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Urteil Obergericht (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:JK 10 43
Instanz:Obergericht
Abteilung:1. Abteilung
Obergericht Entscheid JK 10 43 vom 01.07.2011 (LU)
Datum:01.07.2011
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 961 Abs. 3 ZGB; Art. 76 Abs. 1 GBV. Keine Löschung des provisorisch vorgemerkten Bauhandwerkerpfandrechts von Amtes wegen, wenn der Anspruch gerichtlich eingeklagt, dem Grundbuchamt davon aber keine Mitteilung gemacht worden ist, dieses jedoch anderweitig von der Klageanhebung Kenntnis erhalten hat.
Schlagwörter : Grundbuch; Bauhandwerker; Grundbuchamt; Bauhandwerkerpfandrecht; Klage; Eintrag; Eintragung; Bauhandwerkerpfandrechts; Löschung; Recht; Amtes; Definitiv; Definitive; Entscheid; Frist; Anordnung; Schumacher; Schumacher; Mitteilung; Klageanhebung; Rechtzeitig; Kritik; Richterliche; Anspruch; Befristung; Unternehmer; Provisorisch; Gunsten; Rechtsspruch; Amtsgericht
Rechtsnorm: Art. 956 ZGB ; Art. 961 ZGB ; Art. 964 ZGB ; Art. 976 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid
Art. 961 Abs. 3 ZGB; Art. 76 Abs. 1 GBV. Keine Löschung des provisorisch vorgemerkten Bauhandwerkerpfandrechts von Amtes wegen, wenn der Anspruch gerichtlich eingeklagt, dem Grundbuchamt davon aber keine Mitteilung gemacht worden ist, dieses jedoch anderweitig von der Klageanhebung Kenntnis erhalten hat.



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Auf dem der X. AG gehörenden Grundstück Nr. 1 in A. ist zu Gunsten von Y. ein Bauhandwerkerpfandrecht für Fr. 178'727.96 nebst 5 % Zins seit 23. April 2009 vorgemerkt. Diese Vormerkung stützt sich auf den am 20. April 2010 in Rechtskraft erwachsenen Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten i.S. der Parteien vom 30. März 2010. Rechtsspruch Ziff. 1 und 2 dieses Entscheids lauten wie folgt:



1. Das Grundbuchamt hat auf dem im Eigentum der X. AG stehenden Grundstück Nr. 1..., Grundbuch A..., zugunsten von Y. ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von Fr. 178'727.96 nebst Zins zu 5 % seit 23. April 2009 provisorisch einzutragen.

2. Y. hat innert drei Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids beim Grundbuchamt den Ausweis vorzulegen, dass sich die Parteien über die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts geeinigt haben (Anerkennungserklärung), oder dass er den diesbezüglichen Anspruch gerichtlich geltend gemacht hat.

Bei unbenütztem Ablauf dieser Frist wird die vorläufige Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch von Amtes wegen wieder gelöscht.



Y. reichte zwar beim Amtsgericht innerhalb der dreimonatigen Frist Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ein. Er versäumte es aber, dem Grundbuchamt davon fristgerecht Mitteilung zu machen. Deshalb ersuchte die X. AG das Grundbuchamt um Löschung des auf ihrem Grundstück in A. zu Gunsten von Y. vorgemerkten Bauhandwerkerpfandrechts. Das Grundbuchamt nahm die Eingabe als Grundbuchanmeldung entgegen und wies sie mit Verfügung vom 2. November 2010 mit der Begründung ab, es widerspreche der Rechtssicherheit, wenn die vorläufige Eintragung gelöscht würde, obwohl die Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts hängig sei.



Gegen die Abweisungsverfügung reichte die X. AG beim Obergericht Grundbuchbeschwerde ein und verlangte die Löschung des vorgemerkten Bauhandwerkerpfandrechts. Sie stellte sich auf den Standpunkt, Y. sei trotz rechtzeitiger Klageeinreichung seines Baupfandanspruchs endgültig verlustig geworden, weil er dem Grundbuchamt von der Klageanhebung nicht fristgerecht Mitteilung gemacht habe. Das Obergericht wies die Beschwerde ab.



Aus den Erwägungen:

4.- Es ist unbestritten, dass Y. gegen die X. AG innerhalb der ihm dafür vom Amtsgerichtspräsidenten gemäss Rechtsspruch Ziff. 2 im Entscheid vom 30. März 2010 angesetzten dreimonatigen Frist Klage auf definitive Eintragung des zu seinen Gunsten vorläufig auf Grundstück Nr. 1/GB A vorgemerkten Bauhandwerkerpfandrechts eingereicht hat. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer dem Grundbuchamt diese Klageeinreichung nicht innerhalb der gleichen dreimonatigen Frist, sondern erst mit Eingabe vom 7. Oktober 2010 zur Kenntnis gebracht hat. Zudem ist unbestritten, dass das Grundbuchamt nach (unbenutztem) Ablauf der dreimonatigen Frist nicht von Amtes wegen tätig geworden ist. Gestützt darauf macht die X. AG nun geltend, Y. habe seinen Baupfandanspruch deshalb definitiv verloren, weil er dem Grundbuchamt trotz rechtzeitiger Klageanhebung keine diesbezügliche Mitteilung gemacht habe. Dem halten das Grundbuchamt und Y. entgegen, dass es aus Gründen der Rechtssicherheit nicht gerechtfertigt sei, den materiellrechtlichen Baupfandanspruch schon dann endgültig untergehen zu lassen, wenn zwar rechtzeitig Klage einreicht, es jedoch unterlassen wird, das Grundbuchamt darüber fristgerecht zu informieren. Die Leitung Gruppe Grundbuch verweist in ihrer Stellungnahme einerseits auf die erhobene Kritik gegen die Praxis der luzernischen Gerichte und anderseits auf Art. 976 ZGB, wonach der Grundbuchverwalter eine Eintragung nur dann von Amtes wegen löschen dürfe, wenn diese jegliche rechtliche Bedeutung verloren habe. Das sei nicht der Fall, wenn der Grundbuchverwalter vor der Löschung Kenntnis von einer fristgerecht eingereichten Klage auf definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts erhalte.



4.1. Die Anordnung des Amtsgerichtspräsidenten in Ziff. 2 des Rechtsspruchs seines Entscheids vom 30. März 2010 entspricht der gängigen Praxis der luzernischen Gerichte. Gegen diese Gerichtspraxis ist in der Lehre Kritik erhoben worden (Schmid, Basler Komm., 3. Aufl., Art. 961 ZGB N 14 und Art. 976 ZGB N 7; Rainer Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., N 1420 FN 1411; Bemerkungen der Redaktion der ZBGR zu Urteil des Bundesgerichts 5A.6/2005 vom 17.03.2005, in: ZBGR 89 [2008] S. 297). Dieser Kritik liegt ein Fall zugrunde, mit dem sich sowohl das Obergericht als auch das Bundesgericht verschiedene Male auseinandergesetzt haben (s. die entsprechenden Zitate bei Schumacher, a.a.O., N 1420 FN 1411). Dabei ging es um die Frage, wie ein Bauhandwerker vorzugehen hat, wenn das zu seinen Gunsten vorläufig vorgemerkte Bauhandwerkerpfandrecht deshalb von Amtes wegen gelöscht wurde, weil er es versäumt hatte, dem Grundbuchamt rechtzeitig von der erfolgten Klageanhebung Mitteilung zu machen. In diesem Fall, wo die Vormerkung des Bauhandwerkerpfandrechts vom Grundbuchamt bereits von Amtes wegen gelöscht worden war, wurde der Bauhandwerker auf die Grundbuchberichtigungsklage verwiesen. Diese geht gemäss Art. 956 Abs. 2 ZGB der Grundbuchbeschwerde vor und steht dem zur Verfügung, der durch eine von Amtes wegen erfolgte Löschung einer Eintragung, die jede rechtliche Bedeutung verloren hat, in seinen Rechten verletzt ist (Urteil des Bundesgerichts 5A.6/2005 vom 17.03.2005, publiziert in: ZBGR 89 [2008] S. 295 f.).



4.2. Hier steht gerade der entgegengesetzte Fall zur Diskussion. Es geht hier nicht um die Aufhebung einer gestützt auf die richterliche Anordnung von Amtes wegen erfolgten Löschung und die Wiedereintragung des provisorischen Bauhandwerkerpfandrechts (OG JK 05 01), sondern - gestützt auf die richterliche Anordnung - um die Durchsetzung der Löschung eines provisorischen Bauhandwerkerpfandrechts von Amtes wegen. Die Fälle decken sich nur insofern, als die Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zwar rechtzeitig eingereicht, dem Grundbuchamt davon jedoch keine Mitteilung gemacht wurde.



4.3. Art. 961 Abs. 3 ZGB verlangt für vorläufige Eintragungen zwei Befristungen, nämlich die Befristung der Gültigkeitsdauer des vorläufigen Grundbucheintrags (Feststellung der zeitlichen Wirkung) und die Ansetzung einer Frist für die Klage auf definitive Eintragung (Schumacher, a.a.O., N 1413). Diese beiden Befristungen sind getrennt voneinander zu betrachten und ihre Nichteinhaltung hat unterschiedliche Folgen.



4.3.1. Der Amtsgerichtspräsident legte in seinem Entscheid vom 30. März 2010 die Gültigkeitsdauer des vorläufigen Grundbucheintrags nicht fest (Rechtsspruch Ziff. 1). Dementsprechend lautet die Vormerkung im Grundbuch: "Bauhandwerkerpfandrecht im Betrage von Fr. 178'727.96 nebst 5 % Zins seit 23. April 2009 zu Gunsten Y.". Die Anordnung eines unbefristeten Grundbucheintrags widerspricht zwar dem Wortlaut von Art. 961 Abs. 3 ZGB, nicht aber dessen Zweck. Wegen ihrer grossen praktischen Vorteile hat sie sich in ständiger Rechtsprechung eingebürgert. Die Gültigkeitsdauer der Eintragung wird durch die Reflexwirkung der Klagefrist begrenzt (Schumacher, a.a.O., N 1423 f.). Die Löschung einer unbefristeten Eintragung bedarf nach Art. 964 Abs. 1 ZGB und Art. 61 Abs. 2 GBV einer Löschungsbewilligung der berechtigten Person - hier des pfandberechtigten Unternehmers - oder einer richterlichen Anordnung. Eine Löschung von Amtes wegen nach Art. 76 Abs. 1 GBV ist nicht möglich, da sich aus dem Grundbuch selber (Hauptbuchblatt oder zugehöriger Beleg) kein (zweifelsfreier) Fristenlauf ergibt (Schumacher, a.a.O., N 1422-1424 und 1564).



4.3.2. Im Entscheid vom 30. März 2010 wurde Y. hingegen eine Frist von drei Monaten für die Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts angesetzt (Rechtsspruch Ziff. 2). Es handelt sich um eine bundesrechtliche Verwirkungsfrist (Schumacher, a.a.O., N 1415 und 1487). Wird die Klagefrist nicht eingehalten, verwirkt der Anspruch auf die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts. Diese Verwirkung hat aber keinen direkten Einfluss auf die unbefristete vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch. Diese Eintragung kann nicht wegen Verwirkung des Anspruchs auf definitive Eintragung von Amtes wegen (nach Art. 76 Abs. 1 GBV) gelöscht werden, da sich aus dem Grundbuch selber die Verwirkung nicht feststellen lässt. Die Löschung ist nur mit Bewilligung des pfandberechtigten Unternehmers oder auf richterliche Anordnung zulässig (Art. 61 Abs. 2 GBV). Zu prüfen bleibt, ob eine richterliche Anordnung schon im Entscheid über die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ergehen kann.



4.3.3. So lange sich der Unternehmer und das Grundbuchamt an die richterliche Anordnung (...) halten, gibt es keine Probleme. Schwierigkeiten entstehen erst, wenn der Unternehmer dem Grundbuchamt keine Anzeige seiner Klageanhebung macht oder das Grundbuchamt trotz unterbliebener Anzeige des Unternehmers die Löschung des provisorisch eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts verweigert, weil es anderweitig von der rechtzeitigen Klageanhebung erfahren hat. Hier setzt die erwähnte Kritik der Lehre an der Praxis der luzernischen Gerichte ein (E. 4.1). Jürg Schmid (Schmid, a.a.O., Art. 961 ZGB N 14 und Art. 976 ZGB N 7; Bemerkungen der Redaktion der ZBGR zu Urteil des Bundesgerichts 5A.6/2005 vom 17.03.2005, in: ZBGR 89 [2008] S. 297) hält die richterliche Anordnung, wonach die Wirkung der Vormerkung dahinfalle und das Grundbuchamt zu deren Löschung ermächtigt sei, wenn der Unternehmer dem Grundbuchamt nicht innert einer gesetzten Frist den Nachweis erbringe, dass er den Anspruch eingeklagte habe, für problematisch. Die Aufrechterhaltung der Wirkung der Vormerkung hänge davon ab, ob der Anspruch gerichtlich eingeklagt worden sei und nicht, ob davon dem Grundbuchamt Mitteilung gemacht worden sei. Rainer Schumacher hält eine Praxis, wie sie im Kanton Luzern üblich ist, zwar für gangbar, weil sie sich eingebürgert habe und "bewährter Lehre und Überlieferung" entspreche (Schumacher, a.a.O., N 1420 und 1424; vgl. auch BR 2/2005 S. 93 f.), doch ist er mit der Kritik von Jürg Schmid an der hier streitigen Befristungsmethode einverstanden (Schumacher, a.a.O., N 1420 FN 1411). Die Leiterin Gruppe Grundbuch schliesst sich der Kritik an der heute geübten Befristungsmethode an und weist zudem (vgl. auch Bemerkungen der Redaktion der ZBGR zu Urteil des Bundesgerichts 5A.6/2005 vom 17.03.2005, in: ZBGR 89 [2008] S. 297) darauf hin, dass der Grundbuchverwalter bei der Prüfung der Voraussetzungen, ob der Eintrag jede rechtliche Bedeutung im Sinn von Art. 976 ZGB verloren habe, auch einen Sachverhalt berücksichtigen könne, der sich nicht aus dem Grundbuch ergebe (mit Verweis auf LGVE 1997 I Nr. 7 E. 6.4) und eine Löschung nach Art. 976 ZGB nur bei offensichtlicher rechtlicher Bedeutungslosigkeit und bei Aussichtslosigkeit jeder möglicher Einwendung des Berechtigten vornehmen dürfe (mit Verweis auf LGVE 1998 I Nr. 6). Im konkreten Fall habe das Grundbuchamt (wenn auch nach Ablauf der gesetzten Klagefrist) durch das Löschungsgesuch der X. AG sichere Kenntnis von der rechtzeitigen Klageanhebung durch Y. erhalten, weshalb es nicht nur Zweifel an der Bedeutungslosigkeit der vorläufigen Vormerkung gehabt, sondern zur Wahrung des Pfandrechts um die Notwendigkeit des Weiterbestehens der vorläufigen Vormerkung gewusst habe. Die Abweisung der Anmeldung der Löschung sei daher zu Recht erfolgt. Schliesslich geht aus dem Auszug des Protokolls der 14. Tagung der Grundbuchinspektoren der Zentralund Nordwestschweiz vom 29. März 2011, an der die hier streitige Frage thematisiert wurde, hervor, dass auch der Vertreter des Eidgenössischen Amts für Grundbuch und Bodenrecht die Luzerner Praxis materiellrechtlich für fraglich hält. Massgebend für die Fristenwahrung sei die Klageeinreichung. Die betreffenden Gerichte seien darauf aufmerksam zu machen, dass das Bundesrecht eine solche Befristungsmethode nicht schütze.



Mit Blick auf die im Anschluss an den Entscheid der Justizkommission vom 18. Januar 2005 (OG JK 05 1) erhobenen Kritik (s. E. 4.1) kann nicht gesagt werden, das Grundbuchamt habe seine Prüfungsbefugnis überschritten und handle folglich rechtswidrig und willkürlich. Die Grundbuchbeschwerde ist daher abzuweisen.



1. Abteilung, 1. Juli 2011 (JK 10 43)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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