Zusammenfassung des Urteils JK 10 30: Obergericht
Der Text handelt von einem Gerichtsverfahren, bei dem R.________ aus Donatyre die endgültige Aufhebung seines Widerspruchs gegen eine Zahlungsaufforderung des Kantons Waadt und der Gemeinde Donatyre beantragt hat. Nach mehreren Entscheidungen und Einsprüchen wurde sein Rechtsmittel letztendlich als unzulässig erklärt, da er nicht ausreichend begründet wurde. Das Gericht entschied, dass der Rechtsmittel nichtig sei und keine Kosten verursache.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | JK 10 30 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | 1. Abteilung |
Datum: | 22.12.2010 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 966 Abs. 1 ZGB; Art. 24 Abs. 1 GBV; Art. 81 BGBB. Abweisung einer Grundbuchanmeldung, wenn die Bewilligung einer Behörde erforderlich ist und die Rechtsmittelfrist gegen den Bewilligungsentscheid noch nicht abgelaufen ist. |
Schlagwörter : | Recht; Bewilligung; Grundbuchanmeldung; Rechtskraft; Bewilligungsentscheid; Grundbuchamt; Erwerbsbewilligung; Verwaltungsgericht; Abweisung; Behörde; Rechtsmittelfrist; Neuanmeldung; Dienststelle; Landwirtschaft; Justizkommission; Zeitpunkt; Bodenrecht; Anfechtung; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Bundesgericht; ======================================================================; Kaufrechtsausübung; Bezug; Grundstücke; Begründung; Rechtskraftsbescheinigung; Obergerichts; Erwägungen: |
Rechtsnorm: | Art. 966 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Müller, Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 04.10., Art. 81 BGBB, 1991 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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