§ 130 Abs. 1 ZPO. Ausstehende Unterhaltszahlungen gelten im UR-Verfahren dann als einbringlich, und werden als Einkommen angerechnet (Effektivitätsgrundsatz), sofern die gesuchstellende Partei nicht glaubhaft macht, dass sie die pflichtige Partei für diese Unterhaltszahlungen gemahnt betrieben bzw. erfolglos versucht hat, diese zu erlangen.
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Der Amtsgerichtspräsident wies das Begehren der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren ab. Weil die Gesuchstellerin nebst ihrem Lohn auch Unterhaltszahlungen von ihrem Ehemann erhalte, gelte sie nicht als bedürftig. Dagegen rekurrierte die Gesuchstellerin an die Justizkommission des Obergerichts.
Aus den Erwägungen:
3.- Natürlichen Personen wird auf Gesuch die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, wenn ihnen die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Prozesskosten aufzubringen (§ 130 Abs. 1 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht bewilligt, wenn der Prozess das Verfahren aussichtslos erscheint (§ 130 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung des Gesuchs um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird im Kanton Luzern auf die aktuellen finanziellen Verhältnisse (im Zeitpunkt des Entscheids) abgestellt, wobei mit Sicherheit bevorstehende zukünftige Veränderungen mitzuberücksichtigen sind (LGVE 1995 I Nr. 34).
Als Einkommen gelten im UR-Verfahren grundsätzlich alle tatsächlichen Einnahmen. Nebst dem Lohn aus Erwerbsarbeit (inkl. Anteil am 13. Monatslohn [vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung des monatlichen Anteils des 13. Monatslohns Urteil des Bundesgerichts 5P.172/2002 vom 06.06.2002 E. 2.2], Schichtzulagen und weiteren Zulagen im Jahresdurchschnitt, Spesenanteilen) gehören auch effektiv erhaltene Alimentenzahlungen, Kinder-, Familienund Ausbildungszulagen, elterliche und andere Unterstützungsleistungen und Vermögenserträge dazu (Die unentgeltliche Rechtspflege in der Zivilprozessordnung des Kantons Luzern, Praxisübersicht der Justizkommission des Obergerichts, 3. Aufl., August 2006, S. 21). Zu beachten ist, dass das berücksichtigte Einkommen im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege effektiv vorhanden und verfügbar wenigstens realisierbar sein muss. Der Effektivitätsgrundsatz schliesst die Berücksichtigung von verfallenen Unterhaltsbeiträgen, die der Verpflichtete schuldig geblieben ist, als Einkommen des Berechtigten aus. Ebenso wenig dürfen rückständige und laufende Unterhaltsbeiträge, deren Einbringlichkeit zweifelhaft ist, als realisierbarer Vermögenswert bzw. als Einkommen berücksichtigt werden (Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, [Hrsg. Schöbi] Bern 2001, S. 137 f. mit Hinweis auf BGE Urteil des Bundesgerichts 5P.452/1997 vom 04.02.1998). Macht eine Gesuchstellerin im UR-Rekursverfahren geltend, sie erhalte die Unterhaltszahlungen von ihrem Ehegatten nicht, hat sie glaubhaft zu machen, dass sie ihren Ehemann für diese Unterhaltsbeiträge gemahnt betrieben bzw. erfolglos versucht hat, diese zu erlangen. Trägt sie dies nicht vor, ist davon auszugehen, dass die Unterhaltsbeiträge einbringlich sind (Die unentgeltliche Rechtspflege in der Zivilprozessordnung des Kantons Luzern, a.a.O., S. 22).
4.- Die Gesuchstellerin arbeitet seit Juli 2010 bei der Firma X. in Y. Sie bestreitet, einen 13. Monatslohn zu erhalten. Gemäss Arbeitsvertrag vom 27. Mai 2010 beträgt ihr Monatslohn brutto Fr. 4'800.--. Ein 13. Monatslohn ist vertraglich nicht vereinbart. Nach Art. 8 des Arbeitsvertrags besteht Ende Jahr (Ende Dezember) einzig Anspruch auf eine Gratifikation, sofern das Geschäftsergebnis dies zulässt. Es handelt sich dabei um eine persönliche Sondervergütung, die sich nach dem persönlichen Erfolg und Einsatz richtet. Damit kann der Gesuchstellerin kein 13. Monatslohn angerechnet werden. Bei der vorinstanzlichen Parteibefragung hatte sie einen solchen zwar bestätigt. Es ist allerdings davon auszugehen, dass sich dies auf ihren früheren Arbeitgeber bzw. den Lohn vor dem 1. Juli 2010 bezogen hat. Damit ist der Gesuchstellerin ein Nettoverdienst von monatlich Fr. 4'571.30 (inkl. Kinderzulagen) anzurechnen.
5.1. Mit Entscheid vom 24. November 2009 verpflichtete der delegierte Richter des Amtsgerichtspräsidenten den Ehemann der Gesuchstellerin im Eheschutzverfahren, ihr für die beiden Kinder bis und mit April 2010 je Fr. 400.-- und ab 1. Mai 2010 je Fr. 1'500.-zuzüglich allfällige Kinderund Ausbildungszulagen zu bezahlen. Im angefochtenen UR-Entscheid hat die Vorinstanz der Gesuchstellerin bei den Einnahmen lediglich für den Sohn S. einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.-angerechnet, weil die Tochter T. seit Februar 2010 beim Vater in Deutschland lebt. Das Begehren des Ehemannes der Gesuchstellerin um Abänderung des Kinderunterhalts ist beim Amtsgericht hängig.
5.2. In der vorinstanzlichen Parteibefragung vom 20. Juli 2010 hatte die Gesuchstellerin ausgeführt, ihr Mann habe ihr von November bis Ende April 2010 monatlich Fr. 800.-für beide Kinder zusammen bezahlt. Im Mai habe sie Fr. 400.-erhalten, im Juni Fr. 1'000.-- und im Juli nichts. Sie sei wegen der Alimentenbevorschussung noch nicht zum Sozialamt gegangen. Daraus ergibt sich, dass die Gesuchstellerin von ihrem Ehemann zumindest einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.-für S. regelmässig erhalten hat. Etwas anderes macht sie im Rekursverfahren nicht glaubhaft. Die Rekurseingabe datiert vom 8. September 2010, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Gesuchstellerin für August 2010 keine Alimente erhalten hat. Sie trägt denn auch nicht vor, dass sie ihren Ehemann für die ausstehenden Unterhaltsbeiträge gemahnt betrieben bzw. erfolglos versucht habe, diese zu erlangen. Im hängigen Verfahren betreffend Abänderung des Kinderunterhalts nach Art. 179 ZGB bot der Ehemann der Gesuchstellerin sogar selber an, ihr bis Ende 2010 monatlich Fr. 400.-- und anschliessend Fr. 1'000.-für S. zu bezahlen. Damit ist von monatlich einbringlichen Unterhaltszahlungen von mindestens Fr. 400.-bis Ende 2010 und von Fr. 1'000.-ab 1. Januar 2011 auszugehen.
Justizkommission, 20. Oktober 2010 (JK 10 26)