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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils JK 10 12: Obergericht

Ein Mann namens R.________ wurde wegen des Verdachts auf Gefährdung und Vergewaltigung festgenommen. Er soll seine Partnerin gezwungen haben, sexuelle Handlungen zu vollziehen, sie geschlagen und gewürgt haben. Obwohl er die Vorwürfe zugegeben hat, wurde er in Untersuchungshaft gehalten, da ein erhebliches Rückfallrisiko besteht. Es wurden bereits frühere Vorfälle von Gewalt und Bedrohungen gegenüber der Partnerin gemeldet. Ein psychiatrisches Gutachten wurde angefordert, um das Risiko einer Wiederholungstat zu bewerten. Der Gerichtsbeschluss bestätigt die Inhaftierung und legt die Kosten dem Mann zur Last.

Urteilsdetails des Kantongerichts JK 10 12

Kanton:LU
Fallnummer:JK 10 12
Instanz:Obergericht
Abteilung:Justizkommission
Obergericht Entscheid JK 10 12 vom 20.04.2010 (LU)
Datum:20.04.2010
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 130 Abs. 1 ZPO. Bezahlt ein UR-Gesuchsteller keine Unterhaltsbeiträge an seine Ehefrau, so ist der daraus resultierende Überschuss für die Prozessführung zu verwenden.

Schlagwörter : Gesuchsteller; Überschuss; Prozessführung; Rechtspflege; Obergerichts; Unterhaltsbeiträge; Justizkommission; UR-Verfahren; Praxisübersicht; Unterdeckung; Ehegatten; Ehegattin; Bezahlt; UR-Gesuchsteller; Ehefrau; ======================================================================; Richterin; Amtsgerichtspräsidenten; Begehren; Gesuchstellers; Ehescheidungsverfahren; Erwägungen:; Einnahmen; Ausgaben; Person; Effektivitätsgrundsatz
Rechtsnorm:Art. 163 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts JK 10 12

§ 130 Abs. 1 ZPO. Bezahlt ein UR-Gesuchsteller keine Unterhaltsbeiträge an seine Ehefrau, so ist der daraus resultierende Überschuss für die Prozessführung zu verwenden.



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Die delegierte Richterin des Amtsgerichtspräsidenten wies das Begehren des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege für das Ehescheidungsverfahren ab, weil der Gesuchsteller nicht bedürftig sei. Dagegen rekurrierte der Gesuchsteller an die Justizkommission des Obergerichts.



Aus den Erwägungen:

Massgebend sind im UR-Verfahren die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben der gesuchstellenden Person (Effektivitätsgrundsatz, vgl. Bühler in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 137 f. und 162). Gestützt auf diesen Grundsatz hat die Vorinstanz beim Gesuchsteller einen monatlichen Überschuss von Fr. 453.-errechnet, was von diesem nicht angefochten wird. Soweit der Gesuchsteller auf die Praxisübersicht des Obergerichts verweist und festhält, bei einer gesamthaften Unterdeckung müsse beiden Ehegatten die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden, geht er fehl. Die Ausführungen in der Praxisübersicht des Obergerichts betreffen die eheliche Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB), die der staatlichen Prozesshilfe vorgeht (LGVE 2002 I Nr. 37 S. 82; LGVE 1987 I Nr. 34). Daraus kann indes nicht geschlossen werden, bei einer gesamten Unterdeckung müsse beiden Ehegatten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden. Solange der Gesuchsteller effektiv über einen Überschuss verfügt und seiner Ehegattin keine Unterhaltsbeiträge bezahlt, ist dieser Überschuss für die Prozessführung zu verwenden. Dass der Gesuchsteller seiner Ehegattin bereits heute Unterhaltszahlungen leistet, macht er nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Dementsprechend sind solche im UR-Verfahren nicht zu berücksichtigen. Daran ändert nichts, dass die Zahlungen im Scheidungsverfahren allenfalls rückwirkend festgesetzt werden. Massgebend ist, dass der Gesuchsteller zurzeit über einen effektiven Überschuss von monatlich fast Fr. 500.-verfügt, der für die Prozessführung verwendet werden kann.



Justizkommission, 20. April 2010 (JK 10 12)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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