Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 31. August 2012 erwarb die A AG mit Sitz in Y (Kanton Zug) das Grundstück Nr. x, GB Z (Kanton Luzern) zum Preis von Fr. x. Gestützt auf dieses Rechtsgeschäft veranlagte der Gemeinderat Z am 30. Oktober 2012 eine von der A AG zu bezahlende Handänderungssteuer von Fr. x.
Eine dagegen erhobene Einsprache der A AG wies der Gemeinderat Z mit Entscheid vom 31. Januar 2013 ab, mit der Begründung es liege kein Steuerbefreiungsgrund vor.
Die gegen den abgelehnten Einspracheentscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Kantonsgericht ab.
Aus den Erwägungen:
2. Gemäss § 1 des Gesetzes über die Handänderungssteuer (HStG; SRL Nr. 645) erheben der Staat Luzern und die Einwohnergemeinden eine Handänderungssteuer. Der Übergang des Eigentums an einem Grundstück im Sinn von Art. 655 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) ist eine steuerbegründende Handänderung und löst folglich die Steuerpflicht aus (vgl. § 2 Ziff. 1 HStG). Steuerpflichtig ist grundsätzlich der Erwerber; das Steuermass beträgt 1 1/2 Prozent des Handänderungswerts (§ 4 Abs. 1 und § 6 HStG).
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, da keine Handänderungssteuer geschuldet sei. Sie vertritt den Standpunkt, dass der Erwerb des Grundstücks Nr. x, GB Z, den Tatbestand einer steuerfreien Handänderung infolge Ersatzbeschaffung bzw. Umstrukturierung erfülle.
3.2.
3.2.1. In § 3 HStG sind jene Handänderungstatbestände abschliessend normiert, welche vom Gesetzgeber als steuerfrei erklärt worden sind. Gestützt auf § 3 Ziff. 5 HStG stellt der Übergang eines Grundstücks bei Umstrukturierungen im Sinn der §§ 26 und 75 des Steuergesetzes (StG; SRL Nr. 620) eine steuerfreie Handänderung dar. Die beiden Normen, auf welche verwiesen wird, umschreiben die Voraussetzungen, unter denen bei Umstrukturierungen stille Reserven einer Personenunternehmung von der Einkommenssteuer (§ 26 ff. StG) bzw. solche einer juristischen Person von der Gewinnsteuer (§ 75 StG) befreit sind. Als Umstrukturierung gelten gemäss § 75 Abs. 1 StG namentlich die Fusion, Spaltung Umwandlung; in diesen Fällen (lit. a - d) werden die stillen Reserven einer juristischen Person nicht besteuert, sofern die Steuerpflicht in der Schweiz weiterbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden (BGer-Urteil 2C_784/2008 vom 7.7.2009 E. 2.2).
3.2.2. Der Steuerbefreiungstatbestand von § 75 Abs. 1 StG deckt sich mit dem Wortlaut von Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) und Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11). Die beiden Normen des Bundesrechts wurden mit dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (FusG; SR 221.301) geändert. Dessen Art. 103 verbietet ab dem 1. Juli 2009 die Erhebung von kantonalen und kommunalen Handänderungsabgaben bei Umstrukturierungen im Sinn von Art. 8 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 3 und 3quater StHG (BGer-Urteil 2C_784/2008 vom 7.7.2009 E. 2.3; ferner Koslar, in: Fusionsgesetz, Handkommentar [Hrsg. Baker & McKenzie], Bern 2003, Art. 103 FusG N 1).
Bezüglich Umstrukturierungen von juristischen Personen hält Art. 24 Abs. 3 StHG (gleich lautend: § 75 Abs. 1 StG sowie Art. 61 Abs. 1 DBG) was folgt fest:
Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
a. bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung in eine andere juristische Person;
b. bei der Aufoder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein mehrere Betriebe Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb Teilbetrieb weiterführen;
c. beim Austausch von Beteiligungsoder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;
d. bei der Übertragung von Betrieben Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grundoder Stammkapital beteiligt ist.
3.2.3. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, sie habe ihre Liegenschaft in W (Kanton Zürich), die zu ihrem betriebsnotwendigen Anlagevermögen gehöre, veräussert und aus strategischen Gründen die Verwaltung zum Zweck der Umstrukturierung nach Z verlegt und hiefür das Grundstück Nr. x erworben.
Eine steuerfreie Handänderung kommt gestützt auf § 3 Ziff. 5 HStG wie dargelegt - nur dann in Betracht, wenn diese Grundstücksübertragung unter zwei juristischen Personen einen Umstrukturierungstatbestand gemäss § 75 StG darstellt (zum Begriff der Umstrukturierung vgl. auch Reich, Basler Komm, 2. Aufl. 2002, Art. 8 StHG N 53 ff.). Die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin erfüllt indessen keinen der Umstrukturierungstatbestände nach § 75 StG. Die Liegenschaft in W wurde am 28. August 2012 an Privatpersonen und nicht an eine Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin (vgl. § 75 Abs. 1 lit. d StG) veräussert. Ferner wurde keine Fusion, Spaltung, Umwandlung Vermögensübertragung an eine Tochtergesellschaft durchgeführt. Erfüllt die geltend gemachte Umstrukturierung die Voraussetzungen von § 3 Ziff. 5 HStG in Verbindung mit Art. 103 FusG nicht, ist darin kein Grund für eine Befreiung von der Handänderungssteuer zu erblicken.
3.2.4. Ebenso wenig ist das blosse Verlegen der Administration/Verwaltung einer Aktiengesellschaft in einen anderen Kanton als Umstrukturierung im Sinn von § 75 StG zu qualifizieren. Art. 24 Abs. 2 lit. b StHG hält fest, dass durch Verlegung des Sitzes, der Verwaltung eines Geschäftsbetriebs einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz kein steuerbarer Gewinn entsteht, sofern keine Veräusserungen buchmässige Aufwertungen vorgenommen werden. Damit sind Wegzugsbesteuerungsklauseln im interkantonalen Verhältnis steuerharmonisierungsrechtlich zwar nicht mehr zulässig (Kuhn/Brülisauer, Basler Komm, 2. Aufl. 2002, Art. 24 StHG N 164), doch hat diese Regelung keine Auswirkungen auf die Frage der Steuerbefreiung von der Handänderungssteuer. Hinzu kommt, dass § 3 Ziff. 5 HStG einzig den Übergang eines Grundstücks bei Umstrukturierungen im Sinn der §§ 26 und 75 StG als eine steuerfreie Handänderung erklärt. § 75 StG entspricht dabei Art. 24 Abs. 3 StHG; auf Abs. 2 dieser Bestimmung wird aber nicht verwiesen. Daraus folgt, dass die Tatbestände von Art. 24 Abs. 2 StHG, zu welchen die Verlegung der Verwaltung einer Betriebsstätte in einen anderen Kanton gehört, keine Befreiung von der Handänderungssteuer zu begründen vermögen.
Insofern die Beschwerdeführerin überdies betont, beim Erwerb der Liegenschaft Nr. x handle es sich um eine Ersatzliegenschaft, führt dies ebenfalls nicht zu einer Befreiung von der Handänderungssteuer. Aus Art. 24 Abs. 4 StHG geht zwar hervor, dass die Bestimmungen über Ersatzbeschaffungen (Art. 8 Abs. 4 StHG) sinngemäss anzuwenden seien. Dies hat der kantonale Gesetzgeber in § 78 StG umgesetzt. Werden demnach Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, können nach § 78 Abs. 1 StG die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Auf diese Bestimmung verweist § 3 Ziff. 5 HStG aber nicht, sondern ausschliesslich auf Umstrukturierungstatbestände nach § 75 StG. Ersatzbeschaffungen im Sinn von § 78 StG sind folglich von einer Steuerbefreiung der Handänderungssteuer ausgeschlossen.
Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf "§ 138 Abs. 2 StGB" (sic). Sollte dieser Hinweis wovon auszugehen ist - nicht das Strafgesetzbuch (StGB), sondern das Steuergesetz (StG) betreffen, regelt § 138 StG die verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten und steht in keinem Zusammenhang mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt.
4. Zusammenfassend kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf eine Steuerbefreiungsnorm berufen, namentlich nicht auf § 3 Ziff. 5 HStG. Sie wendet sich nicht gegen die Art und Weise, wie die Beschwerdegegnerin die Handänderungssteuer ermittelt und masslich festgesetzt hat. Diese ist denn auch nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.