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Urteil Kantonsgericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 7W 13 9 / 7W 13 10: Kantonsgericht

Die Firma A verpachtete nach der altersbedingten Aufgabe des Betriebs das Landwirtschaftsland an zwei seiner Töchter bzw. deren Ehemänner. Die Gemeinde wies einen Teil des Grundstücks der Bauzone zu. Die Dienststelle Steuern setzte den Verkehrswert des Grundstücks fest. A und seine Ehefrau beantragten die Überführung des landwirtschaftlichen Betriebs ins Privatvermögen. Die Steuerbehörde setzte den Überführungsgewinn fest, welcher nach Einsprache reduziert wurde. Es wurde festgestellt, dass das Grundstück dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht unterliegt. Die Steuerbehörde war der Ansicht, dass der Zweck des Grundstücks von landwirtschaftlicher Nutzung zu Bau- und Wohnnutzung geändert wurde. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass sie einen Liquidationsverlust erlitten haben. Die Dienststelle Steuern setzte den Verkehrswert des Grundstücks falsch fest und berücksichtigte nicht die Einschränkungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen und zur erneuten Prüfung an die Veranlagungsbehörde zurückverwiesen.

Urteilsdetails des Kantongerichts 7W 13 9 / 7W 13 10

Kanton:LU
Fallnummer:7W 13 9 / 7W 13 10
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:4. Abteilung
Kantonsgericht Entscheid 7W 13 9 / 7W 13 10 vom 17.10.2014 (LU)
Datum:17.10.2014
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Überführung von landwirtschaftlichen Grundstücken in das Privatvermögen. Der steuerrechtliche Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks ist im Einklang mit dem bäuerlichen Bodenrecht zu konkretisieren (E. 1.3). Unterstehen landwirtschaftlich genutzte Grundstücke dem BGBB, sind sie ungeachtet ihrer Zonenzugehörigkeit als land- oder forstwirtschaftlich zu betrachten, so dass der Gewinn nur bis zur Höhe der Anlagekosten der Einkommenssteuer zugerechnet wird. Dies gilt auch für Grundstücke, die teilweise innerhalb einer Bauzone liegen, solange sie nicht in Nutzungszonen aufgeteilt sind und die Baureife fehlt (E. 1.3.3 und 1.4). Bedeutung des Feststellungsentscheids der Dienststelle lawa (E. 1.3.4). Vorliegend ist die Methode der buchmässigen Einzelbehandlung von Gebäuden und Boden massgeblich (E. 2). Bei der Ermittlung des Verkehrswerts ist die Fortführung der bisherigen Nutzung zu berücksichtigen (E. 3).
Schlagwörter : Grundstück; Steuer; Überführung; Gebäude; Grundstücke; Abschreibung; Geschäft; Verkehrswert; Abschreibungen; Grundstücks; Bewertung; Gebäuden; Privatvermögen; Veräusserung; Rechnung; Bauzone; Dienststelle; Zeitpunkt; Veranlagung; Geschäftsvermögen; Liquidationsgewinn; Anlage; Recht; Schweizer; Staats; Einkommen; ändige
Rechtsnorm:Art. 125 DBG ;Art. 130 DBG ;Art. 131 DBG ;Art. 142 DBG ;Art. 143 DBG ;Art. 18 DBG ;Art. 28 DBG ;Art. 37b DBG ;Art. 959b OR ;Art. 960 OR ;
Referenz BGE:138 II 32; 140 II 233;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 7W 13 9 / 7W 13 10

A verpachtete nach der altersbedingten Aufgabe des Betriebs das aus den drei Grundstücken Nrn. x, y und z, alle Grundbuch (GB) Z, bestehende Landwirtschaftsland an zwei seiner Töchter bzw. deren als Landwirte tätige Ehemänner. Im Rahmen einer Teilrevision der Ortsplanung wies die Gemeindeversammlung Z eine Fläche von 3'845 m2 des Grundstücks Nr. y im Halte von 52'900 m2 der Bauzone zu. Die Dienststelle Steuern, Abteilung Immobilienbewertung, erstellte daraufhin ein Immobiliengutachten per Stichtag 1. Januar 2012 betreffend die drei Grundstücke. Sie setzte für den eingezonten Teil des Grundstücks Nr. y den Wert von Bauland ein und ermittelte für dieses Grundstück einen Verkehrswert von Fr. 1'395'000.--, womit die Liegenschaften zu diesem Zeitpunkt insgesamt einen Verkehrswert von Fr. 1'427'800.-aufwiesen. Zudem wurde unter anderem festgestellt, dass der Landwert des bebauten Grundstücks abzüglich Abbruchkosten einen höheren Wert ergäbe als mit der aktuellen Situation.

Mit der Steuererklärung 2011 beantragten A und seine Ehefrau B die Überführung des landwirtschaftlichen Betriebs vom Geschäftsins Privatvermögen. Den Gewinn aus der Überführung deklarierten sie mit Fr. 0.--. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa), Abteilung Landwirtschaft, stellte fest, dass das Grundstück Nr. y in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) falle.

Abweichend von der Steuererklärung setzte die Steuerbehörde den Überführungsgewinn für die Staatsund Gemeindesteuern sowie die direkten Bundessteuern auf Fr. 770'421.-fest und veranlagte sie mit dem entsprechenden steuerbaren Einkommen und Vermögen. Mit dem Einspracheentscheid wurde der Überführungsgewinn auf Fr. 746'300.-reduziert und die Veranlagung entsprechend angepasst.



Aus den Erwägungen:

1.

1.1.

Nach Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Landund Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen in ausländische Betriebe Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grundoder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Artikel 18b bleibt vorbehalten (Art. 18 Abs. 2 DBG in der hier massgeblichen Fassung vom 23.3.2007, in Kraft seit 1.1.2009).

Bei der einer Veräusserung gleichgestellten Überführung vom Geschäftsins Privatvermögen handelt es sich um eine steuersystematische Realisierung stiller Reserven. Diese bewirkt, dass über stille Reserven steuerlich abgerechnet wird, welche bisher in den Genuss eines Besteuerungsaufschubs gekommen sind und nun so verschoben werden, dass die bisher aufgeschobene Besteuerung später nicht mehr erfolgen könnte (Locher, Komm. zum DBG, I. Teil, Therwil 2001, Art. 18 DBG N 97 mit weiteren Hinweisen). Sämtliche Entnahmen haben grundsätzlich zum Verkehrswert der ins Privatvermögen überführten Vermögenswerte zu erfolgen, wobei der Verkehrswert im Zeitpunkt der Privatentnahme massgebend ist. Der andere massgebliche Wert ist der steuerlich massgebende Buchwert des entnommenen Vermögenswerts. Die Differenz zwischen diesen beiden Werten bildet den sogenannten Überführungsgewinn. Es ist folglich bei der Überführung vom Geschäftsins Privatvermögen sowohl über die wieder eingeholten Abschreibungen als auch über die Wertzuwachskomponente abzurechnen (Locher, a.a.O., Art. 18 DBG N 103 mit weiteren Hinweisen).

Die Gewinne aus der Veräusserung von landund forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften jedoch gemäss Art. 18 Abs. 4 DBG nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet. Die auf landund forstwirtschaftlichen Grundstücken erzielten Veräusserungsgewinne nehmen somit aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen eine Sonderstellung ein: Der Wertzuwachsgewinn, d.h. die Differenz zwischen Anlageund Verkehrswert, wird von der Besteuerung ausgenommen, während die Differenz zwischen Buchund Anlagewert, mithin die wieder eingebrachten Abschreibungen, besteuert werden (Locher, a.a.O., Art. 18 DBG N 186 m. H.). Art. 18 Abs. 4 DBG hat in diesem Sinn Begrenzungsfunktion, während die Besteuerungsgrundlage Art. 18 Abs. 2 DBG bildet (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkomm. zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 18 DBG N 159). Zwar erwähnt das Gesetz in Art. 18 Abs. 4 DBG allein den Veräusserungsfall, indessen kommt dessen Begrenzungsfunktion auch bei der buchmässigen und der steuersystematischen Realisierung von stillen Reserven zur Anwendung (Locher, a.a.O., Art. 18 DBG N 189, Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 18 DBG N 162). Kapitalgewinne aus der Veräusserung von landund forstwirtschaftlichen Grundstücken werden nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) generell (d.h. sowohl im monistischen als auch im dualistischen System) der Grundstückgewinnsteuer unterworfen, obwohl es sich hierbei um Gewinne auf Geschäftsvermögen handelt (Reich, in: Komm. zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Hrsg. Zweifel/Athanas], 2. Aufl. 2002, Art. 8 StHG N 44). Der eigentliche Wertzuwachsgewinn bei der Veräusserung landund forstwirtschaftlicher Grundstücke unterliegt damit ausschliesslich der kantonalen bzw. kommunalen Grundstückgewinnsteuer. Dieser wird auf Bundesebene nicht besteuert (vgl. Art. 18 Abs. 4 DBG; Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 StHG).

1.2.

Damit die Beschränkung von Art. 18 Abs. 4 DBG zur Anwendung kommt, muss es sich beim betroffenen Objekt um ein landoder forstwirtschaftliches Grundstück handeln. Zur Beantwortung der Frage, ob ein solches vorliegt, ist das bäuerliche Bodenrecht beizuziehen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 18 DBG N 163). In BGE 138 II 32 hat das Bundesgericht erwogen, dass der Begriff des "landund forstwirtschaftlichen Grundstücks" in keiner Bestimmung des Bundessteuerrechts definiert näher bestimmt werde. Aus diesem Grund könne sich eine solche Begriffsbestimmung nicht darauf beschränken, nur den steuerrechtlichen Belangen Rechnung zu tragen, sondern sie habe vielmehr auch das BGBB, das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG; SR 700) und das Bundesgesetz über die Landwirtschaft (LwG; SR 910.1) zu berücksichtigen. Der steuerrechtliche Begriff des "landund forstwirtschaftlichen Grundstücks" müsse im Einklang mit dem Anwendungsund Schutzbereich sowie den Veräusserungsbeschränkungen konkretisiert werden, wie sie sich aus dem bäuerlichen Bodenrecht ergäben. Dementsprechend könne von einem steuerlich privilegierten Grundstück nur dann gesprochen werden, wenn die für die Anwendung des BGBB gültigen Voraussetzungen erfüllt seien. Die Notwendigkeit einer einheitlichen Begriffsbestimmung zwischen bäuerlichem Bodenrecht und Steuergesetzgebung ergäbe sich schon aufgrund der anzustrebenden Einheit der Rechtsordnung sowie aus der zeitlichen Nähe zwischen den jeweiligen Erlassen. Die steuerliche Sonderregelung dürfe nicht bereits deswegen ausgeschlossen werden, weil sich ein Grundstück in der Bauzone befinde, denn die vier Spezialfälle von Art. 2 Abs. 2 BGBB dürften nicht ausser Acht gelassen werden (BGE 138 II 32 E. 2.2 f.; BGer-Urteil 2C_873/2011 vom 22.10.2012 E. 5.1).

Nach Art. 2 Abs. 1 BGBB gilt dieses Gesetz für einzelne zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörende landwirtschaftliche Grundstücke, die ausserhalb einer Bauzone nach Art. 15 RPG liegen und für welche die landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist. Ferner gilt das Gesetz gemäss Art. 2 Abs. 2 BGBB für Grundstücke und Grundstücksteile mit landwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen, einschliesslich angemessenen Umschwungs, die in einer Bauzone liegen und zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören (lit. a); für Waldgrundstücke, die zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören (lit. b); für Grundstücke, die teilweise innerhalb einer Bauzone liegen, solange sie nicht entsprechend den Nutzungszonen aufgeteilt sind (lit. c); sowie für Grundstücke mit gemischter Nutzung, die nicht in einen landwirtschaftlichen und einen nichtlandwirtschaftlichen Teil aufgeteilt sind (lit. d). Das Gesetz gilt nicht für Grundstücke von weniger als 15 Aren Rebland 25 Aren anderem Land, die nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, mit Ausnahme solcher im Beizugsgebiet einer Landumlegung, vom Zeitpunkt der Gründung und Beschlussfassung bis zum Zeitpunkt der Grundbucheintragung des neuen Besitzstands (Art. 2 Abs. 3 und 4 BGBB).

1.3.

1.3.1.

Vorliegend hat das Grundstück Nr. y eine Fläche von 52'900 m2, wovon der überwiegende Teil von 50'575 m2 aus Acker und Wiesen besteht. Die übrige Fläche umfasst eine Strasse, Wege, einen Hofraum und Gewässer. Ein Teil des Grundstücks Nr. y liegt zwar in der Bauzone, wurde aber bislang nicht in entsprechende Nutzungszonen aufgeteilt.

1.3.2.

Mit Feststellungsentscheid ( ) erwog die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa), dass das BGBB für Grundstücke gelte, die teilweise innerhalb der Bauzone liegen würden, solange sie nicht entsprechend der Nutzungszonen aufgeteilt seien (Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB) und der Anteil an anderem Land mehr als 25 Aren sei (Art. 2 Abs. 3 BGBB). Das Grundstück Nr. y, GB Z, liege teilweise innerhalb und teilweise ausserhalb der Bauzone und weise einen Anteil an anderem Land von grösser als 25 Aren auf. Aufgrund dessen stellte die Dienststelle lawa fest, dass das Grundstück Nr. y, GB Z, in den Geltungsbereich des BGBB falle.

1.3.3.

Das Bundesgericht hat in den zitierten Entscheiden zum Ausdruck gebracht, dass die Begriffsbestimmung im bäuerlichen Bodenrecht und im Steuerrecht einheitlich erfolgen soll und der steuerrechtliche Begriff des landund forstwirtschaftlichen Grundstücks im Einklang mit dem Anwendungsund Schutzbereich sowie den Veräusserungsbeschränkungen des bäuerlichen Bodenrechts und namentlich des Art. 2 BGBB zu konkretisieren ist. Unterstehen landwirtschaftlich genutzte Grundstücke diesem Gesetz, sind sie ungeachtet ihrer Zonenzugehörigkeit als landoder forstwirtschaftlich zu betrachten und damit steuerlich privilegiert zu behandeln (BGer-Urteil 2C_142/2012 vom 12.12.2013 E. 3.9). So sind insbesondere auch die vier Spezialfälle von Art. 2 Abs. 2 BGBB zu beachten und kann die steuerrechtliche Sonderregelung nicht bereits ausgeschlossen werden, weil sich ein Grundstück teilweise in der Bauzone befindet (BGE 138 II 32 E. 2.3.1). Denn die steuerliche Ausnahmeregelung von Art. 18 Abs. 4 DBG findet auch bei Vorliegen einer der vier in Art. 2 Abs. 2 BGBB genannten Fälle Anwendung. Dies hat im Hinblick auf den vorliegend zu beurteilenden Fall insbesondere auch dann zu gelten, wenn es sich um Grundstücke handelt, die teilweise innerhalb einer Bauzone liegen, solange sie nicht in entsprechende Nutzungszonen aufgeteilt sind (Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB).

1.3.4.

Die zuständige Dienststelle hat im Einklang mit der Rechtsprechung (BGE 140 II 233 E. 3.3; LGVE 2005 II Nr. 11 E. 4a) festgestellt, dass das betroffene Grundstück Nr. y, GB Z, gestützt auf Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt. Der Feststellungsentscheid der Dienststelle lawa ist nachvollziehbar begründet und es ist kein Mangel erkennbar, der ein Abweichen im Steuerverfahren zu rechtfertigen vermöchte (vgl. BGer-Urteil 2C_ 873/2011 vom 22.10.2012 E. 5.2 und 7.2). Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb das Grundstück Nr. y, GB Z, entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steuerrechtlich anders zu behandeln wäre als gemäss den entsprechenden Regelungen des bäuerlichen Bodenrechts. Damit ist es auch aus steuerrechtlicher Sicht im Übrigen im Einklang mit der Auffassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) zur Anwendung des DBG im vorliegenden Fall integral als landund forstwirtschaftliches Grundstück zu qualifizieren.

1.4.

Die Dienststelle Steuern nimmt demgegenüber nicht nur für die Staatsund Gemeindesteuern, sondern auch für die direkte Bundessteuer den Standpunkt ein, mit der Einzonung sei der Zweck der betreffenden Teilfläche von der geschützten landwirtschaftlichen Nutzung hin zur freien Bauund Wohnnutzung geändert worden. Die formelle Entlassung aus dem Anwendungsbereich des BGBB, zum Bespiel durch Parzellierung, sei nur noch als Vollzugshandlung im Nachgang zur Einzonung zu sehen. Damit lässt sie aber ausser Acht, dass für die Baureife als Bauvoraussetzung nicht nur die Grundstückseinteilung, sondern insbesondere auch die Erschliessung notwendig ist (Hänni, Planungs-, Bauund besonderes Umweltrecht, 5. Aufl. 2008, S. 252 f.). Diese obliegt jedoch dem Gemeinwesen und entzieht sich damit grundsätzlich dem Einfluss des Grundeigentümers, denn das Gemeinwesen legt mit einem Erschliessungsprogramm den zeitlich vorgesehenen Ablauf der Erschliessung der Bauzonen fest (Hänni, a.a.O., S. 275; vgl. Art. 3 Abs. 1 BZR). Wie es sich damit hier verhält, ist nicht bekannt, und auch die Dienststelle Steuern hat dazu nichts vorgebracht. Den Beschwerdeführern ist es damit von vornherein nicht ohne weiteres möglich, die Baureife des eingezonten Grundstückteils im Sinn einer blossen Vollzugshandlung herbeizuführen und es damit einer freien Bauund Wohnnutzung zuzuführen. Hinzu kommt, dass gemäss Art. 58 Abs. 2 BGBB für landwirtschaftliche Grundstücke ein Zerstückelungsverbot gilt und die Grundstücksaufteilung damit bewilligungspflichtig ist, so dass die Baureife in casu keineswegs allein in der Hand der Beschwerdeführer liegt. Schon gar nicht kann den Beschwerdeführern hier eine steuerplanerische Verzögerung der Baureife unterstellt werden.

Was den zwischen den Parteien umstrittenen Überführungszeitpunkt betrifft, kann offen bleiben, ob die Überführung auf den 1. Januar 2011 auf den 31. Dezember 2012 erfolgte, unterstand doch das Grundstück Nr. y, GB Z, zu beiden Zeitpunkten dem BGBB, sodass die für das Steuerrecht massgebliche Ausgangslage auf jeden Fall gleich bleibt.

1.5.

Aufgrund dieser Feststellungen und Erwägungen ist das Grundstück Nr. y, GB Z, in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als landund forstwirtschaftliches im Sinn von Art. 18 Abs. 4 DBG zu behandeln. Damit gelangt die entsprechende Besteuerungsbeschränkung zur Anwendung und ein allfälliger Liquidationsgewinn aus der Überführung des Grundstücks vom Geschäftsins Privatvermögen ist nur insoweit der EStV in ihrer Vernehmlassung folgend bis zur Höhe der Anlagekosten zu besteuern.

1.6.

Gestützt auf den mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz II eingeführten Art. 37b Abs. 1 DBG ist ein allfälliger Liquidationsgewinn aus der Überführung des Grundstücks vom Geschäftsins Privatvermögen getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Art. 37b Abs. 1 DBG besagt, dass die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern ist, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben wird. Einkaufsbeiträge gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. d nachweist, zu einem Fünftel der Tarife nach Art. 36 berechnet. Für die Bestimmung des auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes ist ein Fünftel dieses Restbetrags massgebend, es wird aber in jedem Falle eine Steuer zu einem Satz von mindestens 2 % erhoben. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung im vorliegenden Fall blieb zwischen den Parteien zu Recht unbestritten.

2.

2.1.

Gemäss Art. 18 Abs. 4 DBG sind wie eingangs erläutert - die wiedereingebrachten Abschreibungen zu besteuern. Liegt aber der Verkehrswert unter dem Anlagewert, kann die Differenz zwischen dem Einkommenssteuerwert und dem Verkehrswert besteuert werden. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, sie hätten einen Liquidationsverlust erlitten, ( ), mit der Folge, dass das veranlagte steuerbare Einkommen ( ) vollkommen kompensiert werde und die Veranlagung mit Fr. 0.-erfolgen müsse.

Demgegenüber nimmt die EStV den Standpunkt ein, es sei unzulässig, eine Einzelbewertung von Gebäuden und Land, d.h. eine objektmässige Bewertung vorzunehmen. ( ). [Es seien] die kumulierten Abschreibungen ( ) als Liquidationsgewinn zu besteuern ( ).

2.2.

Vorliegend gilt es, das Einkommen aus einem Landwirtschaftsbetrieb im Überführungszeitpunkt zu ermitteln. Dieses ist steuerrechtlich dem Einkommen der übrigen Selbständigerwerbenden gleichgestellt. Es ist Geschäftseinkommen und das dem Betrieb dienende Vermögen ist Geschäftsvermögen. Ebenso wie bei den übrigen Selbständigerwerbenden ist auch das Reineinkommen aus Landund Forstwirtschaftsbetrieben Vermögensstandsgewinn (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 18 DBG N 70). Landund forstwirtschaftliche Gewerbe sind keine nach kaufmännischer Art geführten Gewerbe und somit nicht buchführungspflichtig (vgl. Art. 957 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR; SR 220], in der hier noch massgeblichen Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22.12.1999, in Kraft seit 1.6.2002, in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung [SR 221.411]). Bei den Landwirtschaftsbetrieben besteht aber eine umfassende Aufzeichnungspflicht (vgl. Art. 125 Abs. 2 DBG; für das kantonale Recht entsprechend: § 146 Abs. 2 StG). Diese Aufzeichnungen haben Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen zu beinhalten (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 18 DBG N 132 und Art. 125 DBG N 18). Handelsrechtlich (vgl. Art. 959b OR) und steuerlich sind Abschreibungen zur korrekten Darstellung der Vermögenslage zulässig. Gemäss Art. 28 DBG sind geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven zulässig, soweit sie buchmässig oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind (Abs. 1). In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt (Abs. 2). In der Steuerpraxis des Kantons Luzern werden die Sätze gemäss dem Merkblatt A 1995 betreffend Abschreibungen auf dem Geschäftsvermögen (vgl. ASA 63, 632 ff.) verwendet (vgl. Luzerner Steuerbuch, Weisungen Staatsund Gemeindesteuern Teil 2, § 35 / 76 Nr. 1 Ziff. 2.1). Für Abschreibungen auf dem Anlagevermögen der Landund Forstwirtschaft wendet die Praxis die Abschreibungssätze gemäss dem Merkblatt A 2001 an (Luzerner Steuerbuch, Weisungen Staatsund Gemeindesteuern Teil 2, § 35 / 76 Nr. 1 Ziff. 3.1), wie sie in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Steuerkonferenz erarbeitet worden waren.

2.3.

Handelsrechtlich war im Zeitpunkt der Rechnungslegung bzw. Überführung der Grundstücke noch das bis zum 31. Dezember 2012 geltende Buchführungsrecht massgeblich. Nach Art. 960 Abs. 2 aOR in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung verlangt, dass Aktiven höchstens nach dem Wert in die Bilanz eingesetzt werden, der ihnen im Zeitpunkt, auf welchen die Bilanz errichtet wird, für das Geschäft zukommt. Daraus leitete die Lehre für das Buchführungsrecht die Geltung des Einzelbewertungsprinzips ab (Benz, Handelsrechtliche und steuerrechtliche Grundsätze ordnungsmässiger Bilanzierung, Diss. Zürich 2000, S. 137 f., m.H., a.z.F., Neuhaus/Blättler, Basler Komm., 3. Aufl. 2008, Art. 960 OR N 6). Das Einzelbewertungsprinzip verlangt, dass jeder Vermögensgegenstand und jede Schuld gesondert anzusetzen und zu bewerten ist.

Für Buchführungspflichtige gilt heute nach Art. 960 Abs. 1 OR (Fassung vom 23.12.2011, in Kraft seit 1.1.2013), dass Aktiven und Verbindlichkeiten in der Regel einzeln zu bewerten sind, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden.

Die Einzelbewertung bringt mit sich, dass Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten je für sich allein zu bewerten sind und die Regeln für Wertberichtigungen auf die Vermögensgegenstände einzeln anzuwenden sind (Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Band Buchführung und Rechnungslegung [Hrsg. Treuhand-Kammer], Zürich 2014, S. 60). Demnach können Wertverminderungen auf einzelnen Vermögensgegenständen nicht mit Werterhöhungen auf anderen Vermögensgegenständen im Sinn einer Gesamtbetrachtung verrechnet werden (Boemle/Lutz, Der Jahresabschluss, 5. Aufl., 2008, S. 144). Mit der im Rahmen der Revision des Rechnungslegungsrechts eingeführten Formulierung von Art. 960 Abs. 1 OR wird der Grundsatz der Einzelbewertung weniger stark betont als ursprünglich vom Bundesrat gefordert. Die Methodenalternativität wird dadurch nicht eingeschränkt und das Methodenwahlrecht kann auch unter der Geltung des revidierten Rechnungslegungsrechts beibehalten werden (Neuhaus/Schneider, Steuerliche Aspekte des revidierten Rechnungslegungsrechts, in: ST 11/13 S. 808 ff., S. 816). Folglich kann das Gebot der Einzelbewertung bei gleichartigen Aktiven und Verbindlichkeiten durchbrochen werden, wenn sie in der Praxis üblicherweise gemeinsam bewertet werden (Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, a.a.O., S. 59). Die Verrechnung von Mehrund Minderwerten ist nur zwischen gleichartigen Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten, welche üblicherweise gemeinsam bewerten werden, zulässig (Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, a.a.O., S. 60). Eine solche Gleichartigkeit ist aber bei Gebäuden und Boden in aller Regel gerade nicht gegeben, da diese keine Gruppenmerkmale aufweisen.

2.4.

Die aktuelle handelsrechtliche Praxis zur Bewertung von Gebäuden und dem zugehörigen Grund und Boden geht vom folgenden Grundsatz aus: "Grundstücke und Bauten sind in der Regel einzeln zu bewerten (Art. 960 Abs. 1 OR)" (Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, a.a.O., S. 189). Entgegen der juristischen Verwendung des Begriffs "Grundstück" - und damit entgegen der Auffassung der EStV wird darunter in der Rechnungslegungssprache üblicherweise nur das Land verstanden (Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, a.a.O., S. 189 ff.). Von diesem Grundsatz kann in sachlich begründeten Einzelfällen abgewichen werden. Bei der Folgebewertung hat die Bilanzierung zu Anschaffungsoder Herstellungskosten, vermindert um die notwendigen Abschreibungen sowie allfällige Wertberichtigungen zu erfolgen. Bei unbebauten Grundstücken ist in der Regel keine Abschreibung erforderlich, da diese im Allgemeinen keinem nutzungsbedingten Wertverzehr unterliegen. Die planmässige Abschreibung von Gebäuden richtet sich nach der Nutzungsdauer. Der verbleibende Restwert kann jedoch nicht unbesehen übernommen werden, sondern ist allenfalls durch zusätzliche Wertberichtigungen herabzusetzen, sollten der Nutzwert und der Verkehrswert tiefer sein (Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, a.a.O., S. 189 ff.).

2.5.

2.5.1.

Fliesst der steuerpflichtigen Person ein Wert lediglich zu, weil sie ihr Vermögen umwandelt und dabei einen Mehrwert (Kapitalgewinn) realisiert, ist der Zufluss nicht als Vermögensertrag, sondern als Kapitalgewinn zu würdigen. Da das Unternehmenssteuerrecht von einem einheitlichen Gewinnbegriff ausgeht, ist bei der Ermittlung solcher Kapitalgewinne auf die Handelsbilanz abzustellen. Dies gilt grundsätzlich auch für den nicht buchführungspflichtigen Selbständigerwerbenden. Er hat die nötigen Vermögensaufstellungen und Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben zu erstellen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 18 DBG N 74; Art. 125 Abs. 2 DBG, vgl. § 146 Abs. 2 StG).

2.5.2.

Werden landwirtschaftliche Grundstücke veräussert und geht es darum, den Kapitalgewinn zu ermitteln, sind die verschiedenen Elemente, aus denen sich die Grundstücke zusammensetzen, wie Kulturland, Wald, Gebäude und Strassen, nicht gesondert zu berücksichtigen. Erfolgt die Veräusserung aller landund forstwirtschaftlichen Grundstücke, die der selbständigen Erwerbstätigkeit dienten, innerhalb des gleichen Geschäftsjahres, wird der steuerbare Gewinn, nicht einzeln für jedes Grundstück, sondern gesamthaft berechnet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn in den Geschäftsbüchern für diese Tätigkeit die spezifischen Werte der einzelnen Grundstücke nicht unterschieden werden (Entscheid des Steuergerichtshofs Fribourg 604 2012 93/94 vom 30.10.2013, in: RFJ 2013 Nr. 28).

Anderes muss aber gelten, wenn keine Veräusserung, sondern eine Überführung zu beurteilen ist und wie nachfolgend aufgezeigt wird jahrzehntelang eine objektbezogene, buchmässige Einzelbehandlung von Gebäuden und Land erfolgte, wie dies der handelsrechtlichen Vorschrift von Art. 960 OR entspricht, im steuerbehördlichen Formular für die Aufzeichnungen von Landwirten mit den entsprechenden Rubriken vorgegeben ist (Merkblatt A 2001 Ziff. 2.1 und 2.5) und mit den Weisungen für die zulässigen Abschreibungen in der Steuerpraxis korrespondiert.

2.6.

Nach dem Grundsatz der Stetigkeit in der Bewertung soll jeder Jahresabschluss nach den gleichen Prinzipien aufgestellt werden, zumal die zeitliche und zwischenbetriebliche Vergleichbarkeit bei Unstetigkeit der Rechnungslegung nicht gewährleistet ist. Die einmal gewählte Bewertungsmethode ist deshalb von Jahr zu Jahr beizubehalten (Benz, a.a.O., S. 144, Boemle/Lutz, a.a.O., S. 132, Böckli, Neue OR-Rechnungslegung, Zürich 2014, N 193 f.). Dieser Grundsatz kann und soll nur dann durchbrochen werden, wenn sachliche Gründe, die voraussichtlich auch in den Folgejahren gelten, für die Änderung eines Darstellungs-, Gliederungsoder Bewertungsprinzips sprechen (Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, a.a.O., S. 21). Ein sachlicher Grund läge etwa vor, wenn eine neue Bewertungsmethode exakter ist (Benz, a.a.O., S. 144).

Der Grundsatz der Stetigkeit in der Bewertung wird in formeller Hinsicht ergänzt durch das Prinzip der Stetigkeit in der Darstellung. Es besagt, dass das Gliederungsschema, die Bezeichnungen und Abgrenzungen zwischen den einzelnen Positionen der Bilanz und Erfolgsrechnung beizubehalten sind (Benz, a.a.O., S. 150; Boemle/Lutz, a.a.O., S. 133, Böckli, a.a.O., N 193; vgl. Art. 958c Abs. 1 Ziff. 6 OR).

2.6.1.

Aus den beigezogenen Steuerunterlagen der Jahre 1995/1996 bis 2007 ergibt sich, dass die Beschwerdeführer keine kaufmännische Buchhaltung führten, sondern ihrer Steuererklärungspflicht unter Einreichung von Aufzeichnungen und Aufstellungen ( z.B. mit den vom Schweizerischen Bauernverband geschaffenen Formularen) nachkamen. Mit dem Steuerformular "Berechnung Buchwert Liegenschaft" (StE 1995/1996) bzw. in ihren "Jahreszusammenstellungen für Landwirte" im sog. "Steuerabschluss" führten sie die Gebäude und den Boden jeweils einzeln und mit je separatem Wert auf: Das Landvermögen umfasste jeweils die Posten "Gebäude" bzw. "Bauten" und "Boden" sowie in einzelnen Abschlüssen "Meliorationen" "feste Einrichtungen". Abschreibungen wurden immer nur auf den Gebäuden und auf den festen Einrichtungen vorgenommen. So nahmen die Beschwerdeführer im Jahresabschluss 2004 letztmals Abschreibungen auf den Gebäuden ( ) vor. Davor wurden regelmässig Abschreibungen auf den Gebäuden zwischen 2 % und 4 % vorgenommen, so im Jahresabschluss 2003 um 3 % ( ), im Abschluss 2000 sowie 1999 um jeweils 2 % ( ), im Steuerabschluss 1998 um 3 % sowie in den Jahren 1993 bis 1996 um jeweils 4 %. Insgesamt ergaben sich Abschreibungen auf den Gebäuden von Fr. x, was mit denjenigen auf den festen Einrichtungen von Fr. y ein Total an kumulierten Abschreibungen von Fr. xy ausmacht. Der Bodenwert hingegen blieb in allen edierten Jahresabschlüssen der Jahre 1994 bis 2007 ( ) konstant.

2.6.2.

Die von den Beschwerdeführern vorgenommene, objektbezogene Einzelbewertung von Gebäuden und Boden entspricht sowohl der handelsrechtlichen Bewertungsvorschrift gemäss dem vorliegend anwendbaren Art. 960 aOR als auch der aktuellen Fassung desselben Artikels. Die handelsrechtliche Einzelbewertung von Gebäude und Boden wiederum korrespondiert ohne weiteres mit der steuerlichen Praxis (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 28 DBG N 27). Die Beschwerdeführer haben wie aufgezeigt soweit ersichtlich während Jahren eine objektbezogene Einzelbewertung von Gebäuden und Boden vorgenommen. Dieses Vorgehen der Beschwerdeführer entspricht denn auch den Weisungen der Steuerverwaltung des Kantons Luzern betreffend Abschreibungen auf dem Anlagevermögen der Landund Forstwirtschaft (vgl. Luzerner Steuerbuch, Weisungen Staatsund Gemeindesteuern Teil 2, § 35 / 76 Nr. 1 Ziff. 3.1). Weshalb die gesonderte Bewertung von Gebäude und Boden, wie sie von den Steuerbehörden mit den entsprechend gestalteten Formularen verlangt wird, erst und gerade für die Überführung der Gebäude und des Bodens vom Geschäftsins Privatvermögen geändert werden sollte, indem Gebäude und Boden im Sinn des zivilrechtlichen Grundstücksbegriffs zusammengefasst werden, ist nicht ersichtlich. Zwar ist der EStV beizupflichten, dass ein eigener steuerrechtlicher Grundstücksbegriff fehlt und deshalb schon aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung der zivilrechtliche Grundstücksbegriff entsprechend heranzuziehen ist, wenn das Steuerrecht darauf Bezug nimmt. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Auslegung des Grundstücksbegriffs im steuergesetzlichen Tatbestand, sondern um die Zuordnung von Abschreibungen für einen landund forstwirtschaftlichen Betrieb. Auch wenn dieser Betrieb im Geschäftsvermögen zivilrechtliche Grundstücke umfasst, geht damit nicht einher, dass sich die buchmässige Behandlung der Bestandteile des Geschäftsvermögens zwingend am zivilrechtlichen Grundstücksbegriff und dessen Akzessionsprinzip orientieren müsse. Wie ausgeführt, besteht denn auch eine buchführungsrechtliche Terminologie und Praxis, welche Landund Gebäudewerte unterscheidet und differenziert behandelt, um der Entwertung über die Zeit möglichst sachgerecht Rechnung zu tragen. Das Steuerrecht folgt dieser buchmässigen Behandlung der Einzelobjekte, lässt aber grundsätzlich allein die in den Merkblättern gegebenen Normalsätze zu. Indessen müssen auch die Normalsätze übersteigende Abschreibungen auf den Objekten des Geschäftsvermögens steuerlich zugelassen werden, wenn etwa die Lebensdauer eines Guts nachweisbar kürzer ist, als mit den Normalsätzen angenommen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 28 DBG N 28).

2.6.3.

Wenn das Steuerecht den handelsrechtskonformen Abschluss und der entsprechenden objektbezogenen Behandlung der Entwertung schon aus Gründen der Massgeblichkeit Rechnung trägt, gilt es steuerlich auch, die Grundsätze der formellen Stetigkeit und der Stetigkeit in der Bewertung zu beachten. Wie gesagt (E. 2.6) ist die Gliederung der Vermögensbestandteile und die Bewertungsmethode über die Abschlussperioden hinweg konstant nach den gleichen Prinzipien vorzunehmen und nur bei sachlichen Gründen, die auch künftig Geltung haben, davon abzuweichen.

Die Beschwerdeführer haben sich über all die noch einsehbaren Jahre hinweg für die Steuererklärung mittels Aufzeichnungen und Aufstellungen an die Weisungen, Wegleitungen und Formulare gehalten und die steuerlich zulässigen Abschreibungen bis vor einigen Jahren vorgenommen. Hinfort beliessen sie die Gebäude und Bodenwerte konstant. Sachliche Gründe, wie sie etwa für eine exaktere Bewertung vorliegen könnten und buchführungsrechtlich einen Methodenwechsel notwendig machen würden, sind nicht gegeben. Eine steuerrechtliche Korrektur, die darauf abzielte, der richtigen Bewertungsmethode zum Durchbruch zu verhelfen, fehlte damit von vornherein die notwendige Rechtsgrundlage.

Hinzu kommt, dass die Aufzeichnungen der Beschwerdeführer nicht mehr weitergeführt werden und der von der EStV verfochtene Methodenwechsel, das Grundstück Nr. y, GB Z, als buchmässige Einheit zu betrachten, damit lediglich noch für die Überführung vom Geschäftsins Privatvermögen Wirkung hätte.

Aufgrund dieser Erwägungen ist es für die Überführung vom Geschäftsins Privatvermögen bei der Methode der buchmässigen Einzelbehandlung von Gebäuden und Boden zu belassen, mit der Folge, dass Buch-, Anlageund Verkehrswerte für Gebäude und Boden je separat zu ermitteln sind.

3.

3.1.

Wie in E. 1.1 dargelegt, haben sämtliche Privatentnahmen grundsätzlich zum Verkehrswert der ins Privatvermögen überführten Vermögenswerte zu erfolgen, wobei der Verkehrswert im Zeitpunkt der Privatentnahme massgebend ist. Die Gewinne aus der Veräusserung von landund forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften jedoch nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet. Diese Bestimmung begrenzt damit den zu versteuernden Liquidationsgewinn bei forstund landwirtschaftlichen Grundstücken auf die wiedereingebrachten Abschreibungen. Art. 18 Abs. 4 DBG findet folglich immer dann Anwendung, wenn der Verkehrswert über dem Buchwert liegt und damit überhaupt ein Liquidationsgewinn resultiert. Liegt der Verkehrswert jedoch wie dies vorliegend von den Beschwerdeführern geltend gemacht wird - unter dem Buchwert, liegt ein Liquidationsverlust vor.

3.2.

Mit Immobiliengutachten ( ) ermittelte die Dienststelle Steuern, Abteilung Immobilienbewertung, per Stichtag 1. Januar 2012 betreffend das Grundstück Nr. y, GB Z, einen Verkehrswert von Fr. 1'395'000.--. Bei der Ermittlung des Verkehrswerts wurde für die eingezonte Fläche von 3'845 m2 von einem Baulandpreis von Fr. 260.-pro m2 ausgegangen. Für die Gebäude hielt die Dienststelle Steuern, Immobilienbewertung, fest, dass der Landwert abzüglich Abbruchkosten einen höheren Wert ergäbe als mit der aktuellen Situation. Folglich wurde für die bestehenden Gebäude kein Wert eingesetzt. Sie nahm damit den Abbruch der bestehenden Bauten an und ging somit von einer Nutzung des Grundstücks bzw. des eingezonten Teils als Bauland, d.h. von einer freien Bauund anschliessenden Wohnnutzung statt einer landwirtschaftlichen Nutzung aus. Eine solche, weitgehend unbeschränkte Bauund Wohnnutzung des eingezonten Teils des Grundstücks ist vorliegend im Überführungszeitpunkt (wie auch heute) aber gerade nicht zulässig. Denn wie in E. 1 aufgezeigt, untersteht das gesamte Grundstück Nr. y, GB Z, nach wie vor dem BGBB und den damit verbundenen Einschränkungen. Diese bestehen nebst dem bereits erwähnten Realteilungsund Zerstückelungsverbot (Art. 58 f. BGBB) in einem grundsätzlich bewilligungspflichtigen Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken, wobei die Bewilligung unter anderem bei fehlender Selbstbewirtschaftung verweigert werden kann (Art. 61 ff. BGBB). Diese Einschränkungen gilt es bei der Verkehrswertermittlung auf den Überführungszeitpunkt hin konsequenterweise zu beachten.

Was den allfälligen Abbruch betrifft, so machen die Beschwerdeführer geltend, dass die bestehenden Ökonomiebauten alt und für die landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr geeignet seien. Es sei daher beabsichtigt, diese abzubrechen. Im Immobiliengutachten wurden denn auch die Abbruchkosten berücksichtigt. Zu beachten ist jedoch, dass der landwirtschaftliche Betrieb von zwei Töchtern der Beschwerdeführer bzw. deren Ehemännern weitergeführt wird. Dabei ist unklar, ob die alten Ökonomiebauten weiterhin genutzt werden. Unter Bewertungsgesichtspunkten aber sicher zu beachten ist, dass die Beschwerdeführer nach wie vor im Bauernhaus auf dem Grundstück Nr. y, GB Z, wohnhaft sind. Der im Jahr 2011 versteuerte Eigenmietwert belief sich denn auch auf Fr. 15'240.--. Wird dieser Mietwert mit einem Kapitalisierungszinssatz von 5,2 % (Basiszins mit Zuschlag für Betriebskosten und Unterhalt) kapitalisiert (Mietwert : Kapitalisierungssatz x 100) resultiert ein Ertragswert von immerhin Fr. 293'000.-- (gerundet).

Damit steht fest, dass zumindest dem Wohngebäude im Zeitpunkt der Privatentnahme ein Wert bei Fortführung der bisherigen Nutzung zukam, der für die Verkehrswertermittlung im Überführungszeitpunkt heranzuziehen ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen B 2013/111 und B 2013/112 vom 14.5.2014 E. 3.3.3). Denn die im Verkehrswertgutachten angenommene, wohnbauliche Nutzung wird durch die Geltung des BGBB ausgeschlossen. Anzufügen bleibt, dass das Grundstück auch nach der Überführung ins Privatvermögen wie bisher genutzt wird, indem die Beschwerdeführer das Bauernhaus bewohnen und die beiden Töchter bzw. deren Ehemänner den landwirtschaftlichen Betrieb weiterführen. Folglich ist bei der Bewertung auf den Überführungszeitpunkt im Jahr 2011 die Fortführung der bisherigen Nutzung zu berücksichtigen.

3.3.

Sofern der zu ermittelnde Verkehrswert von Gebäuden und Boden unter Berücksichtigung der bisherigen Nutzung über dem aktuellen Buchwert ( ) zu liegen kommt, ist die Differenz als Liquidationsgewinn zu besteuern. Dieser wird allerdings in Anwendung von Art. 18 Abs. 4 DBG höchstens [die Summe der kumulierten Abschreibungen] betragen. Liegt der Verkehrswert auch im Sinn der Fortführung der bisherigen Nutzung unter dem aktuellen Buchwert, bleibt es bei einem Liquidationsverlust, welcher bei der ordentlichen Einkommenssteuer zu berücksichtigen wäre.

3.4.

Nach Art. 142 DBG hat die kantonale Steuerrekurskommission, im Kanton Luzern das Kantonsgericht (§ 1 lit. d der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, SRL Nr. 665), im Beschwerdeverfahren die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren und entscheidet gestützt auf das Ergebnis ihrer Untersuchungen (Art. 142 Abs. 4 und Art. 143 Abs. 1 DBG).

Vorliegendenfalls ging die Vorinstanz aufgrund der Erwägungen zunächst von einer unzutreffenden Rechtsauffassung betreffend die Anwendbarkeit der gesetzlichen Besteuerungsbeschränkung von Art. 18 Abs. 4 DBG aus. Bei der Ermittlung des Liquidationsgewinns stellte die Steuerbehörde sodann - durchaus folgerichtig auf das Verkehrswertgutachten der Dienststelle Steuern, Abteilung Immobilienbewertung, ab, welches den Beschränkungen zufolge Unterstellung unter das BGBB nicht Rechnung trug, sondern für den eingezonten Landanteil ausdrücklich den Wert von Bauland einsetzte. Die gesetzmässige Ermittlung des Liquidationsgewinns muss nun aber nach den Erwägungen nicht allein die Beschränkung von Art. 18 Abs. 4 DBG beachten, sondern auch den Gebäudewert nach Massgabe der Fortführung ihrer Nutzung im Überführungszeitpunkt. Die Ermittlung dieser steuerlich massgeblichen Werte gehört zu den Aufgaben der Veranlagungsbehörde (Art. 123 Abs. 1 und Art. 130 Abs. 1 DBG). Hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt, wenn auch in Verkennung der Rechtslage, nicht abgeklärt, liegt ein bedeutsamer Verfahrensmangel vor, welcher der Heilung durch das Kantonsgericht nicht zugänglich ist, weil andernfalls der gesetzlich vorgeschriebene Instanzenzug unzulässigerweise verkürzt und die Steuerbehörde praktisch von der Einhaltung eines korrekten Verfahrens dispensiert würde (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, a.a.O., Art. 143 DBG N 29). Trotz der grundsätzlichen Pflicht des Kantonsgerichts, gestützt auf seine Erhebungen reformatorisch zu entscheiden (§ 166 Abs. 1 StG; vgl. Art. 143 Abs. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 1 DBG), hat deshalb vorliegend eine Rückweisung in das Veranlagungsverfahren zu erfolgen.

4.

Zusammenfassend ist die Bundessteuerbeschwerde teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid ( ) betreffend die Liquidationsgewinnsteuer 2011 aufzuheben. Da der Ausgang der Verkehrswertermittlung offen ist und ein bei der Veranlagung der ordentlichen direkten Bundessteuer zu berücksichtigender Überführungsverlust heute nicht ausgeschlossen werden kann, ist auch der Einspracheentscheid betreffend die ordentliche Veranlagung 2011 aufzuheben. Die Sache ist im Sinn einer Sprungrückweisung in das Veranlagungsverfahren zurückzuweisen, damit die Veranlagungsbehörde die erforderliche Untersuchung erstinstanzlich vornimmt und die Beschwerdeführer anschliessend neu veranlagt.

5.

5.1.

(Gesetzliche Grundlagen der Staatsund Gemeindesteuern)

5.2.

Die kantonalen Bestimmungen zur Liquidationsgewinnbesteuerung und zur Einkommensbesteuerung bei der Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen sind harmonisierungskonform und entsprechen in weiten Teilen wörtlich den bundessteuerlichen Vorschriften. Insofern kann für die Staatsund Gemeindesteuern auf die vorstehenden Feststellungen und Erwägungen zur direkten Bundessteuer verwiesen werden.

Folglich ist auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gutzuheissen und die Einspracheentscheide ( ) betreffend die Liquidationsgewinnsteuer der Staatsund Gemeindesteuern 2011 sowie die ordentliche Staatsund Gemeindesteuer 2011 aufzuheben. Die Sache ist zur Ermittlung des Verkehrswerts im Sinn der Fortführung der bisherigen Nutzung im Überführungszeitpunkt und gestützt darauf zur Neuveranlagung in das Veranlagungsverfahren zurückzuweisen.

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

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