E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Kantonsgericht (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:7H 13 93
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:4. Abteilung
Kantonsgericht Entscheid 7H 13 93 vom 06.05.2014 (LU)
Datum:06.05.2014
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Dem Rückzug einer Stellenzusage im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Anstellung kommt von Bundesrechts wegen Verfügungscharakter zu, wenn sie eine Diskriminierung im Sinn des eidgenössischen Gleichstellungsgesetzes darstellt. Die wegen dieser Diskriminierung verlangte Entschädigung ist daher nicht durch verwaltungsgerichtliche Klage, sondern mit einem Begehren direkt bei der Behörde, welche die Anstellung abgelehnt hat, oder aber beschwerdeweise bei der Rechtsmittelinstanz geltend zu machen. Zulässiges Rechtsmittel ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 2.-4.). An die Wiederherstellung von Rechtsmittelfristen sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Frage, ob Komplikationen während und nach der Schwangerschaft eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen, wurde vorliegend offen gelassen, weil der Ehemann als Rechtsanwalt die rechtzeitige Beschwerdeeinreichung hätte sicherstellen können (E. 5.).
Zusammenfassung : Die Chambre des recours des Kantonsgerichts behandelt den Einspruch von N.________ und T.________ aus Vauderens gegen das Urteil der Präsidentin des Zivilgerichts Lausanne vom 25. März 2009 in einem Erbschaftsstreit. Der verstorbene B.G.________ hatte in einem Testament seine Töchter enterbt, was zu einem Rechtsstreit führte. Nach einer Vereinbarung zwischen den Parteien wurden die Kosten des Verfahrens festgelegt, wobei die Klägerinnen 900 CHF und die Beklagte 450 CHF tragen sollten. Die Klägerinnen gewannen den Fall und die Beklagte musste die Kosten tragen.
Schlagwörter : Recht; Entschädigung; Verwaltungs; Kanton; Verwaltungsgericht; Verwaltungsgerichts; Diskriminierung; Gleichstellung; Luzern; Arbeit; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Anstellung; Schadenersatz; Gericht; Gleichstellungsgesetz; Arbeitsverhältnisse; Person; öffentlich-rechtliche; Ablehnung; Urteil; Klage; Frist; Luzerner; Kantonsspital; Wiederherstellung; Rückzug; Stellenzusage; Verfügung; Kantonsgericht
Rechtsnorm:Art. 1 GlG ; Art. 13 GlG ; Art. 2 GlG ; Art. 3 GlG ; Art. 5 GlG ; Art. 50 BGG ; Art. 6 GlG ; Art. 8 GlG ;
Referenz BGE:112 V 255; 119 II 87; 133 II 257;
Kommentar:
-
Entscheid
A bewarb sich für eine Assistenzarztstelle im Luzerner Kantonsspital. Am 5. Februar 2013 teilte das Luzerner Kantonsspital A mit, dass sie definitiv auf dem Stellenplan für eine Weiterbildungsstelle in der Klinik B eingetragen worden sei.

Am 10. Februar 2013 bestätigte A, ihre Tätigkeit am Luzerner Kantonsspital am 1. Januar 2014 aufzunehmen. Gleichzeitig zog sie ihr Interesse für die Forschungsstelle mit Start per Juli 2013 infolge ihrer Schwangerschaft zurück, hielt aber fest, dass sie per 1. Januar 2014 aus dem Mutterschaftsurlaub zurück sein werde.

Am 10. Juni 2013 zog das Luzerner Kantonsspital seine Zusage für die Assistenzarztstelle zurück, worauf A am 6. September 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 20''000.-wegen Diskriminierung durch Ablehnung einer Anstellung beantragen liess. Zudem sei ihr Schadenersatz in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu leisten. Gleichzeitig liess sie ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist einreichen.



Aus den Erwägungen:

1.

Die Beschwerdeführerin verlangt eine finanzielle Entschädigung von Fr. 20''000.-sowie Schadenersatz in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe. Sie begründet dies damit, dass der Rückzug einer Stellenzusage wegen Schwangerschaft eine direkte Benachteiligung aufgrund des Geschlechts im Sinn von Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz [GlG; SR 151.1]) darstelle. Gestützt auf diesen Erlass würden ihr eine Entschädigung sowie Schadenersatz zustehen.

2.

2.1.

Das Gleichstellungsgesetz bezweckt die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann (Art. 1 GlG). Der zweite Abschnitt des Gesetzes er umfasst die Art. 2 - 7 GlG trägt die Überschrift "Gleichstellung im Erwerbsleben" und gilt laut Art. 2 GlG für Arbeitsverhältnisse nach Obligationenrecht sowie für alle öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse in Bund, Kantonen und Gemeinden. Art. 3 GlG umschreibt das Diskriminierungsverbot und Art. 13 GlG regelt den Rechtsschutz bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen (vgl. BGE 133 II 257 übersetzt in Pra 2008 Nr. 13 E. 4.1; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 98 245 vom 13.3.2001 E. 2, auch zum Folgenden).

2.2.

Gemäss Art. 5 Abs. 1 GlG kann, wer von einer Diskriminierung im Sinn der Artikel 3 und hier nicht relevant - 4 betroffen ist, dem Gericht der Verwaltungsbehörde verschiedene Massnahmen (Verbieten Unterlassen einer drohenden Diskriminierung; Beseitigung einer bestehenden Diskriminierung; Feststellung einer Diskriminierung; Zahlung des geschuldeten Lohns) beantragen. Diese Rechtsansprüche sind der betroffenen Person aber verwehrt, wenn die Diskriminierung in der Ablehnung einer Anstellung in der Kündigung eines obligationenrechtlichen Arbeitsverhältnisses besteht. In diesen Fällen hat sie laut Art. 5 Abs. 2 Satz 1 GlG lediglich Anspruch auf eine Entschädigung. Art. 13 Abs. 2 Satz 1 GlG erklärt Art. 5 Abs. 2 GlG auch dann für anwendbar, wenn eine Person durch die Abweisung ihrer Bewerbung für die erstmalige Begründung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses diskriminiert wird.

2.3.

Der Rechtsschutz bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen richtet sich laut Art. 13 Abs. 1 GlG nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Das bedeutet, dass auf Bundesebene das Bundespersonalgesetz (BPG; SR 172.220.1) sowie das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) anwendbar sind; für den Rechtsschutz in Gemeinden und Kantonen gelten die dort gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsund Verwaltungsgerichtswege (Arioli, in: Komm. zum Gleichstellungsgesetz [Hrsg. Kaufmann/Steiger-Sackmann], 2. Aufl. 2009, Art. 13 GlG N 21 ff.). Festzuhalten ist im Weiteren, dass die in Art. 6 GlG vorgesehene Beweislasterleichterung nicht zur Anwendung kommt, wenn wie hier der Fall ein Entschädigungsanspruch infolge Ablehnung einer Anstellung streitig ist.

3.

3.1.

Bei der Assistenzarztstelle am Luzerner Kantonsspital handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis. Ein Entschädigungsanspruch nach dem Gleichstellungsgesetz aufgrund einer Diskriminierung, welche im Rückzug der Stellenzusage wegen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin vorliegen könnte, ist mithin im Kanton Luzern nicht bei einem - nur für Streitigkeiten aus obligationenrechtlichen Arbeitsverhältnissen zuständigen - Zivilgericht, sondern bei einer Verwaltungsbehörde respektive einer Instanz der Verwaltungsrechtspflege geltend zu machen (vgl. dazu Arioli, a.a.O., Art. 13 GlG N 25 ff.).

3.2.

In einem Leitentscheid hat das damalige Verwaltungsgericht die Frage beantwortet, ob der Entschädigungsanspruch auf dem Beschwerdeoder dem Klageweg geltend zu machen ist. Es hat erwogen, dass sich die von der damaligen Beschwerdeführerin geltend gemachte Entschädigung grundsätzlich als vermögensrechtlicher Anspruch im Sinn von § 162 Abs. 1 lit. d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; SRL Nr. 40) qualifizieren liesse, womit die verlangte Entschädigung mittels der verwaltungsgerichtlichen Klage geltend zu machen wäre. Mit Verweis auf die derogatorische Kraft des Bundesrechts hielt es jedoch Folgendes fest: Gemäss Art. 13 Abs. 2 Satz 2 GlG kann die Entschädigung bei diskriminierender Ablehnung einer Bewerbung für eine öffentlich-rechtliche Anstellung direkt mit Beschwerde gegen die abweisende Verfügung verlangt werden. Daraus ergibt sich zum einen, dass der Ablehnung einer Bewerbung um eine öffentlich-rechtliche Stelle wie hier - der Rückzug einer Stellenzusage jedenfalls dann Verfügungscharakter zukommt, wenn sie eine Diskriminierung im Sinn des eidgenössischen Gleichstellungsgesetzes darstellt (vgl. auch Arioli/Furrer Iseli, Die Anwendung des Gleichstellungsgesetzes auf öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnisse, Basel 1999, S. 62 f.). Zum anderen muss aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung abgeleitet werden, dass der Bundesgesetzgeber für eine solche Entschädigung anders als bei einer Entschädigung wegen diskriminierender Ablehnung eines obligationenrechtlichen Arbeitsverhältnisses (vgl. Art. 8 Abs. 2 GlG) - nicht das Klageverfahren im Sinn der ursprünglichen Gerichtsbarkeit vorsieht. Zwar spricht das Gesetz davon, dass die Entschädigung mit Beschwerde geltend gemacht werden kann. Dies lässt sich aber schon aus Gründen der Rechtssicherheit nicht so auslegen, dass der betroffenen Person alternativ der Beschwerdeoder der Klageweg offensteht. Vielmehr ist der zitierte Gesetzeswortlaut so zu verstehen, dass die betroffene Person die Entschädigung zuerst bei der Behörde, welche die Bewerbung abgelehnt hat, verlangen (vgl. Botschaft zum Gleichstellungsgesetz, BBl 1993 I 1313, wonach jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse nachweist, eine Verfügung verlangen kann, die sich über ihre Ansprüche nach Art. 4 [respektive Art. 5 in der endgültigen Fassung des Gleichstellungsgesetzes] ausspricht) aber gleich mittels Beschwerde gegen die ablehnende Verfügung, und mithin im Rechtsmittelverfahren, geltend machen kann. Aufgrund des Gesagten bleibt grundsätzlich kein Raum, den Anspruch auf Entschädigung nach Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 GlG mittels verwaltungsgerichtlicher Klage nach luzernischem Recht geltend zu machen. Daran ändert nichts, dass die bundesgesetzliche Regelung insofern nicht ganz durchdacht erscheinen mag, als damit Elemente einerseits der ursprünglichen Gerichtsbarkeit - nämlich die Möglichkeit, die Entschädigung mit dem vorgesehenen Rechtsbehelf erstmalig geltend zu machen - und andererseits des Rechtsmittelverfahrens - Verbindung der Entschädigungsforderung mit der Beschwerde gegen die als Verfügung und damit als Anfechtungsobjekt qualifizierte Ablehnung der Anstellung vermischt werden. Nach dem Gesagten ist die Entschädigung nach Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 GlG nicht mit Klage, sondern entweder mit einem Begehren direkt bei der Behörde, welche die Anstellung abgelehnt hat, aber mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht geltend zu machen (vgl. dazu im Detail: LGVE 2001 II Nr. 2 E. 3c und 3d). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs ist damit erstellt.

4.

4.1.

Darüber hinaus verlangt die Beschwerdeführerin Schadenersatz in vom Gericht zu bestimmender Höhe. Die Vorinstanz bestreitet die Zuständigkeit des Kantonsgerichts und macht geltend, die Beschwerdeführerin sei diesbezüglich auf den zivilrechtlichen Klageweg zu verweisen, da der Schadenersatzanspruch auf dem kantonalen Haftungsgesetz (HG; SRL Nr. 23) basiere. Gemäss § 7 HG gelten für die Zuständigkeit und das Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung.

4.2.

Das Bundesgericht hat in einem Leitentscheid festgehalten, dass die von Diskriminierung betroffene Person ihre spezifischen Rechtsansprüche nach Art. 5 Abs. 1 - 4 GlG und, zusätzlich, die in Art. 5 Abs. 5 GlG vorbehaltenen Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung geltend machen kann. Der Vorbehalt dieser zusätzlichen Ansprüche unterwerfe diese nicht einem anderen Verfahren. Sie haben dieselbe Grundlage wie die in Abs. 1 - 4 genannten Ansprüche, so dass das Opfer einer Diskriminierung alle daraus folgenden Rechtsansprüche im Verfahren gegen die diskriminierende Entscheidung vorbringen dürfe. Diese Lösung entspreche dem Sinn des Gesetzes und dränge sich auch aus prozessökonomischen Gründen auf. Die Verfolgung der Schadenersatzansprüche in ein Verfahren vor einer anderen Behörde zu verweisen, verstiesse gegen Art. 5 GIG (BGE 133 II 257, übersetzt in Pra 2008 Nr. 13 E. 5).

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist damit das Kantonsgericht auch für die Beurteilung des Schadenersatzes gestützt auf Art. 5 Abs. 5 GlG zuständig.

5.

5.1.

Gemäss § 107 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 lit. e VRG prüft die Gerichtsbehörde von Amts wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Fehlt eine der (formellen) Sachurteilsvoraussetzungen, tritt die Behörde auf die Sache der betroffenen Partei nicht ein (§ 107 Abs. 3 VRG). Ein Sachentscheid setzt u.a. voraus, dass die Rechtsvorkehr fristund formgerecht erfolgte (§ 107 Abs. 2 lit. e VRG).

Die dem Verfahren zugrundeliegende Verfügung - der Rückzug der Stellenzusage des Luzerner Kantonsspitals vom 10. Juni 2013 traf bei der Beschwerdeführerin am 11. Juni 2013 ein, womit die Rechtsmittelfrist am Folgetag zu laufen begonnen hat. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist ist damit am 11. Juli 2013 verstrichen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde der Post am 6. September 2013 und damit zu spät übergeben. Entsprechend liess die Beschwerdeführerin gleichzeitig mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist einreichen (KG amtl. Bel. 2).

5.2.

Gemäss § 36 Abs. 1 VRG können versäumte Fristen wiederhergestellt werden, wenn die Partei ihr Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, rechtzeitig zu handeln (lit. a) und innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch einreicht und gleichzeitig das Versäumnis nachholt (lit. b). Ein unverschuldetes Hindernis liegt nur vor, wenn es der Partei ihrem Vertreter infolge eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands objektiv unmöglich war, die Frist zu wahren. Dabei sind lediglich solche Hindernisse als erheblich zu betrachten, die nur kraft übermässiger unzumutbarer Anstrengung hätten überwunden werden können. Ein unverschuldetes Hindernis liegt in aller Regel deshalb nur bei objektiver Unmöglichkeit, die Frist zu wahren, vor; so allenfalls wegen Militärdienstes, plötzlicher schwerer Erkrankung, Inhaftierung, Naturkatastrophen u.a. (vgl. dazu Urteil V 11 178 vom 7.2.2012 E. 2a mit Hinweisen; Amstutz/Arnold, Basler Komm. zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011, Art. 50 BGG N 5 und 16).

Die Rechtsmittelfristen haben zum Zweck, den geordneten Gang der Rechtspflege sicherzustellen, weshalb auch gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Prüfung des Verschuldens ein strenger Massstab anzusetzen ist (vgl. BGE 112 V 255 E. 2a; Amstutz/Arnold, a.a.O., Art. 50 BGG N 7). Es muss der Gesuchstellerin objektiv und subjektiv nicht zumutbar gewesen sein, entweder selbst tätig zu werden die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (BGE 119 II 87 E. 2a). War die gesuchstellende Person respektive ihre Vertretung wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglichkeit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist. Die Wiederherstellung ist nach der bundesgerichtlichen Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren (BGer-Urteil 1C_294/2010 vom 28.10.2010 E. 3 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 12 61 vom 14.6.2012, bestätigt mit BGer-Urteil 1C_396/2012 vom 18.2.2013).

5.3.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe am 25. Juni 2013 aufgrund vorzeitiger Wehen notfallmässig für zwei Wochen hospitalisiert werden müssen. Die darauf folgende Zeit bis zur Geburt habe sie liegend verbringen müssen. Zur Vermeidung einer Frühgeburt sei zudem jegliche psychische Belastung zu verhindern gewesen. Aus diesem Grund habe die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bis zum Zeitpunkt der Geburt am 13. August 2013 nicht erarbeitet werden können. Die Zeit nach dem Spitalaustritt am 19. August 2013 sei sodann von medizinischen Folgeproblemen und einem Wohnungswechsel geprägt gewesen. Sie sei damit vom rechtzeitigen Handeln abgehalten worden. Die Hindernisse seien frühestens am 5. September 2013 weggefallen. Mit dem am 6. September 2013 eingereichten Wiederherstellungsgesuch sei die zehntägige Frist gemäss § 36 Abs. 1 lit. b VRG eingehalten worden.

5.4.

5.4.1.

Im Interesse der Rechtssicherheit darf ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Es ist im Folgenden zu prüfen, wie es sich mit der Erheblichkeit der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe verhält. Aus dem (von der Beschwerdeführerin anonymisierten) Arztzeugnis vom 8. Juli 2013 geht hervor, dass sie vom 25. Juni 2013 bis 8. Juli 2013 wegen vorzeitigen Wehen hospitalisiert war. Das vom 24. September 2013 datierende zweite Arztzeugnis bestätigt, dass sie die verbleibenden Wochen nach dem Spitalaufenthalt bis zur Geburt "liegend und möglichst stressfrei" verbringen musste.

Wie bereits erwähnt, traf der Rückzug der Stellenzusage am 11. Juni 2013 bei der Beschwerdeführerin ein. Das Gericht verkennt nicht, dass sich die Beschwerdeführerin in einer schwierigen Situation befand und ihre Aufmerksamkeit in erster Linie dem ungeborenen Kind galt. Selbst wenn sie nicht in der Lage gewesen wäre, eine Eingabe an das Gericht zu verfassen was offen gelassen werden kann -, hätte sie doch einen Rechtsanwalt mit dem Verfassen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde betrauen können. Dies wäre selbst unter Berücksichtigung dessen möglich gewesen, dass sie gemäss dem aufgelegten Arztzeugnis jegliche Aufregung auf ein Minimum reduzieren musste. Daran ändert auch nichts, dass die Hospitalisation in die letzte Zeit der Rechtsmittelfrist gefallen ist. Selbst wenn die Beschwerdeführerin liegen und jeden Stress vermeiden musste, hätte es ihr möglich und zumutbar sein müssen, zumindest ihren letztlich auch als Rechtsvertreter eingesetzten Ehemann bezüglich der Sachumstände für ihre ins Auge gefasste Beschwerde bzw. für das Abwägen für gegen eine Beschwerdeerhebung zu instruieren. Abgesehen davon ist anzunehmen, dass ihrem Ehemann diese Umstände mindestens in den Grundzügen schon bekannt gewesen sein dürften, was die Sache ohnehin erleichtert haben dürfte. Dass es ihrem Ehemann in dieser Zeit objektiv unmöglich gewesen wäre, die Frist zu wahren, ist wie nachfolgend dargelegt wird (E. 5.4.2.) - nicht erstellt.

5.4.2.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist zudem selbst Rechtsanwalt und an der Universität B wissenschaftlich tätig, womit dessen Beauftragung aus Sicht der Beschwerdeführerin nahe liegt. Er hat die vorliegende Beschwerde schliesslich als Vertreter seiner Ehefrau beim Kantonsgericht eingereicht. Dass auch ihm eine rechtzeitige Beschwerdeeinreichung nicht möglich gewesen sein soll, begründet er mit dem Umstand, dass er sich nebst seiner Ehefrau während ihren medizinischen Folgeproblemen nach der Geburt auch um das neugeborene Kind gekümmert habe. Zudem hätten sie in dieser Zeit auch noch einen Wohnungswechsel zu bewältigen gehabt.

Ob er deshalb an der Beschwerdeeinreichung verhindert war, ist für die Frage der Fristwiederherstellung nicht entscheidend. Denn das Kind ist erst am 13. August 2013 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist zur Welt gekommen. Hingegen wäre es ihm während der vorgeburtlichen Hospitalisation seiner Ehefrau schon vorher (Zugang Rückzug Stellenzusage: 11.6.13, Hospitalisation: 25.6.13) subjektiv und objektiv möglich gewesen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert regulärer Frist beim Kantonsgericht einzureichen. Zwar wird nicht in Abrede gestellt, dass sich ein Spitalaufenthalt eines Ehepartners belastend auf den anderen Ehegatten auswirkt. Jedoch macht er nicht geltend, sich während dieser Zeit ausschliesslich um seine Frau gekümmert zu haben und auch seiner Arbeit nicht nachgegangen zu sein (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 12 61 vom 14.6.2012, bestätigt mit BGer-Urteil 1C_396/2012 vom 18.2.2013). War er aber in der Lage, seine Arbeit als Jurist zu erfüllen, muss dies auch für das Verfassen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gelten. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre es ihm letztlich als Kenner der Branche ein Leichtes gewesen, einen anderen Rechtsanwalt mit der Sache zu betrauen. Denn die Folgen einer verspäteten Beschwerdeeinreichung mussten ihm bekannt sein. Inwiefern eine solche Mandatierung nicht zur rechtzeitigen Beschwerdeeinreichung geführt hätte, ist nicht nachvollziehbar. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hätte den Rechtsvertreter ohne unzumutbare übermässige Anstrengung über den Sachverhalt in Kenntnis setzen und damit die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung sicherstellen können.

5.5.

Nach dem Gesagten werden keine Hinderungsgründe in der erforderlichen Schwere vorgebracht, die eine Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist gestützt auf § 36 Abs. 1 VRG rechtfertigen würden. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist folglich mangels eines unverschuldeten Hindernisses abzulehnen, weshalb auf die zu spät eingereichte Beschwerde vom 6. September 2013 nicht einzutreten ist.

6.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 13 Abs. 5 GlG). ( )

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.