A ist Eigentümer des rund 7 ha grossen Grundstücks z, gelegen am X-berg, im Einzugsgebiet des Z-bachs. Rund 2 ha des Grundstücks sind Waldgebiet, davon rund 0,57 ha (57 a) im westlichen, unteren Teil. Gemäss Waldfunktionenplan gilt dieser gegenwärtig als Besonderer Schutzwald. Mit befristeter Nutzungsbewilligung erteilte die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa), Waldregion Luzern, A die Nutzungsbewilligung für eine Eingriffsfläche von maximal 57 a bzw. eine Nutzungsmenge von 175 m3, davon 91 m3 Nadelholz und 84 m3 Laubholz, unter Auflagen und Bedingungen. Gegen diesen Entscheid liess A Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht erheben. Dabei stellte er verschiedene Anträge. Namentlich sei es ihm zu ermöglichen, auf der gesamten Eingriffsfläche in Etappen einen Verjüngungsschlag durchzuführen. Eine Delegation des Kantonsgerichts, darunter ein Fachrichter, führte vor Ort einen Augenschein durch.
Erwägungen:
1.
( )
2.
2.1.
Für das Fällen von Bäumen im Wald ist ab 20 cm Stammdurchmesser, gemessen in 1,30 m Höhe über dem gewachsenen Boden, eine Nutzungsbewilligung der Revierförsterin des Revierförsters erforderlich (§ 21 Abs. 1 des kantonalen Waldgesetzes [KWaG; SRL Nr. 945]). Die Nutzungsbewilligung wird erteilt, wenn der Eingriff den waldbaulichen Zielen und den massgebenden Waldfunktionen gemäss der übergeordneten Planung entspricht (§ 21 Abs. 2 Satz 1 KWaG; Fassung gemäss Änderung vom 4.11.2013, i.K. seit 1.3.2014).
Somit stellt sich zunächst die Frage, welches die waldbaulichen Ziele bzw. die massgebenden Waldfunktionen gemäss der übergeordneten Planung sind. Auf dieser Grundlage wird zu prüfen sein, ob der vom Beschwerdeführer beabsichtigte Holzschlag bewilligungsfähig ist ob die angefochtene, von den Begehren des Beschwerdeführers abweichende Nutzungsbewilligung zufolge fehlender Bewilligungsfähigkeit des beabsichtigten Holzschlags zu Recht ergangen ist.
2.2.
Nach Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0) ist der Wald so zu bewirtschaften, dass er seine Funktionen dauernd und uneingeschränkt erfüllen kann (Nachhaltigkeit). Die Kantone erlassen Planungsund Bewirtschaftungsvorschriften; sie tragen dabei den Erfordernissen der Holzversorgung, des naturnahen Waldbaus und des Naturund Heimatschutzes Rechnung (Art. 20 Abs. 2 WaG). Im Einzelnen verpflichtet Art. 18 der Verordnung über den Wald (WaV; SR 921.01) betreffend die forstliche Planung die Kantone dazu, Vorschriften für die Planung der Waldbewirtschaftung zu erlassen, in welchen sie insbesondere die Planarten und deren Inhalt, die Planungspflichtigen, die Planungsziele, die Art der Beschaffung und der Verwendung von Planungsgrundlagen, das Planungsund Kontrollverfahren und die periodische Überprüfung der Pläne festzuhalten haben (Abs. 1). In den forstlichen Planungsdokumenten sind mindestens die Standortverhältnisse sowie die Waldfunktionen und deren Gewichtung festzuhalten (Abs. 2).
Zu unterscheiden ist zwischen der strategischen überbetrieblichen Planung, die behördenverbindlich ist, und, soweit kantonal vorgesehen, der operativen Planung auf Stufe Forstbetrieb, die auch waldeigentümerverbindlich ist (Seitz/Zimmermann, Kantonale Ausführungsgesetzgebungen zum eidgenössischen Waldgesetz ein Überblick, in: Schweizerische Zeitschrift für Forstwesen 153 [2002] S. 351; vgl. auch Bachmann, Forstliche Planung heute und morgen, in: Schweizerische Zeitschrift für Forstwesen 156 [2005] S. 137 ff.).
Das luzernische Recht sieht in § 19 KWaG entsprechend dem Bundesrecht Waldentwicklungspläne (WEP) vor, wie die Gesetzgebung anderer Kantone auch (vgl. z.B. § 12 KWaG/ZH [LS 921.1]). Gemäss § 19 Abs. 2 KWaG geben WEP für ein bestimmtes Waldareal Aufschluss über die Standortverhältnisse, über die Waldfunktionen und deren Gewichtung sowie die angestrebten Entwicklungen (Satz 1). Sie beschränken das Grundeigentum nicht, sind jedoch für die Behörden verbindlich (Satz 2). Die WEP sind von der zuständigen Dienststelle lawa (vgl. § 2a Abs. 1 KWaG i.V.m. § 1a Abs. 2 der kantonalen Waldverordnung [KWaV; SRL Nr. 946]) für den Wald des gesamten Kantonsgebiets zu erarbeiten, unter Berücksichtigung der Vorgaben des kantonalen Richtplans, und sind durch den Regierungsrat zu erlassen (§ 19 Abs. 1 KWaG). Sie stellen ein Instrument für die überbetriebliche, flächendeckende Planung dar, die laufend weiterentwickelt werden soll (Botschaft vom 19.8.1997 zum KWaG Verhandlungen des Grossen Rats [GR] 1997 1035). Entsprechend sind sie im Rahmen der kantonalen Richtplanung zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. Eine frühere Überprüfung ist möglich, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, sich neue Aufgaben stellen eine gesamthaft bessere Lösung möglich ist (§ 19 Abs. 5 KWaG).
2.3.
Für die Region Luzern, welche insgesamt 24 Gemeinden umfasst, darunter die Gemeinde X, wurde bisher noch kein WEP erlassen. Immerhin besteht seit Februar 2014 ein Entwurf für die öffentliche Mitwirkung. Im März und April 2014 fanden fünf Mitwirkungsveranstaltungen statt, in welchen Personen, Organisationen und Behörden der betroffenen Gemeinden sich im Sinn von § 19 Abs. 4 KWaG zum Entwurf äussern konnten.
2.4.
2.4.1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, Schutzwälder nach Bundesrecht und nach kantonalem Recht stellten Nutzungspläne im Sinn des Bundesrechts dar. Diese seien entsprechend im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung im jeweiligen Zonenplan bzw. Bauund Zonenreglement festzulegen. Im vorliegend zu beurteilenden Fall sei dies nicht geschehen. Wegen dieses schwerwiegenden Mangels würden sich die Nutzungsbewilligung bzw. die vorausgehenden Verfahren als nichtig erweisen, weshalb die Nutzungsbewilligung von Amtes wegen aufzuheben sei.
2.4.2.
Diese Sichtweise verkennt, dass das Waldareal gemäss Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt ist. Die Bestimmung von Art. 18 Abs. 3 RPG statuiert eine Ausnahme von der Pflicht der Kantone, für eine flächendeckende Nutzungsplanung (vgl. Art. 2 RPG) zu sorgen. Dies bedeutet zunächst, dass für Waldflächen keine parzellenscharfen, grundeigentümerverbindlichen Nutzungszonen bezeichnet werden müssen. Ferner ist daraus zu schliessen, dass ein Gebiet nicht im Rahmen der Zonenplanung ausgeschieden werden muss, um als Wald zu gelten, denn was Wald ist, ergibt sich aus der Waldgesetzgebung. Nutzungspläne können den Waldcharakter eines Gebiets höchstens in deklaratorischer Weise festhalten (Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 18 RPG N 49; vgl. auch Brandt/Moor, in: Komm. zum Bundesgesetz über die Raumplanung [Hrsg. Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen], Art. 18 RPG N 62 ff.).
Waldflächen sind nicht gänzlich vom Geltungsbereich des Raumplanungsrechts ausgeschlossen. Insbesondere macht Art. 11 WaG klar, dass auch für Bauten und Anlagen im Wald eine Baubewilligungspflicht nach Art. 22 RPG besteht. Auf jeden Fall gilt jedoch Art. 18 Abs. 3 RPG für das Verhältnis der Waldgesetzgebung zur Zonenplanung (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 18 RPG N 50). Die Waldgesetzgebung schliesst die Ausscheidung von Nutzungszonen im Waldgebiet indessen nicht aus, solange sie mit dem Walderhaltungsgebot und der forstrechtlichen Nutzungsordnung vereinbar sind (e contrario Art. 12 WaG und Art. 4 lit. b WaV). Dies trifft insbesondere für Schutzzonen im Sinn von Art. 17 RPG auch für Gefahrenund Erholungszonen (vgl. Art. 18 Abs. 1 RPG) grundsätzlich zu (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 18 RPG N 56, mit weiteren Hinweisen).
2.4.3.
Hieraus ergibt sich, wie auch die Vorinstanz richtig ausführt, dass die planerische Festlegung von Schutzund anderen Funktionen des Walds grundsätzlich im Rahmen der forstrechtlichen Nutzungsordnung zu erfolgen hat. Es ist zwar möglich, im Rahmen der raumplanungsrechtlichen Nutzungsplanung im Waldgebiet eine zusätzliche, die waldrechtliche Nutzungsordnung überlagernde Zone auszuscheiden. Solches kann etwa aus naturschutzrechtlichen Überlegungen geboten sein (vgl. § 22 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über den Naturund Landschaftsschutz [NLG; SRL Nr. 709a]) zur Festlegung der Waldfunktionen ist dies jedoch nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurden bei der Revision der Nutzungsplanung der Gemeinde X vom ( ) denn auch keine derartigen überlagernden Zonen ausgeschieden (vgl. Art. 2 ff., insb. Art. 21a-21d, des Bauund Zonenreglements [BZR] der Gemeinde X vom [ ] sowie den kommunalen Zonenplan).
2.4.4.
Daraus folgt, dass die bloss für die Behörden, nicht aber für die Grundeigentümer verbindliche planerische Festsetzung von Schutzwäldern durch WEP durchaus dem Willen des Gesetzgebers entspricht und rechtens ist (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 2 KWaG). Grundsätzlich formell rechtens ist entsprechend auch eine Nutzungsbewilligung, die auf einen solchermassen ausgeschiedenen Schutzwald Bezug nimmt. Dasselbe hat auch bei planerisch vorläufig ausgeschiedenem Schutzwald zu gelten (vgl. nachstehende E. 2.5). Weder im einen noch im anderen Fall können daher die Nutzungsbewilligung bzw. die vorausgehenden Verfahren als nichtig erachtet werden. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers geht demnach fehl.
2.4.5.
Ebenso geht nach dem Vorstehenden die Rüge fehl, wonach den Grundeigentümern im Zusammenhang mit der (angeblichen) Festsetzung von Schutzwald durch die kommunale Nutzungsplanung das rechtliche Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) nicht gewährt worden sei.
2.4.6.
Anzufügen ist schliesslich, dass öffentlich-rechtliche Beschränkungen des Grundeigentums auch ohne Eintragung Anmerkung im Grundbuch bestehen (vgl. § 12 Grundbuch-Gesetz [GBG; SRL Nr. 225]). Dies schliesst eine Anmerkung im Grundbuch nicht aus (vgl. Art. 53 Abs. 2 der Grundbuchverordnung [GBV; SR 211.432.11]). In gewissen Fällen ist sie auch vorgeschrieben, sofern die Eigentumsbeschränkung ein einzelnes Grundstück betrifft (vgl. Art. 129 Abs. 1 GBV).
Zuverlässige Informationen über öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, auch jene, die nicht nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) im Grundbuch anzumerken sind, werden hingegen erst mit dem bis spätestens 1. Januar 2020 definitiv in allen Kantonen einzuführenden Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen öffentlich zugänglich sein (vgl. Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Geoinformation [GeoIG; SR 510.62], Art. 1 f. und Art. 26 der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen [ÖREBKV; SR 510.622.4]). Die Geobasisdaten betreffend forstliche Planung (Standortverhältnisse, Waldfunktionen) gehören jedoch ohnehin nicht zu jenen, die gemäss Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Anhang 1 der Verordnung über Geoinformation (GeoIV; SR 510.620) in den genannten Kataster aufzunehmen sein werden (vgl. Anhang 1 Identifikator 161 GeoIV). Mangels Grundeigentümerverbindlichkeit können sie auch nicht zusätzlich aufgrund einer Bezeichnung durch die Kantone Gegenstand des Katasters werden (vgl. Art. 16 Abs. 3 GeoIG).
2.5.
2.5.1.
Es fragt sich, welche rechtlichen Folgen der Umstand hat, dass für die Region Luzern, und somit auch für die Gemeinde X, bisher noch kein WEP erlassen worden ist.
2.5.2.
Festzuhalten ist zunächst, dass der Bund gemäss Art. 77 Abs. 1 BV dafür zu sorgen hat, dass der Wald seine Schutz-, Nutzund Wohlfahrtsfunktion erfüllen kann. Dazu legt er Grundsätze über den Schutz des Walds fest (Art. 77 Abs. 2 BV). Diese sind von den Kantonen zu konkretisieren (Marti, in: St. Galler Komm. zur Schweizerischen Bundesverfassung, 2. Aufl. 2008, Art. 77 BV N 4). Der damit auf Verfassungsstufe verankerte Auftrag zur Sorge, dass der Wald seine Funktionen erfüllen kann, widerspiegelt sich bundesrechtlich wie kantonalrechtlich auch im Zweckartikel des jeweiligen Gesetzes (Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG; § 1 Abs. 2 lit. c KWaG).
Die Kantone sind nach Art. 50 Abs. 1 WaG dazu verpflichtet, die Bestimmungen des WaG zu vollziehen und die notwendigen Vorschriften zu erlassen. In wichtigen Bereichen enthält das WaG unmittelbar anwendbares Bundesrecht (vgl. hierzu und zum Folgenden: Marti, a.a.O., Art. 77 BV N 4 f.). Dazu gehört insbesondere die Bestimmung von Art. 20 WaG. Gemäss Art. 20 Abs. 1 WaG ist der Wald so zu bewirtschaften, dass er seine Funktionen dauernd und uneingeschränkt erfüllen kann. Überdies verlangt Art. 20 Abs. 5 WaG, dass die Kantone eine minimale Pflege sicherstellen, wo es die Schutzfunktion erfordert. Die Pflicht der Kantone, Planungsund Bewirtschaftungsvorschriften zu erlassen (Art. 20 Abs. 2 WaG), bedeutet nicht, dass sie davon entbunden wären, Art. 20 Abs. 1 und 5 WaG anzuwenden. Wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht, bleiben diese Bestimmungen vielmehr auch dann anwendbar, wenn die entsprechenden kantonalen Vorschriften noch nicht erlassen worden sind bzw. wenn die von den kantonalen Vorschriften vorgesehenen planerischen Instrumente noch nicht vorliegen. Selbst wenn der Regierungsrat für eine Region noch keinen WEP erlassen hat, bleiben die kantonalen Behörden demnach verpflichtet, auch in dieser Region den Wald so selber zu bewirtschaften durch Dritte bewirtschaften zu lassen, dass er seine Funktionen dauernd und uneingeschränkt erfüllen kann, bzw. eine minimale Pflege sicherzustellen, wo es die Schutzfunktion erfordert.
2.5.3.
Nach kantonalem Recht war die zuständige Behörde zunächst das Kantonsforstamt, ab 1. April 2004 die Dienststelle lawa bereits seit dem 1. September 1999, dem Datum des Inkrafttretens des KWaG [K 1999 2110], dazu verpflichtet, für den Wald auf dem gesamten Kantonsgebiet Waldentwicklungspläne (WEP) zu erarbeiten (§ 19 Abs. 1 KWaG; vgl. GR 1997 1048 [Botschaft vom 19.8.1997 betreffend KWaG mit Entwurf] und G 1999 257 sowie GR 2003 1548 f., 1634 [Botschaft vom 23.9.2003 betreffend Gesetzesänderungen mit Entwürfen] und G 2004 155).
Die Erarbeitung der WEP verzögerte sich indessen. Immerhin wurde der Schutzwald im Rahmen von Vorarbeiten bereits im Jahr 2006 vorläufig ausgeschieden. Die Verzögerung der definitiven Ausscheidung von Schutzwäldern und der WEP war - nebst dem Umstand der zahlreichen Waldfeststellungsverfahren im Zusammenhang mit dem Übergang vom dynamischen zum statischen Waldbegriff in der Bauzone - namentlich dadurch bedingt, dass das zuständige Bundesamt (bis 31.12.2005: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL], ab 1.1.2006: Bundesamt für Umwelt [BAFU]) in Zusammenarbeit mit den Kantonen in den Jahren 2004 bis 2007 national harmonisierte Kriterien zur Schutzwaldausscheidung erarbeitete. Diese wurden Ende des Jahrs 2007 vom BAFU verabschiedet und in der Folge durch die Kantone umgesetzt (vgl. Losey/Wehrli, Schutzwald in der Schweiz: Vom Projekt SilvaProtect-CH zum harmonisierten Schutzwald, Bern 2010, S. 4 und 10; abrufbar unter: www.bafu.admin.ch/naturgefahren/01920/01964/index.htmllang=de). Entsprechend wurde im Kanton Luzern die Ausscheidung der Schutzwaldperimeter im Jahr 2010 nach den Vorgaben des BAFU und nach neuen Erkenntnissen überarbeitet und angepasst (vgl. Losey/Wehrli, a.a.O., S. 15, sowie WEP Region Sursse-Hochdorf S. 17 und WEP Region Willisau S. 17). Die harmonisierten Schutzwaldperimeter wurden darauf durch den Bund nach einem standardisierten Verfahren geprüft. Damit konnte für jeden einzelnen Schutzwaldperimeter nachvollziehbar dokumentiert werden, weshalb er (materiell) als Schutzwald ausgeschieden ist (Losey/Wehrli, a.a.O., S. 15).
Die Verzögerung der definitiven formellen rechtlichen Ausscheidung von Schutzwäldern im Rahmen eines WEP konnte und kann die zuständigen Behörden nicht davon entbinden, den Wald gemäss Art. 20 Abs. 1 WaG so zu bewirtschaften bewirtschaften zu lassen, dass er seine Funktionen, namentlich seine Schutz-, Wohlfahrtsund Nutzfunktion (Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG), dauernd und uneingeschränkt erfüllen kann. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist damit insbesondere der Zweck gemäss Art. 1 Abs. 2 WaG zu verfolgen, Menschen und erhebliche Sachwerte vor Naturereignissen wie Lawinen, Rutschungen, Erosion und Steinschlag zu schützen. Auch die ausdrückliche Pflicht der Kantone, die minimale Pflege sicherzustellen, wo es die Schutzfunktion erfordert (Art. 20 Abs. 5 WaG), bleibt von der Verzögerung unberührt. Diese Pflichten treffen die zuständigen Behörden vielmehr bereits seit dem Inkrafttreten des WaG, also seit dem 1. Januar 1993 (Art. 57 Abs. 2 WaG i.V.m. Bundesratsbeschluss vom 30.11.1992; vgl. auch vorstehende E. 2.5.2).
2.5.4.
Bereits vor diesem Datum, noch unter dem früheren Bundesgesetz über die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei (aFPolG; BS 9 521, vgl. BBl 1902 IV 824), waren die Kantone verpflichtet, eine Ausscheidung zwischen Schutzwaldungen und Nichtschutzwaldungen vorzunehmen (Art. 3 f. aFPolG). In öffentlichen Schutzwaldungen - d.h. in entsprechenden Staats-, Gemeindeund Korporationswaldungen, sowie solchen Waldungen, welche von einer öffentlichen Behörde verwaltet werden (Art. 2 Abs. 2 lit. a aFPolG) hatten sie die Wirtschaftsführung der Zweckbestimmung nach Art. 3 aFPolG anzupassen, nämlich insbesondere dem Schutz gegen schädliche klimatische Einflüsse, gegen Lawinen, Steinund Eisschläge, Erdabrutschungen, Verrüfungen, sowie gegen ausserordentliche Wasserstände (Art. 18 Abs. 3 aFPolG). Auch bei privaten Schutzwaldungen waren die Kantone verpflichtet, zur Erhaltung ihres Zwecks jeweilen das Nötige anzuordnen (Art. 29 Abs. 1 aFPolG).
Der Kanton Luzern setzte diese Verpflichtungen unter anderem mit § 26 des früheren Forstgesetzes (aForstG; G XVII 475; i.K. ab 1.4.1969 [§ 47 Abs. 1 aForstG]) um. Gemäss dieser Bestimmung hatte die Bewirtschaftung den dauernden höchstmöglichen Nutzen des Walds anzustreben und die Schutzund Wohlfahrtswirkungen des Walds zu erhöhen. Im Bereich der öffentlichen Wälder hatten vom zuständigen Departement zu genehmigende Wirtschaftspläne und Hiebsätze (Festlegung der flächenbezogenen [jährlich] einschlagbaren Holzmenge) verbindlich die Pflege und Nutzung der Wälder nach dem Grundsatz der Nachhaltigkeit zu regeln (§ 34 Abs. 1 aForstG). Zudem erliess das zuständige kantonale Amt für den öffentlichen Wald Richtlinien betreffend die forstliche Planung insgesamt ("Forsteinrichtung"; vgl. § 32 Abs. 1 der früheren Vollziehungsverordnung zum Forstgesetz [aForstV; V XVII 759]; zum Begriff vgl. Botschaft Bundesrat zum WaG vom 29.6.1988, BBl 1988 III 202, sowie Jenni, Vor lauter Bäumen den Wald doch noch sehen: Ein Wegweiser durch die neue Waldgesetzgebung [Hrsg. BUWAL], Bern 1993, S. 60). Auch der private Waldeigentümer war verpflichtet, für die richtige Bewirtschaftung des Walds und die Erhaltung der Schutzund Wohlfahrtswirkungen des Walds zu sorgen (§ 38 Satz 1 aForstG).
2.5.5.
Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist der Kanton Luzern spätestens seit dem Jahr 1993 verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die öffentlichen und privaten Wälder ihre Schutzfunktion dauernd und uneingeschränkt erfüllen können, und dabei, wo erforderlich, eine minimale Pflege sicherzustellen. Dies setzt die Kenntnis voraus, welchen Wäldern vorrangig eine Schutzfunktion zukommt. Die kantonalen Behörden waren demnach auch verpflichtet, eine vorläufige Ausscheidung von Schutzwäldern vorzunehmen, solange diese noch nicht in einem förmlichen Planungsverfahren nach § 19 KWaG (i.V.m. Art. 20 Abs. 2 WaG) festgesetzt worden sind.
2.5.6.
Die massgebenden Waldfunktionen gemäss der übergeordneten Planung, welche nebst den waldbaulichen Zielen für die Prüfung eines Holzschlagbegehrens heranzuziehen sind (§ 21 Abs. 2 Satz 1 KWaG), können und müssen sich somit aus einer vorläufigen Planung ergeben, solange für die betreffende Region noch kein WEP erlassen worden ist.
2.5.7.
Eine Pflicht, vorläufige Planungen Planungsgrundlagen zu beachten, ergibt sich überdies aus den Bestimmungen der Waldgesetzgebung zum Schutz vor Naturereignissen. Wo es der Schutz von Menschen erheblichen Sachwerten erfordert, sichern die Kantone die Anrissgebiete von Lawinen sowie Rutsch-, Erosionsund Steinschlaggebiete und sorgen für den forstlichen Bachverbau (Art. 19 Satz 1 WaG; vgl. auch Art. 1 Abs. 2 WaG). Nach Art. 15 WaV erarbeiten die Kantone die Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen, insbesondere Gefahrenkataster und Gefahrenkarten (Abs. 1). Die Kantone berücksichtigen diese Grundlagen bei allen raumwirksamen Tätigkeiten, insbesondere in der Richtund Nutzungsplanung (Abs. 2; vgl. § 12 Abs. 1 KWaV).
Naturgemäss gilt dies insbesondere für die Sicherung von Gefahrengebieten, welche unter anderem waldbauliche Massnahmen umfasst (vgl. Art. 17 WaV, insb. Abs. 1 lit. a). Nebst diesen Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen (Art. 19 WaG) - die von der Dienststelle Verkehr und Infrastruktur (vif) zu planen und zu koordinieren und vom Regierungsrat anzuordnen sind (§ 17 Abs. 2 f. KWaG, § 12 Abs. 3 KWaV) -, sind die obgenannten Grundlagen aufgrund Art. 15 Abs. 2 WaV jedoch auch in Verfahren betreffend waldrechtliche Nutzungsbewilligungen (§ 21 KWaG) zu berücksichtigen, zumindest insofern, als es sich beim jeweils beabsichtigten Holzschlag um eine raumwirksame Tätigkeit handelt.
2.5.8.
Die für die Beurteilung des beschwerdeführerischen Holzschlagbegehrens massgebenden Waldfunktionen ergeben sich somit aus der vorläufigen Planung der zuständigen Dienststelle lawa, solange für die Gemeinden der Region Luzern kein WEP erlassen worden ist.
2.5.9.
Dass ein auf diese Weise vorläufig ausgeschiedener Schutzwald rechtswidrig wäre, ist nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere, da eine grundeigentümerverbindliche Festsetzung von Schutzwald entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht erforderlich ist.
Da die Festsetzung von Waldfunktionen nicht grundeigentümerverbindlich ist, trifft es auch nicht zu, dass bei einer Nutzungsbewilligung die Betroffenen diesbezüglich in gesetzeswidriger Weise in ihrem Recht auf vorgängige Äusserung als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) beschnitten würden. Dies traf auch im Fall des Beschwerdeführers nicht zu. Der vom Beschwerdeführer erwähnte § 20 KWaG bezieht sich nicht auf die Ausscheidung von Schutzwäldern, sondern auf jene von Waldreservaten und Naturobjekten im Wald von besonderer Bedeutung. Die vorgängige Anhörung der Waldeigentümer (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 KWaG) ist in diesen Fällen dadurch begründet, dass die dafür vorgesehenen Schutzmassnahmen (vgl. § 20 Abs. 2 KWaG i.V.m. § 22 Abs. 1 NLG) eigentümerverbindlich sind.
Zu ergänzen ist, dass die vorläufige planerische Ausscheidung des Walds im westlichen Teil von Grundstück z als (Besonderer) Schutzwald dem Beschwerdeführer spätestens im April 2013 bekannt gewesen sein muss. Am 15. März 2013 erfolgte gemäss den vorinstanzlichen Akten im Geoinformationssystem eine Arrondierung. Anlässlich der Besprechung und Begehung vom 2. Mai 2013 orientierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über eine (offenbar zusätzlich) beabsichtigte Arrondierung am oberen Rand auf Grundstück z (vgl. auch nachstehende E. 3.2.3). Vor der Arrondierung vom März 2013 war gemäss Waldfunktionenplan offenbar nur rund ein Drittel des streitbetroffenen Walds als Besonderer Schutzwald ausgeschieden, der Rest als Hochwasserschutzwald. Insofern hatte der Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung zur teilweise bereits erfolgten vorläufigen planerischen - Arrondierung der oberen Grenzlinie des (Besonderen) Schutzwalds zu äussern.
Grundsätzlich vorzubehalten ist jedoch die Möglichkeit, wie nachfolgend auszuführen sein wird, eine Schutzwaldausscheidung ob diese bereits formell mit Waldentwicklungsplan bloss planerisch auf vorläufige Weise erfolgt ist akzessorisch im Rahmen der Anfechtung einer Nutzungsbewilligung infrage zu stellen.
Ferner ist daran zu erinnern, dass die Personen, Organisationen und Behörden des betroffenen Gebiets das Recht auf Mitwirkung in der Waldentwicklungsplanung haben (§ 19 Abs. 4 KWaG), analog dem Verfahren bei der Richtplanung gemäss RPG (vgl. Art. 4 RPG und § 13 Abs. 2 und 3 PBG). Dieses Recht geht über die blosse Teilnahme an Mitwirkungsveranstaltungen hinaus. Die Betroffenen können sich zum Entwurf eines WEP auch ausserhalb dieses Rahmens äussern. Ein Anspruch auf eine individuelle Beantwortung von Einwendungen besteht hingegen nicht (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 4 RPG N 15). Immerhin hat die zuständige Dienststelle (lawa) zu den eingegangenen Meinungsäusserungen zuhanden des Regierungsrats Stellung zu nehmen (§ 19 Abs. 4 Satz 3 KWaG).
2.6.
2.6.1.
Der Beschwerdeführer rügt überdies, der angefochtene Entscheid hätte mit anderen räumlichen Tätigkeiten koordiniert getroffen werden und auf einer umfassenden Interessenabwägung beruhen müssen. Einen solchen umfassenden Entscheid könnten die Stimmberechtigten der Gemeinde im Rahmen der Zonenplanung der Regierungsrat im Rahmen einer Schutzwaldverordnung fällen, allenfalls die Dienststelle vif, nicht jedoch die Dienststelle lawa in einer Nutzungsbewilligung, da sie für koordinierte Entscheide nicht zuständig sei. Sinngemäss geht der Beschwerdeführer daher zumindest teilweise von der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung aus.
2.6.2.
Soweit der Beschwerdeführer damit geltend macht, für die angefochtene Verfügung bestehe eine Koordinationspflicht nach Art. 25a RPG, ist festzuhalten, dass er nicht substantiiert geltend macht, inwiefern ein Koordinationsbedarf in diesem Sinn bestehen soll. Es ist nicht davon auszugehen, dass Art. 25a RPG im vorliegenden Kontext überhaupt anwendbar wäre. Ganz anders gelagert ist die Anwendung der Koordinationsgrundsätze auf Bauten und Anlagen im Wald (vgl. Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Diss. Zürich 1994, S. 268 ff.). Selbst wenn die Bestimmung anwendbar wäre, so wäre nicht ersichtlich, inwiefern für die (partielle) Bewilligung Verweigerung des vom Beschwerdeführer beabsichtigten Holzschlags nebst der Erteilung einer Nutzungsbewilligung durch die Dienststelle lawa auch noch die Verfügung einer anderen Behörde erforderlich sein sollte (vgl. Art. 25a Abs. 1 RPG). Ebensowenig liegt ein Verfahren betreffend Erlass Änderung von Nutzungsplänen im Sinn von Art. 14 RPG vor, auf welches die Grundsätze der Koordination von Art. 25a RPG sinngemäss anwendbar wären (vgl. Art. 25a Abs. 4 RPG).
Sodann ist es auch fraglich, ob und inwiefern die Bestimmungen von Art. 2 RPG betreffend Planungspflicht, von Art. 3 RPG betreffend die Planungsgrundsätze und von Art. 3 RPV betreffend die damit verknüpfte Interessenabwägung bei der Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 3 RPG N 3 ff.) überhaupt auf forstrechtliche Nutzungsbewilligungsverfahren anwendbar sind. Immerhin ist hierzu anzumerken, dass Art. 3 Abs. 2 lit. e RPG gerade vorschreibt, dass die Wälder ihre Funktionen sollen erfüllen können. Ohnehin bringt der Beschwerdeführer nicht vor, welche Planungsgrundsätze bzw. welche Interessen nebst den Waldfunktionen denn noch zu berücksichtigen wären.
Schliesslich ist daran zu erinnern, dass im vorinstanzlichen Verfahren betreffend waldrechtliche Nutzungsbewilligung weder in formeller noch (vorläufig) in materieller Hinsicht Waldfunktionen festgelegt worden sind. Die entsprechenden vorläufigen Festlegungen sind, wie bereits ausgeführt, vielmehr zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt. Die formelle Festlegung wiederum ist dem Regierungsrat im Rahmen der Genehmigung und des Erlasses des WEP für die Region Luzern vorbehalten.
2.6.3.
Hieraus ergibt sich, dass die Rüge, die angefochtene Verfügung sei zufolge Unzuständigkeit der verfügenden Behörde (teilweise) nichtig, klar fehl geht.
2.7.
2.7.1.
Mit seinem Eventualantrag betreffend die Nutzungsplanung der Gemeinde X bringt der Beschwerdeführer sinngemäss zum Ausdruck, dass er gegebenenfalls die planerische Festlegung des Schutzwalds im Bereich seines Grundstücks z anfechten möchte. Dieser Eventualantrag ist an sich gegebenenfalls dann zu behandeln, wenn seine Hauptanträge abzuweisen sind, also falls sich der von ihm beabsichtigte Holzschlag aufgrund der gegenwärtigen vorläufigen Schutzwaldfestlegung als nicht bewilligungsfähig erweist.
2.7.2.
Bereits an dieser Stelle ist aber grundsätzlich auf Folgendes hinzuweisen: Es trifft zu, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig sein kann, im Rahmen der Anfechtung einer Nutzungsplanfestsetzung allenfalls sogar bei Anfechtung einer Baubewilligung auch den zugrunde liegenden Richtplan akzessorisch infrage zu stellen (vgl. BGE 119 Ia 285 E. 3b, 113 Ib 299 E. 2b, 107 Ia 87 E. 3a/aa und E. 3c; BGer-Urteil 1A.125/2005 vom 21.9.2005 E. 2.1; Aemisegger, in: Komm. zum Bundesgesetz über die Raumplanung [Hrsg. Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen], Art. 34 RPG N 27, Hänni, Planungs-, Bauund besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl. 2008, S. 523 f.).
Der WEP beansprucht für sich den Stellenwert einer Richtplanung im Wald (vgl. WEP Region Willisau S. 6, Entwurf WEP Region Luzern S. 6). Es fragt sich, ob die genannte Rechtsprechung hier überhaupt analog anwendbar wäre. Diese Frage erübrigt sich jedoch ohnehin, solange noch kein WEP im formellen Sinn vorliegt, zumal ein solcher bis zum Erlass durch den Regierungsrat noch Änderungen erfahren kann (vgl. § 19 Abs. 4 KWaG betreffend Mitwirkung der Öffentlichkeit).
2.7.3.
Allerdings ist im vorliegenden Verfahren im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes zu prüfen, ob in der angefochtenen Nutzungsbewilligung der rechtserhebliche Sachverhalt richtig festgestellt worden ist. Insofern ist auch zu prüfen, ob sich der streitbetroffene Wald für eine Schutzfunktion eignet. Im Wesentlichen geht dies mit einer Prüfung einher, ob im konkreten Fall die vorläufige Schutzwaldausscheidung nachvollziehbar und richtig erscheint. Gestützt darauf wird sich ergeben, inwiefern die Vorinstanz dem streitbetroffenen Wald zu Recht eine Schutzfunktion zuerkannt hat und auf ihn die für Schutzwälder einschlägigen bundesund kantonalrechtlichen Bestimmungen angewandt hat.
3.
3.1.
Nach der vorstehenden Erwägung bilden die Planungsgrundlagen und die vorläufigen planerischen Festlegungen der zuständigen Behörden den Ausgangspunkt für die massgebenden Waldfunktionen und hernach von diesen wesentlich abhängig auch für die konkreten waldbaulichen Ziele. Zunächst fragt sich, welches die massgebenden Waldfunktionen sind.
3.2.
3.2.1.
Der Entwurf des WEP der Region Luzern beinhaltet einen Waldfunktionenplan (Entwurf WEP Region Luzern S. 6), unterteilt in fünf Teilregionen (abrufbar unter www.lawa.lu.ch/index/download/download_wald.htm > Waldentwicklungspläne [WEP]). Darin werden den Waldflächen Vorrangfunktionen zugeordnet, wo aus öffentlicher Sicht besondere Ansprüche an den Wald gestellt besondere Wirkungen bzw. Leistungen vom Wald verlangt werden. Unterschieden wird zwischen der Vorrangfunktion Schutz vor Naturgefahren worunter der Besondere Schutzwald, der Besondere Hochwasserschutzwald und der Hochwasserschutzwald fallen -, der Naturvorrangfunktion (mit Totalund Sonderwaldreservaten und Altholzgruppen), dem Besonderen Wildlebensraum, den Grundwasserschutzzonen sowie den Wäldern ohne Vorrangfunktion (Entwurf WEP Region Luzern S. 15; vgl. z.B. auch WEP Region Willisau S. 14, mit zusätzlicher Vorrangfunktion Bildung und Erholung).
Der von der angefochtenen Verfügung betroffene Wald auf Grundstück z wird im Waldfunktionenplan für die Teilregion T als Besonderer Schutzwald dargestellt. Zusätzlich hat er gemäss Waldfunktionenplan auch die Funktion eines Besonderen Wildlebensraums.
Gemäss der Definition in den WEP schützen Besondere Schutzwälder Personen und bedeutende Sachwerte direkt vor Steinschlag, Rutschungen und Murgängen. Sie verhindern reduzieren die Intensität solcher Ereignisse. Zudem schützen sie auch indirekt vor Murgängen und Hochwasser durch die Stabilisierung der Einhänge von schadenrelevanten Gerinnen (Entwurf WEP Region Luzern S. 16, WEP Region Willisau S. 16). Beim Besonderen Wildlebensraum handelt es sich um Gebiete mit längerfristig für das Schalenwild besonders guten und deshalb attraktiven Lebensbedingungen (Äsung, Deckung, Relief/Gelände-Exposition, intaktes Wechselsystem; Entwurf WEP Region Luzern S. 20, WEP Region Willisau S. 20).
3.2.2.
Die Festlegung von Schutzwald fusst auf den planerischen Grundlagen betreffend die Naturgefahren. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c RPG haben die Kantone für die Erstellung ihrer Richtpläne Grundlagen zu erarbeiten, in denen sie insbesondere feststellen, welche Gebiete durch Naturgefahren schädliche Einwirkungen erheblich bedroht sind. Diese Verpflichtung, Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen zu erarbeiten, ist auch in Art. 15 Abs. 1 WaV verankert.
Als Grundlagen für die Gefahrenvorsorge nennt der kantonale Richtplan die Gefahrenhinweiskarten und die Gefahrenkarten (vgl. Art. 15 Abs. 1 WaV). Darin werden die gravitativen Naturgefahren Hochwasser, Murgänge, Rutschungen, Steinschlag/Felssturz und Lawinen erfasst. Gefahrenhinweiskarten geben eine grobe Übersicht über die potenzielle Gefährdungssituation. Sie basieren auf Modellrechnungen und Ereignisauswertungen und erlauben es, potenzielle Konfliktbereiche bei Nutzungen in Gefahrengebieten zu erkennen. Auf der Grundlage der Gefahrenhinweiskarten haben die Gemeinden für gefährdete Gebiete in Bauzonen bzw. Siedlungsgebieten Gefahrenkarten zu erstellen. Die Gefahrenkarten sind periodisch als Folge geänderter Rahmenbedingungen zu aktualisieren. Die Gefahrenhinweiskarten werden bei der Erarbeitung der Gefahrenkarten überprüft und wo nötig angepasst. Die Ereignisdokumentation wird laufend nachgeführt (Kantonaler Richtplan 2009, Text, L3 Naturgefahren; vgl. auch Art. 15 Abs. 2 WaV i.V.m. der Empfehlung Raumplanung und Naturgefahren [Hrsg. Bundesämter für Raumplanung, für Wasser und Geologie und für Umwelt, Wald und Landschaft], Bern 2005, S. 15 ff.). Im Gegensatz zur eigentlichen Gefahrenkarte erstreckt sich die Gefahrenhinweiskarte zumindest im Fall der Gemeinde X (vgl. Art. 21a Abs. 2 BZR) - über das ganze Gemeindegebiet.
Die Gefahrenhinweise sind in der entsprechenden Karte im Geoportal ersichtlich (www.geo.lu.ch/map/gefahrenkarte/). Daraus geht hervor, dass das Grundstück z in einem Gebiet liegt, in dem eine potenzielle Gefährdungssituation durch Spontanrutschungen bzw. Hangmuren besteht.
3.2.3.
Nach Darlegung der Vorinstanz sind die Naturgefahrenprozesse am Z-berg ausgewiesen. Am Augenschein wies ein Vertreter der Vorinstanz auf eine im Gebiet typische liegende Sandsteinschicht hin. In einem steilen Gelände sei dies gerade bei einer flachgründigen Vegetation nicht unproblematisch. Es bestehe eine Rutschgefährdung. Dies habe sich namentlich bei den Starkniederschlägen vom August 2005 gezeigt, als es in der Gemeinde X zu Überschwemmungen gekommen sei. Grundsätzlich befinde sich der ganze Hang, auf dem der Beschwerdeführer einen Holzschlag beabsichtige, in einem Rutschgebiet. Bei der Festlegung des Schutzwalds habe man sich auf die Bacheinhänge beschränkt und flachere Bereiche ausgenommen. Das vom Hauptbach (Y-bach) westlich des Grundstücks z und seinem Seitenbach gebildete Dreieck müsse als Schutzwald ausgeschieden sein. Zunächst sei in diesem Bereich, namentlich zufolge eines Fehlers im Geoinformationssystem, die obere Grenzlinie des Schutzwalds parallel zum Hang (horizontal) mitten durch das Waldgrundstück des Beschwerdeführers verlaufen, rund 20 m unterhalb des Waldrands. Dies sei sachlich nicht sinnvoll gewesen. Daher sei die Linie angepasst worden. Solche Arrondierungen träten laufend auf. Im ganzen Kanton gebe es über fünfzig derartige Fälle. Dass der streitbetroffene Wald in einem Gebiet liegt, in welchem Naturgefahrenprozesse entstehen können, wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht infrage gestellt.
3.2.4.
Hieraus ergibt sich, dass es sich bei dem streitbetroffenen Wald nach den vorläufigen planerischen Festlegungen der Dienststelle lawa um Schutzwald bzw. um einen Besonderen Schutzwald handelt. Zusätzlich hat der streitbetroffene Wald gemäss Waldfunktionenplan auch die Funktion eines Besonderen Wildlebensraums.
3.3.
3.3.1.
Fraglich ist, ob sich der streitbetroffene Wald für eine Schutzfunktion eignet bzw. ob im konkreten Fall die (vorläufige) Schutzwaldausscheidung nachvollziehbar und richtig erfolgte.
Der Beschwerdeführer äussert sich zur Frage der Schutzfunktion des streitbetroffenen Walds teilweise widersprüchlich. So führt er in der Beschwerde einerseits aus, dieser Wald könne auch bei einer etappierten Räumung innerhalb von zwei bis drei Jahren seine Funktionen vollumfänglich wahren, ja der Beitrag an die Schutzziele sei sogar noch grösser als bei der bewilligten Nutzung, wenn der Verjüngungsschlag bereits nach drei Jahren abgeschlossen sei. Am Augenschein andererseits bestritt er die Schutzwaldqualität des Walds zumindest teilweise und erwähnte nur für das benachbarte Grundstück x eine Schutzfunktion. Insgesamt geht der Beschwerdeführer davon aus, den streitbetroffenen Wald brauche es nicht als Schutzwald wobei er darauf verweist, dass der Wald auf dem benachbarten Grundstück x rund 1,90 ha gross sei, der streitbetroffene hingegen nur rund 0,60 ha. Auf jeden Fall sei es nicht erforderlich, auf der gesamten betroffenen Waldfläche einen Schutzwald festzusetzen.
3.3.2.
Für die Frage, ob die vorläufige - Ausscheidung von Schutzwald im Bereich des beschwerdeführerischen Grundstücks berechtigt war bzw. ist, sind die vom BAFU verabschiedeten national harmonisierten Kriterien zur Abgrenzung des Schutzwalds heranzuziehen. Danach müssen für die Ausscheidung von Schutzwald gewisse Kriterien zum Gefahrenund zum Schadenpotenzial sowie zur Arrondierung bzw. zu ergänzenden Waldflächen erfüllt sein.
Hinsichtlich des Gefahrenpotenzials wird einerseits ein anerkannter Gefahrenprozess (Lawine, Sturz/Steinschlag, Hangmure/Rutschung, Gerinneprozess) verlangt, andererseits ein Nachweis des Gefahrenpotenzials auf Hinweisstufe mittels anerkannter Grundlagen zur Gefahrenbeurteilung. Hierzu gehört zum Beispiel ein entsprechender Vermerk auf der Gefahrenhinweiskarte (Losey/Wehrli, a.a.O., S. 11 und 13).
Erforderlich ist sodann ein relevantes Schadenpotenzial. Ob ein solches vorliegt, ergibt sich im Wesentlichen aus der massgeblichen Schadenpotenzialliste (Losey/Wehrli, a.a.O., Anhang 2), welches die entsprechenden Schutzobjekte nicht abschliessend aufzählt. Hierzu gehören Gebäude, Anlagen, das Eisenbahnnetz und auch, soweit es Erschliessungsfunktion hat, das Strassennetz (Losey/Wehrli, a.a.O., S. 12 f. und Anhang 2 S. 3).
Schliesslich ist bzw. war es gemäss den harmonisierten Kriterien zur Schutzwaldausscheidung notwendig, die aufgrund bestehender Geodatensätze modellierten schadenrelevanten Prozessflächen im Wald je nach der konkreten Situation im Gelände zu arrondieren bzw. seitlich abzugrenzen (insbesondere zwecks sichtbarer bzw. einheitlicher Grenzen). Ausserdem waren bzw. sind diese Flächen allenfalls um zusätzliche Waldflächen (bestehende kantonale Waldperimeter, relevante Waldflächen mit Schutzwirkung) zu ergänzen (Losey/Wehrli, a.a.O., S. 7 und 12 f.).
3.3.3.
Gemäss den Akten und den Feststellungen am Augenschein ist ein Gefahrenpotenzial in Form von Hangmuren/Rutschungen vorhanden (vgl. vorstehende E. 3.2.3). Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Gefahrenhinweiskarte enthält einen entsprechenden Vermerk. Nordwestlich am Fuss des Z-bergs erstrecken sich Siedlungen und Industriebzw. Gewerbegebiete mit zahlreichen Gebäuden und Anlagen und der entsprechenden Verkehrsinfrastruktur. In diesem Teil der Gemeinde entstanden im Jahr 2005 zufolge von Starkniederschlägen unbestrittenermassen erhebliche Schäden. Auch ein relevantes Schadenpotenzial ist demnach gegeben. Die harmonisierten Kriterien zur Schutzwaldausscheidung erscheinen soweit erfüllt und die konkrete Ausscheidung im Bereich des streitbetroffenen Walds soweit nachvollziehbar.
Auch die Arrondierung im oberen Bereich des streitbetroffenen Walds ist nach Auffassung des Kantonsgerichts zulässig. Die von der Vorinstanz hierzu vorgebrachten Gründe überzeugen. Gerade unter Berücksichtigung der harmonisierten Ausscheidungskriterien ergäbe es insbesondere keinen Sinn, wenn die Grenze des Schutzwalds quer zum Hang rund 20 m unterhalb des tatsächlichen Waldrands verlaufen würde, zumal Schutzwälder, wie die Vorinstanz richtig ausführt, ein flächig wirkendes biologisches Schutzsystem darstellen. Es trifft auch zu, dass bei der Schutzwaldausscheidung grundsätzlich nicht auf Eigentumsverhältnisse bzw. Grundstücksgrenzen Rücksicht zu nehmen ist.
Überdies würde der Bestand eines Schutzwalds im Ergebnis gefährdet, falls einzelne Waldeigentümer sich darauf berufen könnten, der Schutzwald als Ganzes habe auch ohne ihren Wald noch genügende Schutzwirkung, ohne dabei stichhaltige Gründe vorzubringen, warum sie anders als die übrigen Waldeigentümer behandelt werden sollten. Aufgrund des Grundsatzes der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) wäre eine solche Ungleichbehandlung nicht zulässig. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern sich seine Situation von derjenigen anderer Waldeigentümer derart erheblich unterscheiden würde, dass eine ungleiche Behandlung geboten wäre (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N 495 und 507). Das blosse wirtschaftliche Interesse an einer möglichst intensiven Nutzung eines Waldgrundstücks kann eine solche auf jeden Fall nicht rechtfertigen.
3.3.4.
Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem von ihm eingereichten privaten Gutachten geht hervor, weshalb dem streitbetroffenen Wald keine Schutzfunktion zukommen sollte bzw. weshalb es nicht erforderlich wäre, den gesamten streitbetroffenen Wald als Schutzwald auszuscheiden. Der private Gutachter beschreibt im Wesentlichen den Ist-Zustand des Walds und die konkreten, nach seiner Auffassung für den Soll-Zustand des Walds angezeigten waldbaulichen Massnahmen. Die Schutzwaldfunktion stellt er hingegen nicht infrage.
Aufgrund der Akten und insbesondere der Ergebnisse des Augenscheins ist klar davon auszugehen, dass der streitbetroffene Wald derzeit eine Schutzfunktion hat und sich demnach als Schutzwald eignet. Hierdurch bestätigt sich, dass die vorläufige Ausscheidung als Besonderer Schutzwald gerechtfertigt war.
Somit ging die Vorinstanz zu Recht vorläufig von einem Schutzwald aus. Entsprechend ist auf den streitbetroffenen Wald demnach auch das für Schutzwälder massgebliche Recht anwendbar. Zu ergänzen ist, dass damit der formellen regierungsrätlichen Festlegung durch den WEP nicht vorgegriffen wird, zumal materielle Änderungen auch wenn unwahrscheinlich grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden können.
4.
4.1.
Die waldbaulichen Ziele sind wesentlich von der jeweiligen Waldfunktion abhängig (vgl. Art. 20 Abs. 1 WaG und Art. 19 WaV). Im Schutzwald werden sie bestimmt durch die waldbaulichen Anforderungsprofile gemäss der vom BUWAL herausgegebenen Wegleitung "Nachhaltigkeit und Erfolgskontrolle im Schutzwald" (Frehner/Wasser/Schwitter, Wegleitung für Pflegemassnahmen in Wäldern mit Schutzfunktion, Nachhaltigkeit und Erfolgskontrolle im Schutzwald, Bern 2005; nachfolgend: Wegleitung NaiS; vgl. dazu auch WEP Region Willisau S. 16 sowie Entwurf WEP Region Luzern S. 16). Aufgrund eines Vergleichs der Anforderungsprofile mit dem aktuellen Waldzustand werden ein allfälliger Handlungsbedarf hergeleitet und längerfristige wie auch kurzfristige (Zeithorizont: 5-10 Jahre) waldbauliche Ziele festgelegt (vgl. Wegleitung NaiS S. 20 f.). Die Wegleitung konkretisiert, was aus Sicht des zuständigen Bundesamts als Aufsichtsbehörde unter der von Art. 20 Abs. 5 WaG geforderten Sicherstellung einer minimalen Pflege im Schutzwald zu verstehen ist (Wegleitung NaiS S. 7).
4.2.
Für die verschiedenen Waldstandorte und Naturgefahren beschreibt die Wegleitung NaiS jeweils minimale und ideale waldbauliche Anforderungsprofile, die eine hohe Schutzwirkung gegen Naturgefahren erwarten lassen und die mit minimalem Aufwand dauernd erhalten werden können. Der Inhalt der Anforderungen stützt sich auf die Forschung, auf Beobachtungen in der Natur und auf die Erfahrungen der Praxis. Das Minimalprofil beschreibt den Zustand, der für eine langfristig ausreichende Schutzwirkung erreicht werden muss, und setzt die Messlatte für den (kurzfristigen) Handlungsbedarf. Demgegenüber gibt das Idealprofil in der Regel das langfristige Waldbauziel wieder, welches langfristig die höchste Schutzwirkung verspricht. Das Profil gibt Auskunft über die Anforderungen an den Bestand (Mischung, Gefüge, Stabilitätsträger), an die Verjüngung (Anund Aufwuchs) und an das Keimbett. Um einen möglichen Handlungsbedarf zu ermitteln, wird der aktuelle Waldzustand mit dem Anforderungsprofil verglichen, unter Berücksichtigung der natürlichen Dynamik des Walds. Für diese wird die mutmassliche Entwicklung des Waldbestands ohne Eingriffe für die nächsten 50 Jahre beurteilt. Handlungsbedarf besteht dann, wenn der erwartete Waldzustand schlechter ist als das festgelegte Minimalprofil und wenn wirksame und verhältnismässige Massnahmen zur Verbesserung angegeben werden können (Wegleitung NaiS S. 5 und 15 ff.).
4.3.
Die Anforderungen gemäss der Wegleitung NaiS sind insofern zumindest für die Behörden verbindlich, als die Schutzwaldbehandlung gemäss der Konzeption der Wegleitung NaiS einen Bestandteil der Programmvereinbarung zwischen Bund und Kantonen im Bereich Schutzwald gemäss Art. 37 WaG (i.V.m. Art. 40 WaV) darstellt. Nach Art. 46 Abs. 2 BV können Bund und Kantone miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt (vgl. auch Art. 20a des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen [SuG; SR 616.1]). Die Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton bezieht sich auf das Ausmass der zu behandelnden Schutzwaldfläche. Unter der behandelten Fläche wird derjenige Teil eines Schutzwaldperimeters verstanden, der während der Programmperiode durch Pflegeund Verjüngungsmassnahmen basierend auf der Konzeption NaiS hinsichtlich des langfristigen waldbaulichen Ziels erfasst wurde (Handbuch Programmvereinbarungen im Umweltbereich [Hrsg. BAFU], Bern 2011, Teil 7: Fachspezifische Erläuterungen zur Programmvereinbarung im Bereich Schutzwald, S. 7 Ziff. 7.2.3 und S. 11 Ziff. A1; abrufbar unter: www.bafu.admin.ch/publikationen/publikation/01599/index.htmllang=de).
Ausserdem wurden die Anforderungsprofile gemäss NaiS (Anhang 1 und 2B) auf Stufe Kreisschreiben durch das zuständige Bundesamt (damals: BUWAL) auf den 1. Januar 2006 offenbar für die Vollzugsbehörden verbindlich erklärt (vgl. Wegleitung NaiS S. 30).
4.4.
Gemäss der Beurteilung durch die Vorinstanz bzw. den zuständigen Revierförster gehört der streitbetroffene Wald zur Standortsgruppe "1b saure bis basenreiche Buchenwälder der subund untermontanen Stufe". Bei der Naturgefahr wurde berücksichtigt, dass es sich um ein Entstehungsgebiet für Rutsche bzw. Murgänge handle entsprechend den Angaben der Gefahren(hinweis)karte. Dabei wurde dem Wald eine grosse Wirksamkeit für die Beeinflussung dieser Naturgefahren zuerkannt (vgl. waldbauliche Beurteilung mit NaiS-Formular). Letzteres bedeutet bei flachgründigen Rutschungen, wie sie im streitbetroffenen Gelände zu erwarten sind (vgl. vorstehende E. 3.2.3), dass der Wald einen grossen Einfluss auf die Rutschintensität haben kann, indem er durch das Wurzelwerk den Boden mechanisch armiert und den Wasserhaushalt des Bodens durch Interzeption, Transpiration und durch die Verbesserung der Bodendurchlässigkeit positiv beeinflusst (Wegleitung NaiS Anhang 1 [Naturgefahren] S. 11).
4.5.
4.5.1.
Aus der massgebenden Naturgefahr und dem Standortstyp (der Standortsgruppe) leitete die Vorinstanz für jedes Bestandesbzw. Einzelbaummerkmal das Minimalprofil und das Idealprofil ab, verglich dies mit dem Zustand im Zeitpunkt der Beurteilung (2013) und formulierte aufgrund dessen Massnahmen, teilweise auch mit Indikatoren und Zielwerten (zum Folgenden vgl. waldbauliche Beurteilung).
4.5.2.
Hinsichtlich der Mischung erachtete die Vorinstanz eine Reduktion von labilen Fichten als erforderlich (Anteil Fichten gemäss Idealprofil 0 %, gemäss Minimalprofil 0-30 %).
4.5.3.
Beim vertikalen Gefüge stellte sie viele ältere schwere Bäume fest, jedoch kaum entwicklungsfähige Einzelbäume. Damit sei bereits im Zustand vom Jahr 2013 (schwarzer Punkt in Darstellung = [Ausgangs-]Zustand; vgl. Wegleitung NaiS Anhang 4 [Anleitung zu den Formularen] S. 7) das Minimalprofil nicht erreicht. Dieses verlange genügend entwicklungsfähige Bäume in mindestens zwei (Idealprofil: drei) verschiedenen Durchmesserklassen pro Hektare.
Beim horizontalen Gefüge (Deckungsgrad, Lückenbreite, Stammzahl) vermerkte die Vor-instanz, es seien bloss kleinere Verjüngungsflächen vorhanden. Zudem sei der Schlussgrad im Bestand gedrängt, was bedeutet, dass die Baumkronen kurz, einseitig und/oder deformiert sind, einander stark berühren und häufig asymmetrische Formen aufweisen (Wegleitung NaiS Anhang 9 [Glossar] S. 9). Das Minimalprofil verlange einen Deckungsgrad (Verhältnis der durch die Kronenprojektionen überschirmten Flächen zur Gesamtfläche; Wegleitung NaiS Anhang 9 [Glossar] S. 1) von dauernd über 40 %. Zudem erlaube es einzig bei gesicherter Verjüngung eine Lückengrösse (Öffnungsgrösse) von bis zu 12 a, in anderen Fällen hingegen nur eine solche von bis zu 6 a. Für das Idealprofil dürfe die Lückengrösse höchstens 4 a betragen, bei gesicherter Verjüngung höchstens 8 a. Zudem müsse der Schlussgrad normal-locker sein und der Deckungsgrad dauernd und kleinflächig über 60 %. Auch in horizontaler Hinsicht werde das Minimalprofil bereits gegenwärtig nicht erreicht. Folglich sah die Vorinstanz als Massnahmen vor, truppweise dort einzugreifen, wo Instabilitäten bestehen. Bei der Grösse der Öffnungen (zwischen den Bäumen) sei Vorsicht angezeigt, da der Bestand bei einer flächigen Durchforstung labil würde.
4.5.4.
Bei den Stabilitätsträgern (Kronenentwicklung, Schlankheitsgrad, Zieldurchmesser) wies die Vorinstanz darauf hin, dass einzelne grosse und schon ältere, aber immer noch stabile Bäume vorhanden seien, wobei kleinere Kollektive für Stabilität sorgen würden. Das Minimalprofil verlange, dass mindestens die Hälfte der Kronen gleichmässig geformt sei, sowie lotrechte Stämme mit guter Verankerung, mit nur vereinzelt starken Hängern (schief stehenden Bäumen). Gemäss Idealprofil dürfen keine starken Hänger und keine schweren und wurfgefährdeten Bäume vorhanden sein, zudem höchstens wenige stark einseitige Kronen. Auch hier wird das Minimalprofil gemäss vorinstanzlicher Beurteilung nicht einmal gegenwärtig erreicht. Einzelne stabile Gruppen seien zu erhalten, Eingriffe seien nicht zulässig. Eine Verbesserung bei einzelnen Stabilitätsträgern erachtete die Vorinstanz als kaum möglich, doch müssten die markierten Stabilitätsträger unverletzt bestehen bleiben.
4.5.5.
Hinsichtlich der Verjüngung können grössere Flächen mit Vegetationskonkurrenz für das Keimbett problematisch sein. Solche seien jedoch nicht vorhanden gewesen. Zumindest das Minimalprofil (Anteil der Fläche mit starker Vegetationskonkurrenz < 1/3; Idealprofil: Anteil < 1/10) könne daher auch ohne Massnahmen in den nächsten 50 Jahren erreicht werden. Mit dosierter Lichtführung und Beachtung der Öffnungsgrössen sollte die Vegetationskonkurrenz gemäss Vorinstanz kein Problem darstellen.
Beim Anwuchs (Bäume mit 10 cm bis 40 cm Höhe) sei truppund gruppenweise eine Verjüngung von Buchen und Tannen vorhanden. Bei einem Deckungsgrad von weniger als 70 % seien gemäss Minimalprofil mindestens 10 Buchen pro Are (durchschnittlich alle 3 m), gemäss Idealprofil mindestens 50 Buchen pro Are (durchschnittlich alle 1,5 m). Das Minimalprofil werde gegenwärtig und in absehbarer Zukunft erreicht. Nach Beurteilung der Vorinstanz werde mit der Nutzung die Verjüngung automatisch gefördert. Es sei jedoch darauf zu achten, dass der Bestand nicht zu schnell verjüngt werde, damit nicht ein einschichtiger Bestand entstehe.
Beim Aufwuchs (Bäume ab 40 cm Höhe bis 12 cm Brusthöhendurchmesser) werde das Minimalprofil in den nächsten 10 Jahren auch ohne Massnahmen noch erreicht, später aber nicht mehr. Es sei vorwiegend Jungwuchs vorhanden, aber nur wenig Dickung. Pro Hektare verlange das Minimalprofil mindestens einen Trupp (2-5 a), durchschnittlich alle 100 m, einen Deckungsgrad von mindestens 3 %, das Idealprofil mindestens zwei Trupps (2-5 a), durchschnittlich alle 75 m, einen Deckungsgrad von mindestens 7 %, jeweils mit zielgerechter Mischung. Als Massnahme sei vor allem der Aufwuchs der Tannen durch Entnahme der Überschirmung zu fördern. Dies ziele darauf ab, dass der Tannenaufwuchs unter den grossen Buchen freigestellt und unverletzt sei, ebenso die aufwachsenden Tannen im nördlichen Bereich, wo der Einhang von Fichten geräumt werde.
4.5.6.
Insgesamt bejahte die Vorinstanz im streitbetroffenen Wald einen Handlungsbedarf, wobei sie die Dringlichkeit als mittel einstufte.
4.5.7.
Zusammenfassend ergeben sich aufgrund der vorinstanzlichen Beurteilung im streitbetroffenen Wald folgende waldbauliche Ziele: Reduktion labiler Fichten; truppweiser Eingriff, wo Instabilitäten bestehen; Erhaltung einzelner stabiler Gruppen und markierter Stabilitätsträger; Vermeidung einer zu schnellen Verjüngung; Vorsicht mit der Grösse der Öffnungen; dosierte Lichtführung; Entnahme der Überschirmung für Tannenaufwuchs.
4.6.
Im Rahmen der waldbaulichen Beurteilung hat die Vorinstanz das Minimalund das Idealprofil für die vorliegend einschlägige Standortsgruppe (Waldhirsen-Buchenwald, gleich feucht/sauer wie feuchter bzw. saurer als typische Waldgesellschaft, gemäss Karte Waldsoziologie im Geoportal [www.geo.lu.ch/map/waldsoziologie/]) und die vorliegend einschlägige Naturgefahr nach Massgabe der Wegleitung NaiS richtig wiedergegeben (vgl. Wegleitung NaiS Anhang 1 [Naturgefahren] S. 9 [Anforderungsprofil bezüglich Rutschungen, Erosion und Murgängen] und Anhang 2B [Ökologie, Waldbau und Anforderungen pro Standortstyp] S. 123 [Anforderungen auf Grund des Standortstyps, Feuchter Waldhirsen-Buchenwald]).
Zudem gibt es keine Hinweise darauf - und wird auch nicht vom Beschwerdeführer geltend gemacht -, dass die Vorinstanz den Zustand im Jahr 2013 nicht richtig festgestellt hätte. Dieser Zustand bestätigte sich denn auch am Augenschein nach eigener Wahrnehmung der anwesenden Vertreter des Kantonsgerichts. Auch die Herleitung des Handlungsbedarfs erfolgte nach gerichtlicher Beurteilung in richtiger Weise.
Hieraus folgt, dass die Vorinstanz die waldbaulichen Ziele für den streitbetroffenen Wald nachvollziehbar und nach Massgabe der Wegleitung NaiS und folglich in diesem Sinn richtig definiert hat.
4.7.
4.7.1.
Der Beschwerdeführer wendet in seiner Eingabe vom ( ) ein, die Vorgaben der Wegleitung NaiS hätten grundsätzlich ihre Berechtigung, die angefochtene Nutzungsbewilligung berücksichtige jedoch die konkreten örtlichen Verhältnisse nicht. Zu diesen zählt er den aktuellen Zustand des Walds auf dem Grundstück z und auf dem westlich angrenzenden Grundstück x, den flächenmässigen Anteil seines Walds am gesamten Schutzwald sowie das Projekt "Nachhaltige Schutzwaldpflege entlang von Fliessgewässern" (Nasef) des Kantons Luzern aus dem Jahr 2006. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass im konkreten Fall die Anforderungen gemäss der Wegleitung NaiS mit maximalen Öffnungsgrössen von 12 a bei den möglichen Naturgefahrenprozessen zu einem besseren Ergebnis führen würden. Noch in der Beschwerdeschrift hatte er festgehalten, die im NaiS-Formular definierten Anforderungen und Zielwerte wie auch der Handlungsbedarf an sich würden grundsätzlich nicht infrage gestellt; eine namhafte Differenz zwischen dem Beschwerdeführer und den Behörden bestehe hingegen "bei der Schutzfunktion und dem Mass des Holzschlages bzw. der Etappierung".
4.7.2.
Es ist aufgrund dieser Formulierungen nicht gänzlich klar, ob der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, der von ihm gewünschte Holzschlag sei mit den vorstehend aufgeführten konkretisierten waldbaulichen Zielen gemäss der Wegleitung NaiS vereinbar, ob er auch diese Ziele infrage stellt.
Aufgrund der Art und des Umfangs des von ihm angestrebten Holzschlags vollständige Räumung des (Alt-)Bestands im streitbetroffenen, 57 a grossen Wald bis auf Stabilitätsträger im Grenzbereich zu Grundstück x, in einem Schlag etappiert auf zwei bis drei Jahre - und aufgrund seines Vorbringens, dass damit eine genügende zumindest vergleichbare Schutzwirkung wie mit dem bewilligten Holzschlag erzielt werden könne, muss jedoch davon ausgegangen werden, dass er die von der Vorinstanz konkretisierten waldbaulichen Ziele nicht anerkennt. Dies vor allem deshalb, weil der von ihm angestrebte Holzschlag von Vornherein nicht mit diesen waldbaulichen Zielen vereinbar scheint letztere erlauben ja, bei gesicherter Verjüngung, höchstens eine Öffnungsgrösse von 12 a.
4.7.3.
Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kantonen nach Art. 46 Abs. 2 BV so wie jene zum Schutzwald können aufgrund ihrer Natur keine rechtsetzenden Bestimmungen enthalten. Deren Inhalte können daher auch nicht allein durch Abschluss einer solchen Vereinbarung allgemein verbindlich werden. Der Umstand, dass die Anforderungen gemäss NaiS für die kantonalen Behörden zumindest in subventionsrechtlicher Hinsicht verbindlich geworden sind, widerspiegelt dennoch einen Standard der Behördenpraxis, den die Rechtsprechung zu berücksichtigen hat.
4.7.4.
Wie bereits ausgeführt, stellt der Beschwerdeführer das Vorhandensein von Naturgefahren, insbesondere der Gefahr flachgründiger Rutschungen, grundsätzlich nicht infrage. Vielmehr geht er davon aus, dass auch bei dem von ihm beantragten Räumungsschlag ein ausreichender Schutz vor Naturgefahren gewährleistet sei, ja sogar ein gleicher Schutz wie bei der bewilligten Nutzung.
Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer vor, wegen der zu erwartenden Sturmschäden erhöhe das Belassen von Restflächen das Risiko von Spontanrutschungen und Hangmuren sehr wahrscheinlich eher, als dass es dieses vermindern würde. Der von ihm beabsichtigte Verjüngungsschlag verringere hingegen das Risiko von Sturmschäden auf dem Grundstück z, zumal so Verletzungen des Waldbodens durch Baumstrünke entwurzelter Bäume vermieden werden könnten.
Die Vorinstanz räumt ein, dass in der Regel jeder waldbauliche Eingriff zu einer vorübergehenden Schwächung des verbleibenden Restbestands führe. Die Stabilisierung trete erst langsam und im Verlauf der folgenden Jahre ein, wenn die geförderten Bäume die entstandenen Lücken wieder auffüllten. Null Risiko in Bezug auf den Restbestand gebe es tatsächlich nur dann, wenn der gesamte Bestand bei einem Eingriff entfernt würde. Damit verbunden seien aber wiederum andere Risiken, insbesondere Naturgefahren im Zusammenhang mit der Bodenstabilität (Rutschung, Erosion, Murgang) sowie Risiken für die Nachbarbestände. Diese Risiken seien in jedem Einzelfall auf deren rechtliche Zulässigkeit objektiv abzuwägen, auch in Bezug auf die angrenzenden Bestände.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers wird das angrenzende Grundstück x, das einen viel grösseren Wald aufweise, durch den beantragten Holzschlag nicht gefährdet. Die Stabilitätsträger im unteren Teil des streitbetroffenen Walds würden als Schutz ausreichen. Gemäss der Vorinstanz wirkt der Schutzwald jedoch schlechter, falls im oberen Bereich abgeholzt werde. Dieser Einwand der Vorinstanz überzeugt allein dadurch, dass der Schutzwald tatsächlich schmäler würde. Überdies weist die Vorinstanz auf die Gefahr hin, dass sich die bereits vorhandene Labilität des Waldbestands auf Grundstück x je nach Art des Eingriffs noch erhöhen könnte. Dieser Waldbestand, mit vorwiegend schlanken, kleinkornigen und dicht stehenden Fichten, weise in weiten Teilen eine andere Baumartenzusammensetzung auf als jener auf Grundstück z. Dieses umfasse unter anderem grosse, mächtige Buchen und Weisstannen und andere Laubbäume - und somit stabilere Baumarten, nebst den ebenfalls noch vorhandenen, aber nun zu entfernenden Bäumen. Eine zusätzliche Labilisierung auf Grundstück x gelte es zu verhindern, indem die Verjüngung auf Grundstück z mit rund drei Eingriffen über einen Zeitraum von 20 - 30 Jahren erfolge. Auch diese Ausführungen der Vorinstanz überzeugen. Der Beschwerdeführer setzt dem keine substantiierten Einwände entgegen.
Ausserdem verlangt bereits das Gesetz, dass ein Wald so zu bewirtschaften ist, dass er seine Funktionen - namentlich seine Schutzfunktion, wo er eine solche hat - dauernd und uneingeschränkt erfüllen kann (Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 WaG). Dies gilt nicht nur im Bereich von Grundstück x, sondern auch in jenem von Grundstück z, unabhängig davon, ob bereits formell Schutzwald in einem WEP ausgeschieden worden ist. Abzustellen ist auf die tatsächliche Schutzwirkung, welche auch im Bereich des streitbetroffenen Walds erstellt ist. Würde der streitbetroffene Wald innert 2 - 3 Jahren bis auf einige Stabilitätsträger geräumt, wie dies der Beschwerdeführer anstrebt, könnte er seine Schutzfunktion nicht dauernd und uneingeschränkt erfüllen.
4.7.5.
Um die Gefahr für und auch durch die verbleibenden Bäume zu vermindern, traf die Vorinstanz zusätzliche Vorkehren. So wurden Gefahrenträger zum Schlag angezeichnet, namentlich sämtliche flachgründigen Fichten im nördlichen Bereich (Felsuntergrund), in Übereinstimmung mit dem privaten forstlichen Gutachten des Beschwerdeführers vom ( ). Überdies erfolgte die Anzeichnung gruppenweise, nicht auf Einzelbäume ausgerichtet, was darauf abzielt, den Abtransport (Rücken) im Bodenzug zu erleichtern. Auf diese Weise stünden in den Rückeschneisen keine Bäume im Weg.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, vorhandene Jungbestände, namentlich Buchen, würden durch den bewilligten Holzschlag zerstört, entgegnet die Vorinstanz, die Schlaganzeichnung sei so gewählt worden, dass vorhandene und sich neu einstellende Jungbestände gerade geschont und erhalten würden. Sehr schwierig wäre dies hingegen im Fall einer Räumung, wie sie der Beschwerdeführer anstrebt.
4.7.6.
Der Beschwerdeführer legt nicht hinreichend substantiiert dar, inwiefern der (verbleibende) Wald mit dem von ihm beabsichtigten Holzschlag für die Gefahrengebiete eine gleich gute bzw. eine noch bessere Schutzwirkung erzielen könnte, verglichen mit dem bewilligten Holzschlag.
Das von ihm eingereichte private forstliche Gutachten beschreibt den Soll-Zustand des streitbetroffenen Walds unter anderem damit, dass möglichst keine Öffnungen geschaffen werden sollten. Ein grosszügiger Holzschlag sei (bloss) im Waldrandbereich sinnvoll. Diese private Beurteilung war noch davon ausgegangen, dass nur ein Teil des streitbetroffenen Walds Schutzwald darstelle. Da die Bestimmungen über den Schutzwald auf den gesamten streitbetroffenen Wald anwendbar sind, ist ein noch strengerer Massstab anzulegen. Trotzdem hat die Vorinstanz gewisse Öffnungen bewilligt, da sie von einer gesicherten Verjüngung und somit von maximalen Öffnungsgrössen von 12 a ausging. Ausserdem zeichnete sie die zu schlagenden Bäume offenbar überwiegend im östlichen Teil an, also gerade auch im Bereich des Waldrands.
Nach dem Gesagten sind keine überzeugenden Gründe dafür ersichtlich, dass die waldbaulichen Ziele gemäss Vorinstanz falsch sein sollten bzw. dass der vom Beschwerdeführer beantragte Holzschlag zu einem gleichen bzw. sogar besseren Ergebnis hinsichtlich der Schutzwirkung führen würde. Solche Gründe hat der Beschwerdeführer bisher nicht dargelegt, trotz fachkundiger Begleitung und Beratung im vorinstanzlichen wie auch im kantonsgerichtlichen Verfahren. Die Vorinstanz hat die konkreten örtlichen Verhältnisse durchaus sachgerecht berücksichtigt (einschliesslich des vom Beschwerdeführer erwähnten Holzschlags auf dem Grundstück x im Jahr 2006 [Projekt Nasef; vgl. obenstehende E. 4.7.1]). Dies zeigte sich gerade auch am Augenschein. Unter diesen Umständen ist aufgrund der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. § 55 VRG) und aufgrund des allgemeinen Beschleunigungsgebots darauf zu verzichten, noch ein zusätzliches Gutachten zu dieser Frage einzuholen, zumal ein anderes Ergebnis hiervon nicht zu erwarten wäre (antizipierte Beweiswürdigung).
4.8.
Zusammengefasst erweisen sich die von der Vorinstanz aufgrund der behördenverbindlichen Wegleitung NaiS konkretisierten waldbaulichen Ziele demnach als nachvollziehbar und richtig.
5.
5.1.
Zu prüfen ist nun, ob unter diesen Umständen die angefochtene Nutzungsbewilligung zu Recht erging bzw. ob der vom Beschwerdeführer beabsichtigte umfassendere Holzschlag bewilligungsfähig gewesen wäre.
5.2.
5.2.1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Nutzungsbewilligung und die damit einhergehende Verweigerung des von ihm angestrebten Holzschlags stelle eine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung und somit einen unzulässigen Eingriff in ein Grundrecht dar.
5.2.2.
Die angefochtene Verfügung betrifft die Nutzung des Grundeigentums des Beschwerdeführers und somit die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). Nach Art. 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1) und müssen durch ein öffentliches Interesse durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Abs. 2). Zudem müssen sie verhältnismässig sein (Abs. 3).
Unbestritten ist mit der eidgenössischen und der kantonalen Waldgesetzgebung eine gesetzliche Grundlage vorhanden. Mit dem Erhalt der Waldfunktionen und dem Schutz vor Naturgefahren ist auch ein öffentliches Interesse ohne Weiteres gegeben (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2059 ff.).
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse stehenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden, d.h. die Belastungen müssen diesen zumutbar sein (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 581 f., N 613 ff., mit zahlreichen Hinweisen). Der Beschwerdeführer hält diese Voraussetzungen für nicht gegeben.
5.2.3.
Zunächst muss eine Verwaltungsmassnahme geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Ungeeignet ist eine Massnahme dann, wenn sie am Ziel vorbeischiesst, d.h. keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet die Erreichung dieses Zwecks sogar erschwert verhindert (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 587).
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Nutzungsbewilligung für den Erhalt der Schutzfunktion des streitbetroffenen Walds wenig geeignet bzw. zwecktauglich wäre, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt. Die waldbaulichen Massnahmen stimmen mit den NaiS-Richtlinien überein, die sich in der Praxis als für den Erhalt des Schutzwalds tauglich erwiesen haben. Die Nutzungsbewilligung ist daher klar geeignet, dieses Ziel mittelund langfristig sicherzustellen, zusammen mit weiteren pflegerischen Eingriffen zu einem späteren Zeitpunkt.
5.2.4.
Weiter muss die Verwaltungsmassnahme im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 591).
Es geht aus den Akten nicht hervor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargelegt, dass der streitbetroffene Wald mit einer weniger weit gehenden Einschränkung der Nutzung bzw. mit einem grösseren Eingriff in den Bestand eine gleiche Schutzwirkung erzielen könnte. Vielmehr würde die Schutzfunktion des Walds vermindert. Nach überzeugender Ausführung der Vorinstanz ist diese dem Wunsch des Beschwerdeführers, einen möglichst grossen Holzschlag zu bewilligen, nachgekommen, wo dies gemäss Vorgabe der Wegleitung NaiS noch zulässig war, insbesondere entlang des Waldrands. Am Augenschein wies die Vorinstanz darauf hin, bei einzelnen Bäumen gebe es noch einen gewissen zusätzlichen Spielraum, insbesondere wo dies die Sicherheit der im Holzschlag arbeitenden Personen erforderlich erscheinen lässt. Maximal könne ein Holzschlag von 180 - 185 m3 bewilligt werden.
Es ist auch nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass mit einem noch grösseren, vom Beschwerdeführer selber getragenen Aufwand, der über die minimale Pflege nach Art. 20 Abs. 5 WaG hinausgeht, noch mehr Holz geschlagen werden könnte, ohne dass dies die Erfüllung der Schutzfunktion beeinträchtigen würde.
Aufgrund dieser Umstände ist darauf zu schliessen, dass eine mildere Massnahme für das angestrebte Ziel nicht ausreichen würde. Die Beschränkung der Nutzungsbewilligung auf das in der angefochtenen Verfügung festgelegte bzw. am Augenschein punktuell ergänzend in Aussicht gestellte Mass ist daher erforderlich.
5.2.5.
Schliesslich ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit eine wertende Abwägung vorzunehmen, die im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch den Eingriff in die Grundrechte beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen miteinander vergleicht. Der staatliche Eingriff muss durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 614 f.).
Der Beschwerdeführer bringt einzig wirtschaftliche Gründe vor. Das Interesse an einer bei anderen Waldfunktionen normalen Nutzung hat jedoch hintanzustehen, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um einen Wald mit einer Vorrangfunktion Schutzwald handelt.
Nichts daran ändert der Grundsatz der partnerschaftlichen Zusammenarbeit bei der Waldbewirtschaftung, der nun in § 18 Abs. 2 KWaG (i.K. seit 1.3.2014) ausdrücklich festgeschrieben ist. Dessen Einführung bewirkt nicht, dass die übrigen Bestimmungen der Waldgesetzgebung dadurch nicht in vermindertem Mass anwendbar wären. Gerade in Bezug auf den Schutzwald bleiben diese vielmehr massgebend. Der Regierungsrat hat denn auch in seiner Botschaft zur Änderung des KWaG vom 26. März 2013 (B 66, Verhandlungen des Kantonsrats [KR] 2013 1461) festgehalten, dass die öffentlichen Interessen an der Erhaltung der Vorrangfunktionen die betrieblichen Aspekte überwiegen, wo bei Wäldern die Schutzfunktionen (Schutz vor Naturereignissen, Naturschutz) im Vordergrund stehen (KR 2013 1467).
Es vermag daran auch nichts zu ändern, wenn der Beschwerdeführer beim Erwerb des Grundstücks z im Januar 2013 ursprünglich davon ausgegangen war, der darauf befindliche Wald habe keine bzw. nur teilweise eine Schutzfunktion.
Somit ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an den waldbaulichen Massnahmen gemäss der Nutzungsbewilligung das private Interesse des Beschwerdeführers überwiegt. Soweit dies einen Eingriff in dessen Grundrechte darstellt, ist dies daher gerechtfertigt und zumutbar.
Schliesslich ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Massnahmen, die zur Erfüllung der Schutzfunktion des Walds notwendig sind, im Wesentlichen für das Stehenlassen von Stabilitätsträgern, aber auch von Biotopbäumen, Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung hat (vgl. § 31 Abs. 1 lit. b KWaG [vgl. auch lit. a]).
5.2.6.
Die mit der angefochtenen Nutzungsbewilligung einhergehende Beschränkung der Grundrechte des Beschwerdeführers erweist sich demnach als zum Erhalt der Schutzwaldfunktion geeignet und erforderlich und als zumutbar und somit als verhältnismässig.
5.3.
Die von der Vorinstanz erteilte Nutzungsbewilligung erscheint in diesem Sinn als der maximal zulässige Eingriff in den Waldbestand, bei dem die Anforderungen an die Schutzfunktion noch erfüllt sind. Auch mit einer Auflage zum Stehenlassen von Stabilitätsträgern im Grenzbereich zum Grundstück x, wie dies der Beschwerdeführer beantragt, genügt der von ihm beabsichtigte Räumungsschlag diesen Anforderungen nicht, zumal die gemäss Wegleitung NaiS maximal zulässige Öffnungsgrösse damit bei Weitem überschritten ist und eine zu schnelle Verjüngung überdies zu einem unerwünschten einschichtigen Bestand führen könnte (vgl. vorstehende E. 4.5.5). Unter diesen Umständen ist der vom Beschwerdeführer beantragte Holzschlag, auch unter Berücksichtigung seiner privaten Interessen, nicht mehr vertretbar.
5.4.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der vom Beschwerdeführer beabsichtigte Holzschlag nicht bewilligt werden kann und die angefochtene Nutzungsbewilligung zu Recht erging.
6.
6.1.
Mit Eventualantrag verlangt der Beschwerdeführer, dass die Änderungen des Zonenplans und des BZR der Gemeinde X vom ( ) betreffend die Gefahrengebiete und -zonen dem Regierungsrat nochmals zur Genehmigung weiterzuleiten seien. In diesem Zusammenhang stellt er auch inhaltliche Anträge betreffend die Festsetzung des streitbetroffenen Walds als Schutzwald bzw. als "ordentlicher" Wald.
Zur Erhebung von Einsprachen und Beschwerden nach dem PBG sind nebst den in § 207 Abs. 1 lit. b-g PBG aufgeführten Personen, Behörden und Organisationen nur jene Personen befugt, die an der Abweisung eines Gesuchs an der Änderung Aufhebung eines angefochtenen Entscheids, Beschlusses Entwurfs ein schutzwürdiges Interesse haben (§ 207 Abs. 1 lit. a PBG).
Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 2.4), erfolgt die Bestimmung von Waldfunktionen und somit die Ausscheidung von Schutzwald nicht im Nutzungsplanungsverfahren gemäss RPG und PBG, sondern im Rahmen der Waldentwicklungsplanung gemäss § 19 KWaG i.V.m. Art. 20 WaG. Es ermangelt daher bereits an einem schutzwürdigen Interesse des Beschwerdeführers, zumal er nicht substantiiert geltend macht, inwiefern die Gefahrenkarte bzw. die Gefahrenhinweiskarte als Grundlage für die Schutzwaldausscheidung nicht richtig sein sollte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er sich am Einspracheverfahren für die Ortsplanungsrevision als Partei beteiligt hätte (vgl. § 207 Abs. 2 lit. a PBG). Ohnehin ist die Beschwerdefrist für eine Anfechtung des Genehmigungsentscheids längst abgelaufen. Auch ein Grund für eine Revision für welche ohnehin die entscheidende Behörde und nicht das angerufene Gericht zuständig wäre ist nicht erkennbar (vgl. § 174 f. VRG).
Hieraus ergibt sich, dass auf den Eventualantrag nicht einzutreten ist.
6.2.
Soweit der Beschwerdeführer damit sinngemäss die vorläufige Ausscheidung von Schutzwald akzessorisch anfechten möchte, wurde diesem Anliegen insofern entsprochen, als die Schutzwaldfunktion des streitbetroffenen Walds materiell bereits überprüft und für richtig beurteilt wurde (vgl. vorstehende E. 2.7.3 f. und E. 3).
7.
7.1.
Aufgrund der obigen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit überhaupt eine Befugnis zur Rechtsvorkehr vorliegt. Sie ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.2.
(Es folgen Ausführungen zu den Kosten.)