Gestützt auf ein Arztzeugnis wurde dem 77-jährigen A der Führerausweis unter der Auflage belassen, sich jährlich, statt im Zweijahresrhythmus (gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51]), einer medizinischen Kontrolluntersuchung durch einen Vertrauensarzt zu unterziehen. Diese Auflage sollte im Führerausweis mit dem Code 101 eingetragen werden. Das Kantonsgericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hinsichtlich des Eintrags des Codes 101 im Führerausweis gut.
Aus den Erwägungen:
4.
Der Beschwerdeführer wehrt sich zudem gegen die vorgesehene Eintragung des Codes 101 in seinem Führerausweis. Er erachtet eine solche Massnahme als unnötig, diskriminierend und persönlichkeitsverletzend. Der Eintrag wecke bei einer Polizeikontrolle Argwohn; ausserdem könne die Einhaltung der Auflage ohnehin nur vom Strassenverkehrsamt - nicht aber anlässlich einer Polizeikontrolle - überwacht werden, weshalb die Eintragung im Führerausweis auch sinnlos sei. Die Vorinstanz erachtet die Eintragung dagegen aus Gründen der Verkehrssicherheit und der gehörigen Terminüberwachung als zweckmässig. Sie sei keinesfalls persönlichkeitsverletzend, weil die Polizei anlässlich einer Kontrolle den Grund für das verkürzte Kontrollintervall nicht erkennen könne, gegebenenfalls aber die Möglichkeit habe, dem Strassenverkehrsamt Meldung zu erstatten.
4.1.
4.1.1.
Der Führerausweis kann jederzeit mit Auflagen und Nebenbestimmungen verbunden werden. Die Ausweise sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen (insbesondere der Polizei) auf Verlangen vorzuweisen (Art. 10 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]). Welche Auflagen und Nebenbestimmungen im Führerausweis einzutragen sind und damit von den Kontrollorganen zur Kenntnis genommen werden können, sagt das Gesetz nicht.
4.1.2.
In einer früheren, bis zum 31. März 2003 geltenden Fassung von Art. 26 Abs. 2 VZV (vgl. AS 1976 S. 2423 ff. und AS 2001 S. 1821 ff.) wurden diejenigen im Führerausweis einzutragenden Beschränkungen und Auflagen aufgezählt, die von der Verkehrspolizei zu kontrollieren waren; dazu zählten z.B. die Pflicht zum Tragen von Brille Kontaktschalen die Beschränkung auf Motorfahrzeuge mit Schalterleichterung. Davon unterschieden wurden die "anderen Auflagen, z.B. medizinischer Art", für welche gemäss Art. 26 Abs. 3 VZV a.F. lediglich der Vermerk "Auflage" im Führerausweis einzutragen war, sofern die Behörde deren Kontrolle nicht auf andere Weise sicherstellte. Art. 24d VZV hält demgegenüber lediglich fest, dass für Auflagen, Beschränkungen und anderen Zusatzangaben, die im Führerausweis eingetragen werden, Schlüsselzahlen Kurztexte zu verwenden sind, und verweist im Übrigen auf die Weisungen des Bundesamts für Strassen (ASTRA) vom 22. März 2012 betreffend Ausstellung des Führerausweises im Kreditkartenformat (im Folgenden: Weisung). Mithin werden die im Führerausweis zwingend einzutragenden (und polizeilich zu kontrollierenden) Nebenbestimmungen nicht mehr ausdrücklich aufgelistet; ebenso wenig ist vorgesehen, dass die Kontrolle auch auf andere Weise als durch einen Eintrag im Führerausweis sichergestellt werden könnte. Immerhin legt es der Wortlaut von Art. 24d VZV nahe, dass es weiterhin zulässig ist, gewisse Nebenbestimmungen nicht im Führerausweis einzutragen. Gleiches ergibt sich aus der italienischen Fassung ("Per le condizioni, le restrizioni e i dati supplementari che devono essere iscritti nella licenza di condurre come decisione, "), während die französische Fassung diese Auslegung jedenfalls nicht ausschliesst ("Lors de l'inscription dans le permis de conduire de conditions, de restrictions et d'autres indications complémentaires, ").
4.1.3.
Ziffer 4 der Weisung enthält die Codes für die Beschränkungen und Zusatzangaben auf den Führerausweisen im Kreditkartenformat. Ziffer 41 listet die mit der Europäischen Union (EU) harmonisierten Codes auf, während Ziffer 42 nationale Beschränkungen und Zusatzangaben zu bestimmten Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien betrifft. Das ASTRA hält dazu in seiner Stellungnahme fest, dass solche nationalen Codes mit der Nummerierung ab 101 auch im Ausland bzw. in der EU möglich seien und ausschliesslich den nationalen Behörden und Fahrzeugführern dienten. Hauptzweck der Codes im Allgemeinen ist gemäss den Ausführungen des ASTRA die Erhöhung der Verkehrssicherheit. Die Kontrollorgane könnten auf den ersten Blick erkennen, ob Auflagen eingetragen seien, und dann deren Einhaltung überprüfen. Aber auch die Fahrzeugführer würden an die Auflagen erinnert. Schliesslich dienten die Einträge auch weiteren Gruppen, z.B. den Autovermietern, welche von Gesetzes wegen überprüfen müssten, ob sie einer bestimmten Person ein bestimmtes Fahrzeug vermieten dürften (z.B. wenn jemand nur Fahrzeuge mit automatischem Getriebe fahren dürfe).
Die harmonisierten Zusatzangaben umfassen einerseits Angaben, die den Fahrer aus medizinischen Gründen betreffen (Code 01: Korrekturen des Sehvermögens; Code 02: Hörprothese/Kommunikationshilfe; Code 03: Prothese/Orthese der Gliedmassen; Code 04: Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen; Code 05 weist auf eine beschränkte Gültigkeit hin und erfordert den Gebrauch von Untercodes, das Fahren unterliegt Beschränkungen aus medizinischen Gründen, beispielsweise bedeutet Code 05.08: "Kein Alkohol"). Andererseits werden Codes aufgeführt, die auf Besonderheiten und Anpassungen des Fahrzeugs hinweisen (Codes 10-44), Beschränkungen auf ein bestimmtes Fahrzeug enthalten (Code 45, 50 und 51) Verwaltungsangelegenheiten regeln (Codes 70-79).
Es fällt auf, dass zahlreiche medizinische Gründe, die fahreignungsrelevant sein können und durchaus mit einer gewissen Häufigkeit auftreten dürften (z.B. Diabetes, Drogensucht), von den harmonisierten Codes nicht erfasst werden. Dafür steht in der Schweiz der nationale Code 101 zur Verfügung. Er bedeutet: "Besondere Auflage (die ausführliche Verfügung wird bei der ausweisausstellenden Behörde aufbewahrt)". Das ASTRA bezeichnet ihn als "Sammelgefäss", dessen Inhalt und Bedeutung nicht abschliessend geregelt sei. Die kantonalen Behörden hätten hier einen Handlungsspielraum, wobei der Code 101 immerhin nicht anstelle eines anderen, genau definierten, harmonisierten nationalen Codes verwendet werden dürfe. Am häufigsten werde er wohl im Zusammenhang mit speziellen medizinischen Gründen verwendet, welche z.B. ein verkürztes Intervall für medizinische Kontrollen unumgänglich machen würden (wobei diese Verwendung des Codes 101 den Weisungen des ASTRA entspreche). Insofern diene der Code 101 nicht nur den Kontrollorganen, sondern auch dem Strassenverkehrsamt selbst. Dieses sei nämlich für die Einhaltung der Kontrollintervalle zuständig, müsse die Betroffenen rechtzeitig aufbieten und die aktuellen Ergebnisse ins Datensystem eingeben. Zudem sei es auch für die Einleitung eines Ausweis-Entzugsverfahrens zuständig, sollten die Betroffenen ihren Pflichten, an den Kontrolluntersuchungen teilzunehmen, nicht nachkommen.
4.2.
Zwar mag es im Einzelfall sinnvoll sein, mit Blick auf die Besonderheiten der Erkrankung des jeweiligen Ausweisinhabers spezifische medizinische Auflagen zu verfügen, die von keinem anderen Code erfasst werden. Während aber die Einhaltung der Beschränkungen gemäss den harmonisierten Zusatzangaben von der Verkehrspolizei ausnahmslos überwacht werden kann, ist dies beim Code 101 nur schon deswegen nicht möglich, weil die Polizei den Inhalt der zugrunde liegenden Verfügung nicht kennt (vgl. Urteil der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen vom 25.8.2004, in GVP 2004 Nr. 17 E. 2b/bb, auch zum Folgenden). Immerhin weist der Code 101 die Polizeikräfte darauf hin, dass eine medizinische Problematik vorliegen könnte. Dadurch kann sichergestellt werden, dass die Polizei jeweils in besonderem Mass auf etwaige Anzeichen für eine gesundheitliche Problematik achtet und einen auffälligen Fahrzeugführer eventuell an der Weiterfahrt hindert. Auch sind Fälle denkbar, in denen der kontrollierende Polizist den Inhalt der Verfügung, z.B. nachts an Wochenenden, nicht sofort in Erfahrung bringen kann, sich durch den Code 101 aber veranlasst sieht, das Strassenverkehrsamt nachträglich über seine Feststellungen zu informieren, was im Ergebnis auch der Verkehrssicherheit dient. Erschöpft sich die Auflage allerdings wie hier in einem verkürzten medizinischen Kontrollrhythmus, ist eine polizeiliche Kontrolle weder möglich noch angebracht. Unter dem Aspekt der polizeilichen Überprüfung der Einhaltung der Auflage und der Wahrung der Verkehrssicherheit ist die Eintragung des allgemein gehaltenen Codes 101 weder geeignet noch gerechtfertigt, wenn es sich lediglich um ein von den gesetzlichen Vorschriften abweichendes Kontrollintervall handelt. Mit andern Worten kann eine Polizeikontrolle nichts zur Prüfung der Befolgung dieser Auflage beitragen.
Im Übrigen erscheint es auch als wenig plausibel, dass der Ausweisinhaber (wie das ASTRA geltend macht) gerade durch die Eintragung des Codes 101 auf dem Führerausweis an seine Verpflichtungen erinnert werde. Im Fall von verkürzten medizinischen Kontrollfristen wird dies vielmehr mit Erinnerungsschreiben bzw. Aufforderungen durch das Strassenverkehrsamt erreicht.
4.3.
Das ASTRA hält des Weiteren fest, dass die Einhaltung des Codes 101 jedenfalls bei verkürzten Intervallen für die medizinischen Kontrollen - der Überprüfung durch das Strassenverkehrsamt diene. Zudem gebe der Code 101 bei einem Wohnsitzwechsel dem neuen Kanton einen Hinweis, das Dossier der betroffenen Person vom früheren Wohnsitzkanton einzuholen. Dadurch werde sichergestellt, dass die speziellen Auflagen (z.B. ein verkürztes medizinisches Kontrollintervall) auch am neuen Wohnort kontrolliert und eingehalten würden. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass den jeweils zuständigen Zulassungsbehörden mit dem automatisierten Administrativmassnahmen-Register (ADMAS) und dem automatisierten Fahrberechtigungsregister (FABER) zwei gesamtschweizerisch geführte Datenbanken zur Verfügung stehen, welche über verkehrspsychologische und -medizinische Untersuchungen und/oder Auflagen Auskunft geben (vgl. Art. 104b und 104c SVG). Im Einzelnen:
4.3.1.
Das ADMAS-Register wird gemäss Art. 104b Abs. 1 SVG vom ASTRA in Zusammenarbeit mit den Kantonen geführt. Es dient der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Erteilung von Lernfahr-, Führerund Fahrlehrerausweisen, der Durchführung von Administrativund Strafverfahren gegen Fahrzeugführer sowie statistischen Zwecken (Art. 104 Abs. 2 SVG). Es enthält alle von schweizerischen Behörden verfügten von ausländischen Behörden gegen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz angeordneten Administrativmassnahmen (Abs. 3), beispielsweise die Verweigerung und den Entzug von Ausweisen und Bewilligungen (lit. a), verkehrspsychologische und -medizinische Untersuchungen (lit. f) Auflagen (lit. g). Die Personendaten im ADMAS-Register werden vom ASTRA sowie von den für die Erteilung und den Entzug der Ausweise zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bearbeitet (Abs. 4).
Gemäss Art. 7 lit. h der Verordnung über das automatisierte Administrativmassnahmen-Register (ADMAS-Register-Verordnung; SR 741.55) ist die Anordnung einer medizinischen verkehrspsychologischen Untersuchung im Rahmen eines Administrativverfahrens einzutragen; die Bestimmung verweist unter anderem auf Art. 27 Abs. 1 VZV, mithin auch auf die periodischen Untersuchungen der über 70-jährigen Ausweisinhaber. Bezüglich der Anordnung von Auflagen im Rahmen eines Administrativverfahrens verweist Art. 7 lit. i ADMAS-Register-Verordnung auf Art. 24d VZV.
4.3.2.
Auch das FABER wird vom ASTRA in Zusammenarbeit mit den Kantonen geführt (Art. 104c Abs. 1 SVG). Seine Zwecksetzung deckt sich teilweise mit derjenigen des ADMAS: So dient das FABER ebenfalls der Erteilung von Lernfahr-, Führerund Fahrlehrerausweisen und statistischen Zwecken, zudem aber auch der Kontrolle der zivilen und militärischen Fahrberechtigungen (Art. 104c Abs. 2 SVG). Das Register enthält die von schweizerischen Behörden von ausländischen Behörden für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz erteilten Fahrberechtigungen, die von schweizerischen Behörden verfügten aktuellen Führerausweisentzüge, Verweigerungen, Aberkennungen und Fahrverbote sowie die von ausländischen Behörden verfügten aktuellen Führerausweisentzüge, Verweigerungen, Aberkennungen und Fahrverbote gegenüber Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sowie gegenüber Personen, die einen schweizerischen Lernfahroder Führerausweis besitzen (Art. 104c Abs. 3 SVG).
Die Verordnung über das Fahrberechtigungsregister (SR 741.53) regelt die Einzelheiten. Gemäss Art. 3 lit. b Ziff. 13 - 15 dieser Verordnung werden im FABER unter den Personenstammdaten namentlich auch das Datum der letzten medizinischen Kontrolluntersuchung, das Datum der nächsten medizinischen Kontrolluntersuchung und das Intervall der medizinischen Kontrolluntersuchung erfasst. Während die Verkehrspolizeien und die Zollorgane auf die Angaben betreffend diese Kontrolluntersuchungen keinen Zugriff haben, sondern nur die für die Kontrolle der Fahrberechtigung erforderlichen Daten einsehen können (Art. 104c Abs. 5 lit. a SVG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über das Fahrberechtigungsregister), können die kantonalen Strassenverkehrsämter (als für die Erteilung und den Entzug von Lernfahr-, Führerund Fahrlehrerausweisen zuständigen kantonalen Behörden) die vollständigen Daten, mithin auch diejenigen betreffend die medizinischen Kontrolluntersuchungen abfragen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über das Fahrberechtigungsregister).
4.3.3.
Den zuständigen Behörden ist es somit bereits aufgrund der Registereinträge möglich, die Einhaltung der Auflage eines verkürzten Intervalls für die erforderlichen verkehrsmedizinischen und -psychologischen Untersuchungen zu überwachen. Dies gilt selbst für den Fall eines Kantonswechsels des Ausweisinhabers, da die Register zentral geführt werden und von allen kantonalen Strassenverkehrsämtern konsultiert werden können, so dass die Weitergabe der Informationen gewährleistet ist. Hinzu kommt, dass auf dem Führerausweis im Kreditkartenformat die Adresse des Ausweisinhabers nicht mehr eingetragen wird (vgl. Weisung Ziff. 1), und dass mit der Schaffung des FABER (Änderung des SVG vom 14.12.2001, in Kraft seit 1.2.2005) auch die Pflicht zum Umtausch des Führerausweises nach jedem Wohnsitzwechsel in einen anderen Kanton entfiel (vgl. Art. 22 Abs. 1 SVG; Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31.3.1999, BBl 1999, S. 4439 und 4467 f.). Nun genügt es, dass der Ausweisinhaber die neue Adresse der zuständigen Behörde am neuen Wohnsitz mitteilt (Art. 26 Abs. 2 VZV). Damit ist es auch mit Blick auf die Kontrollaufgaben der Zulassungsbehörden nicht erforderlich, im Führerausweis mit dem Code 101 einzig auf verkürzte Kontrollintervalle hinzuweisen (vgl. Urteil der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen vom 25.8.2004, in GVP 2004 Nr. 17 E. 2b/bb).
4.4.
Zusammenfassend erweist sich die Anordnung, die Auflage des verkürzten medizinischen Kontrollintervalls mit dem Code 101 im Führerausweis des Beschwerdeführers festzuhalten, als sinnund zwecklos und damit als unhaltbar. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt begründet.