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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 30 07 22: Obergericht

Die Commission de révision pénale hat am 25. Februar 2010 über die Revision des Urteils vom 28. Mai 2008 des Strafgerichts des Bezirks Lausanne entschieden. Der Antragsteller wurde wegen verschiedener Straftaten verurteilt und zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten verurteilt. Das Urteil wurde zuvor vom Kantonsgericht und vom Bundesgericht bestätigt. Der Antragsteller beantragte die Revision des Urteils und die Aussetzung der Strafe. Die Kommission entschied, dass die Revision abgelehnt wird, da keine neuen und ernsthaften Beweise vorgelegt wurden. Die Gerichtskosten in Höhe von 2'395.75 CHF wurden dem Antragsteller auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts 30 07 22

Kanton:LU
Fallnummer:30 07 22
Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Obergericht Entscheid 30 07 22 vom 03.12.2007 (LU)
Datum:03.12.2007
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 16, 305 Abs. 1 und 307 ZGB. Ein Kind, das sich in einem gesundheitlich kritischen Zustand befindet, jedoch urteilsfähig ist, kann selber abwägen, welche medizinischen Massnahmen es wählen will. In diesem Fall besteht kein Raum für Kindesschutzmassnahmen.

Schlagwörter : ähig; Behandlung; Therapie; Eingriff; Eingriffe; Entscheid; Recht; Ärzte; Abklärung; Vormundschaftsbehörde; Sorge; Sinne; Abklärungen; Chemotherapie; Rechte; Kindes; Urteilsfähigkeit; Person; Gesundheit; Eltern; Massnahmen; Auskunft; Regierungsstatthalter; Obergericht
Rechtsnorm:Art. 16 ZGB ;Art. 19 ZGB ;Art. 28 ZGB ;Art. 296 ZGB ;Art. 301 ZGB ;Art. 305 ZGB ;Art. 307 ZGB ;Art. 308 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 30 07 22

Art. 16, 305 Abs. 1 und 307 ZGB. Ein Kind, das sich in einem gesundheitlich kritischen Zustand befindet, jedoch urteilsfähig ist, kann selber abwägen, welche medizinischen Massnahmen es wählen will. In diesem Fall besteht kein Raum für Kindesschutzmassnahmen.



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Gestützt auf eine ärztliche Information, wonach X. (geb. 11.3.1990) an einem Hirntumor leide und nicht bereit sei, sich nach zwei erfolgten Chemotherapien weiter behandeln zu lassen, erteilte der Gemeinderat von Y. als Vormundschaftsbehörde der Beschwerdeführerin (Mutter von X.) mit Entscheid vom 2. Juli 2007 die Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB, Auskunft über die gewählte und derzeit laufende Therapieform sowie die Namen der X. behandelnden Personen bekannt zu geben. Überdies habe X. ein MRI durchzuführen. Die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsstatthalter ab. Die Beschwerdeführerin reichte dagegen beim Obergericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein, die gutgeheissen wurde.



Aus den Erwägungen:

4.2. X. ist unmündig und steht unter der elterlichen Sorge seiner Mutter, der Beschwerdeführerin. Sie ist demnach im Sinne von Art. 296 Abs. 1 ZGB seine gesetzliche Vertreterin und trifft gemäss Art. 301 Abs. 1 ZGB die nötigen Entscheidungen. Für den Fall, dass sie den mit dem Sorgerecht verbundenen Pflichten nicht nachkommt und dadurch das Wohl von X. gefährdet, können durch die Vormundschaftsbehörde Massnahmen zu seinem Schutz getroffen werden (Art. 307 ff. ZGB). Dabei kann die elterliche Sorge des sorgeberechtigten Elternteils eingeschränkt werden. Zudem unterliegt dessen gesetzliche Vertretung dort Einschränkungen, wo das unmündige Kind selber (beschränkt) handlungsfähig ist (vgl. Art. 305 Abs. 1 ZGB). Dessen Handlungsfähigkeit bestimmt sich nach den Art. 12 ff. ZGB, weshalb das Kind Rechte eigenständig ausüben kann, die ihm um seiner Persönlichkeit willen zustehen (Tuor/Schnyer/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl., Zürich 2002, S. 439 f.). Dazu gehören auch medizinische Eingriffe aller Art und zwar unabhängig von ihrem Zweck (Raphaël Haas, Die Einwilligung in eine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 Abs. 2 ZGB, Zürich 2007, S. 9). Nach der Lehre gehören denn auch ärztliche Eingriffe zu den sogenannt relativ höchstpersönlichen Rechten, wobei auch die ärztliche Informationspflicht Ausfluss der persönlichen Freiheit und der körperlichen Unversehrtheit ist (Bigler-Eggenberger, Basler Komm, N 41 zu Art. 19 ZGB). Voraussetzung für die Handlungsfähigkeit eines Kindes im Bereich seiner höchstpersönlichen Rechte ist dessen Urteilsfähigkeit. Diese bestimmt sich gemäss Art. 16 ZGB jeweils nicht generell, sondern im konkreten Einzelfall (Bigler-Eggenberger, a.a.O., N 34 zu Art. 16 ZGB). Ist eine Person urteilsfähig, kann sie aufgrund ihrer verfassungsrechtlich garantierten Autonomie grundsätzlich jede ärztlich vorgeschlagene Therapie ablehnen und andere Therapieangebote wählen (Martin Schubarth, Therapiefreiheit des Arztes und Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in: AJP 9/2007 S. 1092).



Zusammenfassend heisst dies nach dem Gesagten, dass ein Kind, das sich in einem gesundheitlich kritischen Zustand befindet, jedoch urteilsfähig ist, selber abwägen kann, welche ärztlichen Abklärungen und Kontrollen und welche Art der Therapie es wählen will. In diesem Fall ist dem Vertreter der elterlichen Sorge die Vertretungsmacht entzogen und das Kind bedarf nicht dessen Einwilligung in sein Handeln (vgl. Yvo Biderbost, Die Erziehungsbeistandschaft [Art. 308 ZGB], Freiburg 1996, S. 353). Sein Entscheid ist in jedem Fall zu respektieren (Thomas Geiser, Die medizinisch-therapeutische Behandlung und Zwangsmassnahmen im Lichte der geltenden Rechtslage und besonderer Berücksichtigung von vormundschaftlichen Fragestellungen, in: ZVW 2001 S. 230 f.). Das dem Kind zustehende höchstpersönliche Recht darf unter dem Titel "Prüfung der Urteilsfähigkeit" nicht durch medizinische Eingriffe im weitesten Sinne (z.B. Diagnosestellung, Offenlegung von Behandlungsmöglichkeiten Bekanntgabe von behandelnden Personen) ausgehöhlt werden. Ist es urteilsfähig, darf das Kind somit alleine darüber bestimmen, welche Auskünfte es zu Fragen, die seine Gesundheit betreffen, geben und welchen diagnostischen Eingriffen es sich allenfalls unterziehen lassen will. Das Mass der Urteilsfähigkeit ist demnach daran zu bestimmen, wie es mit den betreffenden Fragestellungen umgeht resp. wie es diese vernunftgemäss zu beurteilen vermag.



Es gilt demnach zu prüfen, ob X. bezüglich seines Gesundheitszustands und den daraus zu ziehenden Konsequenzen fähig ist, vernunftgemäss zu handeln und somit urteilsfähig ist (Art. 16 ZGB).



4.3. (¿)



4.3.1. Die medizinischen Abklärungen betreffend den bisherigen Krankheitsverlauf resp. den heutigen Gesundheitszustand von X. sind aktenmässig dokumentiert. Sie zeugen von einer ernsthaften Erkrankung, die X. durchzustehen hat resp. durchzustehen hatte, belegen aber auch die bisherigen Eingriffe. Nach Ansicht der Ärzte am Kantonsspital sollten weitere medizinische Eingriffe (so ein dritter Chemotherapiezyklus) erfolgen. X., der sich mittlerweile beschwerdefrei fühlt, widersetzt sich allerdings diesem Ansinnen und gibt alternativen Heilmethoden den Vorzug. Das Obergericht hat in diesem Verfahren nun aber nicht die Frage zu beantworten, welche Art der Heilbehandlung die bessere vernünftigere ist. Es hat auch nicht darüber zu befinden, welche allenfalls zusätzlichen medizinischen Abklärungen X. in die Wege zu leiten hat. Zu prüfen ist einzig, ob er angesichts seiner geistigen Fähigkeiten in der Lage ist, die Vorund Nachteile der verschiedenen Heilbehandlungen zu beurteilen und sich aufgrund seines Wissensstands, sei dieser von Drittpersonen (u.a. durch die bisher behandelnden Ärzte) vermittelt durch eigene Recherchen erworben, ein realistisches Bild darüber zu machen. Entgegen der Auffassung des Regierungsstatthalters kann ihm dabei nicht verordnet werden, Auskunft über laufende beabsichtigte Therapien zu geben sich einer weiteren Abklärung (so z.B. mittels eines MRI) zu unterziehen. Auch dies würde sofern er urteilsfähig ist und dazu nicht die Einwilligung gibt einen unzulässigen Eingriff in sein verfassungsrechtlich geschütztes Gut der persönlichen Freiheit resp. in seine körperliche Unversehrtheit zur Folge haben (vgl. E. 4.2).



4.3.2. Anlässlich seiner persönlichen Anhörung vermittelte X. einen reifen und überlegten Eindruck. Er liess auf Grund seiner Antworten erkennen, dass er seine gesundheitliche Situation seit längerem intensiv reflektiert. Vorab wies er darauf hin, dass er mit seinen Eltern eine gute und offene Beziehung pflege und mit ihnen über seine Probleme, namentlich auch diejenigen, die im Zusammenhang mit seiner medizinischen bzw. therapeutischen Behandlung stehen, sprechen könne. Er fühle sich gesundheitlich sehr gut und habe weder körperliche noch psychische Beschwerden. Zu schaffen mache ihm allerdings der Druck, den die Ärzte und die Vormundschaftsbehörde auf ihn ausübe. Im Verlauf des Gesprächs schilderte X. detailliert und klar, wie es zur Diagnose des Hirntumors gekommen und wie die chemotherapeutische Behandlung durchgeführt worden sei. Von Bedeutung erscheint sodann, dass er die Aufklärung durch die Ärzte über die beabsichtigten therapeutischen Massnahmen und die Heilungschancen als sehr gut beurteilte. Die Beschwerdeführerin wies denn auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darauf hin, dass ihr Sohn bei den bisherigen medizinischen Aufklärungen selber Ansprechpartner war. In der Folge habe er sich so X. anlässlich seiner gerichtlichen Anhörung von seinem Vater anregen lassen, selber Abklärungen über Therapien, namentlich auch über alternativmedizinische Behandlungsmöglichkeiten, zu treffen. Durch das Internet habe er Theorien über die Chemotherapie kennengelernt und befasse sich mit möglichen Ursachen von Krebserkrankungen. Die Konsequenzen des Abbruchs der Chemotherapie seien ihm von den ihn gut informierenden - Ärzten aufgezeigt worden. X. führte sodann aus, dass ihm seine Eltern die Entscheidung, ob er die Chemotherapie weiterführen alternativmedizinische Methoden wählen wolle, überliessen. Sie würden auch den schulmedizinischen Weg ohne weiteres akzeptieren. Die bisherigen chemotherapeutischen Behandlungen seien wohl richtig gewesen, doch hätten seiner Meinung nach auch begleitende alternative (u.a. homöopathische) Behandlungen zum Erfolg beigetragen. X. ist sich der Nebenwirkungen weiterer schulmedizinischer Therapien (u.a. bleibende Unfruchtbarkeit) bewusst. Im Wissen darum führe er die alternativmedizinische Behandlung (auch als Ursachenbekämpfung und als Prävention) weiter.



Eine kritische Würdigung und Einschätzung des Gesprächs mit X. ergibt mit aller Klarheit, dass er mit Bezug auf die ihn konkret betreffenden Gesundheitsfragen urteilsfähig ist. Er hat sich intensiv damit auseinandergesetzt und im Gespräch auch nicht gescheut, über den Tod zu reden. Seine Haltung und Einstellung zu den ihn betreffenden Fragen waren überlegt und zeugten von einer schon längeren Auseinandersetzung mit dem Geschehenen. Die Ärzte haben denn nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch X. über die ihn konkret betreffenden Diagnosen und beabsichtigten Schritte aufgeklärt. Auch wenn bei schwer wiegenden ärztlichen Eingriffen hohe Anforderungen an das Erfordernis der Urteilsfähigkeit zu stellen sind (Urs Tschümperlin, Die elterliche Gewalt in bezug auf die Person des Kindes, Freiburg 1989, S. 241 f.), kann diese X. nicht abgesprochen werden. Das Obergericht verkennt in diesem Zusammenhang überdies nicht, dass er ohnehin relativ kurz vor dem Mündigkeitsalter steht.



4.4. Ist X. bezüglich der ihn aktuell betreffenden gesundheitlichen Fragestellung als urteilsfähig zu betrachten, ist seine dazu geäusserte Meinung als Ausfluss seines höchstpersönlichen Rechts Ausschlag gebend. Selbst wenn die Beschwerdeführerin als sorgeberechtigter Elternteil eine ihm widersprechende Auffassung vertreten würde, könnte sie sich gegen seinen Willen nicht durchsetzen (Tschümperlin, a.a.O., S. 242). Ist das Sorgerecht der Beschwerdeführerin bezüglich der Art der medizinischen Behandlung, aber auch betreffend die Anordnung weiterer medizinischen Abklärungen und Auskunftserteilung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 und 305 Abs. 1 ZGB beschränkt, kann ihr die Vormundschaftsbehörde keine Weisungen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB erteilen. Es ist der Behörde überhaupt verwehrt, bezüglich von X. Kindesschutzmassen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB zu ergreifen, soweit es Bereiche betrifft, in welchen er als Urteilsfähiger seine Rechte selber wahrnehmen kann.



Gestützt auf diese Ausführungen ist der Entscheid der Vormundschaftsbehörde vom 2. Juli 2007 sowie derjenige des Regierungsstatthalters vom 27. September 2007 in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufzuheben.



II. Kammer, 3. Dezember 2007 (30 07 22)



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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