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Urteil Kantonsgericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 2N 13 80: Kantonsgericht

Der Privatkläger A arbeitete auf einer Baustelle, wo der Beschuldigte B Bauleiter war. A stürzte durch einen eingebrochenen Holzladen von einer Plattform und verletzte sich schwer. Es wurde geprüft, ob B fahrlässig gehandelt und Sicherheitsvorschriften missachtet hat. Es wurde diskutiert, ob B als Bauleiter für die Sicherheit auf der Baustelle verantwortlich war und ob er die Gefahr des Holzladens hätte erkennen müssen. Es gab Uneinigkeit darüber, ob die Plattform und das Baugerüst ordnungsgemäss erstellt wurden und ob Warnhinweise angebracht waren. Es wurde angemerkt, dass die Handwerker möglicherweise die Sicherheitsvorkehrungen nicht beachtet hatten. Es wurde empfohlen, weitere Zeugen zu befragen, um den Sachverhalt vollständig zu klären. Der Fall wurde an die Staatsanwaltschaft zurückverwiesen, da noch nicht klar war, ob ein strafbares Verhalten vorlag.

Urteilsdetails des Kantongerichts 2N 13 80

Kanton:LU
Fallnummer:2N 13 80
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:1. Abteilung
Kantonsgericht Entscheid 2N 13 80 vom 14.01.2014 (LU)
Datum:14.01.2014
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Grundsätze der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Bauleiters bei Unfällen auf Baustellen und der Selbstgefährdung des Verletzten (E. 7); Kostenverlegung bei Rückweisung an die Vorinstanz (E. 9).
Schlagwörter : Plattform; Beschuldigte; Baugerüst; Unfall; Abschrankung; BauAV; Gerüst; Zugang; Staat; Versicherung; Staatsanwaltschaft; Sicherheit; Beschuldigten; Person; Sorgfalt; Handwerker; Gefährdung; Verhalten; Polizei; Baustelle; Bauleiter; Körperverletzung; Risiko; Eingabe
Rechtsnorm:Art. 125 StGB ;Art. 229 StGB ;Art. 397 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 436 StPO ;Art. 83 UVG ;
Referenz BGE:101 IV 28; 109 IV 15; 125 IV 189; 134 IV 149;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 2N 13 80

Der Privatkläger A arbeitete auf der Baustelle in X, auf welcher der Beschuldigte B Bauleiter war. A begab sich auf die mit einer Abschrankung versehene Plattform. Dort trat er auf einen Holzladen, der mit einer Plastikblache bedeckt war. Der Laden brach ein und A stürzte ca. 5 1/2 Meter in die Tiefe. Bei diesem Sturz verletzte er sich und musste im Spital operativ versorgt werden. Auf Beschwerde des Privatklägers hin hatte das Kantonsgericht zu entscheiden, ob die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen B zu Recht eingestellt hatte.

Aus den Erwägungen:

7.

7.1.

Infrage steht, ob der Beschuldigte zum einen den Tatbestand der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) und zum anderen den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 StGB) durch pflichtwidriges Unterlassen erfüllt hat.

7.2.

Art. 229 StGB statuiert im Ergebnis eine Garantenstellung, indem er Personen, die im Rahmen der Leitung Ausführung von Bauwerken Gefahren schaffen, anhält, für ihren Verantwortungsbereich die Sicherheitsregeln einzuhalten (BGer-Urteil 6B_516/2009 vom 3.11.2009 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Diese Garantenstellung des Bauleiters aus Ingerenz lässt sich für die Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde nach Art. 229 StGB sowie für die fahrlässige Körperverletzung nach Art. 125 StGB mit den gleichen Überlegungen herleiten. Die mit der Leitung und Ausführung eines Bauwerks betrauten Personen sind dafür verantwortlich, dass in ihrem Bereich die Regeln der Baukunde eingehalten werden. Wie weit die strafrechtliche Verantwortung einer am Bau beteiligten Person reicht, bestimmt sich aufgrund der gesetzlichen Vorschriften, vertraglichen Abmachungen der ausgeübten Funktionen sowie nach den jeweiligen konkreten Umständen (BGE 109 IV 15 E. 2a; BGer-Urteile 6B_1016/2009 vom 11.2.2010 E. 5, 6B_516/2009 vom 3.11.2009 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig und damit fahrlässig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Bei der Bestimmung des im Einzelfall anzuwendenden Massstabs sorgfaltsgemässen Verhaltens kann auf die Bestimmungen zurückgegriffen werden, die der Unfallverhütung und der Sicherheit dienen. So indiziert etwa die Nichteinhaltung der gestützt auf Art. 83 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erlassenen Vorschriften über technische Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen in aller Regel eine Sorgfaltswidrigkeit. Wurde die nach den Umständen gebotene Sorgfalt nicht aufgewendet, ist mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu prüfen, ob neben der objektiven auch die subjektive Sorgfaltspflicht verletzt wurde. Dabei wird danach gefragt, was ein gewissenhafter und besonnener Mensch mit der Ausbildung und den individuellen Fähigkeiten der beschuldigten Person in der fraglichen Situation getan unterlassen hätte. Es kommt mithin auf die individuelle Voraussehbarkeit des Erfolgs an. Des Weiteren ist auch die Vermeidbarkeit des Erfolgs vorausgesetzt. Beherrschbar ist ein Geschehensablauf nur, wenn die beschuldigte Person die Fähigkeit hat, das mit ihrem Verhalten verbundene Risiko auszuschalten, sei es durch entsprechende Vorsichtsmassnahmen. Auch hier sind die individuellen Fähigkeiten der beschuldigten Person massgebend (BGer-Urteil 6B_516/2009 vom 3.11.2009 E. 3.3.2). Die Bemessung der Sorgfaltspflicht erfordert eine Abgrenzung der Verantwortungsbereiche. Das gilt namentlich dort, wo der Rechtsgutträger bewusst ein erhöhtes Risiko eingeht und sich einer Gefährdung aussetzt (BGE 134 IV 149 E. 4.3).

Zur Bestimmung des sorgfaltsgemässen Verhaltens kann, wie dargelegt, auf gesetzliche Bestimmungen zurückgegriffen werden, welche der Unfallverhütung auf Baustellen dienen. Anwendung finden neben Art. 83 UVG insbesondere die gestützt darauf erlassene Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV; SR 832.311.141) sowie die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30; vgl. Roelli/Fleischanderl, Basler Komm., 3. Aufl. 2013, Art. 229 StGB N 17 mit Hinweisen).

7.3.

7.3.1.

Der Beschwerdeführer behauptet, die Vorinstanz sei fälschlicherweise zum Schluss gekommen, der eingebrochene Holzladen habe keine tragende Funktion haben müssen. Er macht generell geltend, der Beschuldigte hätte die nötigen Vorkehrungen zur Vermeidung von Unfällen treffen müssen und den nicht tragenden Bereich entweder tragfähig machen lassen die Unfallstelle mit einer zusätzlichen Abschrankung versehen müssen, ohne in seiner Beschwerde dabei auf allfällige konkrete Sorgfaltsnormen und Sorgfaltspflichten einzugehen. In seiner Eingabe vom 6. Dezember 2010 bemängelte der Beschwerdeführer unter anderem den Zugang zum Gerüst. Dieser erfülle die Vorschriften von Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 lit. a BauAV nicht.

7.3.2.

Gemäss Art. 8 Abs. 1 BauAV müssen die Arbeitsplätze sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein. Art. 8 Abs. 2 BauAV nennt nicht abschliessend die zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitsplätze und Verkehrswege notwendigen Massnahmen. Dazu gehören insbesondere Absturzsicherungen im Sinn von Art. 15-19 BauAV (Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV). Als Absturzsicherung bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als zwei Metern ist ein Seitenschutz zu verwenden (Art. 15 Abs. 1 BauAV). Er ist gemäss Art. 16 Abs. 6 BauAV so anzubringen und zu befestigen, dass er nicht unbeabsichtigt entfernt werden sich lösen kann. Bei nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen sind Abschrankungen anzubringen andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich betreten werden. Nötigenfalls sind sie mit tragfähigen Abdeckungen Laufstegen zu überbrücken (Art. 8 Abs. 2 lit. b BauAV). Beschränkt durchbruchsichere Flächen sind als solche zu kennzeichnen (Art. 8 Abs. 2 lit. c BauAV). An den Zugängen zu beschränkt nicht durchbruchsicheren Flächen sind Anschlagtafeln anzubringen, auf denen die Arbeitnehmer in ihnen verständlichen Sprachen Symbolen darauf hingewiesen werden, dass das Betreten der Fläche verboten bzw. eingeschränkt ist (Art. 8 Abs. 2 lit. d BauAV).

Die Polizei rückte unverzüglich nach dem Ereignis an den Unfallort aus und hielt die Situation auf der Baustelle mit Fotos fest. Auch ein Mitarbeiter der Versicherung Y, der von der Polizei beigezogen innerhalb von weniger als 1 1/2 Stunden nach dem Sturz des Beschwerdeführers an der Unfallstelle eintraf, nahm Augenschein und machte Fotos. Diese Bilder zeigen, dass die nicht durchbruchsichere Stelle auf der Plattform rund herum abgesperrt war. Sowohl am Ort, an dem der Beschwerdeführer die Plattform betrat, als auch entlang des Baugerüsts waren Sicherheitsabschrankungen angebracht. Dass an der Plattform bzw. am Baugerüst in der kurzen Zeit zwischen Unfall und Eintreffen der Polizei sicherheitstechnische Umbauten vorgenommen wurden bzw. zusätzliche Abschrankungen erstellt worden sind, ist unwahrscheinlich. Es gibt keine diesbezüglichen Hinweise und auch der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 31. Juli 2013 keine entsprechende Rüge mehr vor. Im Gegenteil: Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2011 zwischenzeitlich beteuert hatte, keine Abschrankung überwunden zu haben, bestreitet er nicht mehr, dass an der Stelle neben dem Container, an welcher er die Plattform betrat, eine Abschrankung bestand. Diese hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. April 2010 wie auch gemäss Schreiben vom 20. Juni 2013 bewusst weggedrückt und überwunden, um auf die Plattform bzw. zum Baugerüst zu gelangen. Diese Abschrankungen rund um die Plattform wurden von der Versicherung Y nicht bemängelt und auch betreffend Arbeitssicherheit Gesundheitsschutz brachte die Versicherung Y keine Beanstandungen vor. Der Mitarbeiter der Versicherung Y, machte jedoch darauf aufmerksam, dass mit den Unfallabklärungen der Versicherung Y nicht primär die Verschuldensfrage geklärt werden soll, sondern Erkenntnisse für die Unfallprävention gewonnen werden sollen. Deshalb würden die Abklärungen seitens der Versicherung Y nicht ausgeweitet.

Zwar steht vorliegend fest, dass sich die Absperrung nicht unbeabsichtigt gelöst hat. Vielmehr hat der Beschwerdeführer die Abschrankung unbestrittenermassen bewusst weggedrückt und so überwunden. Obwohl eine Abschrankung angebracht worden ist, geht entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft und der Oberstaatsanwaltschaft aus den Untersuchungsakten jedoch nicht genügend klar hervor, dass die Plattform bzw. das Baugerüst vorschriftsgemäss erstellt worden ist. Auf den von der Polizei und der Versicherung Y gemachten Fotos sind keine Warntafeln zu sehen. Insbesondere neben dem Baucontainer, wo die Abschrankung lose war und ohne grossen Kraftaufwand weggedrückt werden konnte, befand sich soweit auf dem polizeilichen Foto ersichtlich keine Hinweistafel. Weder aus dem Befragungsprotokoll des Beschuldigten, noch aus dem beigezogenen Protokoll des ebenfalls beschuldigten C, D AG, geht hervor, ob die Handwerker auf andere Art Weise zusätzlich zur Abschrankung auf die nicht durchbruchsichere Stelle hingewiesen worden sind.

7.3.3.

Des Weiteren schreibt Art. 45 BauAV in Bezug auf Zugänge zu den Arbeitsplätzen auf dem Gerüst vor, dass Gerüste über sichere Zugänge verfügen müssen (Abs. 1) und für jeden Arbeitsplatz in höchstens 25 Meter Entfernung ein Zugang vorhanden sein muss (Abs. 2).

Nachdem der zweite Baucontainer abgebaut worden war, existierte kein Weg mehr über die Plattform zum Baugerüst. Der offizielle Zugang zum Baugerüst führte gemäss Aussage des Beschwerdeführers über den Eingang im Keller des Gebäudes. Weder der Beschuldigte noch der ebenfalls beschuldigte C, D AG, wurden von der Polizei über offizielle Zugänge zum Baugerüst befragt. Die Einvernahme drehte sich diesbezüglich einzig um den Zugang über die Plattform und die Frage, ob dieser Zugang im Unfallzeitpunkt abgesperrt war bzw. nicht mehr existierte. Dass der Zugang zum Baugerüst über den Keller führte, wurde erstmals und einzig vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 20. Juni 2013 an die Staatsanwaltschaft erwähnt. Anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 24. August 2010 sowie in der Eingabe vom 6. Dezember 2010 sagte der Beschwerdeführer noch aus, es habe zum Baugerüst keinen anderen Zugang als über die Plattform gegeben. Gleichzeitig erwähnte er auch, alle Arbeiter der Baustelle hätten den Weg über die Plattform genommen. Obwohl der Beschwerdeführer die Situation betreffend den Zugang zum Gerüst in seiner Eingabe vom 6. Dezember 2010 beanstandete, hat die Staatsanwaltschaft diesbezüglich keine weiteren Abklärungen getroffen. Auch im Einstellungsentscheid wird nicht weiter darauf eingegangen, ob die Arbeitsplätze auf dem Baugerüst über vorschriftsgemässe Zugänge verfügten.

7.3.4.

Wie oben dargelegt, kann eine sachgerechte Entscheidung darüber, ob eine Verurteilung wahrscheinlich unwahrscheinlich ist, erst getroffen werden, wenn der relevante Sachverhalt ermittelt ist. Ohne zusätzliche Sachverhaltsabklärungen, ob Warnhinweise angebracht Betretungsverbote ausgesprochen worden waren und ob weitere Zugänge zu den Arbeitsplätzen auf dem Baugerüst bestanden hatten, kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Plattform bzw. das Baugerüst tatsächlich vorschriftsgemäss erstellt worden sind. Für die Beurteilung der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 StGB) sowie der fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassen (Art. 125 StGB) sind diese Tatsachen jedoch massgebend und deshalb näher abzuklären.

7.4.

7.4.1.

Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, der Beschuldigte habe damit rechnen müssen, dass jemand die Abschrankung zur Plattform überwinden könnte. Er müsse gewusst haben, dass regelmässig Handwerker via Plattform zum Gerüst gelangt seien, insbesondere nach Sitzungen im noch vorhandenen Baucontainer. Die mit Eingabe vom 20. Juni 2013 beantragten Zeugenbefragungen würden dies beweisen können. Allein schon aufgrund der Tatsache, dass früher ein offizieller Durchgang über die Plattform zum Gerüst existiert habe, habe von den Verantwortlichen nicht gänzlich ausgeschlossen werden dürfen, dass die Plattform durch die Handwerker aus Gewohnheit weiterhin benützt werde. Der Beschuldigte habe das Verhalten der Handwerker voraussehen müssen.

7.4.2.

Nebst der Frage der vorschriftsgemässen Erstellung der Plattform und des Baugerüsts sind die Fragen, ob die Handwerker tatsächlich den Weg über die Plattform benutzt hatten und der Beschuldigte in diesem Fall davon Kenntnis hatte, für die Beurteilung des Sachverhalts von Bedeutung.

Mit der Vorinstanz und Oberstaatsanwaltschaft finden Sorgfaltspflichten unter anderem dort ihre Grenzen, wo ein Rechtsgutträger bewusst ein erhöhtes Risiko eingeht und sich einer Gefährdung aussetzt (Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, S. 357 ff.; vgl. BGE 134 IV 149 E. 4.3). Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung fällt nicht unter den Tatbestand eines Körperverletzungsdelikts. Wer lediglich eine solche Selbstgefährdung veranlasst, ermöglicht fördert, macht sich grundsätzlich ebenfalls nicht strafbar, wenn sich das mit der Gefährdung bewusst eingegangene Risiko realisiert (BGE 134 IV 149 E. 4.5). Die strafrechtliche Verantwortlichkeit beginnt jedoch dort, wo der Verletzte etwa aufgrund seiner Unerfahrenheit Jugendlichkeit die Gefahr nicht erkennt, wenn der Täter aufgrund überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst, als der sich selbst Gefährdende wenn er eine Garantenstellung zugunsten des Verletzten hat (BGE 125 IV 189 E. 3a).

Zu den Aufgaben der Bauleitung zählen die Koordination und Überwachung der gesamten Bauarbeiten. Der Bauleiter muss die durch die Umstände gebotenen Sicherheitsvorkehrungen anordnen und generell für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Baukunde sorgen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die gefährdeten Personen dem Bauleiter direkt unterstellt sind nicht. Die Bauleitung hat einzuschreiten, wenn sie die Verletzung elementarer Sicherheitsvorschriften feststellt (BGE 101 IV 28 E. 2b; BGer-Urteile 6B_543/2012 vom 11.4.2013 E. 1.3.3, 6B_1016/2009 vom 11.2.2010 E. 5.2.2; vgl. auch Art. 6 Abs. 3 VUV i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BauAV). Den Beschuldigten als Bauleiter könnte somit gar unabhängig davon, ob tatsächlich Mängel an der Plattform bzw. am Baugerüst bestanden haben, eine Obhutsgarantenpflicht treffen, insbesondere wenn er davon Kenntnis hatte, dass die Handwerker die Sicherheitsabschrankungen nicht beachteten und den Weg über die Plattform zum Baugerüst nahmen. Der strafrechtlich relevante Vorwurf würde sich diesfalls nicht darauf beziehen, dass die Plattform bzw. das Baugerüst nicht vorschriftsgemäss erstellt wurden, sondern darauf, dass der Beschuldigte nicht einschritt, als sich der Beschwerdeführer bzw. die anderen Handwerker in Gefahr begaben, indem sie die Abschrankung überwanden. Es wäre zu beurteilen, ob dem Beschuldigten das Nichtbeseitigen des gefährlichen Zustands und die damit zusammenhängende Körperverletzung des Beschwerdeführers strafrechtlich vorzuwerfen sind.

7.4.3.

Der Beschwerdeführer will bezüglich der Plattform und des Gerüsts Sicherheitsmängel gemeldet haben. Die Versicherung Y sei mehrmals auf der Baustelle gewesen, um Meldungen von anderen Bauarbeitern betreffend Arbeitssicherheit zu überprüfen. Zusammen mit E habe der Beschwerdeführer am Donnerstag, 18. März 2010 Freitag, 19. März 2010 - und damit unmittelbar vor dem Unfallereignis - dem Beschuldigten Mängel gemeldet und verlangt, dass etwas dagegen unternommen würde. Ebenfalls hätten F und G dem Beschuldigten Mängel an Gerüst und Plattform mitgeteilt.

Demgegenüber berichtete der Mitarbeiter der Versicherung Y mit Schreiben vom 29. November 2012 der Staatsanwaltschaft, am Unfalltag, am 23. März 2010, das erste Mal auf der Baustelle gewesen zu sein. Auch seien weder in den Arbeitssicherheitsdossiers des Gerüsterstellers noch des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vorgängige Besuche von anderen Mitarbeitern der Versicherung Y dokumentiert.

Der Beschuldigte sagte anlässlich der delegierten Einvernahme bei der Polizei vom 15. November 2012 aus, dass es keine Meldungen über Mängel am Gerüst und der Plattform gegeben habe. Er habe sich zum Unfallzeitpunkt in seinem Bauleiterbüro auf der Plattform, wo vorgängig der Mannschaftscontainer gestanden habe, aufgehalten. Auf die Frage, ob auch andere Arbeiter den Zugang von der Plattform zum Gerüst genommen hätten, antwortete der Beschuldigte, für ihn sei dieser Zugang gesperrt gewesen, als der Mannschaftscontainer weggekommen sei.

Auch C, Bauführer D AG und ebenfalls Beschuldigter, gab anlässlich der delegierten Einvernahme bei der Polizei vom 22. November 2012 zu Protokoll, das Geländer der Plattform sei korrekt erstellt worden. Meldungen zur Mangelhaftigkeit der Plattform des Gerüsts habe es nicht gegeben. Nachdem der Container abtransportiert worden sei, sei an dessen Standort ein abgedecktes Regendach erstellt worden. Dieses Dach sei in der Folge vom Polier der D AG mit einem Geländer abgesperrt worden. Das Geländer sei vor und nach dem Unfall korrekt erstellt gewesen.

Die sich aus den Untersuchungsakten ergebende Sachverhaltsgrundlage lässt keine zuverlässige Beurteilung zu, ob erstens die Handwerker tatsächlich immer wieder den Zugang zum Baugerüst über die Plattform nahmen und zweitens, ob der Beschuldigte allenfalls davon Kenntnis hatte. In den delegierten Einvernahmen des Beschuldigten und des ebenfalls beschuldigten Bauführers C wurde auf die im konkreten Fall wichtigen Punkte zu wenig eingegangen bzw. diesbezüglich zu wenig nachgefragt, obwohl die Antworten teils offen ausweichend und teils knapp ausfielen. Die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2013 beantragten Zeugen E, F und G sind geeignet, in diesem Zusammenhang relevante Tatsachen zu ergänzen und allenfalls zu beweisen. Die Staatsanwaltschaft hat die offenen Fragen unter anderem durch die Einvernahme dieser Zeugen und durch zusätzliche Befragungen des Beschuldigten sowie des ebenfalls beschuldigten Bauführers C zu klären. Erst mit genauer Kenntnis der konkreten Sachlage kann entschieden werden, ob sich der Beschuldigte strafbar gemacht hat ob der Beschwerdeführer für die Körperverletzung eigenverantwortlich einzustehen hat.

7.5.

Ohne dem Strafrichter vorzugreifen, liegt gemäss aktuellem Verfahrensstand kein klarer Fall der Straflosigkeit vor. Zumindest besteht ein Zweifelsfall im Sinn der dargelegten Rechtsprechung. Der Sachverhalt ist nicht genügend abgeklärt, damit eine sachgerechte Entscheidung getroffen werden kann, ob ein strafbares Verhalten vorliegt bzw. ein Freispruch eine Verurteilung wahrscheinlich ist.

8.

(Beschwerdegutheissung und Rückweisung an die Staatsanwaltschaft)

9.

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Staat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

Die Parteientschädigung richtet sich nach Art. 436 StPO. Analog zu Art. 436 Abs. 3 StPO ist auch bei einer Rückweisung im Beschwerdeverfahren (Art. 397 Abs. 2 StPO) von einer Entschädigungspflicht gegenüber der obsiegenden Partei auszugehen (Schmid, Praxiskomm. Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 436 StPO N 4; Wehrenberg/Bernhard, Basler Komm., Basel 2011, Art. 436 StPO N 8). Entsprechend hat der Staat dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Anwaltskostenentschädigung zu bezahlen. Eine Entschädigung der übrigen Parteien für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren richtet sich nach den konkreten Umständen und dem Ermessen der Beschwerdeinstanz (vgl. Schmid, a.a.O., Art. 436 StPO N 6; Wehrenberg/Bernhard, a.a.O., Art. 436 StPO N 10). Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen einerseits vollumfänglich unterlegen. Andererseits hat er zum einen ein berechtigtes Interesse am unveränderten Bestand des Einstellungsentscheids der Vorinstanz. Zum anderen hat er seine Anträge und Ausführungen auf das Notwendige beschränkt und keinen ungebührenden Mehraufwand verursacht. Es ist ihm daher eine reduzierte Parteientschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zuzusprechen.

Die Gerichtsgebühr wird gestützt auf §§ 1 Abs. 1 und 21 lit. b der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Strafund verwaltungsgerichtlichen Verfahren (JusKV; SRL Nr. 265; Kostenrahmen Fr. 500.-bis Fr. 5'000.--) auf Fr. 800.-festgesetzt. Unter Berücksichtigung des parallelen Beschwerdeverfahrens und den weitgehend identischen Ausführungen in den beiden Beschwerden ist die Anwaltskostenentschädigung des Beschwerdeführers gestützt auf §§ 2 Abs. 1 und 32 Abs. 3 JusKV für dieses Verfahren ermessensweise pauschal auf Fr. 500.-festzusetzen (inkl. Auslagen und zzgl. 8 % MWST). Die reduzierte Parteientschädigung des Beschuldigten ist ermessensweise pauschal auf Fr. 300.-festzulegen (inkl. Auslagen und zzgl. 8 % MWST).

Die Kosten des Untersuchungsverfahrens, soweit den Beschuldigten betreffend, wird die Staatsanwaltschaft nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens neu zu verlegen und festzusetzen haben (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 1328; Schmid, a.a.O., Art. 428 StPO N 15).

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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