Aus den Erwägungen:
Generell erscheint die telefonische Befragung von Personen zu einem strafrechtlich relevanten und kontroversen Sachverhalt als Mittel zur Wahrheitsfindung problematisch, da es an der physisch unmittelbaren Anwesenheit des Einzuvernehmenden fehlt, kein persönlicher Eindruck gewonnen werden kann und letztlich nicht einmal Gewissheit über die Identität des telefonisch Einvernommenen besteht (Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden vom 11.11. 2011 [SK1 11 26] E. 4d; vgl. Beschluss des Kassationsgerichts Zürich vom 30.3.1992, in: ZR 90 [1991] Nr. 76 E. 3b). Eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskunft stellt deshalb nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind hingegen Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhalts einzuholen, kommt für die Polizei grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Befragung als Auskunftsperson in Betracht (Art. 179 StPO; BGE 117 V 282 E. 4c S. 286 und BGE 99 Ib 109 E. 4; Rüegger, Basler Komm., Basel 2011, Art. 206 StPO N 6, Hauser/Schweri/Hartmann, Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 63 N 2 und 3a und Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 1. Aufl., Zürich/St. Gallen 2009, § 59 N 803).
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