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Urteil Obergericht (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:2N 12 80
Instanz:Obergericht
Abteilung:2. Abteilung
Obergericht Entscheid 2N 12 80 vom 14.02.2013 (LU)
Datum:14.02.2013
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 142 ff. StPO. Telefonische Befragungen von Personen zu einem strafrechtlich relevanten und kontroversen Sachverhalt sind grundsätzlich problematisch. Hingegen sind formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskünfte insoweit ein zulässiges Beweismittel, als damit blosse Nebenpunkte festgestellt werden.
Schlagwörter : Telefonisch; Telefonische; Befragung; Sachverhalt; Beschluss; Auskunft; Basel; Aufl; Erwägungen:; Generell; Erscheint; Personen; Rechtlich; Relevanten; Kontroversen; Wahrheitsfindung; Problematisch; Physisch; Unmittelbaren; Anwesenheit; Einzuvernehmenden; Fehlt; Eindruck; Gewonnen; Gewissheit; Identität; Einvernommenen; Kantonsgerichts; Graubünden; Kassationsgerichts
Rechtsnorm: Art. 179 StPO ; Art. 206 StPO ;
Referenz BGE:117 V 282; 99 Ib 109;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
Aus den Erwägungen:

Generell erscheint die telefonische Befragung von Personen zu einem strafrechtlich relevanten und kontroversen Sachverhalt als Mittel zur Wahrheitsfindung problematisch, da es an der physisch unmittelbaren Anwesenheit des Einzuvernehmenden fehlt, kein persönlicher Eindruck gewonnen werden kann und letztlich nicht einmal Gewissheit über die Identität des telefonisch Einvernommenen besteht (Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden vom 11.11. 2011 [SK1 11 26] E. 4d; vgl. Beschluss des Kassationsgerichts Zürich vom 30.3.1992, in: ZR 90 [1991] Nr. 76 E. 3b). Eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskunft stellt deshalb nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind hingegen Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhalts einzuholen, kommt für die Polizei grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Befragung als Auskunftsperson in Betracht (Art. 179 StPO; BGE 117 V 282 E. 4c S. 286 und BGE 99 Ib 109 E. 4; Rüegger, Basler Komm., Basel 2011, Art. 206 StPO N 6, Hauser/Schweri/Hartmann, Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 63 N 2 und 3a und Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 1. Aufl., Zürich/St. Gallen 2009, § 59 N 803).

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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