Art. 129 Abs. 1 und Abs. 130 Abs. 2 ZGB. Die Sistierung einer nachehelichen Unterhaltsrente ist nicht nur bei einem qualifizierten Konkubinat mit einer Mindestdauer von fünf Jahren möglich, sondern schon vorher, falls das Vorliegen einer umfassenden Lebensgemeinschaft anerkannt ist bewiesen werden kann. Der Sistierung der Unterhaltsrente ist gegenüber der Aufhebung der Vorzug zu geben, wenn nicht ein schützenswertes Interesse für die Aufhebung dargetan wird. Die Rechtsfolgen einer umfassenden Lebensgemeinschaft treten unabhängig davon ein, ob das Konkubinat die gleichen wirtschaftlichen Vorteile wie die aufgelöste Ehe bringt; eine bloss teilweise Aufhebung der Unterhaltsrente ist rechtlich nicht haltbar.
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Im Appellationsverfahren geht es um die Sistierung bzw. Aufhebung der nachehelichen Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten infolge Konkubinats.
Aus den Erwägungen:
2.2.
Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beklagte mit ihrem Partner P. seit dem 1. Mai 2006 in Luzern in einer Lebensgemeinschaft lebe. Vor diesem Zeitpunkt hätten sie nur probeweise zusammen gelebt. Die Beklagte habe das Haus nur zusammen mit ihrem Lebenspartner mieten können. P. unterstütze zwar die Beklagte und ihre Kinder finanziell, dies jedoch nur, weil der Kläger seinen Unterhaltspflichten gegenüber den Söhnen der Parteien nur ungenügend nachkomme. Da die drei Söhne seit Herbst 2010 alle mündig seien, sei es nur eine Frage der Zeit, dass sie ausziehen werden und die Wohnsituation neu überdacht werde. Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung sei somit noch kein qualifiziertes Konkubinat nachgewiesen, weswegen der Antrag auf Sistierung des Unterhaltsbeitrags ab dem 1. Januar 2010 abgewiesen werde.
Mit diesen Erwägungen verkennt die Vorinstanz, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre die Sistierung einer nachehelichen Unterhaltsrente nach Art. 125 ZGB nicht nur bei einem qualifizierten Konkubinat mit einer Mindestdauer von fünf Jahren in Frage kommt, sondern dass dies schon vorher der Fall sein kann, sofern der hierfür beweisbelastete Kläger das Bestehen einer umfassenden Lebensgemeinschaft im Sinne einer Wohn-, Tischund Bettgemeinschaft beweisen kann (BGE 124 III 52 E. 2a S. 54; Urteile des Bundesgerichts 5C.93/2006 vom 23.10.2006 E. 2.1 f. und 5A_81/2008 vom 11.06.2008
E. 5.1 f.; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 2010, N 10.32 ff.). Vorliegend bestreitet die Beklagte nicht, dass eine umfassende Wohn-, Tischund Bettgemeinschaft mit P. vorliegt. Sie bestreitet auch nicht, dass dieser einen Drittel der Wohnkosten und einen verhältnismässigen Anteil an den übrigen Haushaltskosten trägt. Unerheblich ist das genaue Ausmass der finanziellen Unterstützung, da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Sistierung der Unterhaltsrente in Folge eines Konkubinats nicht unter dem Aspekt der konkreten wirtschaftlichen Besserstellung der unterhaltsberechtigten Partei zu behandeln ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_81/2008 vom 11.06.2008 E. 5.1). Beweiserhebungen zu diesem Beweisthema (Zeugeneinvernahme von P. und die Edition dessen Steuererklärung 2009) können daher unterbleiben.
Die Feststellung, dass vorliegend von einem stabilen Konkubinat auszugehen ist, wird untermauert durch die von der Beklagten neu vorgetragene Tatsache, dass sie Ende Oktober 2010 zusammen mit ihren Söhnen und P. eine neue Wohnung in Kriens bezogen hat. Schliesslich ist unerheblich, dass P. gemäss seiner Darstellung und derjenigen der Beklagten diese unterstützt, weil die Unterhaltszahlungen des Klägers ungenügend seien. Erheblich ist einzig, dass er eine moralische Verpflichtung zur Beistandsleistung verspürt und tatsächlich Beistand leistet.
Bei dieser Beweislage hätte die Vorinstanz die Sistierung der Unterhaltsrente für die Dauer der Lebensgemeinschaft der Beklagten mit P. antragsgemäss schon ab dem 1. Januar 2010 anordnen müssen.
2.3.
Der Kläger beantragt in Ziff. 3 seiner Appellationsanträge, dass die nacheheliche Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten gemäss Dispositiv Ziff. 3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern vom 18. April 2005 per 1. Mai 2011 definitiv aufzuheben sei, sofern die Lebensgemeinschaft der Beklagten mit P. dann noch Bestand habe. Die Vorinstanz lehnte die (bedingte) Aufhebung der Unterhaltspflicht ab dem 1. Mai 2011 ab, weil nicht sicher sei, ob sich die Verhältnisse endgültig und für die gesamte Dauer der Unterhaltsverpflichtung geändert hätten. Bei Zweifel an der Endgültigkeit und Dauerhaftigkeit der Verhältnisse sei der Sistierung gegenüber der Aufhebung der Scheidungsrente der Vorzug zu geben. Der Kläger rügt, dass die konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 129 Abs. 1 ZGB die endgültige Aufhebung der Scheidungsrente nach einer Konkubinatsdauer von fünf Jahren bejahe, es sei denn, die Unterhaltsberechtigte vermöge in Umkehr der Beweislast nachzuweisen, dass trotz dieser Dauer kein qualifiziertes Konkubinat vorliege.
Dem Kläger ist zuzustimmen, dass unter der Geltung von aArt. 153 Abs. 1 ZGB, welcher im Falle der Wiederverheiratung den Wegfall der Scheidungsrente vorsah, ein qualifiziertes, mehr als fünf Jahre dauerndes Konkubinat in analoger Gesetzesanwendung ebenfalls zum Verlust der Scheidungsrente führte, was sogar bereits im Zeitpunkt der Scheidung eintreten konnte, falls das qualifizierte Konkubinat in diesem Zeitpunkt schon existierte (BGE 124 III 52 E. 2a). Das Bundesgericht lehnte es jedoch ab, den revidierten Art. 130 Abs. 2 ZGB (Verlust der Scheidungsrente nach Wiederverheiratung) automatisch auf qualifizierte Konkubinatsverhältnisse anzuwenden. Auch bei einem gefestigten Konkubinat könnten Zweifel an der Endgültigkeit und Dauerhaftigkeit der Veränderung der Verhältnisse bestehen, die einen Wegfall jeglichen Unterhaltsanspruchs gegenüber dem früheren Ehegatten als unbillig erscheinen liessen, zumal die einmal erloschene Unterhaltspflicht nachträglich nicht wieder auflebe. Der Gesetzgeber habe anlässlich der Revision des Scheidungsrechts in Art. 129 Abs. 1 ZGB neben der Aufhebung und Herabsetzung der Scheidungsrente neu die Möglichkeit zu deren Sistierung geschaffen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse einer beider Parteien wesentlich verändert hätten. Die Gerichte hätten somit einen grösseren Gestaltungsspielraum bei der Regelung der Folgen eines Konkubinats für den Bestand der Unterhaltsrenten erhalten. Die Lehre halte dafür, dass bei stabiler nichtehelicher Lebensgemeinschaft nicht unmittelbar auf eine Verweigerung des Unterhalts zu erkennen sei; allerdings seien Konstellationen denkbar, bei denen der Beitragsschuldner ein legitimes Interesse an der Aufhebung haben könne (Urteil des Bundesgerichts 5C.93/2006 vom 23.10.2006 E. 2.1 f.; Schwenzer, FamKomm. Scheidung, Bern 2005, Art. 129 ZGB N 23). Eine konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach nach fünfjähriger Dauer des Konkubinats immer eine Aufhebung der Unterhaltsrente erfolgt, ist nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten kann der Kläger allein aus der Tatsache, dass das Konkubinat der Beklagten am 1. Mai 2011 fünf Jahre angedauert haben wird, nicht ableiten, dass die Scheidungsrente zu diesem Datum aufzuheben sei. Im Übrigen trägt er keine schützenswerten Interessen vor, die eine vorzeitige Aufhebung der Rente zwingend erfordern.
Da das Konkubinat noch keine fünf Jahre gedauert hat, dessen Fortbestand am 1. Mai 2011 nicht gewiss ist und der Kläger zudem keine schützenswerten Interessen an der vorzeitigen Aufhebung der Rente geltend macht, kann der Vorinstanz keine Rechtsoder Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn sie die Scheidungsrente lediglich sistiert hat.
2.4.
Die Vorinstanz prüfte, ob die Beklagte besondere und ernsthafte Gründe geltend machen könne, die zum Festhalten des Teils der Scheidungsrente, die für die Altersvorsorge bestimmt ist, berechtigten. Sie wies darauf hin, dass das Obergericht des Kantons Luzern in seinem Urteil 22 05 26 vom 18. April 2005 der Beklagten einen Vorsorgeunterhalt von monatlich Fr. 300.-zugesprochen habe (basierend auf einem kapitalisierten Fehlbetrag von Fr. 53''000.--), damit sie das Vorsorgeniveau des Klägers erreichen könne. Sie erblickte legitime Interessen der Beklagten am Festhalten an der Vorsorgerente darin, dass sie wegen der nachehelichen Betreuungsaufgaben (bzw. der damit verbundenen Einschränkung in der Berufstätigkeit mit entsprechend niedrigeren Beiträgen an die AHV) eine geringere AHV-Rente als der Kläger zu erwarten habe. In Bezug auf die AHV-Rente könne die Beklagte aus dem Zusammenleben mit ihrem neuen Partner keine eheähnliche Versorgung erwarten, da ein Splitting der AHV-Guthaben von Lebenspartnern nicht vorgesehen sei. Zudem werde ihr neuer Partner, der erst seit 20 Jahren in der Schweiz wohne, nicht Anspruch auf eine volle AHV-Rente haben, anders als bei der Pensionskasse, wo dies wegen des Einkaufs möglich sei. Ermessensweise werde der Betrag, welcher von der Sistierung der Scheidungsrente auszunehmen sei, auf Fr. 200.-festgesetzt, welcher zu einer Rentenerhöhung von monatlich Fr. 105.-führen werde.
Mit dieser Argumentation verkennt die Vorinstanz, dass es für die Rechtsfolgen eines Konkubinats in Bezug auf eine Scheidungsrente nicht darauf ankommt, ob das Konkubinat gleiche wirtschaftliche Vorteile wie die aufgelöste Ehe bietet. Mit dem bewussten Eingehen einer neuen Lebensgemeinschaft gibt die rentenberechtigte Partei ihre Ansprüche auf nacheheliche Solidarität gegenüber dem früheren Ehegatten grundsätzlich auf, ohne Rücksicht auf die eigene finanzielle Lage (Urteil des Bundesgerichts 5A_81/2008 vom 11.06.2008 E. 5.4.1). Der Gesetzgeber hat bei der Revision des Scheidungsrechts davon abgesehen, gewisse Rentenarten "wiederverheiratungsresistent" zu gestalten. Das Gericht schliesst sich daher der Lehrmeinung von Hausheer/Spycher (a.a.O., N 10.40) an, wonach es nicht angehen kann, auf dem Wege der Gesetzesauslegung die vom Gesetzgeber abgelehnte Unabänderbarkeit von Rentenbestandteilen, die zum Aufbau einer Altersvorsorge bestimmt sind, einzuführen. Damit wird das vorinstanzliche Urteil insofern abgeändert, als es nur Fr. 600.-- der monatlichen Scheidungsrente der Beklagten während der Dauer der Lebensgemeinschaft der Beklagten mit P. sistierte. Auf die Vorbringen der Parteien, ob die Beklagte sich die Vorsorgelücke in der AHV mit den doppelten Unterhaltsleistungen seitens des Klägers und ihres Partners füllen konnte, ob ihr aufgrund des Pensionskassenreglements ihres Partners eine Partner-Witwenrente zustehe und wie gut ihre Vorsorgeund Vermögenssituation bzw. die ihres Partners ist, braucht nicht eingetreten zu werden. Der Antrag auf Edition eines Pensionskassenausweises und des Pensionskassenreglements durch P. wird daher abgewiesen.
II. Kammer, 22. Dezember 2010 (22 10 97)