Zusammenfassung des Urteils 22 10 93: Obergericht
Eine Frau namens P.________ hat ihren Arbeitgeber, G.________, wegen fahrlässiger Körperverletzung angeklagt, nachdem sie bei der Arbeit schwer verletzt wurde. Der Richter entschied jedoch zugunsten von G.________ und legte die Kosten dem Staat auf. P.________ legte Einspruch ein, aber das Gericht bestätigte die Entscheidung des Richters. Es wurde festgestellt, dass G.________ keine strafrechtlich verfolgbare Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Die Gerichtskosten in Höhe von 550 CHF wurden P.________ auferlegt.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | 22 10 93 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | II. Kammer |
Datum: | 11.10.2010 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 176 Abs. 1 ZGB. In Eheschutzverfahren wird bei Vorliegen eines sogenannten Mangelfalles die Steuerlast beim Notbedarf des Unterhaltsschuldners nicht berücksichtigt (Änderung der Rechtsprechung). |
Schlagwörter : | Steuerlast; Gesuchsgegner; Eheschutzverfahren; Rechtsprechung; Unterhaltsbeiträge; Vorliegen; Mangelfalles; Notbedarf; Unterhaltsschuldners; ======================================================================; Verfahren; Kinder; Rekurs; Aufhebung; Verpflichtung; Bezahlung; Frauenunterhaltsbeitrages; Leistungsfähigkeit; Erwägungen:; Steuerrückstellung; Steuern; Behauptung; Gesuchsgegners; Einkommen; Mangelfällen; Wartefrist; Scheidung |
Rechtsnorm: | Art. 175 ZGB ;Art. 176 ZGB ; |
Referenz BGE: | 127 III 289; |
Kommentar: | Trechsel, Zürich, Art. 260 StGB, 1997 |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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