Zusammenfassung des Urteils 22 10 35: Obergericht
Der Text handelt von einem Fall von Beleidigung und Bedrohung, bei dem der Angeklagte G.________ freigesprochen wurde. Der Kläger V.________ hat Berufung gegen diese Entscheidung eingelegt, da er der Meinung war, dass die Bedrohungen nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Nach einer ausführlichen Untersuchung des Vorfalls kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Handlungen von G.________ nicht als Bedrohung im Sinne des Strafgesetzbuches betrachtet werden konnten. Die Berufung wurde abgelehnt, und die Gerichtskosten in Höhe von 440 CHF wurden V.________ auferlegt.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | 22 10 35 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | II. Kammer |
Datum: | 25.06.2010 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 159 Abs. 3, 278 Abs. 2 und 285 ZGB. Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten und seiner neuen Ehefrau ist grundsätzlich gleichrangig. Beistandspflicht der neuen Ehefrau. Unterhaltsanspruch der unmündigen Kinder ist prioritär. |
Schlagwörter : | Unterhalt; Ehefrau; Unterhaltspflicht; Klägers; Beklagten; Beistandspflicht; Unterhaltspflichten; Unterhaltsanspruch; Kinder; Wiederverheiratung; Kammer; Berner; Gesuchstellers; Unterhaltsbeiträge; ======================================================================; Urteilsabänderungsverfahren; Obergericht; Rechtsprechung; Entscheid; FamPra; Hausheer/Spycher; Handbuch; Unterhaltsrechts; Parteien; Lehrmeinung |
Rechtsnorm: | Art. 159 ZGB ;Art. 278 ZGB ;Art. 285 ZGB ; |
Referenz BGE: | 79 II 137; |
Kommentar: | Frank, Sträuli, Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 1997 |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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