§ 25 UeStG; §§ 66 Abs. 1 und 68 Abs. 1 StPO. Wer sich im Strafverfahren als Parteivertreter aufführt und Rechte und Pflichten wahrnimmt, welche nur einem im Register eingetragenen Anwalt zustehen, macht sich der unbefugten Berufsausübung im Sinne von § 25 UeStG schuldig.
======================================================================
Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen unbefugter Berufsausübung nach § 25 UeStG. Er ist im Strafverfahren gegen X. vor dem Amtsstatthalteramt als dessen Verteidiger aufgetreten, obwohl er in keinem Anwaltsregister als Anwalt eingetragen ist. Gegen das Urteil des Amtsgerichts erhob der Beschwerdeführer Kassationsbeschwerde und führte aus, er sei nur beratend tätig gewesen und habe X. nicht vertreten.
Aus den Erwägungen:
Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen X. als Vertreter aufgetreten ist und damit den Tatbestand von § 25 UeStG erfüllt hat.
3.2.2. (¿)
Vertretung ist rechtserhebliches Handeln einer Person mit Wirkung für eine andere (Watter/Schneller, Basler Komm., 4. Aufl., Art. 32 OR N 1). Von diesem zivilrechtlichen Stellvertretungsbegriff geht auch das Verfahrensrecht aus, auch wenn gewisse Unterschiede bestehen (Zäch, Berner Komm., 1990, Vorbemerkungen zu Art. 32-40 OR N 82). Der Beschwerdeführer hat damit den Tatbestand erfüllt, wenn er mit Wirkung für X. in dessen Strafverfahren gehandelt hat bzw. wenn er Rechte wahrgenommen hat, die nur einer Verfahrenspartei bzw. einem vor Gerichtsund Untersuchungsbehörden zugelassenen Vertreter zustehen.
Gemäss § 66 Abs. 1 StPO ist den Parteien und ihren Vertretern auf Verlangen Einsicht in die Untersuchungsakten zu gewähren. In § 68 Abs. 1 StPO wird ausgeführt, dass Parteien und ihre Anwälte den Untersuchungshandlungen beiwohnen können und der Verteidiger bei der Einvernahme des Angeklagten immer anwesend sein kann. Die Tatsache, dass diese Rechte explizit den Parteien und deren Vertretern bzw. Anwälten gewährt werden, bedeutet e contrario, dass andere Personen diese Rechte grundsätzlich nicht geltend machen können. Weiter sind mit "Anwälten" bzw. "Vertretern" der Parteien nur Personen gemeint, die vor den Luzerner Gerichtsund Untersuchungsbehörden als Vertreter zugelassen sind.
3.2.3. Das Amtsgericht führte dazu aus, der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Aussagen einerseits ein Akteneinsichtsgesuch für X. gestellt und sei andererseits anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme als Verteidiger des angeschuldigten X. aufgetreten. Ebenfalls gegen die Annahme einer rein beratenden Tätigkeit spreche die vom Beschwerdeführer am 22. Mai 2009 im Rahmen des Strafverfahrens gegen X. dem Amtsstatthalteramt eingereichte Vollmacht. Zusammenfassend sei daher erstellt, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen X. nicht nur beratende Tätigkeiten ausgeführt, sondern unter das Anwaltsmonopol fallende Vertretungsbzw. Verbeiständungsfunktionen wahrgenommen habe.
3.2.4. Der Beschwerdeführer hat für X. um Akteneinsicht gebeten. Er hat damit rechtserheblich mit Wirkung für X. gehandelt, denn er hat ein Recht geltend gemacht, das grundsätzlich nur den Parteien eines Strafverfahrens bzw. deren Vertretern zusteht. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer sich die Akten nicht hat schicken lassen, wie dies bei Verteidigern üblich ist, sondern er diese mit X. zusammen angeschaut hat. Weiter war der Beschwerdeführer an der Einvernahme von X. durch die Amtsstatthalterin anwesend. Dieses Anwesenheitsrecht steht nur den Parteien und deren Vertretern zu. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, er habe die Amtsstatthalterin anlässlich dieser Befragung auf seinen Status als Berater aufmerksam gemacht. Dies erscheint jedoch als Schutzbehauptung und kann durch nichts belegt werden. Schliesslich hat der Beschwerdeführer zu Handen des Amtsstatthalteramts eine Vollmacht eingereicht, in welcher er sich explizit als zur Wahrung der Interessen von X. "vor allen Behörden und Gerichten" bezeichnet. Damit hat er sich gegenüber dem Amtsstatthalteramt klar als Verteidiger von X. ausgewiesen. Es wäre denn auch unverständlich, warum der Beschwerdeführer dem Amtsstatthalteramt eine Vollmacht einreichen sollte, wenn er doch zum Vorneherein nur als Berater von X. auftreten wollte. Er bedürfte diesfalls keiner Vollmacht.
Der Beschwerdeführer hat sich somit gegenüber der Amtsstatthalterin als vor Gericht zugelassener Vertreter von X. bezeichnet, er hat stellvertretend für diesen Handlungen vorgenommen und an Untersuchungshandlungen teilgenommen, welches Recht ihm nur als zugelassener Vertreter zugestanden wäre. Er hat somit den Beruf des Rechtsanwaltes im Sinne des BGFA ausgeübt, ohne die dafür notwendige Bewilligung zu haben.
Das Amtsgericht hat kein materielles Recht verletzt, indem es davon ausging, dass die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Handlungen den Tatbestand von § 25 UeStG erfüllen.
II. Kammer, 23. April 2010 (21 10 22)
(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen am 20. August 2010 abgewiesen [6B_554/2010].)