Zusammenfassung des Urteils 21 09 111: Obergericht
Die Chambre des Tutelles des Kantonsgerichts behandelt den Einspruch von G.________ und C.________ gegen die Entscheidung des Friedensrichters des Bezirks Broye-Vully vom 11. November 2009 in Bezug auf ihr Kind I.________. Der Friedensrichter hatte eine Unterhaltsregelung gefordert, die nicht rechtzeitig eingereicht wurde, woraufhin eine Kuratellenmassnahme zugunsten des Kindes I.________ eingeleitet wurde. G.________ und C.________ haben gegen diese Entscheidung Rekurs eingelegt, der jedoch abgelehnt wurde. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 300 CHF.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | 21 09 111 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | II. Kammer |
Datum: | 04.02.2010 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 224 Abs. 1, 225 Abs. 1 StGB. In Gefahr bringen von Leib und Leben von Personen oder von fremdem Eigentum. Bei der Auslegung dieses Begriffs folgt das Obergericht nicht der Individualtheorie, sondern der Repräsentationstheorie. Vorausgesetzt ist eine konkrete Gefahr, die sich auf Rechtsgüter (Personen und/oder Sachgüter) der Allgemeinheit beziehen muss (sog. Gemeingefahr). |
Schlagwörter : | Gefährdung; Gefahr; Gemeingefahr; Absicht; Person; Eigentum; Rechtsgüter; Allgemeinheit; Personen; Obergericht; Individualtheorie; Repräsentationstheorie; Vorausgesetzt; /oder; Sachgüter; Sprengstoffe; Freiheitsstrafe; Tatbestände; Urteil; Roelli/Fleischanderl; Verletzung; Erwägungen; Auslegung; Begriffs; ======================================================================; Erwägungen:; Geldstrafe; Tatbestandsausführungen |
Rechtsnorm: | Art. 221 StGB ;Art. 223 StGB ;Art. 224 StGB ;Art. 225 StGB ;Art. 227 StGB ;Art. 228 StGB ;Art. 229 StGB ;Art. 230 StGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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