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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 21 09 111: Obergericht

Die Chambre des Tutelles des Kantonsgerichts behandelt den Einspruch von G.________ und C.________ gegen die Entscheidung des Friedensrichters des Bezirks Broye-Vully vom 11. November 2009 in Bezug auf ihr Kind I.________. Der Friedensrichter hatte eine Unterhaltsregelung gefordert, die nicht rechtzeitig eingereicht wurde, woraufhin eine Kuratellenmassnahme zugunsten des Kindes I.________ eingeleitet wurde. G.________ und C.________ haben gegen diese Entscheidung Rekurs eingelegt, der jedoch abgelehnt wurde. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 300 CHF.

Urteilsdetails des Kantongerichts 21 09 111

Kanton:LU
Fallnummer:21 09 111
Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Obergericht Entscheid 21 09 111 vom 04.02.2010 (LU)
Datum:04.02.2010
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 224 Abs. 1, 225 Abs. 1 StGB. In Gefahr bringen von Leib und Leben von Personen oder von fremdem Eigentum. Bei der Auslegung dieses Begriffs folgt das Obergericht nicht der Individualtheorie, sondern der Repräsentationstheorie. Vorausgesetzt ist eine konkrete Gefahr, die sich auf Rechtsgüter (Personen und/oder Sachgüter) der Allgemeinheit beziehen muss (sog. Gemeingefahr).
Schlagwörter : Gefährdung; Gefahr; Gemeingefahr; Absicht; Person; Eigentum; Rechtsgüter; Allgemeinheit; Personen; Obergericht; Individualtheorie; Repräsentationstheorie; Vorausgesetzt; /oder; Sachgüter; Sprengstoffe; Freiheitsstrafe; Tatbestände; Urteil; Roelli/Fleischanderl; Verletzung; Erwägungen; Auslegung; Begriffs; ======================================================================; Erwägungen:; Geldstrafe; Tatbestandsausführungen
Rechtsnorm:Art. 221 StGB ;Art. 223 StGB ;Art. 224 StGB ;Art. 225 StGB ;Art. 227 StGB ;Art. 228 StGB ;Art. 229 StGB ;Art. 230 StGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 21 09 111

Art. 224 Abs. 1 und 225 Abs. 1 StGB. In Gefahr bringen von Leib und Leben von Personen von fremdem Eigentum. Bei der Auslegung dieses Begriffs folgt das Obergericht nicht der Individualtheorie, sondern der Repräsentationstheorie. Vorausgesetzt ist eine konkrete Gefahr, die sich auf Rechtsgüter (Personen und/oder Sachgüter) der Allgemeinheit beziehen muss (sog. Gemeingefahr).



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Aus den Erwägungen:

Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe giftige Gase Leib und Leben von Menschen fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (Art. 224 Abs. 1 StGB).



Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht wer fahrlässig durch Sprengstoffe giftige Gase Leib und Leben von Menschen fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Geldstrafe bestraft (Art. 225 Abs. 1 StGB).



Zum für diese beiden Tatbestände verlangten Erfordernis der Gefährdung sind die objektiven Tatbestandsausführungen des Kriminalgerichts im angefochtenen Urteil wie folgt zu präzisieren:



Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt im Sinne der Individualtheorie die Gefährdung eines bestimmten Menschen einer bestimmten fremden Sache. Eine Gemeingefahr wird nicht vorausgesetzt. Demgegenüber verlangt die herrschende Lehre angesichts des hohen Strafrahmens gemäss der Repräsentationstheorie die Gemeingefährlichkeit, zumal als Tathandlung beliebige Verhaltensweisen in Frage kommen. Die Gefährdung einer Person fremder Sachen genügt wohl, darf aber nicht zum Vorneherein selber bestimmt, sondern muss vom Zufall ausgewählt sein. Es wird gefordert, dass der gefährdete Einzelne die Allgemeinheit zu repräsentieren habe, damit das Element der Gemeingefahr vorliegt. Die konkrete Gefährdung eines einzelnen Menschen einer einzelnen fremden Sache genügt also nicht (Roelli/Fleischanderl, Basler Komm., 2. Aufl., vor Art. 221 StGB N 4-9, Art. 224 StGB N 6, Art. 223 StGB N 6; siehe auch Art. 221 StGB N 12 und N 16 [Brandstiftung], Art. 227 StGB N 3 [Verursachen einer Überschwemmung eines Einsturzes], Art. 228 StGB N 3 [Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen], Art. 229 StGB N 35 [Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde] und Art. 230 StGB N 14 [Beseitigung Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen]).



Das Obergericht schliesst sich der überwiegenden Lehrmeinung an (zitiert in: Roelli/Fleischanderl, a.a.O., Art. 224 StGB N 6). Es erachtet das Herbeiführen einer Gemeingefahr als sinnvolles Erfordernis, um die beiden weit gefassten Sprengstoff-Tatbestände angesichts der hohen Strafandrohung vom Gefährdungserfolg her sachgemäss einzugrenzen. Erforderlich ist also Gemeingefahr als ein Zustand, der die Verletzung von Rechtsgütern (Menschen und/oder Sachgütern) in einem nicht zum Voraus bestimmten Umfang wahrscheinlich macht. Vorausgesetzt ist, wie bereits erwähnt, eine konkrete Gefahr, die sich auf Rechtsgüter der Allgemeinheit beziehen muss. D.h. die Gefährdung beispielsweise einer einzigen, individuell bestimmten Person genügt nicht.



In subjektiver Hinsicht kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Ein Handeln in verbrecherischer Absicht bedeutet, dass der Wille des Täters die Verwirklichung eines über die konkrete Gefährdung hinausgehenden weiteren Verbrechensoder Vergehenstatbestandes (z.B. Tötung, Sachbeschädigung) in sich schliessen muss. Wie jede Absicht muss auch die verbrecherische im Zeitpunkt der Tatbegehung vorliegen.



II. Kammer, 4. Februar 2010 (21 09 111)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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