Art. 21 StGB, Art. 173 LwG. Versuchtes Inverkehrbringen von Hanf als Futter für Nutztiere.
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A.
Der Angeklagte schloss am 14./22. März 2005 mit der X GmbH einen Anbauund Vertriebsvertrag für den Anbau von 90 Aren Futterhanf. Mit Formular vom 31. Mai 2005 meldete der Angeklagte der Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Bau-, Umweltund Wirtschaftsdepartements des Kantons Luzern den Anbau von 95 Aren Hanf auf seinem Landwirtschaftsbetrieb. Die Sortenechtheit des Saatgutes wurde mit Rechnung vom Mai 2005 des Vereins Y für 700 g heimischen Agrarund Industriehanf ("Bauernhanf", sativa non-indica) bestätigt. Als Verwendungszweck deklarierte der Angeklagte Futterhanf.
B.
Mit Verfügung vom 21. Juli bzw. 23. August 2005 beauftragte der Amtsstatthalter von Z die Kantonspolizei Luzern, sämtlichen Hanf des Angeklagten zu beschlagnahmen, vom Hanffeld Proben zu entnehmen und sie dem kantonalen Laboratorium zur Analyse des THC-Gehalts zu übergeben. Gemäss Untersuchungsbericht des kantonalen Laboratoriums vom 26. August 2005 wiesen die sichergestellten Hanfpflanzen einen THC-Gehalt von 0.8 - 2.7 % auf. Gegen die Beschlagnahmeverfügung legte der Angeklagte bei der Kriminalund Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern Rekurs ein. Mit Entscheid vom 26. September 2005 wies die Kriminalund Anklagekommission den Rekurs ab.
C.
Dem Angeklagten wurde auf sein Ersuchen vom zuständigen Amtsstatthalter erlaubt, die Hanfpflanzen zu ernten, welche jener in der Folge in der Grastrocknungsanlage zu 2''213 kg Futterwürfel verarbeiten liess. Die Futterwürfel blieben unter Beschlagnahmung.
D.
Mit Strafverfügung vom 25. Oktober 2005 wurde der Angeklagte vom Amtsstatthalteramt Z wegen Anbaus von Hanf einer nicht bewilligten Hanfsorte zur Verfütterung an Nutztiere in Anwendung von Art. 162 Abs. 1 und 2 sowie Art. 173 Abs. 1 lit. l LwG mit einer Busse von Fr. 400.-bestraft. Gegen diese Strafverfügung erhob der Angeklagte Einsprache. Mit Entscheid vom 4. April 2006 verurteilte der Amtsstatthalter von Z den Angeklagten mit einer Geldbusse von Fr. 400.-wegen Widerhandlung gegen das Landwirtschaftsgesetz (Anbau von Hanf für die Herstellung von Futtermitteln zur Verfütterung an Nutztiere) in Anwendung von Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG.
E.
Infolge Einsprache des Angeklagten vom 18. April 2006 überwies der Amtsstatthalter die Akten dem Amtsgericht Z zur gerichtlichen Beurteilung. Mit Urteil vom 27. Juni 2006 wurde der Angeklagte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Landwirtschaftsgesetz freigesprochen. Die beschlagnahmten Hanf-Futterwürfel wurden gemäss Art. 58 StGB zur Vernichtung eingezogen. Die amtlichen Kosten gingen zu Lasten des Staates, und dem Angeklagten wurde eine Parteientschädigung von Fr. 100.-zugesprochen.
F.
Gegen dieses Urteil appellierten sowohl der Angeklagte wie auch die Staatsanwaltschaft mit Eingaben vom 4. September 2006 resp. vom 18. September 2006. Der Angeklagte beantragte sinngemäss die Freigabe der beschlagnahmten Futterwürfel. Die Staatsanwaltschaft verlangte die Aufhebung von Ziff. 1 und 3 des Urteils des Amtsgerichts, die Bestrafung des Angeklagten wegen Widerhandlung gegen das Landwirtschaftsgesetz (versuchtes Inverkehrbringen von Hanf-Futterwürfeln gemäss Art. 173 Abs. 1 lit. k und Abs. 4 LwG) mit einer Geldbusse von Fr. 1''500.-- und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils bezüglich Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Hanf-Futterwürfel unter Kostenfolge zu Lasten des Angeklagten.
E r w ä g u n g e n
1. Beweis
Die vorinstanzlichen Akten werden zu den Akten dieses Verfahrens genommen. Im Strafregister ist der Angeklagte nicht verzeichnet. An der Appellationsverhandlung wurde der Angeklagte zur Person und zur Sache befragt.
2. Schuldbefund
2.1.
Das Amtsgericht Z ging davon aus, dass die Produktion nicht zugelassener Futtermittel nicht strafbar sei, weil der Bundesrat gestützt auf Art. 160 Abs. 1 LwG lediglich Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln erlassen habe. Bezüglich der Produktion bestehe keine Delegationsnorm, weshalb mangels gesetzlicher Grundlage das Produzieren von Produktionsmitteln nicht bestraft werden könne, auch wenn Art. 1 der Futtermittelverordnung (SR 916.307) die Produktion von Futtermitteln regle. Der Staatsanwalt beantragt lediglich die Bestrafung wegen versuchtem Inverkehrbringen von zulassungspflichtigen Produktionsmitteln, nicht aber wegen deren Produktion. Die Frage, ob auch die Produktion unter Strafe steht, kann deshalb offen gelassen werden.
2.2.
2.2.1.
Gemäss Art. 173 Abs. 1 lit. k des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) wird mit Haft Busse bis Fr. 40''000.-bestraft, wer vorsätzlich der Zulassungspflicht unterstellte landwirtschaftliche Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt in Verkehr bringt. Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG verweist auf Art. 160 Abs. 1 LwG, wonach der Bundesrat Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln erlässt. Der Bundesrat kann nach Absatz 2 dieser Bestimmung namentlich die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln und deren Importeure einer Zulassungspflicht unterstellen (lit. a). Futtermittel gelten dabei gemäss Art. 158 Abs. 1 LwG als Produktionsmittel.
Von dieser Delegationsnorm machte der Bundesrat durch den Erlass der Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln Gebrauch (Futtermittelverordnung). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Futtermittelverordnung dürfen Futtermittel nur eingeführt in Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind. Gemäss Art. 23a Abs. 1 der Verordnung legt das Volkswirtschaftsdepartement diejenigen Stoffe fest, deren Verwendung als Futtermittel verboten ist. Gestützt darauf hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement die Futtermittelbuch-Verordnung (FMBV) mit den entsprechenden Anhängen (Anhänge 1 bis 11) erlassen. Die verbotenen Stoffe sind in Anhang 4 enthalten (Art. 18 FMBV; abrufbar unter http://www.alp.admin.ch/themen/00587/00626/index.htmllang=de). Gemäss Teil 2 lit. m von Anhang 4 dürfen für Nutztiere Hanf Produkte davon in jeder Form Art weder zur Produktion von Tierfutter verwendet noch als Futter in Verkehr gebracht an Tiere verfüttert werden. Als Inverkehrbringen galt nach der zum Tatzeitpunkt im Jahre 2005 geltenden Fassung der Futtermittelverordnung jede entgeltliche unentgeltliche Übertragung Überlassung (aArt. 2 Abs. 2 lit. d Futtermittel-Verordnung).
Damit ergibt sich, dass Hanf und Hanfprodukte dann nicht zugelassen sind, wenn sie als Futter für Nutztiere in Verkehr gebracht an solche verfüttert werden sollen. Es macht sich also strafbar, wer Hanf Hanfprodukte als Futter für Nutztiere in Verkehr bringt (Art. 173 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 160 Abs. 1 LwG i.V.m. Art. 23a Futtermittel-Verordnung i.V.m. Art. 18 FMBV und Anhang 4 FMBV). Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Z ist gemäss Art. 173 Abs. 4 LwG ausdrücklich auch der Versuch strafbar.
2.2.2.
Wer die Tat mit Wissen und Willen begeht, handelt gemäss Art. 18 Abs. 2 StGB vorsätzlich. Damit dem Täter vorgeworfen werden kann, er habe vorsätzlich gehandelt, muss er nicht allein mit direktem Vorsatz gehandelt haben; es genügt auch, wenn er mit Eventualvorsatz handelte (Jörg Rehberg, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 15. Aufl., S. 48 f. zu Art. 18 StGB). Eventualvorsatz bedeutet, dass der Täter die schädigende Wirkung seiner Handlungsweise voraussieht, aber dennoch auch wenn er sie nicht wünscht handelt, weil er die allfällige Wirkung in Kauf nimmt. Er unterscheidet sich vom bewusst fahrlässig Handelnden nur dadurch, dass dieser aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf vertraut, die voraussehbare Wirkung werde nicht eintreten. Je grösser die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des dem Täter bekannten Risikos ist und je schwerer die Missachtung seiner Vorsichtspflicht erscheint, desto eher kann angenommen werden, dass er die Schadenfolgen in Kauf genommen hat (vgl. BGE 119 IV 1, 3 E. 5 lit. a und 121 IV 249, 253 E. 3 lit. a; LGVE 1987 I Nr. 51). Entscheidend ist beim subjektiven Tatbestand des Inverkehrbringens verbotener Stoffe gemäss Art. 173 Abs. 1 lit. a LwG die Absicht, den Hanf an Nutztiere zu verfüttern zu diesem Zweck in Verkehr zu bringen. Es handelt sich dabei um einen über den objektiven Tatbestand (Inverkehrbringen) hinausgehenden "Vorsatz". Der eigentliche Deliktserfolg wird erst durch zwei aufeinanderfolgende Handlungen voll verwirklicht (Inverkehrbringen und anschliessendes Verfüttern an Nutztiere). Das Gesetz begnügt sich für die Strafbarkeit jedoch mit der ersten Handlung (Inverkehrbringen) und fordert bezüglich der zweiten (Verfüttern an Nutztiere) nur den Willen, sie vorzunehmen, bzw. die Inkaufnahme dessen, dass sie vorgenommen werde (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 2. Aufl., Bern 1996, § 9 N 120). Es genügt also, wenn der Täter in Kauf nahm, dass die von ihm produzierten Hanf-Futterwürfel an Nutztiere verfüttert würden.
2.3.
Unbestritten ist, dass der Angeklagte Hanf anbaute, um diesen der X GmbH als Futtermittel für Tiere zu verkaufen und zu diesem Zweck mit der X GmbH einen Vertriebsvertrag abgeschlossen hat. Wie dargelegt, ist ein solches Inverkehrbringen von Hanf-Futtermitteln nur dann verboten, wenn dies mit der Absicht geschieht, den Hanf an Nutztiere zu verfüttern wenn dies zumindest in Kauf genommen wird.
Der Angeklagte wendet in seiner Appellationserklärung ein, die Hanf-Futterwürfel seien für Nicht-Nutztiere bestimmt gewesen, was er bereits vor Amtsgericht vorgebracht habe. Vor Amtsgericht sagte der Angeklagte zwar aus, die X GmbH habe Abnehmer für Nicht-Nutztiere, und sie habe ihm bestätigt, dass seine Ware nicht an Nutztiere verfüttert würde. Er legte zudem einen Brief der X GmbH auf, welche darin garantierte, dass der Futterhanf an Nicht-Nutztiere verfüttert werde. Dieser Brief datiert jedoch vom Januar 2006, also etwa zehn Monate nach Abschluss des Anbauund Vertriebsvertrages mit der X GmbH und ist somit für den Zeitpunkt der Begehung des Straftatbestandes nicht relevant. Im Anbauund Vertriebsvertrag vom 14. bzw. 22. März 2005 findet sich keine solche Zusicherung, obwohl das Verbot, den Futterhanf an Nutztiere zu verfüttern, bereits am 1. März 2005 in Kraft getreten war. In der Anleitung zum Anbau von Futterhanf, welche von der X GmbH herausgegeben wird und welche der Angeklagte im Untersuchungsverfahren zu den Akten gab, wird zudem ausgeführt, Futterhanf erhöhe das Wohlbefinden des Tieres, was sich in einer besseren Fleischund Milchqualität ausdrücke. Daraus ergibt sich klar, dass der Futterhanf hauptsächlich für Nutztiere verwendet werden sollte. Der Angeklagte macht nicht geltend, die X GmbH habe ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses garantiert, sie liefere ausschliesslich an Käufer, die die Futterwürfel Nicht-Nutztieren verfüttern. Abgesehen davon entzieht sich dies ohnehin der Kontrolle des Angeklagten. Wie der Angeklagte zudem bei seiner Befragung selbst zugab, konnte er sich vorstellen, dass er den Vertrag mit der X GmbH auch abgeschlossen hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Futterwürfel an Nutztiere verfüttert würden.
Aus diesen Gründen erscheint es nicht glaubhaft, wenn der Angeklagte nun ausführt, die Futterwürfel seien von Anfang an für Nicht-Nutztiere gedacht gewesen. Es kann dem Angeklagten auch nicht zugute gehalten werden, er hätte zumindest darauf vertrauen dürfen, dass die Futterwürfel ausschliesslich für Nicht-Nutztiere bestimmt gewesen seien. Vielmehr hat er eine spätere Verfütterung an Nicht-Nutztiere in Kauf genommen. Da der Angeklagte den angebauten Hanf unbestrittenermassen in Verkehr bringen wollte und dabei zumindest in Kauf nahm, dass dieser an Nutztiere verfüttert werde, hat er den subjektiven Tatbestand des Inverkehrbringens zulassungspflichtiger Produktionsmittel erfüllt (Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG). Daran würde auch nichts ändern, wenn er heute glaubhaft versichern könnte, dass der Futterhanf nicht an Nutztiere verfüttert werde.
2.4.
Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens eines Vergehens begonnen hat, dieses nicht zu Ende, macht er sich des unvollendeten Versuchs der strafbaren Handlung schuldig (Art. 21 StGB). Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass der Angeklagte mit der Verarbeitung des Hanfs zu Futterwürfeln in der festen Absicht, diese an die X GmbH zu Fütterungszwecken zu liefern, alles Erforderliche getan hat, um die Futterwürfel in Verkehr zu bringen, wollte er sie doch entgeltlich übertragen. Die Futterwürfel gelangten nur deshalb nicht in den Verkehr, weil die Behörden einschritten und den Hanf beschlagnahmten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handelt es sich dabei nicht um ein Erfolgsdelikt, denn die Inverkehrsetzung, also die Veräusserung selbst ist nicht der Erfolg der strafbaren Handlung, sondern eine Tathandlung. Es blieb damit beim unvollendeten Versuch gemäss Art. 21 StGB. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass sich der Angeklagte des versuchten Inverkehrbringens eines zulassungspflichtigen Produktionsmittels schuldig gemacht hat.
2.5.
Zu prüfen bleibt, ob sich der Angeklagte allenfalls in einem Rechtsirrtum (Art. 20 StGB) befunden haben könnte, obwohl er dies selber nicht geltend macht. Ein Rechtsirrtum nach Art. 20 StGB verlangt zureichende Gründe, wobei die Schwelle relativ hoch ist. Unkenntnis der rechtlichen Normierung ist grundsätzlich kein zureichender Grund (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkomm., 2. Aufl., Zürich 1997, N 6 zu Art. 20 StGB, m.w.H.). Der straffreie Anbau von Hanf wurde in der Öffentlichkeit breit diskutiert. Bei der Befragung durch die Polizei sagte der Angeklagte aus, er sei im Februar 2005 in V an einer Informationsveranstaltung der X GmbH gewesen. Dort habe man gesagt, dass es keine Probleme mit der Polizei gebe. Herr W (Geschäftsführer der X GmbH) habe gesagt, dass er dafür kämpfen werde, dass die Verfütterung von Hanf nicht verboten werde. Der Angeklagte war sich somit der rechtlichen Problematik des Hanfanbaus bewusst. Es durfte vom Angeklagten unter diesen Umständen erwartet werden, dass er sich beim Amt für Landwirtschaft einer ähnlichen Behörde über die Zulässigkeit des Anbaus und Verkaufes erkundigt. Da er sich aber lediglich auf die Aussagen der X GmbH verlassen hat, ist ihm kein Rechtsirrtum zugute zu halten. Daran ändert auch nichts, dass der Angeklagte eine Sortenmeldung bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald machte.
3. Strafe
Die vorsätzliche Begehung der Straftatbestände gemäss Art. 173 Abs. 1 LwG kann mit Haft Busse bis zu Fr. 40''000.-bestraft werden. Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Der Begriff des Verschuldens bezieht sich auf den gesamten Unrechtsund Schuldgehalt der konkreten Straftat. Bei der Tatkomponente sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: Das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert u.a. mit der Schwere des deliktischen Erfolgs, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT II, Bern 1989, § 7 N 7 - 57; Rehberg, Strafrecht II, 7. Aufl. Zürich 2001, S. 66 ff; BGE 116 IV 289 E. 2a, 296 E. 2b; 117 IV 8 E. 3a/aa; 118 IV 24; 127 IV 103).
Der Angeklagte ist verheiratet und Vater von x Kindern. Er ist selbstständiger Landwirt. Im Nebenerwerb arbeitet er als xx in einem xx. Sein Einkommen beträgt seinen Angaben zufolge ca. Fr. 4''500.-- netto pro Monat. Im Übrigen hat er Schulden auf seinem Betrieb. Zu Lasten des Angeklagten spricht, dass er eine grössere Menge Hanf angebaut hat. Andererseits ist zu beachten, dass der Hanfanbau zu Futtermittelzwecken durch die X GmbH initiiert wurde und diese gegenüber den interessierten Landwirten angab, dass der Anbau von Hanf für Futtermittel zugelassen sei. Dass der Angeklagte dadurch zur Annahme verleitet wurde, dass auch die Produktion von Futtermitteln aus Hanf zugelassen sei, ist nachvollziehbar. Sein Einkommen ist nicht hoch und mag zur Deckung des Unterhalts der Familie gerade reichen. Das jüngste Kind ist noch in Ausbildung und auf seine Unterstützung angewiesen. Die Ehefrau des Angeklagten verdient nach Angaben des Angeklagten nur gelegentlich etwas. Von einem leichten Fall kann indessen in Anbetracht der Menge der produzierten Futtermittel-Würfel nicht gesprochen werden. Eine Busse von Fr. 400.--, wie vom Amtsstatthalter ausgesprochen, erscheint den persönlichen und wirtschaftlichen Umständen sowie dem Verschulden des Angeklagten angemessen.
4.
Gemäss Art. 58 StGB verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben dazu bestimmt waren durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit die öffentliche Ordnung gefährden. Gefordert ist somit einmal ein Bezug der einzuziehenden Gegenstände zur Straftat (Trechsel, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 6 zu Art. 58 StGB). Die Sicherungseinziehung soll zudem primär dazu dienen, künftige Delikte zu verhindern (Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, N 13 und 63 zu Art. 58 StGB). Es geht deshalb bei der Gefährdung der öffentlichen Ordnung um Gegenstände, die für weitere Delikte verwendet werden könnten und dies deshalb die strafrechtlich geschützte öffentliche Ordnung im weitesten Sinne gefährden könnte (Schmid [Hrsg.], a.a.O., N 63 zu Art. 58 StGB). An die Gefährlichkeit werden nicht besonders hohe Anforderungen gestellt; es muss jedoch ein ausreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit bestehen, dass ohne die Einziehung die Sicherheit anderer, die Sittlichkeit die öffentliche Ordnung gefährdet wären (BGE 127 IV 207 E. 7 b mit Hinweis auf Trechsel, a.a.O., N 9 zu Art. 58 StGB). Aus den Erwägungen 2 ergibt sich, dass die vom Angeklagten produzierten Futterwürfel zum strafbaren Inverkehrbringen bestimmt waren. Damit ist ein Bezug zur Straftat erstellt. Der Angeklagte macht geltend, die Futterwürfel würden weder den Menschen, noch die Sittlichkeit die öffentliche Ordnung gefährden. Wie der Angeklagte indes selber aussagte, hat er die Absicht, die Futterwürfel der X GmbH zu verkaufen. Dass diese die Futterwürfel ausschliesslich an Nicht-Nutztiere verfüttern werde, steht weder fest noch kann es kontrolliert werden. Es besteht somit die Gefahr, dass die Futterwürfel für weitere Delikte verwendet werden könnten, womit die öffentliche Ordnung gefährdet ist. Die Futterwürfel sind daher einzuziehen und zu vernichten.
5.
Ausgangsgemäss hat der Angeklagte die amtlichen Kosten zu tragen (§ 275 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten werden auf Fr. 1''000.-festgesetzt (§ 29 lit. a KoV).
U r t e i l s s p r u c h
1.
A ist schuldig des versuchten Inverkehrbringens von der Zulassungspflicht unterstellten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln ohne Zulassung (Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 StGB).
2.
A wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.--.
3.
Die beschlagnahmten Hanffutterwürfel werden gemäss Art. 58 StGB eingezogen und sind unter Kostenfolge für A durch die Kantonspolizei Luzern zu vernichten.
4.
A hat sämtliche amtlichen Kosten des Strafverfahrens und seine eigenen Parteikosten zu tragen.
Die amtlichen Kosten werden wie folgt festgesetzt:
Untersuchungskosten Fr. 1''418.50
Gerichtsgebühr Amtsgericht Fr. 1''600.--
Gerichtsgebühr Obergericht Fr. 1''000.-- Fr. 4''018.50
A hat der kantonalen Gerichtskasse demnach Fr. 4''018.50 zu bezahlen.
5.
Soweit die Verletzung eidgenössischen Rechts gerügt werden will, kann gegen dieses Urteil innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht werden. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen wird auf Art. 268 ff. des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege verwiesen.
6.
Dieses Urteil ist A, der Staatsanwaltschaft, dem Amtsgericht Z und dem Amtsstatthalteramt Z zuzustellen.
II. Kammer, 28. November 2006 (21 06 128)