§§ 255 ff. StPO; Art. 70 ff. und Art. 80 StGB.. Eine bei einem mehrfach wegen Ladendiebstahls rechtskräftig Verurteilten nachträglich fachärztlich diagnostizierte Kleptomanie ist ein Revisionsgrund, der zur Aufhebung der früheren Urteile führt. Bei der Neubeurteilung ist nicht die Verfolgungsverjährung, sondern die Vollstreckungsverjährung und für die Löschung des Strafregistereintrags der Zeitpunkt der aufgehobenen Urteile und nicht derjenige des Urteils im wieder aufgenommenen Verfahren massgebend.
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Mit Strafverfügung des Amtsstatthalters vom 10. Juli 1986 wurde X. wegen wiederholten Ladendiebstahls mit drei Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar, bestraft. Infolge erneuter Ladendiebstähle wurde X. vom Amtsstatthalter am 21. Januar 1987 zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt. Mit Revisionsgesuch vom 14. Januar 2004 beantragte X., die mit ihren fünf Kindern zwischenzeitlich nach Serbien ausgeschafft worden war, die Wiederaufnahme der beiden Strafverfahren. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die bei ihr in Serbien im Jahr 2001 fachärztlich diagnostizierte Kleptomanie. Ein gleichartig begründetes Revisionsgesuch betreffend zwei weitere Verurteilungen wegen Ladendiebstahls im Kanton Aargau wurde von den Aargauer Strafbehörden gutgeheissen. Das beim Amtsstatthalter am 14. Januar 2004 eingereichte Revisionsgesuch wurde hingegen von diesem abgewiesen. Gegen diesen Entscheid reichte X. Rekurs ein, welcher vom Obergericht gutgeheissen wurde.
Aus den Erwägungen:
4.2. Gemäss § 255 Ziff. 1 StPO kann ein Verurteilter die Revision eines rechtskräftigen Urteils verlangen wegen erheblicher Tatsachen Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, sofern sie geeignet sind, einen Freispruch ein bedeutend milderes Urteil herbeizuführen (§ 255 Ziff. 1 StPO; vgl. auch Art. 397 StGB). Tatsachen sind alle Umstände, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde gelegten Sachverhaltes von Bedeutung und geeignet sind, ihn in einem anderen, für den Verurteilten günstigeren Licht erscheinen zu lassen. Beweismittel erbringen den Nachweis von Tatsachen und sind diesen deshalb für die Möglichkeit einer Revision gleichgestellt (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel/Genf/München 2002, N 17 und 18 zu § 102). Das Erfordernis der Neuheit verlangt, dass die Tatsache das Beweismittel dem seinerzeit erkennenden Gericht nicht bekannt war. Dem Gericht nicht bekannt sind auch Tatsachen, die zwar aus den Akten ersichtlich waren, aber vom Gericht übersehen wurden (BGE 99 IV 183). Eine bereits geltend gemachte Tatsache kann im Revisionsverfahren durch ein neues Beweismittel erhärtet werden. Ebenso darf sich die Behauptung einer neuen Tatsache auf ein früher benutztes Beweismittel stützen. Die Tatsache das Beweismittel, d.h. diese unechten Noven müssen bereits im Zeitpunkt bestanden haben, in dem jenes Gericht das Urteil fällte, das in freier Kognition die Erkenntnis über den Sachverhalt treffen konnte. Bei der Beurteilung der Neuheit kommt es nicht darauf an, ob das neue Material dem angefochtenen Urteil hätte zu Grunde gelegt werden können und es deshalb unberücksichtigt blieb, weil der Verurteilte seine Geltendmachung versäumte das Gericht das Beweismittel bzw. die Tatsache übersah (Hauser/Schweri, a.a.O., N 20-23 zu § 102 m.w.H.). Die Aufhebung des Urteils darf allerdings nicht leichthin erfolgen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 397 StGB muss das Verfahren nur dann wieder aufgenommen werden, wenn ein Novum geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass ein Freispruch möglich, d.h. wahrscheinlich ist (BGE 116 IV 353 E. 4e; LGVE 1995 I Nr. 58). (¿)
Der Revisionsbewerber hat in der Begründung seines Revisionsgesuchs die Tatsachen und Beweismittel, auf die er sein Gesuch stützt, genau zu bezeichnen. Er hat im Einzelnen darzutun, welche Tatsachen und Beweismittel neu und für die Verteidigung erheblich sein sollen (LGVE 1995 I Nr. 58, Max. XI Nr. 176). Er muss die neuen Tatsachen und Beweismittel angeben und begründen, weswegen diese das Sachurteil als ein Fehlurteil erscheinen lassen (BGE 107 Ia 102 E. 2a). Im Bewilligungsverfahren ist nicht von der Unschuldsvermutung auszugehen; vielmehr hat der Verurteilte darzutun, dass ein Revisionsgrund gegeben ist (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 1147; LGVE 1988 I Nr. 64 und 1995 I Nr. 58).
5.1. Die Rekurrentin legt als neues Beweismittel im Revisionsverfahren einen "psychiatrisch-psychologischen Befund und Stellungnahme" des Gesundheitszentrums Y., Neuropsychiatrische Ambulanz, in Z. (Serbien) vom 8. Mai 2001 auf. Gemäss beglaubigter Übersetzung dieses Berichtes wurde bei der Rekurrentin eine "Störung der Persönlichkeit", eine "Störung des Charakters" und "Kleptomanie" diagnostiziert. In einer beiliegenden "Anweisung des Spezialisten" ist von "Kleptomanie-Exzessen" die Rede. Der genannte Bericht ist relativ ausführlich und wirkt nicht unglaubwürdig, auch wenn die beglaubigte Übersetzung einige grammatikalische bzw. stilistische Mängel aufweist. Insbesondere erscheint die Diagnose einer Kleptomanie der Rekurrentin aufgrund der aus den Untersuchungsakten ersichtlichen Umstände ihrer Taten als nahe liegend. So weist der Rechtsvertreter der Rekurrentin zu Recht darauf hin, dass es nur schwer vorstellbar ist, dass eine gesunde Frau durch Ladendiebstähle zunächst ihre Arbeitsstelle und danach das Aufenthaltsrecht für sich und ihre Kinder in der Schweiz aufs Spiel setzt und auch verliert. Die Rekurrentin entwendete scheinbar wahllos eine Vielzahl von Gegenständen, vor allem Kleider, für welche sie in dieser Anzahl gar keinen Gebrauch haben konnte und auch nicht hatte (z.B. neun Paar Damenschuhe gemäss Polizeirapport; z.T. gleichartige Schuhe unterschiedlicher Grössen). Der weitaus grösste Teil der gestohlenen Sachen konnte denn auch offenbar ungebraucht zurückgegeben werden. Die Rekurrentin gab im zweiten Strafverfahren an, sie könne es sich nicht erklären, warum sie all diese Gegenstände gestohlen habe. Eine rationale Erklärung (z.B. ein wirtschaftliches Motiv) hierfür scheint denn auch im Hinblick auf das dabei eingegangene Risiko in strafund ausländerrechtlicher Hinsicht unrealistisch, zumal die Rekurrentin das Deliktsgut zu einem weit überwiegenden Teil bloss lagerte, ohne es zu gebrauchen zu verkaufen. Im Sinne dieser Ausführungen ist es durchaus möglich, wenn nicht sogar wahrscheinlich, dass die Rekurrentin bei den Diebstählen, die zu den Strafverfügungen des Amtsstatthalteramtes vom 10. Juli 1986 und vom 21. Januar 1987 geführt haben, in einem krankhaften Zustand (Kleptomanie) handelte.
5.2. Zusammenfassend liegt ein neues Beweismittel vor, welches dem Amtsstatthalteramt bei dessen Strafverfügungen nicht bekannt war. Gleichzeitig ist von der Rekurrentin eine neue Tatsache hinsichtlich der Schuldfrage dargetan, welche in den damaligen Strafverfahren nicht näher abgeklärt worden war. Die Schuldfrage bzw. die Frage nach der Zurechnungsfähigkeit ist geeignet, gegebenenfalls einen Freispruch (Art. 10 StGB) zumindest ein milderes Urteil (Art. 11 StGB) herbeizuführen (vgl. § 255 Ziff. 1 StPO). Damit sind die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren gegeben. Die Neubeurteilung der Strafsache wird dabei dem Amtsstatthalteramt obliegen (vgl. § 260bis Abs. 2 StPO). In Gutheissung des Rekurses sind somit die beiden Strafverfügungen des Amtsstatthalteramtes vom 10. Juli 1986 und 21. Januar 1987 aufzuheben und die entsprechenden Strafverfahren wieder aufzunehmen.
5.3. Anzufügen für die wieder aufzunehmenden Strafverfahren bleibt, dass die Verfolgungsverjährung nicht wieder auflebt; d.h. es hat in jedem Fall ein neues Sachurteil zu ergehen. Das Rechtsmittel der Revision gibt dem Verurteilten nur Anspruch auf Feststellung, ob das verurteilende Erkenntnis materiell unrichtig sei, und zutreffendenfalls auf Ausfällung eines Urteils, dem der berichtigte ergänzte Tatbestand zugrunde liegt, nicht aber darauf, dass ein neues Sachurteil wegen Zeitablaufes unterbleibe (BGE 114 IV 138 E. 2a; 85 IV 169; Adam-Claus Eckert, Die Wiederaufnahme des Verfahrens im schweizerischen Strafprozessrecht, Berlin 1974, S. 104 ff.). Daran ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau offenbar eine andere Rechtsauffassung vertreten und die dort hängigen Strafverfahren infolge absoluter Verfolgungsverjährung eingestellt hat. Bei einer allfälligen neu ausgefällten Strafe wird jedoch zu prüfen sein, ob inzwischen die Vollstreckungsverjährung eingetreten ist (soweit die Strafe nicht schon verbüsst ist); sodann wird auch das Verbot der reformatio in peius zu beachten sein, insbesondere im Hinblick auf einen Eintrag ins Strafregister. Mit anderen Worten werden die neuen Sachurteile registerrechtlich so zu behandeln sein, als wären sie bereits im Zeitpunkt der aufgehobenen Strafverfügungen ergangen (vgl. BGE 114 IV 138 E. 3b).
II. Kammer, 26. Januar 2005 (21 04 219)