Die A. AG ist Alleineigentümerin der Grundstücke Nrn. (...[B]) und (...[C]). Auf diesen Grundstücken lastet je ein nicht näher umschriebenes Fussund Fahrwegrecht. Dienstbarkeitsberechtigt ist unter anderem Grundstück Nr. (...[D]), das im Eigentum von X. ist. Die A. AG verlangte beim zuständigen Grundbuchamt die Löschung dieser Dienstbarkeit, soweit Grundstück Nr. (...[D]) berechtigt sei. Sie stützte ihren Anspruch auf Art. 976a Abs. 1 ZGB und machte geltend, dass die erwähnten, im Jahre 1957 begründeten Dienstbarkeiten keine rechtliche Bedeutung hätten, da sie bei zwei nachfolgenden Parzellierungen zu Unrecht auf dem Grundstück Nr. (...[B]) verblieben resp. auf das neue Grundstück Nr. (...[C]) übertragen worden seien. Effektiv belastet sei einzig das Grundstück Nr. ( [E]).
Das Grundbuchamt wies die Anmeldung ab. Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzungen für eine Löschung der erwähnten Dienstbarkeiten im Verfahren gemäss Art. 976a ZGB seien nicht gegeben, da nicht ausgewiesen sei, dass die zur Löschung beantragten Dienstbarkeiten höchstwahrscheinlich bedeutungslos seien. Auf Beschwerde hin hob das Kantonsgericht die Abweisungsverfügung auf.
Aus den Erwägungen:
4.
4.1.
Nach Art. 964 ZGB bedarf es zur Löschung eines Eintrags grundsätzlich der schriftlichen Zustimmung der aus dem Eintrag berechtigten Person, vorliegend also von X. als Grundeigentümer von Grundstück Nr. (...[D]). Verweigert diese Person zu Unrecht ihre Zustimmung, muss die durch den Eintrag belastete Person auf gerichtliche Berichtigung des Grundbuchs klagen (Art. 975 ZGB). Ist der Eintrag jedoch zweifelsfrei (Art. 976 ZGB) jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit (Art. 976a Abs. 1 ZGB) bedeutungslos, so rechtfertigt es sich nicht, den belasteten Grundeigentümer auf den Klageweg zu verweisen. Dieser ist wegen seiner Aufwändigkeit und des für beide Parteien bestehenden Kostenrisikos belastend. Zudem besteht an der Richtigkeit und Zuverlässigkeit des Grundbuchs auch ein erhebliches öffentliches Interesse, weshalb der Gesetzgeber die Art. 976-976c ZGB (in Kraft seit 1.1.2012) geschaffen hat. Der Zweck dieser Vorschriften besteht darin, das Grundbuch als Bodeninformationssystem von materiell bedeutungslosen Einträgen zu entlasten (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Registerschuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht] vom 27.6.2007, in: BBl 2007 S. 5337).
4.2.
Vorliegend beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 976a ZGB, wonach der Eintrag nicht mit Sicherheit, sondern nur (aber immerhin) mit hoher Wahrscheinlichkeit bedeutungslos sein muss. ( ) Diese Voraussetzungen [sind] in casu erfüllt. Bei der konkreten Konstellation handelt es sich nachgerade um den klassischen Fall einer zu Unrecht übertragenen Dienstbarkeit. Denn gestützt auf die Belege und die Umstände beschränkt sich das fragliche Fussund Fahrwegrecht auf das Grundstück Nr. ( [E]) und betrifft höchstwahrscheinlich die belasteten Grundstücke Nrn. (...[B]) und (...[C]) nicht. Das streitgegenständliche Fussund Fahrwegrecht hätte bei der Parzellierung im Jahre von 1963 nicht auf dem Stammgrundstück Nr. (...[B]) verbleiben dürfen und wäre dementsprechend bei der weiteren Parzellierung im Jahre 1973 auch nicht auf Grundstück Nr. (...[C]) übertragen worden.
4.3.
Entgegen der Auffassung des Grundbuchamts hat das im Jahre 1957 begründete und heute auf den Grundstücken Nrn. (...[B]) und (...[C]) eingetragene Fussund Fahrwegrecht zu Gunsten Grundstück Nr. (...[D]) höchstwahrscheinlich keine rechtliche Bedeutung. Die Voraussetzungen von Art. 976a Abs. 1 ZGB sind daher erfüllt. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass bei der Anwendung von Art. 976a Abs. 1 ZGB kein allzu strenger Massstab angelegt werden darf, ansonsten die mit Art. 976a Abs. 2 ZGB neu geschaffene Einsprachemöglichkeit des berechtigten Grundeigentümers überflüssig wäre. Gemäss der bundesrätlichen Botschaft regelt Art. 976a ZGB die Löschung in jenen Fällen, in denen ein Eintrag höchst wahrscheinlich "keine Bedeutung (mehr) hat" (Botschaft, a.a.O., S. 5337). Damit kann der Eintrag nach dem Willen des Gesetzgebers von Anfang an ohne Bedeutung gewesen sein (wie vorliegend) aber nachträglich bedeutungslos geworden sei. Zu Recht gehen auch die Autoren Deillon-Schegg (Handkommentar Privatrecht, 2. Aufl., 2012, Art. 976-976c ZGB, N 14), Pfäffli (in: Revision des Immobiliarsachenrechts, Bern 2011, S. 133) und Hürlimann-Kaup (in: Die Dienstbarkeiten und das neue Schuldbriefrecht, Zürich 2012, S. 53) von dieser Auffassung aus. Demgegenüber steht die abweichende Meinung von Schmid (Basler Komm., 4. Aufl. 2011, Art. 976a ZGB N 6) weder im Einklang mit den Intentionen des Gesetzgebers noch dem Wortlaut von Art. 976a ZGB und ist daher abzulehnen. Das Verfahren nach Art. 976a ZGB wird wie vorliegend - durch das Löschungsbegehren derjenigen Person eingeleitet, die durch den Eintrag belastet ist, d.h. in der Regel durch den Eigentümer des belasteten Grundstücks. Er muss darlegen, dass und weshalb der Eintrag nach den Belegen und den Umständen entweder von Anfang an bedeutungslos war seine rechtliche Bedeutung nachträglich verloren hat. Im erstgenannten Fall hat somit der Berechtigte die Wahl, entweder nach Art. 976a ZGB vorzugehen eine Grundbuchberichtigungsklage einzureichen (vgl. Hürlimann-Kaup, a.a.O., S. 53).
4.4.
Zusammengefasst ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Abweisungsverfügung aufzuheben und das Grundbuchamt anzuweisen ist, entsprechend Art. 976a Abs. 2 ZGB vorzugehen. Falls die berechtigte Grundeigentümerin Einspruch erheben sollte, ist nötigenfalls nach Art. 976b ZGB vorzugehen.