Die Stockwerkeigentümergemeinschaft A. genehmigte an ihrer Versammlung vom 21. Oktober 2010 die per 30. Juni 2010 abgeschlossene Jahresrechnung 2009/2010. Gegen diesen Beschluss reichte der Stockwerkeigentümer B. Klage ein und verlangte die Abänderung der Jahresrechnung in zwei Punkten. Das Bezirksgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die einmonatige Klagefrist sei abgelaufen. Die Beschwerde des Klägers blieb vor Obergericht erfolglos.
Aus den Erwägungen:
7.
Die Vorinstanz wies die Klage ab, weil die Klagefrist verpasst sei. Zwar sei in den massgebenden Benützungsund Verwaltungsreglementen der Beklagten (...) vorgesehen, dass Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung von jedem Stockwerkeigentümer binnen zwei Monaten nach Kenntnisnahme beim Richter angefochten werden könnten. Art. 712m Abs. 2 ZGB verweise jedoch bezüglich der Anfechtung von Versammlungsbeschlüssen auf das Vereinsrecht und damit auf Art. 75 ZGB. Aufgrund der zwingenden Bestimmung von Art. 75 ZGB sei die zweimonatige Frist in den Benützungsund Verwaltungsreglementen gesetzeswidrig und dementsprechend wirkungslos. Die einmonatige Frist habe vorliegend am 22. Oktober 2010 zu laufen begonnen, da der Kläger (er stimmte dem angefochtenen Beschluss nicht zu) an der Versammlung vom 21. Oktober 2010 selber teilgenommen habe. Daher habe der Kläger sein Aussöhnungsbegehren bis spätestens 22. November 2010 einreichen müssen. Da dies erst am 16. Dezember 2010 erfolgt sei, habe er die Klagebefugnis verwirkt. ( )
Der Kläger bringt dagegen vor Obergericht vor, Art. 712m Abs. 2 ZGB sei nur subsidiär anwendbar, soweit das Gesetz keine besondere gesetzlichen Bestimmungen enthalte. Dazu gehöre bei Stockwerkeigentumsgemeinschaften auch deren Nutzungsund Verwaltungsordnung. Im konkreten Fall würden daher die Bestimmungen der Nutzungsund Verwaltungsordnungen der Beklagten der bloss subsidiär anwendbaren Bestimmung von Art. 75 ZGB vorgehen. ( )
Die Beklagten halten in ihrer Beschwerdeantwort daran fest, dass die zwingende Vorschrift von Art. 75 ZGB durch das Reglement der Stockwerkeigentümer nicht abgeändert werden könne. Die Klage sei daher wegen der verpassten einmonatigen Frist abzuweisen. Im Übrigen habe der Kläger schon zu früheren Gelegenheiten einen Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung angefochten und habe dies innert 30 Tagen getan. Somit sei er sich der Anfechtungsfrist von einem Monat bewusst gewesen.
7.1.
Art. 75 ZGB bestimmt: "Beschlüsse, die das Gesetz die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zustimmt, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten". Gemäss Art. 63 Abs. 2 ZGB können Bestimmungen (wie Art. 75 ZGB), deren Anwendung von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist, durch die Statuten nicht abgeändert werden. Der Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 ZGB könnte vermuten lassen, dass die Geltung der betreffenden Gesetzesbestimmungen für den einzelnen Verein schlechterdings unabänderlich ist (zweiseitig zwingend). Dem ist aber grundsätzlich nicht so. Die fragliche Fixierung der Rechtslage ist nirgends absolut, sondern belässt überall einen mehr weniger grossen Spielraum für statutarische Abweichungen offen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die meisten (aber nicht alle) dieser Gesetzesbestimmungen nur bestimmte Mindestgarantien enthalten (d.h. nur einseitig zwingend sind), so dass davon statutarisch abgewichen werden darf. So darf beispielsweise die Ausschliessung vom Stimmrecht gemäss Art. 68 ZGB statutarisch nicht gemildert, aber sehr wohl ausgedehnt werden (Riemer, Berner Komm., 3. Aufl., Art. 63 ZGB N 7 ff.). Demgegenüber kann die Anfechtungsfrist des Art. 75 ZGB statutarisch nicht nur nicht eingeschränkt werden, sondern auch nicht ausdehnt werden, da hier auch Drittinteressen (namentlich diejenigen der nicht anfechtenden Vereinsmitglieder) bzw. die Rechtssicherheit im Verein auf dem Spiele steht. Wegen des materiell öffentlich-rechtlichen Charakters von Art. 75 ZGB sind auch andere statutarische Einschränkungen (etwa die Statuierung "endgültiger" Entscheidungen) nicht zulässig (Riemer, a.a.O., Art. 63 ZGB N 13). Zulässig wäre es jedoch, die Klage gemäss Art. 75 ZGB von der Einhaltung eines vereinsinternen Instanzenzugs abhängig zu machen (Riemer, a.a.O., Art. 63 ZGB N 19).
7.2.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist somit festzustellen, dass die in Art. 75 ZGB erwähnte Einmonatsfrist zweiseitig zwingend ist, d.h. durch die Vereinsstatuten weder erhöht, noch gesenkt werden kann. Im Vereinsrecht gilt somit uneingeschränkt die Einmonatsfrist, welche eine Verwirkungsfrist darstellt und zur Abweisung der Klage führt. Auf die Einmonatsfrist kann weder zum Voraus (im Sinne einer vertraglichen statutarischen Verlängerung) noch im Nachhinein durch den betroffenen Verein rechtswirksam verzichtet werden; auch ist die Nichteinhaltung von Art. 75 ZGB durch den Richter von Amtes wegen zu berücksichtigen (Riemer, a.a.O., Art. 75 ZGB N 63; Wermelinger, Zürcher Komm., Zürich 2010, Art. 712m ZGB, N 240; Niggli, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl., Art. 75 ZGB N 9).
7.3.
Weiter stellt sich die Frage, ob die zwingende Einmonatsfrist des Art. 75 ZGB auch für das Stockwerkeigentum gilt. Art. 712m Abs. 2 ZGB hält fest: "Soweit das Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, finden auf die Versammlung der Stockwerkeigentümer und auf den Ausschluss die Vorschriften über die Organe des Vereins und über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen Anwendung". Laut Duden (Das Bedeutungswörterbuch, 3. Aufl. 2002, S. 421) ist das Gesetz „eine vom Staat erlassene, rechtlich verbindliche Vorschrift“. Nach grammatikalischer Auslegung wird somit in Art. 712m Abs. 2 ZGB unter dem Begriff "Gesetz" das ZGB verstanden. Dieses enthält bezüglich der Anfechtungsfrist von STWE-Versammlungsbeschlüssen keine besonderen Bestimmungen. Der auf das Stockwerkeigentum anwendbare Art. 647 ZGB sieht zwar vor, dass die Miteigentümer eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungsund Verwaltungsordnung vereinbaren können. Wie die Beklagten zu Recht ausführen, geht es dabei jedoch nur um die Nutzung und Verwaltung des Miteigentums. Die richterliche Überprüfung von Beschlüssen fällt dagegen nicht unter Nutzung und Verwaltung. Folglich sieht das ZGB nicht vor, dass die einmonatige Anfechtungsfrist gemäss Art. 75 ZGB im Reglement der Stockwerkeigentümer (beispielsweise) auf zwei Monate verlängert werden könnte. Die vorliegend statuierte Zweimonatsfrist verstösst damit gegen zwingendes Recht. Ergänzend ist festzuhalten, dass Art. 75 ZGB explizit von der Verletzung von "Gesetz" "Statuten" spricht, während Art. 712m Abs. 2 ZGB nur auf das "Gesetz" Bezug nimmt. Auch daraus kann abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber in Art. 712m Abs. 2 ZGB betreffend die Anfechtung von Versammlungsbeschlüssen bewusst keine reglementarisch anderslautenden Inhalte zuliess. Auch Wermelinger (a.a.O., Art. 712m ZGB N 240) und Meier-Hayoz/Rey (Berner Komm., Art. 712m ZGB N 141) gehen implizit davon aus, dass eine Verlängerung der Anfechtungsfrist durch das Reglement der Stockwerkeigentümer ausgeschlossen ist.
7.4.
Die Rechtsfolge der Verletzung zwingenden Rechts ist die Nichtigkeit im Sinne von Art. 20 OR (Huguenin, Basler Komm., 5. Aufl., Art. 20 OR N 19 ff. und N 52 f.). Oder anders gesagt ist ein Vertrag, der gegen eine zwingende Norm des schweizerischen Rechts verstösst, widerrechtlich und damit nichtig im Sinne von Art. 20 OR (Kut, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl., Art. 19-20 OR N 9 und 38). Soweit die Benützungsund Verwaltungsreglemente der Beklagten ( ) vorsehen, dass Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung von jedem Stockwerkeigentümer binnen zwei Monaten nach Kenntnisnahme beim Richter angefochten werden können, sind sie bezüglich der Zweimonatsfrist nichtig. Es gilt vielmehr die zwingende Einmonatsfrist von Art. 75 ZGB. Daran vermögen die vom Kläger in der Beschwerde zitierten, scheinbar anderslautenden Meinungen von Prof. Regina Aebi-Müller und Dr. Alexander Wili nichts zu ändern. Die Rechtanwendung der Vorinstanz erweist sich weder als unrichtig (Art. 320 Abs. 1 ZPO), noch hat sie den Sachverhalt offenkundig unrichtig festgestellt (Art. 320 Abs. 2 ZPO).