Zusammenfassung des Urteils 1C 11 9: Obergericht
Der Beklagte, ein Vermieter, verlangte von den Klägern die Gebäudeversicherungsprämie als Nebenkosten, was jedoch gerichtlich abgelehnt wurde. Die Vorinstanz entschied, dass eine solche Kostenübernahme nicht gültig ist, da sie nicht im Mietvertrag explizit vereinbart wurde. Gemäss Art. 257a f. OR sind Nebenkosten gesetzlich definiert und können nicht willkürlich festgelegt werden. Der Mietvertrag darf keine Kosten enthalten, die keinen direkten Bezug zur Mietsache haben. Somit wurde die Klage des Vermieters abgewiesen, da die Gebäudeversicherungsprämie nicht als Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden durfte.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | 1C 11 9 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | 1. Abteilung |
Datum: | 15.06.2011 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 256b OR; Art. 257a f. OR. Ein Mietvertrag kann nicht gültig vorsehen, dass eine Gebäudeversicherungsprämie als Nebenkosten zulasten der Mieter geht. |
Schlagwörter : | Gebäudeversicherung; Nebenkosten; Mietvertrag; Gebäudeversicherungsprämie; Mietzins; Mieter; Vermieter; Vorinstanz; Beklagten; Vereinbarung; Gebäudeversicherungskosten; Urteil; Bundesgerichts; Bezug; Gebrauch; Mietsache; Mietrecht; Berechnung; Mietzinses; ======================================================================; Betrag; Nebenkostenabrechnung; ½-Zimmer-Wohnung; Obergericht |
Rechtsnorm: | Art. 256b OR ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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