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Urteil Obergericht (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:1C 11 51
Instanz:Obergericht
Abteilung:1. Abteilung
Obergericht Entscheid 1C 11 51 vom 15.03.2012 (LU)
Datum:15.03.2012
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 741 Abs. 2 ZGB. Aufteilung der Unterhaltskosten für eine Unterstation, die der Feinverteilung des Warmwassers dient, auf die Dienstbarkeitsparteien.
Schlagwörter : Zimmer; Warmwasser; Verteilschlüssel; Zimmerzahl; Klägerinnen; Grundstück; Vorinstanz; Wohnung; Aufteilung; Unterhaltskosten; Heizwärme; Unterstation; Feinverteilung; Warmwassers; Verteilung; Beschwerde; Wohnungen; Werden; Häuser; Miteigentümer; Grundstücke; Zentrale; Vorinstanzliche; Verfüge; Personen; Dient; Bezogene; Zimmerzahlen; Zentralen; Anlage
Rechtsnorm: Art. 698 ZGB ; Art. 741 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid
Art. 741 Abs. 2 ZGB. Aufteilung der Unterhaltskosten für eine Unterstation, die der Feinverteilung des Warmwassers dient, auf die Dienstbarkeitsparteien.



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Die Klägerinnen sind Gesamteigentümerinnen, der Beklagte und seine Ehefrau Miteigentümer zweier benachbarter Mehrfamilienhäuser (Grundstücke Nrn. X und Y). Die zentrale Heizund Warmwasserbereitungsanlage befindet sich auf dem im unselbständigen Miteigentum der Grundstücke Nrn. U-Z stehenden Grundstück Nr. T. Die Verteilung des Warmwassers aus dieser zentralen Anlage erfolgt für einzelne Grundstücke (darunter die Nrn. X und Y) über die Sanitär- und Heizanlage des Grundstücks Nr. X. Nach dem Erwerb des Grundstücks Nr. Y stellte der Beklagte den Verteilschlüssel für die Heizund Betriebskosten der zentralen Anlage in Frage. Die Miteigentümergemeinschaft konnte sich nicht auf einen neuen Verteilschlüs¬sel einigen. Das von den Klägerinnen angerufene Bezirksgericht stellte fest, für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2007 seien Unterhaltskosten von Fr. 5'815.-- ausgewiesen, wovon auf das Grundstück Nr. Y Fr. 1'850.25 entfielen. Als hälftiger Miteigentümer dieser Liegenschaft habe der Beklagte 50 % davon, nämlich Fr. 925.10, zu tragen und den Klägerinnen zu bezahlen.

Der Beklagte erhob Beschwerde, verlangte die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Neubeurteilung, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz. Nach Eingang der Beschwerdeantwort präzisierte der Beklagte in einer weiteren Eingabe seine Anträge dahingehend, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und es sei von einer Unterhaltspflicht des Beklagten von 15,45 % auszugehen.

Das Obergericht wies die Beschwerde ab.



Aus den Erwägungen:

8.3. Der Beklagte ficht sodann den von der Vorinstanz bestimmten Verteilschlüssel an. Mit der gemeinschaftlichen Heizanlage würden sowohl Heizwärme als auch Warmwasser aufbereitet. Eine Auftrennung der Kosten für Heizung und Warmwasser sei nicht angebracht. Für beide Leistungen sei ein einheitlicher Verteilschlüssel zu finden. Der angewandte Verteilschlüssel pro Zimmer tauge nicht für die Heizkosten und werde abgelehnt. Grösse, Zimmerzahl und Aufteilung der Wohnungen seien in den verschiedenen Häusern sehr unterschiedlich. Sein Haus verfüge über grössere Wohnungen, welche tendenziell mit weniger Personen belegt würden. Er werde durch den Verteilschlüssel benachteiligt. Die Zimmerzahl könne auch leicht verändert werden. Sodann verfüge das Haus der Klägerinnen über 41 Zimmer (nicht 36). Seiner Auffassung nach sei eine Aufteilung nach m2-Flächen der Häuser richtig, sowohl für Heizwärme wie Warmwasser. Sein Anteil betrage somit 15,45 %.



Die Klägerinnen entgegnen, die neu vorgebrachte Tatsache, dass es um eine kombinierte Aufbereitung von Heizwärme und Warmwasser gehe, sei unbeachtlich und zudem unbewiesen. In Frage stehe die Feinverteilung von Warmwasser über die Unterstation der Klägerinnen. Die Verteilung nach Zimmerzahl sei richtig und liege im Ermessensbereich der Vorins¬tanz. Der Warmwasserverbrauch sei mehr von der Zimmerzahl als von der Raumfläche abhängig. Wohnungen mit mehr Zimmern würden durchschnittlich von mehr Personen bewohnt, womit der Wasserverbrauch steige. Die Rüge der falschen Zimmerzahl stelle eine neue und damit unbeachtliche Tatsache dar.



Wie dargelegt ist die Aufteilung der Unterhaltskosten nach Massgabe der Interessen vorzunehmen (Art. 741 Abs. 2 ZGB). Ist die Aufteilung streitig, fällt das Gericht einen Ermessensentscheid (Göksu, Handkomm. zum Schweizer Privatrecht, Zürich 2007, Art. 741 ZGB N 4; Meier-Hayoz, Berner Komm., Bern 1975, Art. 698 ZGB N 4; Rey, Basler Komm., 3. Aufl., Art. 698 ZGB N 7). Die Unterstation dient der Feinverteilung des Warmwassers auf die Wohnhäuser der linken Reihe. Es ist somit zweckmässig, die Verteilung der Unterhaltskosten der Unterstation nach Massgabe der bezogenen Wassermenge zu verteilen. Da keine Abrechnung über die effektiv bezogenen Warmwassermengen besteht, ist auf eine Hilfsgrösse zurückzugreifen. Der gewählte Verteilschlüssel soll sachlich begründet und verhältnismässig sein.



Die Argumentation der Vorinstanz, dass die bezogene Wassermenge in erster Linie von der Zahl der Bewohner abhängt, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Ferner ist die Annahme, dass mit steigender Zimmerzahl auch die Bewohnerzahl ansteigt, berechtigt. Es trifft zu, dass die Anzahl der Zimmer für die Frage, wie viele Personen im Schnitt in einer Wohnung leben, entscheidender ist als die Wohnfläche oder die Kubatur einer Wohnung. Einer verbrauchsabhängigen Kostenverteilung kommt daher der Schlüssel, der sich auf die Anzahl der Zimmer der Liegenschaften stützt, am nächsten. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. Die Vorinstanz hat sich somit für eine zweckmässige Lösung entschieden und ihren Ermessensspielraum nicht überschritten.



Der Beklagte schlägt vor, die Unterhaltskosten nach den Flächen der Häuser zu verteilen. Ein solcher Verteilschlüssel erscheint zwar nicht ausgeschlossen. In Bezug auf den Warmwasserbezug ist die Verteilung nach der Zimmerzahl nach dem Gesagten indes vorzuziehen. Die Unterstation dient der Feinverteilung des Warmwassers (und nicht der Heizwärme) auf die verschiedenen Häuser. Es besteht daher kein zwingender Grund, denselben Verteilschlüssel wie für die Heizwärme zu verwenden. Sodann ist in Kauf zu nehmen, dass kein Verteilschlüssel alle relevanten Faktoren berücksichtigen kann, zumal eine Vereinfachung der Kostenverteilung angestrebt wird. Mit keinem Verteilschlüssel können auch die momentanen Schwankungen der Belegungszahlen in den einzelnen Wohnungen berücksichtigt werden. Insgesamt erweist sich der von der Vorinstanz gewählte Verteilschlüssel nach Zimmerzahlen als sachgerecht und ist zu bestätigen.



Die Behauptung des Beklagten, die Zimmerzahlen seien nicht korrekt berechnet worden und das Haus der Klägerinnen verfüge über 41 statt 36 Zimmer, erweist sich als neu und kann somit im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beklagte die im Kostenverteiler der Klägerinnen vom 5. Dezember 2007 aufgeführten Zimmerzahlen nicht bestritten, so dass die Vorinstanz darauf abstellen durfte.



1. Abteilung, 15. März 2012 (1C 11 51)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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