Die A. AG verkaufte der B. GmbH am 6. Dezember 2010 sämtliche 200 Inhaberaktien der C. AG (Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte). Gestützt auf einen gleichentags geschlossenen Treuhandvertrag blieben die Inhaberaktien im Besitz der A. AG bzw. deren Verwaltungsrat X. Anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung der C. AG vom 17. September 2012 wurde festgehalten, die B. GmbH sei deren alleinige Aktionärin, und der Gesuchsteller als Verwaltungsrat der C. AG abgewählt. Der Gesuchsteller erhob beim Handelsregisteramt des Kantons Luzern gegen die von der C. AG beantragte Eintragung der Mutation im Verwaltungsrat Einsprache nach Art. 162 Abs. 1 HRegV, in der Absicht, später die Nichtigkeit der Generalversammlungsbeschlüsse der C. AG vom 17. September 2012 gerichtlich feststellen zu lassen. Er machte geltend, zum Zeitpunkt der Generalversammlung sei nicht die B. GmbH, sondern die A. AG Alleinaktionärin der C. AG gewesen. Das Handelsregisteramt nahm die Eintragung im Sinne einer Registersperre einstweilen nicht vor. Der Gesuchsteller gelangte an das Bezirksgericht und beantragte als vorsorgliche Massnahme u.a. die Aufrechterhaltung der Registersperre. Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts wies das Gesuch ab und hob die Registersperre auf. Dagegen erhob der Gesuchsteller Berufung.
Aus den Erwägungen:
6.2.
Mit Treuhandvertrag vom 6. Dezember 2010 erklärte sich die A. AG, handelnd durch deren Verwaltungsrat X., als Treunehmer gegenüber der B. GmbH als Treugeberin bereit, in deren Auftrag 100 % des Aktienkapitals der C. AG treuhänderisch zu halten sowie das Mandat als Verwaltungsrat dieser Gesellschaft zu übernehmen. X. verpflichtete sich, "die ihm zur Verfügung gestellten Aktien während der Dauer seines Verwaltungsratsmandats am Sitz der Gesellschaft zu hinterlegen". Er anerkannte "das Besitztum des Treugebers an diesen Aktien" und verpflichtete sich, "sie dem Eigentümer nach Ablauf des Verwaltungsratsmandates resp. nach Beendigung dieses Treuhandverhältnisses unverzüglich zur Verfügung zu stellen". Weiter verpflichtete er sich, das ihm anvertraute Mandat als Mitglied des Verwaltungsrats (der C. AG) gemäss den Instruktionen des Treugebers auszuüben.
Vor der Vorinstanz machte der Gesuchsteller gestützt auf den Vertrag und den Aktienbesitz geltend, die A. AG sei verfügungsberechtigte Eigentümerin der Aktien der C. AG geblieben; die Gesuchsgegnerin machte geltend, aus dem Vertrag ergebe sich deutlich, dass das Eigentum eben gerade nicht auf die A. AG übergegangen sei.
Die Vorinstanz führte dazu aus, wenn Eigentum aufgrund eines fiduziarischen Rechtsgeschäfts zu treuen Händen übertragen werde, erwerbe der Fiduziar nach der in der Schweiz herrschenden Theorie vom vollen Rechtserwerb uneingeschränktes Eigentum. Es sei möglich, dass sich der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien nicht, wie absichtlich erklärt, auf die Übertragung des Rechtes richtet, sondern nur auf die Verschaffung der Legitimation. Wer behaupte, eine bestimmte fiduziarische Rechtsübertragung sei simuliert, trage dafür die Beweislast. Stehe im Einzelfall fest, dass sich der wirkliche Wille der Parteien tatsächlich nur auf die Verschaffung der Legitimation und nicht auf die Übertragung des Rechts gerichtet habe, dann sei das scheinbar "übertragene" Recht in Wirklichkeit nicht auf den Fiduziar übergegangen, sondern beim Fiduzianten geblieben. Die Frage, ob im vorliegenden Fall die Rechtsübertragung simuliert worden sei, könne aufgrund der Akten nicht beantwortet werden und müsse im summarischen Verfahren offen bleiben.
Letzteres vermag wie die Gesuchsgegnerin zu Recht geltend macht - nicht zu überzeugen. Zum einen ist im Summarverfahren auch (und gerade) diesbezüglich im Rahmen der Prüfung des Verfügungsanspruchs eine Hauptsachenprognose erforderlich und vorliegend auch möglich (vgl. E. 6.3 nachstehend). Zum anderen müssen die tatsächlichen Grundlagen der Einwendungen der Gesuchsgegnerin ebenfalls nicht bewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht werden.
6.3.
Bei Inhaberaktien ist klar zu unterscheiden zwischen der fiduziarischen Eigentumsübertragung und der Legitimationsübertragung. Der fiduziarische Eigentümer ist für die beschränkte Dauer der fiduziarischen Übertragung als selbständiger Rechtsträger für alle aus der Mitgliedschaft sich ergebenden Rechte, d.h. als Eigenberechtigter, anzusehen. Diese starke Rechtsstellung setzt einen entsprechenden Vertragswillen voraus. Durch eine Legitimationsübertragung geht das Eigentum nicht über; demnach ist der Legitimationsberechtigte nur Stellvertreter des Eigentümers. Die Legitimationsübertragung bezweckt, dem Vertreter nach aussen die Stellung eines Eigentümers zu geben, zwischen den Parteien besteht jedoch nicht die Absicht einer Eigentumsübertragung. Bei Inhaberaktien kann der Eigentümer seinem Vertreter nach aussen durch die Übertragung des Aktienbesitzes die Legitimation zur Teilnahme und Stimmberechtigung in der Generalversammlung und damit die Stellung eines Eigentümers verschaffen, ohne dass im internen Verhältnis die Absicht einer Eigentumsübertragung besteht (=Legitimationsübertragung). Die auf diese Weise übertragenen Inhaberaktien bleiben im Eigentum des Übertragenden. Der Legitimationsbevollmächtigte bleibt, obwohl er das Stimmrecht im eigenen Namen ausübt, im Gegensatz zum fiduziarischen Eigentümer von Aktien der Stellvertreter des Aktionärs. Diese Legitimationsübertragung ist von Lehre und Praxis seit jeher als zulässig anerkannt worden (Schaad, Basler Komm., 4. Aufl., Art. 689a OR N 21 f.; Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl., § 12 N 126; Bürgi, Zürcher Komm., Zürich 1957, Art. 689 OR N 12-16 und 35-37; Raemy/Gabriel/Girsberger, Handkomm. zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl., Art. 689a OR N 9; BGE 72 II 282 f.).
Im besagten Vertrag anerkannten die A. AG bzw. X. das "Besitztum" der B. GmbH an den Aktien und bezeichneten letztere explizit als Eigentümerin der Aktien (oben E. 6.2). Wortlaut und Umstände (Verkauf, sämtliche Aktien der Gesellschaft betroffen, Pflicht zur Befolgung der Instruktionen etc.) des Vertrags sprechen vor diesem Hintergrund klar gegen fiduziarisches Eigentum bzw. klar für die Stellung der B. GmbH als Eigentümerin der Aktien bzw. als Aktionärin und für die Stellung der A. AG, handelnd durch X., als Stellvertreterin im Sinne einer Legitimationsübertragung.
6.4. [ ]
6.5.
Die Folge einer Legitimationsübertragung (oben E. 6.3) ist ein Auseinanderfallen von Innenund Aussenverhältnis. Obwohl im Verhältnis zur Gesellschaft der Besitz der Inhaberaktien für die Legitimation zur Teilnahme an der Generalversammlung ausreicht, handelt es sich bloss um eine gesetzliche Vermutung, die umgestossen werden kann (Schaad, a.a.O., Art. 689a OR N 22 f.). Die Gesellschaft, die nachweist, dass der Inhaber der Aktienurkunde materiell und formell nicht am Titel berechtigt ist, kann dieser Person die Legitimation als Aktionär verweigern (Raemy/Gabriel/Girsberger, a.a.O., Art. 689a OR N 8, mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 4A_461/2009 vom 01.03.2010 E. 5 und 4C.275/2005 vom 21.12.2005 E.2).
Die Gesuchsgegnerin wird im Hauptprozess den Nachweis, dass anlässlich der Generalversammlung vom 17. September 2012 der Inhaber des Aktienzertifikats (die A. AG bzw. X.) materiell und formell nicht am Titel berechtigt war, nach dem Gesagten mutmasslich erbringen können. Damit ist die Nichtigkeit der dort - durch die B. GmbH, von deren Stellung als Eigentümerin der Aktien bzw. als Aktionärin auszugehen ist gefassten Beschlüsse nicht glaubhaft gemacht.