1. - Die Parteien stehen in einem Forderungsprozess betreffend eine befristete Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten. Das Amtsgericht und das Obergericht hatten die Klage abgewiesen, weil bei einer zeitlich befristeten Bürgschaft die Rechtsverfolgung nach Art. 510 Abs. 3 OR ohne erhebliche Unterbrechung zu erfolgen habe. In Übereinstimmung mit dem überwiegenden Teil der herrschenden Lehre waren sie davon ausgegangen, der Gläubiger habe nach erfolglosem Vorgehen gegen den Hauptschuldner den Bürgen in gleicher Weise und ohne erhebliche Unterbrechung zu belangen. Das Bundesgericht hatte sich bisher zu dieser Frage noch nie zu äussern gehabt. In seinem Urteil vom 14. Juli 1999 entschied es in Rechtsvergleichung mit dem deutschen Recht, die in Art. 510 Abs. 3 OR genannte beschleunigte Verfolgung betreffe nur die Hauptforderung, nicht aber die subsidiäre - Bürgschaftsforderung. Das Bundesgericht hob deshalb in teilweiser Gutheissung der Berufung das Urteil des Obergerichts auf. Hinsichtlich der Entscheidung betreffend die übrigen Voraussetzungen der Bürgenhaftung und die Quantifizierung der streitigen Forderung wies es die Sache zurück.
2. - Der Prozess ist somit wieder beim Obergericht hängig. Wenn das Bundesgericht die Streitsache zur Beurteilung an das Obergericht zurückweist, wird damit nicht in die innerkantonale Zuständigkeitsordnung eingegriffen. Gemäss § 256 ZPO fällt das Obergericht einen neuen Endentscheid, soweit es die Sache nicht zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweist. Das Obergericht hat folglich selber die Möglichkeit, im Appellationsverfahren einen Prozess an das Amtsgericht zurückzuweisen. Dies muss auch dann zulässig sein, wenn das Obergericht seinerseits ein (zweites) neues Urteil zu fällen hat. Das gilt im besonderen Masse, wenn tatsächliche Feststellungen zu ergänzen sind (vgl. auch Urteil der I. Kammer des Obergerichts i.S. F./Sch. vom 12.7.1983 und R./W. vom 5.7.1996). Darüber hinaus ist es ohnehin geboten, den Instanzenzug für die Beurteilung aller wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu wahren.
Bei der Rückweisung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, auch wenn damit das Appellationsverfahren abgeschlossen wird. Wesentlich ist, dass der Prozess vor erster Instanz in der durch den Erlass der oberinstanzlichen Urteile geschaffenen Lage neu aufgenommen und weitergeführt wird. Der Rückweisungsentscheid kann in jedem Stadium des Appellationsverfahrens erfolgen; die Ansetzung einer weiteren Appellationsverhandlung ist nicht erforderlich (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 3 zu § 256). Mithin ist im vorliegenden Entscheid das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und die Streitsache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
3. - Die definitive Festsetzung und Verlegung der Prozesskosten geschieht grundsätzlich im Endurteil (§ 118 ZPO). Im vorliegenden Fall muss einerseits bei materieller Betrachtungsweise der endgültige Charakter des Rückweisungsentscheides verneint werden, ist doch die Klage in keiner Weise beurteilt und erledigt. Andererseits wird mit dem Appellationsentscheid der zweitinstanzliche Rechtsmittelprozess definitiv abgeschlossen. Unter der Herrschaft der früheren Zivilprozessordnung pflegte das Obergericht im Falle einer Rückweisung die Kosten des Appellationsverfahrens endgültig zu verlegen, selbst wenn das Appellationsergebnis erst durch ein Berufungsurteil des Bundesgerichts vorgezeichnet worden war (vgl. Entscheid der I. Kammer des Obergerichts i.S. F./Sch. vom 12.7.1983 S. 6). An dieser Praxis ist auch im Blick auf die heute gültige ZPO festzuhalten. Dies gilt jedenfalls hinsichtlich der Gerichtskosten, weil nicht feststeht, ob das Obergericht noch einmal angerufen wird. Die Gerichtskosten sind deshalb der Beklagten aufzuerlegen, da sie im Appellationsverfahren mit ihrem Hauptstandpunkt der verspäteten Geltendmachung der Bürgschaftsforderung unterlegen ist. Hinsichtlich der Anwaltskosten rechtfertigt es sich hingegen, deren Festsetzung und Verlegung vorerst aufzuschieben bzw. in die Spruchkompetenz des Amtsgerichts zu legen. Zwar wurde vor Obergericht (über das Bundesgericht) das Appellationsverfahren im Wesentlichen zu Gunsten der Klägerin entschieden, doch ist im vorliegenden Fall noch offen, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang die Klage begründet ist. Je nach Prozessausgang wird das Amtsgericht die Aufwendungen der Parteien im Zusammenhang mit dem vorliegenden Appellationsverfahren zu berücksichtigen haben. Wird die Klage gutgeheissen, wird zu Gunsten der Klägerin eine Erhöhung der ordentlichen Anwaltsgebühr zu prüfen sein. Sollte dagegen die Klage abgewiesen werden, so ist die der Beklagten zustehende Entschädigung im Blick auf deren erfolglosen Anträge im Appellationsverfahren angemessen zu reduzieren.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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