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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 11 09 55: Obergericht

Der Fall handelt von einem Versicherten, der seit 1978 eine Unfallrente erhält, die jedoch aufgrund von Kommunikationsproblemen seit 1991 nicht mehr ausgezahlt wurde. Nach mehreren Versuchen, den Versicherten zu erreichen, erklärte die Versicherung im Jahr 1993 das Erlöschen des Rentenanspruchs. Der Versicherte reichte mehrere Einsprüche ein, die jedoch abgelehnt wurden. Schliesslich klagte er vor Gericht, um die Wiederaufnahme der Rentenzahlungen zu erreichen. Das Gericht entschied jedoch, dass der Anspruch auf die Rente aufgrund von Verzögerungen und fehlender Reaktion des Versicherten rechtmässig erloschen sei. Der Gerichtsbeschluss bestätigte die Entscheidung der Versicherung und wies die Klage ab.

Urteilsdetails des Kantongerichts 11 09 55

Kanton:LU
Fallnummer:11 09 55
Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Obergericht Entscheid 11 09 55 vom 16.03.2010 (LU)
Datum:16.03.2010
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 321c OR; Art. 13 ArG. Unterscheidung zwischen Überstunden- und Überzeitarbeit.

Schlagwörter : Arbeit; Überzeit; Höchstarbeitszeit; Stunden; Überstunden; Parteien; Entschädigung; Grundlohn; Chauffeur; Beklagten; Arbeitszeit; Lohnzuschlag; Kaenel; Verordnung; Adrian; Bundesgericht; Unterscheidung; Mehrarbeit; Vorinstanz; Ullin; Streiff/Adrian; Arbeitsvertrag; Chauffeure; Woche; Freizeit
Rechtsnorm:Art. 12 ArG ;Art. 13 ArG ;Art. 321c OR ;Art. 56 SVG ;Art. 9 ArG ;
Referenz BGE:126 III 337;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 11 09 55

Art. 321c OR; Art. 13 ArG. Unterscheidung zwischen Überstundenund Überzeitarbeit.



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Der Kläger arbeitete als Chauffeur Kat. C/E im Betrieb des Beklagten. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses war zwischen den Parteien die Entschädigung für geleistete Mehrarbeit streitig.



Aus den Erwägungen:

Da zwischen den Parteien streitig war, was sie als Überstunden verstanden hatten, ermittelte die Vorinstanz anhand der Parteierklärungen den Parteiwillen. Sie kam zum Schluss, dass beide Parteien den Begriff Überstunden identisch als Mehrarbeit verstanden hätten, die innerhalb der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 46 Stunden geleistet werde. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, unterscheidet die Lehre und Rechtsprechung zwischen Überstunden und Überzeit. Überstunden sind die Stunden zwischen der vereinbarten Arbeitszeit und der gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit, Überzeit sind jene, die über die Höchstarbeitszeit hinaus geleistet werden. Diese Unterscheidung ist wichtig für die Entschädigung. Bei Überstunden kann nach Art. 321c Abs. 3 OR sowohl der Grundlohn wie auch der Lohnzuschlag schriftlich wegbedungen werden, bei Überzeit ist vorbehältlich einer Kompensation von gleicher Dauer (Art. 13 Abs. 2 ArG) - die Bezahlung des Grundlohnes und des Zuschlages nach Art. 13 Abs. 1 ArG zwingend (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. Aufl., Art. 321c OR N 5). Zu prüfen ist demnach, welche gesetzliche Höchstarbeitszeit bei Chauffeuren gilt und wie die darüber hinausgehende Zeit zu entschädigen ist. Grundsätzlich definiert Art. 9 ArG die gesetzliche Höchstarbeitszeit der Arbeitnehmer. Gestützt auf Art. 56 SVG erliess der Bundesrat für die Berufschauffeure eine separate Verordnung zur Arbeits-, Lenkund Ruhezeit. In Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung (nachfolgend ARV1 genannt) wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit für Chauffeure auf 46 Stunden festgelegt. Demnach gelten jene Stunden, die darüber hinaus geleistet werden, als Überzeit. Daran ändert entgegen den Vorbringen des Beklagten auch Art. 7 Abs. 1 ARV1 nichts, wonach diese gesetzliche Höchstarbeitszeit um fünf Stunden pro Woche resp. 208 Stunden pro Jahr überschritten werden kann. Denn in dieser Verordnung wird lediglich die zulässige Arbeitszeit definiert, nicht aber deren Entschädigung. Diese wird in Art. 13 Abs. 1 ArG geregelt. Danach ist Überzeit, wie denn auch die über die 46 Wochenstunden hinausgehende Arbeit in Art. 7 Abs. 1 ARV1 genannt wird, zwingend zu entschädigen mit Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen (Urteil des Bundesgerichts 4C.142/2005 vom 15.06.2006 E. 3.1; BGE 126 III 337 E. 6 S. 341 ff. = Pra 2001 Nr. 47 E. 6c). Einzig für das Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten und dem Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels kann der Lohnzuschlag wie auch der Grundlohn für maximal 60 Überzeitstunden pro Kalenderjahr nach Art. 13 Abs. 1 ArG schriftlich wegbedungen werden (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, a.a.O., Art. 321c OR N 9; Urteil des Bundesgerichts 4C.142/2005 vom 15.06.2006 E 3.2). In der Revision des Arbeitsgesetzes von 1998 wurde Art. 13 ArG unverändert beibehalten, was darauf schliessen lässt, dass der Gesetzgeber trotz angeblichen anderen Meinungen, der allerdings klar auch von Überzeit spricht und nichts von den vertraglichen Wegbedingungen an den angegebenen Stellen erwähnt, keine andern Berufsgruppen zu unbezahlten Überzeitstunden verpflichten wollte (Jean-Philippe Dunand, in Arbeitsgesetz, Hrsg. Thomas Geiser, Adrian von Kaenel, Rémy Wyler, Bern 2005, Art. 12 ArG N 4; BBl. 1998 S. 1394). An dieser gesetzlichen Regelung vermöchte auch die vom Beklagten behauptete Auffassung des Klägers, welcher aufgrund der Spesenabrechnung ebenfalls mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden gerechnet habe, nichts zu ändern, da Art. 13 ArG zwingendes Recht darstellt (Jean-Philippe Dunand, a.a.O., Art. 13 ArG N 14 und 19). Demnach haben die Parteien im Arbeitsvertrag vom 15. Juni 2002 mit dem Monatssalär von Fr. 5'000.-brutto nur die Entschädigung der Überstunden bis zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 46 Stunden rechtsmässig wegbedungen. Für die darüber hinaus geleistete Arbeitszeit ist demnach der Grundlohn sowie der Lohnzuschlag von 25 % nach Art. 13 ArG zu bezahlen, soweit diese Überzeit nicht durch Freizeit kompensiert worden ist.



I. Kammer 16. März 2010 (11 09 55)



(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen am 2. September 2010 abgewiesen [4A_259/2010].)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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