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Urteil Obergericht (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:11 09 177
Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Obergericht Entscheid 11 09 177 vom 19.04.2010 (LU)
Datum:19.04.2010
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 268a OR. Retentionsrecht des Vermieters beim befristeten Mietvertrag.
Schlagwörter : Befristeten; Retention; Mietvertrag; Vertrags; Vermieter; Retentionsrecht; Kündigung; Unbefristeten; Fahrzeuge; Retentionsrechts; Nächstmöglichen; Termin; Mietvertrags; Mietverhältnis; Vereinbarten; Vermieters; Beklagten; Mieter; Fahrzeugen; Eigentum; Higi; Sachlicher; Unbefristeten; Vertragsende; Ordentliche; Befristetem; Amtsgericht; Vertragsdauer; Schuldner; Mietvertrag
Rechtsnorm: Art. 268a OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid
Art. 268a OR. Retentionsrecht des Vermieters beim befristeten Mietvertrag.



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Die Beklagten (Vermieter) liessen im Zusammenhang mit einem befristeten Mietvertrag verschiedene Fahrzeuge in den Mieträumlichkeiten des Schuldners X (Mieter) retinieren. Die Kläger machten an diesen Fahrzeugen ihr Eigentum geltend und forderten mit Widerspruchsklage deren Entlassung aus der Retention/Pfändung. Zu klären war die Geltung des Retentionsrechts im befristeten Mietverhältnis.



Aus den Erwägungen:

5.1.- Art. 268a Abs. 2 OR handelt vom Retentionsrecht des Vermieters, der erst während eines laufenden Vertrags Kenntnis davon erlangt, dass die eingebrachten Gegenstände nicht im Eigentum des Mieters stehen. Das Gesetz regelt dabei den Fall des unbefristeten Mietvertrags, indem es zur Aufrechterhaltung des Retentionsrechts die Kündigung auf den nächstmöglichen Termin fordert. Unterlässt der Vermieter eine Kündigung, gilt das Retentionsrecht in Auslegung der Bestimmung bis zum Zeitpunkt der nächstmöglichen Kündigung (Higi, Zürcher Komm., Zürich 1995, Art. 268-268b OR N 60).



Den befristeten Mietvertrag erwähnt keine der drei Gesetzesfassungen des Art. 268a Abs. 2 OR. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, die Bestimmung sei auf diesen Vertragstypus nicht anwendbar. Es ist kein sachlicher Grund auszumachen, den Vermieter beim befristeten Mietvertrag bezüglich des Retentionsrechts schlechter zu stellen als denjenigen beim unbefristeten. Umgekehrt fehlt auch ein sachlicher Grund, den Dritten im Rahmen eines befristeten Mietvertrags besser zu stellen als im Rahmen eines unbefristeten. Sowohl der Vermieter im unbefristeten als auch jener im befristeten Mietverhältnis hat Anrecht auf Sicherheit durch Retention. Beim befristeten Mietvertrag ist es im Rahmen von Art. 268a Abs. 2 OR gerechtfertigt, an Stelle der wesensmässig ausgeschlossenen ordentlichen Kündigung per nächstmöglichem Termin auf das Vertragsende abzustellen (Higi, a.a.O., Art. 268-268b OR N 61). Dies erscheint nicht zuletzt auch deshalb als angebracht, weil die ordentliche Kündigungsfrist im konkreten Fall weitaus länger dauern kann als der Zeitraum bis zum Ende eines befristeten Mietvertrags. Dass der Vermieter mit befristetem insofern günstiger gestellt ist als derjenige mit unbefristetem Vertrag, weil es bei Ersterem auf die Kenntnis des Dritteigentums gar nicht ankommt (während Letzterer bei Kenntnis zur Wahrung seiner Rechte auf den nächstmöglichen Termin kündigen muss), ist aus dem Wesen der beiden Vertragstypen herzuleiten und hinzunehmen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht die Retention bis zum Ende der ursprünglich vereinbarten Vertragsdauer (31.12.2007) terminiert hat.



5.2.- Die Beklagten haben das Mietverhältnis mit dem Schuldner X nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer Ende 2007 offenbar verlängert. Daraus erwächst ihnen aber in Bezug auf die Retention bis zum seinerzeit vereinbarten Vertragsende kein Nachteil. Insbesondere kann in der Vertragsverlängerung kein Verzicht auf eine Retention für Forderungen bis Ende 2007 erblickt werden. Das Amtsgericht hat die zeitliche Ausdehnung der Retention an den Fahrzeugen denn auch auf die Ausstände bis Ende 2007 beschränkt.



I. Kammer, 19. April 2010 (11 09 177).



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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