Zusammenfassung des Urteils 11 09 174: Obergericht
Der Kläger forderte vor Gericht die Rückgabe von Gegenständen, die er der Beklagten als Leihgaben überlassen hatte, und berief sich auf sein Eigentumsrecht. Die Beklagte bestritt die Ansprüche und argumentierte, dass die Gegenstände ihr geschenkt worden seien. Das Amtsgericht entschied, dass die Beklagte einen Teil der Gegenstände an den Kläger herausgeben müsse, da die Voraussetzungen für eine Eigentumsklage erfüllt seien. Die Beklagte appellierte an das Obergericht und berief sich auf die Vermutung, dass sie Eigentümerin der Gegenstände sei. Das Obergericht entschied, dass der Streit allein aufgrund vertragsrechtlicher Regeln und nicht sachenrechtlicher Regeln zu entscheiden sei.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | 11 09 174 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | I. Kammer |
Datum: | 10.06.2010 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 641 und 930 ZGB; Art. 239 und 305 OR. Stehen die Parteien bezüglich eingeklagter Gegenstände in einer vertraglichen Beziehung, entscheidet sich der Herausgabeanspruch allein aufgrund der vertraglichen und nicht aufgrund der sachenrechtlichen Regeln. |
Schlagwörter : | Eigentum; Parteien; Standpunkt; Beklagten; Amtsgericht; Streit; Eigentümer; Beziehung; Anspruch; Obergericht; Übergabe; Klägers; Verleiher; Herausgabeanspruch; ======================================================================; Museum; Leihgaben; Rückübertragung; Eigentumsrecht; Ansprüche; Voraussetzungen; Eigentumsklage; Besitzerin; Vermutung; Eigentümerin; Erwägungen: |
Rechtsnorm: | Art. 305 OR ;Art. 641 ZGB ;Art. 930 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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