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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 11 09 174: Obergericht

Der Kläger forderte vor Gericht die Rückgabe von Gegenständen, die er der Beklagten als Leihgaben überlassen hatte, und berief sich auf sein Eigentumsrecht. Die Beklagte bestritt die Ansprüche und argumentierte, dass die Gegenstände ihr geschenkt worden seien. Das Amtsgericht entschied, dass die Beklagte einen Teil der Gegenstände an den Kläger herausgeben müsse, da die Voraussetzungen für eine Eigentumsklage erfüllt seien. Die Beklagte appellierte an das Obergericht und berief sich auf die Vermutung, dass sie Eigentümerin der Gegenstände sei. Das Obergericht entschied, dass der Streit allein aufgrund vertragsrechtlicher Regeln und nicht sachenrechtlicher Regeln zu entscheiden sei.

Urteilsdetails des Kantongerichts 11 09 174

Kanton:LU
Fallnummer:11 09 174
Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Obergericht Entscheid 11 09 174 vom 10.06.2010 (LU)
Datum:10.06.2010
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 641 und 930 ZGB; Art. 239 und 305 OR. Stehen die Parteien bezüglich eingeklagter Gegenstände in einer vertraglichen Beziehung, entscheidet sich der Herausgabeanspruch allein aufgrund der vertraglichen und nicht aufgrund der sachenrechtlichen Regeln.

Schlagwörter : Eigentum; Parteien; Standpunkt; Beklagten; Amtsgericht; Streit; Eigentümer; Beziehung; Anspruch; Obergericht; Übergabe; Klägers; Verleiher; Herausgabeanspruch; ======================================================================; Museum; Leihgaben; Rückübertragung; Eigentumsrecht; Ansprüche; Voraussetzungen; Eigentumsklage; Besitzerin; Vermutung; Eigentümerin; Erwägungen:
Rechtsnorm:Art. 305 OR ;Art. 641 ZGB ;Art. 930 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 11 09 174

Art. 641 und 930 ZGB; Art. 239 und 305 OR. Stehen die Parteien bezüglich eingeklagter Gegenstände in einer vertraglichen Beziehung, entscheidet sich der Herausgabeanspruch allein aufgrund der vertraglichen und nicht aufgrund der sachenrechtlichen Regeln.



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Die Beklagte betreibt ein Museum. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, der Beklagten verschiedene Gegenstände als Leihgaben überlassen zu haben und machte vor Amtsgericht einen Anspruch auf Rückübertragung geltend, wobei er sich auf sein Eigentumsrecht berief. Die Beklagte bestritt die geltend gemachten Ansprüche und argumentierte, sofern sie die Gegenstände überhaupt vom Kläger erhalten habe, dann seien sie ihr geschenkt worden. Das Amtsgericht kam zum Schluss, für einen Teil der herausverlangten Gegenstände seien die Voraussetzungen für eine Eigentumsklage (Art. 641 ZGB) erfüllt, und verpflichtete die Beklagte, diese an den Kläger herauszugeben. Die Beklagte appellierte und machte vor Obergericht u.a. geltend, als Besitzerin der Gegenstände könne sie sich auf die Vermutung von Art. 930 ZGB berufen, wonach sie Eigentümerin der Gegenstände sei. Das Obergericht erwog, der Streit sei nicht aufgrund der sachrechtlichen Regeln zu entscheiden.



Aus den Erwägungen:

Der Kläger klagt sein angebliches Eigentum ein. Das Amtsgericht hat die Streitsache unter diesem Gesichtspunkt beurteilt. Da zwischen den Parteien aber unstreitig ist, dass sie bezüglich der eingeklagten Gegenstände zueinander in einer vertraglichen Beziehung stehen, ist der Streit allein aufgrund der vertragsrechtlichen und nicht aufgrund der sachenrechtlichen Regeln zu entscheiden. Bei einer solchen Ausgangslage sind die vertragsrechtlichen Regeln als leges speciales zu den sachenrechtlichen Regeln zu betrachten. Dies rechtfertigt sich daraus, dass die Parteien durch den an sich unbestrittenen Vertragsschluss in ein konkretes relatives Verhältnis zueinander getreten sind, das eigenen Regeln unterliegt. Damit entfällt in casu von vornherein die Frage, ob der Kläger vor der Übergabe der eingeklagten Gegenstände deren Eigentümer gewesen sei. Sollte eine Schenkung vorliegen (so der Standpunkt der Beklagten), wäre die Eigentumsfrage bezüglich des Klägers allein dann von Relevanz, wenn ein Dritter der Beklagten gegenüber einen Eigentumsanspruch geltend machte und diese deswegen den Kläger ins Recht fasste. Sollte eine Leihe vorliegen (so der Standpunkt des Klägers), wäre das Eigentum des Verleihers ohnehin nicht vorausgesetzt (vgl. Art. 305 OR; ferner Higi, Zürcher Komm., Art. 305 OR N 26); der Verleiher hat gegenüber dem Entlehner einen Anspruch auf Rückgabe unabhängig davon, ob er im Zeitpunkt der Übergabe Eigentümer war nicht.



I. Kammer, 10. Juni 2010 (11 09 174)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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