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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 11 09 142: Obergericht

Ein Mann namens G.________ aus Donatyre hat gegen die Poursuite des Kantons Waadt und der Gemeinde Donatyre Einspruch erhoben. Nachdem sein Einspruch abgelehnt wurde, reichte er eine Beschwerde ein, die jedoch aufgrund unzureichender Schlussfolgerungen als unzulässig erklärt wurde. Die Gerichtskosten betragen 3'793 Franken und die Klage wurde abgewiesen.

Urteilsdetails des Kantongerichts 11 09 142

Kanton:LU
Fallnummer:11 09 142
Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Obergericht Entscheid 11 09 142 vom 11.08.2010 (LU)
Datum:11.08.2010
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 41 Abs. 1 OR. Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs gestützt auf ein unfallanalytisches und biomechanisches Gutachten in Verbindung mit weiteren Sachumständen, namentlich der medizinischen Kausalitätsbeurteilung.
Schlagwörter : Unfall; Gutachten; Kausalität; Urteil; Beschwerden; Kausalzusammenhang; Bundesgericht; Beweis; Klägers; Bundesgerichts; Beurteilung; Kausalzusammenhangs; Vorinstanz; Adäquanz; Obergericht; Rechtsprechung; Kausalitätsbeurteilung; Amtsgericht; Unfallereignis; MEDAS; Abklärung; Zusammenhang; Unfallschwere; Auffassung; Hinweis
Rechtsnorm:Art. 41 OR ;Art. 43 OR ;
Referenz BGE:134 V 109;
Kommentar:
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Entscheid des Kantongerichts 11 09 142

Art. 41 Abs. 1 OR. Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs gestützt auf ein unfallanalytisches und biomechanisches Gutachten in Verbindung mit weiteren Sachumständen, namentlich der medizinischen Kausalitätsbeurteilung.



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Der Kläger war im Jahr 1991 als Lenker des vorderen Autos in eine Auffahrkollision verwickelt. Das Amtsgericht wies seine Schadenersatzklage ab mit der Begründung, dass er nach dem Unfallereignis keine nennenswerten Beschwerden gehabt habe und solche, falls bestehend, nicht auf dieses Unfallereignis zurückgeführt werden könnten. Das Obergericht hob dieses Urteil auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an das Amtsgericht zurück. Dieses wies die Klage - diesmal gestützt auf ein unfalltechnisches und ein biomechanisches Gutachten mangels natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den Beschwerden erneut ab. Die gegen dieses Urteil erhobene Appellation des Klägers blieb erfolglos.



Aus den Erwägungen:

3.- Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der Kausalitätsbeurteilung ausgeführt, im Deliktsrecht sei es indiziert, die Schwere des Ereignisses als eines der relevanten Beurteilungskriterien bei der Ermittlung der natürlichen Kausalität heranzuziehen, dies im Gegensatz zum Unfallversicherungsrecht, das die Unfallschwere im Rahmen der Adäquanzbeurteilung berücksichtige. Dem unfalldynamischen und dem biomechanischen Gutachten komme im Hinblick auf die Kausalität volle Beweiskraft zu. Gestützt darauf sei der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden nicht gegeben, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang nicht geprüft werden müsse.



Nach Auffassung des Klägers widerspricht die Haltung der Vorinstanz, dem unfalldynamischen-biomechanischen Gutachten im Hinblick auf die natürliche Kausalität volle Beweiskraft zuzubilligen, höherrangiger Rechtsprechung. Diesem könne allenfalls ein gewisser Stellenwert, nie aber ein Ausschliesslichkeitsanspruch zukommen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei die Unfallschwere im Haftpflichtrecht für die Beurteilung der Kausalität nicht von Bedeutung.



3.1. Unfallanalytische und biomechanische Gutachten stellen klassische Beweismittel dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_138/2009 vom 23.06.2009 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Max Berger, Unfalldynamik und Biomechanik beweisrechtliche Bedeutung, in: SJZ 102 [2006] S. 31). Als solche sind sie dem Bereich der Beweiswürdigung, insbesondere der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs, zuzuordnen (Max Berger, a.a.O., S. 32 f.). Daraus folgt nicht, dass unfallanalytischen und biomechanischen Gutachten ausschliesslich und allein bereits ausreichende Beweiskraft für Bestand Fehlen des natürlichen Kausalzusammenhangs beizumessen ist. Dies ist vielmehr eine Frage ihrer (Beweis-)Würdigung im Kontext aller übrigen im Einzelfall nachgewiesenen Sachumstände, namentlich der medizinischen Kausalitätsbeurteilung (Alfred Bühler, Gerichtsgutachten: Beweismass und Beweiswürdigung, in: Der Haftpflichtprozess, Tücken der gerichtlichen Schadenerledigung, 2006, S. 73). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hielt in seinem Urteil vom 4. September 2003 im Zusammenhang mit der natürlichen Kausalität fest, unfallanalytische Erkenntnisse und biomechanische Überlegungen könnten im Rahmen einer Gesamtwürdigung berücksichtigt werden, sie bildeten jedoch für sich allein keine hinreichende Grundlage für die Kausalitätsbeurteilung (U 371/02 vom 04.09.2003 E. 3.1.1; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts, sozialrechtliche Abteilung, 8C_786/2009 vom 04.01.2010 E. 4.6.1 sowie 8C_138/2009 vom 23.06.2009 E. 4.3.2, aus denen sich ergibt, dass eine unfallanalytische biomechanische Analyse zwar in erster Linie zur Prüfung der Adäquanz herangezogen, bei der Beurteilung der natürlichen Kausalität aber nicht ausgeschlossen wird; siehe zu dieser Rechtsprechung HAVE 2003 S. 297). Auch verschiedene kantonale Gerichte berücksichtigen unfallanalytische-biomechanische Gutachten bei der Prüfung der natürlichen Kausalität (vgl. Urteil des Amtsgerichts Luzern-Land vom 30.12.2003 [SG {Sammelstelle Gerichtsentscheide} N 1577 E. 5], das sich auf ein gerichtlich angeordnetes biomechanisches Urteil stützte; Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 11.11.2002, in: ZR 102 [2003] S. 164 ff.; Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18.09.2003; Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 24.08.2009, das sich in E. 2 ausführlich mit dem vom Handelsgericht angeordneten biomechanischen Gutachten befasste, sowie das zu diesem Beschluss ergangene Urteil des Bundesgerichts 4A_494/2009 vom 17.11.2009 E. 2.9). Entgegen der Auffassung des Klägers hat sich auch das Bundesgericht in seinem Urteil vom 14. September 2004 nicht grundsätzlich gegen die Verwertbarkeit von Unfallanalytik und Biomechanik ausgesprochen. Vielmehr war es aufgrund seiner beschränkten Kognition an die Tatsachenfeststellung der Vorinstanz gebunden, welche die dort vorliegenden medizinischen Berichte für so eindeutig gehalten hatte, dass sie es als ausgeschlossen erachtete, ein unfallanalytisches-biomechanisches Gutachten könnte diese Feststellung bzw. die Überzeugung überwiegender Wahrscheinlichkeit in Zweifel ziehen, wie bereits das Amtsgericht zutreffend festhielt. Zum Vornherein unbehelflich ist der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2001 (zitiert in Plädoyer 2001 S. 65 f.), in dem es um die Frage der Adäquanz des Kausalzusammenhangs ging.



3.2. Das biomechanische Gutachten von Prof.Dr. X., das auf der technischen Unfallanalyse basiert, aber weitere Aspekte berücksichtigt (siehe E. 3.4), ist nach dem oben Gesagten zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs heranzuziehen. Eine Würdigung im Rahmen der Adäquanzprüfung, wie es der Kläger als höchstens zulässig erachtet, wäre systemwidrig, da es sich bei der Frage der Adäquanz um eine Rechtsfrage handelt, die keinem Beweis zugänglich ist (Brehm, Berner Komm., Art. 41 OR N 122).



Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Entscheid des Obergerichts vom 25. Juni 2009 (vgl. LGVE 2009 I Nr. 11). Darin ist das Obergericht der Auffassung der Vorinstanz, die Unfallschwere sei beim natürlichen Kausalzusammenhang zu berücksichtigen, nachdem das Bundesgericht im Deliktsrecht die Übernahme der sozialversicherungsrechtlichen Kriterien für die Adäquanzbeurteilung ablehne, nicht gefolgt. Der geringen Intensität der Unfallursache könne nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen der Ersatzbemessung Rechnung getragen werden. Dieser Fall ist insofern nicht mit dem vorliegenden zu vergleichen, als es hier um die Berücksichtigung der Ergebnisse einer biomechanischen Begutachtung geht, die sich nicht nur zur Unfallschwere äussert, sondern Auskunft darüber gibt, wie sich ein Kollisionsereignis konkret auf die beteiligte Person ausgewirkt hat (Max Berger, a.a.O., S. 27; vgl. auch E. 3.4; im Gegensatz dazu beurteilt sich in der Sozialversicherung die mit Blick auf die Frage der Adäquanz relevante Schwere des Unfallereignisses im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2009 vom 04.01.2010 E. 4.6.1). Als Beweismittel ist das biomechanische Gutachten demnach zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs und nicht im Rahmen der Ersatzbemessung heranzuziehen. Die Festsetzung des Schadenersatzes (inklusive allfällige Reduktion) ist eine Frage der Rechtsanwendung und nicht des Beweises (Brehm, Berner Komm., Art. 43 OR N 46; vgl. im Übrigen Urteil des Bundesgerichts 4C.402/2006 vom 27.02.2007 E. 5.4, aus dem sich ergibt, dass die Berücksichtigung der geringen Intensität der Unfallursache bei der Ersatzbemessung auf Grenzfälle zugeschnitten ist, in denen der Richter zwar zu Gunsten des Geschädigten den adäquaten Kausalzusammenhang bejaht hat, den Schadenersatz aber herabsetzt, um eine ausgewogene Lösung zu finden).



3.3. Mit Urteil der sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 19. Februar 2008 wurde die frühere Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum Schleudertrauma präzisiert, wobei die Anforderungen an den Nachweis einer natürlichen unfallkausalen Verletzung erhöht wurden (BGE 134 V 109). Insofern sind denn auch die Hinweise des Klägers auf frühere Urteile zu relativieren. Nunmehr werden für die Kausalitätsbeurteilung bei länger andauernden Beschwerden ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle eine möglichst genaue und verifizierbare Dokumentation des Unfallvorgangs, eine erste genügende ärztliche Abklärung und darüber hinaus eine eingehende medizinische interbzw. polydisziplinäre Abklärung durch Gutachter verlangt (BGE 134 V 109 E. 9.4 und 9.5 S. 124 f.). Dies wird damit begründet, dass im Bereich der Verletzungen der Halswirbelsäule den Angaben der versicherten Person über bestehende Beschwerden besondere Bedeutung zukommt, was aber auch ein Missbrauchspotenzial biete. Zudem könnten bei identischer Symptomatik die erhobenen Befunde gegebenenfalls auch nicht traumatischer Genese sein. Entsprechend seien an die Grundlagen für den Schluss auf das Vorliegen solcher Verletzungen hohe Anforderungen zu stellen (BGE 134 V 109 E. 9 S. 122 und E. 9.2 S. 123). Diese Grundsätze bezüglich der Tatfrage der natürlichen Kausalität können auch für haftpflichtrechtliche Fälle zur Anwendungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts 4A_494/2009 vom 17.11.2009 E. 2.2). Die Berücksichtigung des biomechanischen Gutachtens von Prof.Dr. X. im Zusammenhang mit der Beurteilung der natürlichen Kausalität steht demnach in Einklang mit der oben dargestellten präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts.



3.4. Der Kläger beanstandet, dass die natürliche Kausalität ausschliesslich gestützt auf das fragliche Gutachten unter Ausblendung aller andern Beweise (gemeint sind damit wohl die medizinischen Unterlagen) beurteilt worden sei.



Dieser Auffassung ist aus folgenden Gründen nicht zuzustimmen: Zum einen stellt das biomechanische Gutachten nicht allein auf die technische Unfallanalyse ab, sondern berücksichtigt auch die medizinischen Aspekte. Es baut eine Brücke zwischen den vom technischen Sachverständigen berechneten kollisionsbedingten Fahrzeugbelastungen einerseits und den ärztlich dokumentierten Beschwerden und Befunden andererseits. Damit wird eine Verbindung zwischen den unfallanalytischen Erkenntnissen und den ärztlichen Äusserungen geschaffen. Ziel ist es, die Kausalität zwischen Kollisionsereignis und dem erhobenen Beschwerdebild zu beurteilen, sie erfolgt daher durch einen Mediziner (Max Berger, a.a.O., S. 27 f).



Zum andern ist zu beachten, dass die biomechanische Begutachtung nach Abschluss der ärztlichen Untersuchungen und u.a. nach Vorliegen des polydisziplinären Gutachtens der MEDAS erfolgte. Prof.Dr.med. X. standen sämtliche relevanten medizinischen Unterlagen zur Verfügung. Wie sich aus seinem Gutachten ergibt, verfasste er dieses unter Einbezug der medizinischen Akten und somit in Kenntnis der Diagnosen und Befunde sowie der Einschätzungen der verschiedenen Fachärzte und unter Hinweis darauf, dass die Interpretationen der erhobenen Befunde von den Experten nicht automatisch übernommen würden. Inwiefern unter diesen besonderen Umständen zur Beurteilung der natürlichen Kausalität nicht entscheidend auf die biomechanische Expertise abgestellt werden dürfte, ist nicht einzusehen. Dass die übrigen Voraussetzungen wie Schlüssigkeit, Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit gegeben sind, ist nicht bestritten.



Es ist im Ergebnis somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf das biomechanische Gutachten den Kausalzusammenhang als nicht gegeben erachtet hat.



3.5. Entgegen der Darstellung des Klägers hat das Obergericht in seinem Entscheid vom 23. November 2006 keine Feststellungen zur Unfallkausalität der Beschwerden des Klägers gemacht. Vielmehr hielt es fest, es gehe nicht an, aus dem Verhalten des Klägers nach dem Unfall kurzerhand auf das Fehlen nennenswerter Beschwerden bzw. auf das Nichtvorhandensein einer gesundheitlichen Schädigung zu schliessen, wie das die Vorinstanz getan hatte. Die Befragung von Dr.med. A., ehemaliger Chefarzt der MEDAS Zentralschweiz, als sachverständigen Zeugen diente zur Klärung der Frage, ob die (MEDAS-)Ärzte auch bei Kenntnis der verschiedenen Aktivitäten des Klägers zum selben Befund gelangt wären, was dieser (mit gewissen Abweichungen hinsichtlich des Zervikalsyndroms und der Zervikobrachialgien sowie insbesondere in Bezug auf den Grad der Arbeitsunfähigkeit) bestätigte. Dr. A. bestätigte auch, dass im Gutachten der MEDAS keine Aussagen zur Kausalität der Beschwerden gemacht wurden. Im Unterschied zum Amtsgericht, welches bereits das Vorliegen von Beschwerden verneint hatte, ging das Obergericht zusammenfassend davon aus, dass der Kläger nach wie vor unter Beschwerden leide, die in einem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 28. Mai 1991 stehen könnten, weshalb weitere Abklärungen unumgänglich seien. Von einer "Bestätigung der Kausalität" der Beschwerden und einer "35 %igen unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit" kann demnach keine Rede sein. Der Einwand des Klägers, die Vorinstanz habe die Rückweisung zur Anordnung eines unfalltechnisch-biomechanischen Gutachtens und allenfalls weiterer Beweiserhebungen falsch interpretiert, geht daher fehl.



4.- Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Aufgrund des Gutachtens von Prof. X. ist davon auszugehen, dass aus biomechanischer Sicht keine Abweichung vom Normalfall vorliegt und daher die (damaligen) Beschwerden durch die Kollisionseinwirkung nicht erklärbar sind. Erst recht muss dies für die heutigen Beschwerden gelten, nachdem beim Kläger offensichtlich keine Unfallverarbeitungsstörungen sonstige besondere Reaktionen vorliegen. Entsprechende Unfallfolgen wurden jedenfalls weder behauptet noch nachgewiesen. Laut MEDAS-Gutachten vom 14. Juni 1999 ergab das psychiatrische Konsilium, dass der Kläger psychisch gesund sei. Damit ist ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 28. Mai 1991 und den heutigen Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich, auch nicht im Sinne einer Teilursache. Eine solche müsste im Übrigen genügend bedeutsam sein, um für sich allein als condicio sine qua non des Schadens zu gelten (Brehm, a.a.O., Art. 41 OR N 109a).



5.- Schliesslich ist zu beachten, dass selbst wenn gestützt auf die medizinischen Unterlagen ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den heutigen Beschwerden anzunehmen wäre, die Beklagten mit dem biomechanischen Gutachten vom 7. Mai 2008 den Gegenbeweis erbracht hätten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 4A_494/2009 vom 17.11.2009 E. 4).



I. Kammer, 11. August 2010 (11 09 142)



(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen am 8. Februar 2011 abgewiesen [4A_540/2010].)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

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