Liechtensteinische Familienstiftung, Sorgfaltspflichtverletzung eines Stiftungsrats durch hochriskante Anlagestrategie verneint.
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S a c h v e r h a l t
A.
Am 15. Mai 2006 reichte die X Stiftung, im Oktober 1993 als Familienstiftung liechtensteinischen Rechts mit Sitz in Vaduz gegründet, beim Amtsgericht Klage gegen den Stiftungsrat A ein und verlangte, dieser habe ihr US$ 1''069''997.16 nebst 5 % Zins seit 19. Dezember 2000 zu bezahlen. Ihre Forderung begründete die X Stiftung mit einer Pflichtverletzung durch hochriskante Anlagestrategie. A beantragte in der Klageantwort vom 2. November 2006, die Klage sei abzuweisen. In einem zweiten Rechtsschriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Am 16. November 2006 verkündete das Amtsgericht auf schriftliche Erklärung von A hin der Bank Y den Streit. Ein Prozessbeitritt erfolgte nicht.
B.
Mit Urteil vom 12. Juni 2009 wies das Amtsgericht die Klage ab.
C.
Dagegen erklärte die X Stiftung am 9. September 2009 Appellation und erneuerte in der Hauptsache ihre Forderung. A schloss in der Appellationsantwort vom 18. Januar 2010 in der Hauptsache auf Abweisung der Appellation.
D.
Die Parteien haben auf eine Appellationsverhandlung verzichtet (§ 254 Abs. 1 ZPO).
E r w ä g u n g e n
1.
1.1.
Das Obergericht hat die im Appellationsverfahren aufgelegten Urkunden zu den Akten genommen. Die vorinstanzlichen Belege hat es von Amtes wegen eingefordert (§ 65 Abs. 2 ZPO). Weitere Beweiserhebungen erübrigen sich, wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann.
1.2.
Das Obergericht hat sich weder mit jeder tatsächlichen Behauptung noch mit jedem rechtlichen Einwand der Parteien auseinanderzusetzen. Es kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 88 E. 4.1).
2.
Nach einhelliger Auffassung der Parteien ist der Streitfall nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen. Grundsätzlich findet das Personenund Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926 (PGR; LGBl. 1926 Nr. 4), in der bis 31. März 2009 gültig gewesenen Fassung, Anwendung (vgl. LGBl. 2008 Nr. 220 II. Übergangsbestimmungen Art. 1 Abs. 1).
Unbestritten ist zudem, dass ein Klageerfolg ein pflichtwidriges Verhalten und ein Verschulden des Beklagten, das Vorliegen eines Schadens sowie den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Schaden und pflichtwidrigem, schuldhaftem Verhalten voraussetzt.
3.
Das Amtsgericht hat eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten für die Zeit von der Gründung der Stiftung bis zum Tod des Stifters, B, am 31. Mai 2000 verneint, da dieser ausschliesslich für das Stiftungsvermögen verantwortlich gezeichnet habe. B habe bis zu seinem Ableben auf Grund der statutarisch vorbehaltenen und durch Mandatsvertrag zusätzlich abgesicherten Abänderungsund Widerrufsrechte sowie auf Grund der Einzelzeichnungsbefugnis in Bezug auf das klägerische Konto bei der Bank Y und der alleinigen Erstbegünstigung weiterhin wie über sein eigenes Vermögen verfügt.
Auf eine diesbezügliche Überprüfung kann angesichts des Prozessausgangs verzichtet werden. Die Klägerin misst der geltend gemachten Pflichtverletzung durch den Beklagten im Zeitraum von der Gründung bis zum Tod von B einzig hinsichtlich der Festsetzung des Stichtags für die Berechnung des Schadens entscheidende Bedeutung zu. Für die Zeit der Gründung bis zum Tod von B am 31. Mai 2000 hat die Klägerin keinen Schadenersatz eingeklagt.
4.
Was die Zeit nach dem Tod von B, ab 1. Juni 2000, betrifft, so war der Beklagte allein Weisungsbefugter gegenüber der Bank Y. Die Klägerin wirft ihm im Wesentlichen vor, er habe die hoch spekulativen Aktien, die sich damals im Portfolio 1 befunden hätten und mit Gesetz und Statuten unverträglich gewesen seien, nicht sofort am 28. Juni 2000 verkauft. Er habe deshalb die darauffolgende Verminderung des Stiftungsvermögens zu verantworten.
Nach dem Tod von B fand vorab eine Saldierung des negativen Portfolios 2 mit dem Portfolio 1 statt. Dieses setzte sich im fraglichen Zeitpunkt aus 15''000 Aktien der L. Corporation, 40''000 Aktien der M. Corporation und 40''000 Aktien der N. Corporation zusammen. Die Klägerin leitet aus der Auflösung des Portfolios 2 keine Ansprüche ab. Am 19. Dezember 2000 verkaufte die Bank Y den Inhalt von Portfolio 1.
4.1.
Entgegen der Ansicht der Klägerin basieren die Ausführungen des Amtsgerichts zur Frage, ob der Stiftungsrat nach dem Tod von B eine angemessene Entscheidung hinsichtlich der Vermögenslage getroffen hat, auf einer vorgängig dargelegten Rechtslage. So hat es ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es die Frage "im Sinne des Vorgenannten" prüfe, womit unmissverständlich E. 8.2 gemeint ist. In dieser Erwägung finden sich diverse "Anlagevorschriften", die die Klägerin zu vermissen glaubt (vgl. E. 4.2 Abs. 1 nachfolgend).
4.2.
Das Amtsgericht hat letztlich auf die Bestimmungen über das Treuunternehmen (Art. 932a PGR) abgestellt. Art. 8 der klägerischen Statuten sieht ebenfalls deren analoge Anwendung vor. Im angefochtenen Urteil stehen die von § 28 TrUG normierte Elastizität hinsichtlich der Vermögensanlage und die bei der Beurteilung von Anlagestrategien stets heranzuziehende Gesamtvermögenslage im Vordergrund. Das Amtsgericht kam unter Berücksichtigung dieser und weiterer Umstände zum Schluss, dass das Halten der fraglichen Aktien weder gegen das Gesetz noch gegen die Statuten verstossen habe.
Die Klägerin übersieht, dass das Amtsgericht die Vorschriften von Art. 913 PGR über treuhandsichere Anlagen nicht nur nicht angewendet hat, weil es diese Regelung als nicht zeitgemäss erachtete. Vielmehr verneinte es eine Anwendung gestützt auf Art. 913 Abs. 4 PGR, weil die Begünstigten im Ausland wohnten (vgl. auch Harald Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, Bern 2005, S. 191). Die Klägerin äussert sich nicht dazu. Insbesondere macht sie keinen abweichenden Sachverhalt geltend.
§ 31 Abs. 1 TrUG, worin von einer sicheren und fruchtbringenden Anlage die Rede ist, findet nicht nur vorbehältlich einer abweichenden Regelung in den Statuten, sondern auch vorbehältlich einer anderweitigen Zweckbestimmung Anwendung (vgl. diesbezüglich E. 4.3 nachfolgend). Art. 182 Abs. 1 PGR, der Kraft Verweises in Art. 245 Abs. 1 PGR grundsätzlich auch für die Organe von Stiftungen gilt, ist ebenfalls nur anwendbar, soweit sich aus besonderen Vorschriften keine Abweichung ergibt. Eine solche besondere Vorschrift, die vorgeht, ist § 28 TrUG. Auch die höchstrichterlich erarbeiteten Anlageprinzipien gelten nicht absolut, sondern sind in Berücksichtigung der gesamten Umstände anzuwenden. Denn die verschiedenen Grundsätze können miteinander in Konflikt geraten, so beispielsweise jener der Sicherheit mit jenem der Rentabilität (BGE 124 III 99 E. 2a, welche Rechtsprechung auf das liechtensteinische Recht übertragen werden kann [vgl. Bösch, a.a.O., S. 193 f. unten]).
4.3.
Es stimmt nicht, dass sich das Amtsgericht mit dem Zweck der Klägerin überhaupt nicht befasst hat. Es hat sehr wohl das wirtschaftliche Zweckerfordernis in seine Erwägungen miteinbezogen. Die Klägerin ficht die vorinstanzliche Feststellung nicht an, dass die (1963 geborene) Hauptbegünstigte mit einer Quote von 50 % anfänglich (bis zum 50. Altersjahr) am Ertrag ihrer Quote berechtigt ist und die anderen beiden Begünstigten fixe Ansprüche von 28,5 % und 21,5 % haben.
Die klägerische Folgerung, der Stiftungszweck verlange "nach einer sicheren Anlagestrategie, die regelmässige Zinserträge abwirft", ist somit nur die halbe Wahrheit. Jeder Begünstigte kann über seinen Anteil am Stiftungsvermögen frei verfügen, sofern er das 20. Altersjahr vollendet hat. Dadurch ergeben sich unterschiedliche Interessenlagen, denn es ist zwischen Ertragsund Vermögenssphäre zu unterscheiden. Ertragsbegünstigte sind primär an regelmässigen und möglichst hohen Ertragsausschüttungen interessiert, während bei den Kapitalbegünstigten in der Regel der langfristige Erhalt des Stiftungsvermögens bzw. sogar dessen Mehrung im Fokus des Interesses steht (Bösch, a.a.O., S. 194). Wohl ist in concreto die Hauptbegünstigte, die zunächst "nur" ertragsbegünstigt ist, im Hinblick auf ihre spätere Kapitalbegünstigung ebenfalls an einer nachhaltigen Anlagestrategie interessiert. Langfristiger Kapitalerhalt bedingt aber erst recht ein gewisses Wachstum; zu denken ist nur schon an die Inflation. Das vom Amtsgericht formulierte Anlageerfordernis "einer ausgewogenen Strategie mit leicht wachstumsorientierter Ausrichtung" ist daher nicht zu beanstanden. Eine andere Frage ist, ob und inwieweit die nach dem Tod von B vorgefundene Situation diesem Erfordernis entsprach resp. in dieser Hinsicht Handlungsbedarf aufwies.
4.4.
Dass der Beklagte im hier fraglichen Zeitpunkt nicht um die Gesamtvermögenslage der Klägerin gewusst habe, sondern davon ausgegangen sei, deren Vermögen erschöpfe sich im Portfolio 1 bei der Bank Y, hilft nicht weiter. Das Mass der Sorgfalt bestimmt sich nach objektiven Kriterien (Dominique Jakob, Die liechtensteinische Stiftung, Schaan 2009, S. 151 Rz 338 Abs. 2; Michael W. Kneller, Die Haftung für die Verwaltung einer liechtensteinischen Stiftung, Zürich 1993, S. 53 f.). Auch dem von der Klägerin zitierten Entscheid ist zu entnehmen, dass ein objektivierter Massstab gilt. Für ihre Annahme, bei der Prüfung der Sorgfaltspflicht sei nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, sondern auf die Situation, wie sie der Beklagte zur fraglichen Zeit (subjektiv) wahrgenommen habe, verbleibt somit kein Raum.
4.5.
Rein einkommensorientierten Anlegern mit einem mittelbis längerfristigen Anlagehorizont wird von verschiedenen Banken ein Aktienanteil von ca. resp. maximal 25 % empfohlen (vgl. Internetseite der LUKB [Privatkunden/Anlegen/Vermögensverwaltung/Portfoliostrukturen/
Strukturtyp/Einkommen]; Internetseite der ZKB [Anlagen & Börsen/Fonds/Anlagestrategie Fond: ZKB Fonds Einkommen]; Internetseite der UBS [Wealth Management Anlegen/UBS Funds/UBS Fondskonto/Merkblatt UBS Fondskonto S. 2 "Yield"]). Da im vorliegenden Fall verschiedenen Interessen Rechnung zu tragen ist, es mit anderen Worten um mehr als "bloss" Einkommen geht (vgl. E. 4.3 vorne), darf der Aktienanteil durchaus über 25 % liegen (vgl. auch Rainer Künzle, Die Anlagestrategie des Willensvollstreckers, in: successio 2009 S. 59). Gilt es wie hier sowohl das Kapital zu erhalten als auch langfristig einen realen Vermögenszuwachs zu erzielen, spricht die Luzerner Kantonalbank (LUKB) von einem strategischen (Aktien-)Maximalwert von 50 % (LUKB Strukturtyp Ausgewogen; vgl. auch Emch/
Renz/Arpagaus, Das Schweizerische Bankgeschäft, 6. Aufl., 2004, Rz 1520 ff. und Boemle/
Gsell, Geld-, Bankund Finanzmarkt-Lexikon der Schweiz, Zürich 2002, S. 62).
Die vorinstanzliche Annahme, die klägerische Vermögenslage habe sich nach dem Tod von B aus 40 - 45 % Obligationen und 55 - 60 % Aktien zusammengesetzt, blieb unbestritten. Eine solche Zusammensetzung gilt bei namhaften Banken grundsätzlich als verstärkte Wachstumsanlagestrategie, mit der Bereitschaft, grössere Kursschwankungen zu akzeptieren (vgl. LUKB Strukturtyp Wachstum, ZKB Fonds Ausgewogen resp. Wachstum, Merkblatt UBS Fondskonto S. 2 "Balanced" resp. "Growth"). Die klägerische Vermögenslage, wie sie sich nach dem Tod von B präsentierte, entsprach somit nicht dem Zweck-Erfordernis einer ausgewogenen Anlagestrategie mit leicht wachstumsorientierter Ausrichtung. Es fragt sich deshalb, ob der Beklagte sofort, d.h. spätestens am 28. Juni 2000, in diese Richtung hätte handeln müssen.
4.5.1.
Zwar trifft zu, dass sich das Amtsgericht dem Charakter der Aktien nicht gewidmet hat. Dies kann ihm indessen nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal es Aufgabe der Klägerin ist, die diesbezüglichen Parameter darzustellen. Sie macht nicht geltend, dies in ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften getan zu haben, aber vom Amtsgericht nicht gehört worden zu sein. In der Appellationsschrift wiederholt sie pauschal, dass es sich bei allen drei Titeln (vgl. E. 4 Abs. 2 vorne) um hoch spekulative Aktien gehandelt habe. Die Aktien hätten zu den riskantesten Titeln gehört, die auf dem Markt erhältlich gewesen seien, was der Beklagte bestreitet. Die Behauptung der Klägerin ist nicht substanziiert. Dass die drei Titel an der "''New Economy Börse'' Nasdaq kotiert waren", besagt noch nichts über ihren Charakter, wie sich aus dem nächsten Absatz ergibt. Auf das Einholen einer Expertise kann verzichtet werden. Es ist unzulässig, fehlende tatsächliche Darlegungen durch Beweisanträge heilen zu lassen (LGVE 2003 I Nr. 31 E. 4.1).
Die US-Technologiebörse Nasdaq listet Hightech-, Biotech-, Internet-, Telekommunikationsund Medienaktien. Zwar ist allgemein bekannt und es kann vor allem dem Internet entnommen werden (vgl. Google: Stichworte "New Economy" und/oder "Nasdaq"), dass die sogenannte New Economy der 90er Jahre anfangs überdurchschnittliches Wachstum aufwies und der Nasdaq vom Frühjahr 2000 bis Spätherbst 2002 mit -65 % den grössten Kursabsturz gegenüber dem Allzeithoch erlebte. Auf Grund dieser allgemeinen Einschätzung können jedoch keine rechtsgenüglichen Rückschlüsse auf den Charakter der streitigen Aktien gezogen werden. Keine Börse ist vor Korrekturen gefeit. So kam es zwischen 2000 und 2003 auch bei anderen Börsen zu erheblichen Kursverlusten. Der SMI, der die wichtigsten an der Börse gehandelten schweizerischen Aktien (sogenannte Blue Chips) abbildet, bewegte sich in den Jahren 1998 bis 2000 zwischen 5000 und rund 8000 Punkten, bis er ab 2001 bis im Frühling 2003 um 55 % einbrach (Thomas Gross, Fehlerhafte Vermögensverwaltung - Klage des Anlegers auf Schadenersatz, in: AJP/PJA 2006, S. 161; vgl. auch die Jahreschart 1990-2010 des SMI im Internet). Abgesehen davon gibt es immer wieder resistente(re) Titel.
Die Klägerin vergleicht weder die Kursentwicklungen der drei streitigen Titel mit der generellen Wertentwicklung im turbulenten Frühjahr 2000, so dass unbekannt bleibt, inwieweit die genannten Aktien in der hier fraglichen Zeit überhaupt der vollen Härte des Börsencrashs ausgesetzt waren. Noch erläutert sie die Bewertungsmassstäbe, die Anhaltspunkte für die Risikobeurteilung von Aktien sind, wie beispielsweise die Gewinnentwicklung das Preis /Buchwertverhältnis. Je näher Letzteres bei eins liegt, desto substanzlastiger und umso weniger spekulativ ist eine Aktie. Die Klägerin schweigt sich aber nicht nur darüber aus, sondern auch über die genaue Branchenzugehörigkeit der streitigen Titel innerhalb des Nasdaq''s. Insbesondere behauptet sie nicht, dass alle Bereiche gleich reagierten. Damit bleibt insgesamt unklar, ob und inwieweit die streitigen Aktien "typische" Nasdaq-Titel und als Ganzes ein Klumpenrisiko bildeten, das unverzüglich zumindest teilweise (vgl. E. 4.5 vorne und E. 4.5.3 hinten) zu entflechten gewesen wäre.
4.5.2.
Gleichzeitig erscheint der Umstand, dass ein Teil der Aktien fremdfinanziert war, als weit weniger gewichtig, als die Klägerin behauptet. Zum einen bezieht sich die von der Klägerin vorgebrachte Hebelwirkung von 168,6 % auf einen späteren als hier fraglichen Zeitpunkt. Zum andern ergibt die Betrachtung der Gesamtvermögenslage der Klägerin ein differenzierteres Bild. Im Übrigen verkörpert der Hebel nicht nur eine Verlustpotenzierung, sondern umgekehrt auch einen Gewinn-Multiplikator.
4.5.3.
Wenn auch das Amtsgericht anders als das Obergericht von einem vertretbaren Aktienanteil von 55 - 60 % ausgegangen ist, hat es dessen Halten über den 28. Juni 2000 hinaus auch im Sinne einer Ersatzbegründung als gerechtfertigt erachtet ("Zudem wandte sich der Beklagte ¿"). Die Klägerin nimmt keinen Bezug darauf. Sie bewertet das Verhalten des Beklagten völlig losgelöst vom angefochtenen Urteil. Nicht angefochtene Urteilsgründe gelten als akzeptiert (LGVE 2003 I Nr. 45). Ausserdem bezweckt die Appellation die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf seine Richtigkeit und nicht die uneingeschränkte Weiterführung des erstinstanzlichen Prozesses (LGVE 2003 I Nr. 46 in fine; vgl. auch Appellationsbegründung, wo sich die Klägerin mit erstinstanzlichen Ausführungen des Beklagten und nicht mit dem Urteil des Amtsgerichts befasst).
Demnach steht fest, dass dem Beklagten einerseits von einem (damals) ausgewiesenen Fachmann geraten wurde, die Aktien zu halten. Anderseits stiegen die Aktientitel der New Economy nach dem grossen Kurssturz im März 2000 während des ganzen Jahres 2000 wiederum wenn auch mit erhöhter Volatilität leicht an. Es wurde von einer kurzfristigen Abkühlung des Marktes ausgegangen.
4.5.4.
Zusammengefasst kann somit nicht gesagt werden, am 28. Juni 2000 hätten sich im Portfolio 1 hoch spekulative, durch hohe Kreditaufnahmen finanzierte Aktien befunden, die eine sofortige Handlungspflicht bedingt hätten. Der zur Erreichung des Stiftungszwecks massgebende Anlage-Richtwert war zwar nicht erfüllt. Einen Verkauf aller Aktien erforderte dieser aber ohnehin nicht. Eine Aussage der Klägerin, welcher welche Menge der drei Titel am "geeignetsten" für einen Verkauf gewesen wäre, fehlt. Die Frage hängt unter anderem von der Kursentwicklung ab. Diese tendierte gemäss vorinstanzlicher Feststellung nach
oben. Im Nachhinein lässt sich leicht feststellen, dass die Verluste letztlich stiegen. Schliesslich wurde dem Beklagten seitens der Bank Y zum Halten der Aktien geraten, so dass ihm über alles gesehen nicht vorgeworfen werden kann, er sei wegen des Nichtverkaufs am 28. Juni 2000 übermässige Risiken eingegangen, die ein gewissenhafter Stiftungsrat in der gleichen Lage vermieden hätte.
In der Folge kann offen gelassen werden, in welchem Umfang B zu seiner Lebzeit über die Anlageentscheide orientiert war. (¿). Anzumerken bleibt, dass auch wenn zumindest eine teilweise Liquidation des Portfolios 1 ins Auge zu fassen war es nicht dem Obergericht obliegt, den "idealen" Verkaufszeitpunkt festzulegen. Es ist die Klägerin, die vor Amtsgericht wie auch vor Obergericht den 28. Juni 2000 als äussersten Stichtag genannt hat. Thema des vorliegenden Prozesses ist daher nicht, ob der Beklagte statt am 28. Juni 2000 innerhalb einer - diesem Datum folgenden bestimmten Frist zum Verkauf hätte schreiten sollen.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Appellation als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Sämtliche Prozesskosten gehen zu Lasten der Klägerin (§ 119 Abs. 1 ZPO). Der amtsgerichtliche Kostenspruch kann bestätigt werden.
Die Anwaltskostenentschädigung an den Beklagten wird - unter Berücksichtigung, dass fremdes Recht anzuwenden war auf Fr. 43''040.-- (inkl. Auslagen und Fr. 3''040.-- MWST) festgesetzt (§ 57 i.V.m. § 55 Abs. 1 KoV, § 65 Abs. 1 KoV).
6.
Der Streitwert beträgt Fr. 1''283''997.-- (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG).
U r t e i l s s p r u c h
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Prozesskosten beider Instanzen.
Die Gerichtskosten betragen vor Amtsgericht Fr. 38''600.-- und vor Obergericht Fr. 35''000.--. Sie sind durch die von der Klägerin geleisteten Kostenvorschüsse gedeckt.
Die Klägerin hat dem Beklagten eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 69''940.-- (inkl. Auslagen und Fr. 4''940.-- MWST) und für das obergerichtliche Verfahren eine solche von Fr. 43''040.-- (inkl. Auslagen und Fr. 3''040.-- MWST) zu bezahlen.
3.
Gegen Urteile und Entscheide letzter kantonaler Instanzen ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten muss der Streitwert mindestens Fr. 15''000.-in arbeitsund mietrechtlichen Fällen und mindestens Fr. 30''000.-in allen übrigen Fällen betragen. Wird dieser Streitwert nicht erreicht, ist die Beschwerde zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Die Beschwerde ist nach den Vorschriften von Art. 42 und Art. 99 BGG innert 30 Tagen beim Bundesgericht einzureichen. Gerügt werden können die Beschwerdegründe von Art. 95 ff. BGG.
4.
Dieses Urteil ist den Parteien und dem Amtsgericht zuzustellen.
I. Kammer, 26. April 2010 (11 09 127)