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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 11 08 56: Obergericht

Die Chambre des recours du Tribunal cantonal hat über einen Rechtsstreit zwischen R.________ und H.________ AG entschieden, bei dem es um einen Darlehensvertrag und eine mögliche Schuldbefreiung ging. Der Richter, M. Colombini, hat entschieden, dass die Forderungen von R.________ nicht ausreichend glaubhaft gemacht wurden und wies das Begehren auf Einbezug von J.________ ab. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 663 CHF.

Urteilsdetails des Kantongerichts 11 08 56

Kanton:LU
Fallnummer:11 08 56
Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Obergericht Entscheid 11 08 56 vom 12.09.2008 (LU)
Datum:12.09.2008
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 21a und 22a LPG. Verpachteter Wald ist sorgfältig zu nutzen. Das zuwach-sende Holz darf geschlagen werden. Erneuerungen und Änderungen am Pachtgegenstand, die über den ordentlichen Unterhalt hinausgehen, sowie Änderungen in der hergebrachten Bewirtschaftungsweise, die über die Pachtzeit hinaus von wesentlicher Bedeutung sein können, darf der Pächter nur mit schriftlicher Zustimmung des Verpächters vornehmen.
Schlagwörter : Pacht; Pächter; Pachtgegenstand; Vorinstanz; Bewirtschaftung; Verpächter; Bewirtschaftungsweise; Gutachten; Pachtzeit; Zustimmung; Beklagten; Bäume; Erneuerungen; Unterhalt; Verpächters; Pachtvertrag; Rodungen; Obergericht; Recht; Grundstück; Pachtgegenstandes; Eigengebrauch; Klägers
Rechtsnorm:Art. 275 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 11 08 56

Art. 21a und 22a LPG. Verpachteter Wald ist sorgfältig zu nutzen. Das zuwach-sende Holz darf geschlagen werden. Erneuerungen und Änderungen am Pachtgegenstand, die über den ordentlichen Unterhalt hinausgehen, sowie Änderungen in der hergebrachten Bewirtschaftungsweise, die über die Pachtzeit hinaus von wesentlicher Bedeutung sein können, darf der Pächter nur mit schriftlicher Zustimmung des Verpächters vornehmen.



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Der Kläger verpachtete dem Beklagten zwei Grundstücke. Gemäss Pachtvertrag war sämtlicher Wald mitverpachtet. Der Kläger verlangte, dem Beklagten sei zu untersagen, auf der gepachteten Liegenschaft Bäume zu fällen und Rodungen vorzunehmen. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Obergericht hatte zu beurteilen, ob der Kläger den verpachteten Wald rechtmässig genutzt hatte.



Aus den Erwägungen:

3.1. Nach Art. 275 OR verpflichtet sich der Verpächter, dem Pächter eine nutzbare Sache ein nutzbares Recht zum Gebrauch und zum Bezug der Früchte Erträgnisse zu überlassen, und der Pächter dafür, einen Zins zu bezahlen. Bei der landwirtschaftlichen Pacht verpflichtet sich der Verpächter, dem Pächter ein Gewerbe ein Grundstück zur landwirtschaftlichen Nutzung zu überlassen, und der Pächter dafür, einen Zins zu bezahlen (Art. 4 LPG). Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass es bei der Pacht um eine sorgfältige Bewirtschaftung gehe und der Pächter stets für eine nachhaltige Ertragsfähigkeit des Bodens sorgen müsse. Im Vordergrund stehe die Werterhaltung des Pachtgegenstandes. Dementsprechend ist die Vorinstanz auch zu Recht davon ausgegangen, dass beim Wald das zuwachsende Holz geschlagen werden dürfe. Ob das zuwachsende Holz, welches geschlagen wird, dem Eigengebrauch dient verkauft wird, ist entgegen der Darstellung des Klägers nicht relevant. Die Vorinstanz musste nicht definieren, wie viele Bäume der Pächter gemäss Pachtvertrag und Pachtgegenstand für den Eigengebrauch hätte schlagen dürfen. Aus seinen diesbezüglichen Vorbringen kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten für sich ableiten.



3.2. Art. 22a LPG bildet den äusseren Rahmen der Bewirtschaftungspflicht des Pächters. Der Pächter muss nichts vorkehren, was für die Erhaltung der über die hergebrachte vertraglich vereinbarte Bewirtschaftungsweise hinaus führt, nötig ist. Andererseits ist er auch nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung des Verpächters Vorkehrungen für eine Bewirtschaftungsweise zu treffen, die über die Pachtzeit hinaus von wesentlicher Bedeutung sein können (Benno Studer/Eduard Hofer, Komm. zum landwirtschaftlichen Pachtrecht, Vorabdruck 2007, 2. Aufl., N 454 zu Art. 21a LPG). Hat der Verpächter zugestimmt, so kann er die Wiederherstellung des früheren Zustandes nur verlangen, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist (Art. 22a Abs. 2 LPG).



In casu verlangt der Kläger nicht die Wiederherstellung des früheren Zustandes im Sinne von Art. 22a LPG, sondern ein Verbot gegenüber dem Beklagten, weitere Bäume zu fällen und Rodungen vorzunehmen. Ein solches Verbot ist nicht Gegenstand von Art. 22a Abs. 2 LPG, weshalb der Kläger aus dieser Gesetzesbestimmung von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Abgesehen davon ergibt sich weder aus dem Augenschein der Vorinstanz noch aus dem von der Vorinstanz eingeholten Gutachten, dass der Beklagte Erneuerungen und Änderungen am Pachtgegenstand vorgenommen hat, die über den ordentlichen Unterhalt hinausgehen ohne schriftliche Zustimmung Vorkehrungen für eine Bewirtschaftungsweise getroffen hat, die über die Pachtzeit hinaus von wesentlicher Bedeutung sind. Der Kläger bietet dafür auch vor Obergericht keine Beweise an.



3.3. Nichts helfen dem Kläger die Vorbringen, wonach der Pachtgegenstand übermässig genutzt worden sei. Die Vorinstanz hat eine Übernutzung des Pachtgegenstandes gestützt auf einen Augenschein und ein Gutachten verneint. Neue Beweismittel, aus denen sich das Gegenteil ergäbe, bietet der Kläger nicht an. Aus dem vorinstanzlichen Gutachten ergibt sich entgegen der Behauptung des Klägers zudem nicht, dass der Experte von einer Langzeitwaldpflege ausgegangen ist, zu der eine zeitund kostenintensive Aufforstung gehört. Gemäss Gutachten war der Eingriff aus forstlicher und ökologischer Sicht gerechtfertigt. Bei dieser Sachlage kann weder gesagt werden, der Kläger habe den Pachtgegenstand nicht nachhaltig genutzt, noch dass die Vorinstanz den Fall nicht aus pachtrechtlicher Sicht beurteilt habe. (¿)



I. Kammer, 12. September 2008 (11 08 56)



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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