§ 100 Abs. 1 lit. d ZPO. Beschwer als Rechtsmittelvoraussetzung.
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Das Amtsgericht sprach der Klägerin Fr. 15'600.-für verfallene Mietzinse zu. Auf die zur Verrechnung gestellte arbeitsvertragliche Schadenersatzforderung des Beklagten trat es nicht ein, weil diese Gegenstand eines gültig vereinbarten Schiedsverfahrens und bereits vor der Dispute Resolution Chamber der FIFA geltend gemacht worden sei. Gegen dieses Urteil appellierte die Klägerin und beantragte, die Verrechnungseinrede des Beklagten aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis mit der Klägerin sei zu prüfen, die Verrechnungseinrede sei jedoch zu verwerfen und abzuweisen. Das Obergericht ist auf die Appellation mangels Beschwer nicht eingetreten.
Aus den Erwägungen:
4.- Zu prüfen ist, ob die Klägerin durch das vorinstanzliche Urteil überhaupt beschwert ist bzw. ein Rechtsschutzinteresse an der Appellation hat.
4.1. Ausgangspunkt bildet § 100 Abs. 1 lit. d ZPO. Dem Rechtsschutzinteresse als Voraussetzung der Klage entspricht die Beschwer, welche als Zulässigkeitsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 2006, 7 N 11 und 14; Habscheid, Schweizerisches Zivilprozessund Gerichtsorganisationsrecht, Basel 1990, § 30 N 362). Es wird zwischen formeller und materieller Beschwer unterschieden (Urteil des Bundesgerichts 4C.222/2004 vom 14.9.2004 E. 1 m.H.a. BGE 126 III 201 E. 2b; Vogel/Spühler, a.a.O., 13 N 58-61; vgl. auch Berger/Güngerich, Zivilprozessrecht, Bern 2008, § 17 N 1043). Die formelle Beschwer ist gegeben, wenn der Partei nicht zugesprochen worden ist, was sie beantragt hatte. Materiell beschwert ist, wer durch die rechtliche Wirkung des angefochtenen Entscheids benachteiligt ist (Urteil des Bundesgerichts 4P.231/2000 vom 3.1.2001 E. 1 m.H.a. BGE 120 II 5 E. 2a; Hägi, Die Beschwer als Rechtsmittelvoraussetzung, Diss. Zürich 1975, S. 105; Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 20 N 25 f.; Vogel/Spühler, a.a.O., 13 N 58).
4.2. Das Amtsgericht hat die Klage vollumfänglich gutgeheissen. Ihre Beschwer leitet die Klägerin lediglich aus der Urteilsbegründung des Amtsgerichts ab. Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanz hätte die Verrechnungseinrede des Beklagten materiell prüfen und abweisen müssen. Der Beklagte hält dafür, auf die Appellation sei mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Die Prüfung der Schiedsabrede durch die Vorinstanz sei nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, daher sei die Klägerin auch nicht durch die Urteilsbegründung der Vorinstanz beschwert.
4.3. (¿) Das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils entspricht gänzlich den Anträgen der Klägerin, weshalt nach dem Gesagten eine formelle Beschwer der Klägerin nicht auszumachen ist.
Somit bleibt zu prüfen, ob die Klägerin durch die Entscheidbegründung des vorinstanzlichen Urteils beschwert ist.
4.4.1. Die Klägerin ist der Auffassung, die Vorinstanz habe die Verrechnungseinrede des Beklagten fälschlicherweise mit dem Hinweis auf die angeblich gültige Schiedsabrede nicht geprüft. Der Klägerin sei somit vor Schiedsgericht verwehrt, zu rügen, dass keine gültige Schiedsabrede bestünde, und die Klage nach Art. 75 ZGB sei ihr ebenso verwehrt. Sowohl das TAS/CAS (Court of Arbitration for Sport) als auch das Schiedsgericht würden sich auf den Standpunkt stellen, laut materiell rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts hätten die Klägerin und der Beklagte eine gültige Schiedsabrede getroffen. Dies stelle ihre Beschwer dar.
4.4.2.Ein Rechtsmittel kann grundsätzlich nicht gegen blosse Entscheidungsgründe gerichtet werden, da diese an der Rechtskraft keinen Anteil haben; vielmehr kann es nur in der Weise wirksam eingelegt werden, dass Aufhebung Abänderung des Dispositivs der angefochtenen Entscheidung beantragt wird (BGE 103 II 159 E. 3; Entscheid des Obergerichts Luzern vom 6.1.2004 S. 6 E. 5 [OG 22 03 119]; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 494; Hägi, a.a.O., S. 192; Staehelin/Sutter, a.a.O., § 18 N 12; Habscheid, Die Rechtskraft nach schweizerischem Zivilprozessrecht, in: SJZ 74 (1978), S. 205). Für die Beurteilung der Beschwer fällt somit grundsätzlich nur der an der Rechtskraft teilhabende Teil der Entscheidung, somit das Dispositiv in Betracht. Appellation gegen die nicht in Rechtskraft erwachsenden Erwägungen ist unzulässig, es sei denn, es sei "im Sinne der Motive" entschieden worden und die Beschwer ergebe sich nur in Berücksichtigung derselben. So ist die klagende Partei beispielsweise dann beschwert, wenn die Klage gestützt auf Verrechnung statt wegen Nichtbestehens des Klageanspruchs abgewiesen wird (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., Bern 2000, N 3c zu Art. 333 ZPO BE). Die den Erwägungen zu entnehmenden Verrechnungseinwendungen, die zur Abweisung der Klage geführt haben, nehmen somit an der materiellen Rechtskraft teil (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 Abs. 2 zu § 113 ZPO; Hägi, a.a.O., S. 196 Ziff. 3; Frank/Sträuli/Messmer, Komm. zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 14 f. zu § 51 ZPO ZH). Erwägungen, die das Dispositiv nicht zu beeinflussen vermögen, begründen keine materielle Beschwer (Urteil des Bundesgerichts 4C.332/2003 vom 7.5.2004 E. 1.2 m.H.a. BGE 106 II 118 E. 1 und 123 III 18 E. 2a). Insoweit lautet die bundesgerichtliche Rechtsprechung.
Ob und inwieweit die materielle Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung von kantonalen Rechtsmitteln anerkannt wird, ist eine Frage des kantonalen Rechts (Vogel/Spühler, a.a.O., 13 N 62). Das kantonale Recht bestimmt selbst über die Zulassung der Rechtsmittel (BGE 95 II 295 ff. E. 5 und 6; 71 II 137 E. 2; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 8 zu § 51). Mehr darüber gibt § 113 ZPO Auskunft, wonach nur was Bestandteil des Dispositivs ist, in materielle Rechtskraft erwächst (vgl. auch Botschaft des Regierungsrates des Kantons Luzern zur Totalrevision der ZPO vom 8.5.1992, S. 776; Urteil des Obergerichts Luzern vom 6.1.
2004 S. 6 E. 5 [OG 22 03 119]). Ausgenommen sind von Bundesrechts wegen aus den Erwägungen zu entnehmende Verrechnungseinwendungen, die zur Abweisung der Klage geführt haben (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 2 zu § 113 ZPO) deren Nichtbestehen festgestellt wurde (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N 12c aa zu Art. 192 ZPO BE S. 461 f. unten).
4.4.3. Zwar prüfte das Amtsgericht die arbeitsvertragliche Verrechnungseinrede des Beklagten im Rahmen einer Ersatzbegründung und wies sie ab. Mit anderen Worten hat sich das Amtsgericht mit dem Verrechnungsbegehren des Beklagten materiell auseinandergesetzt, wobei es die Begründetheit verworfen hat. Im Verhältnis zur vorangehenden Feststellung, dass betreffend die Verrechnungsforderung eine gültige Schiedsabrede bestehe und deshalb ein staatliches Gericht für die Beurteilung nicht zuständig sei, stellt die Eventualbegründung jedoch blosse Erwägungen dar. Ihr kommt gleich wie im Falle eines "reinen" Nichteintretensentscheids, in dem sich das Gericht ebenfalls in einer Eventualbegründung materiell zur Sache geäussert hat, keine Entscheidrelevanz zu. Ein anderes Gericht ist daran nicht gebunden, da der Nichteintretensentscheid keine materielle Rechtskraft hat (Vogel/Spühler, a.a.O., 4 N 107). Er bzw. die Eventualerwägungen haben höchstens präjudizielle Wirkung für das Amtsgericht (Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren - Eine Darstellung unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Kanton Obwalden, Diss. Zürich 1991, S. 437).
4.4.4. Beschwert wäre die Klägerin jedoch dann, wenn die Beurteilung der Vorinstanz über die Gültigkeit der Schiedsabrede auf nachfolgende Entscheide des Schiedsgerichts über seine eigene Zuständigkeit im Sinne einer res iudicata eine präjudizielle Wirkung hätte. Dies ist hier nicht der Fall.
Eine Bindungswirkung kann für das Schiedsgericht von vornherein nur eintreten, wenn das staatliche Gericht die Gültigkeit und Tragweite der mit der Schiedseinrede geltend gemachten Schiedsvereinbarung mit umfassender Kognition vornimmt. Umfassende Kognition mit Bindungswirkung des Zuständigkeitsentscheids des staatlichen Gerichts betreffend eine Hauptforderung war bis anhin im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts gestützt auf Art. II Ziff. 3 des New Yorker Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ, SR 0.277.12) dann zu bejahen, wenn die Schiedsvereinbarung auf die Bildung eines Schiedsgerichts mit Sitz im Ausland gerichtet ist. Ist die Schiedsvereinbarung wie hier auf ein Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz gerichtet, so hat das mit einer Schiedseinrede konfrontierte staatliche Gericht in der Schweiz gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bloss summarisch zu prüfen, ob die zur Stützung der Unzuständigkeitseinrede vorgebrachte Schiedsvereinbarung i.S.v. Art. 7 lit. b IPRG "hinfällig, unwirksam nicht erfüllbar" ist und den Zuständigkeitsentscheid prioritär dem Schiedsgericht zu überlassen, wobei dessen Entscheid auf Beschwerde hin (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG) mit alsdann voller Kognition durch die staatliche Beschwerdeinstanz überprüft wird (Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler Komm., Internationales Privatrecht, 2. Aufl., Basel 2007, N 5, 6a und 7a zu Art. 186 IPRG). Hält das staatliche Gericht die Schiedsabrede für begründet, so entscheidet es auch dann, wenn es mit voller Kognition urteilt lediglich, dass die vor ihm eingewendete Schiedsvereinbarung seiner eigenen Zuständigkeit entgegensteht, und nicht auch über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Die vom staatlichen Gericht bejahte Gültigkeit der Schiedsvereinbarung ist lediglich Motiv seines Unzuständigkeitsentscheids und nimmt als solches nicht an dessen Rechtskraftwirkung teil. Ein negativer Zuständigkeitsentscheid des staatlichen Gerichts bindet somit ein danach befasstes Schiedsgericht nicht, und dieses kann seine Zuständigkeit frei prüfen (Honsell/
Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], a.a.O., N 8 zu Art. 186 IPRG; Manuel Liatowitsch, Schweizer Schiedsgerichte und Parallelverfahren vor Staatsgerichten im Inund Ausland, Diss. Basel 2001, Basel/Genf/München 2002, S. 73 oben).
Zu erwähnen bleibt, dass im Falle eines auch negativen Zuständigkeitsentscheids des (IPRG-)Schiedsgerichts die Klägerin die Klage erneut vor dem staatlichen Gericht anhängig machen kann. Dieses hat nun auf Grund des rechtskräftigen schiedsgerichtlichen Unzuständigkeitsentscheids die Schiedsklausel als unwirksam im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ zu betrachten und bei Vorliegen der übrigen Zuständigkeitsvoraussetzungen seine Zuständigkeit zu bejahen. In diesem Sinne kommt dem ersten Unzuständigkeitsentscheid des Amtsgerichts nur eine beschränkte präjudizielle Wirkung zu (Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], a.a.O., N 9 zu Art. 186 IPRG).
Nach dem Gesagten zeitigt der negative Zuständigkeitsentscheid des Amtsgerichts betreffend die Verrechnungsforderung für das Schiedsgericht keine materielle Rechtskraft und die Klägerin ist entgegen ihrer Ansicht nicht (materiell) beschwert.
Die Frage, ob die Eingabe des Beklagten bei der Dispute Resolution Chamber der FIFA die Rechtshängigkeit ausgelöst hat, kann offen bleiben. Der Zeitpunkt der beklagtischen Eingabe beim Schiedsgericht ist irrelevant.
4.4.5. Die Klägerin begründet ihre Beschwer des Weiteren damit, dass ihr im Zusammenhang mit der Beurteilung der Gegenforderung das ordentliche Gericht, mithin der unabhängige gewählte Richter, der unbefangene und unparteiliche Richter samt Verfahrensgarantien laut Art. 6 Ziff. 1 EMRK verwehrt werde.
Die Berufung auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK hilft nicht weiter. Zumindest das TAS gilt als unabhängiges Schiedsgericht.
I. Kammer, 23. April 2008 (11 07 130)