§§ 227 und 231 ZPO. Gegen die Aufhebung einer dringlichen Anordnung ist kein Rechtsmittel gegeben. Der im Summarverfahren ergangene Entscheid über vorsorgliche Massnahmen ist bindend für den Richter, der später ebenfalls mit beschränkter Kognition entscheidet. Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen muss die Begründetheit des Hauptbegehrens und ein drohender, nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil glaubhaft gemacht werden. Ein ausschliesslich finanzieller Schaden stellt in der Regel keinen solchen Nachteil dar.
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Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks X. / Grundbuch A. Auf diesem Grundstück lastet ein 1993 begründetes dauerndes und selbständiges Recht zum Abbau von Kies und andern verwertbaren Materialien, welches als Grundstück Y. im Grundbuch A. eingetragen ist und im Eigentum des Klägers 3 steht. 1994 vermietete der Beklagte der Klägerin 1 eine bestimmte Fläche auf dem Grundstück X. zur Verwendung als Werkgelände. Er kündigte den Mietvertrag auf 30. Juni 2005. An diesem Tag übertrug die Klägerin 1 den Klägern 2 und 3 die Nutzung ihres Abbaurechts. Auf Gesuch des Beklagten verfügte der Amtsgerichtspräsident die Ausweisung der Klägerin 1. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht am 29. November 2005 ab; es verpflichtete die Klägerin 1, innert 30 Tagen die gemietete Fläche zu räumen und zu rekultivieren.
Am 12. Januar 2006 stellten die Kläger 1 - 3 ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und beantragten, es sei sofort anzuordnen, dass sie auch nach Ablauf der Räumungsfrist uneingeschränkt die Möglichkeit und das Recht hätten, das Grundstück X. gemäss Dienstbarkeitsvertrag und gemäss Nutzungsvertrag zwischen den Klägern für den Materialabbau zu nutzen und dass sie nicht durch Vollstreckungsmassnahmen in ihrem Verfügungsrecht eingeschränkt würden. Am 13. Januar 2006 erliess der Amtsgerichtspräsident dringlich die Anordnung, dass keine Vollstreckungsmassnahmen gestützt auf den Ausweisungsentscheid des Obergerichts vom 29. November 2005 vorgenommen werden dürften. Am 13. April und 14. Mai 2006 reichten die Kläger weitere Begehren um Erlass von vorsorglichen Massnahmen ein. Sie erneuerten im Wesentlichen ihre früheren Anträge mit der Ergänzung, dass die verlangten Massnahmen gelten sollten, bis ein rechtskräftiges Urteil in der Hauptsache vorliege.
Am 10. Mai 2006 hob der Amtsgerichtspräsident seine dringliche Anordnung vom 13. Januar 2006 auf und wies alle Massnahmengesuche ab, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht trat auf den Rekurs der Klägerin 1 nicht ein und wies den Rekurs der Kläger 2 und 3 ab, soweit es darauf eintrat.
Aus den Erwägungen:
8.1. Die Kläger beantragten, die dringliche Anordnung des Amtsgerichts vom 13. Januar 2006 sei als fortbestehend zu erklären, evtl. sei sie neu anzuordnen. Im angefochtenen Entscheid vom 10. Mai 2006 finde sich keine den verfassungsmässigen Anforderungen genügende Begründung für diese Aufhebung. Mangels einer solchen sei es ihnen verwehrt, den Rekurs ordnungsgemäss zu begründen.
8.2. Der Entscheid über dringliche Anordnungen kann jederzeit aufgehoben werden. Wie der ursprüngliche Entscheid kann auch der Aufhebungsentscheid - der in seiner Wirkung mit der Abweisung eines Gesuchs um dringliche Anordnung vergleichbar ist - nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden (§ 231 Abs. 2 ZPO; vgl. LGVE 2001 I Nr. 27). Auf den Rekurs ist deshalb in diesem Punkt nicht einzutreten.
Beizufügen bleibt, dass der Amtsgerichtspräsident (¿) die Aufhebung der dringlichen Massnahmen mit dem Ende der Befristung begründete. Der Vorwurf der ungenügenden Begründung ginge ohnehin fehl.
9.1. Die Kläger beantragten weiter, die im angefochtenen Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 10. Mai 2006 behandelten Rechtsbegehren der Eingaben vom 12. Januar, 13. April und 4. Mai 2006 seien gutzuheissen. Es gehe um die Verpflichtung des Eigentümers des Grundstücks X. zur Duldung der uneingeschränkten räumlichen Nutzung ihres Grundstücks durch die aus dem Grundstück Y. Berechtigten. Dieser Prozess sei nun beim Friedensrichter von A. anhängig gemacht worden. Die mit den Gesuchen vom 13. April und 4. Mai 2006 beantragten vorsorglichen Massnahmen seien zur Sicherung der Rechtsbegehren dieses neuen Prozesses gestellt worden. Es bestehe weder Parteinoch Sachverhaltsidentität mit den früheren Massnahmebegehren. Deshalb gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, die Kläger wollten mit ihren umfassenden Rechtsbegehen nur verhindern, dass der Entscheid des Obergerichts vom 29. November 2005 vollstreckt werde.
(¿)
9.3. Vorsorgliche Massnahmen ordnet der Richter an, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie zur Abwehr eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines bestehenden Zustandes, vor Beginn während eines Prozesses notwendig sind (§ 227 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsteller hat die Voraussetzungen für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme glaubhaft zu machen, indem er dem Richter die Wahrscheinlichkeit der gesuchsbegründenden Tatsachen darlegt. Dies umfasst den Bestand des streitigen Anspruchs und die Umstände, mit denen der Nachteil im Sinne des Gesetzes umschrieben wird (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 8 zu § 227 ZPO).
9.4. Das Obergericht hat die Klägerin 1 im Entscheid vom 29. November 2005 verpflichtet, eine bestimmte Teilfläche des Grundstücks X. vollständig zu räumen und zu rekultivieren. Dieser Rekursentscheid im Befehlsverfahren (§ 226 ZPO) ist in formelle, nicht dagegen in materielle Rechtskraft erwachsen (§ 238 lit. b ZPO). Er ist aber für einen späteren Richter mit ebenfalls beschränkter Kognition bindend (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, 8 N 75). Der Amtsgerichtspräsident durfte somit keine vorsorglichen Massnahmen verfügen, die dem bestehenden Summarentscheid vom 29. November 2005 (§ 225 ff. ZPO) widersprechen.
Die Kläger verlangen mit ihrem Massnahmenbegehren die uneingeschränkte Nutzung des ganzen Grundstücks Nr. X. zum Abbau von Kies und anderen Materialien und zum Betrieb der entsprechenden Werkanlagen sowie das Verbot jeglicher Vollstreckungsmassnahmen. Auch wenn diese Begehren im Hinblick auf einen Hauptprozess gestellt werden, in dem es um die sachenrechtliche Frage des Umfangs des Nutzungsrechts geht, widersprechen sie inhaltlich dem Räumungsbefehl des Obergerichts vom 29. November 2005 und sind daher unter denjenigen Parteien, die in beiden Verfahren beteiligt waren bzw. sind, nicht zulässig (§ 100 Abs. 2 ZPO). Die "res iudicata" nach § 100 Abs. 2 ZPO gilt nicht nur bei materiell rechtskräftigen Entscheidungen, sondern wie im vorhergehenden Absatz erwähnt auch bei nur formell rechtskräftigen Summarentscheiden für ein späteres Summarverfahren. Auf den Rekurs der Klägerin 1 kann daher auch in diesem Punkt nicht eingetreten werden. Die Kläger 2 und 3 waren dagegen nicht Partei des Ausweisungsverfahrens. Ihnen gegenüber entfaltet der Entscheid des Obergerichts vom 29. November 2005 keine Rechtskraft.
9.5. Die Kläger 2 und 3 verlangen Sicherungsmassnahmen für den bevorstehenden Sachenrechtsprozess. Diese sind dann zu erlassen, wenn sie der späteren Vollstreckung des Urteils dienen und deshalb den Erhalt des bestehenden Zustandes bezwecken. Voraussetzung für den Erlass ist, dass die Kläger die wahrscheinliche Begründetheit des Hauptbegehrens (Hauptsachenprognose) und den drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil (Nachteilsprognose) glaubhaft dartun (Vogel/Spühler, a.a.O., 12 N 192 und N 208 ff.).
9.6. Zur Begründung der Hauptsachenprognose führen die Kläger 2 und 3 bloss an, aus der neu angerufenen Nutzungsvereinbarung sei klar und deutlich zu entnehmen, dass die gestellten Begehren alles andere als aussichtslos seien. Zu beachten sei, dass "die ganze Nutzungsfläche berechtigt" sei. Allein dies bilde Grundlage einer positiven Hauptsachenprognose.
Diese Begründung reicht nicht aus, um die wahrscheinliche Erfolgsaussicht des bevorstehenden Sachenrechtsprozesses glaubhaft zu machen. In diesem Prozess geht es um den Umfang der Ausübung der am 27. Oktober 1993 begründeten Dienstbarkeit. Das Obergericht hat bereits in zwei Verfahren diese Frage beurteilt und beide Male auch unter Prüfung der sachenrechtlichen Verhältnisse eine uneingeschränkte, ausschliessliche Nutzungsbefugnis des Dienstbarkeitsberechtigten verneint. Weshalb im neuen Hauptprozess anders zu entscheiden wäre, legen die Kläger nicht glaubhaft dar. Die neue Berufung auf die Nutzungsvereinbarung vom 30. Juni 2005 genügt dazu nicht, konnte doch der Nutzgeber (Kläger 3) den Nutzern (Kläger 1 und 2) nicht mehr Rechte übertragen, als ihm aus dem Dienstbarkeitsvertrag vom 27. Oktober 1993 zustanden.
9.7. Hinsichtlich der Nachteilsprognose tragen die Kläger 2 und 3 vor, es drohe ihnen ein sehr schwerer, nicht leicht wiedergutzumachender Vermögensschaden. Die Klägerin 2 könnte bei einer Räumung des Werkareals ihren Lieferverträgen nicht mehr nachkommen. Zudem würde sie als Grundpfandgläubigerin einen erheblichen Wertverlust und somit auch einen erheblichen Verlust ihrer Sicherheiten erleiden. Der Kläger 3 als Eigentümer des Grundstücks Y. müsse befürchten, von den Klägerinnen 1 und 2 wegen Nichterfüllung des Nutzungsvertrages vom 30. Juni 2005 in Anspruch genommen zu werden. Zudem entstünde ihm auch ein Vermögensschaden, wenn bei einer gerichtlichen Vollstreckung die Rekultivierung von einem Dritten vorgenommen würde. Durch die Räumung des Werkareals und der damit verbundenen faktischen Vereitelung des Abbaurechts würde das Grundstück Y. erheblich an Wert verlieren. Die Pfandgläubiger könnten gestützt auf Art. 808 und 809 ZGB von ihm die Wiederherstellung des früheren Zustandes sowie die Sicherung verlangen. Zudem müsste er mit der Errichtung von Pfandrechten nach Art. 810 Abs. 2 ZGB durch Pfandgläubiger rechnen.
Die Kläger 2 und 3 machen somit ausschliesslich einen finanziellen Schaden geltend. Andere Nachteile sind denn auch aus den Akten nicht ersichtlich. Finanzieller Schaden stellt indessen nur dann einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, wenn der Verpflichtete voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, diesen zu decken, wenn der Schaden nicht abschätzbar ist (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 3 zu § 227 ZPO). Dass dies der Fall wäre, tragen die Kläger nicht vor. Es erübrigt sich daher, zu prüfen, ob die behaupteten finanziellen Nachteile glaubhaft gemacht sind.
9.8. Die Ausführungen in E. 9.6 und 9.7 treffen im Übrigen auch für die Klägerin 1 zu; diese hat nicht einmal dargelegt, worin ihr nicht leicht wiedergutzumachender materieller Schaden bestünde. Auch wenn auf ihren Rekurs eingetreten werden könnte, wäre ihr kein Erfolg beschieden.
I. Kammer, 17. Juli 2006 (11 06 79)
(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 10. November 2006 abgewiesen [5P.333/2006].)