E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 11 06 59: Obergericht

Der Fall betrifft eine Beschwerde gegen die Entscheidung eines Ermittlungsrichters, der zugunsten von B.S.________ entschieden und die Kosten dem Staat auferlegt hat. A.S.________ hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt, da sie behauptet, nicht ordnungsgemäss über die Folgen informiert worden zu sein. Das Gericht entscheidet jedoch zugunsten von B.S.________ und weist die Gerichtskosten A.S.________ zu. Der Richter ist M. Meylan, und die Gerichtskosten betragen 330 CHF.

Urteilsdetails des Kantongerichts 11 06 59

Kanton:LU
Fallnummer:11 06 59
Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Obergericht Entscheid 11 06 59 vom 06.09.2006 (LU)
Datum:06.09.2006
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§§ 61 und 105 ZPO. Ein Teilurteil, mit welchem die Frage nach dem anwendbaren Recht beantwortet wird, ist zulässig. Prozessuales Vorgehen.
Schlagwörter : Teilurteil; Recht; Amtsgericht; Parteien; Klage; Zivilprozess; Klageantwort; Teilurteils; Gehörs; Vorgehen; Voraussetzungen; Richter; Luzerner; Ermessen; Studer/Rüegg/Eiholzer; Eingang; Sachverhalt; Rechtsschrift; Zivilprozessordnung; Möglichkeit; Streitpunkt; Verletzung; Appellation; ässig
Rechtsnorm:Art. 143 IPRG ;Art. 29 BV ;
Referenz BGE:126 I 72;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 11 06 59

§§ 61 und 105 ZPO. Ein Teilurteil, mit welchem die Frage nach dem anwendbaren Recht beantwortet wird, ist zulässig. Prozessuales Vorgehen.



======================================================================



Mit Teilklage vom 9. März 2005 forderte der Kläger (ein deutsches Bundesland) vom Beklagten einen Investitionszuschuss zurück, den er im Jahre 1992 einer Aktiengesellschaft gewährt und für welchen der Beklagte am 25. November 1992 eine Mithaftungserklärung unterzeichnet hatte. Das Amtsgericht entschied in einem Teilurteil, dass auf die Streitsache gemäss Art. 117 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 143 IPRG Schweizer Recht anwendbar sei. Dagegen appellierte der Kläger.



Aus den Erwägungen:

2.- Der Kläger rügt vorab, dass die formellen Voraussetzungen für ein Teilurteil fehlen.



2.1. Gemäss § 105 ZPO kann der Richter in der Sache ein Teilurteil fällen, wenn damit ihm den Parteien ein wesentlicher Aufwand erspart bleibt. Weiterer Voraussetzungen bedarf es im Luzerner Zivilprozess nicht. Ob im Einzelfall ein Teilurteil zu fällen ist, entscheidet der Richter nach pflichtgemässem Ermessen anhand prozessökonomischer Kriterien (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 2 zu § 105 ZPO; vgl. auch LGVE 2000 I Nr. 37).



Mit dem Entscheid darüber, das Urteil vorerst auf die Frage nach dem anwendbaren Recht zu beschränken, um damit eine falsche Weichenstellung von grundlegender Bedeutung zu vermeiden, hat das Amtsgericht sein Ermessen nicht verletzt.



2.2. Eine andere Frage ist, ob das Amtsgericht das angefochtene Teilurteil "ohne Ankündigung" direkt nach Eingang der Klageantwort fällen durfte.



2.2.1. Dazu ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Parteien den für ihren Standpunkt massgebenden Sachverhalt in ihrer ersten Rechtsschrift vorzubringen haben (§ 206 Abs. 1 ZPO). Mit Klage und Klageantwort ist das Behauptungsverfahren im Wesentlichen abgeschlossen (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 1 zu § 206 ZPO). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht das Teilurteil vom 8. März 2006 nach Eingang der Klageantwort vom 27. Februar 2006 vor vollständiger Durchführung des Prozesses gefällt hat. Dies ist Sinn und Zweck des Teilurteils (vgl. E. 2.1 vorne).



Demgegenüber hat das Amtsgericht den prozessualen Folgen des Teilurteils nicht genügend Rechnung getragen. So kann die entschiedene Frage mit dem kantonalen Rechtsmittel gegen das spätere Endurteil nicht mehr neu aufgeworfen werden (Bühler/Edelmann/Killer, Komm. zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau 1998, N 5 zu § 274; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., Bern 2000, N 2c in fine zu Art. 196; vgl. auch § 112 ZPO). Gleichzeitig werden die Parteien der Möglichkeit beraubt, ihre Vorbringen zum entsprechenden Streitpunkt bis zu den Parteivorträgen an der Hauptverhandlung zu ergänzen (§ 206 Abs. 2 ZPO) ergänzende Beweisanträge zu stellen (§ 144 Abs. 3 ZPO). Zu denken ist dabei gerade an das Nachholen einer fehlenden Substanziierung. Dieser Rechtsverlust wird durch den Umstand, dass die Frage des anwendbaren Rechts vom Gericht von Amtes wegen frei überprüft wird, nicht wettgemacht. Die Verhandlungsmaxime bleibt nämlich davon unberührt (vgl. § 60 ZPO). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) wäre deshalb eine ausdrückliche Anzeige an die Parteien erforderlich gewesen. Das Amtsgericht hätte ihnen Kenntnis von der Fällung eines Teilurteils und Gelegenheit zu Ergänzungen geben müssen. Anders verhielte es sich, wenn es die Klageantwort bzw. den (nachfolgenden) Rechtsschriftenwechsel von vornherein auf den entsprechenden Streitpunkt beschränkt hätte (vgl. § 105 Satz 2 ZPO). Diesfalls wissen die Parteien von Anbeginn um das Teilurteil und sind gehalten, ihre Rechte vorneweg zu wahren.



2.2.2. Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 126 I 72 mit Hinweisen).



In concreto wiegt die unterlassene vorgängige Anhörung nicht als derart schwer, dass eine Heilung im Appellationsverfahren nicht mehr möglich wäre. Weil dem Obergericht sowohl in tatbeständlicher als auch in rechtlicher Hinsicht uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis zusteht, kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Amtsgericht als geheilt gelten, zumal sich der Kläger in der Appellation zum vorinstanzlichen Vorgehen äussern konnte.



2.3. Mithin kann dem Begehren des Klägers, das Teilurteil aus formellen Gründen aufzuheben, nicht gefolgt werden.



Im Übrigen stellt sich die Frage, ob der Kläger daran überhaupt ein genügendes Rechtsschutzinteresse aufweist, ist er doch grundsätzlich gleicher Meinung wie die Vorinstanz.



I. Kammer, 6. September 2006 (11 06 59)



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.