§§ 96 und 203 ZPO. Das im Rahmen eines Forderungsprozesses gestellte Begehren der Beklagten auf Löschung eines Bauhandwerkerpfandrechtes ist mit Widerklage geltend zu machen. Widerklagen bedingen eine eigene Rechtsschrift.
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Zwischen dem Kläger und den Beklagten war im Zusammenhang mit Schreinerarbeiten, die der Kläger für die Beklagten ausgeführt hatte, eine Forderung streitig. Für diese Forderung war auf dem Grundstück der Beklagten ein Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen. In der Klageantwort zum Forderungsstreit beantragten die Beklagten nebst der Abweisung der Klage die Löschung des Bauhandwerkerpfandrechts. Die Vorinstanz wies die Widerklage auf Löschung des Bauhandwerkerpfandrechtes ab, weil die Beklagten den Antrag nicht in einer separaten Rechtsschrift gestellt hatten. Das Obergericht hatte darüber zu entscheiden, ob das Amtsgericht die Widerklage überhaupt hätte beurteilen dürfen.
Aus den Erwägungen:
6.- Die Vorinstanz hat den Antrag der Beklagten auf Löschung des auf ihrem Grundstück zugunsten des Klägers eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts zutreffend als Grundbuchberichtigungsklage betrachtet.
6.1. Gestützt auf Art. 826 ZGB kann der Grundeigentümer jederzeit auf Abänderung des Grundbucheintrages klagen, wenn er nachzuweisen vermag, dass die Forderung wegen mangelhafter Erfüllung nicht nur teilweise besteht (Rainer Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, N 931). Beim Antrag der Beklagten handelt es sich um einen selbstständigen Gegenanspruch, denn die Beklagten verlangen damit weder wörtlich noch faktisch die Abweisung der Klage die Einschränkung der klägerischen Rechtsbegehren, sondern sie behaupten, einen eigenen Rechtsanspruch zu haben (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu Art. 96 ZPO). Dieser Anspruch ist mit einer Widerklage geltend zu machen. Widerklagen bedingen eine eigene Rechtsschrift (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 2 zu § 203 ZPO).
Die Beklagten haben den Löschungsantrag in ihrer Klageantwort gestellt. Mit der Begründung, die Beklagten hätten ihren Antrag nicht in einer separaten Rechtsschrift gestellt und auch eine Begründung des Antrags fehle, wies die Vorinstanz den Antrag als Widerklage ab. Die Beklagten kritisieren, das Amtsgericht hätte die Widerklage zur Verbesserung zurückweisen und Frist zur Beibringung eines Weisungsscheines setzen müssen. Sicher aber hätte es diese Klage nicht materiell abweisen dürfen, wenn schon wäre ein Nichteintretensentscheid zu fällen gewesen. Der Kläger vertritt die Auffassung, konsequenterweise seien die Klage und Widerklage auch nur separat appellabel. Da die Beklagten vor Obergericht wiederum nicht zwei gesonderte Rechtsschriften eingereicht hätten, sei auf die Appellation der Widerklage nicht einzutreten. Diese Ansicht trifft nicht zu. Da die Klage und die Widerklage im gleichen Prozess beurteilt werden, ist gegen das Urteil auch nur eine einzige Appellationserklärung einzureichen. Angefochten werden kann damit der Rechtsspruch bezüglich der Klage und/oder der Widerklage. Auf die Appellation ist daher auch einzutreten, soweit sie die Widerklage betrifft.
6.2. Unzutreffend ist die Ansicht der Beklagten, die Begründung des Löschungsantrags ergebe sich ohne weiteres aus dem Antrag auf Abweisung der Forderung, welche Gegenstand des Bauhandwerkerpfandrechts bilde. Zum einen verlangt die ZPO ausdrücklich, dass die Klage wie auch die Widerklage die Begehren und die Darlegung der rechtserheblichen Tatsachen enthalten müssen (§§ 70 Abs. 1, 199 Abs. 2 und 203 Abs. 2 ZPO). Ein blosser Antrag genügt daher nicht als Begründung eines (anderen) Antrags. Zum anderen beinhalten Klage und Widerklage zwei selbstständige Prozesse, die zur gemeinsamen Beurteilung vereinigt werden (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 1 zu § 96 ZPO). Die Begründung der Widerklage kann sich deshalb nicht aus dem Antrag zur Hauptklage, das heisst aus dem Antrag aus einem anderen Prozess ergeben.
6.3. Die Widerklage ohne Begründung entsprach nicht den Vorschriften des § 70 ZPO. Das Amtsgericht hätte sie daher zur Verbesserung zurückweisen können (§ 71 Abs. 1 ZPO). Eine Pflicht zur Rückweisung bestand allerdings nicht. Ob eine Rückweisung erfolgen soll, ist ein Entscheid des richterlichen Ermessens (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 1 zu § 71 ZPO). Da in Bezug auf die formellen Erfordernisse und die Sorgfalt in der Ausarbeitung der Rechtsschriften an einen Anwalt hohe Anforderungen gestellt werden dürfen (Studer/
Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 2 zu § 199 ZPO), war es zwar nicht zweckmässig, aber immerhin nicht gesetzwidrig, dass das Amtsgericht von einer Rückweisung zur Verbesserung absah. Falsch war allerdings die Abweisung der Widerklage. Da die formgerechte Eingabe der Rechtsschriften eine Prozessvoraussetzung darstellt (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 1 zu § 100 ZPO), hätte das Amtsgericht auf die Widerklage nicht eintreten dürfen. Da das Amtsgericht ein Sachurteil gefällt hat, ist es mit Appellation (und nicht wie ein Nichteintretensentscheid nur mit Nichtigkeitsbeschwerde) anfechtbar.
6.4. In ihrer Appellationsschrift haben die Beklagten ihre Widerklage genügend begründet. Der Kläger konnte sich dazu äussern. Die erstinstanzlichen Verfahrensmängel sind damit geheilt. Im Appellationsverfahren kann daher über die Widerklage entschieden werden.
Die Beklagten haben Anspruch darauf, dass die Pfandsumme des im Grundbuch eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts auf die dem Kläger zuzusprechende Klageforderung zu reduzieren ist (Rainer Schumacher, a.a.O., N 931). Der Kläger bestreitet dies nicht. Das Grundbuchamt ist daher anzuweisen, das zugunsten des Klägers auf dem Grundstück Nr. ¿, Grundbuch X., eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht auf die Pfandsumme von Fr. 12'809.85 nebst 5 % Zins auf Fr. 11'206.50 seit 28. November 2000 und auf Fr. 1'603.35 seit 16. August 2001 zu reduzieren.
I. Kammer, 29. August 2006 (11 05 80)