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Urteil Obergericht (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:11 05 8
Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Obergericht Entscheid 11 05 8 vom 28.12.2005 (LU)
Datum:28.12.2005
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 250 SchKG; § 100 Abs. 1 lit. a ZPO. Im Konkurs des Grundeigentümers sind streitige Dienstbarkeiten im Kollokationsverfahren zu bereinigen. Daneben bleibt kein Raum für eine zivilrechtliche Klage auf Löschung der Dienstbarkeit im Grundbuch.
Schlagwörter : Konkurs; SchKG; Grundbuch; Grundstück; Wohnrecht; Konkursverwaltung; Klage; Löschung; Konkursverwalter; Lastenverzeichnis; Konkursmasse; Masse; Prozesse; Bundesgericht; Kollokationsverfahren; Gunsten; Rechte; Grundbuchamt; Erhob; Amtsgericht; Wohnrechts; Sinne; Bundesgerichts; Hierholzer; SchKG; Grundeigentümers; Streitige; Zivilrechtliche; Grundbuch; Kaufrecht
Rechtsnorm: Art. 207 KG ; Art. 240 KG ; Art. 242 KG ; Art. 243 KG ; Art. 246 KG ; Art. 247 KG ; Art. 250 KG ;
Referenz BGE:114 III 25; 86 III 128;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
Art. 250 SchKG; § 100 Abs. 1 lit. a ZPO. Im Konkurs des Grundeigentümers sind streitige Dienstbarkeiten im Kollokationsverfahren zu bereinigen. Daneben bleibt kein Raum für eine zivilrechtliche Klage auf Löschung der Dienstbarkeit im Grundbuch.



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Am 14. Juni 1989 verkaufte X. seinem Sohn A. die Wohnund Geschäftsliegenschaft, Grundstück Nr. 106, Grundbuch Z. Im Grundbuch wurde als Last auf Grundstück Nr. 106 ein Wohnrecht zu Gunsten von X. und seiner Frau Y. eingetragen. Der Käufer A. räumte B. mit Vertrag vom 5. Juli 1999 ein Kaufrecht an dieser Liegenschaft ein, wobei dem Kaufberechtigten sämtliche Rechte und Pflichten aus der Wohnrechtseinräumung überbunden wurden. B. erwarb Grundstück Nr. 106 am 27. März 2000 durch Ausübung seines Kaufrechts. Am 29. Mai 2002 wurde über ihn der Konkurs eröffnet. Das mit dem Wohnrecht belastete Grundstück fiel damit in die Konkursmasse. Am 28. August 2002 meldete der Konkursverwalter das Wohnrecht beim Grundbuchamt zur Löschung an. Der Grundbuchverwalter wies die Löschungsanmeldung mit Verfügung vom 18. Dezember 2002 ab. Die vom Konkursverwalter gegen diese Verfügung eingereichte Grundbuchbeschwerde wurde von der Justizkommission des Obergerichts mit Entscheid vom 13. August 2003 abgewiesen.



Die Konkursmasse des B. erhob am 18. Februar 2002 gegen die Wohnrechtsberechtigten X. und Y. vor Amtsgericht Grundbuchberichtigungsklage mit den Begehren, das Grundbuchamt sei gerichtlich anzuweisen, im Grundbuch das auf Grundstück Nr. 106 eingetragene Wohnrecht zu Gunsten von X. und Y. zu löschen. Eventuell seien die Beklagten gerichtlich zu verpflichten, dem Grundbuchamt ihre Zustimmungserklärung zur Löschung des zu ihren Gunsten auf diesem Grundstück eingetragenen Wohnrechts mitzuteilen. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die Konkursmasse erhob Appellation. Das Obergericht trat auf die Klage nicht ein.



Aus den Erwägungen:

4.2.1. Die Prozessführungsbefugnis steht der Konkursverwaltung ohne weiteres zu, was sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 240 SchKG ergibt und seitens der Beklagten auch nicht bestritten wird.



4.2.2. Damit ist indessen noch nicht entschieden, ob der gesetzliche Auftrag an die Konkursverwaltung, alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen (Art. 240 SchKG), die Einleitung jeglicher Aktivprozesse für die Masse erlaubt. Für bereits laufende Prozesse gilt, dass sie mit Konkurseröffnung eingestellt und erst nach der zweiten Gläubigerversammlung bzw. nach der Auflegung des Kollokationsplans wieder aufgenommen werden können (Art. 207 SchKG). Die Einleitung eines Prozesses über ein mutmassliches Aktivum der Konkursmasse ausserhalb der Admassierung nach Art. 242 SchKG kann damit wohl nur den Forderungseinzug für unbestrittene und fällige Guthaben der Masse im Sinne von Art. 243 SchKG bezwecken. Gegenstand des hängigen Prozesses ist nicht die Admassierung einer beweglichen Sache oder eines Grundstücks im Sinne von Art. 242 Abs. 3 SchKG und auch nicht ein Forderungseinzug im Sinne von Art. 243 SchKG. Der Grundsatz, dass der Konkursverwaltung auch die Kompetenz zur Führung von Aktivprozessen zukommt, die erst noch einzuleiten sind, gilt hier somit nicht. Der von der Klägerin angerufene BGE 86 III 128 f. äussert sich nicht darüber, welche Arten von Prozessen die Konkursverwaltung einleiten könne. Dieser Entscheid erging im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 ff. SchKG und behandelte vor allem Fragen des internen Verhältnisses zwischen Konkursverwaltung und Gläubigergemeinschaft, die sich hier nicht stellen.



4.2.3. Die Klägerin ist der Auffassung, das Wohnrecht sei zufolge Verzichts erloschen. Wie eine Dienstbarkeit, die nach Auffassung der Konkursverwaltung nicht mehr besteht, im Konkurs des Grundeigentümers zu behandeln ist, wird im SchKG sowie in der VZG (Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken) geregelt. Auch im Konkurs wird für jedes einzelne Grundstück des Konkursiten bezüglich der dinglichen Lasten ein besonderes Lastenverzeichnis erstellt (Art. 125 VZG). Diese Verzeichnisse bilden Bestandteil des Kollokationsplans (Art. 247 Abs. 2 SchKG). Infolgedessen werden im Konkurs die Lasten im Kollokationsverfahren bereinigt, nicht in einem eigenen Lastenbereinigungsverfahren wie in der Spezialexekution. Inhalt und Wirkung der Lastenverzeichnisse sind aber in beiden Fällen dieselben (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, § 46 Rz. 20; Hierholzer, Basler Komm., N 92 zu Art. 247 SchKG). Im Lastenverzeichnis sind alle Belastungen des Grundstücks aufzunehmen und es ist über deren Zulassung zu entscheiden (Hierholzer, a.a.O., N 95 zu Art. 247 SchKG). Dies geschieht nach einer zumindest summarischen Prüfung durch den Konkursverwalter, der sog. Erwahrung (Urteil des Bundesgerichts 7B.238/2004 vom 3.2.2005), die sich entgegen dem zu engen Wortlaut von Art. 246 SchKG nicht nur auf Forderungen bezieht, sondern auch auf die beschränkten dinglichen Rechte wie das streitige Wohnrecht (Hierholzer, a.a.O., N 2 zu Art. 246 SchKG; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 1997/99, N 3 zu Art. 246 SchKG). Das SchKG enthält somit für den hier zu entscheidenden Fall eine Anweisung an die Konkursverwaltung über das Vorgehen. Weist der Konkursverwalter eine Last aus dem Lastenverzeichnis ab, so hat der Abgewiesene gemäss Art. 250 Abs. 1 SchKG gegen die Masse, vertreten durch den Konkursverwalter, zu klagen (Urteil des Bundesgerichts 7B.238/2004 vom 3.2.2005). Streitigkeiten, die sich auf beschränkte dingliche Rechte beziehen, sind somit im Kollokationsverfahren gemäss Art. 250 SchKG auszutragen (BGE 114 III 25 E. 2; 106 III 27 E. 2). Die Konkursverwaltung hat sich nach dem Gesagten im Kollokationsplan, dessen Bestandteil das Lastenverzeichnis bildet, zwingend darüber auszusprechen, ob das Wohnrecht besteht und bei der Verwertung zu berücksichtigen ist oder nicht. Daneben bleibt kein Raum für eine zivilrechtliche Klage auf Löschung der Dienstbarkeit im Grundbuch. Dieser Weg steht der Konkursverwaltung nicht offen, da er im SchKG, welches die Verfahrensabläufe zwingend regelt (Amonn/Walther, a.a.O., § 1 Rz 19 f.), nicht vorgesehen ist.



4.2.4. Das Amtsgericht hat aus dieser Rechtslage geschlossen, die Klägerin sei zur Erhebung einer Grundbuchberichtigungsklage nicht legitimiert, weshalb die Klage mangels Aktivlegitimation abzuweisen sei. Indessen geht es hier nicht um fehlende Sachlegitimation, sondern um die Frage, ob der Zivilprozessweg zulässig sei (§ 100 Abs. 1 lit. a ZPO). Dies ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (§ 100 Abs. 1 ZPO). Da der Weg des Zivilprozesses nicht offen steht und es somit an einer Prozessvoraussetzung fehlt, ist auf die Klage nicht einzutreten (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 lit. a zu § 100 und N 3 zu § 104 ZPO).



I. Kammer, 28. Dezember 2005 (11 05 8)



(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Berufung am 3. Mai 2006 abgewiesen [5C.41/2006].)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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