Art. 312 und 530 OR. Abgrenzung der einfachen Gesellschaft vom partiarischen Darlehen.
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J.R. erwarb 1970 zusammen mit weiteren Personen Bauland. Für seinen Anteil bezahlte er Fr. 218'000.--. In diesem Zusammenhang erhielt er von seinem Bruder W.R. (Kläger) Fr. 109'000.--, was er wie folgt schriftlich bestätigte:
Vertrag:
Der Unterzeichnete Herr J.R. bestätigt hiermit, dass Herr W.R. am Landkauf
Z.
durch die X. AG mit ca. 2720 m2 od. Fr. 109.000.-- Hundertneuntausend beteiligt ist und bei allfälligem Verkauf am ev. Gewinn vollumfänglich beteiligt ist.
E., 30. Juli 1970 sig. J.R.
Der Kläger übernahm in der Zeit zwischen 1970 und 1991 gewisse J.R. für das Grundstück angefallene Kosten zur Hälfte. Die Liegenschaftskäufer schlossen sich mit der Eigentümerin des Nachbargrundstücks zu einer einfachen Gesellschaft zusammen und realisierten ab 1991 eine Überbauung. Im Jahr 1992 verstarb J.R.; sein Miteigentumsanteil am Grundstück Z. ging auf seine Ehefrau (Beklagte) über. Nachdem der Kläger die Beklagte im Jahr 1999 erfolglos aufgefordert hatte, ihm das seinem Bruder seinerzeit gewährte Darlehen nebst Zinsen zurückzuzahlen, belangte er sie vor Amtsgericht mit den Begehren um Auflösung der einfachen Gesellschaft Kläger/J.R. und Auszahlung des Liquidationsanteils. Das Amtsgericht qualifizierte das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und seinem verstorbenen Bruder als partiarisches Darlehen. Demgegenüber kam das Obergericht zum Schluss, es habe sich um eine einfache Gesellschaft gehandelt.
Aus den Erwägungen:
10.- Streitig ist, wie die 1970 erfolgte Geldübergabe seitens des Klägers an seinen Bruder rechtlich zu qualifizieren ist. Massgebend ist der tatsächliche Wille der Vertragsparteien (Kläger und sein Bruder J.R.). Ist ein solcher nicht feststellbar, sind die aktenkundigen Äusserungen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen.
10.1. Im Zusammenhang mit der streitigen Geldübergabe sind mehrere Umstände zu berücksichtigen: zum einen die schriftliche Bestätigung ("Vertrag"), zum anderen die zeitlich frühere Zahlung und die zeitlich späteren Zahlungen der hälftigen Kosten im Zusammenhang mit dem Grundstück durch den Kläger.
10.2. Aus der schriftlichen Bestätigung ("Vertrag") folgt ohne weiteres, dass J.R. von einer doppelten Beteiligung des Klägers ausging: Zum einen war der Kläger mit der Summe von Fr. 109'000.-am Landkauf, zum andern war er im Falle eines Verkaufes am allfälligen Gewinn beteiligt. Damit steht zunächst fest, dass entgegen den Ausführungen der Beklagten jedenfalls nicht von einem gewöhnlichen Darlehen ausgegangen werden kann, weil diesem eine Gewinnbeteiligung im vorgenannten Sinn fremd ist.
10.3. Unbestritten ist weiter, dass der Kläger die Hälfte von Kosten im Zusammenhang mit dem Grundstück übernahm. Dieses Vorgehen erstreckte sich über die Jahre 1970 bis 1991. So zahlte der Kläger zum Beispiel die Hälfte jener Kosten, die J.R. im Verhältnis unter den Miteigentümern des Grundstücks bezüglich eines Projektwettbewerbes zu übernehmen hatte. Das Amtsgericht erblickte in diesem Verhalten keinen Gesellschaftswillen, sondern den Willen auf ein partiarisches Darlehen. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei weder Mitnoch Gesamteigentümer der betreffenden Parzelle gewesen und habe keine Kontrolloder Mitbestimmungsrechte wahrgenommen.
10.4. Ob im konkreten Fall ein partiarisches Darlehen aber eine einfache Gesellschaft vorliegt, ist aufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen. Der vom Amtsgericht für seine Qualifikation ins Feld geführte Umstand, dass der Kläger nicht Mitoder Gesamteigentümer am Grundstück war, ist dabei ohne Belang, weil allein das Verhältnis zwischen dem Kläger und seinem Bruder (bzw. heute dessen Ehefrau) Prozessgegenstand bildet. Dieses Verhältnis kann eine einfache Gesellschaft sein, ob der Kläger Mitoder Gesamteigentümer des Grundstücks ist nicht. Das Fehlen einer Eigentümerstellung lässt keinen Rückschluss auf das Nichtbestehen eines Gesellschaftswillens mit Bezug auf das Verhältnis zu J.R. zu (vgl. auch BGE 105 II 205 ff.).
Der "Vertrag" könnte für sich allein betrachtet allenfalls als partiarisches Darlehen qualifiziert werden, obwohl eine Regelung zur Vertragsdauer und über die Rückzahlungsverpflichtung fehlt (vgl. dazu Higi, Zürcher Komm., N 63 Vorbem. zu Art. 312-318 OR, der im Falle der Regelung dieser Punkte ein Indiz für die Qualifikation des Darlehens sieht). Eine solche Qualifikation wird aber durch die Tatsache, dass der Kläger bereits vorher und dann mehrmals nachher Kosten bezüglich des Grundstücks übernommen hatte, in Frage gestellt. Die wiederholte Übernahme von Kosten über einen langen Zeitraum hinweg lässt auf einen Gesellschaftswillen schliessen, zumal der Kläger durch die Präsentation der betreffenden Rechnungen seitens seines Bruders über eine Kontrollmöglichkeit verfügte. Es wäre ihm ohne weiteres frei gestanden, eine einzelne Rechnung in Frage zu stellen. Zudem trug der Kläger durchaus das Risiko, seine Investitionen zu verlieren, zum Beispiel seine Investitionen bezüglich des Projektwettbewerbs, wenn nicht gebaut worden wäre. So gesehen ist aufgrund der Akten ein tatsächlicher Wille der (ursprünglichen) Parteien festzustellen, zusammen eine einfache Gesellschaft in Form einer stillen Gesellschaft zu bilden.
Dass J.R. übers Ganze betrachtet gegen aussen die grösseren Risiken übernahm, indem er sich (im Unterschied zum Kläger) zur Verwirklichung des Zwecks der einfachen Gesellschaft gegenüber Dritten verpflichtete, spielt keine Rolle, da dies bei einer stillen Gesellschaft regelmässig der Fall ist (BGE 81 II 523 ff. E. 2; vgl. auch Art. 531 Abs. 2 OR). Auch der Umstand, dass sich die Parteien nur über die Gewinnbeteiligung vereinbart haben, hindert das Bestehen einer einfachen Gesellschaft nicht, da nach Art. 533 Abs. 2 OR das Gesetz davon ausgeht, eine solche Vereinbarung gelte auch für die Tragung eines allfälligen Verlustes. Schliesslich hätte die Qualifikation des Amtsgerichts zur Folge, dass jede der weiteren Zahlungen des Klägers wiederum als partiarisches Darlehen bezeichnet werden müsste, was wirklichkeitsfremd wäre. Insbesondere der Umstand, dass über einen langen Zeitraum immer wieder Kosten hälftig übernommen wurden und zudem im Grundvertrag weder eine Laufdauer noch eine Rückzahlungsverpflichtung vereinbart ist, weist auf einen Gesellschaftswillen hin. Darin unterscheidet sich der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt von jenem in BGE 99 II 303 ff. = Pra 63 (1974) Nr. 31 S. 98 ff., wo das Bundesgericht aufgrund der konkreten Umstände das Vorliegen eines partiarischen Darlehens bejaht hatte.
11.- Zu prüfen ist, ob die Feststellung des tatsächlichen Willens zur Bildung einer einfachen/stillen Gesellschaft durch den Umstand in Frage gestellt wird, dass die Parteien im Zusammenhang mit dem streitigen Vertrag ihre Verpflichtungen als Darlehen bezeichnet haben, sei es in ihren eigenen Steuerakten, sei es im Verkehr mit der Gegenpartei.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Bezeichnung eines Rechtsgeschäftes durch die Parteien selber höchstens ein Indiz für die rechtliche Qualifikation sein kann. Nach Art. 18 Abs. 1 OR ist die unrichtige Bezeichnung Ausdrucksweise der Parteien unbeachtlich. Zudem ist in der massgebenden Bestätigung von 1970 wie auch in den Quittungen für die Zahlungen des Klägers nicht von einem Darlehen die Rede. Dass die Parteien die Geldhingabe anderweitig als Darlehen bezeichnet haben, ist aufgrund der konkreten Umstände unter dem Gesichtspunkt der Feststellung des tatsächlichen Willens nicht entscheidend. Die Bezeichnung "Darlehen" wird landläufig für verschiedene Sachverhalte verwendet. Juristisch nicht geschulten Personen kann nicht das Wissen um die (im Übrigen schwierige) Abgrenzung von partiarischem Darlehen und einfacher Gesellschaft unterstellt werden; dementsprechend ist die Ausdrucksweise der Parteien für die Frage nach dem wirklichen Willen (Darlehen einfache Gesellschaft) hier nicht von Bedeutung.
12.- Hingegen kann man sich fragen, ob der Kläger durch sein Verhalten gegenüber der Beklagten bei dieser das rechtlich relevante Vertrauen erweckte, es handle sich um ein Darlehen.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 115 II 338 E. 5; vgl. auch Baumann, Zürcher Komm., N 100 zu Art. 2 ZGB) ist bei einem Widerspruch zu einem früheren Verhalten nur dann ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken, wenn das frühere Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, das durch die neue und geänderte Handlungsweise enttäuscht würde; ist eine Rechtslage unklar zweifelhaft, so widerspricht es nicht Treu und Glauben, wenn jemand widersprüchliche Positionen einnimmt, um seine Rechte unabhängig vom Ausgang einzelner Rechtsstandpunkte optimal zu wahren.
Der Kläger bezeichnete gegenüber der Beklagten in seinem Schreiben vom 2. Dezember 1999 das Rechtsverhältnis als Darlehen und stellte sich nachher und auch im Laufe des Prozessverfahrens auf den gegenteiligen Rechtsstandpunkt der einfachen Gesellschaft. Die damaligen Vertragspartner qualifizierten das Rechtsverhältnis bei seiner Begründung im Jahre 1970 gerade nicht. Die schriftliche Bestätigung spricht neutral von "Vertrag". Die späteren Quittungsund Rechnungsbelege äusserten sich zur Qualifikationsfrage ebenfalls nicht. Allein durch die Erklärung des Klägers vom 2. Dezember 1999 (Kündigung des "Darlehens") kann bei der Beklagten kein rechtsrelevantes Vertrauen im Hinblick auf das Bestehen eines Darlehensverhältnisses entstanden sein. Einerseits handelte es sich um die erste nachgewiesene Äusserung des Klägers gegenüber der Beklagten zur Qualifikation des Rechtsverhältnisses (jedenfalls ist etwas Abweichendes nicht vorgetragen). Anderseits liess der Kläger durch seinen Rechtsvertreter der Beklagten ein halbes Jahr später mitteilen, es handle sich nach seiner Meinung um eine stille Gesellschaft und er mache nun seinen Anteil geltend. Zudem wäre dieser Gesichtspunkt ohnehin nur dann von Bedeutung, wenn die Beklagte einen entsprechenden Vertrauensschaden behaupten würde, was ihren Ausführungen aber nicht entnommen werden kann.
13.- Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die konkreten Umstände auf einen tatsächlichen Willen der Vertragsparteien von 1970 schliessen lassen, eine einfache Gesellschaft zu bilden. Dass diese einfache Gesellschaft eine stille Gesellschaft war, ist insofern nicht von Bedeutung, weil allein das Innenverhältnis streitig ist und nicht zum Beispiel die Frage, ob der Kläger als stiller Gesellschafter gegenüber Drittpersonen haftbar sei Drittpersonen gegenüber Rechte habe (vgl. auch Art. 542 Abs. 2 OR).
I. Kammer, 11. April 2005 (11 04 91)