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Urteil Obergericht (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:11 04 46
Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Obergericht Entscheid 11 04 46 vom 16.11.2004 (LU)
Datum:16.11.2004
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 108 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; Art. 683 OR. Widerspruchsklage betreffend nichtverbriefte Inhaberaktien. Wer behauptet, an nichtverbrieften Inhaberaktien berechtigt zu sein, hat sich, ausgehend von der Gründungsurkunde, durch eine lückenlose Kette von Zessionen über seine Berechtigung auszuweisen.
Schlagwörter : Aktien; Beklagten; Inhaberaktien; Betreibungsamt; Zession; Klage; Pfändung; Widerspruch; Recht; Über; SchKG; Nichtverbriefte; Zessionen; Eigentum; Ausgegeben; Übertragung; Gründung; Lückenlose; Schuldner; Aktienkaufverträge; übertragen; Eigentümer; Gründungsurkunde; Erworben; Widerspruchsklage; Inhaberaktien; Kette; Berechtigung; Geltend
Rechtsnorm: Art. 106 KG ; Art. 108 KG ; Art. 109 KG ; Art. 132 KG ; Art. 683 OR ;
Referenz BGE:112 III 100; 84 III 159;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid
Art. 108 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; Art. 683 OR. Widerspruchsklage betreffend nichtverbriefte Inhaberaktien. Wer behauptet, an nichtverbrieften Inhaberaktien berechtigt zu sein, hat sich, ausgehend von der Gründungsurkunde, durch eine lückenlose Kette von Zessionen über seine Berechtigung auszuweisen.



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In verschiedenen Betreibungen des Klägers gegen den Ehemann und Vater der Beklagten wurden sowohl vom Betreibungsamt W. als auch vom Betreibungsamt L. (rechtshilfeweise durch das Betreibungsamt W.) sämtliche 50 Inhaberaktien der X. AG gepfändet. Der Schuldner machte unter Hinweis auf Aktienkaufverträge geltend, 24 Aktien seien Eigentum seiner Ehefrau (Beklagte 1) und 26 Aktien gehörten seinem Sohn (Beklagter 2). Dem Kläger wurde sowohl vom Betreibungsamt W. wie auch vom Betreibungsamt L. Frist zur Klage gemäss Art. 108 SchKG gesetzt. In beiden Fällen erhob er Widerspruchsklage mit den Begehren, die von den Beklagten geltend gemachten Drittansprachen an den insgesamt 50 Aktien der X. AG seien abzuerkennen und die entsprechenden Betreibungsverfahren seien weiterzuführen. Das Amtsgericht vereinigte die beiden Widerspruchsprozesse. Mit Urteil vom 10. März 2004 aberkannte es die Eigentumsansprüche der Beklagten an den 50 Inhaberaktien der X. AG und beliess diese in den entsprechenden Betreibungen. Dagegen appellierten die Beklagten erfolglos an das Obergericht.



Aus den Erwägungen:

3.- Die Beklagten machen geltend, die Beklagte 1 habe alle Aktien mit Vertrag vom 10. Februar 2003 auf den Beklagten 2 übertragen, weshalb die Klage gegen sie abzuweisen sei. Die Beklagte 1 stellt somit hinsichtlich ihrer 24 Aktien gar keine Eigentumsansprüche mehr, was bei der Urteilsfällung zu berücksichtigen ist, da auf den Sachverhalt zur Zeit der Urteilsfällung abzustellen ist (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, § 24 Rz 47; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 3 zu § 60 ZPO; Staehelin, Basler Komm., N 10 zu Art. 106 SchKG; BGE 112 III 100). Da Gegenstand der Klage des Gläubigers gegenüber der Beklagten 1 als Drittansprecherin von 24 Aktien die (negative) Feststellung bildet, dass dieser Drittanspruch nicht bestehe (Amonn/Walther, a.a.O., § 24 Rz 48), und die Beklagte 1 selber ausführt, diese Aktien nicht mehr zu besitzen, muss dies als Klageanerkennung gewertet werden und führt zur Gutheissung der Klage ihr gegenüber (vgl. auch ZR 86 [1987] Nr. 49 S. 113).



4.- Es verbleibt somit nur noch die Beurteilung der Frage, ob der Beklagte 2 26 Aktien für sich beanspruchen kann oder nicht. Ob die 24 Aktien, welche die Beklagte 1 dem Beklagten 2 übertragen haben will, dem Beklagten 2 gehören und daher ebenfalls aus der Pfändung zu entlassen sind, bildet nicht Gegenstand der Widerspruchsklage gegenüber dem Beklagten 2. Es gibt keinen Eintritt des Beklagten 2 in die Rechtsposition der Beklagten 1 im Rahmen des vorliegenden Widerspruchsprozesses. Die Beklagten bilden lediglich eine einfache Streitgenossenschaft im Sinne von § 50 ZPO, die nichts daran ändert, dass grundsätzlich zwei unabhängige Ansprüche (bzw. je zwei in den beiden vereinten Prozessen) vorliegen und die entsprechenden Klagen gesondert zu beurteilen sind (Staehelin, a.a.O., N 25 zu Art. 109 SchKG). Der Richter hat im Widerspruchsprozess nur diejenigen Ansprüche zu beurteilen, über welche das Betreibungsamt ein Widerspruchsverfahren eingeleitet hat. Mit Sinn und Zweck der Art. 106 - 109 SchKG unvereinbar ist es dagegen, anstelle des für eine bestimmte Person beanspruchten Eigentums hinterher im Prozess dasjenige einer anderen Person geltend zu machen, was insbesondere dann gilt, wenn - wie vorliegend - die Klägerrolle dem Gläubiger zufällt. Ihm darf nicht zugemutet werden, bei Erhebung der Klage damit rechnen zu müssen, dass ihm der Beklagte im Prozess einen andern als den beim Betreibungsamt angemeldeten und von ihm (dem Gläubiger) mit der Klage bestrittenen Anspruch entgegenhalten werde (BGE 84 III 159 f.). Aus dem gleichen Grund ist vorliegend auch nicht zu prüfen, ob allenfalls R.M. noch Eigentümer von Aktien der X. AG ist, wie die Beklagten behaupten. Dessen Einvernahme als Zeuge erübrigt sich mithin.



5.- In tatsächlicher Hinsicht machen die Beklagten geltend, die X. AG habe entgegen der Ansicht der Vorinstanz nie Inhaberaktien, Aktienzertifikate oder Aktieninterimsscheine ausgegeben. Das wird vom Kläger nicht bestritten, der selber schon in seiner Eingabe vom 4. Dezember 2003 an die Vorinstanz geltend gemacht hatte, von der Gesellschaft seien nie Aktien herausgegeben worden. Es ist somit nach der übereinstimmenden Darstellung der Parteien davon auszugehen, dass die X. AG tatsächlich keine Aktientitel herausgegeben hat. Wenn sie es dennoch getan hätte, wären diese ohnehin nichtig, da die Aktien unbestritten nur zur Hälfte liberiert sind (Art. 683 Abs. 2 OR).



6.- Wurden gar nie Inhaberaktien ausgegeben, fragt sich zunächst, ob überhaupt eine gültige Pfändung vorliegt. Denn das Betreibungsamt W. (und auch das Betreibungsamt L., welches seine Pfändung durch dieses vollziehen liess) ging bei der Pfändung der Aktien von in Wertpapieren verbrieften Inhaberaktien aus. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass es die Aktien in der Rubrik "Sachpfändung" aufführte, anderseits aber auch aus dem Umstand, dass man unter dem in den Pfändungsurkunden verwendeten Begriff "Inhaberaktien" im Allgemeinen die Aktienurkunden versteht. Gibt es aber keine solchen Urkunden, können solche auch nicht gepfändet werden. Indessen ist eine solche sachenrechtliche Betrachtungsweise vorliegend nicht am Platz. Denn dabei würde ausser Acht gelassen, dass Gegenstand der Pfändung in jedem Fall, also auch bei vorhandenen Urkunden, nicht das Papier als solches ist, sondern das darin verkörperte Recht. Denn die Aktienurkunde, d.h. das Papier als sachenrechtlicher Gegenstand, besitzt keinen Wert, es bildet lediglich das Trägermaterial für die Information "Inhaberaktie", die ihrerseits ein Recht bzw. eine Rechtsposition beschreibt. Diese Rechtsposition ist somit eigentlicher Gegenstand der Pfändung und der vorliegenden Auseinandersetzung. Gegenstand der Pfändung sind somit sog. unverbriefte Inhaberaktien. Der Umstand, dass keine Aktientitel vorhanden sind, wird vom Betreibungsamt bei der Verwertung zu beachten sein (Art. 132 SchKG).



7.- Obwohl das Gesetz von seiner Konzeption her davon ausgeht, dass Aktientitel ausgegeben werden, ist dies nicht zwingend vorgeschrieben. In der Praxis wird, insbesondere bei kleineren Gesellschaften, oft davon abgesehen (Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 2. Aufl., Zürich 1996, Rz 323f und 323g). Über die Form der Übertragung von nicht in Wertpapieren verkörperten Aktien schweigt sich das Gesetz aus. Die Übertragung nichtverbriefter Aktienrechte ist nach herrschender Lehre und Praxis möglich, und zwar in der Form der Zession, also schriftlich (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 44 Rz 102; Bürgi, Zürcher Komm., N 35 Vorb. zu Art. 683-687 OR; SAG 1975 S. 109 ff.; von Steiger, SPR VIII/2 S. 77 und Fn 20). Dass nichtverbriefte Aktienrechte grundsätzlich übertragbar sind, war in der Lehre nie umstritten (Bürgi, a.a.O., N 32 Vorb. zu Art. 683-687 OR). Es wurde früher lediglich eine Kontroverse darüber geführt, ob die Übertragung solcher Rechte formlos möglich sei oder in der Form der Zession zu erfolgen habe (Bürgi, a.a.O., N 36 f. Vorb. zu Art. 683-687 OR; vgl. auch SPR VIII/2 S. 77 Fn 20). Daher kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass es sich bei den Aktienkaufverträgen rechtlich um Zessionen handeln könnte.



8.- Wie erwähnt, geht es vorliegend nicht um in Urkunden verkörperte Inhaberaktien, für deren Übertragung die stark an das Sachenrecht anknüpfenden Regeln des Wertpapierrechts gelten (gültiger Rechtsgrundausweis, Besitzübertragung am Inhaberpapier und Verfügungsbefugnis des Übertragenden; vgl. Peter Böckli, a.a.O., Rz 322a; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 44 Rz 85 ff.), sondern um sog. nichtverbriefte Inhaberaktien. Bei diesen leitet sich das Beteiligungsrecht des Aktionärs aus dem Errichtungsakt und der anschliessenden, geschlossenen Kette schriftlicher Abtretungserklärungen ab (Peter Böckli, a.a.O., Rz 323h), wie die Beklagten selber ausführen. Der Beklagte 2 hat sich daher, ausgehend von der Gründungsurkunde der X. AG, durch eine lückenlose Kette von Zessionen über seine Berechtigung an den 26 Aktien auszuweisen, an denen sein Drittanspruch angemeldet worden ist.



Der Beklagte 2 beruft sich dazu auf drei Aktienkaufverträge, die Zessionen seien, und durch welche er sämtliche Inhaberaktien der X. AG rechtsgültig erworben habe. Dass es nicht um seine Berechtigung an allen 50 Aktien geht, sondern nur um die angemeldeten 26, wurde bereits ausgeführt (E. 4). Es ist daher nur zu prüfen, ob ihm der Nachweis gelingt, Eigentümer von 26 Aktien zu sein. Diesbezüglich fehlt es aber an schlüssigen Vorbringen. Der Beklagte 2 legt nicht dar, auf welche Weise er in den Besitz von 26 Aktien der X. AG gekommen sein will. Insbesondere fehlen Ausführungen darüber, wie er, ausgehend von der Gründungsurkunde der X. AG, Eigentum an 26 Aktien erworben haben will. Die Berufung auf die Kaufverträge ist insofern unbehelflich, als diese keinen Bezug nehmen auf die Gründungsurkunde und davon ausgehen, dass der Schuldner ursprünglich Eigentümer sämtlicher Aktien war, was von den Beklagten selber als unzutreffend bezeichnet wird. Daher ist mit den Aktienkaufverträgen selbst dann keine lückenlose Zession nachweisbar, wenn man sie als Zessionen gelten liesse. Zudem steht die Behauptung, sämtliche Aktien der X. AG seien mittels der fraglichen drei Kaufverträge an den Beklagten 2 übergegangen, in unlösbarem Widerspruch zum weiteren Vorbringen der Beklagten, am 12. Dezember 1988 sei Mitgründer R.M. aus dem Verwaltungsrat ausgetreten und müsse noch als Eigentümer der von ihm seinerzeit gezeichneten und liberierten 26 Inhaberaktien gelten. Der Nachweis der lückenlosen Zession scheitert aber auch daran, dass der Schuldner gemäss eigener Behauptung des Beklagten 2 neben seinen 23 Inhaberaktien, die er anlässlich der Gründung gezeichnet habe, nie irgendwelche Aktien erworben und mit den Kaufverträgen daher tatsächlich 23 unverbriefte Inhaberaktien auf den Beklagten 2 übertragen habe. Indessen soll der Schuldner gemäss Kaufvertrag vom 21. Dezember 1998, der Bestandteil und erstes Glied der vom Beklagten 2 behaupteten Zessionskette ist, 24 Aktien auf die Beklagte 1 übertragen haben und hätte somit am 4. Januar 2001, dem Datum des Kaufvertrags betreffend Übertragung von 24 Aktien an den Beklagten 2 nach der eigenen Argumentation des Beklagten 2 gar keine Aktien mehr besessen. Da dem Beklagten 2 der Nachweis misslingt, 26 Aktien der X. AG erworben zu haben, ist die Klage auch ihm gegenüber gutzuheissen.



I. Kammer, 16. November 2004 (11 04 46)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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