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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 11 01 73: Obergericht

Der Fall bezieht sich auf eine Beschwerde wegen fahrlässiger Körperverletzung während einer Operation, bei der der Kläger Verbrennungen erlitten hat. Der Richter hat entschieden, dass keine Fahrlässigkeit seitens des medizinischen Personals festgestellt werden konnte und somit kein strafrechtliches Vergehen vorliegt. Der Kläger hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt, die jedoch abgelehnt wurde. Die Gerichtskosten in Höhe von 440 CHF wurden dem Kläger auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts 11 01 73

Kanton:LU
Fallnummer:11 01 73
Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Obergericht Entscheid 11 01 73 vom 12.05.2003 (LU)
Datum:12.05.2003
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 602 OR; Art. 39 und 45 Abs. 1 CISG. Parteifähigkeit einer aufgelösten und im Handelsregister gelöschten Kommanditgesellschaft. Rechtzeitigkeit der Mängelrüge nach UN-Kaufrecht. Beweislast für die Nichterfüllung des Kaufsvertrages nach UN-Kaufrecht.
Schlagwörter : Beweis; Beweislast; Frist; Käufer; Kaufrecht; Handelsregister; UN-Kaufrecht; Recht; Gesellschaft; Umstände; Kommanditgesellschaft; Zeitpunkt; Untersuchung; Übereinkommen; Kaufpreis; Beklagten; Klage; Urteil; Löschung; Liquidation; Kollektivgesellschaft; Verkäufer; Rüge; Siegwart; Verhältnis
Rechtsnorm:Art. 562 OR ;Art. 602 OR ;
Referenz BGE:81 II 361;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 11 01 73

Art. 602 OR; Art. 39 und 45 Abs. 1 CISG. Parteifähigkeit einer aufgelösten und im Handelsregister gelöschten Kommanditgesellschaft. Rechtzeitigkeit der Mängelrüge nach UN-Kaufrecht. Beweislast für die Nichterfüllung des Kaufsvertrages nach UN-Kaufrecht.



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Die Beklagte (Kommanditgesellschaft) kaufte bei der Rechtsvorgängerin des Klägers eine gebrauchte Textilreinigungsmaschine zum Preis von DM 55'600.--. Sie bezahlte den Kaufpreis wegen Mängeln der Maschine nicht. Das Amtsgericht wies eine vom Kläger gegen den unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Beklagten erhobene Klage am 21. Januar 1999 wegen fehlender Passivlegitimation ab. Mit neuer Klage vom 2. August 1999 verlangte der Kläger von der Beklagten DM 55'600.--. Am 31. Dezember 2000 wurde die Beklagte auf-gelöst und anschliessend im Handelsregister gelöscht. Mit Urteil vom 6. April 2001 wies das Amtsgericht die Klage ab. Das Obergericht hat die Klage im Appellationsverfahren gutge-heissen.



Aus den Erwägungen:

Gemäss Art. 602 OR kann die Kommanditgesellschaft vor Gericht klagen und verklagt werden. Die On-Line Schaltung des Zentralen Firmenindex des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister ergibt, dass die Beklagte im Handelsregister gelöscht ist. Die Löschung wurde im Schweizerischen Handelsamtsblatt am 25. April 2001 publiziert. Der entsprechen-den Publikation kann entnommen werden, dass sich die Beklagte auf den 31. Dezember 2000 aufgelöst hat, die Liquidation durchgeführt und die Firma erloschen ist. Damit stellt sich die Frage nach der Parteifähigkeit der Beklagten, die von Amtes wegen zu prüfen ist (Stu-der/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 44 ZPO).



Die Stellung der Kommanditgesellschaft nach aussen ist in allen grundsätzlichen Be-ziehungen die gleiche wie diejenige der Kollektivgesellschaft (Siegwart, Zürcher Komm., N 1 zu Art. 602 OR), weshalb auf die Bestimmungen der Kollektivgesellschaft abgestellt werden kann. Bei der Beklagten handelt es sich um eine kaufmännische Kommanditgesellschaft. Eine solche entsteht, ebenso wie eine kaufmännische Kollektivgesellschaft, unabhängig vom Handelsregistereintrag (Siegwart, a.a.O., N 14 zu Art. 594, 595 OR, N 7 zu Art. 562 OR). Ebenso wenig bewirkt im Falle einer Liquidation die Löschung des Eintrags das Ende der Gesellschaft. Entscheidend ist die Beendigung der Liquidation. Solange eine aufgelöste Ge-sellschaft noch Ansprüche gegen Dritte besitzt Forderungen Dritter gegen sie vorhan-den sind, besteht sie trotz Löschung im Handelsregister weiter und es kann ihre Wiederein-tragung verlangt werden. Folgerichtig kann unbekümmert um die zu Unrecht erfolgte Lö-schung einer Kollektivgesellschaft ein vor beendigter Liquidation angehobener Aktivoder Passivprozess ohne Änderung der Partei weitergeführt werden, wobei das Urteil auf den Namen der Gesellschaft auszufällen ist (BGE 81 II 361). Nachdem der Kläger gegen die Be-klagte eine Forderung geltend macht, kann sie dem Gesagten zufolge nicht als liquidiert gel-ten, weshalb sie unabhängig von ihrer Löschung im Handelsregister weiterbesteht und des-halb auch parteifähig ist. Das gegen die Gesellschaft ergangene Urteil hat gegen die Kollek-tivgesellschafter bzw. gegen den unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Kommanditge-sellschaft insofern Rechtskraft, als durch dasselbe die Existenz einer Gesellschaftsschuld unbestreitbar festgestellt wird (Siegwart, a.a.O., N 12 zu Art. 562). (¿)



Die Beklagte macht hier eine Kaufpreisminderung geltend.



Gemäss Art. 50 CISG (SR 0.221.211.1) kann der Käufer unabhängig davon, ob der Kaufpreis gezahlt worden ist, den Preis in dem Verhältnis herabsetzen, in dem der Wert, den die tatsächlich gelieferte Ware im Zeitpunkt der Lieferung hatte, zu dem Wert steht, den die vertragsgemässe Ware zu diesem Zeitpunkt gehabt hätte. Die Minderung des Kaufpreises setzt voraus, dass der Mangel gemäss Art. 39 CISG rechtzeitig gerügt wurde (Huber, Komm. zum einheitlichen UN-Kaufrecht [Hrsg. Schlechtriem], München, 1995, N 5 zu Art. 50 CISG; Schnyder/Straub, Komm. zum UN-Kaufrecht [Hrsg. Honsell], Berlin/Heidelberg/New York, 1997, N 18 zu Art. 50 CISG). Gemäss Art. 39 Abs. 1 CISG verliert der Käufer das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat hätte fest-stellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet. Die Frist für die Anzeige beginnt somit, wenn der Käufer die Mängel tatsächlich feststellt sie hät-te feststellen sollen. Dieser Zeitpunkt bestimmt sich nach Art. 38 Abs. 1 CISG. Nach dieser Bestimmung hat der Käufer die Ware innerhalb so kurzer Frist zu untersuchen untersu-chen zu lassen, wie es die Umstände erlauben. Es sind also zwei Fristen zu beachten, näm-lich die Untersuchungsfrist einerseits und die Rügefrist anderseits.



Die Frist für die Untersuchung ist so kurz, wie es die Umstände erlauben. Der Käufer muss also zügig handeln. Die Untersuchungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Wa-re dem Käufer am Lieferort zur Verfügung steht. Die Fristdauer hängt von den objektiven Umständen des Einzelfalles, vor allem von der Art und der Ware und des Mangels sowie den Notwendigkeiten der Untersuchung ab. Eine allgemein gültige Fristdauer kann es angesichts der Unterschiedlichkeit der Fallgestaltung nicht geben. (¿) Bei der Bestimmung der ange-messenen Rügefrist gemäss Art. 39 Abs. CISG ist auf die Umstände des Einzelfalles abzu-stellen. Wie indessen die Frist bei dauerhaften Gütern im Normalfall, d.h. ohne besondere Umstände die für eine Verkürzung für eine Verlängerung sprechen, zu bemessen ist, erscheint unsicher. Schwenzer (Komm. zum einheitlichen UN-Kaufrecht [Hrsg. von Caem-merer/Schlechtriem], 2. Aufl. N 17 zu Art. 39) weist darauf hin, dass deutsche Autoren ten-denziell einen Zeitraum von acht Tagen zugrunde legen wollen, dass jedoch namentlich im US-amerikanischen Recht auch eine Rüge erst mehrere Monate nach Entdeckung des Man-gels als noch innerhalb angemessener Frist erhoben gilt. Wolle man allzu grossen Ausle-gungsdivergenzen vorbeugen, erscheine eine Annäherung der Standpunkte unabdingbar. Als groben Mittelwert solle man deshalb wenigstens von ca. einem Monat ausgehen. Hon-sell/Magnus (a.a.O., N 21 zu Art. 39 CISG) als deutsche Autoren geben als groben Orientie-rungswert eine Anzeigefrist von einer Woche als angemessen an und weisen auch auf die abweichende Auffassung von Schwenzer hin, ohne sich indessen mit deren Argumenten auseinanderzusetzen. Das Obergericht das Kantons Luzern ist in seinem Urteil vom 8. Ja-nuar 1997 (LGVE 1997 I Nr. 1) der Empfehlung gefolgt und hat eine Rügefrist von einem Monat als angemessen erachtet. Nachdem keine der Parteien Umstände vorträgt, die eine Verkürzung eine Verlängerung dieser Frist begründen könnten, besteht keine Veranlas-sung von diesem empfohlenen Mittelwert abzuweichen. (¿)



Es stellt sich die Frage, welche Partei die Beweislast für den Tatbestand der Nichterfül-lung des Kaufvertrages trägt. Diese Frage ist im Übereinkommen nicht geregelt, sondern dieses enthält in diesem Punkt eine Lücke. Gemäss Art. 7 Abs. 2 CISG sollen Lücken in ers-ter Linie nach den allgemeinen Grundsätzen des Übereinkommens geschlossen werden. Allgemeine Grundsätze hinsichtlich der Beweislast sind dem Übereinkommen nicht zu ent-nehmen. Aus praktischen Gründen wie aus grundsätzlichen Überlegungen geht es jedoch nicht an, Beweislastregeln, die sich auf ein bestimmtes nationales Kaufrecht beziehen, von den Tatbeständen dieses Rechts zu lösen und auf die andersartigen Tatbestände des Ein-heitskaufrechtes zu übertragen. Infolgedessen bleibt nur der Weg, die Beweislastregeln in ergänzender Auslegung des Übereinkommens aus dem jeweiligen gesetzlichen Tatbestand selbst zu entwickeln (Huber, a.a.O., N 12 zu Art. 45 CISG; in diesem Sinne auch Schny-der/Straub, Komm. zum UN-Kaufrecht [Hrsg. Honsell], N 68 zu Art. 45 CISG). Die Verteilung der Beweislast richtet sich grundsätzlich nach dem im Wortlaut einer Norm zu Tage treten-den Verhältnis von Regel und Ausnahme. Der Anspruchsteller trägt die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Tatbestandsmerkmale, die im Regelfall die begehrte Rechtsfolge auslösen; beim Anspruchsgegner liegt die Beweislast für die tatsächlichen Vor-aussetzungen von Ausnahmetatbestandsmerkmalen. Im Einzelfall bedarf das so gefundene Ergebnis einer Korrektur, wenn es dazu führt, dass die demnach beweisbelastete Partei typi-scherweise vor erheblichen Beweisschwierigkeiten steht. Hier trifft in Abweichung von der durch das Regel-Ausnahme-Verhältnis indizierten Beweislastverteilung diejenige Partei die Beweislast, die den Beweis im Allgemeinen leichter erbringen kann. Dies ist vor allem in Si-tuationen der Fall, in denen sich das wichtigste Beweismittel im räumlichen Herrschaftsbe-reich einer Partei befindet. Soweit es um Beweislastverteilung beim Streit um Vertragsverlet-zungen des Verkäufers geht, bildet nach dem Wortlaut der Rechtsbehelfsvorschriften (Art. 45 ff. CISG) die Vertragsverletzung eine Entstehungsvoraussetzung für die Ansprüche des Käu-fers. Dies deutet darauf hin, dass der Käufer die Vertragsverletzung beweisen muss. Eine andere Beweislastverteilung greift indessen beim Streit um die Vertragsmässigkeit der Ware ein. Sobald der Käufer die Ware angenommen hat, befindet sie sich in seinem räumlichen Herrschaftsbereich. Die Beweislast darf indessen den Käufer nicht sofort treffen, denn nach der Konzeption des Übereinkommens bedeutet die Annahme keine Billigung der Ware als vertragsgemäss. Erst wenn die kurze Frist für die Untersuchung der Ware und eine zusätzli-che angemessene Frist verstrichen sind, wird der vorläufige Anschein der Vertragsmässig-keit erweckt. Falls ein Mangel innerhalb einer angemessenen Frist nach Ablauf der Untersu-chungsfrist gerügt wird, muss daher der Verkäufer beweisen, dass diese Vertragswidrigkeit im massgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht vorgelegen hat (Clemens Antweiler, Beweis-lastverteilung im UN-Kaufrecht, insbesondere bei Vertragsverletzung des Verkäufers, Diss. Mainz 1994, S. 197/198; vgl. auch Huber, a.a.O., N. 13 zu Art. 45 CISG).



I. Kammer, 12. Mai 2003 (11 01 73)



(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Berufung am 13. November 2003 ab-gewiesen.)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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