§§ 125 und 127 ZPO; Art. 268 ff. OR. Ein bereits aufgenommenes Retentionsverzeichnis befreit nicht von der Pflicht zur Sicherheitsleistung.
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Der Beklagte appellierte gegen ein Urteil des Amtsgerichts, das ihn zur Bezahlung der eingeklagten Forderungssumme an die Kläger verpflichtete. Im Rahmen des Appellationsverfahrens stellten die Kläger ein Sicherheitsleistungsgesuch. Der Beklagte machte geltend, er sei nicht zur Sicherheitsleistung verpflichtet, weil in seinen Geschäftsräumen bereits ein Retentionsverzeichnis aufgenommen worden sei. Das Retentionsrecht biete nicht nur Sicherheit für die Mietzinsen, sondern auch für die Folgekosten. Eine zusätzliche Sicherstellung im Sinne von §§ 125 ff. ZPO würde zu einer unrechtmässigen Benachteiligung führen.
Aus den Erwägungen:
5.1. Wer in einem ordentlichen einfachen Prozess ein Rechtsmittel einlegt, hat auf Gesuch der Gegenpartei für deren Parteikosten und die ihm im erstinstanzlichen Urteil überbundenen Prozesskosten Sicherheit zu leisten, wenn gegen ihn ein Konkursverfahren hängig ist, Verlustscheine bestehen, wenn er aus anderen Gründen zahlungsunfähig erscheint wenn er der Gegenpartei aus einem früheren Gerichtsverfahren Kosten schuldet (§ 125 Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 ZPO).
5.2. Der Beklagte bestreitet nicht, dass er den Klägern aus einem früheren Verfahren Prozesskosten schuldet, dass die Kläger ihm gegenüber einen provisorischen Verlustschein besitzen und dass er auch aus anderen Gründen zahlungsunfähig erscheint. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 125 ZPO sind somit grundsätzlich erfüllt.
6.- Nach § 127 ZPO kann die Sicherheit durch Hinterlegung von Bargeld, Wertpapieren durch Bankgarantie geleistet werden (§ 127 Abs. 1 ZPO). Andere Arten der Sicherheit sieht die Zivilprozessordnung von Luzern nicht vor. Der Umstand, dass in den Geschäftsräumen des Beklagten ein Retentionsverzeichnis aufgenommen wurde, befreit ihn somit nicht von der Pflicht zur Sicherheitsleistung nach § 125 ZPO, selbst wenn sich das Retentionsrecht auch auf die Folgekosten erstreckt (vgl. Higi, Zürcher Komm., Art. 268-268a OR N 30). Abgesehen davon hatte der Beklagte bei der Vorinstanz geltend gemacht, sämtliche retinierten Gegenstände stünden im Eigentum Dritter. Darüber wird erst nach dem Verwertungsbegehren durch den Retentionsgläubiger im Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG zu entscheiden sein. Im heutigen Zeitpunkt kann daher nicht gesagt werden, die Kläger verfügten bereits über eine genügende Sicherheit für die Verfahrenskosten, wie sie § 125 ZPO bietet. Der Beklagte wird die Sicherheit somit wie eingangs erwähnt - durch Hinterlegung von Bargeld, Wertpapieren durch eine Bankgarantie zu leisten haben.
I. Kammer, 20. Juli 2010 (01 10 8)
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