Der Kläger, vertreten durch seinen Anwalt, hat gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts Plessur vom 11. März 2014 bezüglich einer Forderung aus einem Arbeitsvertrag Beschwerde eingelegt. Der Kläger war als Eisenleger angestellt und wurde aufgrund von Krankheitsbescheinigungen arbeitsunfähig geschrieben. Die Arbeitgeberin kündigte ihm fristlos, da er unentschuldigt fehlte. Es wurde festgestellt, dass die Arbeitgeberin spätestens Ende Juli 2012 vom Auslandaufenthalt des Klägers wusste. Das Gericht entschied, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht ausreichend nachgewiesen wurde und wies die Klage ab. Der Kläger legte Beschwerde ein, die vom Kantonsgericht von Graubünden behandelt wurde.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZK2-14-27
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ZK2-14-27 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 21.08.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung aus Arbeitsvertrag |
Schlagwörter : | Arbeit; Arbeitsunfähigkeit; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Recht; Kündigung; Beweis; Arztzeugnis; Vorinstanz; Arztzeugnisse; Entscheid; Klägers; Ausland; Arbeitnehmer; Schweiz; Beschwerdeführers; Auslandaufenthalt; Bundesgericht; Feststellung; Sachverhalt; Parteien; Zeitpunkt |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 153 ZPO ;Art. 205 ZPO ;Art. 236 ZPO ;Art. 247 OR ;Art. 247 ZPO ;Art. 308 ZPO ;Art. 320 OR ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 321a OR ;Art. 337 OR ;Art. 337c OR ;Art. 9 BV ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 130 III 213; 135 III 670; |
Kommentar: | Schmid, Zürcher Obligationenrecht, Art. 337 OR S, 2014 Spühler, Schweizer, Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 205 ZPO, 2013 Streiff, Rudolph, Portmann, Basler Kommentar Obligatio- nenrecht I, Art. 321 OR; ; Art. 321 OR,, 2011 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Kantongerichts ZK2-14-27
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 21. August 2017
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK2 14 27
28. August 2017
Urteil
II. Zivilkammer
Vorsitz
Hubert
RichterInnen
Brunner und Pedrotti
Aktuarin
Mosca
In der zivilrechtlichen Beschwerde
des X.___, Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mag.
iur. Antonius Falkner, Lettstrasse 18, FL-9490 Vaduz,
gegen
den Entscheid des Bezirksgerichtes Plessur vom 11. März 2014, mitgeteilt am 15.
Mai 2014, in Sachen des Klägers und Beschwerdeführers gegen die Y . _ _ _ _ _ ,
Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter
Philipp, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur,
betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A.
Mit Arbeitsvertrag vom 4. Mai 2011 wurde X.___ von der Firma Y.___
als Eisenleger eingestellt. Der Stundenlohn wurde auf Fr. 24.95 festgesetzt. Ge-
mäss den Ziffern 4. und 5. des Arbeitsvertrages wurden der 13. Monatslohn und
der Ferienanspruch anteilsmässig (8.33% und 10.6%) mit jeder gearbeiteten
Stunde berechnet und am Ende des Jahres jeweils ausbezahlt. Mangels ander-
weitiger Abrede galten im Übrigen die Bestimmungen des Landesmantelvertrages
(LMV) für das schweizerische Bauhauptgewerbe sowie soweit sich im LMV keine
Bestimmungen finden - diejenigen des OR (Art. 9 des Arbeitsvertrages).
B.
Im Januar 2012 begab sich X.___ bei Dr. med. A.___, Facharzt für
Allgemeine Medizin FMH, in medizinische Behandlung. In der Folge wurde ihm für
den Zeitraum vom 16. Januar bis 28. Februar 2012 eine hundertprozentige Ar-
beitsunfähigkeit infolge Krankheit attestiert (bB 2, 3, 4, 5, 6, 7). In der Zeit vom 29.
Februar 2012 bis und mit 5. März 2012 war X.___ offenbar wieder zu 100% ar-
beitsfähig. Ab 6. März 2012 bis 11. März 2012 wurde ihm erneut von Dr. med.
A.___ eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert (bB 6, 8, 7). Dr. med.
B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte sodann ein
Arbeitsunfähigkeitszeugnis für die Zeit vom 19. März 2012 bis zum 31. März 2012
aus (bB 8). Die Arbeitsunfähigkeit betrug gemäss diesem Zeugnis 100%. Für den
fast identischen Zeitraum (12. März 2012 - 1. April 2012) findet sich auch ein Arzt-
zeugnis von Dr. med. A.___ bei den Akten. Dieser bescheinigte eine Arbeitsun-
fähigkeit von 50% (bB 9). Ab 1. April 2012 bis zum 15. Juli 2012 bescheinigte Dr.
med. A.___ X.___ in vier Arbeitsunfähigkeitszeugnissen eine hundertprozen-
tige Arbeitsunfähigkeit (vgl. bB 10, 11, 13 und 14). Wie der ärztlichen Bescheini-
gung vom 26. April 2012 entnommen werden kann, hielt sich X.___ vom 24.
April 2012 bis zum 26. April 2012 im Spital O.1___ auf (bB 12).
C.
X.___ war über seine Arbeitgeberin, die Y.___, bei den C.___ nach
VVG krankentaggeldversichert. Die Versicherungsdeckung beläuft sich auf 80%
des versicherten Verdienstes ab dem 8. Krankheitstag bei einer Leistungsdauer
von 730 Tagen. Mit Schreiben vom 31. Juli 2012 (bB 15) teilte die C.___
X.___ mit, sie hätte Kenntnis von seinem Auslandaufenthalt (L.1___) seit
dem 12. Mai 2012. Ohne Zustimmung des Versicherers dürfe er die Schweiz nicht
verlassen (Art. 18.2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Ausgabe 2006).
Aus diesem Grund würde sie die bereits bezahlten Krankentaggeldleistungen für
den Zeitraum vom 12. Mai 2012 bis 31. Mai 2012 in der Höhe von CHF 3'931.05
zurückfordern. Sollte er nach seiner Rückkehr in die Schweiz weiterhin arbeitsun-
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fähig sein, würde sie, zur Prüfung ihrer Leistungspflicht, umgehend eine vertrau-
ensärztliche Untersuchung anordnen.
D.
Mit Schreiben vom 29. August 2012 teilte die Y.___ X.___ mit, es sei
festgestellt worden, dass er seit dem 16. Juli 2012 ohne Angabe von Gründen der
Arbeit ferngeblieben sei. Sie fordere ihn auf, sich innert der Kalenderwoche 36 bei
der Y.___ zu melden, ansonsten sie sich veranlasst sehe, die ausserordentliche
Kündigung auszusprechen (kB 8). Am 5. September 2012 wurde X.___ fristlos
gekündigt, da er trotz "Vorwarnung", verbunden mit der Androhung einer fristlosen
Kündigung, nicht zur Arbeit erschienen sei (kB 10).
E.
Mit Mail vom 9. September 2012 teilte D.___, Stiefvater von X.___, der
Arbeitgeberin seines Stiefsohnes mit, X.___ wohne schon seit Februar 2012 an
der ___.strasse in O.2___ und nicht mehr an der ___strasse in O.3___.
Die Arbeitgeberin habe X.___ am 29. August 2012 per Einschreiben "eine Auf-
forderung zur Arbeitspflicht" zukommen lassen, welche am 5. September 2012
zugestellt worden sei. Im Weiteren habe die Arbeitgeberin am 5. September 2012
X.___ auf normalem Postweg eine fristlose Kündigung zukommen lassen. Er
sei darüber erstaunt, zumal die Arbeitgeberin regelmässig über die Krankheit von
X.___ in Kenntnis gesetzt worden sei. X.___ sei bis und mit 15. Juli 2012 von
verschiedenen Ärzten in O.3___ eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit at-
testiert worden. Die Arbeitgeberin sei auch von ihm (Stiefvater) darüber informiert
worden, dass sein Stiefsohn von weiteren Ärzten in der L.1___ ab dem 16. Juli
2012 eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei. Darüber
hinaus sei die Arbeitgeberin darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass ihr diese
Zeugnisse innert ausreichender Frist zugestellt würden (kB 9).
F.
Mit Schreiben vom 18. September 2012 bestätigte die Y.___ dem
Rechtsvertreter von X.___, dass sie die Lohnzahlungen auf den 1. Juni 2012
eingestellt habe. Vor diesem Zeitraum habe kein telefonischer Kontakt mit
X.___ hergestellt werden können. Dies und Informationen über einen Ausland-
aufenthalt ihres Arbeitnehmers hätten sie dazu bewogen, die Krankentaggeldver-
sicherung zu informieren und die Lohnzahlungen einzustellen. Weiter teilte die
Arbeitgeberin dem Rechtsvertreter mit, es sei ihr bekannt, "dass die Arztzeugnisse
vom Mai bis Juli 2012 nicht persönlich für Ihren Mandanten beim zuständigen Arzt
in O.4___ übergeben worden sind". Von ihrer zuständigen Krankentaggeldver-
sicherung sei die Krankentaggeldzahlung zum 1. Juni 2012 eingestellt bzw. seien
Rückforderungen für den Monat Mai 2012 gestellt worden. Seit dem 16. Juli 2012
Seite 3 — 25
lägen keine Informationen von X.___ vor und dieser habe sich auch nicht zur
Arbeitsaufnahme gemeldet (bB 17).
G.
Mit Schreiben vom 19. November 2012 übermittelte der Rechtsvertreter von
X.___ der Arbeitgeberin verschiedene Arbeitsunfähigkeitszeugnisse als Nach-
weis dafür, dass sein Mandant ab dem 15. Juli 2012 durchgehend arbeitsunfähig
gewesen sei. Erst seit dem 15. November 2012 sei X.___ wieder zu 100% ar-
beitsfähig. Gleichzeitig stellte er sich auf den Standpunkt, die fristlose Kündigung
sei unberechtigt gewesen (bB 16).
H.
In der Folge konnte zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden.
Am 8. April 2013 liess X.___ ein Schlichtungsgesuch beim Vermittleramt des
Bezirks Plessur einreichen. Da die Schlichtungsverhandlung vom 7. Mai 2013 er-
folglos blieb, stellte der Vermittler am 7. Mai 2013 die Klagebewilligung aus mit
folgenden Rechtsbegehren:
Rechtsbegehren Kläger:
1. Es sei die Beklagte gerichtlich zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag
von Fr. 9'703.05 nebst 5 % Zins seit 1. Februar 2013 zu bezahlen.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
I.
Mit Klage vom 7. Juni 2013 prosequierte X.___ die Streitsache an das
Bezirksgericht Plessur. Dabei hielt er an den anlässlich der Schlichtungsverhand-
lung gestellten Rechtsbegehren fest. Die Forderung begründete er mit ausstehen-
den Lohnzahlungen für die Monate Oktober und November 2012 sowie mit einem
Genugtuungsanspruch im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR. Mit Klageantwort vom
15. August 2013 liess die Y.___ die kostenfällige Abweisung der Klage beantra-
gen. Im Weiteren liess die Y.___ den Verfahrensantrag stellen, der Kläger sei
zu verpflichten, die ausseramtlichen Kosten in der Höhe von ca. CHF 8'000.00
sicherzustellen. Der Verfahrensantrag wurde mit Entscheid des Bezirksgerichts
Plessur vom 16. September 2013 abgewiesen. In der Folge ordnete die Vo-
rinstanz einen zweiten Schriftenwechsel an. Replik und Duplik datieren vom 6.
September 2013 beziehungsweise 30. September 2013. Mit Schreiben vom 8.
Oktober 2013 erklärte der Bezirksgerichtspräsident Plessur den Rechtsschriften-
wechsel als grundsätzlich geschlossen. Einzig zur Frage des Septemberlohnes
wurden die Parteien aufgefordert, bis zum 29. Oktober 2013 eine Stellungnahme
einzureichen. Die Stellungnahme der Y.___ datiert vom 22. Oktober 2013 und
diejenige von X.___ vom 29. Oktober 2013.
Seite 4 — 25
J.
Das Bezirksgericht Plessur erkannte mit Entscheid vom 11. März 2014,
mitgeteilt am 15. Mai 2014:
1.
Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.
2.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 3'500.00 gehen zu Lasten der
Gerichtskasse.
b) X.___ hat die Y.___ mit CHF 7'328.50 (inkl. Barauslagen
und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen.
3.
(Rechtsmittelbelehrung)
4.
(Mitteilung).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, X.___ habe seine behaup-
tete Arbeitsunfähigkeit und die Erfüllung der damit verbundenen Informations-
pflichten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Da X.___ dem Arbeitsplatz über
eine längere Zeit unentschuldigt ferngeblieben sei, liege ein wichtiger Grund im
Sinne von Art. 337 OR vor, welcher die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnis-
ses rechtfertige.
K.
Dagegen liess X.___ am 11. Juni 2014 Beschwerde an das Kantonsge-
richt von Graubünden erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
1.
Es sei der Beschwerde Folge zu geben und der bekämpfte Entscheid
des Bezirksgerichts Plessur dergestalt abzuändern, dass die Be-
schwerdegegnerin verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer einen Be-
trag von CHF 9'703,05 nebst 5% Zinsen seit 01.02.2013 sowie die
Prozesskosten in Höhe von CHF 5'610,10 zu bezahlen
in eventu
den bekämpften Entscheid aufheben und die Rechtssache zur neuerli-
chen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuleiten;
2.
Unter o-/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin;
L.
Die Y.___ liess mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2014 folgendes be-
antragen:
1. Die Beschwerde sei abzuweisen soweit darauf eingetreten wird.
2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädi-
gungsfolge zu Lasten des Klägers.
Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil und auf die Ausführungen der Par-
teien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegan-
gen.
Seite 5 — 25
II. Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO anfechtbar sind insbe-
sondere nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentschei-
de und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 319 lit. a ZPO). Die Be-
schwerde ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids beim Kantonsgericht
von Graubünden innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben schriftlich und be-
gründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO sowie Art. 7 Abs. 1 des kantona-
len Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR
320.100]).
Der vorliegend angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtes Plessur stellt einen
erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 236 Abs. 1 ZPO dar, da es sich
um einen Sachentscheid handelt, welcher das Verfahren ganz teilweise be-
endet (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom-
mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/-
Genf 2013, Art. 308 N 14). Zudem ist dieser Entscheid nicht berufungsfähig, da
der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren weniger als CHF
10'000.00 beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die vorliegende Beschwerde vom 11.
Juni 2014 gegen den am 15. Mai 2014 mitgeteilten Entscheid des Bezirksgerich-
tes Plessur wurde fristgerecht erhoben. Da die Beschwerde im Übrigen den Form-
erfordernissen entspricht, kann darauf eingetreten werden.
2.
Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen-
sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen ge-
schriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft ent-
sprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sach-
verhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine
qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „offen-
sichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Of-
fensichtlich unrichtig ist eine Feststellung, wenn sie sich auf einen Sachverhalt
stützt, der nicht aktenmässig belegt ist eine aktenkundige Tatsache schlicht
übersehen irrtümlich nicht richtig festgehalten wurde. Erforderlich ist jedoch,
dass die betreffende Tatsache auch rechtserheblich ist. Das bedeutet, dass selbst
eine klare unrichtige Sachverhaltsfeststellung ohne Folge bleiben kann, wenn die
entsprechende Tatsache keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang hatte. Hat
das Gericht Beweise zu interpretieren, gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung. Offensichtlich unrichtig ist die Beweiswürdigung nur dann, wenn die gezo-
Seite 6 — 25
gene Schlussforderung schlichtweg nicht vertretbar erscheint (Dieter Frei-
burghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommen-
tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2013, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, a.a.O., N 1 f. zu Art. 320 ZPO; Martin
H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivil-
prozessordnung, Band II, Bern 2012, N 4 zu Art. 320 OR).
In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine
Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art.
320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid lei-
det. Es besteht somit im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht, wobei insoweit
nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42
BGG gelten können. Ferner sind die angerufenen Beweismittel zu benennen. Bei
der Konkretisierung dieser inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdebegrün-
dung sollte indessen berücksichtigt werden, ob die betreffende Partei anwaltlich
vertreten ist nicht. Während sich bei Bestehen einer anwaltlichen Vertretung
eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien eine
grosszügigere Haltung der Rechtsmittelinstanz angebracht (Dieter Frei-
burghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO mit weiteren Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in zwei
Punkten offensichtlich unrichtig festgestellt. Einerseits sei die Beklagte nicht erst
mit Schreiben der C.___ vom 31. Juli 2012 über den Auslandaufenthalt des
Klägers in Kenntnis gesetzt worden (nachfolgend E. 3.1.) und andererseits habe
die Vorinstanz zu Unrecht angenommen, der Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit
für den Zeitraum vom 16. Juli 2012 bis zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhält-
nisses am 5. September 2012 sei nicht erbracht worden (nachfolgend E. 3.2.).
3.1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe auf S. 16 des
angefochtenen Entscheids (E. 9.b) ausgeführt, es stehe fest, dass die Beklagte
mit Schreiben der C.___ vom 31. Juli 2012 über den Auslandaufenthalt des
Klägers in Kenntnis gesetzt worden sei und damit spätestens zu diesem Zeitpunkt
erheblich an der Arbeitsunfähigkeit des Klägers habe zweifeln müssen. Diese
Feststellung sei zweifelsohne unrichtig, zumal sie dem Inhalt der Akten und dem
sonstigen Beweisergebnis widerspreche. Die Beklagte habe mit Schreiben vom
18. September 2012 dem Rechtsvertreter des Klägers mitgeteilt, dass vor Juni
2012 kein Kontakt mehr mit dem Kläger zustanden gekommen sei. Diese Tatsa-
che und die Information über den Auslandaufenthalt habe die Beklagte dazu be-
wogen, die Krankentaggeldversicherung zu informieren sowie die Lohnzahlungen
Seite 7 — 25
per 1. Juni 2012 einzustellen. Die Zeugin E.___ habe anlässlich ihrer Einver-
nahme am 14. Januar 2014 ausgeführt, sie sei vom Vertreter der Beklagten wie-
derholt dahingehend informiert worden, dass der Kläger trotz Arbeitsunfähigkeit
anderweitig tätig sei. Sie habe daraufhin den Arzt des Klägers kontaktiert und er-
fahren, dass dieser die letzten beiden Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt
habe, ohne den Kläger persönlich gesehen zu haben. In der Folge habe sie auch
die Versicherung über diese Erkenntnisse benachrichtigt und später von Herrn
F.___ die Mitteilung erhalten, der Kläger sei seit Anfang Mai 2012 in der
L.1___. All diese Begebenheiten hätten sich im selben Zeitrahmen abgespielt.
Aufgrund dieser Fakten sei zwingend anzunehmen, dass die Beklagte bereits im
Mai 2012 vom Auslandaufenthalt des Klägers Kenntnis erlangt habe, ansonsten
nicht eine Einstellung der Lohnzahlungen bereits per 1. Juni 2012 erfolgt wäre.
3.1.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger und Beschwerdeführer in
seiner Klage vom 7. Juni 2013 selbst ausführen liess, er sei anfangs des Jahres
2012 schwerwiegend erkrankt und habe sich vorab in der Schweiz in ärztliche Be-
handlung begeben. Dort sei er bis zum 15. Juli 2012 zu 100% arbeitsunfähig ge-
schrieben worden. Nachdem die Behandlung in der Schweiz keinen Erfolg gezei-
tigt habe, habe er sich per 16. Juli 2012 in die L.1___ begeben und sei dort be-
handelt worden. Diese Sachdarstellung des Klägers wurde durch seinen Stiefvater
im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme bestätigt. Der Zeuge sagte aus, die Abrei-
se in die L.1___ sei um den 16. Juli 2012 erfolgt. Er habe den Kläger begleitet
und sei nach drei Tagen zurückgekommen. Anschliessend habe er telefonischen
Kontakt mit der Beklagten aufgenommen und diese über die Abreise orientiert.
Letzteres wird von der Beklagten bestritten. Aktenkundig belegt ist das Schreiben
der C.___ vom 31. Juli 2012 (bB 15), mit welchem die Beklagte über den Aus-
landaufenthalt des Klägers informiert wurde. Inwiefern aufgrund dieser Aktenlage
die bemängelte Sachdarstellung der Vorinstanz, wonach die Beklagte am 31. Juli
2012 mit Schreiben der C.___ vom 31. Juli 2012 über den Auslandaufenthalt
des Klägers in Kenntnis gesetzt und damit spätestens zu diesem Zeitpunkt erheb-
lich an der Arbeitsunfähigkeit des Klägers habe zweifeln müssen, willkürlich sein
soll, ist unerfindlich. Die Feststellung entspricht exakt den Sachvorbringen des
Klägers vor Vorinstanz und der Aktenlage. Nicht nachvollziehbar und gar mutwillig
ist unter diesen Umständen das Begehren des Beschwerdeführers, es sei festzu-
stellen, dass die Beklagte bereits im Mai 2012 über den Auslandaufenthalt des
Klägers Kenntnis erhalten habe und damit spätestens zu diesem Zeitpunkt erheb-
lich an der Arbeitsunfähigkeit des Klägers habe zweifeln müssen. Eine solche
Feststellung würde nicht nur der eigenen Sachdarstellung des Klägers, sondern
Seite 8 — 25
auch dem übrigen Beweisergebnis widersprechen (vgl. dazu auch die nachfolgen-
den Erwägungen) und wäre somit tatsächlich willkürlich.
3.1.2. Wie sodann den Akten entnommen werden kann, sind die Arbeitsunfähig-
keitszeugnisse bis zum 15. Juli 2012 regelmässig eingegangen (vgl. bB 8 -14).
Gemäss Zeugenaussage von E.___, Sachbearbeiterin bei der Y.___, habe
sie die Arztzeugnisse jeweils rund zwei bis drei Wochen nach dem Arzttermin er-
halten (Zeugenaussage vom 14. Januar 2014, S. 2). Zu Recht führt die Vorinstanz
in diesem Zusammenhang aus (S. 16, E. 9.b), aufgrund der langen Abwesenheit
des Klägers von Mitte Januar bis Mitte Juli 2012 und dem bisherigen Eintreffen der
Arztzeugnisse habe die Beklagte somit grundsätzlich auch nach dem 15. Juli 2012
zumindest für eine gewisse Zeit von einer Krankheit und somit auch von einem
gerechtfertigten Fernbleiben des Klägers vom Arbeitsplatz ausgehen können und
das Eintreffen weiterer Arztzeugnisse abwarten dürfen, bevor sie weitere Schritte
in die Wege geleitet habe. Wie E.___ weiter aussagte, habe sich Herr Y.___
wiederholt dahingehend geäussert, es sei ihm zu Ohren gekommen, dass der
Kläger trotz Arbeitsunfähigkeit anderweitig arbeite. Sie habe dann mit dem behan-
delnden Arzt Kontakt aufgenommen und sich nach der Krankheit des Klägers, der
voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit etc. erkundigt. Darauf habe man ihr
mitgeteilt, die letzten beiden Arztzeugnisse seien ausgestellt worden, ohne dass
der Kläger in der Praxis erschienen und untersucht worden sei. Sie habe dann die
Versicherungen über diesen Sachverhalt informiert und auch darüber, dass sich
der Kläger möglicherweise im Ausland aufhalte. Einen konkreten Nachweis hätten
sie diesbezüglich nicht gehabt. Die C.___ habe in der Folge Abklärungen getrof-
fen und schliesslich mitgeteilt, dass sie über Facebook herausgefunden hätten,
dass sich der Kläger bereits seit Anfang Mai in der L.1___ befinde. E.___
konnte in ihrer Aussage als Zeugin keine zeitlichen Angaben zu den Vorkommnis-
sen machen. Sie hat sich lediglich dahingehend geäussert, dass alle von ihr ge-
schilderten Begebenheiten sich zur selben Zeit ereignet hätten. Aufgrund der Aus-
sage von F.___, Jurist bei der C.___ Versicherungen, muss davon ausge-
gangen werden, dass dies im Juli 2012 war. Er führte aus, der Fall sei ihm über-
geben worden, da vom Arbeitgeber die Information durchgedrungen sei, der Ver-
sicherte sei nicht mehr erreichbar. Nach Konsultation der Akten könne er sagen,
dass er den Fall (rund) im Juli 2012 zur Bearbeitung erhalten habe. Auf der Suche
nach dem Aufenthaltsort des Klägers habe er auf dessen Facebook-Profil eine am
9. Mai 2012 verfasste Meldung gefunden, wonach dieser am Samstag nach
O.5___ fliege. Der Arbeitgeberin habe er in der Folge gemeldet, die Vermutung
des Auslandaufenthaltes habe sich bestätigt. Wenn aber F.___ den besagten
Seite 9 — 25
Fall erst im Juli 2012 zur Bearbeitung und Vornahme weiterer Abklärungen erhal-
ten hat und die Ergebnisse sodann der Arbeitgeberin mitgeteilt hat, so kann offen-
sichtlich daraus nicht abgeleitet werden, die Arbeitgeberin sei bereits im Mai 2012
darüber informiert gewesen, dass der Kläger nach O.5___ gereist sei.
3.1.3. Ausserdem stützt sich der Beschwerdeführer auf die im Schreiben der Ar-
beitgeberin vom 18. September 2012 erwähnte Einstellung der Lohnzahlungen per
1. Juni 2012, woraus sich ergebe, dass die Arbeitgeberin bereits im Mai 2012 vom
Auslandaufenthalt des Klägers erfahren haben müsse. Zunächst ist darauf hinzu-
weisen, dass der Junilohn erst im Juli zur Auszahlung fällig wurde (vgl. Arbeitsver-
trag, kB 2, Ziff. 3). Schon aus diesem Grund geht die Ansicht des Beschwerdefüh-
rers fehl, wonach die Einstellung der Lohnzahlungen für den Monat Juni 2012 eine
Kenntnis des Auslandaufenthalts bereits im Mai 2012 bedingt hätte. Gemäss dem
bereits in E. 3.1.2. geschilderten Ablauf entstanden erstmals im Zeitraum Juli 2012
Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit und der Verdacht auf einen Auslandaufenthalt
des Beschwerdeführers, nachdem dieser seit Juni 2012 nicht mehr erreichbar war.
Ein konkreter Nachweis, der den Verdacht bestätigt hätte, und somit gesicherte
Erkenntnisse lagen zu diesem Zeitpunkt indessen nicht vor, zumal bis Mitte Juli
2012 regelmässig Arztzeugnisse eingereicht wurden. Aufgrund der Verdachtsmo-
mente erfolgte seitens der Arbeitgeberin einerseits eine Benachrichtigung der
Krankentaggeldversicherung, die in der Folge weitere Nachforschungen unter-
nahm, andererseits die Einstellung der Lohnzahlungen per Juni 2012. Es ist dem-
nach davon auszugehen, dass es sich um eine vorläufige Einstellung handelte bis
zum Vorliegen der Ergebnisse der Nachforschungen. Auch aus diesem Grund
lässt die Einstellung der Lohnzahlungen per Juni 2012 nicht den Schluss zu, die
Arbeitgeberin hätte bereits seit Mai 2012 Kenntnis vom Auslandsaufenthalt erlangt
und spätestens zu diesem Zeitpunkt an der Arbeitsunfähigkeit des Klägers zwei-
feln müssen. Letzteres trifft auch deshalb nicht zu, weil bis Mitte Juli 2012 Arzt-
zeugnisse eingereicht wurden. An der gerügten Feststellung der Vorinstanz gibt es
somit auch unter diesem Gesichtspunkt nichts auszusetzen.
3.1.4. Schliesslich sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der
Auslandaufenthalt alleine ohnehin keine fristlose Entlassung rechtfertigen könnte
und letztere auch nicht damit begründet wurde. Somit ist fraglich, inwieweit die
vom Beschwerdeführer gerügte Feststellung der Vorinstanz überhaupt rechtser-
heblich sein soll.
3.1.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht zum Schluss
gekommen ist, die Beklagte habe spätestens Ende Juli 2012 Kenntnis vom mögli-
Seite 10 — 25
chen Auslandaufenthalt von X.___ erhalten. Die Rüge, diese Tatsachenfeststel-
lung sei unhaltbar gar willkürlich, erweist sich als nicht zutreffend.
3.2.
Sodann rügt der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz, wonach
der Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 16. Juli 2012 bis zur
fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 5. September 2012 nicht er-
bracht worden sei. Diese Feststellung beruhe auf willkürlichem Entscheidverhalten
der Vorinstanz und sei unhaltbar. Es würden keine tauglichen Beweisergebnisse
vorliegen, welche die Annahme der Vorinstanz untermauern könnten. Es sei zu
berücksichtigen, dass der Kläger ärztliche Bestätigungen von einem ausgewiese-
nen Facharzt für Innere Medizin vorgelegt habe. Auch wenn die besagten Zeug-
nisse von einem L.1___ Facharzt in der L.1___ ausgestellt worden seien, so
seien sie nicht minder beweiserheblich und jedenfalls sei anzunehmen, dass Dr.
G.___ über mehr medizinische Fachkunde verfüge als die vorinstanzlichen
Richter. Es sei zu beachten, dass die in den Zeugnissen verwendeten Ausdrucks-
weisen, den medizinischen Gepflogenheiten in der L.1___ entsprechen würden.
Wenn Dr. G.___ von Tagen an Ruhezeiten spreche, so seien damit die Tage
der Arbeitsunfähigkeit gemeint. Jedenfalls sei es stossend und willkürlich, wenn
die Vorinstanz ohne weitere Beweisaufnahme sich über diese ärztlichen Doku-
mente hinwegsetze und diese als unbeachtlich taxiere. Wenn die Vorinstanz Zwei-
fel an den vorgelegten medizinischen Unterlagen gehegt habe, so wäre sie ver-
pflichtet gewesen, dies medizinisch fundiert abklären zu lassen (ergänzende Be-
weiserhebung), wie dies auch von der Beschwerdegegnerin verlangt worden sei.
Es sei aber widerrechtlich, wenn die Vorinstanz ohne medizinische Sachkunde,
Einschätzungen zu medizinischen Sachverhalten vornehme. Auch dieser Argu-
mentation kann aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden.
3.2.1. Der Beweis für die Arbeitsverhinderung durch Krankheit obliegt dem Arbeit-
nehmer. Er wird in der Regel durch Arztzeugnisse erbracht. Aus dem Arztzeugnis
muss hervorgehen, seit wann die Arbeitsunfähigkeit besteht und wie lange sie
dauern wird. Zudem muss ersichtlich sein, ob die Arbeitsunfähigkeit vollständig
nur teilweise ist. Arztzeugnisse enthalten in der Regel keine Diagnose, es sei
denn, der Patient und Arbeitnehmer entbindet den Arzt ausdrücklich von der ärztli-
chen Schweigepflicht (Thomas Geiser/Roland Müller, Arbeitsrecht in der Schweiz,
2. Aufl., Bern 2012, N 433c). Weil das Arztzeugnis in der Regel nicht vom Gericht,
sondern vom Arbeitnehmer eingeholt wird, handelt es sich letztlich um eine blosse
Parteibehauptung, der aber von den Gerichten im Zivilprozess Beweischarakter
zugesprochen wird. Ihr Beweiswert unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdi-
gung. Der Richter darf sich über den in einem Arztzeugnis enthaltenen Befund
Seite 11 — 25
hinwegsetzen, wenn sich aus den Umständen (vor allem aus dem Verhalten des
Arbeitnehmers während der angeblichen Arbeitsunfähigkeit) ergibt, dass die Ar-
beitsunfähigkeit nicht bestand (Roland Müller, Arztzeugnisse in arbeitsrechtlichen
Streitigkeiten, AJP 2/2010, S. 169; Oliver Kälin, Das Arztzeugnis als Beweismittel
bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, zzz 2006, S. 335 ff., insbes. S. 337; Ullin
Streiff/Adrian von Kaenel, Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu
Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich 2012, N 12 zu Art. 324a/b OR; Urteil des Bun-
desgerichts 1C_64/2008 vom 14. April 2008, E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts
4P.101/2005 vom 9. Juni 2005, E. 6 mit weiteren Hinweisen). Einem Arztzeugnis
kommt kein absoluter Beweiswert zu. Insbesondere beweist das Vorliegen eines
Arztzeugnisses nur, dass die in ihm enthaltenen ärztlichen Feststellungen vom
ausstellenden Arzt abgegeben wurden, nicht aber, dass tatsächlich eine Arbeits-
unfähigkeit vorliegt. Es steht der Arbeitgeberin frei, diesen sogenannten An-
scheinsbeweis mit eigenen Beweismitteln zu erschüttern, Das kann sie durch
Zeugen, Urkunden Gutachten tun, die ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit
der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nahelegen. Ausschlaggebend für den
Beweiswert einer medizinischen Erhebung sind nebst formellen Anforderungen
auch inhaltliche Kriterien wie die Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüs-
sigkeit einer Erhebung (Roland Müller, Arztzeugnisse in arbeitsrechtlichen Strei-
tigkeiten, AJP 2/2010, S. 169; Lucrezia Glanzmann Tarnutzer, Der Beweiswert
medizinischer Erhebungen im Zivil-, Strafund Sozialversicherungsprozess, AJP
2005, S. 79; Urteil des Bundesgerichts 8C_408/2009 vom 25. Mai 2010, E. 6).
Im Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen haben grundsätzlich
denselben Beweiswert wie inländische Atteste, wenn sie die für den Lohnfortzah-
lungsanspruch relevante Unterscheidung zwischen Krankheit und Arbeitsunfähig-
keit erkennen lassen. Doch ist die Möglichkeit, ihren Beweiswert zu erschüttern,
hier faktisch um einiges grösser. Begründete Zweifel am Beweiswert von Attesten
begründet zum Beispiel der Umstand, dass eine atypische Therapie verordnet
wird. Auch fällt die Beweiskraft dahin, wenn ein beigezogener Vertrauensarzt auf-
grund der Aktenlage die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers im Ausland nicht
bestätigen kann (Manfred Rehbinder, Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheini-
gung, in: Schwander/Stoffel [Hrsg.], Beiträge zum schweizerischen und internatio-
nalen Zivilprozessrecht, Festschrift für Oscar Vogel, Freiburg 1991, S. 199).
3.2.2. Im vorliegenden Fall diagnostizierte Dr. G.___ beim Beschwerdeführer
am 16. Juli 2012 paravertebrale Spasmen und empfahl Ruhe und Erholung wäh-
rend 20 Tagen (kB 3). Dieselbe Diagnose ist dem Arztzeugnis vom 5. August 2012
zu entnehmen. Die Empfehlung lautete dahingehend, der Beschwerdeführer solle
Seite 12 — 25
weitere 20 Tage ruhen (kB 4). Am 25. August 2012 diagnostizierte Dr. G.___
beim Kläger Schwindelanfälle und empfahl Ruhe und Erholung für die Dauer von
25 Tagen (kB 5). Am 18. September 2012 erklärte Dr. H.___ den Beschwerde-
führer für 10 Tage arbeitsunfähig wegen Schwindel (kB 6). Ruhe und Erholung
wegen Schwindel für weitere 20 Tage wurden von Dr. G.___ am 28. September
2012 angeordnet (kB 7). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, geht aus
diesen Schriftstücken mit Ausnahme der Zeitspanne vom 18. bis 27. September
2012 weder eine Arbeitsunfähigkeit noch deren allfälliger Grad noch die Dauer
hervor. Dr. G.___ empfiehlt Ruhe und Erholung. Dies ist keine verbindliche
Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit. Zum einen handelt es sich lediglich um eine
Empfehlung (vgl. kB 3-5, 7), zum anderen kann aus der Terminologie "Ruhe und
Erholung" nicht abgeleitet werden, damit sei eine volle teilweise Arbeitsunfä-
higkeit gemeint. Die Terminologie hat entgegen der unbewiesenen und im Be-
schwerdeverfahren neu vorgebrachten Behauptung des Beschwerdeführers -
nichts mit den medizinischen Gepflogenheiten in der L.1___ zu tun. Die
L.1___ Sprache ist nicht derart undifferenziert, dass für diese unterschiedlichen
Zustände beziehungsweise Tätigkeiten nicht auch verschiedene Ausdrücke zur
Verfügung stehen. Selbst wenn man aber mit dem Beschwerdeführer davon aus-
gehen würde, dass mit der Terminologie "Ruhe und Erholung" Tage der vollen
Arbeitsunfähigkeit gemeint sind, wären die fraglichen Arztzeugnisse auch inhaltlich
nicht nachvollziehbar und darum unglaubhaft. Insgesamt sind durch die Ärzte in
der L.1___ 95 Tage der Ruhe und Erholung angeordnet worden, ohne dass
weitere medizinische Massnahmen ergriffen worden wären. Weder wurde der Klä-
ger medikamentös behandelt noch wurden zusätzliche medizinische Abklärungen
getroffen. Wie die Beklagte mit Hilfe einer schriftlichen Stellungnahme von Dr.
med. I.___ (vgl. bB 21) überzeugend darlegt, ist nicht nachvollziehbar, dass bei
Muskelkrämpfen sowie Schwindel Ruhe und Erholung für eine derart lange Zeitpe-
riode angeordnet wird. Der Begriff "paravertebrale Spasmen" ist Dr. med. I.___
in dieser Form nicht bekannt. Sollten damit paravertebrale Muskelschmerzen ge-
meint sein, müssten nach Ansicht von Dr. med. I.___ weitere therapeutische
Massnahmen in die Wege geleitet werden, sodass keine 20-tägige Arbeitsunfä-
higkeit resultiert. Sollten mit dem Begriff "paravertebrale Spasmen" jedoch Mus-
kelzuckungen gemeint sein, so wäre sinnvollerweise eine weitere neurologische
Diagnostik mit entsprechenden therapeutischen Massnahmen indiziert gewesen.
Allein Ruhe und Erholung sei bei einer doch unüblichen Diagnose in dieser Form
nicht angezeigt. Auch Schwindelanfälle seien in der Regel kein Grund für eine Ar-
beitsunfähigkeit. Es gebe seltenerweise Drehschwindeloder Schwankschwin-
delepisoden, welche notfallmässig diagnostischer und therapeutischer Massnah-
Seite 13 — 25
men eines ORL Facharztes benötigen würden. Meist seien die Patienten jedoch
spätestens nach 2-3 Tagen voll arbeitsfähig. Sollte es sich um einen Schwindel
ausserhalb des OhrenNasenHalsfachgebietes handeln, zum Beispiel eines kar-
diovaskulären Schwindels, so sollte dieser problemlos nach diagnostischen Mass-
nahmen behandelbar sein und somit ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge
haben (bB 21). Schliesslich sei zwischen paravertebralen Spasmen und Schwin-
del kein medizinischer Zusammenhang ersichtlich. Zwar handelt es sich beim Be-
richt von Dr. med. I.___ um ein Privatgutachten, welchem nach bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung grundsätzlich lediglich die Bedeutung einer Parteibehaup-
tung zukommt (BGE 135 III 670 ff., E. 3.3.1). Derartige Berichte sind im Rahmen
der Beweiswürdigung indessen zu beachten, wenn darin eine ernsthafte Ausei-
nandersetzung einer fachlich kompetenten Person mit der Materie vorgenommen
wurde (Urteile des Bundesgerichts: 5D_104/2011, vom 08. August 2011, E. 4.4;
4A_193/2008, vom 08. Juli 2008, E. 4.1; 4P.120/2005, vom 29. August 2005, E.
3). Letzteres trifft für den Bericht von Dr. med. I.___ zu. Dabei ist im Ergebnis
festzuhalten, dass die Ausführungen im Bericht I.___ im Gegensatz zu den vom
Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnissen durchwegs schlüssig und nach-
vollziehbar sind. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin-
zuweisen, dass es sich auch bei den vom Kläger eingereichten Arztzeugnissen
letztlich um nichts anderes als um privat eingeholte ärztliche Bestätigungen, mithin
um Parteibehauptungen handelt (vgl. dazu die Ausführungen in E. 3.2.1.). Im
Rahmen der vorzunehmenden Beweiswürdigung ist sodann zu berücksichtigen,
dass die vom Beschwerdeführer eingeholten Zeugnisse aus der L.1___ der Ar-
beitgeberin erst am 19. November 2012 zugestellt wurden (bB 16). Demnach sind
zwischen der Ausstellung des ersten Zeugnisses am 16. Juli 2012 und der Zustel-
lung dieser Schriftstücke rund 4 Monate vergangen und selbst zwischen der Auf-
forderung zur Erfüllung der Arbeitspflicht vom 29. August 2012 sowie der Kündi-
gung vom 5. September 2012 und der Zustellung liegen mehr als 2 Monate. Für
eine frühere Zustellung fehlt jeglicher Beweis. Es ist kein Grund ersichtlich, der
das Zuwarten mit der Zustellung der Arztzeugnisse gerechtfertigt hätte. Dieser
Umstand trägt keineswegs zur Glaubwürdigkeit der Zeugnisse bei. Da die Arbeits-
unfähigkeitszeugnisse erst am 19. November 2012 der Beschwerdegegnerin zu-
gestellt wurden, konnten sie auch nicht rechtzeitig vertrauensärztlich überprüft
werden. Dies ist umso gravierender, als die C.___ dem Beschwerdeführer be-
reits mit Schreiben vom 31. Juli 2012 unmissverständlich mitteilte, für den Fall,
dass er nach seiner Rückkehr in die Schweiz weiterhin arbeitsunfähig sei, wolle
sie umgehend eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen (bB 15). Der Be-
Seite 14 — 25
schwerdeführer wusste somit bereits zu diesem Zeitpunkt, dass seine Arbeitsun-
fähigkeit von der Arbeitgeberseite in Frage gestellt wurde.
3.2.3. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, die Vorinstanz
wäre verpflichtet gewesen von Amtes wegen Beweis zu erheben, wenn sie Zweifel
an den vorgelegten medizinischen Unterlagen aus der L.1___ gehegt hätte.
Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Verfahren
gilt die soziale Untersuchungsmaxime i.S.v. Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO. Im
Bereich der sozialen Untersuchungsmaxime sind die Parteien nicht davon befreit,
bei der Feststellung des wesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die zu
erhebenden Beweise zu bezeichnen. Sie tragen primär die Verantwortung für die
Sachverhaltsermittlung. Das Gericht ist indessen nicht an die Parteianträge ge-
bunden und ist verpflichtet, bei unvollständigen Behauptungen und Beweisofferten
der Parteien auf deren Ergänzung hinzuwirken. Die richterliche Initiative geht in-
dessen nicht über die Aufforderung an die Parteien hinaus, Beweismittel zu nen-
nen und beizubringen. Ausschlaggebend für das Ausmass der richterlichen Hilfe
ist sodann, ob eine Partei anwaltlich vertreten ist. Der soziale Untersuchungs-
grundsatz greift nur, soweit dies zum Ausgleich eines Machtgefälles zwischen den
Parteien (z.B. Arbeitnehmer gegen Arbeitnehmer) bei ungleichem Know-how
(Laie gegen anwaltlich vertretene Partei) erforderlich erscheint. Versäumt es eine
der Parteien aus eigener Nachlässigkeit, Tatsachenbehauptungen Beweisan-
träge vorzubringen, so kann sie sich nicht darauf berufen, der Sachverhalt sei von
Amtes wegen abzuklären. Von der sozialen Untersuchungsmaxime unberührt
bleibt das Recht der Parteien, über ihre Rechte selbst zu disponieren (vgl. zum
Ganzen Hans Schmid, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zi-
vilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 3 zu Art. 153 ZPO; Christian Fraefel, in:
Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl.,
Basel 2014, N 6 zu Art. 247 ZPO; Bernd Hauck, in: Sutter-Somm/Hasen-
böhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO),
3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 31 ff. zu Art. 247 ZPO; Laurent Killias, in:
Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord-
nung, Band II, Bern 2012, N 18 ff. zu Art. 247 OR; Urteile des Bundesgerichts:
4A_475/2012 vom 06. Dezember 2012, E. 2.2; 4A_484/2011 vom 02. November
2011, E. 2.2; zur richterlichen Fragepflicht bei anwaltlich vertretenen Parteien: Ur-
teil des Bundesgerichts 4C.395/2005 vom 01. März 2006, E. 4.3 und 4C.392/1999
vom 11. Februar 2000, E. 2.c). Vorliegend hat sich der anwaltlich vertretene Klä-
ger und Beschwerdeführer ausdrücklich gegen die von der Beklagten und Be-
schwerdegegnerin vor Vorinstanz beantragte Einholung eines medizinischen Gut-
Seite 15 — 25
achtens ausgesprochen (vgl. Replik, vom 6. September 2013, S. 5, Ziff. 2.5 i.f.)
und auch keine weiteren Beweise für die Arbeitsunfähigkeit angeboten, obwohl
der Beweiswert der eingereichten Arztzeugnisse aus der L.1___ von der Be-
klagten mittels Privatgutachten substantiiert bestritten wurde. Damit war die Vo-
rinstanz auch unter dem Regime der sozialen Untersuchungsmaxime nicht gehal-
ten, weitere Beweismittel abzunehmen. Sie hat die vorhandenen Akten als genü-
gend angesehen, um in der Sache einen Entscheid fällen zu können (angefochte-
ner Entscheid E. 2.b). Der Beschwerdeführer kann nicht im Nachhinein, nachdem
der Entscheid zu seinen Ungunsten ausgefallen ist und das Gericht aufgrund einer
Würdigung der vorhandenen Beweismittel zum Schluss gelangte, es sei keine Ar-
beitsunfähigkeit nachgewiesen, bemängeln, dass kein Gutachten eingeholt wor-
den sei. Dass die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers ohne weiteres vertretbar und jedenfalls nicht
willkürlich ist, wurde bereits dargelegt. Kommt hinzu, dass der Gutachter ohnehin
nur noch den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitszeugnisse hätte beurteilen kön-
nen und hierfür war wie den vorstehenden Erwägungen entnommen werden
kann (E. 3.2.2.) keine weitere Begutachtung erforderlich. Hingegen war es nicht
mehr möglich, nachträglich festzustellen, ob der Beschwerdeführer zum fraglichen
Zeitpunkt ernsthaft erkrankt und somit arbeitsunfähig war.
3.2.4. Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass die Zeugnisse von
Dr. G.___ zum Nachweise einer Arbeitsunfähigkeit nicht geeignet sind, zumal in
den vorgelegten Schriftstücken weder das Vorhandensein einer Arbeitsunfähigkeit
bescheinigt noch über den Grad einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit Auskunft erteilt
wird. Ausserdem wird der Inhalt dieser Zeugnisse durch den Bericht Dr. I.___
schlüssig und nachvollziehbar in Frage gestellt. Eine nachträgliche Überprüfung,
ob der Arbeitnehmer in der fraglichen Zeit wirklich ernsthaft erkrankt und somit
arbeitsunfähig war, war nicht mehr möglich, da der Berufungskläger die Zeugnisse
viel zu spät, das heisst erst mit Schreiben vom 19. November 2012, eingereicht
hatte. Letzteres trägt übrigens ebenfalls nicht zur Glaubwürdigkeit der Arbeitsun-
fähigkeitszeugnisse bei. Angesichts dieser Umstände ist die Annahme der Vo-
rinstanz, wonach es X.___ nicht gelungen sei nachzuweisen, dass er für den
Zeitraum vom 16. Juli 2012 bis zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses
am 5. September 2012 arbeitsunfähig war, jedenfalls nicht willkürlich.
4.
Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe das Recht unrich-
tig angewendet. Zu Unrecht vertrete das Bezirksgericht Plessur auf Seite 15, E. 8
des angefochtenen Entscheids die Ansicht, die Arbeitgeberin habe den Arbeit-
nehmer vor der fristlosen Entlassung nicht verwarnen müssen. Der Beschwerde-
Seite 16 — 25
führer führt in diesem Zusammenhang aus, für einen Arbeitnehmer bestehe nach
ständiger Judikatur nur dann eine Pflicht zur unaufgeforderten Vorlage eines Arzt-
zeugnisses, wenn dies im Gesamtarbeitsvertrag im Einzelarbeitsvertrag aus-
drücklich vereinbart worden sei. Jedenfalls habe die Arbeitgeberin das Recht, ab
dem ersten Tag der Verhinderung ein Arztzeugnis zu verlangen, wenn der Ar-
beitsvertrag dies nicht ausdrücklich ausschliesse. Aus den gegenständlich ge-
troffenen Feststellungen der Vorinstanz sei nicht abzuleiten, dass der Beschwer-
deführer verpflichtet gewesen wäre, der Beschwerdegegnerin unaufgefordert Arzt-
zeugnisse vorzulegen. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 19. No-
vember 2012 Arztzeugnisse aus der L.1___ an die Arbeitgeberin übermittelt.
Von der Vorinstanz nicht festgestellt und von der Beschwerdegegnerin auch nicht
behauptet worden sei, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung zu einem
früheren Zeitpunkt Arztzeugnisse nicht vorgelegt habe. Unstrittig sei jedoch, dass
der Beschwerdeführer bereits seit Januar 2012 arbeitsunfähig gewesen sei und
entsprechende Arztzeugnisse vorgelegt habe. Somit sei davon auszugehen, dass
die Arbeitgeberin bereits seit Januar 2012 durchgehend über die krankheitsbe-
dingte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers informiert gewesen sei. Ausge-
hend von diesen Umständen wäre die Beschwerdegegnerin nach Ansicht des Be-
schwerdeführers zwingend verpflichtet gewesen, vor einer fristlosen Entlassung
den Beschwerdeführer zu verwarnen. Sofern die Arbeitgeberin Zweifel an der Ar-
beitsunfähigkeit des Arbeitnehmers gehegt hätte, wäre sie verpflichtet gewesen,
die Vorlage von Arztzeugnissen zu verlangen, was aber nicht geschehen sei.
4.1.
Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jeder-
zeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen. Als wichtiger Grund gilt namentlich je-
der Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glau-
ben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem
Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeit-
nehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen (vgl. Art. 337
OR). Eine fristlose Entlassung ist nur bei besonders schweren Verfehlungen des
Arbeitnehmers gerechtfertigt. Diese müssen einerseits objektiv geeignet sein, die
für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören zu-
mindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des
Vertrags nicht mehr zuzumuten ist. Andererseits wird vorausgesetzt, dass sie tat-
sächlich zu einer entsprechenden Zerstörung Erschütterung des gegenseiti-
gen Vertrauens geführt haben (BGE 130 III 213 E. 3.1). Bei weniger schweren
Verletzungen ist eine vorgängige Verwarnung erforderlich. Wann eine Verwarnung
Seite 17 — 25
Voraussetzung zur späteren, gerechtfertigten fristlosen Kündigung ist und wann
nicht, ist im Einzelfall unter Würdigung sämtlicher Umstände zu entscheiden (Ullin
Streiff/Adrian von Kaenel, Roger Rudolph, a.a.O., N 13 zu Art. 337 OR mit Ver-
weis auf das Urteil des Bundesgerichts 4C.370/2004 vom 23. Dezember 2004 E.
2.2.3).
4.2.
Vorliegend ist unbestritten, dass die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 29.
August 2012 X.___ eine Verwarnung zustellte (vgl. Beschwerde S. 8, lit. C.1).
X.___ wurde unter Androhung einer fristlosen Kündigung aufgefordert, sich in-
nert der Kalenderwoche 36 bei der Arbeitgeberin zu melden beziehungsweise die
Arbeit wieder aufzunehmen, da er seit dem 16. Juli 2012 ohne Angabe von Grün-
den der Arbeit ferngeblieben sei (kB 8). Wie aus den Akten hervorgeht, datiert die
Verwarnung vom 29. August 2012 und war an die ___strasse in O.3___
adressiert. Die fristlose Kündigung vom 5. September 2012 enthält dieselbe Emp-
fängeradresse. Der Beschwerdeführer lässt in diesem Zusammenhang ausführen,
die Arbeitgeberin habe die Personalakte des Klägers nicht nachgeführt, obwohl sie
über die Adressänderung informiert worden sei. Seit Januar 2012 wohne er wieder
bei seinem Stiefvater und Familie an der ___strasse in O.2___. Die einge-
schriebene Post (Verwarnung) sei zusammen mit der fristlosen Kündigung vom 5.
September 2012 zugestellt worden (vgl. Replik S. 5, Ziff. 2.6). Die Verwarnung sei
dem Kläger somit nicht rechtzeitig zugestellt worden, da er darauf nicht mehr habe
reagieren können. Der E-Mail von D.___ vom 9. September 2012 lässt sich ent-
nehmen (kB 9), dass er - nach eigenen Angaben - die Verwarnung vom 29. Au-
gust 2012 am 5. September 2012 in Empfang genommen hat. Am gleichen Tag
hatte die Arbeitgeberin die fristlose Kündigung zur Post gebracht. Es obliegt der
Arbeitgeberin, die Rechtzeitigkeit der Verwarnung nachzuweisen. Nach dem Ge-
sagten ist dieser Beweis nicht gelungen. Damit bleibt zu prüfen, ob die fristlose
Entlassung im vorliegenden Fall auch ohne vorgängige Verwarnung gerechtfertigt
war.
4.3.
Die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann aufgrund von Verlet-
zungen der Arbeitspflicht gerechtfertigt sein. Bei längerem unentschuldigtem
Fernbleiben von der Arbeitsstelle ist eine Kündigung auch ohne vorgängige Ver-
warnung rechtens (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Roger Rudolph, Arbeitsvertrag,
a.a.O., N 2 zu Art. 337 OR, S. 1105 mit Verweis auf: AGer ZH in ZR 1997 Nr. 91,
in casu eine Woche). Nebst der Arbeitspflicht besteht sodann eine allgemeine
Treuepflicht des Arbeitnehmers (Art. 321a OR). Bei Arbeitsunfähigkeit infolge
Krankheit ist der Arbeitnehmer aufgrund dieser Treuepflicht dazu verpflichtet, den
Arbeitgeber rasch kontinuierlich und vollständig über das Vorliegen, den Grad und
Seite 18 — 25
die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Nimmt der Ar-
beitnehmer nach Wiedererlangung der ganzen teilweisen Arbeitsfähigkeit
seine Arbeitsleistung nicht auf, rechtfertigt dies grundsätzlich eine fristlose Entlas-
sung (Portmann, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligatio-
nenrecht I, Art. 1-529 OR, 5. Aufl., Basel 2011, N 12 zu Art. 321a OR; Streiff/von
Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 321a OR, S. 186, mit Verweis auf CAPH GE, in JAR
2008, S. 376).
4.4. Wie bereits ausgeführt, vertritt X.___ die Ansicht, dass die Arbeitgeberin
bereits seit Januar 2012 durchgehend über die krankheitsbedingte Arbeitsunfähig-
keit des Beschwerdeführers informiert gewesen sei und die Y.___ ihn auch
nicht aufgefordert habe, nach Juli 2012 Arztzeugnisse beizubringen. Somit habe
der Arbeitnehmer im guten Glauben davon ausgehen können, dass die Arbeitge-
berin keine Zweifel an seiner Arbeitsunfähigkeit hege. Der Beschwerdeführer
übersieht bei seiner Argumentation, dass er zu beweisen hat, dass er arbeitsunfä-
hig war und dies ist ihm für die Zeit ab dem 16. Juli 2012 bis zur fristlosen Entlas-
sung am 5. September 2012, wie in Erw. 3.2. dargelegt, nicht gelungen. Zwar trifft
es zu, dass die Arztzeugnisse bis zum 15. Juli 2012 regelmässig eingegangen
sind (bB 8-14), danach aber bis zur fristlosen Entlassung am 5. September 2012
wurden keine Arztzeugnisse mehr eingereicht. Die Arztzeugnisse aus der
L.1___ sind erst am 19. November 2012 zugestellt worden, obwohl diese medi-
zinischen Unterlagen die Zeitspanne ab dem 16. Juli 2012 bis Ende Oktober 2012
betrafen. Eine Erklärung, wieso diese Unterlagen viel zu spät eingereicht worden
sind, hat X.___ nicht abgegeben. Auch noch nach der Verwarnung vom 29. Au-
gust 2012 und der Kündigung vom 5. September 2012 liess er rund 2 Monate ver-
streichen, bis er die Arztzeugnisse einreichte. Zudem sind, wie bereits ausgeführt,
die Zeugnisse von Dr. G.___ zum Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit nicht ge-
eignet (Erw. 3.2.). Ferner war der Arbeitnehmer nicht mehr erreichbar, zumal er -
wie sich später herausstellte in die L.1___ verreist war. Der Stiefvater des Be-
schwerdeführers sagte zwar aus, die Arbeitgeberin mehrfach über den Gesund-
heitszustand von X.___ und dessen Auslandaufenthalt aufgeklärt zu haben (vgl.
Zeugenaussage D.___ vom 14. Januar 2014, S. 3). Über eine Firmennummer
habe er aber nicht verfügt. Dies wird seitens der Arbeitgeberin bestritten. Y.___
gab als Zeuge zu Protokoll, dass er mit D.___ keinen regelmässigen Kontakt
gehabt habe und die Arbeitgeberin über längere Zeit im Ungewissen über die Si-
tuation des Beschwerdeführers gewesen sei (vgl. Zeugenaussage Y.___ vom
14. Januar 2014, S. 3). X.___ selbst hat sich während seiner Abwesenheit von
der Arbeitsstelle nie bei der Arbeitgeberin gemeldet. Aufgrund der Treuepflicht des
Seite 19 — 25
Arbeitnehmers wäre er dazu aber verpflichtet gewesen. Wie die Vorinstanz zutref-
fend ausführte (angefochtener Entscheid S. 14 unten), hätte der Arbeitnehmer die
Arbeitgeberin zumindest telefonisch persönlich über seinen Zustand informieren
können. Sein Zustand liess es offenbar zu, dass er mit dem Flugzeug in die
L.1___ reiste. X.___ vermochte weder den Nachweis für eine schriftliche
noch für eine telefonische Entschuldigung für die überaus lange Abwesenheit zu
erbringen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die C.___ X.___ mit
Schreiben vom 31. Juli 2012 mitgeteilt hat, dass eine vertrauensärztliche Untersu-
chung verlangt werde (bB 15). Auch auf diese Mitteilung hin, hat sich der Arbeit-
nehmer nicht vernehmen lassen. Aufgrund all dieser Umstände ist nicht zu bean-
standen, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass es bei einer derart
langen Abwesenheitszeit bei nicht nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit zur Gültig-
keit der fristlosen Kündigung keiner vorgängigen Verwarnung bedurfte.
5.
Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon
ausgegangen, die Arbeitgeberin sei auch noch nach dem 29. August 2012 berech-
tigt gewesen, fristlos zu kündigen. Eine fristlose Kündigung müsse ohne Verzug
nach Kenntnis des massgeblichen wichtigen Grundes erklärt werden, anderenfalls
die Befugnis zur ausserordentlichen Kündigung verwirke. Das Bundesgericht sei
sehr streng und bemesse diese Frist auf ein bis drei Tage. Sie beginne mit dem
Zeitpunkt zu laufen, an welchem der Kündigende vom Vorliegen des wichtigen
Grundes sichere Kenntnis erlange bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt
durch Abklärungen hätte Kenntnis erlangen können. Wie sich den vorliegenden
Akten entnehmen lasse, sei der Beschwerdegegnerin die Auslandabwesenheit
des Beschwerdeführers bereits im Mai 2012 bekannt gewesen, trotzdem habe sie
sich erstmals mit Schreiben vom 29. August 2012 an den Beschwerdeführer ge-
wandt und ihn aufgefordert, zur Arbeit zu erscheinen.
5.1.
Die fristlose Kündigung ist umgehend zu erklären, wenn die Arbeitgeberin
sichere und vollständige Kenntnis vom Kündigungsgrund erlangt hat. Blosse,
wenn auch ernsthafte Zweifel am vertragsgemässen Verhalten des Arbeitnehmers
lösen die Frist nicht aus. Das Bundesgericht ist streng und gesteht dem Kündi-
genden im Normalfall zwei bis drei Arbeitstage zu (Streiff/von Kaenel/Rudolph,
a.a.O., Art. 337 OR, S. 1125, mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts
8C_294/2011 vom 29. Dezember 2011, E. 6.3.2 und weitere Hinweise). Wo der
wichtige Grund in einem dauernden Zustand besteht, bedeutet Zuwarten mit der
fristlosen Kündigung nicht Verzicht auf diese Befugnis, wenn sich mit der Fortdau-
er des wichtigen Grundes die Unzumutbarkeit, das Arbeitsverhältnis fortzuführen,
verstärkt, z.B. bei andauernder Verletzung der Pflicht zur Arbeitsleistung (Staehe-
Seite 20 — 25
lin, in: Schmid [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Obligationenrecht, Teilband V 2c, Der
Arbeitsvertrag, Art. 330b-355, Art. 361-362 OR, Zürich 2014, Art. 337 OR S. 241
mit Verweis auf JAR 2010, S. 246; Urteil des Bundesgerichts 4A.148/2011 vom 8.
September 2011 E. 4.6).
5.2.
Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Arbeitgeberin die Befugnis
zur fristlosen Kündigung mit dem Zuwarten bis Ende August 2012 verwirkt habe,
ist nicht zutreffend. Wie in Erw. 3.1. dargelegt, war der Beschwerdegegnerin die
Auslandabwesenheit des Beschwerdeführers nicht bereits im Mai 2012 bekannt,
sondern erst aufgrund des Schreibens der C.___ vom 31. Juli 2012. Sodann gilt
es zu beachten, dass der Arbeitnehmer bis Mitte Juli 2012 Arztzeugnisse einreich-
te und die Arbeitgeberin in der Meinung, dass wie bis anhin weitere ärztliche Be-
scheinigungen mit einer gewissen Verzögerung von zwei beziehungsweise drei
Wochen eintreffen würden, einstweilen mit der Aufforderung, zur Arbeit zu er-
scheinen und der gleichzeitigen Verwarnung, zuwartete (vgl. Zeugenaussage
E.___ vom 14. Januar 2014, S. 2). Da es sich wie die Vor-instanz zutreffend
erwogen hat beim unentschuldigten Fernbleiben vom Arbeitsplatz um eine dau-
erhafte Pflichtverletzung handelt, welche mit zunehmender Dauer an Gewicht ge-
winnt, bedeutete das Zuwarten mit der fristlosen Kündigung ohnehin keinen Ver-
zicht auf diese Befugnis. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
vorbringt, es handle sich gegenständlich nicht um eine solche Situation, zumal der
Beschwerdeführer seine Arbeitsunfähigkeit bei der Beschwerdegegnerin sehr wohl
deponiert habe und letztere diesbezüglich keine weiteren Abklärungen getätigt
habe, kann ihm nicht gefolgt werden. X.___ war nach Mitte Juli 2012 weder für
die Arbeitgeberin erreichbar noch hat er die Y.___ über seinen Gesundheitszu-
stand und seinen Aufenthaltsort orientiert (vgl. E. 4.4.). Die Arztzeugnisse aus der
L.1___ sind, wie bereits mehrfach erwähnt, erst am 19. November 2012 einge-
reicht worden. Somit konnte erst zu diesem Zeitpunkt definitiv festgestellt werden,
dass keine Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen war (zur Berücksichtigung des Nach-
schiebens von Kündigungsgründen vgl. nachfolgend E. 6). Bei dieser Sachlage ist
nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, die Arbeitge-
berin habe die Befugnis zur fristlosen Kündigung mit dem Zuwarten bis Ende Au-
gust 2012 nicht verwirkt.
6.
Der Beschwerdeführer rügt, das Nachschieben von Kündigungsgründen sei
von der Vorinstanz zu Unrecht als zulässig erachtet worden. Gegenständlich sei
das Nachschieben der Kündigungsgründe unzulässig, weil die Beschwerdegegne-
rin diese erstmals in ihrer Klageantwort vorgebracht habe. Weder in ihrem Kündi-
gungsschreiben noch jemals zuvor habe sie Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit an-
Seite 21 — 25
gemeldet und ein unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeitsstelle über einen
Zeitraum von rund 1.5 Monaten als Kündigungsgrund genannt. Die Beschwerde-
gegnerin habe selbst an der Schlichtungsverhandlung vor dem Vermittleramt
Plessur diesen angeblichen Kündigungsgrund nicht thematisiert, obwohl sie dazu -
nach Ansicht des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen wäre. Hinzu komme,
dass die Beschwerdegegnerin nach ihrem eigenen Vorbringen bereits seit Mai
2012 erhebliche Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers gehabt
habe und sie trotzdem keine ihr zumutbaren Abklärungen getätigt habe.
6.1.
Auch diese Argumentation hält einer näheren Überprüfung nicht stand. Das
Bundesgericht hat sich in einem neueren Entscheid mit der Zulässigkeit des
Nachschiebens von Kündigungsgründen im Falle einer fristlosen Kündigung be-
fasst und dabei seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Demnach können als
Kündigungsgründe Umstände nachgeschoben werden, die sich vor der fristlosen
Kündigung abgespielt haben und die im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung weder
bekannt waren noch bekannt sein konnten. Entscheidend ist, ob aufgrund des
nachgeschobenen Grundes davon auszugehen ist, dass die geltend gemachten
Gründe insgesamt einen hinreichenden Vertrauensverlust hätten bewirken können
(Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2016 vom 11. August 2016, E. 4.3.; vgl. zum
Ganzen auch Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 337 OR, S. 1130 f., mit wei-
teren Hinweisen auf die überwiegende Lehre, wonach die vom Bundesgericht auf-
gestellten zusätzlichen Erfordernisse für das Nachschieben [keine Kenntnis
Kenntnismöglichkeit der Gründe im Kündigungszeitpunkt] abzulehnen seien).
6.2.
Die Y.___ hat am 5. September 2012 X.___ fristlos gekündigt mit der
Begründung, trotz Verwarnung, verbunden mit der Androhung einer fristlosen
Kündigung, sei er nicht zur Arbeit erschienen (vgl. kB 10). In der Klageantwort
vom 15. August 2013 machte die Beschwerdegegnerin zusätzlich geltend, der
Kläger sei einerseits nicht arbeitsunfähig gewesen und andererseits sei er ob-
wohl er Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vorgelegt habe einer anderen Arbeit nach-
gegangen. Während die Vorinstanz den nachgeschobenen Grund des Nachge-
hens einer anderen Arbeit als nicht gegeben erachtete, beurteilte sie es als zuläs-
sig, den Grund der fehlenden Arbeitsunfähigkeit nachzuschieben. Dies zu Recht,
zumal die Arbeitgeberin im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung am 5. September
2012 lediglich darüber informiert war, dass der Arbeitnehmer sich im Ausland auf-
hielt, jedoch im Unklaren war, ob X.___ arbeitsfähig war nicht. Wie die Vo-
rinstanz zutreffend ausgeführt hat, lässt sich das Fehlen einer behaupteten Ar-
beitsunfähigkeit nicht leicht feststellen. Dies umso mehr, als der Arbeitnehmer im
vorliegenden Fall in der fraglichen Zeitspanne nicht erreichbar war (vgl. Zeugen-
Seite 22 — 25
aussage von Y.___ vom 14. Januar 2014, Ergänzungsfrage 1) und sich im Aus-
land aufhielt. Die ärztlichen Bescheinigungen aus der L.1___, welche begründe-
te Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit erweckten, sind der Arbeitgeberin erst nach
der fristlosen Kündigung, am 19. November 2012, zugegangen. Somit ist nicht zu
beanstanden, dass die Arbeitgeberin im Kündigungsschreiben den Grund der feh-
lenden Arbeitsunfähigkeit nicht aufgeführt hat, zumal sie zu diesem Zeitpunkt noch
gar keine sichere Kenntnis über diesen Umstand hatte. Im Übrigen enthielt der im
Kündigungsschreiben angegebene Kündigungsgrund des Nichterscheinens am
Arbeitsplatz implizite den Vorwurf des unentschuldigten Fernbleibens von der Ar-
beit. Darin mitenthalten ist selbstredend auch das Fehlen einer Arbeitsunfähigkeit.
Unter diesem Gesichtspunkt stellt sich die Frage, ob wir es überhaupt mit einem
Nachschieben von Kündigungsgründen zu tun haben nicht viel eher mit einer
blossen Konkretisierung.
Bleibt anzufügen, dass die Beklagte entgegen der Auffassung des Beschwerde-
führers anlässlich der Schlichtungsverhandlung nicht verpflichtet war, den ge-
samten Sachverhalt detailliert zu schildern, zumal die in der Schlichtungsverhand-
lung gemachten Aussagen als unpräjudizierlich zu betrachten sind und ein Proto-
kollierungsverbot in Bezug auf die Aussagen der Parteien besteht (vgl. Dominik
Infanger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 4 und 5 zu Art. 205 ZPO).
7.
Nach dem Ausgeführten vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun,
die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem diese davon
ausging, die Beklagte sei erst mit Schreiben der C.___ vom 31. Juli 2012 über
den Auslandaufenthalt des Klägers in Kenntnis gesetzt worden und der Nachweis
einer Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 16. Juli 2012 bis zur fristlosen Auf-
lösung des Arbeitsverhältnisses am 5. September 2012 sei anhand der Zeugnisse
von Dr. G.___ nicht erbracht. Ebenfalls als unbegründet erwiesen sich die Ein-
wände des Beschwerdeführers, wonach die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer vor
der fristlosen Entlassung hätte verwarnen müssen und das Nachschieben von
Kündigungsgründen sei von der Vorinstanz zu Unrecht als zulässig erachtet wor-
den. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers schliesst sich das Kan-
tonsgericht sodann der Argumentation der Vorinstanz an, die Arbeitgeberin sei
auch noch nach dem 29. August 2012 berechtigt gewesen, fristlos zu kündigen.
Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.
8.1.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Prozesskosten des
Rechtsmittelverfahrens, die sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädi-
Seite 23 — 25
gung zusammensetzen, grundsätzlich zu Lasten der unterliegenden Partei (vgl.
Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 ZPO). Da es sich um eine
arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von unter CHF 30‘000.00 han-
delt, verbleiben allerdings die Gerichtskosten beim Kanton Graubünden (vgl. Art.
114 lit. c ZPO). Gemäss Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zi-
vilverfahren (VGZ; BR 320.210) erhebt das Kantonsgericht in Beschwerdeverfah-
ren eine Entscheidgebühr von 500.00 bis 8‘000.00 Franken. Vorliegend wird die
Entscheidgebühr auf CHF 4‘000.00 festgesetzt.
Der Beschwerdeführer ist hingegen zur Leistung einer ausseramtlichen Entschä-
digung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten. Rechtsanwalt Dr. iur. Peter
Philipp hat im Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht, weshalb des-
sen Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Angesichts der sich stellen-
den Sachund Rechtsfragen sowie in Anbetracht des Aufwands für die Auseinan-
dersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und für die Ausfertigung der Be-
schwerdeantwort ist eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'000.00 an-
gemessen. X.___ hat die Y.___ demzufolge mit CHF 4'000.00 (inkl. Spesen
und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen.
8.2.
Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts
von Graubünden vom 10. Juli 2014 wurde X.___ die unentgeltliche Rechtspfle-
ge bewilligt und Rechtsanwalt Mag. iur. Antonius Falkner zum Rechtsvertreter er-
nannt (ERZ 14 221). Dementsprechend gehen die Kosten seines Rechtsvertreters
zu Lasten des Kantons Graubünden (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Mit Honorar-
note vom 30. Juli 2014 (act. D.4) macht Rechtsanwalt Mag. iur. Antonius Falkner
für das Beschwerdeverfahren anwaltliche Aufwendungen von 18 Stunden geltend,
was bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 einem Honorar nach Zeitaufwand
von CHF 3'600.00 entspricht. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 288.00 (8%
von CHF 3'600.00) und Barauslagen von CHF 7.00 resultiert ein Rechnungstotal
von CHF 3'895.00. Auch dieser Aufwand erscheint insgesamt als angemessen,
weshalb Rechtsanwalt Mag. iur. Antonius Falkner mit CHF 3'895.00 (inkl. Spesen
und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Vorbehalten bleibt die
Rückforderung durch den Kostenträger (vgl. Art. 123 ZPO).
Seite 24 — 25
III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.a)
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 4'000.00 verbleiben beim
Kanton Graubünden.
b)
X.___ hat die Y.___ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 4'000.00
(inkl. Spesen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen.
c)
Die Kosten der Rechtsvertretung von X.___ für das Beschwerdeverfah-
ren von CHF 3'895.00 (inkl. Spesen und MWSt) gehen unter Vorbehalt der
Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfü-
gung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Grau-
bünden ERZ 14 221 vom 10. Juli 2014 zu Lasten des Kantons Graubünden
und werden aus der Gerichtskasse bezahlt.
3.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 15'000.00 betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer-
de an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt wer-
den, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. An-
dernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht
schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der
Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu-
reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vo-
raussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72
ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
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