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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK2-09-78: Kantonsgericht Graubünden

Die Kläger vermieteten das Hotel/Restaurant A. an die Beklagten, die das Inventar beim Auszug bewerteten. Es kam zu Streitigkeiten über den Zustand des Inventars und Forderungen der Beklagten. Das Bezirksgericht Maloja entschied, dass die Kläger einen Teil der Forderungen anerkennen m?ssen. Die Beklagten legten Berufung ein, die jedoch in den meisten Punkten abgewiesen wurde, da sie die M?ngel nicht rechtzeitig ger?gt und den Schaden nicht ausreichend substantiiert hatten. Die Gerichtskosten wurden den Beklagten auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK2-09-78

Kanton:GR
Fallnummer:ZK2-09-78
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZK2-09-78 vom 13.04.2011 (GR)
Datum:13.04.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung aus Miet-/Pachtvertrag
Schlagwörter : Berufung; Beklagten; Mängel; Kleininventar; Rüge; Miete; Mängelrüge; Recht; Mieter; Berufungskläger; Frist; Maschinen; Parteien; Urteil; Vermieter; Betrag; Vorinstanz; Schaden; Forderung; Kleininventars; Apparate; Pacht; Bezirksgericht; Berufungsbegründung; Zustand
Rechtsnorm:Art. 122 ZPO ;Art. 201 OR ;Art. 205 OR ;Art. 219 ZPO ;Art. 223 ZPO ;Art. 224 ZPO ;Art. 253 OR ;Art. 267 OR ;Art. 267a OR ;Art. 275 OR ;Art. 299a OR ;Art. 405 ZPO ;Art. 42 OR ;Art. 6 OR ;
Referenz BGE:128 III 419;
Kommentar:
Anton K. Schnyder, Basler Kommentar zum I, Art. 1; Art. 42 OR, 2007
Peter Higi, Zürcher Kommentar Seite — zum Obligationenrecht, Art. 266; Art. 267 OR, 1995
Eugen Bucher, Kommentar zum I, Art. 1; Art. 6 OR, 2007

Entscheid des Kantongerichts ZK2-09-78

Kantonsgericht von Graubünden

Dretgira chantunala dal Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
_____

Ref.:
Chur, 13. April 2011
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK2 09 78

07. Oktober 2011
Urteil
II. Zivilkammer
Vorsitz
Hubert
RichterInnen
Bochsler und Michael Dürst
Redaktion
Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel

——————
In der zivilrechtlichen Berufung
des AX. und der BX., Beklagte und Berufungskläger, beide vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. iur. Gian G. Lüthi, Via Retica 26, 7503 Samedan,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 8. Juli 2009, mitgeteilt am 9. November
2009, in Sachen des Y., sowie des Z., Kläger und Berufungsbeklagte, beide
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Clopath, Bahnhofstrasse 6, 7250
Klosters, gegen die Beklagten und Berufungskläger,
betreffend Forderung aus Miet-/Pachtvertrag,

hat sich ergeben:



I. Sachverhalt
A.
Mit Vertrag vom 8. Februar 2001 vermieteten AX. und BX. das
Hotel/Restaurant A. in B. per 1. Juni 2001 an Y. und Z.. Am 10. Dezember 2004
schlossen die Parteien eine Vereinbarung über die Aufhebung des
Mietverhältnisses per 31. Mai 2006.
Der Vertrag vom 8. Februar 2001 enthielt die Pflicht der Vermieter, bei
Vertragsauflösung von den Mietern das Kaufbzw. Kleininventar und die
Warenvorräte zurückzukaufen. Die Inventarisierung und Bewertung der
Warenvorräte nahmen die Mieter selbst vor, und zwar am 2. Mai 2006.
Gleichentags erteilten die Parteien der C.-AG den Auftrag, das Kleininventar
aufzunehmen und zu schätzen sowie das Mietinventar zu kontrollieren. Die C.-AG
legte das Verzeichnis des Kleininventars am 18. Mai 2006 vor. In der Folge kam
es zwischen den Parteien zu Auseinandersetzungen hinsichtlich des Zustands der
Lokalitätseinrichtungen, des Kleininventars und der Warenvorräte bzw. hinsichtlich
der Übernahmewerte für das Kleininventar und die Warenvorräte. Am 28. Juni
2006 forderte Z. die Vermieter zur Bezahlung von Fr. 65'145.70 für das
Kleininventar sowie von Fr. 2'882.47 für das Wareninventar auf. Da die Zahlung
ausblieb, betrieben Y. und Z. AX. und BX. mit Zahlungsbefehl vom 17. August
2006 über einen Betrag von Fr. 68'028.17 zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. Juni
2006. Die Betriebenen erhoben Rechtsvorschlag.
B.
Mit Gesuch vom 17. September 2007 beantragten Y. und Z. bei der
Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirkes Maloja die Durchführung
einer Schlichtungsverhandlung. Die Gesuchsteller beantragten, was folgt:
„1. Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, den Klägern den
Betrag von CHF 68'028.17 nebst Zins zu 5 % seit 18. Juni 2006 zu
bezahlen.

2. Es seien die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. D. und E. des
Betreibungsamtes Oberengadin aufzuheben.
3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Die Gesuchsgegner AX. und BX. stellten folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Klage sei abzuweisen, soweit sie den Betrag von CHF 17'674.65
übersteigt.
2. Unter
gerichtlicher
und
aussergerichtlicher
Kosten-
und
Entschädigungsfolge, zuzüglich 7,6% MwSt., zulasten der Kläger;
unter solidarischer Haftbarkeit."

Seite 2 — 19

Gemäss Protokoll der Schlichtungsbehörde vom 3. Juli 2008 konnte anlässlich der
Schlichtungsverhandlung vom 25. Juni 2008 keine Einigung erzielt werden.
C.
Am 3. Juli 2008 instanzierten Y. und Z. beim Bezirksgericht Maloja eine
Klage gegen AX. und BX., wobei sie unverändert an ihren im
Schlichtungsverfahren gestellten Rechtsbegehren festhielten. Auch die Beklagten
beharrten in ihrer Prozessantwort vom 26. August 2008 auf den vor der
Schlichtungsbehörde deponierten Anträgen. Sie stellten der gegen sie erhobenen
Forderung eine Verrechnungsforderung von insgesamt Fr. 48'735.-gegenüber
und anerkannten einen Betrag von Fr. 17'674.65 als Restforderung der Kläger. In
ihrer Eingabe vom 18. September 2008 nahmen die Kläger zur in der
Prozessantwort erhobenen Verrechnungseinrede Stellung.
D.
Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Maloja fand am 8. Juli 2009
statt. Mit Urteil vom 8. Juli 2009, mitgeteilt am 9. November 2009, erkannte das
Gericht, wie folgt:
„1.
Die Klage wird im Umfang von CHF 17'674.65 zufolge Anerkennung
als erledigt abgeschrieben.

2.
Im Übrigen wird die Klage teilweise gutgeheissen und die Beklagten
verpflichtet, den Klägern den Betrag von CHF 43'929.80 zuzüglich 5
% Zins seit 4. Juli 2006 unter solidarischer Haftung eines jeden für
den gesamten Betrag zu zahlen.

3.
Den Klägern wird in den Betreibungen Nr. D. und E. des
Betreibungsamtes Oberengadin für den Betrag von CHF 61'604.47
nebst Zins seit 4. Juli 2006 definitive Rechtsöffnung erteilt.

4.
Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF
8'000.-, einem Streitwertzuschlag von CHF 1'500.-

und
Schreibgebühren von CHF 500.-, sowie die vermittleramtlichen
Kosten von CHF 300.werden zu 1/10 den Klägern und zu 9/10 den
Beklagten auferlegt.

5.
Die Beklagten werden verpflichtet, die Kläger mit CHF 8'000.-
ausseramtlich zu entschädigen.

6.
(Rechtsmittelbelehrung)
7.
(Mitteilung)“
E.
Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja liessen AX. und BX. mit
Eingabe vom 26. November 2009 die Berufung zu Handen des Kantonsgerichts
von Graubünden erklären. Sie stellen folgende Berufungsanträge:
„1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage vollumfänglich
abzuweisen.
2. Unter voller Kostenund Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu
Lasten der Berufungsbeklagten in solidarischer Verbindung."
Seite 3 — 19

Mit Verfügung vom 18. Dezember 2009 ordnete der Vorsitzende der II.
Zivilkammer gestützt auf Art. 224 Abs. 2 ZPO-GR die Durchführung des
schriftlichen Berufungsverfahrens an. Am 10. Februar 2010 reichten die
Berufungskläger ihre schriftliche Berufungsbegründung ein, wobei sie ihre
Rechtsbegehren wie folgt präzisierten:
"1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben, die Berufungskläger seien
bei ihrer Anerkennung zu behaften, den Klägern noch CHF 907.85 zu
schulden, und im übrigen sei die Klage abzuweisen.

2. Unter voller Kostenund Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu
Lasten der Berufungsbeklagten in solidarischer Verbindung."
Die Berufungsbeklagten beantragen in ihrer Berufungsantwort vom 25. März 2010,
was folgt:
"1. Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten ist.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen der
Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, nachfolgend
eingegangen.
II. Erwägungen
1.
Am 1. Januar 2011 ist die neue eidgenössische Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 und
Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für Rechtsmittelverfahren das Recht, das bei der
Eröffnung des angefochtenen Entscheides in Kraft ist. Vorliegend ist der
angefochtene Entscheid am 8. Juli 2009 ergangen. Mitgeteilt wurde er am 9.
November 2009. Dementsprechend ist die alte bündnerische Zivilprozessordnung
vom 1. Dezember 1985 (ZPO-GR; BR 320.000) anwendbar, welche bis am 31.
Dezember 2010 in Kraft war.
2.
Gegen Entscheide der Bezirksgerichte in Mietsachen nach Art. 36 der
Vollziehungsverordnung zum Schweizerischen Obligationenrecht (Miete und
Pacht von Wohnund Geschäftsräumen [VVzOR], in Kraft bis 31. Dezember
2010) kann gemäss Art. 39 Abs. 2 VVzOR in Verbindung mit Art. 218 ff. ZPO-GR
beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung erklärt werden. Die Zuständigkeit
des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als
Berufungsinstanz ist damit gegeben.
Seite 4 — 19

Eine Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der
schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf
Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden,
soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO-GR). AX. und
BX. reichten ihre Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 8. Juli
2009, mitgeteilt am 9. November 2009, am 26. November 2009 und damit
fristgerecht ein. Überdies entspricht die Eingabe den Formerfordernissen, so dass
darauf eingetreten werden kann.
3a.
Der Vollständigkeit halber - namentlich im Hinblick auf die
Weiterzugsmöglichkeiten an das Bundesgericht ist zunächst zu prüfen, ob in
casu ein Mietoder ein Pachtverhältnis vorliegt. Pacht und Miete unterscheiden
sich bezüglich des Vertragsgegenstands. Beim Pachtvertrag überlässt der
Verpächter dem Pächter eine nutzbare Sache ein nutzbares Recht zum
Gebrauch und zum Bezug der Früchte der Erträgnisse (Art. 275 Abs. 1 OR).
Dem Mieter steht dagegen nur der blosse Gebrauch der ihm überlassenen Sache
zu (Art. 253 OR), und zwar ohne Rücksicht auf ihre Nutzbarkeit. Betrifft der
Vertragsgegenstand einen Gastgewerbebetrieb, kann die Abgrenzung zwischen
(nichtlandwirtschaftlicher) Pacht und (gastgewerblicher) Miete heikel sein. Pacht
liegt namentlich dann vor, wenn die Bewirtschaftung eines vollständig
eingerichteten Betriebs, d.h. eines Produktionsmittels, überlassen wird;
demgegenüber liegt Miete vor, wenn Räumlichkeiten zum Gebrauch überlassen
werden, die der Vertragspartner für den Betrieb eines Gewerbes zweckmässig
einzurichten hat. Wird ein öffentlich zugängliches und vollständig eingerichtetes
Lokal zur selbständigen Betriebsführung überlassen, handelt es sich nach neuerer
bundesgerichtlicher Rechtsprechung um nichtlandwirtschaftliche Pacht (Entscheid
des Bundesgerichts vom 21. Mai 2001, 4C.43/2000, E. 2b; BGE 128 III 419 ff.
[421], E. 2.1, m.w.H., publ. in Pra 2003 Nr. 7; Heinrich Honsell, Schweizerisches
Obligationenrecht, Besonderer Teil, 8. A., Bern 2006, § 20, S. 244 f.).
b.
Die Parteien haben die zwischen ihnen am 8. Februar 2001
abgeschlossene Vereinbarung als Mietvertrag bezeichnet. Aus dem Vertrag wird
allerdings ersichtlich, dass das - öffentlich zugängliche - Hotel/Restaurant A. in B.
Y. und Z. in betriebsbereitem Zustand, mitsamt Miet-, Kleinund Wareninventar,
zur selbständigen Bewirtschaftung überlassen wurde. Unter diesen Umständen ist
der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag als Pachtvertrag zu qualifizieren.
4a.
Der Vertrag vom 8. Februar 2001 sieht vor, dass die Vermieter bzw.
Verpächter bei Vertragsauflösung von den Mietern bzw. Pächtern sowohl das
Seite 5 — 19

Kaufinventar (im Folgenden als Kleininventar bezeichnet) als auch die
Warenvorräte zurückzukaufen haben (KB 1: Art. 21 Abs. 1, Art. 25 Abs. 3). Die
Rückkaufsverpflichtung als solche erweist sich vorliegend als unbestritten (vgl.
Prozessantwort, S. 3 Ziff. 3). Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien indes
über die Höhe der diesbezüglichen Forderung von Y. und Z. sowie über
Verrechnungsforderungen von AX. und BX..
b/aa. Die Kläger und Berufungsbeklagten forderten von den Beklagten und
Berufungsklägern vor erster Instanz zum einen die Bezahlung des Kleininventars.
Das Kleininventar wurde von der C.-AG am 2. Mai 2006 aufgenommen und
bewertet. Gemäss Verzeichnis vom 18. Mai 2006 schätzte die C.-AG den Wert
des Kleininventars auf Fr. 66'295.70 (KB 4). Aufgrund von Mängeln an einer
Friteuse und an einem Toaster erklärte sich der Kläger Z. mit Schreiben vom 2.
Juni 2006 (KB 11) bereit, den Wert des Kleininventars um insgesamt Fr. 1'150.--
auf einen Betrag von Fr. 65'145.70 zu reduzieren. Diese Summe erweist sich
grundsätzlich als unbestritten (vgl. Prozessantwort, S. 5 Ziff. 6).
Im Weiteren erhoben die Kläger im vorinstanzlichen Verfahren gegenüber den
Beklagten den Anspruch auf Bezahlung der Warenvorräte. Die Kläger hatten diese
am 2. Mai 2006 aufgelistet und mit Fr. 15'609.90 bewertet (KB 6). Die Beklagten
setzten den Wert des Wareninventars am 4. Mai 2006 ihrerseits auf Fr. 12'882.47
fest (KB 7), was von den Klägern akzeptiert wurde (vgl. Prozesseingabe, S. 3 Ziff.
4). In der Prozessantwort wurde von den Beklagten dann nur noch ein Betrag von
Fr. 11'263.65 anerkannt (vgl. Prozessantwort, S. 5 Ziff. 5.3; BB 4). Unbestritten ist,
dass die Beklagten für das Wareninventar eine Zahlung von Fr. 10'000.-leisteten.
b/bb. Insgesamt forderten die Kläger somit Fr. 65'145.70 für das Kleininventar
und Fr. 2'882.47 für die Warenvorräte (Fr. 12'882.47 abzüglich Fr. 10'000.--), total
somit Fr. 68'028.17 zuzüglich Zinsen. Die Beklagten anerkannten für das
Kleininventar aufgrund des Gesagten eine Forderung von Fr. 65'145.70 und für die
Warenvorräte eine solche von Fr. 11'263.65, abzüglich der geleisteten Zahlung
von Fr. 10'000.--, somit insgesamt einen Betrag von Fr. 66'409.35. Gleichzeitig
erhoben sie indes mehrere Verrechnungsforderungen über eine Summe von
insgesamt Fr. 48'735.--, so dass sie die Klage im Ergebnis in einem Betrag von Fr.
17'674.65 (recte Fr. 17'674.35) anerkannten.
c.
Das Bezirksgericht Maloja ging im angefochtenen Urteil von dem von
beiden Parteien anerkannten Wert des Kleininventars von Fr. 65'145.70 aus und
behaftete die Beklagten überdies auf dem von ihnen im Schreiben vom 4. Mai
Seite 6 — 19

2006 festgehaltenen Wert der Warenvorräte von Fr. 12'882.47. Demzufolge
bezifferte es die klägerische Forderung unter Berücksichtigung der erfolgten
Zahlung von Fr. 10'000.-mit Fr. 68'028.17 (E. 3, S. 4 f.). Die von den Beklagten
verrechnungsweise geltend gemachte Forderung von Fr. 48'735.-schützte die
Vorinstanz in einem Betrag von Fr. 6'423.70, was zu einer Reduktion der
klägerischen Forderung auf Fr. 61'604.47 führte (E. 10, S. 13). In der Folge
schrieb das Gericht die Klage im Umfang von Fr. 17'674.65 zufolge Anerkennung
als erledigt ab und verpflichtete die Beklagten zur Zahlung von Fr. 43'929.80
zuzüglich Zins an die Kläger.
d.
Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja haben lediglich die Beklagten
Berufung erhoben. Die Kläger setzen sich gegen die Gutheissung der
beklagtischen Forderungen im Umfang von Fr. 6'423.70 somit nicht zur Wehr.
Ausgangspunkt des Berufungsverfahrens bildet insofern der Betrag von Fr.
43'929.80, zu dessen Leistung die Beklagten verpflichtet wurden. Mit den übrigen
Positionen hat sich die Berufungsinstanz nicht zu beschäftigen.
Die Vorinstanz gelangte bezüglich des noch strittigen Betrags von Fr. 43'929.80 im
Wesentlichen zum Schluss, die Mängelrügen betreffend die diversen
verrechnungsweise geltend gemachten Positionen seien zu spät erfolgt.
Ausserdem erachtete sie die von den Beklagten geltend gemachte
Schadenersatzforderung als nicht nachgewiesen bzw. als nicht hinreichend
substantiiert.
5a.
Nach Art. 267a OR muss der Vermieter bei der Rückgabe den Zustand der
Sache prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, diesem sofort
melden. Versäumt dies der Vermieter, so verliert er seine Ansprüche, soweit es
sich nicht um Mängel handelt, die bei übungsgemässer Untersuchung nicht
erkennbar waren. Entdeckt der Vermieter solche Mängel später, so muss er sie
dem Mieter sofort melden. Eine analoge Regelung gilt nach Art. 299a OR bei der
Pacht.
Art. 267a OR bindet die Haftung des Mieters für eine in ordnungswidrigem
Zustand gemäss Art. 267 Abs. 1 OR zurückgegebene Sache an eine dem
Kaufrecht bzw. Werkvertragsrecht nachgebildete Obliegenheit des Vermieters zur
Mängelrüge. Der Vermieter hat, will er erfolgreich Ersatz geltend machen, zum
einen die Mietsache bei der Übergabe auf den ordnungsgemässen Zustand zu
prüfen und danach zum andern die bei der Prüfung entdeckten Mängel, die er
dem Mieter zurechnet, unverzüglich zu rügen (Peter Higi, Zürcher Kommentar
Seite 7 — 19

zum Obligationenrecht, Teilband V2b, Die Miete, Art. 266-268b OR, 4. A., Zürich
1995, N 7 zu Art. 267a OR). Zu prüfen ist die Sache in dem Zeitpunkt, in dem sie
tatsächlich zurückgegeben wird, unmittelbar im Anschluss daran (Higi,
a.a.O., N 14 zu Art. 267a OR). Erkennbare Mängel, für die der Mieter dem
Vermieter geradestehen soll, sind sodann sofort anzuzeigen bzw. zu rügen. Der
Vermieter hat die Rüge gegenüber dem Mieter dementsprechend entweder
anlässlich der Übergabe spätestens innert der Frist zu erheben bzw.
abzusenden, die ein vernünftiger und korrekter Partner dazu braucht, um sich über
sein weiteres Vorgehen unter den gegebenen Umständen klar zu werden. In der
Regel genügen dafür zwei bis drei Werktage nach der Rückgabe der Sache. Die
Rüge ist rechtzeitig beim Mieter eingegangen, wenn sie innert der Frist in dessen
Zugriffsbereich gelangt, innert der er ihren Eingang als vernünftiger und korrekter
Partner, unter Berücksichtigung der dem Vermieter zuzubilligenden Bedenkfrist
und der postalischen Unzulänglichkeiten, erwarten darf. In der Regel ist dies eine
Woche nach der Rückgabe (Higi, a.a.O., N 32 ff. zu Art. 267a OR). Eine
Mängelrüge erst Wochen nach der Sachrückgabe ist unbeachtlich (Roger Weber,
in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 4. A., Basel 2007,
N 3 zu Art. 267a OR). Bei den versteckten Mängeln ist der Fristbeginn mit dem
Tag anzusetzen, an dem der Vermieter erstmals Kenntnis vom Mangel und von
der erheblichen Wahrscheinlichkeit, dass er vom Mieter zu vertreten ist, erlangt
hat (Higi, a.a.O., N 36 zu Art. 267a OR; Weber, a.a.O., N 4 zu Art. 267a OR). Der
Vermieter hat die Rechtzeitigkeit und die Vollständigkeit der Mängelrüge im
Streitfall zu beweisen; dem Mieter obliegt es demgegenüber zu behaupten, dass
die Rüge verspätet war (Higi, a.a.O, N 37 zu Art. 267a OR).
b/aa. Die Beklagten liessen vor Vorinstanz ausführen, das einwandfreie
Funktionieren des Inventars habe vom 2. bis 31. Mai 2006 zufolge des
Betriebsunterbruchs nicht überprüft werden können. Auch die C.-AG habe keine
Überprüfung vorgenommen. Anlässlich der Inventaraufnahme am 2. Mai 2006 sei
daher auf Vorschlag der C.-AG vereinbart worden, dass die Frist für die
entsprechenden Mängelbeanstandungen erst bei Mietantritt des neuen Mieters am
1. Juni 2006 zu laufen beginnen und 20 Tage dauern sollte. Sie hätten daher ihre
Mängelrügen in Bezug auf Waren-, Mietund Kleininventar bis zum 20. Juni 2006
rechtzeitig vorbringen können und hätten dies auch gemacht (Prozessantwort, S.
3 f. Ziff. 4; Plädoyernotizen, S. 4 f.). Die Kläger stellten sich auf den Standpunkt,
die Rügen der Beklagten seien verspätet erfolgt (vgl. die Stellungnahme vom 18.
September 2008, S. 2 f.).
Seite 8 — 19

b/bb. Die Vorinstanz setzte sich in Erwägung 6, S. 6 ff., des angefochtenen
Urteils mit der Frage auseinander, ob die im Auftrag an die C.-AG unter den
Allgemeinen Bestimmungen erwähnte Einsprachefrist von 14 Tagen seit Erhalt
des Verzeichnisses (KB 3, Blatt 2, Ziff. 15 u. 16 ff.) von den Parteien im Sinne der
Vorbringen der Beklagten erstreckt worden war. Dabei gelangte sie zum Schluss,
dass eine Verlängerung der Rügefrist weder urkundlich noch durch Zeugen
nachgewiesen sei. Der als Zeuge befragte Inventarisierungsexperte F. wisse nicht,
ob über eine Verlängerung der Rügefrist gesprochen worden sei. Beim Zeugen G.,
der eine solche Übereinkunft bestätigt habe, handle es sich um den Nachfolger als
Mieter/Pächter des Hotel/Restaurant A., weshalb er ein unmittelbares Interesse
am Ausgang des Verfahrens habe. Zudem seien seine Aussagen widersprüchlich.
Es sei somit nicht ausgewiesen, dass die Parteien anlässlich der
Inventaraufnahme vom 2. Mai 2006 die Einsprachefrist auf 20 Tage und deren
Beginn auf den 1. Juni 2006 festgelegt hätten. Demzufolge richte sich die
Rügefrist bezüglich des Mietinventars (Positionen "fehlendes defektes
Inventar" und "Reparatur und Instandstellung des Mietobjektes samt
Installationen") nach den Bestimmungen des Obligationenrechts und bezüglich
des Kleinbzw. Kaufinventars (Position "Minderwert Kleininventar") nach den
vertraglichen Bestimmungen gemäss Auftrag an die C.-AG.
c/aa. Diese Beweiswürdigung des Bezirksgerichts Maloja erweist sich als
unvollständig. Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz mit keinem
Wort auf das Schreiben der Beklagten vom 4. Mai 2006 und auf dasjenige des
Klägers Z. und seiner Ehefrau vom 5. Mai 2006 Bezug nahm. Im Schreiben vom 4.
Mai 2006 (KB 7, S. 2) hielten die Beklagten ausdrücklich fest, die Frist für die
Überprüfung der Maschinen werde gemäss Besprechung bei der Abgabe erst ab
dem 1. Juni 2006 beginnen. Schon am 5. Mai 2006 reagierten der Kläger Z. und
seine Ehefrau auf dieses Schreiben (KB 8). Dabei wurde auf den vorerwähnten
Satz mit keinem Wort eingegangen, die an der Besprechung nach Auffassung der
Beklagten getroffene Abrede also weder bestätigt noch bestritten. Nach der Lehre
erlangen
in
einem
Bestätigungsschreiben
enthaltene
Behauptungen
Beweisfunktion, wenn das Schreiben unwidersprochen bleibt, wobei diese
Beweisfunktion auf der Annahme beruht, dass der Empfänger im Fall der
Unrichtigkeit der Darstellung widersprochen hätte (Eugen Bucher, in: Basler
Kommentar zum OR I, Art. 1-529 OR, 4. A., Basel 2007, N 22 ff. zu Art. 6 OR).
Wie erwähnt blieb vorliegend die Behauptung der Beklagten, dass die Frist für die
Überprüfung der Maschinen gemäss Besprechung bei der Abgabe erst ab dem 1.
Juni 2006 beginnen werde, unwidersprochen. Im Fall der Unrichtigkeit der
Seite 9 — 19

Bestätigung wäre von den Klägern zweifellos eine Reaktion zu erwarten gewesen.
Eine solche wäre ihnen unter den vorliegend gegebenen Umständen ausserdem
zuzumuten gewesen.
Die Behauptung einer Parteiabrede betreffend Fristbeginn und Fristende von
Mängelrügen hat somit bereits gestützt auf das Schreiben vom 4. Mai 2006 und
mangels Widerspruch im Brief vom 5. Mai 2006 als bewiesen zu gelten. Gemäss
Aussagen des Schätzungsexperten F., der am 2. Mai 2006 die Inventarisierung im
Hotel/Restaurant A. in B. vornahm, sind derartige Abreden denn auch nichts
Aussergewöhnliches. So gab der Genannte in der untersuchungsrichterlichen
Befragung vom 23. Oktober 2007 (BB 3) an, üblicherweise sei es so, dass ab der
Eröffnung des Betriebes dem übernehmenden Mieter drei Wochen Zeit gelassen
werde, um die Maschinen und Apparate zu prüfen und allfällige Beanstandungen
anzubringen. Es sei durchaus möglich, dass die Parteien während jenes Tages (2.
Mai 2006) untereinander eine solche Vereinbarung getroffen hätten. Wenn er
Übernehmer wäre, würde er die Forderung stellen, dass die Mängelrügefrist mit
der Betriebsaufnahme beginnen müsse. Aus diesen Angaben von F. sowie den
erwähnten Schreiben ergibt sich im Weiteren, dass die Aussage des Zeugen G.,
dem nachmaligen Pächter des Hotel/Restaurant A., wonach die Mängelrügefrist
betreffend Maschinen und Apparate am 1. Juni 2006 zu laufen begann, durchaus
als glaubhaft erscheint, ob dieser nun ein unmittelbares Interesse am Ausgang
des Verfahrens hat nicht. Wie eingangs dargelegt, bringen aber schon die
beiden erwähnten Schreiben einen hinreichenden Beweis für die Behauptung der
Beklagten.
c/bb. Die Einwände der Kläger in der Berufungsantwort (S. 3 Ziff. 1), wonach die
Beklagten gemäss den Allgemeinen Bestimmungen im Auftrag an die C.-AG ihre
Einwände als Einsprache innert 14 Tagen gegenüber der erwähnten Firma hätten
erheben müssen und nur diese die Frist hätte erstrecken können, verfangen nicht.
Dies allein schon deshalb, weil sich die C.-AG mit Mängeln weder bei der
Inventaraufnahme noch nach erfolgter Rüge zu befassen hatte. Die Möglichkeit
zur Einsprache gemäss den vorerwähnten Allgemeinen Bestimmungen des
Auftrags zur Inventur und die mietbzw. pachtrechtlichen Mängelrügen sind was
auch die Vorinstanz zu übersehen scheint zwei verschiedene, nicht den gleichen
Zweck verfolgende Instrumente. Bei der Einsprache geht es darum, dass der
Auftraggeber die Vollständigkeit der Inventar-Verzeichnisse sowie die Richtigkeit
der Bewertung und der Ausfertigung beanstanden kann (vgl. KB 3, S. 2, Ziff. 15 in
Verbindung mit den Ziff. 16 ff.). Gegen-stand der Einsprache ist mit anderen
Worten die Inventaraufnahme selbst bzw. die Ausführung des von den Parteien
Seite 10 — 19

der C.-AG erteilten Auftrags. Mängelrügen dagegen betreffen den Zustand der
Mietsache und des Inventars und damit das Verhältnis zwischen Mieter und
Vermieter. In diese Richtung weisen auch die Aussagen von F., der vor dem
Untersuchungsrichter als Zeuge (BB 3) angab, die C.-AG habe von einer
allfälligen Verlängerung der Frist zur Mängelrüge keine Kenntnis haben müssen.
Falls Mängelrügen geltend gemacht würden, sei dies Sache der Parteien. Dass
sich die C.-AG in irgendeiner Art mit den Mängelrügen der Beklagten zu befassen
gehabt hätte, und sei es auch nur als entgegennehmende Stelle mit der Pflicht zur
Weiterleitung, geht schliesslich auch aus der Auftragserteilung nicht hervor. Der
Auftrag umfasste vielmehr lediglich die Aufnahme und Schätzung des
Kleininventars und die Kontrolle des Mietinventars. Was Maschinen und Apparate
betrifft, wurde im Inventarverzeichnis sogar explizit festgehalten, die eingesetzten
Preise würden ein dem Alter der Maschinen entsprechendes, einwandfreies
Funktionieren voraussetzen (KB 4, S. 1).
c/cc. Ist nachgewiesen, dass die Parteien hinsichtlich der Mängelrügefrist eine
Abrede getroffen haben, verbleibt die Frage zu klären, für welche Mängel diese
Vereinbarung gilt. Die Beklagten gehen davon aus, dass die Abrede, wonach die
Frist am 1. Juni 2006 beginnen und am 20. Juni 2006 enden sollte, das Waren-,
das Mietund das Kleininventar umfasst (vgl. E. 5b/aa vorstehend;
Berufungsbegründung, S. 11 ff. lit. C). Diese Ansicht geht fehl. Dem Schreiben
vom 4. Mai 2006 (KB 7), das mangels Widerspruch als Beweis gilt, ist nämlich zu
entnehmen, dass einzig die Frist für die Überprüfung der Maschinen erst am 1.
Juni 2006 zu laufen beginnen sollte. Von anderen ebenfalls dieser Frist
unterliegenden Inventargegenständen ist keine Rede. Auch die an den Zeugen G.
gerichtete und von ihm beantwortete Frage betraf einzig Maschinen und Apparate
(siehe Zeugenfrage B1, S. 2). Der Einwand der Kläger, die Rügefristerstreckung
habe allein Maschinen und Apparate betroffen (Berufungsantwort, S. 3 Ziff. 1; S. 5
Ziff. 3), ist somit zu Recht erfolgt. Teils unzutreffend ist jedoch, soweit dort
behauptet wird, Rügen betreffend das Kleininventar, das Warenlager, den Zustand
des Mietobjekts etc. würden somit zum vornherein nicht unter die Fristerstreckung
fallen. Zwar erscheint naheliegend, dass das Warenlager und der Zustand des
Mietobjekts nicht Gegenstand der Fristerstreckung sind. Anders verhält es sich
jedoch hinsichtlich des Kleininventars. Das Verzeichnis des Kleininventars (KB 4)
weist nämlich insgesamt 12 Positionen auf, wobei unter der Position 001.
Maschinen und Apparate genannt werden. Für Maschinen und Apparate, die unter
das Kleininventar fallen, galt somit eine Mängelrügefrist bis zum 20. Juni 2006.
Zugleich steht damit aber auch fest, dass für alle anderen Positionen betreffend
Seite 11 — 19

Kleininventar sowie für das Warenlager und den Zustand des Mietobjekts diese
vereinbarte Rügefrist nicht galt.
d.
Gestützt auf diese Ausgangslage sind nun die von den Berufungsklägern
geltend gemachten Verrechnungsforderungen zu prüfen.
6a.
Die Beklagten machten im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem eine
Forderung von Fr. 1'527.85 für fehlendes defektes Mietinventar geltend. Die
Vorinstanz schützte diese Forderung im Betrag von Fr. 216.85. Sie erwog, die
entsprechenden Rügen, einen defekten Stuhl und eine fehlende Hutablage
betreffend, seien mit Schreiben vom 4. Mai 2006 fristgerecht erhoben worden.
Darüber hinaus erachtete die Vorinstanz den Anspruch der Beklagten aufgrund
unterlassener rechtzeitiger Rüge als verwirkt, da sie die Mängelrüge vom 6. Juni
2006 als verspätet qualifizierte (E. 7b, S. 9).
In der Berufungsbegründung bringen die Beklagten vor, nicht nur ihre Mängelrüge
vom 4. Mai 2006, sondern auch diejenige vom 6. Juni 2006 sei rechtzeitig und
gültig erfolgt, weshalb ihr weitergehender Anspruch in Höhe von Fr. 1'311.--
ebenfalls berechtigt sei (Berufungsbegründung, S. 15 f. Ziff. E1a). Dieser Ansicht
kann nicht gefolgt werden. So erweist sich der Hinweis der Beklagten auf die
Mängelrüge vom 4. Mai 2006 insofern als unbehelflich, als darin keiner der in der
Berufungsbegründung angeführten Gegenstände erwähnt worden war. Was den
generellen Hinweis auf die Mängelrüge vom 6. Juni 2006 (KB 12) betrifft, so
übergehen die Beklagten damit, dass es sich bei allen von ihnen unter dem Titel
"fehlendes defektes Mietinventar" genannten Gegenständen nicht um
Maschinen Apparate handelt, so dass für diese die vereinbarte Rügefrist bis
20. Juni 2006 nicht gilt. Dass nun mit der Mängelrüge vom 6. Juni 2006 die Frist
für Rügen, die nicht Maschinen und Apparate betreffen, auch ohne entsprechende
Erstreckung eingehalten worden wäre, wird nicht substantiiert geltend gemacht.
Insbesondere setzen sich die Berufungskläger nicht mit den betreffenden
Erwägungen im angefochtenen Urteil auseinander. Die Vorinstanz war dort nach
vertiefter Auseinandersetzung zum Schluss gelangt, die Beklagten hätten gemäss
eigenen Ausführungen die Schäden bereits anlässlich der Inventaraufnahme vom
2. Mai 2006 festgestellt, weshalb die Mängelrüge vom 6. Juni 2006 verspätet sei.
Unter diesen Umständen erweist sich die Berufung in diesem Punkt als
unbegründet und ist abzuweisen.
b/aa. Im Weiteren erhoben die Beklagten vor Bezirksgericht unter dem Titel
"Minderwert Kleininventar" eine Forderung über Fr. 11'580.--. Die Vorinstanz
Seite 12 — 19

erwog dazu, eine Vereinbarung zwischen den Parteien betreffend Verlängerung
der Rügefrist sei nicht nachgewiesen, weshalb nach den Bestimmungen gemäss
Auftrag an die C.-AG zu verfahren sei. Darin sei eine Einsprachefrist von 14
Tagen seit Erhalt der Verzeichnisse vorgesehen. Da das Verzeichnis das Datum
vom 18. Mai 2006 trage, bedeute dies, dass die von den Beklagten mit Schreiben
vom 6. Juni 2006 vorgebrachten Rügen, sofern sie überhaupt hinreichend
substantiiert wären, verspätet erfolgt seien (E. 8, S. 12).
In der Berufungsbegründung wird vorgebracht, das Kleininventar sei von der C.-
AG am 2. Mai 2006 an Ort und Stelle aufgenommen worden. Das
Inventarverzeichnis sei sodann am 18. Mai 2006 versandt worden, wobei die
Geräte nicht auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft worden seien. Diese Prüfung habe
erst nach Wiederaufnahme des Betriebes durch den neuen Mieter, d.h. ab 1. Juni
2006, durchgeführt werden können (Berufungsbegründung, S. 11 Ziff. C1). Die C.-
AG habe im Inventarverzeichnis Werte eingesetzt, welche die Funktionstüchtigkeit
vorausgesetzt hätten. Bei Inbetriebnahme habe sich dies indes bei mehreren
Geräten als unrichtig herausgestellt (Berufungsbegründung, S. 16 f. Ziff. E1b).
b/bb. Entgegen den Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil ist ausgewiesen,
dass es in Bezug auf Maschinen und Apparate zu einer Verlängerung der
Rügefrist kam. Ebenso steht fest, dass die Einsprachefrist gemäss den
Allgemeinen Bestimmungen des Auftrags an die C.-AG nicht die Funktion einer
Rügefrist betreffend Mängel hat (vgl. Erwägung 5c vorstehend). Dennoch erweist
es sich im Ergebnis als gerechtfertigt, dass das Bezirksgericht Maloja die
Forderung der Beklagten hinsichtlich des Minderwerts des Kleininventars
abgewiesen hat, und zwar aus den nachfolgend aufgeführten Gründen.
b/cc. Vergleicht man die in der Berufungsbegründung unter Ziff. E1b, S. 16 f.,
angeführten Gegenstände mit den im Verzeichnis des Kleininventars (KB 4) unter
der Position 001. angeführten Maschinen und Apparaten, so stellt man fest, dass
lediglich die Gegenstände bis und mit Staubsauger unter die erwähnte Position
des Inventarverzeichnisses fallen. Für die restlichen Gegenstände trifft dies nicht
zu, mit der Folge, dass für diese die vereinbarte Rügefrist bis 20. Juni 2006 nicht
gilt. Die Berufungskläger scheinen nun davon auszugehen, die Rügefrist sei
unabhängig davon eingehalten, weil eine Prüfung erst mit der Wiederaufnahme
des Betriebs ab 1. Juni 2006 möglich gewesen sei. Sie begründen dies jedoch mit
keinem Wort, und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Prüfung der fraglichen
Gegenstände erst ab dem genannten Zeitpunkt möglich gewesen sein soll. Es
verhielt sich unbestrittenermassen so, dass das Mietobjekt auch wenn das
Seite 13 — 19

Mietverhältnis mit den Klägern per 31. Mai 2006 aufgelöst wurde zwecks
Renovationsarbeiten bereits am 2. Mai 2006 zurückgegeben wurde. An diesem
Tag fand auch die Aufnahme des Kleininventars statt, wobei die Parteien wie auch
der neue Mieter bzw. Pächter zugegen waren (vgl. KB 4, S. 1, sowie die
Zeugenaussage G., S. 2, Frage B1.). Dass und aus welchen Motiven es diesem
und/oder den Vermietern nicht möglich gewesen sein soll, die betroffenen
Gegenstände anlässlich der Inventaraufnahme an den Folgetagen, jedenfalls
aber nach Erhalt der Inventarliste vom 18. Mai 2006, auf allfällige Mängel zu
prüfen, begründen die Berufungskläger nicht substantiiert. Wie erwähnt ist solches
denn auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz erachtete die Rüge vom 6. Juni 2006 -
was nicht Maschinen und Apparate betrifft im Ergebnis daher zu Recht als
verspätet.
Daran würde im Übrigen auch die Anwendung der kaufrechtlichen Bestimmung
von Art. 201 OR, die die Berufungskläger anführen, nichts ändern. Art. 201 OR
bestimmt, dass der Käufer die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen soll,
sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist und dem Verkäufer sofort
Anzeige machen soll, falls sich Mängel ergeben, für die dieser Gewähr zu leisten
hat. Versäumt dies der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es
sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht
erkennbar waren. Ergeben sich solche Mängel später, so muss die Anzeige sofort
nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser
Mängel als genehmigt gilt. Somit sieht auch das Kaufrecht im Interesse an einer
prompten Abwicklung von Kaufverträgen, die nicht durch eine verzögerte Berufung
auf Mängel in Frage gestellt werden soll, kurze Prüfungsbzw. Rügefristen vor
(vgl. Heinrich Honsell, in: Basler Kommentar zum OR I, Art. 1-529 OR, 4. A.,
Basel 2007, N 1, 9 und 11 zu Art. 201 OR).
b/dd. Hinzu tritt der Umstand, dass es selbst bei einer rechtzeitigen Rüge,
wovon bei Maschinen und Apparaten auszugehen ist an einer rechtsgenüglichen
Substantiierung des Schadens fehlt. Beim Minderwert, den die Beklagten
verrechnungsweise geltend machen, handelt es sich nämlich um nichts anderes
als um geltend gemachten Schaden. Der Minderwert als Schaden ergibt sich aus
der Differenz zwischen Soll-Wert und Ist-Wert eines Gegenstands. Zu ermitteln ist
daher der objektive Wert der Sache ohne Mangel und der objektive Wert der
Sache in mangelhaftem Zustand. Die Differenz stellt den Minderwert der Sache
dar. Zum gleichen Ergebnis führt in der Regel die Ermittlung der Kosten für die
Mängelbeseitigung (Honsell, Basler Kommentar, a.a.O., N 9 zu Art. 205 OR).
Seite 14 — 19

Die Beklagten haben den behaupteten Minderwert nun nicht anhand einer der
beiden obigen Methoden ermittelt. Stattdessen haben sie als Schaden einfach den
bei der Inventarisierung geschätzten Wert der Gegenstände entsprechend dem
Verzeichnis des Kleininventars geltend gemacht. Diesem Wert entsprach das
Gerät in funktionsfähigem Zustand (vgl. Zeugenaussage F., BB 3, S. 2; KB 4, S. 1;
Berufungsbegründung, S. 16 Ziff. E1b). Selbst wenn nun die von den
Berufungsklägern angeführten Gegenstände Defekte aufwiesen, so heisst das
entgegen deren Auffassung nicht, dass die betreffenden Objekte aufgrund dieser
Defekte jeweils völlig wertlos waren. Der Schaden besteht wie erwähnt vielmehr in
der Differenz des geschätzten Werts der funktionsfähigen Gegenstände zum Wert,
den diese in defektem Zustand noch haben. Die Berufungskläger haben es in
casu vollständig unterlassen, eine entsprechende Schadensberechnung
vorzunehmen vornehmen zu lassen. Mithin fehlt es an der erforderlichen
Substantiierung des Schadens. Die Berufung ist folglich auch in diesem Punkt
abzuweisen.
c/aa. Unter dem Titel "Reparatur und Instandstellung des Mietobjekts samt
Installationen" machten die Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren eine
Verrechnungsforderung von Fr. 25'240.95 geltend. Die Vorinstanz erwog dazu im
Wesentlichen, es lägen keine Urkunden im Recht, welche belegen könnten, dass
die Beklagten die anlässlich der Inventaraufnahme festgestellten Mängel und
Defekte gegenüber den Klägern gerügt hätten. Unterziehe man die von den
Beklagten eingereichten Belege einer genauen Überprüfung, dann falle auf, dass
bei rund der Hälfte der geltend gemachten 28 Positionen die Arbeiten im Monat
Mai 2006 ausgeführt worden seien. Selbst wenn diese Positionen im Schreiben
vom 6. Juni 2006 gerügt worden wären, wäre die Rüge im Sinne der dargelegten
Lehre und Rechtsprechung zu spät erfolgt. Bei den übrigen Positionen seien die
Reparaturen zum grössten Teil erst im Juli sogar erst im August 2006
ausgeführt worden. Dass diese Mängel sofort nach deren Feststellung gerügt
worden seien, sei ebenfalls nicht aktenkundig. Im Ergebnis erachtete die
Vorinstanz lediglich Mängel, die im Schreiben vom 4. Mai 2006 aufgeführt waren,
als fristgerecht gerügt, so dass sie auf eine Forderung der Beklagten von Fr.
820.65 erkannte (E. 7c, S. 10 ff.).
c/bb. Die Einwände, die die Berufungskläger in der Berufungsbegründung gegen
die vorinstanzlichen Ausführungen erheben (Berufungsbegründung, S. 17 Ziff. 2),
erweisen sich als unbehelflich, zumal es an einer hinreichenden
Auseinandersetzung mit den differenzierten Erwägungen des Bezirksgerichts
mangelt.
Seite 15 — 19

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die pauschale Behauptung, die Rüge vom
6. Juni 2006 sei keineswegs verspätet, allein schon deshalb nicht haltbar ist, weil
die Fristerstreckung für Mängelrügen lediglich Maschinen und Apparate umfasste
(vgl. E. 5c vorstehend).
Sodann bringen die Berufungskläger vor, sie hätten diverse Reparaturen bereits
im Mai 2006 ausführen müssen, da diese für die Wiedereröffnung des Betriebs am
1. Juni 2006 unabdingbar gewesen seien. Wenn nun aber rund die Hälfte der
Mängel bereits im Mai 2006 behoben wurde, so impliziert dies, dass diese erkannt
worden sind. Demzufolge hätten die entsprechenden Rügen dannzumal
unverzüglich, und nicht erst am 6. Juni 2006, erhoben werden müssen. Inwiefern
dem die Wiedereröffnung des Betriebs am 1. Juni 2006 entgegenstand, ist nicht
nachvollziehbar.
Im Weiteren wird von den Berufungsklägern geltend gemacht, die Vorinstanz habe
unberücksichtigt gelassen, dass die Kläger gemäss Anhang zum Mietvertrag
Reparaturen und Instandstellungen bis zu einem Betrag von Fr. 3'000.-pro Fall
automatisch und auf ihre Kosten hätten ausführen lassen müssen, was sie
während der Laufzeit des Mietvertrags aber nicht getan hätten. Die Untätigkeit der
Kläger stelle eine klare Vertragsverletzung dar, die von den Beklagten jedoch erst
nach Beendigung des Mietverhältnisses habe festgestellt werden können.
Gleiches gelte übrigens hinsichtlich der Serviceverträge, die von den Klägern
entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung gekündigt worden seien. Auch dieser
Argumentation der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich,
was die in der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag vom 8. Februar 2001 (KB 1)
getroffene Übereinkunft, wonach die Mieter die Kosten für Instandstellungen und
Reparaturen des Mietinventars im Einzelfall bis Fr. 3'000.-selber tragen müssen,
mit der Frage der Rechtzeitigkeit der Mängelrügen der Beklagten zu tun haben
soll. Das eine betrifft die Zahlungsverpflichtung, das andere die Rüge der Mängel.
Unbehelflich ist sodann auch der Einwand, die Beklagten hätten die Untätigkeit
der Kläger in Bezug auf Instandstellungen erst nach Beendigung des
Mietverhältnisses feststellen können. Wohl endete der Mietbzw. Pachtvertrag per
31. Mai 2006. Die Rückgabe des Objekts an die Vermieter bzw. Verpächter
erfolgte mit Blick auf Renovationsarbeiten, wie bereits andernorts erwähnt, jedoch
bereits am 2. Mai 2006. An jenem Tag fand denn auch nicht nur die
Inventarisierung des Kleininventars, sondern auch diejenige des Mietinventars
statt, und zwar in Anwesenheit der Parteien und des Nachfolgepächters (vgl. BB
7, S. 1). Demzufolge war für die Beklagten die Feststellung und anschliessende
Seite 16 — 19

Rüge von Mängeln betreffend das Mietinventar bereits ab diesem Zeitpunkt
möglich.
Schliesslich wird vorgebracht, dass gewisse Reparaturen erst im Juli/August 2006
erfolgt seien, hänge einerseits damit zusammen, dass die entsprechenden Mängel
erst später entdeckt worden seien. Andererseits sei allgemein bekannt, dass die
betreffenden Unternehmer auch ihre Zeit in Anspruch nehmen müssten, um die
ihnen erteilten Aufträge zu erledigen. Der letzte Einwand geht an der Sache
vorbei, da die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge nichts mit der Frage der
Mängelbehebung zu tun hat. Was die Entdeckung der Mängel betrifft, ist ferner
darauf hinzuweisen, dass die Berufungskläger sich mit keinem Wort darüber
äussern, wann die entsprechenden Mängel entdeckt und wann sie gerügt worden
sind. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil bzw.
den darin im Einzelnen abgehandelten Positionen. Mangels hinreichender
Substantiierung ist daher auf diesen Punkt nicht einzutreten.
c/cc. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Berufung auch im
Hinblick auf die Frage der Reparatur und der Instandstellung des Mietbzw.
Pachtobjekts als unbegründet erweist.
7a.
Die Beklagten machten im Verfahren vor dem Bezirksgericht Maloja
verrechnungsweise eine Schadenersatzforderung über Fr. 5'000.-geltend. Die
Vorinstanz wies diese mangels hinreichender Substantiierung des Schadens bzw.
mangels Nachweis eine solchen ab (E. 9, S. 12 f.).
In der Berufung wird von den Beklagten vorgebracht, das Gericht habe den
Schadenersatzanspruch zu schätzen. Der Anspruch beruhe auf der Tatsache,
dass sie während rund zwei Monaten intensiv und ohne Unterbruch damit
beschäftigt gewesen seien, die Betriebsbereitschaft wieder herzustellen, nachdem
die Kläger das Hotelund Restaurantunternehmen in einem äussert desolaten und
ungepflegten Zustand hinterlassen hätten. Geltend gemacht werde unter diesem
Titel ein Anspruch von Fr. 5'000.-ex aequo et bono (Berufungsbegründung, S. 18
f. lit. b).
b.
Mit dieser Argumentation zielen die Berufungskläger wohl auf die
Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR ab, wonach der nicht ziffernmässig
nachweisbare Schaden nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den
gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen
Massnahmen abzuschätzen ist. Dabei wird jedoch ausser Acht gelassen, dass die
Schadensbestimmung nach richterlichem Ermessen die Ausnahme gegenüber
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einer genauen Schadensberechnung sein soll. Sie ist nur zulässig, sofern eine
zahlenmässige, auf reale Daten gestützte Berechnung für den Geschädigten nicht
möglich unzumutbar ist. Dass die Voraussetzungen für die Anwendung von
Art. 42 Abs. 2 OR gegeben sind, haben die Geschädigten, in casu die
Berufungskläger, glaubhaft zu machen (Anton K. Schnyder, in: Basler Kommentar
zum OR I, Art. 1-529 OR, 4. A., Basel 2007, N 10 f. zu Art. 42 OR). Vorliegend
fehlt es bereits an einer solchen Glaubhaftmachung. Abgesehen davon wäre es
den Beklagten ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, den von ihnen
geltend gemachten Aufwand zumindest in zeitlicher Hinsicht mit entsprechenden
Tagesrapporten ähnlichen Aufzeichnungen zu belegen. Art. 42 Abs. 2 OR
dient nicht der Umgehung der Beweislast. Es erweist sich daher als gerechtfertigt,
dass die Vorinstanz die Schadenersatzforderung der Beklagten abgelehnt hat. Die
Berufung ist dementsprechend auch in diesem letzten Punkt und damit gesamthaft
abzuweisen.
8a.
Nach Art. 122 Abs. 1 ZPO-GR wird der in einem zivilrechtlichen Verfahren
unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens
verpflichtet. Die unterliegende Partei wird nach Art. 122 Abs. 2 ZPO-GR zudem in
der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit
verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Diese Grundsätze gelten nicht nur
für das erstinstanzliche Verfahren, sondern gestützt auf Art. 223 ZPO-GR in
Verbindung mit Art. 122 ZPO-GR auch für das Berufungsverfahren.
b.
Da die Berufung von AX. und BX. vollumfänglich abgewiesen wird, haben
die Genannten die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8'000.-zuzüglich
Schreibgebühren zu tragen. Ausserdem haben sie die Berufungsbeklagten Y. und
Z. für das Berufungsverfahren ausseramtlich zu entschädigen. Hierbei erscheint
ein Aufwand von Fr. 3'500.-inklusive Spesen und Mehrwertsteuer als
angemessen.
Seite 18 — 19

III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8'320.--, bestehend aus der
Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-sowie Schreibgebühren von Fr. 320.--,
gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Berufungskläger, die
zudem die Berufungsbeklagten unter solidarischer Haftung ausseramtlich
mit insgesamt Fr. 3'500.-inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu
entschädigen haben.
3.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das
Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem
Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen
Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG
vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die
Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren
der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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