Entscheid vom 21. April 2023
Referenz ZK2 23 21
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Parteien A.___ AG
Berufungsklägerin 1
B.___ GmbH
Berufungsklägerin 2
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger
Werkstrasse 2, 7000 Chur
gegen
C.___ AG
Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw LL.M. Sylvia Anthamatten
Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123, 8034 Zürich
Gegenstand Sicherheitsleistung
Anfechtungsobj. Verfügung Regionalgericht Plessur, Einzelrichter, vom 22.03.2023, mitgeteilt am 22.03.2023 (Proz. Nr. 135-2023-69)
Mitteilung 24. April 2023
Sachverhalt
A. Die A.___ AG und die B.___ GmbH einerseits sowie die C.___ AG andererseits führen vor dem Regionalgericht Plessur ein Zivilverfahren, in welchem unter anderem die Frage zu beurteilen ist, ob die zwischen den Parteien geschlossene Preiszusicherungsvereinbarung nach wie vor Bestand habe.
B. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Februar 2023 wurden die A.___ AG und die B.___ GmbH verpflichtet, eine Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 9'000.00 zu leisten. Zur Leistung der Sicherheit wurde eine Frist bis zum 27. Februar 2023 angesetzt.
C. Da diese Frist ungenutzt verstrich, wurde der A.___ AG und der B.___ GmbH mit Verfügung vom 7. März 2023 eine letztmalige Frist bis zum 20. März 2023 gesetzt, um die Sicherheit zu leisten, verbunden mit der Androhung, dass das Verfahren abgeschrieben werde, falls die Nachfrist ungenutzt verstreiche.
D. Am 22. März 2023 erging durch den verfahrensleitenden Richter am Regionalgericht Plessur ein 'Schreiben' mit folgendem Wortlaut:
Sehr geehrte Damen und Herren
Die verlangte Sicherheitsleistung ist ergangen, aber verspätet. Das Valutadatum haltet 22.03.2023 anstatt der 20.03.2023. Damit wird das Verfahren abgeschrieben. Die beklagtische Rechtssprecherin wird ersucht, dem Gericht bis 31.03.2023 die Honorarnote einzureichen.
Freundliche Grüsse
[…]
E. Dagegen erhoben die A.___ AG und die B.___ GmbH mit Eingabe vom 20. April 2023 ein als 'Berufung' bezeichnetes Rechtsmittel an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragten, was folgt:
Zur Sache
1. Der Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 22. März 2023 in Sachen der Parteien sei aufzuheben und die Streitsache sei an die Vorinstanz zur Weiterführung des Verfahrens zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz (zzgl. MWST).
Zum Verfahren
3. Mit der Behandlung der vorliegenden Berufung und der Weiterleitung der vorliegenden Rechtsschrift an die Berufungsbeklagte sei zuzuwarten, bis der formelle Entscheid der Vorinstanz mit Verlegung der Kosten mitgeteilt und mitangefochten wurde.
F. Von der Einholung der vorinstanzlichen Akten sowie von der Durchführung eines Schriftenwechsels wurde abgesehen. Die Angelegenheit ist spruchreif.
Erwägungen
1.1. Die Rechtsmitteleinleger sehen im 'Schreiben' des verfahrensleitenden Richters am Regionalgericht Plessur vom 22. März 2023 (act. B.1) offenbar einen verfahrensabschliessenden Entscheid, gegen den die Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO zulässig sei (vgl. act. A.1, S. 3). Ihrer Auffassung nach sei mit dem angefochtenen Erkenntnis das Verfahren abgeschrieben worden (vgl. act. A.1, S. 7).
1.2. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Beim angefochtenen 'Schreiben' des verfahrensleitenden Richters am Regionalgericht Plessur vom 22. März 2023 handelt es sich nicht um einen das Hauptverfahren abschliessenden Entscheid, sondern – wenn überhaupt – werden darin prozessleitende Anordnungen getroffen. Dies ergibt sich in mehrerlei Hinsicht: Zunächst ist das Anfechtungsobjekt nicht – wie sonst bei Regionalgerichten im Kanton Graubünden üblich – als 'Entscheid', 'Urteil' 'Abschreibungsentscheid' bzw. 'Abschreibungsverfügung' betitelt. Im Gegenteil: Es fehlt jegliche Betitelung, was bereits für sich genommen ein Indiz dafür ist, dass es sich um ein blosses Schreiben bzw. eine prozessleitende Verfügung handelt, wofür üblicherweise keine Betitelung verwendet wird. Ganz allgemein spricht die Aufmachung nicht für einen verfahrensabschliessenden Entscheid, denn bei einem solchen wären Anrede ('Sehr geehrte Damen und Herren') und Grussformel ('Freundliche Grüsse') äusserst ungewöhnlich. Im Weiteren enthält das Anfechtungsobjekt keine Rechtsmittelbelehrung, was bei prozessleitenden Verfügungen grundsätzlich nicht schadet, bei verfahrensabschliessenden Entscheiden jedoch klarerweise ein Versäumnis wäre. Dass mit dem angefochtenen 'Schreiben' das (Haupt-)Verfahren noch nicht beendet wurde, zeigt sich schliesslich – und vor allem – auch daran, dass die C.___ AG darum ersucht wurde, dem Gericht bis am 31. März 2023 die Honorarnote einzureichen. Darin ist denn auch die einzige Anordnung mit Verfügungscharakter zu sehen (gegen die die Rechtsmitteleinleger im Übrigen aber nicht opponieren; vgl. dazu unten Erwägung 1.4). Die im angefochtenen 'Schreiben' enthaltene Formulierung 'Damit wird das Verfahren abgeschrieben' könnte zwar auf den ersten Blick tatsächlich als (in diesem Moment vorgenommene) Verfahrensabschreibung verstanden werden, zumal nicht die Zeitform Futur I ('Damit wird das Verfahren abgeschrieben werden') verwendet wurde; allerdings ist auch zu beachten, dass diese sprachliche Ungenauigkeit relativ häufig anzutreffen ist, was zu Zurückhaltung vor einer allzu wörtlichen Auslegung der Formulierung mahnt – und aus den vorgenannten Umständen ergibt sich hinreichend, dass die Abschreibung eben noch nicht entschiedene Sache ist, sondern damit jedenfalls bis zum Ablauf der angesetzten Frist für die Einreichung einer Honorarnote durch die C.___ AG zugewartet wird. Mit anderen Worten wird im angefochtenen 'Schreiben' die Abschreibung des Verfahrens erst in Aussicht gestellt; ein Entscheid darüber wurde jedoch (noch) nicht getroffen (damit braucht hier auch nicht darüber befunden zu werden, ob es bei nicht rechtzeitiger Leistung einer Sicherheitsleistung zu einer Abschreibung des Verfahrens kommt ob in einem solchen Fall – wie die Rechtsmitteleinleger geltend machen [vgl. act. A.1, S. 7 f.] – ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat). Insofern stellt das Schreiben kein verfahrensabschliessendes Erkenntnis dar, weshalb die dagegen erhobene Berufung nicht zulässig ist.
Nur am Rande bleibt zu erwähnen, dass bei der geschilderten Ausgangslage nicht im vorliegenden Verfahren entschieden werden kann und muss, ob die Sicherheitsleistung tatsächlich verspätet eingegangen ist. Dieser Entscheid wird gegebenenfalls im verfahrensabschliessenden Erkenntnis zu fällen und zu begründen sein. Das Kantonsgericht kann diesem Entscheid hier nicht vorgreifen, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen der Rechtsmitteleinleger (vgl. act. A.1, S. 8 ff.) nicht weiter einzugehen braucht. Das angefochtene 'Schreiben' hält zwar fest, dass die verlangte Sicherheitsleistung verspätet eingegangen sei; diese Feststellung dient jedoch zur Erklärung für das weitere Vorgehen des verfahrensführenden Richters, namentlich für die Fristansetzung zur Einreichung einer Honorarnote durch die C.___ AG. Die Feststellung als solche ist im Übrigen nicht anfechtbar, da sie nicht in einer entsprechenden Entscheidung mündet. Denn wie ausgeführt, wurde die Abschreibung des Verfahrens erst in Aussicht gestellt, aber noch nicht entschieden. Sollte die nach Ansicht des verfahrensführenden Richters verspätet eingegangene Sicherheitsleistung der Grund für die Beendigung des vorinstanzlichen Verfahrens sein, so wäre der Entscheid betreffend die Beendigung als solcher anfechtbar, wobei dann eine Verletzung von Art. 143 Abs. 3 ZPO andere Rügegründe vorgebracht werden könnten.
1.3. Im Übrigen mangelt es dem erhobenen Rechtsmittel – einerlei, ob es als Berufung Beschwerde behandelt wird – auch am Rechtsschutzinteresse. Die Rechtsmitteleinleger begehren die Weiterführung des vorinstanzlichen Verfahrens. Da dieses durch das angefochtene 'Schreiben' aber noch gar nicht beendet wurde (vgl. oben Erwägung 1.2), läuft die Antragstellung ins Leere.
1.4. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben Erwägung 1.2), enthält das angefochtene 'Schreiben' lediglich eine Anordnung mit Verfügungscharakter, nämlich die Fristansetzung zur Einreichung einer Honorarnote durch die C.___ AG. Dagegen opponieren die Rechtsmitteleinleger jedoch nicht, sodass sich Weiterungen hierzu erübrigen.
1.5. Die Rechtsmitteleinleger tragen im Übrigen vor, sollte die Berufung ausgeschlossen werden, dann wäre die vorliegende Berufung als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegenzunehmen. Eine formelle Rechtsverweigerung liege vor, wenn ein Gericht eine frist- und formgerecht unterbreitete Sache überhaupt nicht behandle, obwohl es dazu verpflichtet wäre. Mit dem Abschreibungsbeschluss bringe das Gericht zum Ausdruck, dass es im Verfahren keinen Entscheid fällen wolle, da es sich nicht dazu verpflichtet sehe. Sofern diese Ansicht des Gerichts nicht zutreffe, da das Verfahren zuvor nicht durch das Entscheidsurrogat beendet worden sei, begehe es eine nach Art. 319 lit. c ZPO anfechtbare formelle Rechtsverweigerung i.e.S. Für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde bedürfe es keines Entscheids als Anfechtungsobjekts. Art. 319 lit. c ZPO schaffe mit der Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung vielmehr gerade ein Anfechtungsobjekt für Fälle, in denen das Gericht nicht in Form eines Entscheids handle. Die fehlende Entscheidqualität von Abschreibungsbeschluss und Entscheidsurrogat stehe der Rechtsverweigerungsbeschwerde somit nicht entgegen und die präsentierte Lösung sei insofern mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts vereinbar (act. A.1, S. 8).
Da noch kein Entscheid über eine allfällige Verfahrenserledigung vorliegt (vgl. oben Erwägung 1.2), fällt auch die Argumentation der Rechtsmitteleinleger, wonach die Vorinstanz zum Ausdruck gebracht habe, dass sie die frist- und formgerecht unterbreitete Sache überhaupt nicht behandle, in sich zusammen. Anzeichen dafür, dass die Vorinstanz sich weigern würde, einen verfahrensabschliessenden Entscheid zu erlassen, sind – Stand heute – denn auch nicht ersichtlich. Abgesehen davon ist zweifelhaft, ob es bei nicht rechtzeitiger Leistung einer Sicherheitsleistung tatsächlich zu einer Abschreibung des Verfahrens kommt ob in einem solchen Fall richtigerweise ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat (vgl. hierzu bereits oben Erwägung 1.2 sowie Florian Mohs, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 1 zu Art. 99 ZPO). Jedenfalls liegt kein Klagerückzug und auch sonst kein Anwendungsfall von Art. 241 ZPO vor. Damit verbliebe – wenn überhaupt – höchstens eine Abschreibung gestützt auf Art. 242 ZPO (so offenbar auch act. A.1, S. 7). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang unlängst entschieden, dass die Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit gemäss Art. 242 ZPO ein Endentscheid im Sinn von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO ist, welcher der Berufung unterliegt, sofern der Streitwert gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO erreicht ist (vgl. BGE 148 III 186 E. 5). Das kann nichts anderes heissen, als dass einem solchen Abschreibungsentscheid – anders als im Falle von Art. 241 ZPO – konstitutive Bedeutung zukommt; formell geht der Prozess daher erst mit dem Abschreibungsentscheid zu Ende (Pascal Leumann Liebster, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Basel 2016, N 7 zu Art. 242 ZPO). Es liegt somit kein Entscheidsurrogat vor, sondern über die Gegenstandslosigkeit wird ein Entscheid gefällt (Thomas Engler, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sar-bach [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 10 zu Art. 242 ZPO). Insofern erscheint mehr als fraglich, ob bei einer materiell allenfalls zu Unrecht erfolgten, formell jedoch an sich korrekt ergangenen Abschreibung des Verfahrens tatsächlich von einer (formellen) Rechtsverweigerung gesprochen werden könnte. Die Argumentation der Rechtsmitteleinleger mit dem Entscheidsurrogat als Anknüpfungspunkt für die Rechtsverweigerungsbeschwerde erweist sich jedenfalls kaum als sachgerecht.
1.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist. Ein Zuwarten mit der Behandlung der 'Berufung' bzw. eine Sistierung des Rechtsmittelverfahrens vor dem Kantonsgericht – wie es von den Rechtsmitteleinlegern beantragt wird – würde an der geschilderten Ausgangslage nichts ändern, weshalb davon abzusehen ist. Das Anliegen ist zwar in einem gewissen Sinne verständlich: Die Rechtsmitteleinleger bringen nämlich vor, weil die von der Vor-instanz geschaffene Rechtslage unklar sei, könne aus Gründen der Wahrung der Sorgfaltspflicht mit der Anfechtung des hiermit angefochtenen Entscheids nicht zugewartet werden (vgl. act. A.1, S. 4). Die Rechtsmitteleinleger scheinen offenbar selbst Zweifel daran zu haben, ob das angefochtene 'Schreiben' tatsächlich als Abschreibungsentscheid als anderweitiges verfahrenserledigendes Erkenntnis zu qualifizieren ist (und sie stellen die 'Mitanfechtung' des Entscheides der Vorinstanz mit Verlegung der Kosten in Aussicht [vgl. act. A.1, S. 2]). In der Tat erweist sich die im angefochtenen 'Schreiben' enthaltene Formulierung 'Damit wird das Verfahren abgeschrieben' als missverständlich (vgl. oben Erwägung 1.2). Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich aber dennoch, dass eine Abschreibung des Verfahrens erst in Aussicht gestellt, aber (noch) nicht entschieden wurde. Diesen Umständen ist beim Kosten- und Entschädigungsentscheid Rechnung zu tragen (vgl. unten Erwägung 3); Gründe für ein Zuwarten mit dem vorliegenden Entscheid sind aber nicht ersichtlich. Ob die Vorinstanz das von ihr geführte Verfahren tatsächlich – wie von ihr ankündigt – abschreiben ob es einen Nichteintretensentscheid fällen wird, bleibt abzuwarten. All dem ist hier nicht vorzugreifen, und weil über das weitere Vorgehen der Vorinstanz im jetzigen Zeitpunkt letztlich nur spekuliert werden kann, rechtfertigt sich eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens nicht.
2. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 KGV (BR 173.100) in einzelrichterlicher Kompetenz.
3.1. Von der Erhebung von Kosten wird ausnahmsweise und unter den dargelegten Umständen (vgl. Erwägung 1.2 und 1.6) abgesehen.
3.2. Die Rechtsmitteleinleger werden für das vorliegende Verfahren gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO pauschal mit CHF 1'500.00 (inkl. Spesen und MWSt.) entschädigt. Die Entschädigung geht zu Lasten der Vorinstanz, welche durch die unklare Formulierung im angefochtenen 'Schreiben' das vorliegende Rechtsmittelverfahren provoziert hat.
3.3. Mangels Durchführung eines Schriftenwechsels ist der C.___ AG im vorliegenden Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, sodass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach wird erkannt:
1. Auf das Rechtsmittel wird nicht eingetreten.
2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Das Regionalgericht Plessur hat der A.___ AG und der B.___ GmbH für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'500.00 (inkl. Spesen und MWSt.) zu bezahlen.
4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an: