Urteil vom 27. September 2022
Referenz ZK2 21 10
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Nydegger und Bergamin
Jent-Sørensen, Aktuarin ad hoc
Parteien A.___ AG
Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger
Werkstrasse 2, 7000 Chur
gegen
B.1/B.2.___
Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just
Vincenz & Partner, Masanserstrasse 40, 7000 Chur
Gegenstand Forderung aus Kaufvertrag
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Imboden vom 06.10.2020, mitgeteilt am 03.02.2021 (Proz. Nr. 115-2018-21)
Mitteilung 05. Oktober 2022
Sachverhalt
A. Die A.___ AG einerseits sowie B.1/B.2.___ als Miteigentümer je zu ½ andererseits schlossen am 24. Mai 2013 einen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag über das noch fertig zu erstellende Einfamilienhaus Nr. F.___, Plan Nr. B.___, E.___ in D.___. Dem Grundstück Nr. F.___ subjektiv-dinglich verbunden ist das Grundstück Nr. G.___. Dabei handelt es sich um die Zufahrtsstrasse zu den Grundstücken E.___, die als subjektiv-dingliches Miteigentum mit jenen Liegenschaften verknüpft ist. Im Kaufvertrag ist vorgesehen, dass die Kosten der Sanierung der Zufahrtsstrasse auf Rechnung und Verantwortung der A.___ AG gehen. Der hier zu entscheidende Rechtsstreit betrifft die Zufahrstrasse Nr. G.___, deren Sanierung noch aussteht.
B. B.1/B.2.___ reichten zunächst ein Schlichtungsgesuch beim Vermittleramt Plessur ein, welches am 22. Mai 2018 den Leitschein ausstellte. Gleichzeitig mit der Einreichung der Klage vom 6. August 2018 beim Regionalgericht Plessur teilte die Rechtsvertreterin von B.1/B.2.___ dem Gericht mit, dass eine vertragliche Gerichtsstandvereinbarung übersehen worden sei und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens, was mit Abschreibungsentscheid vom 9. August 2018 geschah. Am 23. August 2018 wurde das Schlichtungsbegehren beim Vermittleramt Imboden eingereicht, das am 1. Oktober 2018 die Klagebewilligung ausstellte. Die Klage wurde am 2. Oktober 2018 beim Regionalgericht Imboden (Poststempel) eingereicht und zwar mit folgendem Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern die Kosten der noch vorzunehmenden Sanierung der Zufahrtsstrasse (Grundstück Nr. G.___, D.___) zu Grundstück Nr. F.___, inkl. der Erstellung eines Randabschlusses, im Umfang von CHF 23'402.45 zu vergüten.
2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, die Zufahrtsstrasse (Grundstück Nr. G.___, D.___) zu Grundstück Nr. F.___ gemäss dem Kaufvertrag vom 24. Mai 2013 bis auf Höhe der Grenze von Grundstück Nr. F.___ zu sanieren (inkl. der Erstellung eines Randabschlusses) und die Kosten dafür zu tragen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
C. In der Klageantwort verlangte die A.___ AG:
1. Die Klage sei abzuweisen.
2. Unter vollumfänglicher vermittleramtlicher und gerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MWSt. zu Lasten der Kläger.
D. Am 6. Oktober 2020 erging der vorinstanzliche Entscheid, welcher den Parteien am 3. Februar 2021 mitgeteilt wurde, mit folgendem Dispositiv:
1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, den Klägern die Kosten für die Sanierung der Zufahrtsstrasse in der Höhe von CHF 23'402.45 zu bezahlen.
2.a) Die Gerichtskosten in der Höhe von CF 4'500.00 gehen zu Lasten der Beklagten und werden mit dem von den Klägern geleisteten Vorschuss von CHF 4'500.00 verrechnet.
Die Kosten des Vermittleramtes Imboden von CHF 500.00 gehen ebenfalls zulasten der Beklagten. Diese Kosten wurden mit den Klägern beim Vermittleramt Imboden geleisteten Vorschuss von CHF 500.00 verrechnet.
Die Beklagte hat den Klägern die mit den geleisteten Vorschüssen verrechneten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 5'000.00 (CHF 4'500.00 Regionalgericht, CHF 500.00 Vermittleramt) zu ersetzen.
b) Ausseramtlich hat die Beklagte die Kläger mit CHF 7'561.80 (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
3. [Rechtsmittelbelehrungen]
4. [Mitteilung]
E. Gegen diesen Entscheid reichte die A.___ AG (im Folgenden Berufungsklägerin), nunmehr anwaltlich vertreten, am 5. März 2021 rechtzeitig Berufung ein mit folgendem Rechtsbegehren:
1. Es sei der Entscheid des Regionalgerichts Imboden vom 6. Oktober 2020 in Sachen der Parteien aufzuheben, und die Klage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren (zzgl. MWST) zu Lasten der Kläger bzw. Berufungsbeklagten.
F. B.1/B.2.___ (im Folgenden Berufungsbeklagte) erstatteten rechtzeitig die Berufungsantwort und verlangten:
1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungsklägerin.
Die Berufungsantwort wurde der A.___ AG zugestellt.
G. Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen und der verlangte Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 geleistet. Die Sache ist spruchreif.
Erwägungen
1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Streitwert beläuft sich auf rund CHF 23'000.00, womit der für die Berufung vorausgesetzte Streitwert von CHF 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) erreicht ist. Die Berufung muss nach Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten, wobei mit der Begründung aufgezeigt werden muss, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft angesehen wird (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das Bundesgericht hat in BGE 144 III 398 E. 4.1.4 dazu ausgeführt, dass sich das Berufungsgericht, jedenfalls grundsätzlich, auf die gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen beschränken kann (bestätigt in BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
2. In der Berufung hat die nunmehr anwaltlich vertretene Berufungsklägerin die Frage der mehrfachen Verfahrenseinleitung thematisiert (act. A.1 Rz. 12 ff.) und geht davon aus, dass der Anspruch verjährt sei. Ausserdem beanstandet sie, dass sich die Rechtsbegehren vor Vermittleramt und vor Regionalgericht nicht entsprechen würden. In beiden Schlichtungsgesuchen lauten die Rechtsbegehren gleich, nämlich:
Vermittleramt Plessur
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern die Kosten der noch vorzunehmenden Sanierung der Zufahrtsstrasse (Grundstück Nr. G.___, D.___) zu Grundstück Nr. F.___ bis auf Höhe der Grenze von Grundstück Nr. F.___ zu vergüten.
Es sei den Klägern der Betrag von CHF 23'402.45 als Bevorschussung sofort nach Rechtskraft des Urteils zu bezahlen.
2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, die Zufahrtsstrasse (Grundstück Nr. G.___, D.___) zu Grundstück Nr. F.___ gemäss dem Kaufvertrag vom 24. Mai 2013 bis auf Höhe der Grenze von Grundstück Nr. F.___ zu sanieren und die Kosten dafür zu tragen.
Vermittleramt Imboden
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern die Kosten der noch vorzunehmenden Sanierung der Zufahrtsstrasse (Grundstück Nr. G.___, D.___) zu Grundstück Nr. F.___ bis auf Höhe der Grenze von Grundstück Nr. F.___ zu vergüten.
Es sei den Klägern der Betrag von CHF 23'402.45 als Bevorschussung sofort nach Rechtskraft des Urteils zu bezahlen.
2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, die Zufahrtsstrasse (Grundstück Nr. G.___, D.___) zu Grundstück Nr. F.___ gemäss dem Kaufvertrag vom 24. Mai 2013 bis auf Höhe der Grenze von Grundstück Nr.F.___ zu sanieren und die Kosten dafür zu tragen.
Und in beiden regionalgerichtlichen Verfahren haben sie ebenfalls den gleichen Wortlaut (der allerdings von den Rechtsbegehren vor den Vermittlerämtern abweicht):
Regionalgericht Plessur
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern die Kosten der noch vorzunehmenden Sanierung der Zufahrtsstrasse (Grundstück Nr. G.___, D.___) zu Grundstück Nr. F.___, inkl. der Erstellung eines Randabschlusses, im Umfang von CHF 23'402.45 zu vergüten.
2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, die Zufahrtsstrasse (Grundstück Nr. G.___, 7015 D.___) zu Grundstück Nr. F.___ gemäss dem Kaufvertrag vom 24. Mai 2013 bis auf Höhe der Grenze von Grundstück Nr. F.___ zu sanieren (inkl. der Erstellung eines Randabschlusses) und die Kosten dafür zu tragen.
Regionalgericht Imboden
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern die Kosten der noch vorzunehmenden Sanierung der Zufahrtsstrasse (Grundstück Nr. G.___, D.___) zu Grundstück Nr. F.___, inkl. der Erstellung eines Randabschlusses, im Umfang von CHF 23'402.45 zu vergüten.
2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, die Zufahrtsstrasse (Grundstück Nr. G.___, 7015 D.___) zu Grundstück Nr. F.___ gemäss dem Kaufvertrag vom 24. Mai 2013 bis auf Höhe der Grenze von Grundstück Nr. F.___ zu sanieren (inkl. der Erstellung eines Randabschlusses) und die Kosten dafür zu tragen.
Die nachstehende Gegenüberstellung zeigt die Unterschiede zwischen den Rechtsbegehren vor den Schlichtungsbehörden einerseits und vor den Regionalgerichten andererseits:
Vermittleramt Plessur/Imboden
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern die Kosten der noch vorzunehmenden Sanierung der Zufahrtsstrasse (Grundstück Nr. G.___, D.___) zu Grundstück Nr. F.___ bis auf Höhe der Grenze von Grundstück Nr. F.___ zu vergüten.
Es sei den Klägern der Betrag von CHF 23'402.45 als Bevorschussung sofort nach Rechtskraft des Urteils zu bezahlen.
2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, die Zufahrtsstrasse (Grundstück Nr. G.___, D.___) zu Grundstück Nr. F.___ gemäss dem Kaufvertrag vom 24. Mai 2013 bis auf Höhe der Grenze von Grundstück Nr. F.___ zu sanieren und die Kosten dafür zu tragen.
Regionalgericht Plessur/ Imboden
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern die Kosten der noch vorzunehmenden Sanierung der Zufahrtsstrasse (Grundstück Nr. G.___, D.___) zu Grundr. F.___, inkl. der Erstellung eines Randabschlusses, im Umfang von CHF 23'402.45 zu vergüten.
2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, die Zufahrtsstrasse (Grundstück Nr. G.___,D.___) zu Grundstück Nr. F.___ gemäss dem Kaufvertrag vom 24. Mai 2013 bis auf Höhe der Grenze von Grundstück Nr. F.___ zu sanieren (inkl. der Erstellung eines Randabschlusses) und die Kosten dafür zu tragen.
Als Unterschiede sind auszumachen, dass im Rechtsbegehren des regionalgerichtlichen Verfahren besonders ein zu erstellender Randabschluss erwähnt ist, was aber offensichtlich keine Auswirkungen auf den verlangten Gesamtbetrag von CHF 23'402.45 hat. Im vermittleramtlichen Verfahren wird die Bevorschussung der Kosten der Sanierung verlangt, während davon im Rechtsbegehren des regionalgerichtlichen Verfahrens nicht mehr die Rede ist. Die Eventualbegehren sind die beiden Begehren gleich bis auf den Hinweis 'inkl. Erstellung eines Randabschlusses', der nur im gerichtlich gestellten Rechtsbegehren vorkommt.
3.1. Die Berufungsklägerin führt an, die Klagebewilligung sei lediglich für die Bevorschussung von CHF 23'402.45 erteilt worden. Spätestens mit Ausstellen der Klagebewilligung trete die Fixationswirkung ein und das Rechtsbegehren könne nur unter den Voraussetzungen von Art. 227 ZPO geändert werden. Weil bei gleichem Betrag die Zahlung als Bevorschussung fallen gelassen worden sei, werde mehr und anderes verlangt als vermittelt worden sei (act. A.1 Rz. IV.3). Anstelle der Bevorschussung gestützt auf Art. 98 OR werde Schadenersatz nach Art. 102 ff. OR eingeklagt. Über den bevorschussten Betrag müsste abgerechnet werden, während Schadenersatz fix und unabhängig von den effektiven Kosten sei (act. A.1 Rz. IV.4). Ein Antrag auf Klageänderung und eine Begründung dazu liege nicht vor, sodass nicht klar sei, ob die Voraussetzungen für eine Klageänderung vorliegen würden (act. A.1 Rz. IV.5). Auf die Klage könne daher nicht eingetreten werden, weil der erstinstanzlich verhandelte Anspruch nicht vermittelt worden sei. Zudem sei vom vorbehaltenen Teilklagerückzug (Bevorschussung wurde nicht prosequiert) Vormerk zu nehmen. Die Forderung sei nicht beziffert worden, was bei vermögensrechtlichen Klagen erforderlich sei. Bei der Bevorschussung hätte die Abrechnungspflicht aufgenommen werden müssen (act. A.1 Rz. IV.6 f.).
3.2. Die Berufungsbeklagten machen geltend, dass sich im Rahmen der Ausarbeitung der Klage erwiesen habe, dass der Hinweis auf die Bevorschussung unnötig und unpassend sei, weil die Gerichte für die rechtliche Qualifikation der Forderung zuständig seien. Zudem habe sich ergeben, dass eher ein Fertigstellungsanspruch als eine Mängelbeseitigung geschuldet sei, so dass der Zusatz fallen gelassen worden sei. In den beiden Rechtsbegehren Nr. 1 sei letztlich einfach die Bezahlung des Betrages von CHF 23'402.45 verlangt worden, sei es nun als Primäroder Sekundärforderung als Bevorschussung mit ohne Abrechnungsvorbehalt. Die Änderung des Rechtsbegehrens beinhalte nicht einmal eine Sinnveränderung, was im Rahmen von Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Zweifel zulässig gewesen sei (act. A.2 Rz. 20).
3.3. Im vorinstanzlichen Urteil wird die Diskrepanz zwischen den Rechtsbegehren in der Klage und in der Schlichtung nicht erwähnt.
3.4. Massgeblich ist grundsätzlich das Rechtsbegehren aus der Klagebewilligung, das mit der Einreichung des Schlichtungsgesuches rechtshängig geworden ist (Art. 62 ZPO). Allerdings ist eine Klageänderung unter gewissen Voraussetzungen möglich: Gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO ist dies der Fall, wenn der geänderte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht. Analog zu Art. 60 ZPO ist davon auszugehen, dass die Prüfung der Zulässigkeit der Klageänderung ebenfalls von Amtes wegen erfolgen muss, handelt es sich doch auch hier um eine Prozessvoraussetzung (Miguel Sogo/Georg Nägeli, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2021, N 22 zu Art. 227 ZPO). Entsprechend gilt, dass über die Zulassung der Klageänderung ein Zwischenentscheid gefällt werden kann (vgl. Sogo/Nägeli, a.a.O., N 22 zu Art. 227 ZPO), aber nicht muss. Geht das Gericht davon aus, dass die Prozessvoraussetzungen gegeben sind und ist diese Frage unter den Parteien nicht streitig, so ergeht – wie dies etwa auch bei einer unproblematischen und unumstrittenen Zuständigkeitsfrage der Fall wäre – kein förmlicher Entscheid (Tanja Domej, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2021, N 6 zu Art. 59 ZPO). Dass die Klageänderung von der Vorinstanz als zulässig betrachtet worden sein muss, ergibt sich daraus, dass die Klage (jedenfalls im Wesentlichen) gemäss dem beim Regionalgericht Imboden eingereichten, gegenüber dem Schlichtungsbegehren geänderten Rechtsbegehren gutgeheissen wurde. Das kritisiert die Berufungsklägerin; es werde mehr und anderes verlangt als vermittelt worden sei und die Vorinstanz habe das ohne ein Wort der Begründung hingenommen (act. A.1 Rz. IV.2 ff.). Das Rechtsbegehren gemäss Klagebewilligung sei nicht prosequiert worden und die Klageänderung sei unzulässig, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei, weil der erstinstanzlich verhandelte Anspruch nicht vermittelt worden sei (act. A.1 Rz. IV.6).
3.5. Wenn sich die beiden Rechtsbegehren (jenes aus der Klagebewilligung [RG act. I./3] und jenes aus der Klageschrift [RG act. I./1]) nicht entsprechen, wird für dasjenige Rechtsbegehren, das der Formulierung der Klage zugrunde liegt, ein Antrag gestellt und verlangt, dass das Gericht über das (abgeänderte) Rechtsbegehren entscheidet: Klage und Klageänderung fallen damit zusammen, was – da Art. 227 Abs. 1 ZPO keinen genaueren Zeitpunkt für die Klageänderung vorsieht – nicht unzulässig ist. Dass die Klage gleich zu Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens geändert wird, ist zwar unüblich, nach Art. 227 Abs. 1 ZPO allerdings auch nicht ausgeschlossen. Letztlich ist auch nicht auszumachen, welche Vorteile es für die beklagte Partei hätte, wenn die Klageänderung erst im späteren Verlauf des Verfahrens erfolgt wäre.
Um eine zulässige Klageänderung handelt es sich, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht (Sogo/Nägeli, a.a.O., N 21a zu Art. 227 ZPO). Die Verteidigung darf dem Beklagten nicht übermässig erschwert werden; andererseits soll auch den Interessen der Klägerschaft mit einer gewissen Elastizität bei der Rechtsdurchsetzung Rechnung getragen werden. Im vorliegenden Fall basieren die Rechtsbegehren auf dem gleichen Passus in der gleichen vertraglichen Vereinbarung, wobei es nicht um die Höhe des Entgelts geht, welche mit dem gleichen Betrag angegeben wird, sondern darum, wie die durch die Berufungsklägerin nicht erbrachte vertragliche Leistung abzugelten ist. Damit liegen die Begehren nötig nahe beieinander und betreffen den gleichen Lebensvorgang. Ist die Klageänderung zu Recht zugelassen worden, so stellt sich die Frage, ob die Gegenpartei allenfalls konkludent zugestimmt haben könnte (Sogo/Nägeli, a.a.O., N 32 zu Art. 227 ZPO), nicht.
4. Die Berufungsklägerin hält den gegen sie geltend gemachten Anspruch seit dem 23. Mai 2018 für verjährt (act. A.1 Rz. IV.8 ff.; RG act. I./5. Rz. 1). In der Berufungsschrift führt sie dazu aus, dass die Vorinstanz, die die Verjährung verneint hat, Art. 180 Abs. 1 SIA-Norm 118 hätte berücksichtigen müssen: Die Zufahrtsstrasse sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden gewesen und die Mängelrüge betreffend Zustand der Strasse sei sogar im Kaufvertrag aufgenommen worden. Das Werk sei damit bereits erstellt gewesen und es sei geprüft und auch schon gerügt worden, sodass eine Abnahme im Kaufvertrag nicht vorgesehen worden sei. Nutzen und Gefahr seien am 24. Mai 2013 auf die Berufungsbeklagten übergegangen und ab 25. Mai 2013 laufe auch die fünfjährige Verjährungsfrist. Auch die Berufungsbeklagten seien vorprozessual von dieser Rechtslage ausgegangen und hätten der Berufungsklägerin einen Verjährungsverzicht unterbreitet, den diese hätte unterzeichnen sollen (act. A.2 Rz. 11; dieser liegt [ununterzeichnet] als RG act. II./11 bei den Akten). Die Berufungsbeklagten weisen darauf hin, dass die Verjährungsfrist nicht am 23. Mai 2018 abgelaufen sei (act. A.2 Rz. 32 f.). Ausserdem seien die Voraussetzungen von Art. 63 ZPO eingehalten worden. Die Berufungsklägerin habe sich am Gerichtsstand Plessur nicht eingelassen und die gegenteilige Behauptung sei vor Vorinstanz nicht vorgebracht worden. BGE 146 III 265 sei neu und erst nach dem hier diskutierten Klagerückzug ergangen. Bis dahin habe die h.L. vertreten, dass die vorbehaltlose Teilnahme am Schlichtungsverfahren keine Einlassung bedeute. Ebenso sei davon ausgegangen worden, dass bei einem Rückzug zufolge fehlender örtlicher Zuständigkeit ein zweites Schlichtungsverfahren erforderlich sei, wie u.a. auch der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin in seiner Basler Kommentierung zur Zivilprozessordnung (3. Aufl., N 20 f. zu Art. 63 ZPO) vertrete (act. A.2 Rz. 33). Und selbst wenn es sich um eine Mängelfrage handeln würde, wäre der 6. Dezember 2013 der Ausgangspunkt des Fristenlaufes (act. A.2 Rz. 21). Dass die Berufungsbeklagten vorsichtigerweise eine fünfjährige Verjährungsfrist in Betracht gezogen hätten, könne die gesetzlichen Grundlagen nicht beeinflussen (act. A.2 Rz. 21).
5.1. Art. 63 ZPO ist von Bedeutung, wenn die Verjährung droht, welche von den Parteien verschiedentlich und kontrovers angesprochen wird. Diesbezüglich ist für die Rückdatierung der Rechtshängigkeit erforderlich, dass der Ansprecher die gleiche Rechtschrift, wie er sie ursprünglich bei der unzuständigen Behörde eingereicht hat, beim zuständigen Gericht neu einreicht (BGE 145 III 428 E. 3.3). Nach E. 3.5.3 gelten die gleichen Grundsätze, wenn die Rechtsschrift zunächst bei einer unzuständigen Schlichtungsbehörde eingereicht wurde. Art. 63 ZPO und seine Modalitäten spielen nur dann eine Rolle, wenn die Berufungsbeklagten eine Frist wahren mussten bzw. wenn es galt, vor Ablauf der behaupteten fünfjährigen Verjährungsfrist gemäss SIA-Norm 118 die Klage rechtsgültig eingeleitet zu haben. Art. 157 Abs. 1 der SIA-Norm 118 lautet: 'Gegenstand der Abnahme kann das vollendete Werk (Art. 1) sein, […] auch ein in sich geschlossener vollendeter Werkteil'. An diese Bestimmung schliessen sich die Vorschriften betreffend die Mängelhaftigkeit und die Mängelbehebung an, um dann in Art. 180 Abs. 1 vorzusehen: 'Die Mängelrechte des Bauherrn verjähren fünf Jahre nach der Abnahme des Werkes Werkteils'. Wurde die Sanierung der Privatstrasse (Parzelle G.___) gar noch nicht in Angriff genommen, so betrifft dies die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung überhaupt. Was nicht begonnen wurde, kann nicht aufgrund des SIA-118-Mängelrechts verjähren, denn es geht nicht um Mängel bei der Erfüllung, sondern darum, dass überhaupt noch nichts getan wurde. Richtig ist zwar, dass im Kaufvertrag, mit dem die Fertigstellung der bereits begonnenen Baute vereinbart wurde – der Rohbau bestand bereits und die Fertigstellung wurde auf den 31. Dezember 2013 vorgesehen (RG act. II./1 Ziff. I.1 und I.2.1) – unter dem Titel 'Übergabe/Mängelprotokoll' die Sanierung der Zufahrtsstrasse erwähnt ist: 'Die Kosten der Sanierung der Zufahrtsstrasse gehen auf Rechnung und Verantwortung der Verkäuferschaft' (RG act. II./1 Ziff. I.2.3). Dass im Hinblick auf die kaufvertraglich vereinbarte Sanierung überhaupt irgendwelche Vorkehren erfolgt wären, behauptet die Berufungsklägerin nicht; im Gegenteil stellt sie sich auf den Standpunkt, dass sie gegebenenfalls die Kosten der anderweitig vorgenommenen Sanierung zu vergüten habe. Dass die Verpflichtung unter dem Titel 'Übergabe/Mängelrechte' erwähnt ist, ändert nichts daran, dass es um die Sanierung als solche geht und dass von der Berufungsklägerin an die Sanierung bisher nichts geleistet worden ist. Ganz abgesehen davon könnte ohnehin nicht das Datum des Kaufvertrags massgeblich sein, mit dem sich die Berufungsklägerin erst gerade zur Sanierung verpflichtet hatte, sondern ein hier nicht interessierender späterer Zeitpunkt, worauf die Berufungsbeklagten auch hinweisen (z.B. act. A.2 Rz. 30). Dass die Berufungsbeklagten als juristische Laien einen Verjährungsverzicht einfordern wollten, ist kein Eingeständnis bezüglich der Dauer der Verjährungsfrist, denn die Dauer einer Verjährungsfrist ist eine Rechtsfrage.
5.2. Im Zusammenhang mit Art. 63 ZPO, der die Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit betrifft, ist unklar, ob das Regionalgericht Plessur seinen Abschreibungsentscheid (RG act. I./2.) infolge Klagerückzuges der Berufungsbeklagten infolge der Fällung eines eigenen Erkenntnisses zur Zuständigkeitsfrage erlassen hat, wie Dispositiv-Ziffer 1 auch verstanden werden könnte. Die Berufungsbeklagten gehen davon aus, dass sie die Klage 'wegen Unzuständigkeit und unter Vorbehalt der Neueinreichung' zurückgezogen hätten (act. A.2 Rz. 13) und auch die Berufungsklägerin geht von Rückzug der Klage aus (act. A.1 Rz. 13). In diesem Zusammenhang erwähnt sie zu Recht, dass es gemäss Art. 241 ZPO eine Abschreibung wegen Unzuständigkeit nicht gebe, sondern dass das Verfahren nur infolge Klageanerkennung, Klagerückzug und Vergleich abgeschrieben werden könne. Letztlich kann die Frage hier offenbleiben, weil der Rückzug und ein gerichtlicher Nichteintretensentscheid wegen Unzuständigkeit im Kontext von Art. 63 ZPO die gleichen Rechtsfolgen haben, nämlich die Möglichkeit, die unveränderte Klage innert 30 Tagen beim zuständigen Gericht nochmals einzureichen. Ist die Forderung der Berufungsbeklagten gegen die Berufungsklägerin nicht verjährt, ist auch die Regelung von Art. 63 ZPO nicht anwendbar.
6. Dann allerdings stellt sich die Frage, wie es sich mit dem Abschreibungsentscheid des Regionalgerichts Plessur vom 6. August 2018 (RG act. I./2.), der auf einem Rückzug basiert, unter dem Blickwinkel von Art. 65 ZPO verhält. Art. 65 ZPO, der die Folgen des Klagerückzuges nennt, lautet: 'Wer eine Klage beim zum Entscheid zuständigen Gericht zurückzieht, kann gegen die gleiche Partei über den gleichen Streitgegenstand keinen zweiten Prozess mehr führen, sofern das Gericht die Klage der beklagten Partei bereits zugestellt hat […]'. Die Rechtshängigkeit tritt zwar mit der Einleitung des Schlichtungsverfahrens ein (Art. 62 Abs. 1 ZPO), die Fortführungslast jedoch erst später, wenn das Gericht die Klage der beklagten Partei zugestellt hat, was hier nicht geschehen ist, wie auch die Berufungsklägerin bestätigt (act. A.1 Rz. III.5). Ein Verlust des materiellrechtlichen Anspruchs war deshalb mit dem Rückzug der Klage beim Regionalgericht Plessur nicht verbunden (BGE 141 III 376 E. 3.3.2; BGE 140 III 159 E. 4.2.2), und die Frage der Zulässigkeit einer zweiten Schlichtung und die Unzulässigkeit allenfalls modifizierter Rechtsbegehren stellt sich nicht, gab es doch keine Bindung an die Begehren bei der ersten Klageeinleitung beim Vermittleramt/Regionalgericht Plessur.
7.1. Ausgangspunkt für den Entscheid in der Sache ist, was die Parteien hinsichtlich der Sanierung der Zufahrtsstrasse vereinbart bzw. was sie diesbezüglich gewollt haben. Vorab ist festzuhalten, dass es zum Vertragsschluss, den Verhandlungen zwischen den Parteien und den Begleitumständen kaum Ausführungen gibt. An einschlägigen Dokumenten wurden der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag (RG act. II./1) sowie Pläne eingereicht (RG act. II./12 zeigt nur den vorderen Teil der Parzelle; die Situation ist übersichtlicher dargestellt im Email vom 1. März 2017, 16.50 h [RG act. II./18 zweites Blatt umseitig] und es gibt einen vermassten Plan in RG act. III./4). In ihren Vorbringen beschränken sich die Parteien im Wesentlichen auf den Streit über die Sanierung der Strassenparzelle.
Der vertragliche Passus, der als Ziff. 2.3 unbestrittenermassen in dem von der Berufungsklägerin formulierten Kaufvertrag steht und von beiden Parteien unterzeichnet wurde, lautet: 'Die Kosten der Sanierung der Zufahrtsstrasse gehen auf Rechnung und Verantwortung der Verkäuferschaft'. Er ist damit recht ähnlich formuliert wie Ziff. 1 des Kaufvertrages, der die Erstellung der Baute, welche die Berufungsbeklagten von der Berufungsklägerin erworben haben, betrifft ('Der Verkäufer verpflichtet sich auf seine Rechnung und Verantwortung zur Fertigstellung des nachstehend beschriebenen Kaufobjektes gemäss den nachstehend eingescannten Plänen [Art. 363 OR])'.
7.2. Die Vorinstanz geht betreffend die umstrittene Zufahrtsstrasse davon aus, dass aus den 'Ausführungen in den Rechtsschriften […] mit aller Deutlichkeit hervor[geht], dass die Parteien keinen wirklich übereinstimmenden Vertragswillen haben. Folglich sind ihre Erklärungen und Verhaltensweisen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen und es greift die objektivierte normative Auslegung Platz (BGE 140 III 132 E. 3.2; 138 III 659 E. 4.2.1)' (RG act. I./13 E. 4.1). Sie kommt zum Schluss, dass die Berufungsbeklagten gegenüber der Berufungsklägerin einen vertraglichen Erfüllungsanspruch haben und die Verkäuferin die Verantwortung für eine entsprechende Instandstellung trägt (a.a.O., E. 4.2). Die Berufungsbeklagten hätten die Berufungsklägerin mit den Schreiben vom 4. Januar und vom 11. März 2018 (KB 12 und 13) zur Sanierung der Strasse und damit zur Vertragserfüllung angehalten. Die bis zum 13. April 2018 gesetzte Frist sei unbenützt verstrichen und die Berufungsklägerin sei in Schuldnerverzug geraten (Art. 102 i.V.m. Art. 107 OR). Fakt sei, dass die Berufungsklägerin ihre vertragliche Pflicht gegenüber den Berufungsbeklagten nicht erfüllt habe und dass sich ihre primäre Leistungspflicht gemäss Art. 97 OR i.V.m. Art. 107 Abs. 2 OR in eine Schadenersatzpflicht umgewandelt habe, was insbesondere den Wert der ausgebliebenen Leistung umfasse (a.a.O., E. 4.4).
7.3. Die Berufungsklägerin vertritt hingegen die Meinung, dass sie nur die Kosten tragen müsse, die den Berufungsbeklagten für die Strassensanierung anfallen würden: 'Geschuldet ist […] gemäss Kaufvertrag, die Kosten der Sanierung zu übernehmen. Vorausgesetzt ist die Sanierung. Erst dann sind die Kosten bekannt' (RG act. I./7 Rz. III.1). 'Da die Kläger nur Miteigentümer zu 19/100 der Strassenparzelle G.___ sind, haben sie kein Recht darüber zu bestimmen und Forderungen zu stellen'; RG act. I./5 Rz. III.3). Die Berufungsklägerin bezieht sich weiter auf S. 3 des Kaufvertrages (act. I./7 Rz. III.3: 'Übrige Garantie und Gewährleistung'). Dort ist vorgesehen, dass die Berufungsklägerin die ihr gegenüber den am Bau beteiligten Unternehmern noch zustehenden Mängelrechte sowie Rügerechte auf den Termin des wirtschaftlichen Antritts mit befreiender Wirkung für sich an die Berufungsbeklagten abtrete. Diese seien von den Berufungsbeklagten gegenüber den Unternehmern und Handwerkern selbständig geltend zu machen (RG act. II./1 S. 3). Den Berufungsbeklagten seien bis anhin allerdings gar keine Kosten angefallen, sodass sich die Berufungsbeklagten nicht auf den Vertrag berufen könnten. Es wäre möglich gewesen, die mutmasslichen Kosten gestützt auf Art. 98 OR einzufordern, was im Schlichtungsgesuch auch noch so vorgesehen gewesen sei. Verlangt hätten die Berufungsbeklagten aber Schadenersatz nach Art. 107 Abs. 2 OR und sie hätten damit auf die Primärleistung verzichtet, was endgültig sei (act. A.1 Rz. IV.20 f.). Die Berufungsklägerin versteht den umstrittenen Passus dahingehend, dass sie nachträglich die Kosten der Instandstellung der Strasse übernehmen müsse und zwar berechnet auf der Quote des Miteigentumsanteils der Berufungsbeklagten von 19/100 (vgl. RG act. I./5, A.1 Rz. IV.20).
7.4. Die Berufungsbeklagten haben ein anderes Verständnis des betreffenden Passus': Die Berufungsklägerin habe als vereinbarte Leistung vorab und auf eigene Kosten die ganze Strasse (die im Miteigentum der Anstösser stehende Parzelle G.___) zu sanieren (RG act. I./1 Rz. 9). Diese Sanierung sei geschuldet, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an der Strasse, d.h. auch wenn die Berufungsbeklagten lediglich mit einem Miteigentumsanteil von 19/100 beteiligt seien. Einen Nutzen würde die Sanierung den Berufungsbeklagten ohnehin nur dann bringen, wenn der gesamte von ihnen für die Zufahrt benötigte Teil der Strasse saniert werde (RG act. I./1 Rz. 10; RG act. I./6 Rz. 8). Der Vollständigkeit halber wurde angemerkt, dass die Sanierung von 19/100 der Zufahrtsstrasse nach ihren Berechnungen CHF 15'940.96 kosten würde (RG act. I./6 Rz. 9). Der eingeklagte Betrag von CHF 23'402.45 bezieht sich hingegen auf die ca. 60 m2, an die die Berufungsbeklagten direkte Anstösser seien und die sie für die Zufahrt zu ihrem Haus benötigten (vgl. den rosa unterlegten Teil der Strasse auf dem Plan in RG act. II./12).
7.5. Ist zwischen den Parteien nicht umstritten, dass ein Vertrag zustande gekommen ist, und ist nicht behauptet nicht feststellbar, was der wirkliche Wille der Parteien war, so hat das Gericht mit der objektivierten ('normativen') Auslegung zu ermitteln, 'was vernünftige und redlich (korrekt) handelnde Parteien unter den gegebenen (auch persönlichen) Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte und ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich gewollt haben würden'. Gesucht ist ein sachgerechtes Resultat, weil nicht anzunehmen ist, dass eine unangemessene Lösung gewollt ist (Peter Gauch/Walter R. Schluep/Jörg Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 11. Aufl., Zürich 2020, Rz. 1201). Als primäres Auslegungsmittel wird der Wortlaut der Willenserklärungen genannt, was hier mangels zusätzlicher Angaben nur der Vertragstext als solcher sein kann. Aus dem Vertragswortlaut ('Die Kosten der Sanierung der Zufahrtsstrasse gehen auf Rechnung und Verantwortung der Verkäuferschaft') ergibt sich jedenfalls keine Einschränkung auf den Miteigentumsanteil der Berufungsbeklagten. Man muss sich immerhin fragen, warum beim Vertragsschluss mit den Eigentümern einer Anstösser-Parzelle vereinbart werden soll, dass die ganze Zufahrtsstrasse saniert werde. Zu den Beziehungen der Berufungsklägerin zu den anderen Anstössern bzw. Anstössergrundstücken lassen sich keine Anhaltspunkte finden.
7.6. Das Miteigentum aller Anstösser an die Parzelle G.___ verunmöglicht es aus rechtlichen Gründen, bauliche Massnahmen im Umfang von 19/100 (der Miteigentumsanteil der Berufungsbeklagten) ca. 60 m2 (der verlangte Teil der Strasse) durchzuführen: Die Berechtigung mit einer Miteigentumsquote bedeutet nicht, dass es auf der Strasse eine räumlich ausgeschiedene Fläche gibt, die den einzelnen Miteigentümern zustehen würde und an der sie ein besseres anderes Recht hätten als die anderen Miteigentümer. Die Quote ist nur eine rechnerische Grösse (eine rein arithmetische, nicht körperlich-reale Fixierung der Berechtigung) an der Sache selber (hier: der Strasse) am Gesamtrecht aller Miteigentümer (Christoph Brunner/Jürg Wichtermann, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl., Basel 2019, N 1 und 9 zu Art 646 ZGB). Das dürften die Berufungsbeklagten übersehen haben, als sie mit ihrer Klage einen Betrag von CHF 23'402.45 forderten, der nicht die ganze Strassensanierung abgedeckt hätte, sondern nach ihren Vorstellungen jenen auf dem Plan eingezeichneten Teil des Strassengrundstückes, an den ihr Haus-Grundstück direkt anstösst und der ihnen zur Zufahrt zu ihrem Haus dient (rosa eingefärbt auf dem Plan in RG act. II./2, ca. 60 m2).
7.7. Ein erklärender Begleitumstand könnte der von der Berufungsklägerin geltend gemachte Anspruch gegenüber H.___ sein. In der Duplik (RG act. I./7 Rz. III.3) wird auf 'Art. 3' des Kaufvertrages (RG act. II./1) verwiesen, wonach sämtliche Mängelrechte und auch die Ersatzabnahme den Klägern (hier: den Berufungsbeklagten) abgetreten worden seien. Darüber, was damit im Zusammenhang mit H.___ genau gemeint ist, kann höchstens spekuliert werden, nämlich dass damit (auch) der behauptete Anspruch der Berufungsklägerin gegen den besagten H.___ gemeint sein könnte (vgl. Protokoll HV in RG act. I./12 S. 3, wo ausgeführt wurde: 'Die Beklagte [Berufungsklägerin] habe die Sanierung stets verweigert mit der Begründung, sie habe ihrerseits Ansprüche gegen Herrn H.___'). Das würde allerdings die Berufungsklägerin nicht von der von ihr besonders übernommenen Verpflichtung gegenüber den Berufungsbeklagten entlasten. Daher kommt es auf den definitiven Ausgang des Verfahrens der Berufungsklägerin gegen H.___ – der erstinstanzliche Entscheid des Regionalgerichts Imboden vom 24. April 2018 zur Erschliessungsstrasse Parzelle Nr. G.___ wurde weitgehend kommentarlos zu den Akten gegeben (act. RG act. III./5) – auch nicht an.
7.8. Weil die Strasse im Miteigentum aller Anstösser steht, hält es die Berufungsklägerin für rechtlich unmöglich, dass es um die Sanierung der ganzen Strasse gehen könne. Als Miteigentümer zu 19/100 könnten die Berufungsbeklagten diesbezüglich nicht bestimmen und Forderungen stellen (RG act. I./5 S. 2). Das ist an sich richtig, jedoch kennt das schweizerische Obligationenrecht das Rechtsinstitut des (echten unechten) Vertrages zu Gunsten Dritter (Art. 112 OR). Zwar wäre die begünstigte Miteigentümergemeinschaft als Dritte nicht ausdrücklich genannt, sondern nur die Strasse. Durch die subjektiv-dingliche Verknüpfung wären die Miteigentümer des Strassengrundstückes aber durchaus bestimmbar, was ausreicht (vgl. Rolf H. Weber, in: Heinz Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar zum Obligationenrecht, 6. Teilband: Art. 110-113, Bern 2002, N 39 zu Art. 112 OR). Das Klagerecht liegt beim unechten Vertrag zugunsten Dritter allein beim Promissar (das wären die Berufungsbeklagten), der die Leistung verlangen kann, während der Dritte (das wäre die Miteigentümergemeinschaft) berechtigt wäre, diese zu empfangen und zu geniessen (Weber, a.a.O., N 140 und N 148 zu Art. 112 OR) auch die Leistung abzulehnen (Weber, a.a.O., N 148 zu Art. 113 OR; vgl. auch Andreas von Tuhr/Arnold Escher, Allgemeiner Teil des schweizerischen Obligationenrechts, Band II, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 249 f. Ziff. V). Was das genau für die Zustimmung bzw. die Ablehnung durch die Miteigentümer heissen würde, muss nicht entschieden werden. Einleuchtend wäre, wenn wegen der Beschlussfassungsregeln für notwendige bauliche Massnahmen (Art. 647c ZGB) – vorbehalten eine anderslautende Regelung in der Verwaltungsordnung der Gemeinschaft (Art. 647 Abs. 1 ZGB) – die Mehrheit aller Mitglieder (einfache Mehrheit nach Köpfen) das Bauvorhaben ablehnen könnte, ausser es hätte wegen der Unabdingbarkeit der Schadenabwehr ein einzelner Miteigentümer – hier die Berufungsbeklagten – einen unbedingten Anspruch auf Durchführung (Brunner/Wichtermann, a.a.O., N 5 zu Art. 647c ZGB; zum Erfordernis der gerichtlichen Anordnung vgl. a.a.O., N 54 zu Art. 647 ZGB). Aus dem Wortlaut des Vertrages und seiner Auslegung, wie sie aufgrund der vorliegenden Informationen vorgenommen werden konnte, ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin die Sanierung der ganzen Zufahrtsstrasse zugesichert hat.
7.9. Eine andere Frage ist, ob die Berufungsklägerin sich verpflichtete, die Sanierung selber durchzuführen (oder durch Bauhandwerker ihrer Wahl durchführen zu lassen) ob es die Meinung war, sie würde lediglich im Nachhinein die Kosten der von den Berufungsbeklagten veranlassten Sanierung übernehmen. Restlos klar ist der bezügliche Satz tatsächlich nicht. Aber es gibt doch Hinweise, zunächst nämlich die Verwendung des Ausdruckes 'Verantwortung'. Inwieweit es eine Verantwortung gegeben hätte, wenn lediglich im Nachhinein die Kosten zu tragen gewesen wären, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht erklärt. Erwähnenswert ist zudem die Parallele in Ziff. I.1 des Vertrages, wo es heisst: 'Der Verkäufer [die Berufungsklägerin] verpflichtet sich auf seine Rechnung und Verantwortung zur Fertigstellung des nachstehend beschriebenen Kaufobjektes gemäss den nachstehend eingescannten Plänen (Art. 363 ff. OR)'. 'Auf Rechnung und Verantwortung' hat im Zusammenhang mit dem Gebäude unstreitig bedeutet, dass die Berufungsklägerin die Arbeiten ausführte bzw. ausführen liess und dass sie die dabei entstehenden Kosten übernahm. Dass der gleichen Formulierung im gleichen Vertrag die gleiche Bedeutung zugemessen wird, ist mehr als naheliegend, zumal der Vertragstext unstreitig von der Berufungsklägerin stammt.
Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass vereinbart wurde, dass die Berufungsklägerin nicht nur im Nachhinein bezahlen müsse, sondern die Sanierung der ganzen Zufahrtsstrasse selber durchführe bzw. durchführen lasse. Das ist – wie sich letztlich erweisen wird – für die Lösung des Falles allerdings nicht entscheidend.
8.1. Die Berufungsbeklagten haben zwei Rechtsbegehren gestellt. Zu Rechtsbegehren Nr. 1 führen sie aus, dass die Berufungsklägerin verpflichtet werden solle, die Kosten der noch vorzunehmenden Sanierung im Umfang von CHF 23'402.45 (inkl. Erstellung des Randabschlusses) zu vergüten. Die Berufungsbeklagten lassen in diesem Zusammenhang ausführen, dass der geltend gemachte Schaden auf dem Schuldnerverzug der Berufungsklägerin basiere (Art. 102 ff. OR). Erforderlich sei, dass die geschuldete Leistung nicht erbracht werde, obwohl sie objektiv möglich und die Schuld fällig sei. Die Berufungsklägerin sei am 4. Januar 2018 gemahnt und am 11. März 2018 sei eine Nachfrist bis zum 13. April 2018 zur Sanierung der Zufahrtsstrasse angesetzt worden (act. I./1 Rz. 11; RG act. II./12 und 13). Insbesondere bestehe nach Art. 107 Abs. 2 OR die Möglichkeit eines Verzichts auf die nachträgliche Leistung und die Forderung von Schadenersatz für den aus der Nichterfüllung entstandenen Schaden. Die Berufungsbeklagten hätten zusammen mit der Nachfristansetzung erklärt, 'bei ungenutztem Verstreichen der Frist die Strasse selber auf Kosten der Berufungsklägerin zu sanieren. Damit haben sie die Wahlmöglichkeit eines Verzichts mit Schadenersatz auf Nichterfüllung erklärt. Der ihnen daraus entstehende Schaden beläuft sich mindestens auf die Kosten der Sanierung der Zufahrtsstrasse zum Grundstück Nr. F.___ bis auf Höhe der Grenze zum dahinterliegenden Grundstück' (RG act. I./1 Rz. 12). Im Schreiben vom 11. März 2018 der Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin heisst es: 'Wir fordern sie letztmalig auf, die Zufahrtsstrasse zu sanieren. Die am 04.01.2018 gesetzte Frist zur Sanierung der Zufahrtsstrasse erstrecken wir bis zum 13. April 2018. Sollten Sie die Frist fruchtlos verstreichen lassen, dann werden wir selbst um die Sanierung der Zufahrtsstrasse besorgt sein. Die entstehenden Kosten werden wir der A.___ AG zu Lasten legen' (RG act. II./13).
8.2. In rechtlicher Hinsicht bedarf es für das Vorgehen nach Art. 107 OR eines synallagmatischen Vertrages, mithin Leistung und Gegenleistung im Austauschverhältnis (Weber, a.a.O., N 39 f. und N 42 zu Art. 107 OR). Bei unvollkommen zweiseitigen und einseitigen Verträgen sollte vom Zeitpunkt an, an dem die Erfolglosigkeit der Realvollstreckung abzusehen ist, Art. 107 OR analog angewendet werden (Weber, a.a.O., Rz. 44 zu Art. 107 OR m.w.H.). Erforderlich ist die Bestimmtheit, dass es sich um die letzte Leistungserbringungsmöglichkeit handelt (Weber a.a.O., N 63 zu Art. 107 OR).
Liest man das, was die Berufungsbeklagten der Berufungsklägerin androhen, so entspricht dies dem, was die Berufungsklägerin selber einräumt zu schulden, nämlich die Übernahme der Kosten der anderweitig durchgeführten Sanierung ('Geschuldet ist aber gemäss Kaufvertrag, die Kosten der Sanierung zu übernehmen. Vorausgesetzt ist die Sanierung. Erst dann sind die Kosten bekannt' [RG act. I./7 Rz. 1], wobei allerdings nur betreffend das Vorgehen, nicht aber betreffend den Umfang der Sanierung Übereinstimmung besteht). Für die Ersatzvornahme ist gemäss Art. 98 OR eine gerichtliche Anordnung erforderlich, weil diese für den Schuldner Unsicherheiten und Risiken birgt (Weber, a.a.O., N 92 zu Art. 98 OR). Verzichten die Parteien hingegen darauf, ist nichts dagegen einzuwenden.
8.3. In ihren Ausführungen zum Rechtlichen lassen die Berufungsbeklagten ihrer Androhung dann allerdings einen anderen Sinn geben (act. A.2 Rz. 15 f.). Mit dem Verzicht auf die Leistungserbringung sei das Recht auf den Ersatz des positiven Vertragsinteresses verbunden. Dieses entspreche denjenigen Kosten, welche für die Sanierung einer Drittfirma aufgewendet werden müssten. Die Berufungsklägerin hätte insofern Glück, als die Berufungsbeklagten nur die Kosten einer Strassenbaufirma geltend machen würden, weil die Berufungsbeklagten als Bauingenieur und Architektin Planung und Bauleitung selber wahrnehmen würden. Dabei spiele es allerdings keine Rolle, ob die Sanierung effektiv durchgeführt werde nicht. Die Berufungsbeklagten müssten rein finanziell so gestellt werden, wie sie dies bei korrekter Erfüllung des Vertrages wären.
8.4. Mit der Nachfristansetzung der Berufungsbeklagten wird kein Verzicht auf die Primärleistung mit Schadenersatz angedroht (Art. 107 Abs. 2 OR), sondern das eigene Tätigwerden der Berufungsbeklagten mit dem Hinweis darauf, dass die Berufungsklägerin danach die Kosten der Sanierung werde ersetzen müssen. Im Ergebnis handelt es sich um eine Ersatzvornahme nach Art. 98 Abs. 1 OR, wobei allerdings die gerichtliche Ermächtigung, die im Gesetz vorgesehen ist, fehlt. Die Berufungsklägerin hat gegen ein solches Vorgehen nichts eingewendet und könnte das nach Treu und Glauben auch nicht tun, weil dieses Vorgehen ja ihrem eigenen Vertragsverständnis entspricht. Rechtstechnisch kann es sich dann allerdings beim geltend gemachten Betrag von CHF 23'402.45 nicht um die Zusprechung von Schadenersatz handeln.
8.5. Ohne dass es bei diesem Ergebnis noch darauf ankäme, ist noch auf den verlangten Schadenersatz einzugehen. Die Berufungsbeklagten machen als Schaden den Betrag von CHF 23'402.45 geltend. Dieser ergebe sich aus dem Kostenvoranschlag der Strassenbaufirma I.___ vom 5. April 2018 (RG act. II./14.), welcher die E.___, D.___ betrifft und sich auf CHF 21'729.30 beläuft, zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin gesamthaft auf CHF 23'402.45. Bei den Akten liegt ein weiterer Kostenvoranschlag der gleichen Firma vom 19. Juni 2018, der sich auf CHF 45'839.30, zuzüglich Mehrwertsteuer, auf CHF 49'368.95 beläuft (RG act. II./15.). Weiter ist eine sog. Vergleichsofferte bei der Firma O.___ eingeholt worden, die unter der Bezeichnung 'Zufahrtstrasse N.___, D.___, Belagsarbeiten' den Betrag von CHF 45'116'25, zuzüglich Mehrwertsteuer, d.h. CHF 48'590.20 nennt (RG act. II/16.). Auch wenn man entgegen der Rechtsprechung bereit sein sollte, auf die Übertragung der tabellarisch dargestellten Kostenberechnung in den Rechtsschriften zu verzichten und wenn über die fast völlig fehlende Substantiierung hinweggesehen würde, könnte die als Schadenersatz beanspruchte Summe aus folgendem Grund nicht zugesprochen werden: Die behaupteten Sanierungskosten hat die Berufungsklägerin schon vor Vorinstanz bestritten; es handle sich um reine Parteibehauptungen; die effektiven Kosten seien noch gar nicht angefallen (RG act. I./7 Rz. III.5); es sei kein Schaden bewiesen, es fehle eine Expertise (RG act. I./5 Rz. III.1). In der Berufung weist die Berufungsklägerin ausserdem neu und damit unzulässig darauf hin, dass aus dem Kostenvoranschlag gar nicht hervorgehe, für welchen Teil der Strasse er gelte. Nach der Vorinstanz seien die Kosten gemäss Voranschlag I.___ nicht substantiiert bestritten worden. Das verkenne, dass es vielmehr die Berufungsbeklagten seien, die ungenügend behauptet hätten. Sie würden sich damit begnügen zu erwähnen, was die Teilsanierung der Zufahrtsstrasse koste und dass die Randabschlüsse darin enthalten seien. Die Nennung der Zahl CHF 23'402.45 und der Verweis auf den Kostenvoranschlag vom 5. April 2018 (RG act. II./14) genüge zur Substantiierung nicht. Erwähnt wird, dass die erste Offerte von I.___ die ganze Zufahrtsstrasse (ca. 180 m2) betrifft und die zweite den an das Grundstück angrenzenden Teilabschnitt mit ca. 60 m2. Ausgehend von den Flächenverhältnissen 1/3 zu 2/3 würde man auch Kosten in einem ähnlichen Verhältnis erwarten, wozu die Berufungsbeklagten anmerken, dass die Proportionen deshalb nicht stimmen würden, weil gewisse Kosten unabhängig von der Grösse der zu sanierenden Fläche immer etwa gleich hoch seien, z.B. Baustelleneinrichtung, Entwässerung bei der Einmündung in die Gemeindestrasse, Vermessung (RG act. I.1 Rz. 8).
8.6. Das hauptsächliche Problem liegt darin, dass die Kosten lediglich mit Offerten belegt wurden und dass kein Gutachten verlangt und deshalb auch nicht veranlasst wurde. Hinsichtlich des von den Berufungsbeklagten verlangten Schadenersatzes genügt die Einholung von (zwei) Offerten nicht, auch wenn sie zu einem einigermassen vergleichbaren Ergebnis gelangen (vgl. RG act. II./15 und 16). Der Berufungskläger hat in diesem Zusammenhang auf das Erfordernis einer Expertise hingewiesen, und dem ist zuzustimmen. Denn ist davon auszugehen, dass die (definitive) Zusprechung von Schadenersatz verlangt wird, so muss dieser genau(er) berechnet werden. Was allenfalls für eine Vorschussleistung unter Abrechnungspflicht im Sinne von Art. 98 OR noch angehen mag, genügt für eine Verurteilung zur Bezahlung eines bestimmten Betrages nicht. Man mag einwenden, dass Gutachten häufig von den gleichen Personen erstattet werden, die auf demselben Gebiet auch Offerten ausarbeiten. Dennoch sind Offerten und Expertisen nicht vergleichbar. Holt eine Partei eine mehrere Offerten ein, bestimmt sie nach freiem Gutdünken diejenigen, die sie ausarbeiten. Was im Hinblick auf die Offerte gesagt wird, steht nirgends, können doch ohne weiteres unüberprüfbar Wünsche angebracht werden, etwa das Einrechnen grosszügiger Reserven etc. Ob diejenigen, die die Offerten ausarbeiten, überhaupt wissen, dass diese in einer gerichtlichen Auseinandersetzung gebraucht werden, ist offen, richten sich doch die Offerten – wie hier – an diejenigen, die sie erbeten haben. Anders verhält es sich bei gerichtlich angeordneten Gutachten (Art. 183 ZPO): Die Anordnung und die Bestellung der sachverständigen Person erfolgten durch das Gericht, welches die Parteien vorgängig zur Person des Gutachters anzuhören hat, und es können Ausstandsgründe angerufen werden (Hans Schmid/Samuel Baumgartner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur schweizerischen ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 6 zu Art. 183 ZPO). Gutachter sein kann nur eine natürliche Person bei Institutionen mindestens ein federführender Mitarbeiter, der persönlich verantwortlicher Gutachter ist (Schmid/Baumgartner, a.a.O., N 10 f. zu Art. 183 ZPO). Erwähnenswert ist auch, dass das Gericht die sachverständige Person instruiert und ihr die abzuklärenden Fragen stellt (Art. 185 Abs. 1 ZPO) und die Parteien haben Gelegenheit, sich zur gerichtlichen Fragestellung zu äussern und ihrerseits selber Fragen zu stellen (Art. 185 Abs. 2 ZPO). Und die sachverständige Person wird zur Wahrheit ermahnt und riskiert bei einem falschen Gutachten strafrechtliche Folgen (Art. 184 ZPO). All diese doch sehr bedeutsamen Unterschiede führen dazu, dass bei einem Gutachten grössere Sorgfalt und überprüfbarere Ergebnisse vorliegen. Ist der Schaden deshalb nicht nachgewiesen, könnte der verlangte Ersatz in der Höhe von CHF 23'402.45 ohnehin nicht zugesprochen werden.
9.1. Im Rechtsbegehren Nr. 2, dem Eventualbegehren, wird die gerichtliche Verpflichtung der Berufungsklägerin zur Sanierung der Zufahrtsstrasse verlangt, unter Tragung der Kosten. Aus den Erörterungen in der vorstehenden Erwägung 8 ergibt sich ohne weiteres, dass dieses Begehren nicht gutgeheissen werden kann. Die Berufungsbeklagten haben der Berufungsklägerin in RG act. II./13 mitgeteilt, dass sie auf die Sanierung durch die Berufungsklägerin verzichten und selbst für die Sanierung der Zufahrtsstrasse besorgt seien (RG act. II./13 S. 2). Diesbezüglich ist von der Ausübung eines Gestaltungsrechts auszugehen, die unwiderruflich ist (Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., Rz. 156).
Die Berufungsbeklagten sprechen in der Berufungsantwort dann noch besonders die Bevorschussung an. Im ursprünglichen Rechtsbegehren vor der Schlichtungsbehörde hätten sie seinerzeit die Bezahlung als Bevorschussung verlangt ('Es sei den Klägern der Betrag von CHF 23'402.45 als Bevorschussung sofort nach Rechtskraft des Urteils zu bezahlen'). Rechtsbegehren Nr. 1 sei in der Überzeugung formuliert worden, dass der Forderungsbetrag als Schadenersatz im Sinne von Art. 107 Abs. 2 OR geschuldet sei. Der Wortlaut schliesse aber eine Bevorschussung der Ersatzvornahme nicht aus. Zwar beinhalte eine Bevorschussung der Ersatzvornahme die Zweckgebundenheit der Zahlung und einen Abrechnungsvorbehalt. Eine entsprechende Auflage könne als 'Minus' zum Rechtsbegehren Nr. 1 durch das Gericht ohne weiteres zugesprochen werden (act. A.2 Rz. 20 f.).
9.2. Das Bundesgericht hat im neueren BGE 142 III 321 ff. aufgezeigt, inwieweit eine Ersatzvornahme angeordnet werden kann, in deren Rahmen dann auch die dafür erforderlichen Aufwendungen bevorschusst werden können. Es zeigt dafür zwei Wege auf:
• Mit einem den Schuldner zu einer realen Handlung verpflichtenden Urteil kann in einem späteren summarischen Verfahren i.S.v. Art. 250 ZPO ein Gesuch um Ermächtigung zu einer Ersatzvornahme gestellt und damit ein Antrag auf Leistung des mutmasslichen Aufwandes dafür gestellt werden,
oder:
• Der Gläubiger der geschuldeten Handlung kann diese im ordentlichen Erkenntnisverfahren einklagen, i.S. einer Vollstreckungsanordnung eine Ersatzvornahme beantragen und in diesem Zusammenhang um Bevorschussung derselben ersuchen.
So so bedarf es eines gerichtlichen Entscheides, der den Schuldner zu einer realen Handlung verpflichtet, und das ist hier nicht der Fall.
Die Berufung ist demnach gutzuheissen, der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
10.1. Da die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung obsiegt hat, sind die vorinstanzlichen Gerichtskosten in der Höhe von CHF 4'500.00 den Berufungsbeklagten aufzuerlegen und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Kosten des Vermittleramtes Imboden von CHF 500.00 gehen ebenfalls zu Lasten der Berufungsbeklagten und werden mit dem von ihnen geleisteten Vorschuss von CHF 500.00 verrechnet.
10.2. Die Berufungsklägerin liess sich im erstinstanzlichen Verfahren durch ihren Verwaltungsratspräsidenten C.___ vertreten. Prozessiert eine Partei ohne berufsmässige Vertretung, so hat sie neben dem Ersatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; vgl. BGer 5D_229/2011 v. 16.04.2012 E. 3.3). Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Begründung (vgl. BGer 4A_233/2017 v. 28.09.2017 E. 4.1; 4A_192/2016 v. 22.06.2016 E. 8.2; 4A_355/2013 v. 22.10.2013 E. 4.2). Die Berufungsklägerin hat es im vorinstanzlichen Verfahren unterlassen, Ausführungen zur Frage einer Umtriebsentschädigung zu machen. Sie hat damit nicht dargetan, dass besondere Umstände vorliegen, die die Zusprechung einer solchen Entschädigung rechtfertigen könnten. Der Berufungsklägerin steht folglich keine Umtriebsentschädigung zu. Weiter hat sich die Berufungsklägerin auch nicht zu ihren notwendigen Auslagen geäussert und aus den Akten gehen keine nennenswerten Auslagen hervor, weshalb der Berufungsklägerin auch diesbezüglich kein Ersatz zugesprochen werden kann. Damit besteht für das vorinstanzlichen Verfahren kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11.1 Die Kosten des Berufungsverfahren betragen CHF 6'000.00 und werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 verrechnet. Die Berufungsbeklagten werden verpflichtet, der Berufungsklägerin den Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 6'000.00 zu ersetzen.
11.2 Im Berufungsverfahren liess sich die Berufungsklägerin anwaltlich vertreten. Sie hat somit aufgrund des Ausgangs des Verfahrens Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da der Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzulegen (Art. 2 Abs. 1 Honorarverordnung; BR 310.250). Auszugehen ist dabei von einem Stundenansatz von CHF 270.00. Gemäss eingereichter Honorarvereinbarung (act. G.1) wurde zwar ein solcher von CHF 280.00 vereinbart, doch ist gemäss Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 3 der Honorarverordnung maximal ein Ansatz von CHF 270.00 zu berücksichtigen. Sodann gilt es zu beachten, dass die Berufungsklägerin gemäss Unternehmens-Identifikationsregister UID mehrwertsteuerpflichtig ist und daher die ihrer Rechtsvertretung zu bezahlende Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen kann. Demzufolge kann im konkreten Fall die Mehrwertsteuer nicht zugesprochen werden (vgl. KGer GR ZK2 18 56 v. 28.12.2021 E. 8.2). Aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen und der eingereichten Rechtsschrift erachtet das Gericht eine Parteientschädigung von CHF 5'000.00 inkl. Barauslagen als angemessen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen, der vorinstanzliche Entscheid wird aufgehoben, und die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 4'500.00 gehen zu Lasten von B.1/B.2.___ und werden mit dem von ihnen geleisteten Vorschuss von CHF 4'500.00 verrechnet.
Die Kosten des Vermittleramtes Imboden von CHF 500.00 gehen ebenfalls zu Lasten von B.1/B.2.___ und werden mit den von ihnen geleisteten Vorschuss von CHF 500.00 verrechnet.
3. Für das erstinstanzliche Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'000.00 gehen zu Lasten von B.1/B.2.___ und werden mit dem von der A.___ AG geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 6'000.00 verrechnet. B.1/B.2.___ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der A.___ AG den Betrag des geleisteten Kostenvorschusses von CHF 6'000.00 zu ersetzen.
5. B.1/B.2.___ haben unter solidarischer Haftung die A.___ AG für das Berufungsverfahren mit CHF 5'000.00 (inkl. Barauslagen) zu entschädigen.
6. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
7. Mitteilung an: