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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK1-15-17: Kantonsgericht Graubünden

Die Berufungsklägerin X._____ hat gegen die Abweisung ihres Gesuchs um Erlass einer Grundbuchsperre und Sistierung des Hauptverfahrens betreffend die Aufhebung des Miteigentumsanteils verloren. Das Gericht hat festgestellt, dass die Nutzniessung auf dem Miteigentumsanteil von Y._____ im Falle der Auflösung des Miteigentums untergeht und somit keinen Einfluss auf eine Versteigerung der Liegenschaft hat. Die Kosten des Verfahrens werden je zur Hälfte zwischen X._____ und Y._____ aufgeteilt. Y._____ wird verpflichtet, X._____ Fr. 1'500.00 zu bezahlen. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. Das Gericht weist darauf hin, dass gegen diesen Entscheid eine Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht eingereicht werden kann.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1-15-17

Kanton:GR
Fallnummer:ZK1-15-17
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZK1-15-17 vom 01.05.2015 (GR)
Datum:01.05.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:vorsorgliche Massnahmen (Grundbuchsperre) und Sistierung
Schlagwörter : Miteigentum; Miteigentums; Nutzniessung; Berufung; Miteigentumsanteil; Recht; Berufungs; Grundbuch; Kommentar; Entscheid; Versteigerung; Verfahren; Maloja; Grundstück; Bezirks; Miteigentumsanteils; Aufhebung; Bezirksgericht; Sistierung; Liegenschaft; Nutzniessungsrecht; Ehefrau; Berufungskläger; Grundbuchsperre; Basler; Gesuch
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 126 ZPO ;Art. 2 ZGB ;Art. 229 ZPO ;Art. 261 ZPO ;Art. 265 ZPO ;Art. 308 ZPO ;Art. 309 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 41 OR ;Art. 650 ZGB ;Art. 655 ZGB ;Art. 666 ZGB ;Art. 749 ZGB ;Art. 9 BV ;Art. 93 BGG ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 81 SchKG KG, 1998

Entscheid des Kantongerichts ZK1-15-17

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 01. Mai 2015
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 15 17
19. Mai 2015
ZK1 15 16

Urteil

I. Zivilkammer
Vorsitz
Brunner
Richter
Michael Dürst und Schnyder
Aktuar
Hitz

In der zivilrechtlichen Berufung und Beschwerde
der X.___, Berufungsklägerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertre-
ten durch Rechtsanwalt lic. iur. Armon Vital, Stradun, 7550 Scuol,

gegen

den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 19. Januar 2015,
mitgeteilt am 20. Januar 2015, in Sachen der Berufungsklägerin, Gesuchstellerin
und Beschwerdeführerin gegen Y.___, Berufungsbeklagter, Gesuchsgegner
und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Hess, Ca-
sa Sulegl, 7413 Fürstenaubruck,
betreffend vorsorgliche Massnahmen (Grundbuchsperre) und Sistierung,
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
Die Cousins zweiten Grades Y.___ und X.___ sind je zur Hälfte Mitei-
gentümer der Liegenschaft Nr. ___ in der Gemeinde A.___, welche mit einem
Wohnhaus, der B.___, überbaut ist. Die Grundstücksfläche beträgt 1029 m2.
Bewohnt wird die ganze Liegenschaft von Y.___ mit seiner Familie, welcher mit
X.___ am 24. Juni 2010 einen bis 31. Juli 2015 befristeten Mietvertrag abge-
schlossen hat. Der eingelegten Korrespondenz zwischen den Parteien lässt sich
entnehmen, dass in der Folge Differenzen bezüglich der Nutzung der Liegen-
schaft, der Abrechnung von Reparaturkosten und anstehenden Renovationen ent-
standen. Ebenso wenig konnten sich die Parteien hinsichtlich einer Übernahme
des Miteigentumsanteils von X.___ durch Y.___ einigen.
B.
Am 24. September 2012 reichte Y.___ beim Vermittleramt des Bezirks
Maloja gegen X.___ Klage auf richterliche Aufhebung des Miteigentumsverhält-
nisses und Anordnung einer Versteigerung des Grundstücks Nr. ___ in der
Gemeinde A.___ unter den Parteien ein. X.___ beantragte die Abweisung der
Klage; eventuell die Aufhebung des Miteigentums unter Anordnung einer öffentli-
chen Versteigerung. Eine Einigung konnte nicht erreicht werden, so dass die Kla-
gebewilligung am 20. Februar 2013 zugestellt wurde. In der Zwischenzeit wurde
ein Angebot von Y.___, den Anteil von X.___ für Fr. 1.6 Mio. zu übernehmen,
abgelehnt. Die Klageeinreichung ans Bezirksgericht Maloja erfolgte am 17. Mai
2013.
C.
Mit Vertrag vom 22. August 2013 räumte Y.___ seiner Ehefrau C.___
ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht an seinem Miteigentumsanteil ein. Am
17. November 2014 tat X.___ es ihm gleich und räumte ihrem Ehemann
D.___ ein solches Recht an ihrem Miteigentumsanteil ein.
D.
Am 30. November 2014 stellte X.___ ein Schlichtungsgesuch beim Be-
zirksgerichtspräsidium Maloja und verlangte die Feststellung, dass der von
Y.___ mit seiner Ehefrau abgeschlossene Dienstbarkeitsvertrag nichtig, even-
tuell ungültig sei. Das Grundbuchamt sei anzuweisen, das Nutzniessungsrecht zu
löschen. Mit Eingabe gleichen Datums ersuchte X.___ beim Bezirksgericht um
Erlass vorsorglicher Massnahmen. Sie beantragte, die Sachvorbringen und Be-
weismittel im Massnahmeverfahren im Prozess über die Aufhebung des Miteigen-
tums als Noven zuzulassen. Der Miteigentumsanteil von Y.___ sei superprovi-
sorisch ohne seine vorherige Anhörung mit einer Grundbuchsperre zu belegen.
Das Verfahren bezüglich der Aufhebung des Miteigentums sei zu sistieren und die
Seite 2 — 17

in jenem Verfahren angeordnete Schätzung der Liegenschaft aufzuschieben. Al-
lenfalls seien dem Schätzer ergänzende Weisungen zu erteilen. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rechtsvertreter von Y.___ anläss-
lich der Einigungsverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidium Maloja vom 28.
Oktober 2014 beiläufig erwähnt habe, dass zu Lasten des Miteigentumsanteils von
Y.___ ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht zu Gunsten der Ehefrau von
Y.___ eingetragen worden sei. Die Abklärungen hätten ergeben, dass in der Tat
am 22. August 2013 - drei Tage vor Einreichung der Replik im Hauptverfahren -
der fragliche Grundbucheintrag erfolgt sei. Rein vorsorglich habe X.___ an-
schliessend am 17. November 2014 ebenfalls zu Gunsten ihres Ehemannes auf
ihrem Miteigentumsanteil ein derartiges Nutzniessungsrecht eintragen lassen.
Y.___ und seiner Ehefrau sowie dem Bezirksgerichtspräsidium Maloja sei aber
am 27. November 2014 mitgeteilt worden, dass man bereit sei, diese Last umge-
hend zu löschen, sobald aufgrund eines Gerichtsurteils einer freiwilligen Lö-
schungsbewilligung das vom Kläger eingetragene Nutzniessungsrecht gelöscht
werde. Unter heutigem Datum (30. November 2014) sei gegen C.___ und
Y.___ bei der Schlichtungsbehörde des Bezirks Maloja eine ordentliche Klage
auf Feststellung der Nichtigkeit eventuell Ungültigkeit des eingetragenen Dienst-
barkeitsvertrages vom 22. August 2013 rechtshängig gemacht worden. In rechtli-
cher Hinsicht werde von X.___ der Standpunkt vertreten, dass durch das einge-
tragene Nutzniessungsrecht eine korrekte Steigerung gemäss Art. 651 Abs. 2
ZGB auf unzulässige Weise erschwert beziehungsweise faktisch vereitelt werde.
E.
Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Dezember 2014 wies der verfah-
rensleitende Richter des Bezirksgerichts Maloja das Gesuch um Erlass einer su-
perprovisorischen Verfügung ab und setzte Y.___ Frist zur Einreichung einer
Stellungnahme. Darin wurde am 23. Dezember 2014 beantragt, die Anträge von
X.___ seien kostenfällig abzuweisen, mit Ausnahme, dass die Tatsache der auf
beiden Miteigentumsanteilen eingetragenen Nutzniessungsrechte als Novum bei-
zuziehen sei und dass der ernannte Gutachter eine Marktwertschatzung ohne die
Belastungen durchführen solle. In der Begründung wurde von Y.___ insbeson-
dere ausgeführt, die güterrechtlichen Verhältnisse zwischen ihm und seiner Ehe-
frau seien dergestalt, dass letztere gegenüber ihren Nachkommen nur mit einer
Nutzniessung auf der fraglichen Liegenschaft abgesichert werden könne. Dass
das Datum des Eintrags zeitlich eng mit der Replik zusammenfalle, sei rein zufäl-
lig.
F.
Mit Entscheid vom 19. Januar 2015, mitgeteilt am 20. Januar 2015, erkann-
te der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja wie folgt:
Seite 3 — 17

"1.
Das Gesuch wird abgewiesen.
2.
Die Kosten bleiben bei der Prozedur.
3.
(Rechtsmittelbelehrung).
4.
(Mitteilung)."
Der Einzelrichter hielt in den Erwägungen seines Entscheides fest, dass die Ein-
tragung einer Nutzniessung zugunsten der Ehefrau von Y.___ sowie die Anhe-
bung einer Nichtigkeitsrespektive Ungültigkeitsklage neue Tatsachen darstellen
würden, die als Noven im Sinne von Art. 229 ZPO zu berücksichtigen seien. So-
dann ziele die Schätzung der fraglichen Liegenschaft auf den Verkehrswert des
Grundstückes ab, ohne Berücksichtigung nachträglich erfolgter Belastungen. Die
Abweisung des Antrags auf Erlass einer Grundbuchsperre wurde im Wesentlichen
damit begründet, dass X.___ nicht ausführe, welche Indizien Anlass für ihre Be-
fürchtungen, Y.___ könnte die Liegenschaft noch weiter belasten, sein könnten.
Es sei weder eine Notwendigkeit noch eine Dringlichkeit für die Anordnung einer
Verfügungsbeschränkung glaubhaft gemacht worden. Eine Sistierung des Verfah-
rens werde deshalb abgelehnt, weil eine Belastung eines Miteigentumsanteils mit
Dienstbarkeiten einer Aufhebung des Miteigentums grundsätzlich nicht entgegen-
stehe. Eine Verkehrswertschätzung sei sowohl unter Berücksichtigung von Ser-
vituten als auch unter deren Vernachlässigung möglich.
G.
Gegen diesen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom
19. Januar 2015 liess X.___ am 27. Januar 2015 Berufung beim Kantonsgericht
von Graubünden mit den folgenden Rechtsbegehren erheben:
"1.
Ziff. 1 des Entscheids des Einzelrichters des Bezirksgerichts Maloja
vom 19.01./20.01.2015 sei aufzuheben, soweit darin der Antrag vom
30.11.2014 auf Erlass einer Grundbuchsperre während hängigem Ver-
fahren abgewiesen worden ist.

2.
Der im Eigentum des Berufungsbeklagten und Gesuchsgegners ste-
hende Miteigentumsanteil Nr. ___ im Grundbuch der Gemeinde
A.___ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art.
56 GBVO mit einer Grundbuchsperre (Kanzleisperre) zu belegen, wo-
nach keinerlei Verfügungen ohne Zustimmung der anordnenden In-
stanz der Gesuchstellerin vorgenommen werden dürfen. Eventu-
ell sei die Grundbuchsperre (Kanzleisperre) auf die Eintragungen unter
Dienstbarkeiten und Grundlasten zu beschränken.

3.
Das Grundbuchamt Maloja sei richterlich anzuweisen, die Grundbuch-
sperre (Kanzleisperre) gemäss vorstehender Ziff. 2 im Grundbuch der
Gemeinde A.___ auf dem Miteigentumsanteil Nr. ___ grundbuch-
lich anzumerken.

4.
Unter voller Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Beru-
fungsbeklagten und Gesuchsgegners."

Seite 4 — 17

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Belastung eines hälfti-
gen Miteigentumsanteils an einem Grundstück im Vorfeld einer Versteigerung des
gesamten Grundstücks, auf welchem ein Wohnhaus stehe, ganz generell massive
negative Auswirkungen auf ein späteres Steigerungsergebnis habe. Die eingetra-
gene Nutzniessung habe bei einer Versteigerung bloss unter den Parteien nur für
jene wirtschaftlich stärkere Partei keinen Nachteil, welche in der Lage sei, die Lie-
genschaft zu ersteigern und danach die vorgängig auf dem eigenen Anteil einge-
tragene Nutzniessung mit dem Ehegatten löschen zu lassen, nicht aber für die
wirtschaftlich schwächere Gegenpartei, welche auf einen möglichst hohen Steige-
rungserlös angewiesen sei. Das Kriterium des nicht leicht wieder gut zu machen-
den Nachteils für X.___ im Zusammenhang mit der Eintragung einer Nutznies-
sung auf dem Miteigentumsanteil der Gegenpartei sei damit erfüllt. Zudem könne
Y.___ zusätzlich zu der bereits eingetragenen Nutzniessung zu Gunsten von
C.___ gleichoder nachrangige lebenslängliche Nutzniessungen zum Beispiel
zu Gunsten der noch sehr jungen eigenen Nachkommen auf dem Miteigen-
tumsanteil Nr. ___ eintragen, um mit Blick auf eine Versteigerung den Wert der
Liegenschaft noch weiter zu schmälern. Mit Ausnahme von Y.___ würde im
Rahmen einer von ihm klageweise verlangten Versteigerung erfolge diese nur
unter den zwei Miteigentümern auch öffentlich - niemand ein relevantes Inte-
resse haben, die Liegenschaft Nr. ___ mit dem darauf befindlichen Wohnhaus
und der darauf weiterhin bestehenden lebenslänglichen Nutzniessung zu erstei-
gern.
H.
Gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom
19. Januar 2015 liess X.___ am 27. Januar 2015 ebenfalls Beschwerde beim
Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Rechtsbegehren erheben:
"1. Ziff. 1 des Entscheids des Einzelrichters des Bezirksgerichts Maloja
vom 19.01./20.01.2015 sei aufzuheben, soweit darin der Antrag vom
30.11.2014 auf Sistierung des Hauptverfahrens Proz. 115-2013-24
abgewiesen worden ist.

2.
Das vor Bezirksgericht Maloja hängige Hauptverfahren Proz. 115-
2013-24 betreffend Aufhebung des Miteigentums sei zu sistieren, bis
die zu Lasten des Miteigentumsanteils ___ eingetragene Last:
"Nutzniessungsrecht zugunsten von C.___, 18.04.1967/22.08.2013
Beleg 1806" im Grundbuch der Gemeinde A.___ entweder aufgrund
eines Gerichtsurteils einer Löschungsbewilligung der Nutznies-
sungsberechtigten grundbuchlich gelöscht die hängige Klage auf
Löschung des Nutzniessungsrechts rechtskräftig abgewiesen worden
ist.

3.
Unter voller Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Be-
schwerdeund Gesuchsgegners."

Seite 5 — 17

Werde im Verfahren Proz. 115-2013-24 über die von Y.___ verlangte Versteige-
rung entschieden, ohne vorgängig die Frage der Rechtmässigkeit der auf dessen
Miteigentumsanteil Nr. ___ eingetragenen Nutzniessung zu beantworten, werde
bei Gutheissung der Aufhebungsklage im Ergebnis die Versteigerung des Grund-
stücks mit der auf dem Miteigentumsanteil Nr. ___ eingetragenen Nutzniessung
richterlich verfügt. Gelange dann das Gericht im zweiten, durch X.___ im No-
vember 2014 rechtshängig gemachten Prozess im Rahmen eines erst später er-
gehenden Urteils zum Schluss, dass die eingetragene Nutzniessung ungültig sei,
würden sich im Ergebnis zwei sich widersprechende Urteile gegenüber stehen,
was Art. 126 ZPO ausdrücklich vermeiden wolle. Damit sei gleichzeitig erstellt,
dass ohne Sistierung des beim Bezirksgericht Maloja hängigen Miteigentumsauf-
hebungsverfahrens im Proz. 115-2013-24 X.___ ein nicht leicht wiedergutzu-
machender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO drohe. Die Beurteilung
eines Sistierungsantrags erfordere in der Regel eine Interessenabwägung, indem
das Gericht das Interesse an der Sistierung dem gegenteiligen Interesse an der
Beschleunigung des Verfahrens gegenüberstelle und den Grad der Abhängigkeit
vom Ausgang des anderen Verfahrens mitberücksichtige. Die Vorinstanz habe
eine solche Interessenabwägung nicht vorgenommen.
I.
Y.___ liess in seiner Berufungsantwort vom 12. Februar 2013 die vollum-
fängliche Abweisung der Berufung unter Kostenund Entschädigungsfolge bean-
tragen. Es könne durchaus zutreffen, dass in einer öffentlichen Versteigerung
durch den Eintrag der Nutzniessung ein geringerer Preis erzielt werden könne.
Das Ziel der Eheleute Y.C.___ sei die Absicherung der Ehefrau gewesen. Auf-
grund der güterrechtlichen Verhältnisse könne im vorliegenden Fall die Ehefrau
gegenüber ihren Nachkommen in optimaler Weise nur mit einer Nutzniessung auf
der Liegenschaft abgesichert werden. Dass das Datum des Eintrages zeitlich eng
zusammen mit der Replik falle, sei rein zufällig. Der Eintrag von Nutzniessungen
für die Kinder wäre völlig widersinnig, da Y.___ beabsichtigt habe, seiner Ehe-
frau für den Fall seines Todes den Verbleib im Haus zu ermöglichen. Wenn er dies
gleichzeitig für die Kinder machen würde, wäre dies ein kompletter Widerspruch
und würde die Interessen der Ehefrau verletzen.
J.
In seiner Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2015 liess Y.___ die voll-
umfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolge
beantragen. Die Sistierung werde von X.___ damit begründet, dass die Verstei-
gerungsart wesentlich vom Ausgang des zweiten angestrengten Verfahrens um
Anfechtung der Nutzniessung abhängen könne. Weil das Verfahren um Anfech-
tung schlicht keinen Erfolg haben könne, dürfe es nicht dazu herhalten, das vorlie-
Seite 6 — 17

gende Aufhebungsverfahren um Miteigentum aufzuschieben. Deshalb sei die Be-
schwerde abzuweisen.
K.
In ihren Stellungnahmen mit Gegenbemerkungen zu der Berufung respekti-
ve Beschwerde vom 17. Februar 2015 liess X.___ unter anderem ausführen,
dass die Gegenseite wahrheitswidrig ausgeführt habe, sie habe das Hauptverfah-
ren immer wieder verzögert und sämtliche Mittel ergriffen, um die Sache unerledigt
zu lassen. Tatsache sei, dass die zwei vor Kantonsgericht von Graubünden hän-
gigen Rechtsmittel zusammen mit dem gleichzeitig bei der Vorinstanz eingereich-
ten Erläuterungsund Berichtigungsgesuch bis anhin seit dem Schlichtungsverfah-
ren im November 2012 die ersten und einzigen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
seien, welche sie im Hauptverfahren ergriffen habe.
L.
Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie
in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägun-
gen eingegangen.
II. Erwägungen
1.
Der Rechtsvertreter von X.___ hat Berufung (ZK1 15 17) gemäss Art.
308 Abs. 1 lit. b ZPO eingereicht. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind mit der
Berufung erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar.
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr.
10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Für den Erlass vorsorglicher Massnah-
men ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d ZPO). Die Berufung
gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist unter Beilage
des Entscheids innert zehn Tagen seit der Zustellung desselben beim Kantonsge-
richt von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen (Art. 314 Abs. 1
ZPO). Das Streitwerterfordernis gilt für sämtliche unter Art. 308 Abs. 1 ZPO fallen-
den Entscheide, mitunter auch für Entscheide über vorsorgliche Massnahmen,
soweit eine vermögensrechtliche Angelegenheit betroffen ist (vgl. Peter
Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom-
mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N. 3
zu Art. 309 ZPO [zit. Kommentar zur ZPO]; Karl Spühler, in: Spüh-
ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord-
nung, Basel 2013, N. 7 zu Art. 308 ZPO [zit. Basler Kommentar zur ZPO]; Kurt
Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar zur
Seite 7 — 17

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2011, N. 26 zu Art. 308 ZPO [zit.
DIKE-Kommentar zur ZPO]). Berufungsgegenstand bildet die durch die Vorinstanz
abgewiesene Grundbuchsperre, mit welcher der Eintrag weiterer Dienstbarkeiten
durch Y.___ verhindert werden soll. Streitigkeiten um Dienstbarkeiten sind ver-
mögensrechtlicher Natur, wobei für die Bestimmung des Streitwerts in erster Linie
das Interesse des Klägers an der Gutheissung seiner Rechtsbegehren (bzw. der
Wert der sich daraus für das klägerische Grundstück ergebenden Vorteile) mass-
gebend ist. Alternativ kann auf das Interesse des Beklagten (bzw. den Wert der
sich für diesen ergebenden Nachteile) abgestellt werden, falls sich dieser Wert als
höher erweist (vgl. PKG 1997 Nr. 7; Urteile des Bundesgerichts 5A_677/2011 vom
14. Dezember 2011 E. 1; 5C.96/2006 vom 2. August 2006 E. 1). Der Streitwert ist
in der Regel zu schätzen (Kurt Blickenstorfer, in: DIKE-Kommentar, a.a.O., N. 26
zu Art. 308 ZPO). Sollte die vorliegende Berufung der Berufungsklägerin gutge-
heissen und damit die von der Vorinstanz abgewiesene vorsorgliche Massnahme
erlassen werden, könnte der Miteigentumsanteil Nr. ___ im Grundbuch der
Gemeinde A.___ des Berufungsbeklagten zumindest für die Dauer des Haupt-
verfahrens nicht mehr mit weiteren Dienstbarkeiten belastet werden. Denn mit wei-
teren Belastungen auf dem Miteigentumsanteil Nr. ___ könnte das Grundstück
Nr. ___ bei einer späteren Versteigerung nach Auffassung der Berufungskläge-
rin Werteinbussen erleiden, die ihrer Meinung nach mehr als Fr. 10'000.00 betra-
gen. Folgt man dieser Auffassung, ist die massgebliche Streitwertgrenze von Fr.
10'000.00 zweifellos erreicht, womit der angefochtene Entscheid berufungsfähig
ist. Auf die formund fristgerecht eingereichte Berufung ist somit einzutreten.
Fraglich ist jedoch, ob zudem auch die für die zivilrechtliche Beschwerde an das
Bundesgericht erforderliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.00 erfüllt ist (Art. 74
Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetztes [BGG; SR 173.110]). Gemäss Art. 112
Abs. 1 lit. d BGG hat die Rechtsmittelbelehrung die Angabe des Streitwerts zu
enthalten. Angesichts der vorangehenden Ausführungen zum Berufungsstreitwert
dürfte der für den Weiterzug an das Bundesgericht massgebliche Streitwert nach
Schätzung der I. Zivilkammer über Fr. 30'000.00 (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) liegen,
womit gegen das vorliegende Urteil im Berufungsverfahren ZK1 15 17 die zivil-
rechtliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG offensteht. In diesem Zusammen-
hang kann ebenfalls festgehalten werden, dass die Beschwerde gemäss Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG auch gegen ein abweisendes Urteil bezüglich der Sistierung im
Beschwerdeverfahren ZK1 15 16 zulässig ist, wenn der Entscheid einen nicht wie-
der gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 BGG und Nina J.
Frei, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Kommentar zum schweize-
Seite 8 — 17

rischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Artikel 1-149 ZPO,
Bern 2012, N. 24 zu Art. 126 ZPO).
2.
Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren,
wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert
werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig
ist. Die Sistierung ist mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 126 Abs. 2 ZPO). Be-
schwerdegegenstand bildet die durch die Vorinstanz in Ziffer 1. ihres Entscheides
ebenfalls (wenn auch nicht explizit) enthaltene abgewiesene Sistierung des
Hauptverfahrens 115-2013-24, welche gemäss Art. 126 Abs. 2 ZPO mit Be-
schwerde anfechtbar ist. Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO in Ver-
bindung mit Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizeri-
schen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) beim Kantonsgericht von
Graubünden innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids
schriftlich und begründet einzureichen. Die vorliegende Beschwerde vom 27. Ja-
nuar 2015 gegen die verweigerte Sistierung im Entscheid vom 19. Januar 2015
wurde fristgerecht eingereicht. Da die Beschwerde im Übrigen den Formerforder-
nissen entspricht, kann darauf ebenfalls eingetreten werden.
3.
Da der gleiche Sachzusammenhang besteht, rechtfertigt es sich, die Beru-
fung (ZK1 15 17) und die Beschwerde (ZK1 15 16) im gleichen Entscheid zu beur-
teilen. Für die Beschwerde gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung indessen
eine beschränkte Kognition gemäss Art. 320 ZPO. Diesfalls ist eine qualifiziert feh-
lerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „offensichtlich unrichtig“
gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (vgl. Dieter Frei-
burghaus/Susanne Afheldt, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 320
ZPO; Karl Spühler, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 320
ZPO). Da die tatsächlichen Verhältnisse aber grundsätzlich unbestritten sind und
im Zusammenhang mit der Sistierung gemäss Art. 126 ZPO praktisch ausschliess-
lich Rechtsfragen zu beurteilen sind, erwachsen daraus keine prozessualen Prob-
leme, zumal mit der Beschwerde auch die Angemessenheit eines Entscheides
überprüft werden kann.
4. a) Nachdem X.___ erfahren hatte, dass Y.___ während des Verfahrens
um Aufhebung des Miteigentums an Parzelle Nr. ___ diese mit einem lebens-
länglichen Nutzniessungsrecht zu Gunsten seiner Ehefrau C.___ belastet hat,
stellte sie am 30. November 2014 beim verfahrensleitenden Richter des Bezirks-
gerichts Maloja unter anderem ein Gesuch um Erlass einer Grundbuchsperre
(Kanzleisperre) bezüglich des Miteigentumsanteils von Y.___ an der Parzelle
Seite 9 — 17

Nr. ___, um zu verhindern, dass durch Y.___ weitere dingliche Belastungen
erfolgen und so das Ergebnis der anzusetzenden Versteigerung der Liegenschaft
negativ beeinflusst wird. In der Beschwerdeschrift vom 27. Januar 2015 (vgl. act.
A.1 in ZK1 15 16) wird dies vertieft damit begründet, Y.___ anerkenne selbst
teilweise, dass der Eintrag der Nutzniessung bei einer öffentlichen Versteigerung
nachteilig sein könne, nicht aber bei einer Versteigerung unter den Parteien. Mit
dem Vorgehen von Y.___ werde insbesondere die in Art. 650 ZGB immanente
Zielsetzung der Wertrealisierung des eigenen Miteigentumsanteils unterlaufen.
Das Vorgehen stelle einen Rechtsmissbrauch im Sinne eines Institutsmissbrauchs
gemäss Art. 2 ZGB dar. Der Nutzniessungsvertrag sei zudem als sittenwidrig ge-
mäss Art. 20 Abs. 1 und Art. 41 OR zu werten, was zu dessen Ungültigkeit führe.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien genügend Indizien für die Befürch-
tung, Y.___ könnte seinen Miteigentumsanteil noch weiter belasten, gegeben.
Dies werde schon durch dessen klammheimliches Vorgehen im Falle der Nutz-
niessung entkräftet. Zudem könne die Zusicherung von Y.___, dass er "nicht im
Sinne" habe, weitere Belastungen einzutragen, eine Grundbuchsperre nicht erset-
zen.
b)
Y.___ bestätigt in seiner Berufungsantwort vom 12. Februar 2015 (vgl.
act. A.2 in ZK1 15 17), dass der Eintrag der Nutzniessung bei einer Versteigerung
unter Umständen zu einem geringeren Ertrag führen könne. Dies treffe aber nur
bei einer öffentlichen Versteigerung zu, nicht aber bei einer solchen unter den Par-
teien. Ziel des Nutzniessungsvertrages sei die Absicherung der Ehefrau C.___
gegenüber ihren Nachkommen gewesen, da der Hauptteil des ehelichen Vermö-
gens aus dem hälftigen Miteigentumsanteils an der fraglichen Parzelle bestehe.
Es könne nicht sein, dass eine aussenstehende Drittperson in dieses Verfügungs-
recht eingreifen könne.
5.
Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorgli-
chen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr
zustehender Anspruch verletzt ist eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a),
und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht
(lit. b). Sowohl bei der Frage, ob ein Anspruch im Hauptprozess geschützt würde
(Hauptsachenprognose), wie bei jener, ob eine Verletzung zu befürchten sei, als
auch bei der Frage, ob daraus der gesuchstellenden Partei ein nicht leicht wieder-
gutzumachender Nachteil drohe, handelt es sich um Prognosen, die naturgemäss
mit Unsicherheiten behaftet sind (Thomas Sprecher, in: Basler Kommentar zur
ZPO, a.a.O., N. 12 zu Art. 261 ZPO). Zum einen setzt die vorsorgliche Massnah-
me entsprechend ihrem Zweck einen zivilrechtlichen Anspruch der gesuchstellen-
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den Partei voraus, für den sie vorläufigen Rechtsschutzes bedarf. Ein Verfü-
gungsanspruch kann grundsätzlich jede subjektive Berechtigung des Zivilrechts
sein, die auf eine positive negative Leistung (Tun, Unterlassen Dulden),
Gestaltung und Feststellung gerichtet ist. Die gesuchstellende Partei muss ihren
Verfügungsanspruch, die Begründetheit ihres materiellen Begehrens, glaubhaft
machen. Zum anderen hat die gesuchstellende Partei den Verfügungsgrund
glaubhaft zu machen, nämlich dass bei Zuwarten bis zum Urteil im Hauptprozess
durch eine bereits bestehende Verletzung eine Gefährdung des materiellen
Anspruchs dieser so, wie er lautet, vereitelt würde seine gehörige Befriedi-
gung wesentlich erschwert wäre, dass ihr ungeachtet der Möglichkeit nach-
träglichen Vollzugs ein nicht leicht zu ersetzender Schaden anderer Nachteil
droht. Der Verfügungsgrund besteht mithin in einer Gefährdung der Rechtsstellung
der gesuchstellenden Partei infolge der Prozessdauer (vgl. Thomas Sprecher, in:
Basler Kommentar, a.a.O., N. 15 ff. zu Art. 261 ZPO mit Hinweisen; Lucius Huber,
in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 17 ff. zu Art. 261 ZPO). Letztlich bedarf es für
die Anordnung vorsorglicher Massnahmen der Dringlichkeit, was im Gesetz zwar
nicht explizit gesagt wird, sich aber indirekt aus Art. 265 ZPO ergibt, wo "besonde-
re" Dringlichkeit verlangt wird. Dringlichkeit im relativen Sinn, die sich einzig an der
Dauer des ordentlichen Verfahrens misst, genügt hierbei (vgl. Thomas Sprecher,
in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 39 zu Art. 261 ZPO). Glaubhaft gemacht ist eine
Tatsache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits dann, wenn für
deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch
mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Der Ge-
suchsgegner kann allerdings das Glaubhaftmachen des Gesuchstellers zerstören,
indem er seinerseits glaubhaft macht, dass der Anspruch nicht besteht. Massge-
bend bleibt aber auch insoweit, ob sich der geltend gemachte Anspruch nach ei-
ner summarischen Prüfung der Tatund Rechtsfragen gestützt auf die beiden
Vorbringen beider Parteien als aussichtslos erweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
4A_312/2009 vom 23. September 2009 E. 3.6.1 mit Hinweisen; Lucius Huber, in:
Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 25 zu Art. 261 ZPO). Das Gericht kann es mithin
bei einer summarischen Prüfung der Rechtsfragen bewenden lassen (vgl. Johann
Zürcher, in: DIKE-Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 6 zu Art. 261 ZPO).
6.
Die Vorinstanz führte aus, dass X.___ nicht ausgeführt habe, welche In-
dizien Anzeichen Anlass für ihre Befürchtungen sein könnten. Es sei damit
weder eine Notwendigkeit noch eine Dringlichkeit für die Anordnung einer Verfü-
gungsbeschränkung glaubhaft gemacht worden. Das Gesuch sei daher abzuwei-
sen. Es ist somit zu prüfen, ob vorliegend tatsächlich keine Notwendigkeit und
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Dringlichkeit für die Anordnung der beantragten Grundbuchsperre besteht. Dabei
ist insbesondere zu prüfen, was mit der eingeräumten Nutzniessung im Falle der
Aufhebung des Miteigentumsanteils des Berufungsklägers geschieht respektive ob
die Nutzniessung nach der Auflösung des Miteigentums und der Veräusserung an
einen Dritten im Falle einer Versteigerung weiterhin Bestand hat und damit geeig-
net ist, den Steigerungserlös mindestens zu beeinflussen.
a)
Vorliegend errichtete Y.___ am 22. August 2013 ein lebenslängliches
Nutzniessungsrecht (Wohnrecht) auf seinem Miteigentumsanteil Nr. ___ zu
Gunsten seiner Ehefrau E.___. Die Berufungsklägerin als angeblich wirtschaft-
lich schwächere Partei befürchtet nun, dass es im Falle einer Versteigerung des
gesamten Grundstücks im Zusammenhang mit der Auflösung des Miteigentums
zu erheblichen, durch das eingetragene Nutzniessungsrecht verursachten Wert-
verlusten kommen und ihr deshalb ein nicht leicht wieder gut zu machender Nach-
teil entstehen könne. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
b)
Gemäss Art. 650 Abs. 1 ZGB hat jeder Miteigentümer das Recht, die Auf-
hebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft,
durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum durch die Bestimmung der Sache für
einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. Der Anspruch ist realobligatorischer
Natur und besteht für den ausscheidenden Miteigentümer darin, den Wert seines
Anteils zu realisieren (vgl. Christoph Brunner/Jürg Wichtermann, in: Basler Kom-
mentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB, 4. Aufl., Basel 2011, N. 4 und 8 zu
Art. 650 ZGB [zit. Basler Kommentar zum ZGB]; Arthur Meier-Hayoz, in: Meier-
Hayoz [Hrsg.], Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht,
Das Sachenrecht, 1. Abteilung, 1. Teilband: Systematischer Teil und Allgemeine
Bestimmungen, Artikel 641-654 ZGB, 5. Aufl., Bern 1981, N. 5 und 6 zu Art. 650
ZGB).
c)
Gemäss Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB sind die Miteigentumsanteile an Grund-
stücken Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes. Mit der Auflösung des Miteigen-
tumsanteils als Grundstück im Sinne von Art. 650 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit
Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB geht der als Grundstück aufgenommene Miteigen-
tumsanteil vollständig unter. Die Gemeinschafter sind somit nach Belieben frei,
das Miteigentum als solches aufzuheben beziehungsweise untergehen zu lassen
und damit die Berechtigung mehrerer an einer Sache zugunsten einer Alleinherr-
schaft zu beenden. Durch Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs werden -
durch einseitigen Willensakt eines Miteigentümers - die Anteile sämtlicher Mitei-
gentümer zur Disposition gestellt (vgl. Christoph Brunner/Jürg Wichtermann, in:
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Basler Kommentar zum ZGB, a.a.O., N. 1 zu Art. 650 ZGB). Es handelt sich aller-
dings nur um einen relativen Verlust des Eigentums. Der Eigentumsverlust ist in-
sofern relativ, weil das Eigentum, beispielsweise im Falle einer Enteignung, nicht
vollständig untergeht, sondern lediglich in Relation zum bisherigen Eigentümer;
sein Eigentum geht im Falle einer Enteignung auf den Exproprianten über. Kenn-
zeichnend für den relativen Eigentumsverlust ist somit, dass in demselben Zeit-
punkt, in dem der bisherige Eigentümer seine Rechtsposition an einem Grund-
stück verliert, ein anderes Rechtssubjekt Eigentümer wird. Dieser relative Eigen-
tumsverlust erfolgt nicht nur bei der Enteignung, sondern bei jeder Verwirklichung
eines Eigentumserwerbsbestandes (vgl. Heinz Rey/Lorenz Strebel, in: Basler
Kommentar zum ZGB, a.a.O., N. 2 und 16 zu Art. 666 ZGB).
d)
Bei der Nutzniessung handelt es sich um ein beschränktes dingliches
Recht, das dem Inhaber ein umfassendes Nutzungsrecht an einem anderen Recht
verschafft. Der belastete Vermögensgegenstand befindet sich folglich in einem
besonderen Verhältnis (vgl. Martin Eggel, Studie zur Surrogation im schweizeri-
schen Zivilrecht, in: Hausheer [Hrsg.], ASR - Abhandlungen zum schweizerischen
Recht Bd/Nr. 795, Bern 2013, N. 4.188). Die Nutzniessung kann nach Art. 745
Abs. 1 ZGB unter anderem auch an Grundstücken bestellt werden. Bezüglich
Grundstücken gilt die Definition von Art. 655 ZGB, weshalb nebst den Liegen-
schaften auch die ins Grundbuch aufgenommenen Miteigentumsanteile an Grund-
stücken Gegenstand der Nutzniessung sein können (vgl. Roland M. Müller, in:
Basler Kommentar zum ZGB, a.a.O., N. 9 zu Art 745 ZGB). Gemäss Art. 748 Abs.
1 ZGB geht die Nutzniessung unter mit dem vollständigen Untergang ihres Ge-
genstandes und überdies bei Grundstücken mit der Löschung des Eintrages, wo
dieser zur Bestellung notwendig war. Der Eigentümer ist gestützt auf Art. 750 Abs.
1 ZGB nicht zur Wiederherstellung verpflichtet. Andere Untergangsgründe als der
gänzliche Untergang des Grundstückes führen nach dem Gesetzeswortlaut von
Art. 749 Abs. 2 ZGB ebenfalls zum Untergang der Nutzniessung. Die herrschende
Lehre ist sich einig, dass solche Untergangsgründe gemäss Art. 749 Abs. 2 ZGB
materiell rechtlich zum Untergang der Nutzniessung führen. Die Löschung im
Grundbuch hat somit nur deklaratorische Wirkung (vgl. Roland M. Müller, in: Bas-
ler Kommentar zum ZGB, a.a.O., N. 3 zu Art. 749 ZGB).
e)
Die Nutzniessung ist aufgrund ihres Charakters als beschränktes dingliches
Recht insofern mit dem Schicksal des belasteten Rechts verbunden, als dass sie
grundsätzlich nur so lange bestehen kann, wie das belastete, der Nutzniessung
unterworfene Recht besteht. An die Stelle der Nutzniessung tritt bei Untergang
des belasteten Miteigentumsanteils eine rechtslagefortsetzende dingliche Surroga-
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tion. Das ursprünglich belastete Objekt (vorliegend der ins Grundbuch als Grund-
stück aufgenommene belastete Miteigentumsanteil) geht unter und die Nutznies-
sung springt ipso iure auf den Ersatzgegenstand, etwa eine Geldforderung, über
(vgl. dazu auch Reto Mengiardi, Die Errichtung von beschränkten dinglichen
Rechten zugunsten und zu Lasten von Miteigentumsanteilen und Stockwerkeigen-
tumseinheiten, Diss. Bern 1972, S. 103; Martin Eggel, a.a.O., N. 4.190 ff. und
Pascal Simonius/Thomas Sutter, Schweizerisches Immobiliarsachenrecht, Bd. II:
Die beschränkten dinglichen Rechte, Basel 1990, S. 112, N. 109, wo festgehalten
wird, dass die Enteignung des Eigentümers nach Bundesrecht nicht zum Unter-
gang der Nutzniessung führe. Vielmehr trete die Enteignungsentschädigung nach
Massgabe des Zivilrechts an die Stelle der enteigneten Liegenschaft. Zudem kön-
ne der Nutzniesser vom Enteigner selbständig Ersatz für den Schaden verlangen,
der aus dem Entzug des Nutzniessungsgegenstandes erwachsen sei).
f)
Vorliegend ist der gemäss Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB als Grundstück im
Grundbuch aufgenommene Miteigentumsanteil Nr. ___ von Y.___ mit einer
Nutzniessung belastet. Für die vorliegende Berufung bedeutet dies nach den oben
gemachten Ausführungen nun, dass das vom Berufungskläger seiner Ehefrau am
22. August 2013 eingeräumte Nutzniessungsrecht auf seinem Miteigentumsanteil
Nr. ___ keinen Bestand über die Auflösung seines Miteigentumsanteils hinaus
hat. Die Nutzniessung teilt das Schicksal des belasteten Miteigentumsanteils, wel-
cher im Falle seiner Auflösung untergeht. Im Falle einer Versteigerung würde nach
der Auflösung der Miteigentumsanteile die gesamte Liegenschaft an sich verstei-
gert, auf welcher keine Nutzniessung zu Gunsten von C.___ mehr lasten würde,
da dieses alleine auf dem Miteigentumsanteils Nr. ___ lastet, welchen es dann
infolge des relativen Eigentumsverlustes nicht mehr geben würde. Dass dem so
ist, dafür spricht auch die Tatsache, dass die Nutzniessung nur auf dem Grund-
buchblatt des Miteigentumsanteils von Y.___ eingetragen worden ist und nicht
auch auf dem Blatt der Liegenschaft Nr. ___ (vgl. dazu den Grundbuchauszug
des Grundbuchamtes Maloja vom 12. November 2014 in den Akten der Vorinstanz
im Verfahren ZK1 15 16, act. 1). Im Falle der Aufhebung des Miteigentumsanteils
und Wegfall der Nutzniessung würde an deren Stelle wie oben ausgeführt eine
dingliche Surrogation zu Gunsten von C.___ treten. Nach dem Gesagten ist
daher erstellt, dass die Berufungsklägerin im Falle einer Versteigerung der Lie-
genschaft nach Auflösung des Miteigentums nicht mit einer Werteinbusse wegen
der Nutzniessung rechnen muss. Das gilt auch dann, falls der Berufungskläger
weitere dingliche Dispositionen auf seinem Miteigentumsanteil Nr. ___ eintra-
gen lassen sollte. Auch diese würden im Falle einer Aufhebung des Miteigentums
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gelöscht werden. Für allfällige Interessenten ist im Rahmen der Versteigerung al-
lerdings klar zu stellen, dass mit dem Untergang der Miteigentumsanteile auch die
darauf lastenden beschränkten dinglichen Rechte untergehen.
g)
Damit ist es der Berufungsklägerin nicht gelungen, glaubhaft darzulegen,
dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist eine Verletzung zu befürchten
ist und ihr aus dieser Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil
gemäss Art. 261 ZPO droht. Die Vorinstanz hat damit das Gesuch um Erlass einer
Grundbuchsperre, wenn auch mit einer anderen Begründung, zu Recht abgewie-
sen. Die Berufung erweist sich somit als unbegründet, womit sie abzuweisen ist.
7.
Damit hat die Vorinstanz auch die Sistierung des Hauptverfahrens Proz.
115-2013-24 zu Recht abgewiesen. Es ist bei diesem Verfahrensausgang nicht
ersichtlich, inwiefern das Hauptverfahren betreffend Aufhebung des Miteigentums
am Grundstück Nr. ___ im Grundbuch der Gemeinde A.___ sistiert werden
müsste, da die Frage des rechtmässigen Bestandes der am 22. August 2013 ein-
getragenen Nutzniessung auf dem Miteigentumsanteil Nr. ___ im Falle einer
Auflösung des Miteigentums und einer Versteigerung der Gesamtliegenschaft
nach oben Ausgeführtem keine Rolle spielt, mithin kein nicht leicht wiedergutzu-
machender Nachteil vorliegt. Eine Schätzung der Gesamtliegenschaft ist somit
ohne Berücksichtigung der Nutzniessung möglich. Somit ist auch die Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen.
8.
Es bleibt somit, über die Kosten des Berufungsund Beschwerdeverfahrens
zu entscheiden, in welchem die Berufungsklägerin respektive Beschwerdeführerin
vollumfänglich unterlegen ist. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozess-
kosten der unterliegenden Partei auferlegt. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO kann
das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten
nach Ermessen verteilen, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Vertei-
lung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen. Es recht-
fertigt sich vorliegend, die Prozesskosten gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO nach Er-
messen zu verteilen, da sowohl die Berufungsklägerin als auch der Berufungsbe-
klagte nach den oben gemachten Ausführungen von falschen Annahmen ausge-
gangen sind und das Vorgehen von Y.___ das vorliegende Berufungsund Be-
schwerdeverfahren provozierte. Somit gehen die Gerichtskosten, welche für das
Berufungsund Beschwerdeverfahren auf insgesamt Fr. 3'000.00 festgesetzt wer-
den, je zur Hälfte zu Lasten von Y.___ und von X.___ und werden von den
von der Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschüs-
sen von insgesamt Fr. 3'000.00 bezogen. Y.___ wird verpflichtet, X.___ Fr.
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1'500.00 zu bezahlen. Die ausseramtlichen Kosten sind aus den gleichen Gründen
für beide Verfahren wettzuschlagen.
Seite 16 — 17

III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Berufung und die Beschwerde werden abgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsund Beschwerdeverfahrens vor dem Kantons-
gericht von Graubünden in der Höhe von Fr. 3'000.00 gehen je zur Hälfte zu
Lasten von X.___ und Y.___ und werden von den von der Berufungs-
klägerin und Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschüssen von ins-
gesamt Fr. 3'000.00 bezogen. Y.___ wird verpflichtet, X.___ Fr.
1'500.00 zu bezahlen.
3.
Die ausseramtlichen Kosten werden für beide Verfahren wettgeschlagen.
4.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.betreffende
Entscheidung im Berufungsund Beschwerdeverfahren ZK1 15 17 und ZK1
15 16 kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG je einzeln Beschwerde
in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
geführt werden. Die jeweilige Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich,
innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei-
dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen.
Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset-
zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und
Art. 90 ff. BGG.
5.
Mitteilung an:



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