Der Beschwerdeführer, Prof. Dr. X., hat Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Inn erhoben, die die Verweigerung einer Zeugenaussage betraf. Der Beschwerdegegner, Y., berief sich auf sein beschränktes Verweigerungsrecht gemäss Art. 166 ZPO aufgrund der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Verletzung des Bankkundengeheimnisses. Das Gericht entschied, dass die Verweigerung der Zeugenaussage gerechtfertigt war und wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, ebenso wie die Parteientschädigung für die Beschwerdegegnerin in gleicher Höhe. Der Beschwerdeführer wurde zur Zahlung der Kosten verpflichtet. Das Gericht entschied, dass die Entscheidung nicht weiter angefochten werden kann, es sei denn, es wird Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht eingereicht.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1-15-104
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ZK1-15-104 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 06.10.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Verweigerung einer Zeugenaussage |
Schlagwörter : | Recht; Zeuge; Zeugen; Stiftung; Recht; Beweis; Verfügung; Gericht; Schweiz; _-Stiftung; Verweigerung; Kantons; Graubünden; Kantonsgericht; Schweizer; Rechtshilfe; Gefahr; Entscheid; Verfahren; Aussage; Parteien; Ausführungen; Verfahren; Verfolgung; Schweizerische; Beschwerdegegner; Beweisaufnahme |
Rechtsnorm: | Art. 104 ZPO ;Art. 106 ZPO ;Art. 154 ZPO ;Art. 165 ZPO ;Art. 166 ZPO ;Art. 167 ZPO ;Art. 171 ZPO ;Art. 196 ZPO ;Art. 319 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 133 III 629; 134 III 188; 137 III 380; |
Kommentar: | Hausheer, Schweizer, Berner Kommentar zum Schweizeri- schen Privatrecht, Art. 319 ZPO, 2012 Günter Stratenwerth, Winzeler, Basler Kommentar zum Bankengesetz, Art. 47 BankG, 2005 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Kantongerichts ZK1-15-104
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 06. Oktober 2015
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 15 104
09. Oktober 2015
Urteil
I. Zivilkammer
Vorsitz
Brunner
RichterInnen
Michael Dürst und Hubert
Aktuar ad hoc
Crameri
In der zivilrechtlichen Beschwerde
des Prof. Dr. X.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.
Patrick Hofmanninger, Neugasse 6, 9401 Rorschach,
gegen
die prozessleitende Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Inn vom
09. Juli 2015, mitgeteilt am 16. Juli 2015, in Sachen des Y.___, Beschwerde-
gegner, und der Dr. Z.___, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. iur. Hans Peter Kocher, Landstrasse 181, 7250 Klosters, gegen den Be-
schwerdeführer,
betreffend Verweigerung einer Zeugenaussage,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A.
Z.___ und X.___ sind Geschwister und Erben ihrer Eltern A.___, der
am ___1989 verstarb, und B.___, die am ___2006 verstarb. Sie streiten
um wechselseitige Ansprüche im Rahmen ihrer Erbschaft.
B.
Am 27. April 2015 gelangte das Landgericht C.___ an das Kantonsge-
richt von Graubünden als kantonale Zentralbehörde im Rahmen des Haager
Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Ausland in Ziviloder Handelssa-
chen vom 18. März 1970 (Vorinstanz act. I/1) und ersuchte, Y.___, ___ als
Zeugen zu den Hintergründen der Gründung, zur Höhe des Vermögens sowie zu
den am Vermögen der D.___-Stiftung Begünstigten zu befragen. Das Landge-
richt C.___ legte dem Gesuch folgende Begründung zugrunde. Am 09. Januar
2004 habe B.___ das auf einem Schweizer Bankkonto bei der E.___ vorhan-
dene Vermögen (per 12. Dezember 2003 in der Höhe von CHF 1'026'763.00) auf
die in L.1___ belegene D.___-Stiftung übertragen. Diese habe CHF 9'175.90
an X.___ als zu einem Prozent am Stiftungsvermögen Begünstigten ausge-
kehrt. X.___ behauptete, Z.___ habe einen Betrag von CHF 908'414.19 (99
Prozent des der Stiftung übertragenen Vermögens) erhalten. Dieses Geld habe
Z.___ zu Unrecht erhalten, denn die Gründung der Stiftung sei unwirksam ge-
wesen. Mittels Widerklage verlangte X.___ die Herausgabe dieses Betrages an
die Erbengemeinschaft. Der Zeuge Y.___ sei bei der E.___ mit den Angele-
genheiten der D.___-Stiftung betraut gewesen. Z.___ habe soweit rechtlich
zulässig und möglich - die E.___ mit Schreiben vom 26. Februar 2015 ermäch-
tigt, im Wege der Amtshilfe den Schweizer Gerichten und Behörden über die Ge-
schäftsbeziehung der Erblasserin B.___ Auskunft zu erteilen, namentlich über
die Verhältnisse der D.___-Stiftung. Diese Ermächtigung gelte auch für die Ver-
treter und ehemaligen Mitarbeiter der E.___, namentlich Y.___.
C.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2015 übermittelte das Kantonsgericht von
Graubünden das Rechtshilfegesuch an das zuständige Bezirksgericht Inn, ersuch-
te Letzteres um Einvernahme von Y.___ innert Monatsfrist mit anschliessender
Übermittlung des Erledigungsberichts an das Kantonsgericht von Graubünden
(Vorinstanz act. II/1).
D.
Am 26. Juni 2015 hat das Bezirksgericht Inn Y.___ zur Zeugeneinver-
nahme vorgeladen und ihn auf seine Zeugnisverweigerungsrechte nach schweize-
rischem und deutschem Recht aufmerksam gemacht (Vorinstanz act. II/2). Nach
erfolgter Terminabsprache wurden der Zeuge Y.___ sowie die Rechtsvertreter
Seite 2 — 17
von Z.___ und X.___ zur Zeugeneinvernahme am 09. Juli 2015 eingeladen.
Zudem erhielten die Rechtsvertreter Gelegenheit, schriftliche Fragen an den Zeu-
gen einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 03. Juli 2015
zahlreiche Fragen an den Zeugen ein (Vorinstanz act. II/7).
E.
Neben Y.___ nahmen an der Zeugeneinvernahme Rechtsanwalt Hans
Peter Kocher, Rechtsanwalt Sebastian Höhmann und X.___ teil (Vorinstanz act.
III/2). Y.___ wurde anlässlich der Zeugeneinvernahme darauf hingewiesen,
dass er zur Mitwirkung an der Beweiserhebung verpflichtet sei und dass er wahr-
heitsgemäss auszusagen habe (Art. 160 Abs. 1 lit. a und Art. 171 Abs. 1 ZPO).
Weiter wurde auf die möglichen Verweigerungsrechte nach Art. 165 ZPO und Art.
166 ZPO sowie darauf hingewiesen, dass sich die Säumnisfolgen bei unberechtig-
ter Verweigerung der Zeugenaussage nach Art. 167 ZPO richten würden. Zudem
machte ihn der einvernehmende Richter auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach
deutschem Recht aufmerksam. Y.___ verweigerte daraufhin die Zeugenaussa-
ge unter Berufung auf Art. 166 Abs. 1 lit. a ZPO, wonach die Gefahr für strafoder
zivilrechtliche Nachteile für ihn eine ihm nahestehende Person bestehe. Der
einvernehmende Richter unterbrach in der Folge die Verhandlung, um zu prüfen,
ob die vorgebrachten Gründe begründet seien, was der Einzelrichter bejahte.
F.
Mit prozessleitender Verfügung vom 09. Juli 2015, mitgeteilt am 16. Juli
2015, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Inn was folgt:
"1. Es wird festgestellt, dass die Verweigerung der Zeugenaussage von Y.___
im Verfahren von Z.___ gegen X.___ betreffend des vorhandenen Ver-
mögens der im L.1___ belegenen D.___-Stiftung begründet ist.
2.
Die Kosten dieses Entscheids in der Höhe von CHF 600.00 gehen zu Lasten
der Gerichtskasse.
3.
Diese Verfügung ist nur dann mit zivilrechtlicher Beschwerde anfechtbar (Art.
319 ff. ZPO), wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Sie ist beim Kantonsgericht von Graubünden,
Poststrasse 14, 7000 Chur, innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids
schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizu-
legen (Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. Art. 7 EGzZPO).
4.
(Mitteilung)"
Im Wesentlichen führte die Vorinstanz zur Begründung an, dass sich Y.___ auf
die Gefahr der Verwicklung in ein Strafverfahren wegen Verletzung des Bankkun-
dengeheimnisses berufe. Ebenfalls drohe ihm gegebenenfalls die Gefahr der straf-
rechtlichen Verfolgung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Das Bestehen ei-
ner solchen Gefahr reiche aus, damit sich eine Drittperson erfolgreich auf ihre
Seite 3 — 17
Verweigerungsrechte berufen könne; hinsichtlich des Dispensationsgrundes ge-
nüge das Beweismass des Glaubhaftmachens.
G.
Gegen die prozessleitende Verfügung des Bezirksgerichts Inn vom 09. Juli
2015, mitgeteilt am 16. Juli 2015, liess X.___ mit Eingabe vom 03. August 2015
Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben und stellte folgende
Rechtsbegehren:
"1. Ziff. 1 der angefochtenen prozessleitenden Verfügung sei aufzuheben.
2.
Es sei festzustellen, dass die Verweigerung der Zeugenaussage durch den
Zeugen Y.___ [recte: Y.___], ___ unbegründet ist:
Eventualiter: Es sei festzustellen, dass die Verweigerung der Zeugenaussage
durch den Zeugen Y.___ [recte: Y.___] nur insoweit begründet ist, als die
Zeugenbefragung Tatsachen aus dem Kundenverhältnis der D.___ Stiftung
mit seiner früheren Arbeitgeberin E.___ zum Gegenstand hat, nicht jedoch,
soweit Tatsachen und Wahrnehmungen des Zeugen im Zusammenhang mit
dem Kundenverhältnis mit der verstorbenen Mutter der Prozessparteien, Frau
Dr. B.___ sel. verstorben am ___2006 mit letztem Wohnsitz in O.1___.
3.
Der Einzelrichter am Bezirksgericht Inn sei anzuweisen, die Zeugeneinver-
nahme durchzuführen, soweit die Verweigerung der Aussage gemäss den
Erwägungen unbegründet ist."
In der Begründung führt der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass sich die
Berufung auf das Bankkundengeheimnis als unzulässig erweise, zumal die Stif-
tung rechtskräftig aufgelöst sei und damit kein Geheimnisträger mehr bestehe.
Zudem sei Y.___ zur Auskunft gegenüber den Erben verpflichtet, zumindest
was die Beratung der Erblasserin hinsichtlich ihrer Nachlassplanung anbelangt.
Immerhin erweise sich in diesem Umfang das angerufene Verweigerungsrecht als
unzulässig.
H.
Mit Eingabe vom 12. August 2015 liess Y.___ seine Stellungnahme dem
Kantonsgericht von Graubünden zugehen und beantragte sinngemäss die Abwei-
sung der Beschwerde. Er machte geltend, dass das Landgericht C.___ einzig
eine Befragung zur Stiftung angeordnet habe und nicht zur Beziehung mit der Erb-
lasserin. Der Bestand die Auflösung ändere am Fortbestand des Bankkun-
dengeheimnisses nichts. Er erkenne weiter keinen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil, da die Stiftungsunterlagen weitaus aussagekräftiger seien, als seine ei-
genen Aussagen. Zudem bestehe nach wie vor die Gefahr einer Strafverfolgung.
I.
Die Beschwerdegegnerin gelangte mit Eingabe vom 20. August 2015 an
das Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1.1 Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
Seite 4 — 17
1.2. Eventuell: Die Beschwerde sei abzuweisen.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers."
Die Beschwerdegegnerin machte im Wesentlichen geltend, dass zunächst gar
kein Rechtsmittel gegen die angefochtene prozessleitende Verfügung gegeben
sei. Die Parteien könnten nämlich Rügen betreffend die Mitwirkungspflicht erst im
Zusammenhang mit dem Endentscheid erheben, namentlich wegen falscher Be-
weiswürdigung. Ausnahmsweise sei die Beschwerde zulässig und zwar dann,
wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Ein solcher sei aber
vorliegend nicht ersichtlich. Zudem sei die Gefahr einer Strafverfolgung wegen
Verletzung des Bankkundengeheimnisses sowie wegen Beihilfe zur Steuerhinter-
ziehung glaubhaft, womit sich Y.___ zu Recht auf sein Verweigerungsrecht be-
rufe.
J.
Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den
Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein-
gegangen.
II. Erwägungen
1.
Vorliegend wird eine prozessleitende Verfügung angefochten, die gestützt
auf das Rechtshilfegesuch des Landgerichts C.___ ergangen ist. Vorab ist da-
her zu prüfen, ob auf das vorinstanzliche Verfahren bzw. nunmehr hängige
Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen des schweizerischen Zivilprozessrechts
anwendbar sind.
1.2
Sowohl die Schweiz wie auch Deutschland sind der Haager Übereinkunft
betreffend Zivilprozessrecht vom 1. März 1954 (HZPÜ; SR 0.274.12) als auch dem
Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Ziviloder Han-
delssachen vom 18. März 1970 (HBÜ; SR 0.274.132) beigetreten. Da beide Staa-
ten vorliegend der ersuchende Staat, nämlich Deutschland, sowie der ersuchte
Staat, nämlich die Schweiz beide Übereinkommen ratifiziert haben, gilt der Vor-
rang des spezielleren und jüngeren Abkommens (vgl. Art. 29 HBÜ). Demnach sind
vorliegend die Bestimmungen des HBÜ einschlägig.
1.3
Die völkerrechtlichen Rechtshilfeverträge normieren - neben der Verpflich-
tung zur Leistung von Rechtshilfe - das zwischenstaatliche Verfahren sowie die
Seite 5 — 17
Voraussetzungen und Schranken der Rechtshilfe. Demgegenüber finden sich die
Regelungen zum landesinternen Vollzugsverfahren und zum Rechtsschutz in der
Regel im Landesrecht. Die internationale Rechtshilfe weist demnach eine völker-
und landesrechtliche Doppelnatur auf (vgl. Stephan Breitenmoser/Robert
Weyeneth, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 13 zu Art.
194 ZPO, mit Hinweis auf Stephan Breitenmoser, Internationale Amtsund
Rechtshilfe, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2008, N 23.13 f. und N 23.66 ff.). In Zi-
viloder Handelssachen kann die gerichtliche Behörde eines Vertragsstaats nach
seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften die zuständige Behörde eines anderen
Vertragsstaats ersuchen, eine Beweisaufnahme eine andere gerichtliche
Handlung vorzunehmen (Art. 1 Abs. 1 HBÜ). Nach Art. 7 HBÜ können die Parteien
und deren Vertreter an der Beweisaufnahme im ersuchten Staat teilnehmen.
Nachdem die Behörde das Rechtshilfeersuchen auf formelle und inhaltliche Rich-
tigkeit geprüft hat, leitet sie es an die zuständige richterliche Behörde weiter. Die
zuständige richterliche Behörde verfährt bei der Beweisaufnahme nach der lex
fori, d.h. dem Recht am Ort des zuständigen Gerichts; vorliegend hatte demnach
das Bezirksgericht Inn die schweizerische ZPO anzuwenden (vgl. Art. 9 Abs. 1
HBÜ). Zu beachten ist eine weitere materielle Besonderheit gegenüber dem
HZPÜ, wonach gemäss Art. 11 HBÜ sich ein rechtshilfeweise einvernommener
Zeuge auf das Recht zur Aussageverweigerung auf ein Aussageverbot beru-
fen kann, das entweder nach dem Recht des ersuchten (lit. a) nach dem des
ersuchenden Staates (lit. b) vorgesehen ist. Diese Vorschrift dient dem Schutz
einer einem ausländischen Beweisverfahren unterworfenen Person (vgl. Gerhard
Walter/Tanja Domej, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. Auflage,
Bern 2012, S. 399 f.).
2.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer gegen eine prozessleitende Verfü-
gung des Bezirksgerichts Inn Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden
erhoben. Prozessleitende Verfügungen sind abgesehen von den hier nicht ein-
schlägigen gesetzlich bestimmten Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) - nur mit Be-
schwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender
Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO gilt für das
Einreichen einer Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen eine zehntägi-
ge Frist.
2.1
Nicht zu folgen ist den Ausführungen des Beschwerdegegners in Ziff. 2.3
Abs. 1 und Abs. 3 seiner Beschwerdeantwort, wonach den Parteien gar kein
Seite 6 — 17
Rechtsmittel gegen die angefochtene prozessleitende Verfügung des Bezirksge-
richts Inn zustehe. Zwar regelt Art. 167 Abs. 3 ZPO, dass die dritte Person, vorlie-
gend der Zeuge Y.___, die gerichtliche Anordnung mit Beschwerde anfechten
kann. Hierbei handelt es sich indessen um einen in Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO vom
Gesetz bestimmten Fall, in dem eine prozessleitende Verfügung mit Beschwerde
anfechtbar
ist
(Dieter
Freiburghaus/Susanne
Afheldt,
in:
Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 12 zu Art. 319 ZPO). Die Par-
teien des Verfahrens können indessen unter den strengen - Voraussetzungen
von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung
erheben, wenn ihnen dadurch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ent-
steht (Nicolas Bracher, Mitwirkungspflichten und Verweigerungsrechte Dritter bei
der Beweiserhebung im Zivilprozessrecht, Basel 2011, N 469).
2.2
Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, dass er die Beschwerde-
gegnerin vor dem Landgericht C.___ auf eine Zahlung an den Nachlass in der
Höhe von rund CHF 900'000.00 verklagt habe, da diese den Betrag unter Verlet-
zung anwendbarer zwingender Vorschriften des deutschen Erbrechts aus dem
Vermögen der Erblasserin via die vorgeschobene D.___-Stiftung erhalten habe.
Die Beschwerdegegnerin bestreite den Erhalt dieses Betrages, weshalb der Be-
schwerdeführer den beweispflichtigen Zeugen Y.___ benannt habe. Ohne des-
sen Einvernahme drohe dem Beschwerdeführer der Prozessverlust.
2.3
Beim Erfordernis des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nach-
teils handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des
Ermessens konkretisiert werden muss (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt,
a.a.O., N 13 zu Art. 319 ZPO). Als nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil hat
sicherlich ein solcher zu gelten, der auch durch einen für die Beschwerdeführerin
günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann (BGE 137 III 380
E. 1.2.1). Nach wohl überwiegender Lehrmeinung sollen neben rechtlichen auch
rein tatsächliche Nachteile von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erfasst werden, sofern sie
ebenfalls nicht leicht wiedergutzumachen sind, die Lage der betroffenen Partei
also durch sie erheblich erschwert wird (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt,
a.a.O., N 15 zu Art. 319 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander
[Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2011, N 39
zu Art. 319 ZPO; Isaak Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010,
S. 470; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum
Schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern
2012, N 11 zu Art. 319 ZPO; a.M. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger
Seite 7 — 17
[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Ba-
sel 2013, N 7 zu Art. 319 ZPO sowie Myriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.],
ZPO Kommentar, Zürich 2010, N 3 zu Art. 319 ZPO). Das Kantonsgericht von
Graubünden lässt wie auch andere kantonale zweitinstanzliche Gerichte - das
Drohen tatsächlicher Nachteile genügen (vgl. etwa Entscheide der Schuldbetrei-
bungsund Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 13 53
vom 7. Januar 2014 E. 3 sowie der II. Zivilkammer ZK2 13 21 vom 7. Mai 2013
E. 2.a mit Verweis auf ZK2 11 41 vom 6. Oktober 2011 E. 2.a; Entscheid des Kan-
tonsgerichts Basel-Landschaft Abteilung Zivilrecht 410 11 279 vom 15. November
2011 E. 1; Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich
PF110056-O/U vom 11. Oktober 2011). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung -
verteuerung allerdings nicht aus (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 mit weiteren Hinwei-
sen).
2.4
Eine selbständige Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen, welche
nicht unter Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO fallen, soll erschwert sein, damit das erstin-
stanzliche Hauptverfahren zum einen nicht unnötig verzögert und zum anderen
vermieden wird, dass sich die Rechtsmittelinstanz mit dem gleichen Fall mehrmals
zu beschäftigen hat (Kurt Blickenstorfer, a.a.O., N 39 zu Art. 319 ZPO; Dieter
Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 11 zu Art. 319 ZPO). Vielmehr soll diese
einen ihr vorgelegten Fall in der Regel einmal und unter gesamthafter Berücksich-
tigung der Rügen beurteilen (vgl. BGE 134 III 188 E. 2.2). In Anbetracht dieser
Überlegungen ist eine prozessleitende Verfügung grundsätzlich mit dem Endent-
scheid anzufechten (vgl. Kurt Blickenstorfer, a.a.O., N 40 zu Art. 319 ZPO; Brun-
ner, a.a.O., N 13 zu Art. 319 ZPO) und an die Annahme eines nicht leicht wieder-
gutzumachenden Nachteils sind entsprechend strenge Anforderungen zu stellen.
Die anfechtende Partei hat in jedem Fall substantiiert darzulegen, inwieweit ihr
durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
droht. Dies bedingt einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung
verbundenen, erheblichen Nachteils. Andererseits sind Ausführungen zur Frage
notwendig, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wie-
dergutmachen lässt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, darüber von Amtes wegen
Nachforschungen anzustellen (vgl. BGE 133 III 629 E. 2.3.1; Entscheid der I. Zivil-
kammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 116 vom 8. Januar 2014 E.
2.b sowie Verfügung der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
ZK2 13 8 vom 13. März 2013 E. 1b).
Seite 8 — 17
2.5.1 Um einen Fall, in dem ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
selbst durch einen für den Beschwerdeführer positiven Endentscheid droht, han-
delt es sich vorliegend zweifelsohne nicht. Vorliegend geht es dem Beschwerde-
führer darum, die Rückleistung des fraglichen Betrags an den Nachlass zu errei-
chen. Ein für den Beschwerdeführer günstiger Endentscheid würde dazu führen,
dass der Betrag an den Nachlass zurückzuzahlen ist. Vor dem Hintergrund, dass
prozessleitende Verfügungen grundsätzlich mit dem Endentscheid anzufechten
sind und entsprechend an die Annahme eines nicht leicht wiedergutzumachenden
Nachteils hohe Anforderungen gestellt werden, hätte der Beschwerdeführer kon-
kret darlegen müssen, welche erheblichen Nachteile ihm drohen. Der Umstand,
dass ihm gegebenenfalls Nachteile drohen, reicht hierfür selbstredend nicht aus.
Ebenso lässt der Beschwerdeführer die Frage offen, inwiefern und warum der
Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutzumachen sei. Gemäss Lehre ist die
Ablehnung eines Zeugen kaum je ein nicht wiedergutzumachender Nachteil (Mar-
tin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweizeri-
schen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 14
zu Art. 319 ZPO). Dies muss demnach vorliegend umso mehr gelten, als dass der
Zeuge nicht abgelehnt wird, sondern dieser sich wie noch zu zeigen sein wird -
berechtigterweise auf sein Verweigerungsrecht beruft. Entsprechende Darlegun-
gen, wieso sich die Einvernahme des Zeugen Y.___ vorliegend entgegen der
Auffassung in der Literatur zwingend aufdrängt, fehlen in der Beschwerdeschrift.
2.5.2 Aus der Beschwerdeschrift lassen sich ebenfalls keine Ausführungen ent-
nehmen, ob und gegebenenfalls welche weiteren Beweismittel für die Zahlung der
rund CHF 900'000.00 von der D.___-Stiftung an die Beschwerdegegnerin vor-
liegen geprüft wurden. Will der Beschwerdeführer einen nicht leicht wieder-
gutzumachenden Nachteil geltend machen, hätte er gegenüber dem Gericht dar-
legen müssen, dass die Zeugeneinvernahme von Y.___ das einzige Beweismit-
tel sei bzw. andere Beweismittel nicht und nur unter erheblichem Aufwand aufzu-
bringen wären und folglich die nicht durchgeführte Zeugeneinvernahme die Be-
weislosigkeit und damit die Abweisung seiner Klage in der Hauptsache zur Folge
hätte. Entsprechende Ausführungen finden sich in der Beschwerdeschrift keine.
Wie sich der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin indessen entnehmen
lässt, gibt es noch weitere Zeugen im Verfahren (Ziff. 3.3 der Beschwerdeantwort).
Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb nicht weitere Beweismittel wie Urkunden
vorliegend dem Beweis zugänglich sein sollten. Zuzustimmen ist dem Beschwer-
degegner nämlich darin, dass die Stiftungsakten wohl beweisgeeignet erscheinen.
Welche Anstrengungen der Beschwerdeführer unternommen hat, um diese Be-
Seite 9 — 17
weismittel zu beschaffen, lässt er in der Beschwerdeschrift offen. Zumindest sind
keine Ausführungen ersichtlich, welche weiteren Beweismittel konkret geprüft und
beschafft bzw. welche diesbezüglichen Anstrengungen unternommen wurden.
Von einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil kann vorliegend auch
nicht mit der Überlegung ausgegangen werden, dass die Beantwortung der Fra-
gen durch den Beschwerdegegner möglicherweise das mit dem geringsten Auf-
wand zu erhaltende Beweismittel ist.
2.6.
Die angefochtene Verfügung erging in einem Rechtshilfeverfahren, dessen
Zweck in der Beweisaufnahme durch ein Gericht in der Schweiz (ersuchtes Ge-
richt) für ein ausländisches Gericht (ersuchendes Gericht), vor dem ein Zivilverfah-
ren (sog. Hauptprozess) zwischen den Parteien hängig ist, liegt. Es fragt sich da-
her, ob die Anfechtbarkeit einer prozessleitenden Verfügung unter den strengen
Voraussetzungen von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO gerechtfertigt erscheint, zumal die
Regelung der ZPO auf Verfahren zugeschnitten ist, in denen ein einziges Gericht
im Rahmen des bei ihm hängigen Prozesses auch die Beweisaufnahme vornimmt.
2.6.1 Die ZPO behandelt Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte, mit denen Be-
weiserhebungen bzw. -abnahmen angeordnet werden, als sog. prozessleitende
Verfügungen. Diese können von den Prozessparteien nur mit Beschwerde ge-
mäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO angefochten werden (vgl. statt vieler Kurt Bli-
ckenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], a.a.O., N 41 zu Art. 319 ZPO).
Betroffene Dritte können entsprechende Anordnungen nach Art. 167 Abs. 3 ZPO
i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO innert zehn Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) anfech-
ten; ihnen obliegt der Nachweis des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils
nicht. Im Gegensatz zu den Dritten, in deren Rechtsphäre eine Beweisaufnahme-
anordnung des ersuchten Gerichts unmittelbar eingreift, sind die Hauptprozess-
parteien in der Regel durch eine entsprechende Anordnung nur mittelbar betroffen
- und zwar unbeschadet dessen, ob eine interkantonale Rechtshilfe gemäss
Art. 196 ZPO eine internationale Rechtshilfe gewährt wird. Die ZPO trifft un-
ter diesem Aspekt keine Differenzierungen. Insoweit bestehen zwischen diesen
zwei Rechtshilfeformen auch keine grundlegenden Verschiedenheiten. Am pro-
zessleitenden Charakter der Beweisaufnahmeanordnungen des ersuchten Ge-
richts ändert sich auch nichts, weil es im Auftrag des ersuchenden Gerichts han-
delt (vgl. dazu Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich
LU110003-O/U vom 18. Juli 2011 [=ZR 2011 Nr. 73 S. 225 ff.]).
2.6.2 Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Letztlich lässt sich weder der ZPO
noch dem HBÜ der einschlägigen Literatur entnehmen, dass sich für den Fall
Seite 10 — 17
der internationalen Rechtshilfe eine erleichterte Anfechtbarkeit von prozessleiten-
den Verfügungen ergeben soll. Zu verlangen ist demnach wie bei einem rein in-
landbezogenen Fall ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nach Art. 319
lit. b Ziff. 2 ZPO. Letztlich hat nicht das ersuchte Gericht bzw. die Rechtsmittel-
instanz des ersuchten Gerichts eine Mitwirkungsweigerung einer Partei bzw. von
Dritten zu würdigen, sondern das ersuchende Gericht. Aufgrund fehlender abwei-
chender gesetzlicher Bestimmungen ist folglich davon auszugehen, dass das ein-
zig zulässige Rechtsmittel der Parteien gegen Anordnung eines ersuchten Ge-
richts auch im Rahmen der internationalen - nicht nur der innerkantonalen -
Rechtshilfe die Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist. Die beschwerdefüh-
rernde Partei hat demnach einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil
nachzuweisen. Dies vermag sie wie vorstehend dargelegt vorliegend nicht (vgl.
zum Ganzen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich
LU110003-O/U vom 18. Juli 2011 [=ZR 2011 Nr. 73 S. 225 ff.]).
2.7
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht
genügend substantiiert darzulegen vermag, dass ihm mit der angefochtenen pro-
zessleitenden Verfügung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Der Beschwerdeführer unterlässt jeglichen Nachweis, wonach die Einvernahme
des aufgebotenen Zeugen Y.___ die einzige Möglichkeit sei, den behaupteten
Sachverhalt liquide zu beweisen. Das in der Hauptsache zuständige Landgericht
C.___ hat die bei ihm eingereichten und vorhandenen Beweismittel zu prüfen
und das Ergebnis der rechtshilfeweise in der Schweiz durchgeführten Zeugenbe-
fragung zu würdigen. Die Frage der korrekten Beweiswürdigung bleibt einem all-
fälligen Rechtsmittelverfahren gegen das in der Hauptsache ergangene Urteil vor-
behalten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass je nach Ausgang des Hauptver-
fahrens jederzeit eine Abänderung bzw. Ergänzung des angefochtenen Ent-
scheids möglich ist (Art. 154 ZPO). Vor diesem Hintergrund ist auf die Beschwer-
de nicht einzutreten.
3.
Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre sie auch in der
Sache abzuweisen. Wie sich aus den Akten entnehmen lässt, wurde der Be-
schwerdegegner als Zeuge in der Sache vorgeladen und einvernommen (Vor-
instanz act. II/2 und act. III/2). Nach Art. 160 Abs. 1 lit. a ZPO sind Parteien und
Dritte zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet; insbesondere haben sie
als Partei Zeuge wahrheitsgemäss auszusagen, sofern ihnen nicht ein um-
fassendes beschränktes Verweigerungsrecht zukommt (Art. 165 und Art. 166
ZPO). Darüberhinaus steht dem befragten Zeugen nach Art. 11 HBÜ das Recht
Seite 11 — 17
zur Aussageverweigerung bzw. Aussageverbot zu, das nach dem Recht des ersu-
chenden Staates vorgesehen ist.
3.1
Vorliegend beruft sich der Beschwerdegegner auf sein beschränktes Ver-
weigerungsrecht nach Art. 166 Abs. 1 lit. a ZPO, welches sich im Übrigen auch
aus § 384 Nummer 2 der deutschen ZPO ergibt. Die Verweigerungsberechtigung
nach Art. 166 Abs. 1 lit. a ZPO setzt zweierlei voraus: Erstens muss die Belastung
in der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung zivilrechtlichen Verantwort-
lichkeit bestehen und zweitens muss sie den Dritten selbst eine ihm im Sinne
von Art. 165 ZPO nahestehende Person treffen. Beim beschränkten Verweige-
rungsrecht wird eine präzise Substantiierung des Verweigerungsgrundes verlangt,
damit das Gericht überhaupt beurteilen kann, welche Beweisdaten unter das Ver-
weigerungsrecht fallen und welche nicht. Eine Darlegung bzw. Glaubhaftmachung
muss indessen genügen. Soll nämlich das Verweigerungsrecht nicht völlig ausge-
höhlt werden, dürfen an die Substantiierung keine allzu hohen Anforderungen ge-
stellt werden (vgl. Nicolas Bracher, a.a.O., N 460, Botschaft zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., Ziff. 5.10.2 S. 7318;
Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkom-
mentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, N 3 zu Art. 166 ZPO).
3.2
Aus dem Protokoll der Zeugeneinvernahme geht hervor, dass der Be-
schwerdegegner unter Berufung auf Art. 166 Abs. 1 lit. a ZPO (Gefahr strafoder
zivilrechtlicher Nachteile für den Dritten eine ihm nahestehende Person) die
Aussage verweigere (Vorinstanz act. III/1). Aus dem in der Sache dürftig ausgefal-
lenen Protokoll ergibt sich allerdings nicht, welche Gründe der Beschwerdegegner
tatsächlich vorbringt bzw. vorgebracht hat. Solche sind erst aus der angefochte-
nen Verfügung ersichtlich. Demnach verweigere der Zeuge die Aussage unter Be-
rufung auf das Bankkundengeheimnis. Dieses findet seine Grundlage namentlich
in Art. 47 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz,
BankG; SR 952.0). Demnach wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe
Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Ei-
genschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter Liquidator einer Bank, als
Organ Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist das er in
dieser Eigenschaft wahrgenommen hat. Hierbei handelt es sich um ein Offizialde-
likt.
3.3
Vorliegend ist nicht bekannt, wie pauschal bzw. detailliert die Ausführungen
des Zeugen im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Bankkundengeheimnis-
ses ausgefallen sind. Kann der Dritte nach eigenem Bekunden gar keine Angaben
Seite 12 — 17
zum bezeichneten Verweigerungsgrund machen, ohne sein Verweigerungsrecht
faktisch aufzugeben, wird es in vielen Fällen möglich sein, dass ihn das Gericht
diesbezüglich unter Ausschluss der Parteien und unter Zusicherung der Vertrau-
lichkeit des Vorgebrachten anhört. Davon ausgenommen sollen Fälle sein, in de-
nen selbst diese Möglichkeit ausser Betracht fällt, weil es sich um ein Offizialdelikt
handeln könnte. Demnach kann das Gericht auf eine diesbezüglich vom Dritten zu
Protokoll gegebene Erklärung abstellen, sofern der darin bezeichnete Verweige-
rungsgrund nicht bloss vorgeschoben erscheint (Nicolas Bracher, a.a.O., N 460).
Vorliegend verhält es sich so, dass mit der Verletzung des Bankkundengeheim-
nisses ein Offizialdelikt im Raum steht, weshalb die Anhörung des Zeugen durch
das Gericht unter Ausschluss der Parteien ausser Betracht fällt. Daran ändert
auch nichts, dass die D.___-Stiftung mittlerweile aufgelöst wurde. Ebenfalls
kann dem Beschwerdeführer in seinen Ausführungen nicht gefolgt werden, wo-
nach Z.___ und X.___ als Destinatäre der D.___-Stiftung die E.___ er-
mächtigt hätten, Auskünfte über die D.___-Stiftung zu erteilen, was letztlich zu
keiner Verletzung des Bankkundengeheimnisses führe. Wie die Vorinstanz fest-
stellt, sei der Kreis der Destinatäre der fraglichen Stiftung nicht klar (E. 5 des an-
gefochtenen Entscheids). Gegenteilige Ausführungen, nämlich dass nur Z.___
und X.___ Destinatäre der D.___-Stiftung seien, lassen sich weder der Be-
schwerdeschrift noch den mitsamt eingereichten Beweismitteln entnehmen. Mit
Beschwerde geltend gemacht werden kann allerdings nur die offensichtlich unrich-
tige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO). Die Kognition der Rechts-
mittelinstanz ist in dieser Hinsicht beschränkt. Der Beschwerdeführer vermag we-
der Tatsachen noch Beweise vorzubringen, wonach Z.___ und X.___ die ein-
zigen Destinatäre der D.___-Stiftung seien und deshalb ihre Ermächtigung zur
Auskunft genügend sei. Aus diesem Grund kann vorliegend nicht davon ausge-
gangen werden, sämtliche an der D.___-Stiftung Begünstigten hätten die
rechtswirksame Einwilligung in die Verletzung des Bankkundengeheimnisses der
Stiftung erteilt (vgl. Günter Stratenwerth, in: Watter/Vogt/Bauer/Winzeler [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Bankengesetz, Basel 2005, N 25 zu Art. 47 BankG).
3.4
Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass sich der Be-
schwerdegegner mit einer Aussage über Geheimnisse, die er im Zusammenhang
mit seiner Tätigkeit bei der E.___ über die D.___-Stiftung erfahren hat, einer
Strafverfolgung wegen Verletzung von Art. 47 BankG und gegebenenfalls Art. 162
StGB aussetzt. Da die Gefahr einer Strafverfolgung für die zulässige Berufung auf
das beschränkte Aussageverweigerungsrecht nach Art. 166 ZPO ausreichend er-
Seite 13 — 17
scheint, durfte sich der Zeuge rechtmässig darauf berufen. Die Beschwerde wäre
daher aus diesem Grund abzuweisen.
4.
Der angefochtene Entscheid geht des Weiteren davon aus, dass sich der
Beschwerdegegner durch seine Aussage im Zusammenhang mit der D.___-
Stiftung der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung wegen Beihilfe zur Steuerhinterzie-
hung aussetzen könnte. Es sei bekannt, dass die deutschen Behörden in Bezug
auf die Verfolgung von Steuerdelikten vermehrt den indirekten Weg über die invol-
vierten Mitarbeiter der Schweizer Banken wählen würden.
4.1
Der Beschwerdeführer hält hierzu fest, dass das allgemeine Risiko des
Offshorebanking kein Zeugnisverweigerungsrecht zu begründen vermöge. Würde
man weiter der Überlegung des Gerichts folgen, so würde dies bedeuten, dass die
Erblasserin die am 09. Januar 2004 vorgenommene Vermögensübertragung auf
die D.___-Stiftung gerade im Hinblick darauf ausgelöst habe, dass die Schweiz
im Jahr 2009 ihren Vorbehalt gegenüber der Amtshilfe in Steuersachen fallen las-
se. Dies habe die Erblasserin zum damaligen Zeitpunkt selbstredend nicht vo-
raussehen können. Selbst wenn die Vermögensübertragung zum Zwecke der
Steuerverkürzung erfolgt sei, wäre indessen die Verfolgungsverjährung bereits
eingetreten.
4.2
Der Beschwerdeführer zieht mit seinen Ausführungen in Zweifel, dass die
Vermögensübertragung der Erblasserin auf die D.___-Stiftung zum Zweck der
Steuerverkürzung erfolgt sei. Welche Motive für die Vermögensübertragung aus-
schlaggebend waren, lässt die Beschwerde völlig offen. Indessen geht aus dem
Urteil des Oberlandesgerichts C.___ I-22 U 90/12 vom 09. November 2012 (act.
C.1) hervor, dass das Oberlandesgericht selbst davon ausgeht, dass steuerliche
Gründe für die Vermögensübertragung eine Rolle gespielt haben könnten. Ob die-
ses Urteil, das mit der Beschwerde ins Recht gelegt wurde, dem strengen Noven-
recht nach Art. 326 Abs. 1 ZPO unterliegt, kann vorliegend offen bleiben, da dies
für das vorliegende Verfahren nicht entscheidrelevant ist. Es ist nicht Sache des
Kantonsgerichts von Graubünden abschliessend zu beurteilen, ob für die damalige
Vermögensübertragung steuerliche Gründe im Vordergrund gestanden haben,
was aufgrund der von den Parteien eingereichten Beweismittel auch gar nicht
möglich ist. Mit Blick auf das vorliegende Verfahren ist jedoch festzuhalten, dass
im ausländischen Strafrecht, in casu im deutschen Recht, bekanntlich erhebliche
Risiken für eine Strafverfolgung im Falle von Beihilfehandlungen zur Steuerverkür-
zungen lauern. Das schweizerische Bankkundengeheimnis verleiht keine Immuni-
tät vor der Strafverfolgung im Ausland wegen Teilnahme an Steuerdelikten und
Seite 14 — 17
verschiedene ausländische Staaten schrecken nicht mehr davor zurück, Bankmit-
arbeiter Berater, die verdächtigt werden, sich an Steuerdelikten im Ausland
beteiligt zu haben, international zur Verhaftung auszuschreiben, bei Überschreiten
der Grenze in Haft zu nehmen und vor Gericht zu stellen (vgl. René Matteot-
ti/Gabiel Bourquin/Selina Many, Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 82
S. 687).
4.3
Gemäss §§ 369 und 370 der deutschen Abgabeordnung (AO) macht sich
strafbar, wer durch sein Verhalten die Steuern verkürzt einen anderen nicht
gerechtfertigten Steuervorteil erlangt. Die Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist
ebenfalls strafbar (§ 27 des deutschen StGB). Die strafrechtliche Verfolgungsver-
jährung beträgt fünf bzw. in schweren Fällen zehn Jahre (§ 376 AO). Zu beachten
ist indessen, dass die Verjährungsfrist nicht schon mit dem Handeln des Bankmit-
arbeiters beginnt, sondern erst mit dem später ergangenen, unrichtigen Bescheid
für die Einkommenssteuer des Kunden (vgl. Wolfgang Joecks, Archiv für schwei-
zerisches Abgaberecht [ASA] 83 S. 6). Ob die strafrechtliche Verfolgungsverjäh-
rung demnach bereits eingetreten ist, kann vorliegend aufgrund der Aktenlage
nicht beurteilt werden. Mit Sicherheit kann aber gesagt werden, dass für den Be-
ginn der Verjährung nicht auf den Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung abgestellt
werden kann.
4.4
Zusammenfassend kann vorliegend festgehalten werden, dass nicht mit
abschliessender Sicherheit festgestellt werden kann, ob die Gründung der
D.___-Stiftung zum Zweck der Steuerhinterziehung erfolgt ist. Die Umstände
lassen dies jedoch vermuten. Gegenteilige Ausführungen fehlen in der Beschwer-
de. Damit setzt sich der Beschwerdegegner grundsätzlich der Gefahr der Strafver-
folgung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch die deutschen Behörden
aus. Ob allenfalls die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten ist, kann vorlie-
gend offen bleiben, da zur Beantwortung dieser Frage zunächst keine Beweismit-
tel ersichtlich sind und sie des Weiteren im Rahmen einer Strafverfolgung in
Deutschland vertieft geprüft werden müsste. Vorliegend kann aufgrund der vor-
handenen Beweismittel die Frage nicht abschliessend beurteilt werden sie muss
es indessen auch nicht, da für die zulässige Berufung auf das beschränkte Ver-
weigerungsrecht nach Art. 166 Abs. 1 lit. a ZPO die Gefahr einer strafrechtlichen
Verfolgung genügt. Die Umstände der Stiftungsgründung, der Einzahlung des Stif-
tungsvermögens und die Gründe, die letztlich zu deren Auflösung führten, lassen
die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung zumindest als realistisch erscheinen.
Der Beschwerdegegner beruft sich demnach zu Recht auf sein beschränktes Ver-
Seite 15 — 17
weigerungsrecht, weshalb die Beschwerde auch aus diesem Grund abzuweisen
wäre.
5.
Ohnehin nicht zu hören wäre der beschwerdeführerische Einwand, wonach
der Beschwerdegegner Auskunft über die Kundenbeziehung mit der Erblasserin
zu erteilen hätte. Mit dem Gesuch um rechtshilfeweise Einvernahme des Zeugen
Y.___ hat nämlich das ersuchende Gericht das Fragethema bereits vollumfäng-
lich umschrieben. Dieses betrifft einzig und allein die Hintergründe der Gründung,
die Höhe des Vermögens und den Kreis der durch die D.___-Stiftung Begüns-
tigten. Mithin betrifft das Fragethema die Beziehung der E.___ bzw. deren Mit-
arbeiters Y.___ mit der D.___-Stiftung. Die Kundenbeziehung zur Erblasserin
war nicht Thema der Zeugeneinvernahme.
6.
Nach Art. 104 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht über die Prozesskosten
in der Regel im Endentscheid, wobei die Prozesskosten der unterliegenden Partei
auferlegt werden und bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gilt
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Als Prozesskosten gelten gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO die
Gerichtskosten (lit. a) und die Parteientschädigung (lit. b).
6.1
Für Beschwerdeverfahren erhebt das Kantonsgericht von Graubünden ge-
mäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren
(VGZ; BR 320.210) eine Entscheidgebühr zwischen CHF 500.00 und CHF
8'000.00. Vorliegend wird die Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festgesetzt und
aufgrund des Verfahrensausgangs dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.2
Die Parteikosten der Beschwerdegegner werden bei diesem Ausgang des
Verfahrens ebenfalls dem Beschwerdeführer auferlegt. Mangels Einreichung einer
Honorarnote wird der Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin
nach Ermessen des Gerichts festgelegt (Art. 2 der Honorarverordnung über die
Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorar-
verordnung, HV; BR 310.250]). Dabei erscheint angesichts der sich stellenden
Sachund Rechtsfragen sowie des damit verbundenen Aufwands eine Entschädi-
gung in der Höhe von CHF 1'500.00 einschliesslich Barauslagen und Mehrwert-
steuer für die Beschwerdegegnerin als angemessen. Dem Beschwerdegegner
wird aufgrund des geringen Aufwandes keine Parteientschädigung zugesprochen.
Seite 16 — 17
III. Demnach wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.a)
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten
des Beschwerdeführers und werden mit dem von ihm geleisteten Kosten-
vorschuss in der Höhe von CHF 1'500.00 verrechnet.
b)
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit CHF 1'500.00 aus-
sergerichtlich zu entschädigen.
3.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in
Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge-
führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30
Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in
der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die
Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90
ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
Seite 17 — 17
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