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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK1-12-31: Kantonsgericht Graubünden

Das Testament des Künstlers A._____ legt detailliert fest, dass X._____ allein für die Betreuung seines künstlerischen Nachlasses zuständig ist, ohne Mitwirkung der Erben. A._____ wollte X._____ langfristig finanziell absichern und ihr einen Vermögensvorteil durch die Werksbetreuung sichern. Zeugenaussagen bestätigen, dass A._____ X._____ als Begünstigte betrachtete und ihr einen finanziellen Ausgleich gewähren wollte. Das Testament und die Zeugenaussagen legen nahe, dass A._____ X._____ einen langfristigen Vermögensvorteil zukommen lassen wollte. Die Aussagen der Zeugen bestätigen, dass A._____ X._____ als Begünstigte betrachtete und sie finanziell absichern wollte. Die Berufungsklägerin kann daher Ansprüche aus dem Testament geltend machen, um den Vermögensvorteil zu erhalten.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1-12-31

Kanton:GR
Fallnummer:ZK1-12-31
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZK1-12-31 vom 12.12.2013 (GR)
Datum:12.12.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Vermächtnis/Schadenersatz
Schlagwörter : Berufung; Vorinstanz; Recht; Werks; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Erben; Testament; Anschluss; Berufungsbeklagte; Zeuge; Berufungsbeklagten; Erblasser; Anschlussberufung; Zeugen; Urteil; Provision; Wille; Willen; Werksbetreuung; Ausstellung; Werke; Verkauf; Beklagten; Inventar; Berufungsantwort
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 108 ZPO ;Art. 236 ZPO ;Art. 27 ZGB ;Art. 308 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 312 ZPO ;Art. 313 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 397 OR ;Art. 405 ZPO ;Art. 482 ZGB ;Art. 484 ZGB ;Art. 486 ZGB ;Art. 522 ZGB ;Art. 530 ZGB ;Art. 562 ZGB ;Art. 87 ZPO ;
Referenz BGE:103 II 225; 120 II 182;
Kommentar:
Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 80 SchKG, 1998

Entscheid des Kantongerichts ZK1-12-31

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 12. Dezember 2013
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 12 31
18. Dezember 2013

(Mit Urteil 5A_106/2014 vom 26. Mai 2014 hat das Bundesgericht die gegen die-
ses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen.)
Urteil

I. Zivilkammer
Vorsitz
Brunner
RichterInnen
Michael Dürst und Schlenker
Aktuar
Wolf

In der zivilrechtlichen Berufung
der X.___, Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, ver-
treten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur,

gegen

den Entscheid des Bezirksgerichts Surselva vom 31. Januar 2012, mitgeteilt am
19. April 2012, in Sachen der Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberu-
fungsbeklagten gegen Y.___, Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberu-
fungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph Steffen, Kronen-
gasse 9, 8712 Stäfa, und Z.___, Beklagter, Berufungsbeklagter und Anschluss-
berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher, Hinterm
Bach 6, 7002 Chur,
betreffend Vermächtnis/Schadenersatz,
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
Am ___2008 verstarb in O.1___ unverheiratet der am ___1925 in
O.2___ geborene Künstler A.___. Er hinterliess zwei leibliche Kinder, nämlich
Y.___, geboren am ___1956, und Z.___, geboren am ___1972. Die öf-
fentliche letztwillige Verfügung von A.___ wurde am 25. Juli 2008 eröffnet. Darin
bestimmte A.___ Rechtsanwalt Dr. AG.___ als Willensvollstrecker (Ziff. 4)
und bestätigte seine beiden Kinder als alleinige Erben (Ziff. 2). Hinsichtlich seines
künstlerischen Nachlasses hielt er Folgendes fest:
„3.
Es liegt mir daran, dass mein künstlerischer Nachlass bestmöglich betreut wird. Ich
erlasse dazu die folgenden Weisungen:
3.1 X.___, geb. ___1944, wohnhaft ___, O.1___, soll wie bisher auch weiter-
hin mein künstlerisches Werk betreuen. Sie soll Ausstellungen in Museen etc. orga-
nisieren, geeignete Galerien auswählen und auf der Basis der heute bestehenden
Preisliste und aufgrund der jeweiligen Marktsituation und den bisherigen Verkaufs-
ergebnissen die Verkaufspreise für meine Werke festlegen.

X.___ soll auch für die logistischen Belange zuständig sein, das heisst für das
Organisieren von Transporten, Beschaffung und Verwaltung geeigneter Aufbewah-
rungsorte etc.
3.2 Die Betreuung meines Werkes durch X.___ sowie der Verkauf durch Dritte sollen
gemäss den heutigen marktüblichen Ansätzen wie folgt honoriert werden:

-

Bei Direktverkauf durch X.___ erhält sie 40% des Nettoverkaufspreises als

Provision;

-
Bei Verkauf durch eine Galerie erhält die Galerie 40% und X.___ 30% des
Nettoverkaufspreises;

-
Bei einem Verkauf durch ein Museum in der Schweiz erhält das Museum 22%
und X.___ 30% des Nettoverkaufspreises;

-
Bei einem Verkauf, welchen meine Kinder vermitteln, erhält X.___ 30% des
Nettoverkaufspreises.

Das bereits bestehende Konto bei der Bank.___, O.1___, mit welchem die Un-
kosten für die Betreuung des künstlerischen Werkes bezahlt werden (Miete, Lager-
kosten, Transporte, Versicherungen etc.), soll beibehalten und durch X.___ ver-
waltet werden. 5% des Nettoverkaufspreises für jedes Werk sollen auf dieses Konto
einbezahlt werden. Sollte der Guthabensaldo des Kontos den Betrag von CHF
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80‘000.-- unterbzw. überschreiten, ist der Satz von 5% entsprechend zu erhöhen
bzw. zu vermindern.

Soweit der Nettoverkaufspreis die obigen Provisionen und den Beitrag an das Ver-
waltungskonto übersteigt, ist er je zur Hälfte an meine beiden Kinder auszubezah-
len.
3.3 Schenkungen einzelner Werke an Museen ähnliche Institutionen können dann
erfolgen, wenn meine beiden Kinder und X.___, so lange sie die Betreuung inne-
hat, zustimmen.
3.4 Meine beiden Kinder sind berechtigt, einzelne Werke für eigene Wohnzwecke wie
eine „Leihgabe“ zu beanspruchen. Soweit aber solche Werke verkauft werden, hat
X.___ auch in diesem Fall Anspruch auf eine Provision von 40%.
3.5 X.___ soll die Betreuung meines Werkes solange innehaben, als sie dazu bereit
und in der Lage ist.

Sollte ich nicht bereits eine Person als Nachfolger von X.___ bestimmt haben, soll
X.___ ihren Nachfolger zusammen mit meinen beiden Kindern einvernehmlich
bestimmen.“

B.
Die Erben von A.___, Y.___ und Z.___, einerseits, und X.___ an-
dererseits konnten sich in der Folge nicht über die Ausgestaltung der Werksbe-
treuung durch X.___ einigen. Im Zuge dieser Auseinandersetzung ersuchten die
Erben den Willensvollstrecker am 12. Dezember 2008, X.___ anzuweisen, bis
zum Zustandekommen einer schriftlichen Vereinbarung über die Zusammenarbeit
mit der Erbengemeinschaft mit Ausnahme der Ausstellung in O.3___ vom 20.
Dezember 2008 jegliche Verwertungshandlungen des Werks von A.___ zu un-
terlassen. Am 10. März 2009 begründeten Y.___ und Z.___ eine fortgesetzte
Erbengemeinschaft und schlossen eine Nichtteilungs-Vereinbarung ab, mit der sie
auf eine Teilung des Nachlasses ihres verstorbenen Vaters verzichteten. Dem Wil-
lensvollstrecker wurde dies am 11. März 2009 beigebracht und mitgeteilt, dass
sein Mandat damit beendet sei und er dieses abschliessen solle. Im Okto-
ber/November 2009 schliesslich zügelten Y.___ und Z.___ die Werke aus
dem von X.___ gemieteten Atelier/Lager in O.4___ in ein neues Lager in
O.5___.
C.
Nachdem sich die Erben von A.___ und X.___ nicht über das Aus-
mass der Letzterer zustehenden Vertretung und Betreuung des künstlerischen
Werks verständigen konnten, liess X.___ am 20. März 2010 beim Kreisamt Cadi
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ein Vermittlungsbegehren einreichen. Nach erfolgloser Sühneverhandlung bezog
sie am 9. September 2010 den Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren:
Klägerisches Rechtsbegehren:
1.
Die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin den
Betrag von CHF 200‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Juni 2010 zu bezahlen.

2.
Teilklagevorbehalt: Die Klägerin behält sich ausdrücklich vor, weitere Ansprüche
aus dem Testament von A.___ vom 20. Juli 2005 nach Abschluss des Klagever-
fahrens klageweise geltend zu machen (Durchsetzung der Weisungen im Testa-
ment betreffend Werksvertretung und betreffend Honoraransprüche und weiteren
vermögensrechtlichen Ansprüchen, Geltendmachung von Schadenersatzansprü-
chen aus der Verweigerung der testamentarischen Ansprüche der Klägerin durch
die Beklagten, insbesondere die am 1. Juni 2010 noch nicht fälligen (Schadener-
satz-)Ansprüche).
3.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Beklagtisches Rechtsbegehren:
1.
Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin.“
D.
Mit Prozesseingabe vom 30. September 2010 prosequierte die Klägerin die
Streitsache an das Bezirksgericht Surselva. Dabei hielt sie am anlässlich der Süh-
neverhandlung gestellten Rechtsbegehren fest. X.___ ging insbesondere davon
aus, dass ihr die Werksvertretung und -betreuung im Sinne eines Vermächtnisses
mit weitreichenden Vollmachten überlassen worden sei. Im Zusammenhang mit
dem Verkauf von Werken für die Zeit nach dem Tod von A.___ und teilweise
auch für die Zeit vor dessen Dahinscheiden machte sie ein Guthaben aus Provisi-
onen, Rückerstattung von selbst getätigten Auslagen und Inventarisierungsarbei-
ten von Fr. 97‘263.20 geltend. Zudem verlangte sie den Ersatz eines Schadens im
Umfang von Fr. 103‘000.--, den sie in der Zeit vom 12. Dezember 2008 bis zur
Vermittlungsverhandlung vom 1. Juni 2010 erlitten habe, weil die Erben ihr mit
dem Entzug der Werksbetreuung die Realisierung ihres Anspruchs auf Provisio-
nen verunmöglicht hätten. In ihrer Prozessantwort vom 17. November 2010 hielten
die Beklagten ebenfalls an ihren an der Sühneverhandlung gestellten Anträgen
fest. Sie waren der Auffassung, als alleinige Erben und Eigentümer des Werks von
A.___ hätten sie in den wesentlichen Zügen darüber zu bestimmen, wie die Be-
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treuung künftig zu erfolgen habe. Am 20. Januar 2011 reichte X.___ eine Replik
ein, worauf Y.___ und Z.___ am 9. März 2011 duplizierten.
E.
Am 30. Mai 2011 erliess der Bezirksgerichtspräsident die Beweisverfügung,
wogegen Y.___ und Z.___ Beschwerde ergriffen. Aufgrund des daraufhin am
16. August 2011 ergangenen Beiurteils wurde am 25. August 2011 eine neue Be-
weisverfügung erlassen. Am 16. Januar 2012 reichten schliesslich X.___ und
Z.___ nach Massgabe von Art. 98 Ziff. 1 GR-ZPO noch neue Urkunden nach.
F.
Mit Entscheid vom 31. Januar 2012, mitgeteilt am 19. April 2012, erkannte
das Bezirksgericht Surselva wie folgt:
“1.
Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beklagten einen Anspruch der Kläge-
rin auf zwei Gouachen anerkennen.
2.
Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagten werden unter solidarischer
Haftung verpflichtet, der Klägerin CHF 59‘263.20 zuzüglich 5% Zins seit 1. Juni

2010 zu bezahlen und ihr eine zusätzliche Gouache auszuhändigen.
3.
Die Kosten des Kreisamtes Cadi von Fr. 250.00 sowie die Kosten des Bezirksge-
richts Surselva, bestehend aus:
-
der Gerichtsgebühr (inkl. Streitwertzuschlag) von
CHF 17‘565.00
-
der Schreibgebühr von
CHF 2‘520.00
-
den Barauslagen von
CHF 915.00
total somit
CHF 21‘000.00

gehen zu zwei Dritteln zu Lasten der Klägerin und zu einem Drittel - unter solida-
rischer Haftbarkeit zu Lasten der Beklagten.

Die Klägerin hat die Beklagten ausseramtlich mit CHF 67‘828.35 zu entschädigen.
4.
[Rechtsmittelbelehrung]
5.
[Mitteilung]“
G.
Dagegen erhob X.___ am 21. Mai 2012 Berufung beim Kantonsgericht
von Graubünden mit den Anträgen:
“1.
Die Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Surselva vom 31. Januar 2012, mitgeteilt
am 19. April 2012, zugegangen am 20. April 2012, sei aufzuheben, soweit die Klage
im CHF 59‘263.20 übersteigenden Betrag abgewiesen worden ist. Ebenso sei Ziff. 3

des angefochtenen Urteils aufzuheben.
Seite 5 — 59

2.
Die Berufungsbeklagten 1 und 2 seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten,
der Berufungsklägerin den Betrag von CHF 189‘543.80 zuzüglich Zins zu 5% seit 1.

Juni 2010 zu bezahlen.
3.
Teilklagevorbehalt: Die Berufungsklägerin behält sich ausdrücklich vor, weitere An-
sprüche aus dem Testament von A.___ vom 20. Juli 2005 nach Abschluss dieses
Klageverfahrens klageweise geltend zu machen (Durchsetzung der Weisungen im
Testament betreffend Werksbetreuung und betreffend Honoraransprüche und weite-
ren vermögensrechtlichen Ansprüchen, Geltendmachung von Schadenersatzan-
sprüchen aus der Verweigerung der testamentarischen Ansprüche der Klägerin
durch die Beklagten, insbesondere die am 1. Juni 2010 noch nicht fälligen (Scha-
denersatz-)Ansprüche).
4.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten der Beru-
fungsbeklagten 1 und 2.“
H.
In ihrer Berufungsantwort vom 16. August 2012 beantragten Y.___ und
Z.___ die kostenund entschädigungspflichtige Abweisung der Berufung.
Gleichzeitig erhoben sie Anschlussberufung und begehrten was folgt:
„1.
Es sei die Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Surselva vom 31.
Januar 2012 aufzuheben.
2.
Es sei die Ziff. 3 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Surselva vom 31.
Januar 2012 aufzuheben und seien die Kosten des Kreisamtes Cadi von CHF
250.00 und die Kosten des Bezirksgerichtes Surselva von CHF 21‘000.00 der Klä-
gerin aufzuerlegen. Zudem sei die Klägerin zu verpflichten, die Beklagte 1 mit CHF
82‘278.77 und den Beklagten 2 mit CHF 43‘735.62 für das vorinstanzliche Verfahren

ausseramtlich zu entschädigen.
3.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin.“
I.
Mit Anschlussberufungsantwort vom 20. September 2012 verlangte
X.___ die kostenund entschädigungspflichtige Abweisung der Anschlussberu-
fung. Am 12. November 2012 reichten die Berufungsbeklagten noch eine Beru-
fungsduplik ein, worin sie an ihren bisher gestellten Anträgen festhielten.
Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil und auf die übrigen Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden ein-
gegangen.
Seite 6 — 59

II. Erwägungen
1.
Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Surselva vom 31. Januar
2012 wurde den Parteien am 19. April 2012 mitgeteilt und somit nach Inkrafttreten
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 er-
öffnet. Auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren findet demnach im Gegensatz
zum vorinstanzlichen Verfahren, welches noch nach der alten Bündnerischen Zi-
vilprozessordnung (GR-ZPO; BR 320.000) durchgeführt wurde, die Schweizeri-
sche Zivilprozessordnung Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO).
2.a)
Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit der Berufung erstinstanzliche End-
und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche
Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beru-
fung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbe-
gehren mindestens Fr. 10'000.-beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist
unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit der Zustellung
desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzu-
reichen (Art. 311 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Die Anschlussbe-
rufung ist von den Berufungsbeklagten in der innert 30 Tagen seit der Zustellung
der Berufung einzureichenden Berufungsantwort zu erheben (Art. 313 Abs. 1 ZPO
und Art. 312 ZPO).
b)
Der vorliegend angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Surselva stellt
einen erstinstanzlichen Endentscheid dar, denn damit wurde das vorinstanzliche
Verfahren durch Sachentscheid (teilweise Gutheissung der Klage) beendet (vgl.
Art. 236 Abs. 1 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich
2013, Art. 308 N 14). Zudem übersteigt der Streitwert ganz offensichtlich Fr.
10‘000.--. Die Berufung vom 21. Mai 2012 gegen das am 19. April 2012 mitgeteilte
Urteil ist auch zeitig. Sie ist ferner formgerecht, das heisst die Anträge auf Abän-
derung des erstinstanzlichen Urteils sowie eine schriftliche Begründung enthal-
tend, weshalb einem Eintreten auf die Berufung grundsätzlich nichts entgegen
steht. Die am 7. Juni 2012 verfügte Aufforderung zur Berufungsantwort wurde den
Berufungsbeklagten am 15. Juni 2012 zugestellt, weshalb unter Berücksichtigung
des Fristenstillstands auch die Anschlussberufung vom 16. August 2012 zeitig er-
hoben wurde.
Seite 7 — 59

3.a)
X.___ reicht berufungshalber eine Abrechnung über Verkäufe vom 13.
November 2008 ein (Kantonsgericht act. B.2). Eine unvollständige (teilweise ab-
geschnittene) Kopie dieser Abrechnung befinde sich bereits bei den vorinstanzli-
chen Akten (Vorinstanz act. II./53), weshalb eine vollständige Ausfertigung zuge-
stellt werde. Aus den handschriftlichen Bemerkungen auf dieser Abrechnung gehe
hervor, dass auch Y.___ einen testamentarischen Anspruch der Berufungsklä-
gerin von 30% akzeptiere (Berufung S. 43). Im erstinstanzlichen Verfahren hat
X.___ die handschriftlichen Notizen auf der Klagebeilage 53 gänzlich unkom-
mentiert gelassen. Ihre vor Kantonsgericht vorgetragenen Behauptungen erweisen
sich demnach als neu, weshalb sie zumal weder behauptet wird noch sonst er-
sichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Novenrechts (Art. 317 Abs. 1 ZPO)
gegeben wären infolge verspäteter Erhebung nicht zu hören sind. Dasselbe gilt
für die eingereichte Abrechnung, welche unbeachtlich ist, soweit sie vor der Vo-
rinstanz noch nicht im Recht lag. Indes ist festzuhalten, dass sich wie noch auf-
zuzeigen ist - die Provisionsansprüche der Berufungsklägerin bei postmortalen
Werksverkäufen bereits aus dem öffentlichen Testament ergeben. Ob und in wel-
chem Ausmass Y.___ diese anerkennt, ist grundsätzlich ohne Belang.
b)
Für den Fall, dass die I. Zivilkammer die Zeugenaussagen von B.___,
C.___ und D.___ als nicht verwertbar erachten sollte, beantragt X.___ die
Wiederholung dieser Zeugeneinvernahmen (Anschlussberufungsantwort S. 31).
Gegen die Zeugeneinvernahme von D.___ erheben die Berufungsbeklagten
keine formellen Einwände, sondern beschränken sich darauf, dessen Glaubwür-
digkeit anzuzweifeln, um sich dann (trotzdem) mit dem Inhalt seiner Aussage aus-
einanderzusetzen (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 34, 36 f.). Wes-
halb die Zeugeneinvernahme von D.___ formell unverwertbar sein könnte, ist
denn auch nicht ersichtlich. Y.___ und Rechtsanwalt Burtscher waren anlässlich
der in L.2___ durch das Amtsgericht O.8___ im Breisgau durchgeführten
Einvernahme ebenso anwesend wie X.___ (Vorinstanz act. IV./10). In Bezug
auf die in Abwesenheit der Parteien und ihrer Vertreter durchgeführten Zeugen-
einvernahmen von B.___ und C.___ (Vorinstanz act. IV./8) rügten die Beklag-
ten bereits vor der Vorinstanz (Plädoyer Rechtsanwalt Burtscher und Rechtsan-
walt Dr. Steffen S. 8), jene seien ohne ihr Wissen durchgeführt worden und in Ver-
letzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sei es ihnen auch nicht möglich
gewesen, entsprechende Zusatzfragen zu stellen. Dies bemängeln sie auch vor
Kantonsgericht (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 33). Obwohl das
Bezirksgericht Surselva im Rechtshilfegesuch vom 25. August 2011 ausdrücklich
darum ersuchte, unterliess die zuständige L.1___ Behörde die Mitteilung von
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Zeitpunkt und Ort der vorzunehmenden Zeugeneinvernahmen unmittelbar an die
Adressen der Rechtsvertreter (vgl. dazu Art. 7 des Haager Übereinkommens über
die Beweisaufnahme im Ausland, SR 0.274.132). Zumindest geht aus den Akten
nicht hervor, dass diese Mitteilung erfolgt wäre und auch die Berufungsklägerin
behauptet nicht, sie hätte von den geplanten Einvernahmen gewusst. Unter diesen
Umständen leiden die Zeugeneinvernahmen von B.___ und C.___ zweifels-
ohne an einem Mangel. Es kann aber offen bleiben, ob dieser Mangel letztlich zur
Unverwertbarkeit der Aussagen führt. Entgegen der Berufungsklägerin sind die
Aussagen von B.___ und C.___ für die sich im vorliegenden Verfahren stel-
lenden Fragen infolge des bereits feststehenden Beweisergebnisses nicht unab-
dingbar. Wie noch aufzuzeigen sein wird, ergibt sich insbesondere bereits aus
dem Testament und den übrigen Zeugenaussagen, dass X.___ ein Vermö-
gensvorteil im Sinne von Art. 484 Abs. 1 ZGB vermacht werden sollte. Demnach
kann jedenfalls auch auf die Wiederholung dieser Zeugeneinvernahmen verzichtet
werden. Ebenso kann vorweggenommen die berufungshalber beantragte Einho-
lung einer amtlichen Schätzung der in L.1___ liegenden Erbschaft (Berufung S.
40) unterbleiben. Wie noch aufzuzeigen sein wird (vgl. nachfolgend E. 6.o), liegt
gegenständlich auch dann keine Verletzung der Pflichtteile vor - und einzig darum
geht es der Berufungsklägerin bei der beantragten Expertise -, wenn zur Beziffe-
rung des sich in L.1___ befindlichen Teils des Nachlasses insbesondere der
Liegenschaften im Sinne von Mindestwerten von den Angaben der Berufungsbe-
klagten ausgegangen wird.
4.a)
Die Vorinstanz erwog, der Erblasser habe die Formulierung „wie bisher“ in
einem allumfassenden Sinn gemeint, nämlich sowohl im Sinne einer Weiterfüh-
rung des bisherigen zwischen dem Künstler und der Klägerin bestehenden ver-
traglichen Verhältnisses als auch hinsichtlich der Art und Weise, wie die Klägerin
diese Aufgabe wahrgenommen habe. Da auch A.___ und die Klägerin ihr zu
seinen Lebzeiten bestehendes Vertragsverhältnis jederzeit hätten widerrufen res-
pektive kündigen können, sei dies auch für ein allfälliges Auftragsverhältnis zwi-
schen der Klägerin und den Beklagten der Fall gewesen (angefochtenes Urteil S.
13 ff.). Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Weisungen in Ziffer 3 des Tes-
taments von A.___ stellten kein Vermächtnis dar. Weder aus dem Wortlaut und
der Systematik des Testaments noch aus den näher geprüften Zeugenaussagen
von Dr. AG.___ komme zum Ausdruck, der Erblasser habe der Klägerin mit
dem Testament per se einen geldwerten Vorteil eine finanzielle Absicherung
verschaffen wollen. Auch den Aussagen der übrigen Zeugen, welche aufgrund
deren Näheverhältnis zum Erblasser und über diesen zur Klägerin mit Zurückhal-
Seite 9 — 59

tung zu werten seien, lasse sich entnehmen, dass die behauptete finanzielle Absi-
cherung an die Aufgabe gekoppelt gewesen sei, das Werk bestmöglich zu be-
treuen. Ob die entsprechenden Verfügungen als Auflage als rechtlich nicht
durchsetzbarer Wunsch des Erblassers zu qualifizieren seien, könne offen blei-
ben. Die Beklagten seien angesichts ihrer umfassenden Eigentümerstellung be-
rechtigt gewesen, der Klägerin die Werksbetreuung zu entziehen respektive erst
gar nicht zu überlassen. Ihr Verhalten könne nicht als testamentswidrig bezeichnet
werden. Der Klägerin stehe folglich aus der vom Erblasser gewünschten, aber fak-
tisch gescheiterten Zusammenarbeit mit den Beklagten kein Schadenersatzan-
spruch zu (angefochtenes Urteil S. 22 ff.).
b)
Dagegen macht die Berufungsklägerin geltend, nach dem Willen von
A.___ habe X.___ ein Vermögensvorteil zugehalten werden sollen. Der Erb-
lasser habe eine finanzielle Begünstigung von X.___ erreichen wollen. Es stim-
me nicht, dass mit dem Testament einzig der Wunsch nach einer guten Betreuung
des Werkes habe verfolgt werden sollen und die Honorierung von X.___ blosse
Nebenfolge dieser Regelung sei. Eine vermögensrechtliche Zuwendung liege
auch vor, wenn die Provisionssätze einleitend als marktüblich bezeichnet worden
seien. Zu Lebzeiten des Erblassers sei die Berufungsklägerin wesentlich geringer
entlöhnt worden, weshalb eine wesentliche Besserstellung vorliege. X.___ habe
Anspruch auf eine Werksbetreuung gehabt, welche sich nach ihrer Bereitschaft
gerichtet habe und nicht nach den Entscheidungen der Erben. Die Berufungsbe-
klagten hätten X.___ die Werksvertretung nach weniger als einem halben Jahr
entzogen. Damit sei eine jahrelange Aufbauarbeit und damit auch eine Grundlage
für die Vermögenszuwendung von A.___ an die Berufungsklägerin mit einem
Schlag bewusst von den Erben vernichtet worden. Diese hätten der Berufungsklä-
gerin durch ihre Vorgehensweise bewusst die Ausübung der Werksvertretung ver-
unmöglicht. Dies durch ein Verkaufsverbot, das Androhen von rechtlichen Schrit-
ten, welches schon als solches die Zusammenarbeit mit Galerien und Museen
verunmöglicht habe und schliesslich durch den Werksentzug (Berufung S. 33 ff.).
In ihrer Anschlussberufungsantwort brachte X.___ noch vor, das Auftragsver-
hältnis mit A.___ sei nach den auftragsrechtlichen Grundsätzen mit dessen Tod
erloschen. Es handle sich bei den im Testament vom Erblasser verfügten Ansprü-
chen nicht um die Begründung eines Auftrages, sondern um ein Vermächtnis.
X.___ alleine sei gemäss Ziffer 3.1 des Testaments befugt zu bestimmen, wo
und wann welche Ausstellungen stattfinden sollten. Eine Absprache mit den Erben
sei nicht vorgesehen. Es bestünden auch keine Rechenschaftspflichten, keine
Treuepflichten sonstige testamentarisch verfügte Abhängigkeiten Wei-
Seite 10 — 59

sungsunterwerfungen. Hätte sich der Erblasser gewünscht, dass X.___ blosse
Beauftragte der Erben werde, wäre das Testament überflüssig gewesen. Über-
haupt sei die Werksbetreuung mit allen Entscheidungen offensichtlich X.___
vermacht worden. Mit dem Testament sei ein dauernder, nicht kündbarer An-
spruch für die Berufungsklägerin geschaffen worden. Der Erblasser habe die
Werksbetreuung auf keinen Fall durch seine beiden Kinder gewährleistet gesehen
(Anschlussberufungsantwort S. 10 f., S. 19, S. 24 f.).
c)
Die Berufungsbeklagten halten X.___ entgegen, sie verkenne, dass mit
dem Tod von A.___ die Verfügungsberechtigung über seinen Nachlass und
somit auch über dessen Werkschaffen in globo auf die Erben als Alleineigentümer
übergegangen sei. Rechtlich handle es sich hier um die Fortsetzung ihres Auf-
tragsverhältnisses mit A.___. Nach dessen Tod seien nun die Beklagten als
Erben an seine Stelle getreten und es komme ihnen gemäss Art. 397 OR auch ein
entsprechendes Weisungsrecht zu. Indem die Klägerin den Beklagten jede Mit-
sprache und Mitbestimmung in Bezug auf ihre Tätigkeit als Werksbetreuerin ab-
spreche, zeige sie, dass sie die Übertragung der Auftraggeberstellung auf die Be-
klagten als neue Werkeigentümer bis heute nicht akzeptiert habe. Die Beklagten
seien die Eigentümer des Werkschaffens von A.___, weshalb sie auch mitbe-
stimmen könnten, ob und welche Werke wo verkauft würden. Die Weisungen von
A.___ seien nicht im Interesse der Klägerin erfolgt, sondern im Interesse des
Erblassers. Dieser habe gemäss dem Wortlaut des Testaments sein künstleri-
sches Schaffen bestmöglich betreut wissen, nicht aber der Klägerin einen Vermö-
gensvorteil vermachen wollen. Da die Tätigkeiten von X.___ zu marktüblichen
Bedingungen abgegolten werden sollten, fehle es ausserdem an einem unentgelt-
lichen Vermögensvorteil und der Klägerin stünden auch keinerlei Ansprüche auf
Nutzung Übertragung von definierten Vermögensobjekten aus dem künstleri-
schen Nachlass zu. Hinsichtlich des künstlerischen Nachlasses von A.___ ste-
he es den Erben gemäss den testamentarischen Vorschriften frei, zu bestimmen,
ob und welche Werke sie zu welchem Zeitpunkt Dritten zugänglich machen
verkaufen wollten, denn das Testament spreche nur von Betreuungsleistungen der
Klägerin, nicht aber von irgendwelcher Verfügungsgewalt. In Verletzung ihrer
Treuepflichten habe die Klägerin versucht, den Erben hinter deren Rücken die
Verfügungsmacht über ihr eigenes Bankkonto zu entziehen und habe darüber hin-
aus in Verletzung ihrer Geheimhaltungspflicht auch versucht, Dritte in rechtswidri-
ger Weise für die Durchsetzung ihrer angeblichen Ansprüche zu instrumentalisie-
ren. Die Erben seien nicht verpflichtet, irgendwelche in ihrem Eigentum stehenden
Werke von A.___ zu verkaufen. Es stehe ihnen als Eigentümer frei, den künstle-
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rischen Nachlass für die Nachwelt integral zu erhalten (Berufungsantwort und An-
schlussberufung S. 10 ff., S. 21 f., S. 45 ff.).
5.a)
Beim Testament als einseitiger, nicht empfangsbedürftiger und jederzeit
widerrufbarer Willenserklärung steht der Wille des Verfügenden im Vordergrund.
Die Auslegung erfolgt daher nach dem Willensprinzip. Die Erklärung des Erblas-
sers soll in dem von ihm wirklich gewollten Sinn wirksam werden. Erben, Bedachte
sonstige Dritte haben keinen Anspruch auf Schutz ihres Verständnisses der
letztwilligen Verfügung (Schröder, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erb-
recht, 2. Aufl., Basel 2011, Vorbem. zu Art. 467 ff. N 6 mit Hinweisen; Breitschmid,
in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl., Ba-
sel 2011, Art. 469 N 3 f.). Es gilt die Vermutung, dass Gewolltes und Gesagtes
übereinstimmen. Primäres Auslegungsmittel ist also der Wortlaut, zusammen mit
dem systematischen Zusammenhang, der „inneren Logik“ beziehungsweise der
erkennbaren „Leitidee“ der Anordnung. Wer sich auf einen vom objektiv verstan-
denen Sinn und Wortlaut abweichenden Willen beruft, ist beweispflichtig und hat
entsprechende Anhaltspunkte konkret darzulegen (Breitschmid, a.a.O., Art. 469 N
22). Neben dem Wortlaut und der Systematik sind alle Tatsachen und Umstände
in Betracht zu ziehen, die über die Vorstellung des Erblassers und seine Motive in
Bezug auf seine Verfügung Aufschluss geben können. Zu diesem Zweck sind
auch sogenannte Externa, das heisst nicht in der auszulegenden Verfügung ent-
haltene Anhaltspunkte, zu berücksichtigen. Hierzu zählen etwa der Sprachge-
brauch des Erblassers, sein Bildungsstand, seine Beziehungen zu den in der Ver-
fügung von Todes wegen erwähnten Personen sowie seine Lebensverhältnisse
und Gewohnheiten (vgl. statt vieler Schröder, a.a.O., Vorbem. zu Art. 467 ff. N 16).
b)
Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen Bedingungen anfü-
gen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jeder-
mann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat (Art. 482 Abs. 1 ZGB). Inhalt
einer Auflage kann alles sein, wozu sich jemand unter Lebenden verpflichten
kann, insbesondere Geld-, Sach-, Werk-, Dienstleistungen, Duldungen und Unter-
lassungen (Weimar, Berner Kommentar, Bern 2009, Art. 482 N 10). Der Erblasser
kann aber auch einem Bedachten, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermö-
gensvorteil als Vermächtnis zuwenden. Er kann ihm eine einzelne Erbschaftssa-
che die Nutzniessung an der Erbschaft im ganzen zu einem Teil verma-
chen die Erben Vermächtnisnehmer beauftragen, ihm Leistungen aus
dem Wert der Erbschaft zu machen ihn von Verbindlichkeiten zu befreien
(Art. 484 Abs. 1 und 2 ZGB). Vermächtnisgegenstand ist ein Vermögensvorteil.
Als solcher kommt jedes Rechtsgut in Betracht, das Gegenstand eines Vermö-
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gensrechts sein kann (Weimar, a.a.O., Art. 484 N 28). Im Unterschied zum Ver-
mächtnis gibt die Auflage dem Begünstigten nur einen Vollziehungsanspruch sui
generis und keine eigene Forderung mit Schadenersatzansprüchen bei Nichterfül-
lung (vgl. Art. 562 Abs. 1 und 3 ZGB zum Vermächtnis). Immer dann, wenn einer
bestimmten Person ein bestimmter Vermögenswert zugewendet wird, liegt im
Zweifelsfall ein Vermächtnis vor; alles, was ein Vermächtnis sein kann, ist vermu-
tungsweise ein Vermächtnis (Staehelin, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler
Kommentar Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl., Basel 2011, Art. 482 N 17 mit weiteren
Hinweisen). Nach Weimar (a.a.O., Art. 482 N 19 ff.) handelt es sich sogar notwen-
digerweise und ausnahmslos um ein Vermächtnis Untervermächtnis, wenn
der Beschwerte zu einer Zuwendung an eine bestimmte Person verpflichtet ist,
wogegen eine Auflage dann anzunehmen ist, wenn der Beschwerte die Begünstig-
ten selbst erst noch bestimmen muss.
Die herrschende Lehre geht davon aus, dass das Vermächtnis im Allgemeinen
unentgeltlich erfolgt (Weimar, a.a.O., Art. 484 N 7 ff.; Burkhart, in: Abt/Weibel
[Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 484 N 66; a.M. Huwi-
ler, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl.,
Basel 2011, Art. 484 N 23 ff., welcher allerdings auch die Entgeltlichkeit abwei-
chend von der herrschenden Meinung begreift). Leistungen zur Erfüllung einer
Bedingung, einer Auflage eines Untervermächtnisses sind keine Gegenleis-
tungen, obwohl sie den wirtschaftlichen Wert des Vermächtnisses mindern. Das
gilt nicht nur, wenn der Bedachte die ihm auferlegte Leistung unter Verwendung
der vermachten Legatswerte zu erbringen hat, sondern auch dann, wenn er diese
aus seinem vorbestehenden Eigenvermögen beziehungsweise mittels seiner Ar-
beitskraft zu erfüllen hat (Weimar, a.a.O., Art. 484 N 9; a.M. Huwiler, a.a.O., Art.
484 N 24 f. und 39). Insbesondere ist es kein entgeltliches Vermächtnis, wenn
dem Bedachten das Recht eingeräumt worden ist, zeitlebens gegen Bezahlung
des üblichen Mietzinses im Haus des Erblassers zu wohnen. Vielmehr ist in die-
sem Fall Vermächtnisgegenstand entweder die Überlassung der Wohnung zum
Gebrauch - die Bezahlung des (üblichen) Mietzinses wäre dann Gegenstand einer
Bedingung eines Untervermächtnisses eine Option auf Abschluss ei-
nes entgeltlichen Mietvertrags (Weimar, a.a.O., Art. 484 N 9 unter Bezugnahme
auf BGE 103 II 225 ff.).
6.a)
Zunächst ist das Testament von A.___ nach dessen Wortlaut und Sys-
tematik auszulegen. Mit dem Begriff der „Weisungen“ (Ziff. 3 des Testaments)
verwendete der Erblasser keine eindeutige Begrifflichkeit und auch mit der Be-
nennung seiner beiden Kinder als alleinige und gleichberechtigte Erben (Ziff. 2 des
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Testaments) brachte er hinsichtlich der Berufungsklägerin lediglich zum Ausdruck,
dass diese jedenfalls nicht Teil der Erbengemeinschaft sein sollte. In Ziffer 3 des
Testaments folgt aber der am meisten Raum (rund zwei Drittel) beanspruchende
Teil der letztwilligen Verfügung betreffend die Gestaltung der Werksbetreuung,
was ihn als Künstler offensichtlich am meisten beschäftigte. Diese Regelung ist
sehr detailliert ausgefallen, während der Erblasser über die Teilungsmodalitäten
seiner weiteren Vermögenswerte insbesondere der nicht unbedeutenden Lie-
genschaften (vgl. nachfolgend E. 6.o) kein Wort verlor, was wiederum den hohen
Stellenwert des künstlerischen Nachlasses unterstreicht. In diesen Ziffern 3 bis 3.5
werden nun dem Wortlaut nach X.___ bedeutende Rechte eingeräumt, welche
gleichzeitig die Rechte der Erben einschränken. Der Hinweis der Berufungsbe-
klagten auf ihre Stellung als Alleinerben und damit alleinige Eigentümer aller Erb-
schaftsgegenstände greift dabei zu kurz, soweit sie daraus ableiten wollen, sie
hätten deshalb auch alleine über die Werksbetreuung zu bestimmen. Es war dem
Erblasser unter dem Pflichtteilsrecht seiner Kinder (dazu nachfolgend E. 6.o) un-
benommen, den Erbanspruch der Berufungsbeklagten betreffend sein künstleri-
sches Werk zu beschränken. Dies hat A.___ im Testament mit aller Klarheit
getan. Zunächst betonte er in Ziffer 3, dass ihm daran liege, dass sein künstleri-
scher Nachlass bestmöglich betreut werde. Er wollte sein Werk also nicht von ir-
gendwem, sondern von derjenigen Person betreuen lassen, die nach seinem Da-
fürhalten für die bestmögliche Betreuung Gewähr bot. Aufgrund des Wortlauts des
Testaments ist dies allein X.___, welche der Erblasser damit betraute. Wie
A.___ in Ziffer 3 einleitend festhielt, erteilte er diesbezüglich „Weisungen“. Er
äusserte mithin nicht bloss einen Wunsch eine Erwartung, sondern legte für
die Erben verbindliche Anordnungen fest, welche sich sowohl auf die mit der Be-
treuung betraute Person als auch auf die Art und Weise der Betreuung bezogen.
Im weiteren Text von Ziffer 3.1 werden X.___ sodann klare Zuständigkeiten zu-
gewiesen. Sie alleine soll Ausstellungen in Museen etc. organisieren und geeigne-
te Galerien auswählen. Insbesondere soll sie auch alleine die Verkaufspreise fest-
legen. Eine Absprache mit den Erben hat A.___ diesbezüglich klar nicht vorge-
sehen. Ebenso soll die Berufungsklägerin für die logistischen Belange zuständig
sein, ohne dass irgendwelche Mitwirkungsrechte der Nachkommen erwähnt wür-
den. Dies gilt sowohl für die Transporte als auch für die Beschaffung und Verwal-
tung geeigneter Aufbewahrungsorte etc. Dass der Erblasser wollte, dass die Klä-
gerin alleine für alle mit der Werksbetreuung zusammenhängenden Aufgaben zu-
ständig sein sollte, kommt auch in Ziffer 3.2 zum Ausdruck, indem die Verwaltung
des Kontos bei der Bank.___ in O.1___ durch X.___ erfolgen sollte. Ab
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diesem Konto sollte sie dann die Unkosten der Werksbetreuung für Miete, Lager-
kosten, Transporte, Versicherungen etc. bezahlen. Die Kinder des Erblassers fan-
den in diesem Teil des Testaments erst Erwähnung, als es um die Verteilung des
Erlöses aus den Verkäufen ging sowie im Nebenpunkt, dass die Kinder einzelne
Werke für eigene Wohnzwecke als „Leihgabe“ beanspruchen können. Zudem sol-
len sie nach dem Rücktritt von X.___ von der Werksbetreuung mit dieser zu-
sammen einen Nachfolger bestimmen. Die Systematik des Testamentes ist dem-
nach eindeutig derart aufgebaut, dass X.___ für die eigentlichen teilweise im
Testament beschriebenen - Aufgaben der Werksbetreuung alleine zuständig sein
soll, während die Erben ausdrücklich erst dann Ansprüche geltend machen kön-
nen, wenn es um die Verteilung des Nettoerlöses aus den Verkäufen und die Re-
gelung der Nachfolge von X.___ geht. Ausserdem wird die von der Vorinstanz
und den Berufungsbeklagten angerufene jederzeitige Kündigungsmöglichkeit be-
reits durch Ziffer 3.5 des Testaments ausgeschlossen, wonach X.___ die
Werksbetreuung solange innehaben soll, als sie dazu bereit und in der Lage ist.
Damit legte es der Erblasser nämlich ausdrücklich in die Hände der Berufungsklä-
gerin, bis zu welchem Zeitpunkt sie sein Werk betreuen will, solange sie hierzu nur
in der Lage ist (vgl. dazu auch nachfolgend E. 6.m). Da sich die Werke von
A.___ bekanntlich zu stattlichen Preisen verkaufen lassen, resultieren aus der
im Testament vorgesehenen Provisionsbeziehungsweise Honorarberechtigung
von X.___ Beträge, welche nicht nur die Unkosten der Werksbetreuung decken,
sondern zweifelsohne einen Gewinn darstellen (vgl. nachfolgend E. 6.l). Vor die-
sem Hintergrund wäre zumindest bemerkenswert, wenn der Erblasser damit wo-
von sowohl die Vorinstanz als auch die Berufungsbeklagten ausgehen - der Beru-
fungsklägerin nicht einen eigentlichen Anspruch auf einen entsprechenden Ver-
mögensvorteil im Sinne eines Vermächtnisses zuwenden hätte wollen. Im Folgen-
den ist aber dennoch zu prüfen, welches Auslegungsergebnis unter Berücksichti-
gung der nicht im Testament enthaltenen Anhaltspunkte resultiert.
b)
Die Vorinstanz hat die Zeugenaussagen des Willensvollstreckers Dr.
AG.___ „mit grösster Zurückhaltung und Vorsicht“ und die Aussagen weiterer
befragter Zeugen ebenfalls mit Zurückhaltung gewürdigt. Dr. AG.___ sei der
Klägerin näher gestanden als den Beklagten. Er habe die Klägerin bereits vor ei-
nigen Jahren kennen gelernt, die Beklagten hingegen erst in Ausübung seines
Mandats als Willensvollstrecker. Er habe auch bestätigt, dass die Klägerin bei den
Besprechungen mit A.___, die zur Aufsetzung des Testaments geführt hätten,
dabei gewesen sei. Aus der Korrespondenz zwischen dem Willensvollstrecker und
den Beklagten gehe hervor, wie der Ton zwischen diesen allmählich schärfer ge-
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worden sei. Im Rahmen der Bemühungen um eine Regelung der künftigen Zu-
sammenarbeit zwischen den Parteien habe Dr. AG.___ seine Auffassung, wie
das Testament „korrekt“ auszulegen sei, mehrfach kundgetan. Die Tendenz von
Dr. AG.___, im Verlaufe der Auseinandersetzung Position zugunsten der Kläge-
rin und gegen die Beklagten zu beziehen, erscheine offensichtlich. Die übrigen
befragten Zeugen seien zum überwiegenden Teil in einem engen bis sehr engen
persönlichen Verhältnis zum verstorbenen Künstler, und über ihn auch zur Kläge-
rin, gestanden, weshalb auch insoweit Zurückhaltung angebracht sei (angefochte-
nes Urteil S. 19 f., 22 f.).
c)
Bei der Erforschung des erblasserischen Willens erscheint selbstverständ-
lich, dass dem Erblasser nahestehende Personen am besten über seinen Willen
Auskunft geben können, denn es ist am wahrscheinlichsten, dass ihnen gegen-
über diesbezügliche Aussagen des Erblassers gefallen sind. Zu Unrecht würdigt
die Vorinstanz daher die Zeugenaussagen von Freunden und langjährigen Be-
kannten von A.___ mit Zurückhaltung. Nur weil die meisten auch Bekannte von
X.___ sind, besteht noch kein Grund für eine derartige Beweiswürdigung, zumal
viele von ihnen auch die Beklagten kennen und kein Interesse ersichtlich ist, dass
sie bewusst für die eine andere Partei unrichtige Aussagen machen würden.
Der Umstand, dass die Freunde und langjährigen Bekannten des Erblassers zu
X.___ näher als zu dessen Kindern stehen mögen Letztere zumindest da-
von ausgehen, liegt einzig darin begründet, dass die Berufungsbeklagten zum
Erblasser deutlich weniger Kontakt hatten als die Klägerin, welche sich intensiv
um die beruflichen und persönlichen Belange von A.___ kümmerte. Nichts an-
deres gilt im Grundsatz für die Zeugenaussagen von Dr. AG.___, selbst wenn
dieser als Willensvollstrecker bereits im Verlauf der Auseinandersetzung zwischen
den Parteien eine ganz überwiegend den heute von der Klägerin vertretenen
Standpunkt stützende - Meinung gefasst und diese auch zum Ausdruck gebracht
hat. Da sich wie noch darzulegen ist - die vom Zeugen Dr. AG.___ wiederge-
gebene Darstellung eigentlich durchwegs mit der terminologisch und systematisch
ausgelegten letztwilligen Verfügung sowie dem übrigen Beweisergebnis, insbe-
sondere dem Inhalt der übrigen Zeugenaussagen deckt, ist jedenfalls kein Grund
ersichtlich, die Zeugenaussagen von Dr. AG.___ völlig unberücksichtigt zu las-
sen. Ebensowenig besteht Anlass, diese Aussage auf rabulistische Weise auszu-
legen und verschiedene vermeintliche Widersprüche und sonstige Ungereimthei-
ten zu entdecken suchen, wie es die Vorinstanz über mehrere Seiten getan hat
(angefochtenes Urteil S. 20 ff.). Wenn der Willensvollstrecker in seiner Korrespon-
denz gegenüber den Berufungsbeklagten einen zunehmend schärferen Ton ange-
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schlagen hat, dann gerade deshalb, weil wie die Berufungsklägerin zu Recht
vorbringt (Berufung S. 29) sich die Berufungsbeklagten dem von ihm (richtig)
erkannten und kraft seines Amtes durchzusetzenden Willen von A.___ klar wi-
dersetzten (vgl. dazu auch nachfolgend E. 6.f).
d)
Den Akten und insbesondere den Zeugeneinvernahmen ist zu entnehmen,
dass den Erblasser und X.___ ein langjähriges beziehungsweise sogar jahr-
zehntelanges Vertrauensverhältnis verband, welches sich nicht auf die berufliche
Ebene beschränkte, sondern auch privater Natur war. Es kann ohne Übertreibung
gesagt werden, dass kein Mensch dem Erblasser in Bezug auf sein künstlerisches
Werk und in persönlicher Hinsicht näher stand als die Klägerin insbesondere sei-
ne Kinder nicht. Unbestrittenermassen war es die Klägerin, welche über das pro-
fundeste Wissen über das Schaffen von A.___ verfügte, die das Werk gegen
aussen vertrat, mit der Organisation von Ausstellungen vermarktete und gleichzei-
tig auch das sonstige Leben von A.___ zu einem wesentlichen Teil prägte.
Gleichzeitig steht zweifelsfrei fest, dass es A.___ sehr am Herzen lag, dass sein
künstlerisches Werk auch nach seinem Tod fachgerecht beziehungsweise best-
möglich betreut würde. Aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit kam hierzu nur X.___
in Frage. Seinen Kindern, die ihren Vater nach den Angaben des Arztes des Erb-
lassers eher vernachlässigten (Zeugenaussagen I.___, Vorinstanz act. IV./11 S.
5, vgl. dazu auch nachfolgend E. 6.e/dd; anders freilich die jahrelange Lebens-
partnerin von Z.___, AH.___, Vorinstanz act. IV./6 S. 3), traute A.___ diese
Aufgabe im Anschluss an verschiedene Zeugen nicht zu (Aussage D.___, Vo-
rinstanz act. IV./10 S. 4; Aussage I.___, Vorinstanz act. IV./11 S. 5; Aussage Dr.
AG.___, Vorinstanz act. IV./6 S. 4). Dies geht nicht zuletzt auch aus der durch
den späteren Willensvollstrecker Dr. AG.___ in Vertretung für A.___ verfass-
ten Klageschrift betreffend Auflösung der A.___ Stiftung vom 13. Februar 2003
klar hervor (Vorinstanz act. II./66 S. 5), welche die Berufungsbeklagten im gegen-
ständlichen Prozess als „einziges unverfälschtes, objektives Beweismittel aus-
serhalb des Testaments zur Feststellung des erblasserischen Willens“ (sic!) be-
zeichnen (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 9, S. 39; S. 43: „Kronzeu-
ge“). Bei dieser Ausgangslage ist die Annahme naheliegend, dass der Erblasser in
seinem Testament die weitere Betreuung des künstlerischen Nachlasses durch
X.___ sichern und ihr gleichzeitig auch einen entsprechenden Anteil an den Er-
lösen aus seinen Werken zuhalten wollte.
e/aa) Zu Unrecht stellen die Berufungsbeklagten wie bereits die Vorinstanz in
Abrede, dass die erblasserischen Anordnungen zumindest auch im Interesse von
X.___ erfolgten und dieser dadurch ein Vermögensvorteil vermacht worden ist.
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Aus verschiedenen Zeugenaussagen geht hervor, dass A.___ die Berufungs-
klägerin mittels der Honorarberechtigung für die Werksbetreuung langfristig finan-
ziell absichern wollte. Soweit es sich dabei um blosse Meinungsäusserungen han-
delt, stellen die Aussagen kein wirkliches Zeugnis dar (vgl. etwa die allerdings
auf eine unvorteilhafte Fragestellung erfolgte - Zeugenaussage von E.___, Vo-
rinstanz act. IV./4 S. 5, wonach der Zeuge sich nicht vorstellen konnte, dass die
Werksbetreuung durch die Erben gekündigt werden konnte). Indessen vermag ein
grosser Teil der in diesem Zusammenhang befragten Zeugen durchaus von eige-
nen Wahrnehmungen zu berichten.
e/bb) Auf die Frage, ob A.___ erwähnt habe, dass er für die Klägerin nach sei-
nem Tod im Testament gesorgt habe, antwortete D.___ als Zeuge, es sei dem
Erblasser ein grösstes Anliegen gewesen, aus Dankbarkeit und aus Zuneigung für
X.___ ein Auskommen durch die weitere Betreuung und Vermarktung seines
Werkes zu schaffen. Bei der gegründeten Stiftung habe A.___ aber die Sorge
gehabt, dass die Verwertung seines Werkes über die Stiftung dazu hätte führen
können, dass X.___ kein Auskommen mehr aus der Verwertung des Werkes
gehabt hätte und eventuell auch von der Stiftung hätte entlassen werden können.
Der Erblasser habe ihm angegeben, dass er deswegen die Stiftung wieder habe
beenden wollen. Auf eine allfällige Pension angesprochen, gab D.___ an, dies
sei ausdrücklich immer wieder der erklärte Wille des Erblassers gewesen. Dieser
habe sich ausdrücklich auch für eine längere Absicherung ausgesprochen und
dem Zeugen gegenüber sogar für eine lebenslange Absicherung. Weshalb an die-
sen Zeugenaussagen (Vorinstanz act. IV./10 S. 3 f.) ernsthaft gezweifelt werden
könnte, erschliesst sich nicht. Sie sind entgegen den Berufungsbeklagten (Beru-
fungsantwort und Anschlussberufung S. 36) alles andere als unbestimmt und be-
legen sehr konkret, dass A.___ der Berufungsklägerin einen langfristigen Ver-
mögensvorteil zuwenden wollte. Daran ändert nichts, dass der das Testament
nicht im Detail kennende Zeuge D.___ von den Streitigkeiten zwischen den Par-
teien des vorliegenden Verfahrens wusste sowie in den Räumlichkeiten des Erb-
lassers Entwürfe über ein Museum in dessen Heimatgemeinde (gemeint ist offen-
sichtlich das Projekt F.___ in O.2___) gesehen und ausserdem vom Erblas-
ser gehört haben wollte, die Klägerin würde den grössten Teil des Werks erben
(Zeugenaussage S. 3 und 5 f.). Die von den Berufungsbeklagten behauptete
Freundschaft zwischen D.___ und der Klägerin sowie der Hinweis auf eine „Art
Gefälligkeit“ (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 36 f.) schliesslich finden
in den Akten keinerlei Halt und werden insbesondere nicht dadurch begründet,
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dass der Zeuge hin und wieder mit der Berufungsklägerin telefoniert und diese an
Pfingsten 2011 anlässlich einer Bootsfahrt auf dem Canal G.___ getroffen hat.
e/cc) H.___ teilte als Zeuge einvernommen mit, er habe mit A.___ über Al-
tersversorgung und Sterben etc. gesprochen, wobei über den Nachlass diskutiert
worden sei und darüber, was mit dem Werk passiere und was man damit machen
könne. Der Erblasser habe ihm nach seiner Erinnerung gesagt, dass X.___ die
Werksvertretung haben solle und damit eine Altersversorgung erhalte. A.___
habe geschildert, dass ihn eine Pflicht erwarte und er dies zu regeln habe, sodass
er für jeden etwas bedacht habe und jeder erhalte, was ihm zustehe. Er habe da-
von gesprochen, dass er X.___ in irgendeiner Form versorgen wolle, wobei er
das (vom Zeugen in der Fragestellung zunächst nicht verstandene) Wort „Pensi-
on“ nicht in den Mund genommen habe. Der Erblasser habe gesagt, es werde so
sein, dass X.___ das Werk weiter betreuen es verkaufen könne und das
Werk als Altersversorgung erhalten solle (Vorinstanz act. IV./9 S. 2 ff.). Es ist nun
nicht nachvollziehbar, wenn die Berufungsbeklagten aus diesen Aussagen Wider-
sprüche zum von A.___ letztwillig Verfügten zu konstruieren suchen (Beru-
fungsantwort und Anschlussberufung S. 35 f.). Nicht weiter von Belang ist nament-
lich, dass H.___, der den genauen Inhalt des Testaments von A.___ und ins-
besondere dessen Wortlaut nicht kannte, einmal vom Erhalt des Werks als sol-
chem (statt der Werksbetreuung) sprach und zu Protokoll gab, der Erblasser habe
ihm mitgeteilt, dass die in seinem Haus wohnende Dame einen gewissen Betrag
erhalten werde, was zumindest nach Massgabe des Testaments nicht der Fall
war. Dass der Zeuge von X.___ telefonisch über die Streitigkeiten informiert
worden war und in diesem Zusammenhang einmal einen an die Bekannten und
Freunde von A.___ adressierten Brief erhalten hatte, hatte keinen ersichtlichen
Einfluss auf den Inhalt seiner Aussagen.
e/dd) Der Zeuge I.___ gab auf die Frage, ob A.___ dem Zeugen gegenüber
erwähnt habe, dass er für die Klägerin nach seinem Tod im Testament gesorgt
habe, an, es sei wahrscheinlich die Meinung des Erblassers gewesen, dass durch
den Verkauf von Bildern und die Organisation von Ausstellungen X.___ weiter-
hin beteiligt sei im Rahmen wie einer Pension. Das Testament habe der Zeuge nie
gesehen, aber in Gesprächen sei dies in etwa so an ihn herangetragen worden.
Auf die Frage, wie sich A.___ darüber geäussert habe, sagte I.___ aus, das
seien in etwa die Grundgedanken des Erblassers gewesen (Vorinstanz act. IV./11
S. 3 f.). Entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten (Berufungsantwort und
Anschlussberufung S. 37) sind diese Aussagen ebenfalls hinreichend konkret. Der
Vorinstanz - und mit dieser auch den Berufungsbeklagten (Berufungsantwort und
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Anschlussberufung S. 9 f., S. 38) kann insbesondere nicht gefolgt werden, wenn
sie ausführt, die Umschreibung des Zeugen „im Rahmen wie einer Pension“ sei
durch eine suggestive, das Wort „Pension“ bereits enthaltende Fragestellung be-
dingt (angefochtenes Urteil S. 24). I.___ wurde erst nach der Vergleichbarkeit
mit einer „Pension“ befragt, nachdem er diesen Ausdruck bereits von sich aus,
losgelöst von der zu beantwortenden und den vorgehenden Fragen, gebraucht
hatte. Im Übrigen ist ohnehin nicht ersichtlich, weshalb die Frage nach der Ver-
gleichbarkeit der überlassenen Werksbetreuung mit einer Pension genauso we-
nig wie die Frage nach einer Altersversorgung suggestiv sein sollte. Die von
I.___ offengelegte, auf die Freundschaft mit seinem ehemaligen Patienten
A.___ zurückzuführende „freundschaftliche Beziehung“ zu X.___ versuchte
der Zeuge entgegen den Berufungsbeklagten (Berufungsantwort und Anschluss-
berufung S. 34) weder zu verschleiern noch bestehen irgendwelche ersichtlichen
Gründe, weshalb der Zeuge die Berufungsbeklagten anschwärzen sollte. Ebenso
liefern die Akten keinen Hinweis darauf, dass die weitere Aussage von I.___, er
habe den Erblasser zweimal zu sich nach Hause an die Weihnachtsfeier eingela-
den, weil seine Kinder dies nicht für nötig befunden hätten, unrichtig sein könnte.
f)
Aus diesen Zeugenaussagen geht klar und deutlich hervor, dass es der Wil-
le des Erblassers war, X.___ die im Testament näher umschriebenen Honorar-
ansprüche für die Werksbetreuung im Sinne einer Altersvorsorge und einer lang-
fristigen finanziellen Absicherung zuzugestehen. Dies resultiert auch aus den
Zeugenaussagen des von A.___ eingesetzten Willensvollstreckers Dr.
AG.___. Dessen Kernaussage war, die beiden Ziele des Testaments und der
darin vorgesehenen Honorarregelung bestünden in der Betreuung des künstleri-
schen Nachlasses einerseits und der materiellen Sicherung von X.___ anderer-
seits (Vorinstanz act. IV./6 beispielsweise S. 8). Diese (Kern-)Aussage steht nun
entgegen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 20 f.) keineswegs im Wider-
spruch zu der Angabe, es sei für den Erblasser gleichsam eine win-win-Situation
gewesen (Zeugeneinvernahme S. 4 oben). Im Gegenteil erscheint dies angesichts
der Tatsache, dass X.___ bereits während Jahrzehnten das Werk von A.___
äusserst erfolgreich betreut und vertreten hatte, völlig nachvollziehbar. Hieraus
ableiten zu wollen, der Vermögensvorteil zugunsten der Klägerin sei für den Erb-
lasser ein blosser Nebeneffekt gewesen, geht ebensowenig an, wie in die Aussa-
gen von Dr. AG.___ hypothetische Momente zu interpretieren. War sich der
Zeuge insbesondere nach seinen Angaben „sicher“, dass der Erblasser X.___
einen vermögenswerten Vorteil verschaffen wollte, so kann nicht wie es die Vo-
rinstanz getan hat ohne weiteres auf das Gegenteil geschlossen werden. Zwar
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hatte der Willensvollstrecker infolge seines Amtes bereits vor seiner Zeugenaus-
sage eine relativ gefestigte Meinung über den Willen des Erblassers, welche er
auch offenbart hatte. So lässt sich seinem Entwurf zu einer Vereinbarung zwi-
schen den Parteien etwa entnehmen, dass die Erben das künstlerische Werk
X.___ zur selbständigen Betreuung im bisherigen Rahmen überlassen sollten
und jene neben den organisatorischen Tätigkeiten (Ausstellungen in Museen etc.
organisieren, geeignete Galerien auswählen) insbesondere die Verkaufspreise für
die einzelnen Objekte festlegen und diese verkaufen sollte (Vorinstanz act. III./16),
während die Berufungsbeklagten namentlich aber bei Weitem nicht nur - den
„Verwertungsauftrag“ selbst und alleine formulieren wollten (Vorinstanz act. II./16).
Indessen decken sich die Zeugenaussagen von Dr. AG.___ insbesondere be-
züglich des X.___ zukommenden Vermögensvorteils mit den anderen wieder-
gegebenen Zeugenaussagen und auch aus dem Wortlaut und der Systematik des
Testaments geht hervor, dass sich die Berufungsklägerin langfristig („solange [ ],
als sie dazu bereit und in der Lage ist“) um das Werk von A.___ kümmern und
einen entsprechenden Anspruch auf Provisionen haben sollte.
g)
Die Ausführungen des im Verfahren betreffend Auflösung der A.___ Stif-
tung durch seinen späteren Willensvollstrecker vertretenen Erblassers in der Kla-
geschrift vom 13. Februar 2003 stehen zu den Zeugenaussagen von Dr.
AG.___ nicht im Widerspruch. Der Klageschrift im dortigen Verfahren kann ent-
nommen werden, dass die erbrechtliche Absicherung der beiden Kinder, die Si-
cherstellung der weiteren Werksbetreuung durch X.___ und der Schutz vor raf-
finierten Kunsthändlern und deren Angeboten die wesentlichen Zielsetzungen von
A.___ waren (Vorinstanz act. II./66 S. 4). Dass diese Aufzählung nicht ab-
schliessend war, ergibt sich einerseits aus deren Text („im Wesentlichen“ bezie-
hungsweise „insbesondere“ auf S. 7). Andererseits ist auch der dortige Verfah-
rensgegenstand zu berücksichtigen. Während es im Jahr 2003 darum ging, durch
Aufzeigen von Willensmängeln bei der Gründung der A.___ Stiftung die Auflö-
sung dieser Stiftung zu erwirken, stellt sich im hiesigen Verfahren die Frage da-
nach, ob im später errichteten Testament X.___ ein Vermögensvorteil zuge-
wendet worden ist. In diesem Lichte erscheint nicht ausgeschlossen, dass
A.___ bei der späteren Testamentserrichtung der Berufungsklägerin (zusätzlich)
ein Vermächtnis ausrichten wollte. Dies gilt umso mehr, als auch in der besagten
Klageschrift die weitere Werksbetreuung durch X.___ als Ziel von A.___ auf-
geführt worden war, welche ja gerade grundsätzlich untrennbar mit der den Ver-
mögensvorteil konstituierenden Honorarberechtigung verbunden werden sollte.
Seite 21 — 59

h)
Nichts für sich ableiten können die Erben aus dem Ausdruck „wie bisher“ in
Ziffer 3.1 des Testaments. Insbesondere bedeutet dies nicht, dass X.___ einzig
diejenigen Kompetenzen zustehen sollen, wie sie zu Lebzeiten von A.___ be-
standen. Es kann deshalb nicht argumentiert werden, der Erblasser habe sich die
letzten Entscheidungen etwa über Ausstellungen vorbehalten und dieses Recht
sei nun auf die Erben übergegangen. Dass der Testator X.___ die Werksbe-
treuung anvertrauen wollte, muss dahin verstanden werden, dass er ihr in diesem
Bereich mehr Sachverstand zumass als seinen Nachkommen, was in verschiede-
nen Zeugenaussagen zum Ausdruck kommt (vorstehend E. 6.d). Es wäre im Hin-
blick auf die fachmännische Betreuung des künstlerischen Werkes nicht schlüssig,
ja geradezu widersprüchlich gewesen, wenn der Erblasser den weniger qualifizier-
ten Erben diesbezüglich das letzte Wort hätte einräumen wollen. Der Begriff „wie
bisher“ muss in diesem Zusammenhang vielmehr bedeuten, dass die Werksbe-
treuung schon bisher in den Händen von X.___ lag, diese als „bestmöglich“ an-
gesehen wurde und auch in Zukunft so weitergeführt werden sollte. „Wie bisher“
heisst aber keineswegs „im Sinne einer Weiterführung des bisherigen zwischen
dem Künstler und der Klägerin bestehenden vertraglichen Verhältnisses“ (so aber
die Vorinstanz S. 13). Demzufolge ist entgegen der Vorinstanz (angefochtenes
Urteil S. 15) und den Berufungsbeklagten (Berufungsantwort und Anschlussberu-
fung S. 6 f., S. 29 f., S. 48) auch ohne Belang, welches der genaue Umfang der
Entscheidkompetenzen der Berufungsklägerin zu Lebzeiten von A.___ war und
ob sowie für welche Entscheidungen genau dieser jeweils das letzte Wort hatte.
i)
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass nicht nur der Wortlaut
und die Systematik des Testaments, sondern auch die übrigen zu berücksichti-
genden Umstände weitgehend das berufungsklägerische Verständnis dessen In-
halts stützen und die Interpretation der Berufungsbeklagten sowie der Vorinstanz
als Irrtum entlarven. Demnach wurde X.___ im Testament von A.___ die
Werksbetreuung mit umfassenden Zuständigkeiten zugesprochen, welche die
Rechte der Erben am künstlerischen Nachlass einschränken. So soll sie insbe-
sondere alleine Ausstellungen in Museen organisieren, geeignete Galerien aus-
wählen, sich alleine um die logistischen Belange kümmern (wozu auch die Be-
stimmung des Aufbewahrungsortes für das Werk gehört) und unter Ausschluss
der Erben die Verkaufspreise für die Werkstücke festlegen. Hierfür hat die Beru-
fungsklägerin Anspruch auf Honorierung entsprechend den im Testament festge-
legten Ansätzen, wobei diese Entschädigung als langfristige finanzielle Absiche-
rung im Sinne einer Altersvorsorge dienen sollte.
Seite 22 — 59

k)
Die vom Erblasser angestrebte langfristige finanzielle Absicherung bezie-
hungsweise Altersvorsorge von X.___ war sein eigentliches Anliegen und je-
denfalls nicht nur eine „akzessorische Folge der Begünstigungsabsicht zugunsten
der Beklagten“ (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 40), woran auch
nichts ändert, dass die Klageschrift aus dem Verfahren um Auflösung der A.___
Stiftung zwischen der erbrechtlichen Absicherung der Kinder und der Werksbe-
treuung durch X.___ einen Zusammenhang herstellte (Vorinstanz act. II./66 S.
4). Ebenso wenig sollte X.___ bloss „Mittel zum Zweck sein“ (Berufungsantwort
und Anschlussberufung S. 41) und der von den Berufungsbeklagten aufgenom-
mene, vom Willensvollstrecker in seiner Zeugenaussage verwendete Ausdruck
einer „win-win-Situation“ reicht im Übrigen völlig aus, um von einem der Beru-
fungsklägerin vermachten Vermögensvorteil auszugehen. Denn die Begünstigung
der Bedachten braucht keinesfalls alleiniges Ziel einer Verfügung von Todes we-
gen zu sein, um diese als Vermächtnis zu qualifizieren. Im vorliegenden Fall war
es denn auch erklärtes Ziel des Erblassers, dass für seinen künstlerischen Nach-
lass bestmöglich gesorgt würde. Dies stösst sich nach dem Gesagten aber kei-
neswegs mit der Ausrichtung eines Vermächtnisses an X.___. Angesichts ihrer
Erfahrung und ihres Erfolgs bei der Werksvertretung und betreuung zu Lebzeiten
von A.___ ist geradezu das Gegenteil der Fall. Im Gegensatz zu dem, was die
Berufungsbeklagten zu glauben machen versuchen (Berufungsantwort und An-
schlussberufung S. 20), wird ein Vermächtnis auch nicht von Vornherein dadurch
ausgeschlossen, dass der Erblasser die von ihm festgesetzten Honoraransätze
als (marktübliches) Entgelt für die Werksbetreuung erachtet hat. Nach der herr-
schenden Lehre stellen solche Leistungen zur Erfüllung einer Bedingung, einer
Auflage eines Untervermächtnisses selbst dann keine Gegenleistungen dar,
wenn sie wie hier mit der eigenen Arbeitskraft zu erfüllen sind. Nach einer dem
widersprechenden Minderheitsmeinung wiederum läge aufgrund der zwecks Ver-
wirklichung der Werksbetreuung geschuldeten Leistungen ein entgeltliches Ver-
mächtnis vor, welches nach dieser Meinung aber zulässig ist (vgl. zu den ver-
schiedenen Lehrmeinungen vorstehend E. 5.b). Klarerweise steht der Annahme
eines Vermächtnisses auch nicht entgegen, dass der Erblasser durch Festlegung
eines marktüblichen Entgelts für eine gewisse Äquivalenz von Vermächtniswert
und folgt man der dargelegten Minderheitsmeinung - Gegenleistung gesorgt hat
(vgl. BGE 103 II 225 ff.; ferner Huwiler, a.a.O., Art, 484 N 27). Überdies kann fest-
gehalten werden, dass die der Berufungsklägerin kraft Testament zustehenden
Honorarsätze eine nicht unerhebliche Besserstellung gegenüber ihrer Entschädi-
gung zu Lebzeiten von A.___ darstellen. So erhielt X.___ vor dessen Tod
etwa pro Ausstellung lediglich ein Pauschalhonorar von Fr. 5‘000.-- und einer
Seite 23 — 59

Gouache (Berufung S. 23, S. 33; ebenso die Berufungsbeklagten in der Beru-
fungsantwort und Anschlussberufung S. 52, Vorinstanz act. II./65). Zumindest in
diesem Umfang erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb keine klare Begünsti-
gungsabsicht des Erblassers vorliegen sollte.
l)
Unter den gegebenen Umständen liegt ein Vermächtnis zugunsten von
X.___ vor. Sie erhält von den Nettoverkaufspreisen 40% beziehungsweise 30%.
Bei den gehandelten Preisen ergibt dies stattliche Beträge, die nicht nur die Un-
kosten decken, sondern ohne Zweifel einen Gewinn darstellen, welcher nach Auf-
fassung der erkennenden I. Zivilkammer dem Vermögensvorteil gemäss Art. 484
Abs. 1 ZGB entspricht. Entgegen den Berufungsbeklagten, die sowohl X.___ als
auch den Willensvollstrecker anscheinend auf der von diesen mehrfach benutzten
Terminologie („Auflage[n]“) behaften wollen (Berufungsantwort und Anschlussbe-
rufung S. 25 f., 31 f., 44), ist die rechtliche Qualifikation einer letztwilligen Verfü-
gung (alleinige) Sache des Gerichts (vgl. den Grundsatz iura novit curia). Der An-
nahme einer (die Erben belastenden) Auflage zugunsten der Berufungsklägerin
widerspricht das manifeste Interesse von X.___ am ihr zugewendeten Vermö-
gensvorteil, auf welchen ihr nach dem Willen des Erblassers ein eigentlicher An-
spruch gegen die Erben eingeräumt werden sollte. Ebenso wenig kann alleine von
einer in der Werksbetreuung durch X.___ bestehenden Auflage zugunsten der
Erben ausgegangen werden. Einer solchen selbständigen (von einem Vermächt-
nis zugunsten von X.___ unabhängigen) Auflage zugunsten der Erben steht
nämlich abgesehen vom umschriebenen Interesse der Berufungsklägerin auch die
fehlende Qualität von X.___ als Erbin möchte man alleine von einer der-
art ausgestalteten Auflage ausgehen als Vermächtnisnehmerin entgegen. Denn
mit einer Auflage kann jeder Erbe Vermächtnisnehmer beschwert werden
(Staehelin, a.a.O., Art. 482 N 21; Weimar, a.a.O., Art. 482 N 37), nicht aber belie-
bige andere Personen. Dies liefe darauf hinaus, das Testament von A.___ ganz
überwiegend als blosse Anregung Empfehlung im Sinne eines Wunsches
(dazu Weimar, a.a.O., Die Verfügungen von Todes wegen - Einleitung, N 50) zu
betrachten, was offensichtlich nicht der Fall sein kann (vgl. bereits vorstehend E.
6.a). Ebensowenig wollte der Erblasser mit seinem öffentlichen Testament den
Parteien des hiesigen Verfahrens lediglich den Weg eröffnen, im Sinne der bishe-
rigen Werksbetreuung einen Vertrag über die Zusammenarbeit zwischen X.___
und den Erben beziehungsweise wie es Letztere vielmehr anstreben - über die
Mitwirkungsmöglichkeiten von X.___ bei der Betreuung des künstlerischen
Nachlasses von A.___ abzuschliessen, was auch ganz ohne Testament im Be-
lieben der Parteien gelegen wäre. Nachdem feststeht, dass A.___ der Beru-
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fungsklägerin einen Vermögensvorteil als Vermächtnis zuwenden wollte, kann of-
fen bleiben, ob der Umstand, dass die testamentarisch festgelegten Anteile am
Verkaufserlös an die Erfüllung der Aufgabe als Werksbetreuerin gebunden sind,
dazu führt, dass ein Vermächtnis mit Auflage, mit Untervermächtnis mit Re-
solutivbedingung vielmehr ein Nutzniessungsvermächtnis vorliegt (zur Aufla-
ge Schürmann, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 2. Aufl., Basel
2011, Art. 482 N 15 und 25; Staehelin, a.a.O., Art. 482 N 21 und 29; zur Resolu-
tivbedingung Weimar, a.a.O., Art. 482 N 52; vgl. zur Abgrenzung zwischen Bedin-
gung und Auflage auch BGE 120 II 182 ff.; zum Untervermächtnis Huwiler, a.a.O.,
Art. 484 N 38 f.; zur Nutzniessung vgl. Weimar, a.a.O., Art. 484 N 40 mit zutref-
fendem Hinweis, dass von den Umständen abhängt, ob der Bedachte in solchen
Fällen verlangen kann, dass das Verhältnis durch einen Vertrag mit dem Bedach-
ten geregelt wird; Huwiler, a.a.O., Art. 484 N 25 und 63 f.).
m)
Vor der Vorinstanz machten die Berufungsbeklagten eine Verletzung ihrer
Persönlichkeitsrechte wegen übermässiger Bindung nach Art. 27 Abs. 2 ZGB für
den Fall geltend, dass die Auslegung nach dem Verständnis der Klägerin erfolgen
würde. Die Vorinstanz brauchte diese Frage nicht zu beantworten (angefochtenes
Urteil S. 25). Für Vermächtnisse enthält das Zivilgesetzbuch keine ausdrückliche
Bestimmung, welche dem Art. 482 Abs. 2 ZGB über unsittliche und rechtswidrige
Auflagen und Bedingungen (vgl. dazu Schürmann, a.a.O., Art. 482 N 43 ff.) ent-
spricht. Vielmehr beschränkt sich das Gesetz diesbezüglich auf eine Regelung
über die Herabsetzbarkeit von Legaten (Art. 486 Abs. 1 ZGB). Trotzdem erscheint
nicht von Vornherein ausgeschlossen, dass auch ein Vermächtnis die Persönlich-
keitsrechte der Beschwerten verletzen kann. Vorliegend ist dies indessen nicht der
Fall. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Erben aufgrund ihrer
formellen Eigentümerstellung und namentlich aufgrund ihrer Ansprüche am Netto-
erlös gegenüber X.___ umfassende Informationsrechte mit einer entsprechen-
den Buchführungspflicht durch die Berufungsklägerin haben. Dazu gehört jeden-
falls eine fortlaufende Inventarisierungspflicht (nicht aber unbedingt die Pflicht zur
Erstellung eines Anfangsinventars, vgl. dazu nachfolgend E. 7.k/bb), eine Abrech-
nungspflicht über Unkosten und Verkaufserlöse, die Herausgabe von Kontoaus-
zügen sowie das Verfassen eines Tätigkeitsberichts (vgl. dazu bereits den Entwurf
des Willensvollstreckers über eine Vereinbarung zwischen den Erben und
X.___, Vorinstanz act. III./16). Weiter geht aus dem bisher Gesagten hervor,
dass nicht davon ausgegangen werden kann, die Erben hätten im Sinne des Auf-
tragsrechts das jederzeitige Recht zur Abberufung der Werksbetreuerin. Vielmehr
hat es der Erblasser ausdrücklich in die Hände von X.___ gelegt, wie lange sie
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die Betreuung des künstlerischen Nachlasses inne haben wollte („solange [ ], als
sie dazu bereit und in der Lage ist“). Eine Ablösung von X.___ als Betreuerin
durch die Erben gegen den Willen von X.___ käme somit erst dann in Frage,
wenn sie zur Betreuung nicht mehr in der Lage wäre. Hierzu gehört aber nicht nur
die physische psychische Unmöglichkeit zur Erledigung der Werksbetreuung,
sondern auch die ungenügende Erfüllung ihrer Aufgabe. Vor diesem Hintergrund
ist nicht erkennbar, wie das Vermächtnis an X.___ gegen die Persönlichkeits-
rechte der Erben von A.___ verstossen könnte (zur fehlenden Pflichtteilsverlet-
zung vgl. nachfolgend E. 6.o).
n)
Im Zusammenhang mit einer potentiellen Nichterfüllung der Aufgabe als
Werksbetreuerin bemängeln die Berufungsbeklagten verschiedentlich das Verhal-
ten der Berufungsklägerin. Die Vorwürfe sind aber entweder gänzlich ungeeignet
zur Feststellung einer ungenügenden Erfüllung ihrer Aufgaben völlig unbe-
gründet. Ganz im Gegenteil erhellt aus den Beanstandungen am Verhalten der
Berufungsklägerin, dass gerade die Erben fortlaufend gegen den verfügten letzten
Willen ihres Vaters verstiessen und dieser Zustand immer noch andauert. Die Rü-
gen, die Berufungsklägerin habe Verkaufsaktivitäten ohne strategische Grundlage
entfaltet, das Marketing unterlassen sowie den Aufbau einer Adressdatenbank und
einer Website nicht an die Hand genommen (Berufungsantwort und Anschlussbe-
rufung S. 13 f.), betreffen allesamt ausschliessliche Zuständigkeiten von X.___,
in welche sich die Erben grundsätzlich nicht einzumischen haben. Dass X.___
mit den Erben nicht kooperiert sowie ihre Mitwirkung bei der Ausarbeitung einer
Aufgabenteilung und einer strategischen Ausstellungsplanung verweigert haben
soll (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 15 und 28), erscheint ange-
sichts der testamentswidrigen Forderungen der Berufungsbeklagten verständlich
und gereicht X.___ nicht zum Nachteil. Was die Vorwürfe von Verletzungen der
auftragsrechtlichen Geheimhaltungsund Treuepflicht durch angeblich heimliche
Bezüge ab dem heute auf den Namen der Erben lautenden - Konto bei der
Bank.___, eine angebliche Kampagne gegen die Berufungsbeklagten und die
Verletzung des von den Erben ausgesprochenen Verkaufsstopps betrifft (Beru-
fungsantwort und Anschlussberufung S. 16 f., 28, 46, 28), ist darauf hinzuweisen,
dass vorliegend Auftragsrecht gar nicht anwendbar ist. Ausserdem kann sich die
Berufungsklägerin für die Verwaltung des fraglichen Kontos wozu zweifelsohne
auch Bezüge gehören auf Ziffer 3.2 des Testaments stützen und der Einbezug
von Dritten in die Streitigkeiten mit den Erben erfolgte einzig mit dem Ziel, dem
letzten Willen von A.___ Geltung zu verschaffen. Gleichzeitig mit dem Vorwurf
einer Verletzung des ausgesprochenen Verkaufsstopps erheben die Erben die
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Rüge, die Berufungsklägerin habe „von sich aus“ jegliche Aktivitäten für das Werk
von A.___ eingestellt (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 16). Abge-
sehen davon, dass der Verkaufsstopp zu Unrecht, nämlich entgegen dem verfüg-
ten Willen von A.___, ausgesprochen wurde und bereits deshalb der Vorwurf
einer angeblichen Pflichtverletzung haltlos ist, verhalten sich die Berufungsbeklag-
ten auch widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich. Selbstredend geht es nicht
an, die Werksbetreuerin durch ein Verwertungsverbot um ihr Honorar zu bringen
und gleichzeitig deren Arbeitskraft für nicht provisionspflichtige Tätigkeiten einzu-
fordern. A.___ wünschte, dass sein Werk wie bisher betreut und vertreten wer-
de, weshalb er diese Aufgaben in die Hände der Berufungsklägerin legte. Nicht
nur belegt das Testament, dass X.___ über Jahre beziehungsweise Jahrzehnte
das Werk von A.___ äusserst kompetent betreute. Auch die im Recht liegenden
Zeugenaussagen erlauben keinerlei Rückschlüsse auf allfällige Verfehlungen ih-
rerseits im Zusammenhang mit ihren entsprechenden Tätigkeiten. Eine eigene
Interpretation haben die Berufungsbeklagten auch von der Förderung des Projekts
F.___, welche X.___ nicht an die Hand genommen haben soll (Berufungsan-
twort und Anschlussberufung S. 14). Hierzu bezeugte Dr. J.___, welcher bis im
August 2010 den Stiftungsrat der F.___ präsidierte, die Berufungsklägerin habe
sich sehr für das Projekt F.___ engagiert, bevor ihr nach der Erinnerung des
Zeugen die Werksbetreuung entzogen und auch der Kontakt mit Interessenten für
Ausstellungen untersagt worden sei (Vorinstanz IV./7 S. 3 f.). Der Vorwurf fehlen-
der optimaler Lagerräume alsdann (Berufungsantwort und Anschlussberufung S.
13) wird nicht nur durch die Tatsache entkräftet, dass A.___ das Lager in
O.4___ selbst auswählte und es seinen Ansprüchen zu genügen vermochte,
sondern auch durch im Recht liegende Zeugenaussagen (E.___, Vorinstanz
act. IV./4 S. 7 f. und 11; U.___, Vorinstanz act. IV./3 S. 8 f.). Der Umstand, dass
die Erben das neue Lager in O.5___ aus ihrer eigenen Perspektive als zweck-
mässiger empfanden (ebenso der Zeuge AI.___, Vorinstanz act. IV./1 S. 5),
führt noch zu keiner Pflichtwidrigkeit der am von A.___ ausgewählten und ge-
schätzten Lager festhaltenden Berufungsklägerin. Im Übrigen belegt die Diskussi-
on um Lagerräumlichkeiten ein weiteres Mal, dass sich die Erben in testaments-
widriger Weise in ausschliessliche Zuständigkeiten von X.___ einmischten (vgl.
Ziff. 3.1 des Testaments in fine). Wie nachfolgend (E. 7.k/bb) noch darzulegen
sein wird, gehörte schliesslich die Erstellung eines detaillierten Inventars nicht zu
den Aufgaben der Werksbetreuung, weshalb auch der Vorwurf der Unterlassung
einer professionellen Inventarisierung des Werkschaffens von A.___ (Beru-
fungsantwort und Anschlussberufung S. 13) zur Begründung einer Pflichtwidrigkeit
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der Berufungsklägerin ungeeignet ist. Sämtliche gegen die Werksbetreuung durch
X.___ vorgebrachten Beanstandungen erweisen sich demnach als haltlos.
o)
Letztlich machen die Berufungsbeklagten geltend, bei Annahme eines Ver-
mächtnisses würden die Grenzen der Verfügungsfreiheit überschritten bezie-
hungsweise ihre Pflichtteile verletzt (Berufungsantwort und Anschlussberufung S.
50). Mittels Herabsetzung können die Erben, die nicht dem Werte nach ihren
Pflichtteil erhalten haben, die Herabsetzung der Verfügung auf das erlaubte Mass
verlangen (Art. 522 Abs. 1 ZGB). Der Pflichtteil eines einzelnen Erben ist demnach
verletzt, wenn dem betreffenden Erben der Pflichtteil nicht „dem Werte nach“ zu-
kommt, (vgl. Hrubesch-Millauer in: Abt/Weibel [Hrsg.]. Praxiskommentar Erbrecht,
2. Aufl., Basel 2011, Art. 522 N 2). Anzurechnen sind die Zuwendungen zu Eigen-
tum (Geld andere Vermögenswerte) und zwar auch die Zuwendung an nack-
tem, mit Nutzniessungen Renten belastetem Eigentum (vgl. Art. 530 ZGB).
Insbesondere ist die Anweisung des Erben für seinen Pflichtteil auf bestimmte
Gegenstände Geld ausdrücklich als mit dem Gesetz vereinbar anerkannt
(Tuor, Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Bern
1952, Art. 522 N 8 und 16). Dies ergibt sich bei genauer Lektüre auch aus den von
den Berufungsbeklagten angerufenen Literaturstellen. So hält Nertz (in Abt/Weibel
[Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 2. Aufl., Basel 20111, Art. 470 N 11) ausdrück-
lich dafür, das Pflichtteilsrecht selbst dürfe nicht von Bedingungen abhängig ge-
macht werden und der Pflichtteil dürfe nicht mit Nutzniessungen, Renten ähn-
lichen Rechten Dritter belastet werde, soweit der kapitalisierte Wert dieser Rechte
die verfügbare Quote übersteige (ebenso Staehelin, a.a.O, Art. 470 N 5 und 9).
Der Pflichtteil der beiden Erben beträgt drei Viertel ihres gesetzlichen Anspruchs
auf den ganzen Nachlass (Art. 457 in Verbindung mit Art. 471 Ziff. 1 ZGB). Es
kann zunächst nicht davon ausgegangen werden, der Anteil von X.___ am Net-
toverkaufspreis der Kunstwerke von 30% beziehungsweise 40% bedeute einen
gleichen Anteil an der diesbezüglichen Erbmasse. Abzuziehen ist nämlich davon
der Aufwand der Berufungsklägerin für die Werksbetreuung. Da die Unkosten ge-
mäss Ziffer 3.2 des Testaments ab dem Konto bei der Bank.___ zu bezahlen
sind und somit hier nicht mehr ins Gewicht fallen, ist darunter der Zeitaufwand von
X.___ zu verstehen, welcher zu einem Stundenansatz zu berücksichtigen ist.
Offensichtlich ist der zeitliche Aufwand für die ganze Werksbetreuung sehr hoch,
so dass nach Einschätzung der I. Zivilkammer bereits davon auszugehen ist, dass
der X.___ verbleibende Nettogewinn weniger als 25% des Erlöses (Nettover-
kaufspreis) beträgt. Überdies ist zu berücksichtigen, dass sich der Nachlass von
A.___ nicht nur aus seinem künstlerischen Werk zusammensetzt, welches die
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Berufungsbeklagten auf Fr. 9 Mio. veranschlagen. Von den Erben wird der Emp-
fang von Barmitteln im Umfang von rund Fr. 2 Mio. ebenso wie das Vorhanden-
sein von Liegenschaften in L.1___ im Wert von rund Fr. 310‘000.-anerkannt.
Mit guten Gründen geht die Berufungsklägerin (Berufung S. 38 f.) unter Hinweis
auf die Zeugenaussage von D.___, wonach die Liegenschaften einen Ver-
kehrswert von mindestens Fr. 850‘000.-aufwiesen (Vorinstanz act. IV./10 S. 5),
von einem deutlich höheren als dem von den Berufungsbeklagten anerkannten
Wert aus. Letztlich kann jedoch offen bleiben, in welcher Höhe die Liegenschaften
zu berücksichtigen sind, denn eine Pflichtteilsverletzung liegt - unabhängig davon,
ob den Berufungsbeklagten infolge wiederholter Anerkennung des Testaments die
Herabsetzungseinrede abgeschnitten sein könnte (so die Berufungsklägerin in
ihrer Berufung S. 39) von Vornherein nicht vor. Entsprechend braucht es auch
das beantragte Gutachten zur Schätzung der in L.1___ liegenden Erbschaft
nicht. Ebenso wenig ist eine Verletzung von Art. 27 ZGB auszumachen. Abgese-
hen davon, dass die Erben laufend Erträge aus den getätigten Verkäufen generie-
ren, besteht bei der Vermarktung eines künstlerischen Nachlasses eine andere
Situation als etwa bei einer Liegenschaft. Denn der Marktwert eines Künstlers
muss mit gezielten Vorkehrungen wie etwa Ausstellungen hoch gehalten werden,
damit möglichst hohe Preise für die Kunstobjekte erzielt werden können. Dieser
Prozess kann je nach Umfang des Werkes viele Jahre dauern, was auch vorlie-
gend der Fall sein wird, da gemäss dem erstellten (detaillierten) Inventar (Vo-
rinstanz act. III./33) eine grosse Anzahl Werke zum Verkauf ansteht.
7.a)
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Erben testamentswidrig
und somit widerrechtlich die Befolgung der Testamentsanweisungen verweigert
haben und X.___ ihr Vermächtnis vorenthalten haben. Bereits am 7. Juli 2008
verfassten die Erben „einige Gedanken“ zur Stellung von X.___ als angeblich
von ihnen beauftragter Werksbetreuerin, worin sie entgegen dem letzten Willen
ihres Vaters mitunter eine weitgehende Genehmigungspflicht für Entscheide der
Berufungsklägerin vorsahen (Vorinstanz act. III./4). Mit einem dem Willensvollstre-
cker im November 2008 ausgehändigten „Beitrag zum Gespräch“ beanspruchten
sie sodann unter anderem das Recht, den Verwertungsauftrag an die Berufungs-
klägerin zu formulieren und die vom Erblasser letztwillig verfügten Weisungen ent-
sprechend anzupassen, soweit diese die Rechte der Erbengemeinschaft an ihrem
Eigentum einschränkten (Vorinstanz act. II./16). Am 12. Dezember 2008 verlang-
ten die Berufungsbeklagten gegenüber dem Willensvollstrecker in offensichtlichem
Widerspruch zum Testament, X.___ habe bis zum Vorliegen einer schriftlichen
„Zusammenarbeitsvereinbarung“ jegliche Verwertungshandlungen zu unterlassen
Seite 29 — 59

(Vorinstanz act. II./20) und am 12. Juni 2009 fassten die Erben den Beschluss,
vorläufig den Verkauf durch Galerien in der Schweiz einzustellen, wobei dieser
Beschluss auch verschiedenen Galeristen mitgeteilt wurde (Vorinstanz act. II./18).
Weiter saldierten die Berufungsbeklagten insbesondere das Konto bei der
Bank.___, welches gemäss Ziffer 3.2 des Testaments X.___ alleine hätte
verwalten sollen (Vorinstanz act. II./22). Letztendlich entzogen sie noch der Beru-
fungsklägerin im Oktober/November 2009 physisch sämtliche Werke, indem diese
von O.4___ in ein neues Lager nach O.5___ gezügelt wurden (vgl. Vo-
rinstanz act. II./23). Aufgrund ihres testamtentswidrigen Verhaltens, insbesondere
des bis heute aufrechterhaltenen Verwertungsverbots und des Werksentzugs,
werden die Erben schadenersatzpflichtig (Art. 562 Abs. 3 ZGB). Der X.___ zu-
stehende Schadenersatzanspruch besteht dabei grundsätzlich darin, dass sie den
im Testament festgelegten Anteil an den Verkäufen von Kunstobjekten des Nach-
lasses ungeschmälert zugute hat, obwohl sie die Werksbetreuung nicht inne ha-
ben konnte. Dementsprechend sind im Folgenden die geltend gemachten Positio-
nen zu prüfen.
b/aa) Vorweg ist festzuhalten, dass X.___ entgegen der Vorinstanz (angefoch-
tenes Urteil S. 26) und den Berufungsbeklagten (Berufungsantwort und An-
schlussberufung S. 52) für alle nach dem Tod getätigten Verkäufe ihren Anteil
gemäss Testament beanspruchen kann und sich nicht hinsichtlich eines Teils die-
ser Verkäufe mit dem Ansatz begnügen muss, wie er zu Lebzeiten von A.___
bestand. Insbesondere ist irrelevant, zu welchem Zeitpunkt allfällige Ausstellungen
vereinbart wurden und wann die dafür nötigen Arbeiten verrichtet wurden. Denn
dies entspricht der mit dem ausgerichteten Vermächtnis beabsichtigten Begünsti-
gung der Berufungsklägerin.
b/bb) Zur Berechnung der Provisionen hielt die Vorinstanz im Wesentlichen ge-
stützt auf den Wortlaut des Testaments von A.___ und die Zeugenaussage von
Dr. AG.___ (Vorinstanz act. IV./6 S. 4 und 10) fest, der Ziffer 3.2 des Testa-
ments könne keine Rangfolge der Provisionsberechtigten entnommen werden.
Dies bedeute, dass der erzielte Verkaufspreis, nach Abzug von Material, Rahmen-
kosten und allenfalls gewährten Rabatten, Ausgangspunkt für die Berechnung al-
ler Provisionen sei (angefochtenes Urteil S. 27). Dagegen machen die Anschluss-
berufungskläger unter Bezugnahme auf die Abrechnungen aus den Jahren 1991
bis 2009 (Vorinstanz act. II./65) sowie weitere Dokumente (Beilagen zur Eingabe
von Z.___ vom 16. Januar 2012) geltend, die Provisionen gemäss Ziffer 3.2 des
Testaments seien nur auf demjenigen Betrag geschuldet, der den Erben aus ei-
nem Verkauf zuflösse, nicht aber auf den Verkaufskosten wie beispielsweise Gale-
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rieprovisionen, Mehrwertsteuer, Kosten für Bilderrahmen, Sammlerrabatte und
Unkostenpauschale (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 52 ff.).
Zunächst stimmt offensichtlich nicht, dass der Vereinbarungsentwurf des Willens-
vollstreckers vom 18. September 2008 (Vorinstanz act. III./16) eine den Zeugen-
aussagen von Dr. AG.___ und damit der von der Vorinstanz gewählten Lösung
widersprechende Berechnungsweise wiedergibt (so aber die Berufungsbeklagten
in ihrer Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 55). Darin übernahm der Wil-
lensvollstrecker für die Honorarberechtigung von X.___ vielmehr einfach die im
Testament enthaltene Regelung (Ziff. 2 des Entwurfs), worauf im Rahmen der
vorgesehenen praktischen Abwicklung verwiesen wurde (Ziff. 4 des Entwurfs).
Einen über die testamentarische Regelung hinausgehenden, diese konkretisieren-
den gar modifizierenden Abrechnungsmodus enthält der Entwurf des Wil-
lensvollstreckers hinsichtlich der Provisionsansprüche der Berufungsklägerin nicht.
Den Berufungsbeklagten kann nur insoweit gefolgt werden, als im Vereinbarungs-
entwurf für die Berechnung der Unkostenpauschale von 5% eine vom Testament
abweichende Referenzgrösse („Eingangsbetrag“ statt „Nettoverkaufspreis“ ge-
mäss Testament) vorgesehen wird, was aber schon deshalb nicht von Wichtigkeit
ist, weil die Unkostenpauschale gemäss den testamentarischen Anordnungen
nicht fixiert ist. Für die Provisionsansprüche der Berufungsklägerin ergeben sich
aber aus dem Vereinbarungsentwurf wie gesagt keine Abweichungen vom Testa-
ment. Entgegen den Berufungsbeklagten (Berufungsantwort und Anschlussberu-
fung S. 62) könnte ohnehin nicht davon ausgegangen werden, X.___ habe den
Vereinbarungsentwurf des Willensvollstreckers anerkannt, denn ihre Zustimmung
zu diesem Entwurf (Vorinstanz act. II./39 S. 3) erfolgte ganz offensichtlich im Hin-
blick auf eine funktionierende Zusammenarbeit, welche aufgrund des Verhaltens
der Berufungsbeklagten gerade nicht zustande kam. Somit wäre die Berufung von
X.___ auf den testamentarischen Abrechnungsmodus auch dann nicht treuwid-
rig, wenn der Vereinbarungsentwurf des Willensvollstreckers für die Provisionsan-
sprüche der Berufungsklägerin nicht bloss auf die testamentarische Regelung
verweisen würde, sondern einen eigenen Abrechnungsmodus enthielte. Vielmehr
kann festgehalten werden, dass den Berufungsbeklagten ein rechtsmissbräuchli-
ches Verhalten vorzuwerfen ist, da sie X.___ auf ihre angebliche Zustimmung
zu einem Vereinbarungsentwurf zu behaften suchen, welchen die Erben selbst
stets abgelehnt haben.
Auch wenn es sodann durchaus der Fall sein mag, dass X.___ zu Lebzeiten
von A.___ bei Werksverkäufen im Rahmen von Ausstellungen des Bündner
Kunstmuseums ausnahmsweise eine verkaufsabhängige Provision erhielt, die sich
Seite 31 — 59

wie es die Berufungsbeklagten nunmehr für alle unter die testamentarische Ent-
schädigungsregelung fallenden Werksverkäufe fordern - nach Abzug der Provision
des Museums berechnete, ändert dies nichts am klaren Wortlaut des Testaments.
Diesem ist im Anschluss an die Vorinstanz zu entnehmen, dass die Beteiligung
der Berufungsklägerin aufgrund derselben Referenzgrösse (Nettoverkaufspreis)
zu berechnen ist wie die Provision der betreffenden Galerie des betreffenden
Museums. Das Testament lässt nicht zu, hier eine Unterscheidung zu treffen.
Ebenso wenig ist zwecks Ermittlung der Provision für die Werksbetreuerin die 5%-
ige Unkostenpauschale vorweg in Abzug zu bringen. Das Testament liefert keine
Anhaltspunkte, dass dies dem letzten Willen des Erblassers entsprechen könnte.
Vielmehr ist das Gegenteil der Fall, denn gemäss der Systematik der erblasseri-
schen Weisungen ist die sich im Übrigen aufgrund derselben Referenzgrösse
(Nettoverkaufspreis) wie die Provision der Berufungsklägerin berechnende - Un-
kostenpauschale erst abzuziehen (Ziff. 3.2 Abs. 2 des Testaments), nachdem
X.___ ihren Anteil erhalten hat (Ziff. 3.2 Abs. 1 des Testaments).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Provisionen der Berufungsbe-
klagten zu Lebzeiten von A.___ ohnehin grundsätzlich völlig anders berechne-
ten. So hatte X.___ etwa bei Ausstellungen in Galerien meist lediglich Anspruch
auf einen Pauschalbetrag, was sich auch aus der Klagebeilage 65 ergibt. In seiner
letztwilligen Verfügung wollte A.___ die Berufungsklägerin nach dem Gesagten
begünstigen, indem er ihr einen Anteil von 30% beziehungsweise 40% an den
Einnahmen durch die Werksverkäufe zusprach, ohne dass sie sich an den über
die Rahmenkosten und allfälligen Rabatten hinausgehenden Verkaufskosten be-
teiligen müsste. Der Vorinstanz kann in dieser Hinsicht keine falsche Rechtsan-
wendung vorgeworfen werden.
c)
Hinsichtlich der Sommerausstellung in der Galerie K.___ von Juli bis Ok-
tober 2008 hielt die Vorinstanz fest, die wesentlichen Arbeiten für diese Ausstel-
lung seien vor dem Tod von A.___ verrichtet worden. Folglich sei die Beru-
fungsbeklagte nach den - unbestritten gebliebenen - Abmachungen zu entlöhnen,
die zu Lebzeiten von A.___ gegolten hätten, nämlich mit Fr. 5‘000.-plus einer
Gouache (angefochtenes Urteil S. 26). Die Berufungsklägerin weist zu Recht da-
rauf hin, dass es sich hierbei klarerweise um eine Ausstellung handelt, die nach
dem Tod von A.___ begann (Berufung S. 44). Damit muss sich X.___ in Be-
zug auf Werksverkäufe in diesem Zusammenhang nicht (mehr) mit dem Ansatz
begnügen, wie er zu Lebzeiten von A.___ bestand (vgl. vorstehend E. 7.b/aa).
Völlig unerheblich ist, ob Y.___ solches auf der Abrechnung vom 13. November
2008 (Vorinstanz act. II./52, Kantonsgericht act. B.2) akzeptiert hat nicht.
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Demnach erweist sich das angefochtene Urteil in diesem Punkt als unrichtig. Un-
ter Abzug von Sammlerrabatt und Rahmen wurde an dieser Ausstellung ein Ver-
kaufserlös von Fr. 66‘030.-erzielt (Vorinstanz act. II./47). Dafür hat die Beru-
fungsklägerin nach Massgabe des Testaments einen Anspruch von 30%, was eine
Provision von Fr. 19‘809.-ergibt.
d)
Für den Verkauf dreier Bilder an L.___ durch K.___ zu einem am 19.
Dezember 2008 (Vorinstanz act. II./49) in Rechnung gestellten Gesamtpreis von
Fr. 123‘300.-sprach die Vorinstanz der Berufungsklägerin einen Betrag von Fr.
36‘990.-- (entsprechend 30% von Fr. 123‘300.--) zu. Der Einwand der Beklagten,
wonach die Winterausstellung zu Lebzeiten von A.___ vereinbart worden sei,
sei nicht zu hören. Einerseits sei nicht erwiesen, dass die Verkäufe im Rahmen
der fraglichen Winterausstellung erfolgten, die gemäss Abrechnung der Galerie
(Vorinstanz act. II./51) vom 1. Januar bis zum 26. März 2009 gedauert habe. An-
dererseits seien auch die Verkäufe während dieser Winterausstellung gemäss den
Bestimmungen des Testaments abzurechnen (angefochtenes Urteil S. 27). Die
Anschlussberufungskläger bringen dagegen vor, die Winterausstellung in der Ga-
lerie von K.___ habe in Wahrheit von Dezember 2008 bis März 2009 gedauert
und die fraglichen Verkäufe seien in diesem Zeitraum und im Zusammenhang mit
dieser Ausstellung erfolgt, welche bereits vor dem Tod von A.___ vereinbart
worden sei. Demnach kämen die Konditionen zur Anwendung, welche zu Lebzei-
ten des Erblassers gegolten hätten. Das heisse, dass X.___ für die ganze Win-
terausstellung lediglich ein Honorar von Fr. 5‘000.-- und einer Gouache zustehe.
Eventualiter betrage das Guthaben der Klägerin aus diesen Verkäufen Fr. 21‘137.-
- (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 59 ff.). Diese Rügen gehen fehl.
Unbestrittenermassen erfolgten die Verkäufe nach dem Tod des Erblassers, womit
die Berufungsklägerin unabhängig davon, ob eine allfällige Ausstellung bereits zu
Lebzeiten des Erblassers vereinbart worden ist, ihren Anteil gemäss Testament
beanspruchen kann. Nebenbei sei festgehalten, dass der Hauptbegründung be-
reits deshalb nicht gefolgt werden kann, weil die Berufungsbeklagten in ihrer Pro-
zessantwort vom 17. November 2010 (S. 46 ff.) diesbezüglich noch einen An-
spruch der Berufungsklägerin von Fr. 21‘137.-anerkannten (anders die tabellari-
sche Übersicht in der Duplik vom 9. März 2011 S. 33). Indem sie darauf zurück-
kommen, verhalten sie sich widersprüchlich und treuwidrig. Ebenso wenig kann
ihre Eventualbegründung gehört werden. Es widerspricht wie gesehen (vorste-
hend E. 7.b/bb) dem Testament, zwecks Berechnung des Anteils der Berufungs-
klägerin die Provision der Galerie sowie die Unkostenpauschale vorweg in Abzug
zu bringen. Somit hat die Vorinstanz X.___ zu Recht für den Verkauf von drei
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Bildern an L.___ durch die Galerie K.___ einen Betrag von Fr. 36‘990.-zu-
gesprochen.
e)
Für die Winterausstellung in der Galerie von K.___ von Januar bis März
2009 sprach die Vorinstanz der Berufungsklägerin einen Betrag von Fr. 43‘134.--,
entsprechend 30% vom Nettoverkaufspreis von Fr. 143‘915.-beziehungsweise -
unter Berücksichtigung eines von X.___ anerkannten Abzuges von Fr.
143‘780.--, zu (angefochtenes Urteil S. 28). Die von den Berufungsbeklagten da-
gegen vorgebrachte Hauptbegründung, da die Winterausstellung bereits vor dem
Tod von A.___ vereinbart worden sei, sei lediglich ein Pauschalhonorar von Fr.
5‘000.-- und einer Gouache geschuldet (Berufungsantwort und Anschlussberufung
S. 63), erweist sich auch an dieser Stelle als unrichtig, stammen doch die entspre-
chenden Verkäufe aus der Zeit nach dem Tod von A.___. Ausserdem aner-
kannten die Berufungsbeklagten im Widerspruch dazu vor der Vorinstanz noch
einen Anspruch von X.___ über Fr. 23‘943.-- (Prozessantwort vom 17. Novem-
ber 2010 S. 49; anders die tabellarische Übersicht in der Duplik vom 9. März 2011
S. 33). Ebenso wenig ist der ein weiteres Mal vorgebrachten Eventualbegründung
zu folgen, als Provisionsbasis müsse der den Erben aus einem Verkauf tatsächlich
zufliessende Betrag dienen (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 63 f.).
Demzufolge hat die Vorinstanz der Berufungsklägerin für die Winterausstellung
2009 zu Recht einen Anteil von Fr. 43‘134.-zugesprochen.
f/aa) Für die durch X.___ im Oktober/November 2008 an M.___, N.___
und O.___, die Druckerei P.___ (beziehungsweise O.___) und Q.___
verkauften Werke ermittelte die Vorinstanz eine Provision der Berufungsklägerin
über Fr. 7‘380.-- und lehnte eine Beteiligung an der Schenkung an R.___ ab
(angefochtenes Urteil S. 28 f.). Die Berechnung der Anschlussberufungskläger,
welche in dieser Hinsicht auf eine Provision von Fr. 7‘028.-schliessen (Beru-
fungsantwort und Anschlussberufung S. 64), erweist sich als unrichtig. Wie bereits
mehrfach ausgeführt wurde, ist die Unkostenpauschale von 5% entgegen den An-
schlussberufungsklägern nicht vorweg in Abzug zu bringen. Unangefochten ge-
blieben ist die Ablehnung einer Provision an der Schenkung an R.___. Die Vo-
rinstanz hat demnach richtigerweise der Berufungsklägerin eine Provision von
40% des Nettoverkaufspreises von Fr. 18‘450.--, nämlich Fr. 7‘380.--, zugespro-
chen.
f/bb) Für einen Grafikdruck-Auftrag des Vereins für S.___ bestätigte die Vo-
rinstanz einen Anspruch der Berufungsklägerin über Fr. 4‘000.--, entsprechend
40% des mit Rechnung vom 15. Oktober 2008 in Rechnung gestellten Betrags von
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Fr. 10‘000.-- (Vorinstanz act. II./55; angefochtenes Urteil S. 29). Zu Unrecht wer-
fen die Anschlussberufungskläger X.___ vor, sie habe in den Rechtsschriften
vor der Vorinstanz nur behauptet, ihr stehe aus dem Verkauf eines Bildes gemäss
Testament eine Provision von 40% zu (Berufungsantwort und Anschlussberufung
S. 65 mit Verweis auf die Prozesseingabe vom 17. November 2010 S. 21 und die
Replik vom 20. Januar 2011 S. 23). Für die Anschlussberufungskläger, die
X.___ in diesem Punkt vor der Vorinstanz noch einen Anspruch von Fr. 1‘000.--
zugestanden haben, im kantonsgerichtlichen Verfahren jedoch jede Berechtigung
in Abrede stellen, unterlag es nämlich keinem Zweifel, dass kein Bild, sondern ein
Grafikdruck-Auftrag zur Diskussion stand, wie ihren vorinstanzlichen Rechtsschrif-
ten problemlos entnommen werden kann (Prozessantwort vom 17. November
2010 S. 50; Duplik vom 9. März 2011 S. 31). Weiter vermögen die Berufungsbe-
klagten auch aus dem testamentarischen Wortlaut nichts zu ihren Gunsten abzu-
leiten. Die letztwillige Verfügung von A.___ spricht durchwegs von seinem
„Werk“ beziehungsweise „Werken“. Weshalb die Herstellung eines Drucks nicht
Bestandteil des künstlerischen Werks von A.___ sein sollte, leuchtet nicht ein
und wird von den Berufungsbeklagten auch nicht dargelegt. Die Vorinstanz wies
überdies zu Recht darauf hin, X.___ sei zu Lebzeiten von A.___ an Grafik-
druck-Aufträgen in unterschiedlichem Ausmass (zwischen pauschal Fr. 180.-- und
40%) beteiligt gewesen (vgl. Vorinstanz act. II./65). Zumal der Erblasser die Beru-
fungsklägerin mit seinem Testament zu begünstigen beabsichtigte, liegt auf der
Hand, dass sein ihr ausgerichtetes Vermächtnis auch die Beteiligung an Grafik-
druck-Aufträgen umfasst. X.___ begleitete den Erblasser nicht nur zum Verein
für Originalgrafiken, als es um die Realisierung von Arbeiten ging (Zeugenaussage
T.___, Vorinstanz act. IV./5 S. 3). Sie organisierte auch beispielsweise eine Be-
sprechung mit U.___ und O.___ zum Thema der letzten von A.___ begut-
achteten Arbeiten (Zeugenaussage U.___, Vorinstanz act. IV./3 S. 4). Da jeden-
falls die Einigung über das für den Grafikdruck-Auftrag geschuldete Entgelt (Hono-
rarabsprache; Zeugenaussage T.___, Vorinstanz act. IV./5 S. 3) sowie die
Rechnungsstellung nach dem Tod von A.___ durch X.___ erfolgten, lässt es
sich nicht mit dem im Testament ausgedrückten letzten Willen des Erblassers und
insbesondere dessen eindeutiger Begünstigungsabsicht vereinbaren, auf diesen
Grafikdruck-Auftrag nicht die letztwillig verfügten Regelungen zur Anwendung zu
bringen. Somit hat die Vorinstanz X.___ für einen Grafikdruck-Auftrag des Ver-
eins für S.___ richtig einen Anspruch über Fr. 4‘000.-zugesprochen.
g)
Für eine Einzelausstellung bei V.___ aus dem Jahr 2005 hiess die Vo-
rinstanz einen Anspruch der Berufungsklägerin über Fr. 5‘000.-- und eine Gou-
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ache gut. Unbestrittenermassen habe es sich bei den fraglichen Verkäufen an
V.___ nicht um solche gehandelt, die während der Ausstellung im Jahr 2005
getätigt worden seien, sondern um den Verkauf der Werke, die V.___ in Kom-
mission bei sich behalten habe (und nach dem Tod des Erblassers käuflich er-
warb). Die entsprechende Rechnung sei im November 2008 ausgestellt und be-
zahlt worden. Aus der Abrechnung aus den Jahren 1991-2009 gehe nicht hervor,
dass die entsprechenden Verkäufe bereits abgerechnet worden wären, zudem sei
auch das „Entgegenkommen“ der Beklagten ein Indiz dafür, dass die Klägerin die
ihr zustehende Provision noch nicht erhalten habe (angefochtenes Urteil S. 30 f.).
Die Rüge der Anschlussberufungskläger, sie hätten die Behauptung bestritten,
wonach es sich bei den fraglichen Verkäufen an V.___ nicht um solche gehan-
delt habe, die während der Ausstellung im Jahr 2005 getätigt worden seien, son-
dern um den Verkauf der Werke, die V.___ in Kommission behalten habe (Beru-
fungsantwort und Anschlussberufung S. 67), erweist sich als unbegründet. Die
besagte Behauptung stellte die Berufungsklägerin in der Prozesseingabe vom 30.
September 2010 (S. 21) auf und blieb sowohl in der Prozessantwort vom 17. No-
vember 2010 als auch in der Duplik vom 9. März 2011 unbestritten. Gleiches gilt
übrigens für das klägerische Vorbringen, die entsprechenden Rechnungen seien
im November 2008 ausgestellt worden (Prozesseingabe vom 30. September 2010
S. 21). Alle anderen Beanstandungen der Anschlussberufungskläger betreffen das
vorinstanzlich abgelehnte angebliche Zugeständnis der Berufungsklägerin, ihr
Provisionsanspruch sei zufolge Tilgung der Schuld erloschen. Mit E-Mail vom 14.
August 2008 gab X.___ gegenüber dem Willensvollstrecker ihre Guthaben be-
kannt (Vorinstanz act. III./27), welche sich bereits auf einer Liste mit offenen Posi-
tionen per 14. Juli 2008 befanden (Vorinstanz act. III./26). Eine Provision für die
Einzelausstellung bei V.___ machte die Berufungsklägerin darin nicht geltend.
Entgegen den Anschlussberufungsklägern lässt sich nun nicht argumentieren, das
Beweisergebnis führe zur Annahme der Tilgung dieser Schuld. Weder dem E-Mail
vom 14. August 2008 noch der Liste mit offenen Positionen per 14. Juli 2008 kann
entnommen werden, die darin aufgeführten Ansprüche seien vollständig und ab-
schliessend. Nach den unbestrittenen Ausführungen von X.___ wurden die ent-
sprechenden Rechnungen an V.___ für die von ihr nach dem Tod des Erblas-
sers gekauften Werke erst im November 2008 ausgestellt, sodass davon auszu-
gehen ist, die Berufungsklägerin habe in dem bereits im August 2008 verfassten
E-Mail und der besagten Liste die Aufführung dieser Position schlicht vergessen.
Eine Tilgung dieser Provisionsschuld für die Einzelausstellung bei V.___ im
Jahre 2005 können die Anschlussberufungskläger damit nicht nachweisen und
eine solche geht auch nicht aus den Abrechnungen der Berufungsklägerin aus
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den Jahren 1991 bis 2009 hervor (Vorinstanz act. II./65). Ausserdem ist es in der
Tat nicht widerspruchsfrei, wenn die Anschlussberufungskläger wenn auch bloss
im Sinn eines „Entgegenkommens“ - X.___ in diesem Punkt einen Anspruch
zugestehen und sich gleichzeitig auf die (vollumfängliche) Tilgung der Schuld be-
rufen. Somit hielt die Vorinstanz zu Recht einen sich auf die lebzeitige Vereinba-
rung mit A.___ stützenden Anspruch der Berufungsklägerin auf Fr. 5‘000.-- und
eine Gouache für die Einzelausstellung bei V.___ aus dem Jahr 2005 als aus-
gewiesen. Da X.___ keine Gouache eingeklagt hat, hätte die Vorinstanz aller-
dings keine Gouache, sondern ausschliesslich den Betrag von Fr. 5‘000.-zuspre-
chen dürfen.
h/aa) Zum von der Berufungsklägerin geltend gemachten Atelieranteil für das
Jahr 2008 über Fr. 3‘750.-hielt die Vorinstanz fest, den Akten lasse sich entneh-
men, dass die Miete für das Atelier/Lager in O.4___ ab April 2000 monatlich Fr.
1‘715.-- (jährlich Fr. 20‘580.--) betragen habe, wovon A.___ monatlich Fr.
1‘072.50 (jährlich Fr. 12‘870.--) und die Klägerin Fr. 642.50 pro Monat (Fr. 7‘710.--
pro Jahr) übernommen habe. Da die Klägerin bestätigt habe, dass sich A.___
an der Miete des Ateliers im 1. Stock mit 50% beteiligt habe, währenddem der
Erblasser die Miete für das Lager im Parterre selbst bezahlt beziehungsweise
X.___ den von ihr vorfinanzierten Mietzins jeweils zurückerstattet habe, habe
die Abmachung zwischen A.___ und der Klägerin dahingehend gelautet, dass
die Miete im Verhältnis zur Benutzung der Räumlichkeiten aufgeteilt werden sollte.
Weiter führte die Vorinstanz aus, die entsprechende Forderung der Berufungsklä-
gerin könne nicht gutgeheissen werden, weil davon auszugehen sei, dass ihr der
Mietkostenanteil für das Jahr 2008 bereits zurückerstattet worden sei (angefoch-
tenes Urteil S. 31 f.). Damit lässt es das Bezirksgericht Surselva im Dunkeln, ob es
den geltend gemachten Rückerstattungsanspruch für (zufolge Tilgung) unterge-
gangen hält es davon ausgeht, dieser sei gar nie entstanden. Unrichtig ist
beides. Im Protokoll der Erbensitzung vom 21. August 2008 (Vorinstanz act.
III./51, Anhang, S. 2) wurde einzig festgehalten, X.___ habe die Rückerstattung
von Fr. 12‘870.-für das Jahr 2008 bereits erhalten. Dieser Betrag entspricht dem
Anteil, welchen A.___ zu seinen Lebzeiten nach der von der Vorinstanz ange-
nommenen Vereinbarung über die Tragung der Mietkosten selbst übernommen
hatte. Diesen Anteil hat X.___ nicht eingeklagt, sondern vielmehr im Umfang
von Fr. 3‘750.-- - den bis zum Dahinscheiden des Erblassers von ihr übernomme-
nen Teil der Mietkosten geltend gemacht, welchen sie nach dem Erbfall nicht mehr
bezahlen wollte (Fr. 642.50 pro Monat). Dass die Erben X.___ diesen Anteil für
die Monate Juli bis Dezember 2008 bezahlt hätten, ist nicht bewiesen und wird
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von den Berufungsbeklagten auch gar nicht behauptet. Bereits in den vorinstanzli-
chen Rechtsschriften (Replik vom 20. Januar 2011 S. 24) hat die Berufungskläge-
rin sodann zu Recht darauf hingewiesen, sie habe das Atelier/Lager im 1. Stock
nicht für andere berufliche Tätigkeiten verwendet und dort auch keine beruflichen
Aktivitäten kombiniert. Ausser für die Kunst von A.___ seien auch keine Kunden
betreffend Kunstberatung in die Räumlichkeiten eingeladen worden. U.___,
welcher öfters im Atelier/Lager in O.4___ arbeitete und dort auch an Bespre-
chungen teilnahm, bezeugte, im Lager in O.4___ habe es auch Werke anderer
Künstler gehabt, die A.___ dem Zeugen abgekauft habe. Ebenso habe es wei-
tere von A.___ gekaufte Fremdwerke im Atelier gehabt. Er wisse nicht, ob
X.___ die Räumlichkeiten für eigene Zwecke genutzt habe, aufgefallen sei ihm
dies aber nicht (Vorinstanz act. IV./3 S. 8 und 10 f.). K.___ gab als Zeugin ein-
vernommen an, die letzten Jahre habe es im Lager in O.4___ vorwiegend Wer-
ke von A.___ gehabt, vielleicht noch ein paar andere, was sie aber nicht genau
sagen könne (Vorinstanz act. IV./2 S. 7). I.___ bezeugte, er habe anlässlich von
drei Besuchen im Atelier/Lager in O.4___ nie Werke anderer Künstler gesehen
(Vorinstanz act. IV./11 S. 5). Dr. AG.___, der die Lagerräumlichkeiten in
O.4___ kannte, gab als Zeuge zu Protokoll, beim Antritt seines Amtes als Wil-
lensvollstrecker hätten sich dort in geringem Umfang auch Werke anderer Künstler
befunden, zu denen X.___ Beziehungen gehabt habe. Auf seine Empfehlung
hin habe die Berufungsklägerin dann diese Objekte aus dem Lager entfernt, um
klare Verhältnisse zu schaffen. Nach Überprüfung der Lagerräumlichkeiten habe
er die Mietkosten vollumfänglich übernommen (Vorinstanz act. IV./6 S. 8 f.). Auf-
grund dieser Zeugenaussagen ist erstellt, dass nicht nur das Lager im Parterre,
sondern auch das Lager/Atelier im 1. Stock praktisch ausschliesslich dem Werk
von A.___ dienten und die Anzahl und Bedeutung der auf Empfehlung des Wil-
lensvollstreckers durch X.___ entfernten, nicht A.___ gehörenden Fremdwer-
ke auf dem 1. Stock im Hinblick auf die Tragung der Mietzinskosten vernachlässigt
werden können. X.___ standen die Räumlichkeiten einzig zur Vertretung und
Betreuung des Werks von A.___ zur Verfügung. Dass die Berufungsklägerin in
diesen Räumlichkeiten als Vertreterin Betreuerin anderer Werke fungiert hät-
te, wird durch die zitierten Zeugenaussagen widerlegt. Zweifelsohne arbeitete
X.___ auch noch mit anderen Künstlern zusammen (vgl. etwa die von den Beru-
fungsbeklagten angerufene Zeugin W.___, Vorinstanz act. IV./5 S. 3), aber
nichts lässt darauf schliessen, dass sie die entsprechenden Tätigkeiten in den
Räumlichkeiten in O.4___ ausgeführt hätte. Daran ändert nichts, dass X.___
als (Haupt-)Mieterin gegenüber dem (Haupt-)Vermieter auftrat und auch Partei
des in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Versicherungsvertrages (Vo-
Seite 38 — 59

rinstanz act. III./51; vgl. dazu nachfolgend E. 7.i) war. Dass sie auf ihrer Website
neben ihrer anderen (Haupt-)Adresse die Räumlichkeiten in O.4___ als aller-
dings nur nach Vereinbarung mögliche Kontaktadresse angab (Vorinstanz act.
III./11), lag offensichtlich daran, dass die Berufungsklägerin einen Grossteil ihrer
beruflichen Tätigkeit für die Vertretung und Betreuung des Werks von A.___
aufwendete und deshalb zumindest einen Teil der mit der Vertretung und Betreu-
ung des Werks von A.___ zusammenhängenden geschäftlichen Kontakte im
Atelier/Lager in O.4___ herzustellen und zu pflegen hatte. Den Berufungsbe-
klagten hilft auch nichts, dass X.___ offensichtlich zwecks Ausübung ihrer
Funktion als Werksbetreuerin von A.___ einzelne eigene Möbel in die Räum-
lichkeiten in O.4___ eingebracht hatte (Vorinstanz act. II./23 und II./36). Nicht im
Einzelnen geklärt zu werden braucht, weshalb X.___ im eigenen Namen für
A.___ in O.4___ Räumlichkeiten anmietete und einen erheblichen Teil der
Mietkosten übernahm. Nach dem Tod von A.___ sollten diese Kosten jedenfalls
aus dem Konto bei der Bank.___ bezahlt werden (Ziff. 3.2 des Testaments). Die
Vorinstanz hat die von der Berufungsklägerin geltend gemachte Forderung über
Fr. 3‘750.-somit zu Unrecht abgelehnt.
h/bb) Damit fällt auch die vorinstanzliche Argumentation in sich zusammen, womit
sie den im Jahr 2009 unbestrittenermassen für die ganzen Mietzinskosten auf-
kommenden Berufungsbeklagten für Januar bis November 2009 einen Anspruch
auf Rückerstattung von Fr. 7‘067.50 zulasten von X.___ zugesprochen hat (an-
gefochtenes Urteil S. 33). Für einen solchen Rückerstattungsanspruch fehlt jede
Grundlage. Richtig besehen ist der ganze im Zusammenhang mit dem im Dienst
des Werkes von A.___ gemieteten - Lager/Atelier in O.4___ entstehende fi-
nanzielle Aufwand vom testamentarisch hierzu bestimmten, aus den Werksver-
käufen gespiesenen Konto bei der Bank.___ zu bezahlen.
i)
Zu den unbestrittenermassen durch den Willensvollstrecker auf Rechnung
des Nachlasses beziehungsweise der Erben beglichenen Versicherungsprämien
für das Jahr 2009 hielt die Vorinstanz mit Blick auf die Unterteilung der auf den
Namen von X.___ lautenden Versicherungspolice in „Kunsthandel“ und „Kunst-
bilder von Herrn A.___“ (Vorinstanz act. III./51) fest, es sei weder behauptet
noch ausgewiesen, dass der mit „Kunsthandel“ bezeichnete Teil den Erblasser
respektive die Beklagten betroffen hätte. Sei es dabei also um die übrige berufli-
che Tätigkeit der Klägerin gegangen, sei nicht einzusehen, weshalb die Beklagten
für die entsprechenden Versicherungsprämien aufkommen sollten. Ihnen stehe
somit der für den „Kunsthandel“ bezahlte Anteil über Fr. 1‘017.30 zu (angefochte-
nes Urteil S. 33). Auch an dieser Stelle verkennen die Vorinstanz sowie die sich
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ihr anschliessenden Berufungsbeklagten (Berufungsantwort und Anschlussberu-
fung S. 75), dass X.___ im Lager/Atelier in O.4___ nachgewiesenermassen
ausschliesslich in Bezug auf die Vertretung und Betreuung des Werks von
A.___ im „Kunsthandel“ tätig gewesen war. Die von der Berufungsklägerin an-
getönte Frage der Beweislastverteilung (Berufung S. 47, Anschlussberufungsant-
wort S. 60) stellt sich damit gar nicht. Für eine Überwälzung eines Teils der Versi-
cherungsprämien auf X.___ fehlt jede Grundlage. Bei dieser Erkenntnis kann
offen bleiben, aus welchem Grund die Versicherungspolice in zwei Teile aufgeteilt
worden war und ob wovon die Berufungsklägerin ausgeht (Berufung S. 47) - die
Versicherungsprämie von Fr. 1‘017.30 für einen Versicherungsabschluss für das
Atelier im 1. Stock angefallen ist ob mit dem „Kunsthandel“ die sich in den
Räumlichkeiten befindlichen beweglichen Sachen im Sinne des Hausrats gemeint
waren, wie es der vom Spezialisten für Kunstversicherungen Dr. AA.___ anläss-
lich seiner Zeugeneinvernahme geäusserten Meinung entspräche (Vorinstanz act.
IV./14 S. 5).
k/aa) Von den klageweise geltend gemachten Kosten für die Erstellung eines In-
ventars in der Höhe von Fr. 5‘325.-sprach die Vorinstanz X.___ einen Betrag
von Fr. 2‘400.-zu. Ein Beweis für die den Erben am 26. Januar 2009 in Rech-
nung gestellten Arbeiten (Vorinstanz act. II./57) liege mit Ausnahme des im Recht
liegenden Inventar-Überblicks (Vorinstanz act. III./32) nicht vor, weshalb lediglich
für diesen eine Vergütung geschuldet sei (angefochtenes Urteil S. 34 f.). Während
dies die Berufungsklägerin in der Berufung nicht beanstandet und in der An-
schlussberufungsantwort sogar ausdrücklich akzeptiert (S. 53), führen die An-
schlussberufungskläger dagegen aus, zur Werksbetreuung gehöre auch die In-
ventarisierung des Werkes. Seien die Aufwendungen für die Inventarisierung aber
bereits in den Provisionen enthalten, habe die Klägerin bereits aus diesem Grund
keinen Anspruch auf eine entsprechende Honorierung. Weiter sei die Klägerin ei-
nen Beweis für die behaupteten Aufwendungen schuldig geblieben, diese seien
gar nie geleistet worden. Ausserdem sei das unübersichtliche und lediglich auf 5½
A4-Seiten erstellte Inventar gemeint ist der aktenkundige Inventar-Überblick (Vo-
rinstanz act. III./32) lückenhaft sowie schlicht unbrauchbar und daher wertlos
(Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 67 ff.). Die Kritik der Anschlussberu-
fungskläger erfolgt nicht grundlos, jedoch trifft sie nicht den Kern der Sache. In-
dem das Bezirksgericht Surselva einen Zusammenhang zwischen den geltend
gemachten Inventarisierungskosten und dem bei den Akten liegenden Inventar-
Überblick (Vorinstanz act. III./32) hergestellt hat, verletzte es die Untersuchungs-
maxime. In den vorinstanzlichen Rechtsschriften beschränkte sich X.___ da-
Seite 40 — 59

rauf, unter Hinweis auf die Rechnung vom 26. Januar 2009 (Vorinstanz act. II./57)
für die Erstellung des Inventars Fr. 3‘750.-zu fordern (Prozesseingabe vom 30.
September 2010 S. 21; Replik vom 20. Januar 2011 S. 24), während die Beklag-
ten vorbrachten, die Inventarisierungsarbeiten seien als Bestandteil der Werksbe-
treuung in den Provisionen enthalten und die geltend gemachten Arbeiten seien
gar nie geleistet sowie zu einem überhöhten Stundenansatz in Rechnung gestellt
worden (Prozessantwort vom 17. November 2010 S. 51). Erst anlässlich der erst-
instanzlichen Hauptverhandlung brachten die Beklagten vor, die am 26. Januar
2009 in Rechnung gestellten 35.5 Arbeitsstunden seien für das bei den Akten lie-
gende, bloss 5½ A4-Seiten umfassende, lückenhafte, unsystematische und ohne-
hin wertlose Inventar gemeint ist wiederum der aktenkundige Inventar-Überblick
(Vorinstanz act. III./32) schlichtweg unrealistisch (Plädoyer RA Burtscher und RA
Dr. Steffen S. 40 f.). Abgesehen davon, dass erst an der Hauptverhandlung vor-
gebrachte Tatsachenbehauptungen aufgrund der altrechtlichen Eventualmaxime
verspätet sind (vgl. Art. 82 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO, Art. 87 Abs. 3 ZPO; PKG 1987 Nr.
9, 1997 Nr. 5, 2002 Nr. 7), ist die Annahme, der in Rechnung gestellte und einge-
klagte Aufwand für das Erstellen eines Inventars sei für die ins Recht gelegte -
immerhin mit „Inventar“ betitelte - Inventar-Übersicht erfolgt, auch offensichtlich
falsch. Zunächst wurde die Inventar-Übersicht per 3. Juli 2008 erstellt, während
X.___ die in Rechnung gestellten Arbeiten (erst) ab dem 25. Oktober 2008 aus-
geführt haben will. Weiter weist die Berufungsklägerin auf besagter Rechnung
mitunter Aufwendungen für die Eruierung des Herstellungsjahres aller Bilder auf-
grund verschiedener Dokumente aus. Auf der Inventar-Übersicht findet sich aber
kaum die Angabe des Herstellungsjahres der einzelnen Werke. Zudem wird in der
Inventar-Übersicht das ganze Inventar L.3___ auf Fr. 3‘314‘000.-beziffert und
das Inventar O.9___ auf Fr. 410‘000.-geschätzt, was mit Blick auf das von den
Berufungsbeklagten eingereichte, detaillierte und den gesamten Kunstnachlass
auf Fr. 8‘945‘400.-beziffernde Inventar per Ende 2008 (Vorinstanz act. III./33)
den Schluss nahe legt, dass die Inventar-Übersicht nicht einmal die Hälfte sämtli-
cher Werke von A.___ umfasst. Es ist unklar, unter welchen Umständen die
Inventar-Übersicht erstellt wurde. Jedenfalls stellte X.___ die Rechnung vom
26. Januar 2009 nicht für die Erstellung dieser Übersicht. Viel näher liegt die An-
nahme, dass sie damit den Ersatz für Aufwendungen forderte, welche ihr bei der
Mitarbeit zur Erstellung des sehr ausführlichen und schliesslich von den Erben in
den Prozess eingebrachten Inventares des Kunstnachlasses von A.___ (Vo-
rinstanz act. III./33) entstanden. Es ist indessen festzustellen, dass die Berufungs-
klägerin in ihren erstinstanzlichen Rechtsschriften abgesehen von einem Verweis
auf die ins Recht gelegte Rechnung vom 26. Januar 2009 weder ihre Aufwendun-
Seite 41 — 59

gen im Einzelnen behauptet noch für einen Teil sogar sämtliche darin aufge-
führten Positionen den Beweis erbracht hat. Daran ändert auch die Aussage des
Zeugen Dr. AG.___ nichts, welcher die Rechnung vom 26. Januar 2009 mit der
Begründung „in Ordnung“ fand, die Inventarisierung sei auf Wunsch der Erben
erfolgt und nach seiner Auffassung nicht durch die testamentarischen Honorare für
die Werksbetreuung gedeckt (Vorinstanz act. IV./6 S. 5), denn zu den einzelnen in
Rechnung gestellten Aufwendungen äusserte sich der Zeuge mit keinem Wort.
Entgegen der Berufungsklägerin (Anschlussberufungsantwort S. 53) sind die am
26. Januar 2009 verrechneten Aufwendungen somit nicht nachgewiesen und zwar
auch - und nach dem Gesagten insbesondere - nicht im vorinstanzlich zugespro-
chenen Betrag. Demzufolge kann die Berufungsklägerin in Übereinstimmung mit
den Anschlussberufungsklägern keinen Betrag für die Erstellung eines Inventars
geltend machen.
k/bb) Im Zusammenhang mit dem in den Akten liegenden, ausführlichen Inventar
per Ende 2008 (Vorinstanz act. III./33) machen die Anschlussberufungskläger eine
Verrechnungsforderung über Fr. 97‘300.-geltend. Die dem zugrunde liegenden
Bemühungen der Erben für die Inventarisierung des Werkschaffens ihres Vaters
und für die digitale Neuerfassung der Kundenadressen seien die Folge der testa-
mentswidrigen Weigerung der Klägerin, den Erben die Kundenadressen von
A.___ aus ihrer Tätigkeit als Werksbetreuerin auszuhändigen und ihres mit ih-
rem Inventar-Überblick bestätigten Unvermögens, eine für die bestmögliche Be-
treuung des Werks von A.___ erforderliche Inventarisierung seines Kunstnach-
lasses vorzunehmen (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 83). Völlig zu
Recht hat die Vorinstanz festgehalten, es könne nicht davon ausgegangen wer-
den, dass die Erstellung eines Gesamtinventars, für das die Berufungsbeklagten
selbst einen Aufwand von 2535 Stunden (Vorinstanz act. III./42 und III./43) und ein
Honorar von fast Fr. 100‘000.-verrechnungsweise geltend machten, unter die der
Berufungsklägerin mit dem Testament aufgetragenen Arbeiten „wie bisher“ falle
und mit den im Testament aufgeführten Provisionen abgegolten sei (angefochte-
nes Urteil S. 34). Hatte die Berufungsklägerin zu Lebzeiten von A.___ offenbar
kein detailliertes Inventar führen müssen, konnte es nach dem Tod des Erblassers
nicht in den einzig durch dessen Willen bestimmten - Aufgabenbereich von
X.___ als Werksbetreuerin fallen, eine derart aufwendige Tätigkeit vorzuneh-
men. Dass X.___ nach dem Tod von A.___ ein detailliertes Anfangsinventar
hätte erstellen müssen, geht insbesondere auch nicht aus der auf das Testament
zurückzuführenden Trennung der Werksbetreuung von der formellen Eigentümer-
stellung an den künstlerischen Nachlassobjekten hervor. Angesichts dessen, dass
Seite 42 — 59

ein detailliertes Inventar die wohl wichtigste Grundlage für die von X.___ ge-
genüber den Erben zu erfüllenden Informationspflichten (vgl. vorstehend E. 6.m)
darstellt, muss angenommen werden, dass ein solches durch eine von den Partei-
en und insbesondere von der Berufungsklägerin unabhängige Person zu erstellen
ist (vgl. dazu auch die Auffassung des Willensvollstreckers, Vorinstanz act. II./69).
Da das Testament keine Handhabe bietet, die Kosten für die Inventarisierung auf
die Berufungsklägerin zu überbinden, hatte dies klarerweise auf Rechnung des
Nachlasses zu erfolgen. Im Übrigen weist die Berufungsklägerin richtig darauf hin,
der von den Berufungsbeklagten geltend gemachte Aufwand sei völlig unsubstan-
tiiert und nicht nachvollziehbar (Anschlussberufungsantwort S. 64). Demnach steht
fest, dass X.___ nicht für die Kosten zur Erstellung eines Anfangsinventars und
schon gar nicht für den den Anschlussberufungsklägern angeblich entstandenen
Aufwand aufkommen muss. Bei diesem Ergebnis braucht nicht beantwortet zu
werden, ob worauf die Berufungsklägerin schliesst (Anschlussberufungsantwort
S. 63) - die Verrechnungseinrede von Seiten der Beklagten verspätet erhoben
wurde nicht.
l/aa) Den von X.___ für Werksverkäufe an der Ausstellung „Hommage à
A.___“ in O.9___ geltend gemachten Betrag von Fr. 900.-hat die Vorinstanz
trotz von Seiten der Berufungsbeklagten anerkannter Werksverkäufe anlässlich
dieser Ausstellung in der Höhe von 4'100.-- Euro abgelehnt. Die Klägerin selbst
bestreite nicht, dass sie an der Ausstellung nicht mitgearbeitet habe. Aus den Ak-
ten (Vorinstanz act. II./76) gehe lediglich hervor, dass sie ihre Mitarbeit zugesagt
habe. Gemäss ihren Angaben sei ihr dann aber verboten worden, an der Ausstel-
lung mitzuwirken. Selbst wenn die Klägerin also im Vorfeld der Ausstellung ihre
Mithilfe zugesichert habe, sei für eine Honorierung die tatsächliche Mitarbeit mas-
sgebend. Sei diese nicht erfolgt, bestehe kein Anspruch auf die geltend gemachte
Provision (angefochtenes Urteil S. 35 f.). Dagegen führt die Berufungsklägerin an,
der Zugang zum Atelier in O.9___ sei ihr verboten worden. Das Verbot von
Y.___ könne nicht zum Provisionsverlust führen, zumal die letztwillige Verfü-
gung einen Anspruch auch für denjenigen Fall verschaffe, gemäss welchem die
Berufungsbeklagten einen Verkauf tätigten (Berufung S. 48). Dem wird von den
Berufungsbeklagten entgegen gehalten, die Klägerin habe jegliche Mitwirkung an
dieser Ausstellung unterlassen und an ihrer Stelle hätten die Erben tätig werden
müssen, weshalb jeglicher Provisionsanspruch entfalle. In jedem Fall setze der
Provisionsanspruch die Betreuung durch die Klägerin voraus (Berufungsantwort
und Anschlussberufung S. 76).
Seite 43 — 59

l/bb) Die von der Vorinstanz vertretene Auffassung ist nicht haltbar, denn entge-
gen ihren Ausführungen vermachte A.___ der Berufungsklägerin die Werksbe-
treuung im umfassendsten möglichen Sinne. X.___ sollte den ganzen künstleri-
schen Nachlass unter Ausschluss der Erben betreuen sowie vertreten und an je-
dem Verkauf eines Werks provisionsberechtigt sein, selbst an Verkäufen, welche
durch die Erben „vermittelt“ werden („Direktverkäufe“ sind nach dem testamentari-
schen Wortlaut der Berufungsklägerin vorbehalten). Dies betrifft den X.___
vermachten Primäranspruch, welcher sich in einen sekundären Schadenersatzan-
spruch verwandelt, soweit die Erben X.___ die Werksbetreuung verunmögli-
chen (vorstehend E. 7.a). Wie gesehen, können die Erben vor der freiwilligen Auf-
gabe der Werksbetreuung durch die Berufungsklägerin Provisionsansprüche nur
erfolgreich abwehren, wenn X.___ durch fehlbares Verhalten einen Grund set-
zen würde, um sie als Werksbetreuerin abzusetzen (vgl. vorstehend E. 6.m). Ein
solches Fehlverhalten dürfte indessen für die dafür beweisbelasteten Erben nicht
ganz einfach zu erbringen sein, sind es doch gerade sie, die praktisch seit dem
Tod ihres Vaters ein im Übrigen auch aus ihren Rechtsschriften im Berufungsver-
fahren hervorgehendes - Verhalten zeigen, das klar ihren Willen erkennen lässt,
sich in die alleinigen Zuständigkeiten der vom Erblasser ausschliesslich eingesetz-
ten Werksbetreuerin einzumischen, diese gleichzeitig aus ihrem Aufgabenkreis
wegzudrängen und sie letzten Endes um ihren Anteil zu bringen (vgl. vorstehend
E. 7.a). Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Ausstellung „Hommage à
A.___“. Die Berufungskläger betonen im Wesentlichen bloss, die Ausstellung
sei mit der persönlichen Unterstützung von Y.___ durchgeführt worden, offerie-
ren aber überhaupt keinen überzeugenden Beweis, dass X.___ dabei ihre
Pflichten als Werksbetreuerin vernachlässigt verletzt haben könnte. Dafür
bestehen auch nach dem weitläufigen Beweisverfahren keinerlei Anhaltspunkte.
Überzeugend erscheint vielmehr, dass sich die Erben auch bei der Ausstellung
„Hommage à A.___“ die testamentarisch der Berufungsklägerin vermachte Auf-
gabe als Werksbetreuerin vorenthalten und sich diese selbst einverleibt haben.
Vor diesem Hintergrund steht der Berufungsklägerin für die Ausstellung „Hom-
mage à A.___“ der verlangte - nicht einmal nach der unrichtigen Berechnung
der Berufungsbeklagten 30% der Nettoverkaufspreise ausmachende - Anteil von
Fr. 900.-zu, wobei letztlich offen bleiben kann, ob es sich dabei um den Primär-
den Sekundäranspruch handelt. Offen bleiben kann bei diesem Ergebnis
auch, ob die schriftliche Bestätigung von AB.___ (Vorinstanz act. II./76) beacht-
lich ist eine unzulässige Umgehung des Zeugenbeweises darstellt.
Seite 44 — 59

m)
Für Verkäufe in der Galerie von K.___ im Zeitraum April bis Ende Mai
2009 sprach die Vorinstanz X.___ Fr. 14'493.-zu. Die Behauptung der Beru-
fungsbeklagten, die Verkäufe seien im Rahmen der Winterausstellung 2008/2009
erfolgt, sei an der Hauptverhandlung einerseits verspätet erfolgt, andererseits tref-
fe die Behauptung nicht zu, habe doch die Winterausstellung von Januar bis März
2009 stattgefunden, also vor den fraglichen Verkäufen (angefochtenes Urteil S.
36). Aufgrund des bereits Ausgeführten geht hervor, dass X.___ mit dem Tod
von A.___ ihren aus dem Testament hervorgehenden Anteil an den Werksver-
käufen geltend machen konnte (vorstehend E. 7.b/aa) und sich nicht mehr mit der
zu Lebzeiten des Erblassers geltenden Beteiligung abzufinden hatte. Damit fällt
die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argumentation der Anschlussberu-
fungskläger, diese Verkäufe hätten im Rahmen der Winterausstellung 2008/2009
stattgefunden, einschliesslich ihrer Ausführungen betreffend den Zeitpunkt, in dem
ihre Behauptungen zur Dauer der Winterausstellung erfolgt sein sollen, dahin (Be-
rufungsantwort und Anschlussberufung S. 77 f.). Denn die entsprechenden
Werksverkäufe stammen wie bereits die Verkäufe anlässlich der Winterausstel-
lung in der Galerie AF.___ zwischen Januar und März 2009 (vorstehend E. 7.e)
- unbestritten erst aus der Zeit nach dem Tod des Erblassers. Ebenso hat die Vo-
rinstanz den X.___ zustehenden Anspruch korrekt auf Fr. 14'493.-beziffert,
entsprechend 30% von Fr. 48'310.-- (Vorinstanz act. II./60). Entgegen den Beru-
fungsbeklagten ist weder die Unkostenpauschale von 5% noch die Provision der
Galerie vorweg in Abzug zu bringen (vorstehend E. 7.b/bb). Demzufolge hat die
Vorinstanz in diesem Punkt den von X.___ geltend gemachten Anspruch über
Fr. 14'493.-zu Recht gutgeheissen.
n)
Für Privatkäufe von K.___ im Mai 2009 sprach die Vorinstanz der Beru-
fungsklägerin einen Betrag von Fr. 7'419.-gut. Der Einwand der Beklagten, dieser
Privatankauf sei im Rahmen der noch zu Lebzeiten von A.___ vereinbarten
Winterausstellung 2008/2009 erfolgt, sei an der Hauptverhandlung verspätet vor-
gebracht worden. Indes sei der Sonderrabatt der Galeristin von 50% zu berück-
sichtigen, wogegen sich die Beklagten nicht wehren würden. Damit ergebe sich
eine Provision zu Gunsten der Klägerin von Fr. 7‘914.--, entsprechend 30% von
Fr. 52‘760.--/2 (angefochtenes Urteil S. 36 f.). Auch diese Verkäufe sind nach dem
Tod von A.___ erfolgt, womit X.___ unbesehen der Dauer der Winterausstel-
lung ihren Anteil gemäss Testament fordern kann. Wiederum ist die Unkostenpau-
schale nicht vorweg in Abzug zu bringen. Dass die Vorinstanz von einem den Er-
ben ausbezahlten Betrag von Fr. 26‘380.-- (Fr. 52‘760.--/2) ausgegangen ist, ist
zwar nicht korrekt, denn gemäss den Akten beträgt der per 29. Mai 2009 überwie-
Seite 45 — 59

sene Betrag Fr. 26‘620.-- (Vorinstanz act. II./61). Zumal X.___ diesbezüglich in
ihrer Berufung das angefochtene Urteil nicht beanstandet und sich in der An-
schlussberufungsantwort überhaupt nicht mit den vorinstanzlichen Ausführungen
auseinandersetzt - unter anderem geht sie von völlig anderen Zahlen aus und ver-
nachlässigt den gewährten Spezialrabatt (Anschlussberufungsantwort S. 61 f.) -,
hat es aber zugunsten der Anschlussberufungskläger beim vorinstanzlich zuge-
sprochenen Betrag zu bleiben.
o)
Für die Ausstellung in der Kunsthalle AC.___ in O.6___ (L.1___) zu
Lebzeiten von A.___ zwischen April und Mai 2008 sprach die Vorinstanz
X.___ Fr. 5'000.-- und eine Gouache zu. AD.___ habe bezeugt, dass die Klä-
gerin an dieser Ausstellung anwesend gewesen sei. Die Klägerin sei gemäss den
Aussagen der Zeugin nach dem Aufbau der Ausstellung eingetroffen, während der
ganzen Dauer der Ausstellung anwesend gewesen und nach dem Abbau abge-
reist. Gestützt darauf bestehe kein Zweifel, dass die Klägerin an dieser Ausstel-
lung mitgearbeitet habe (angefochtenes Urteil S. 37). Entgegen den Anschlussbe-
rufungsklägern (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 80) sind neben der
an einem Mangel leidenden Zeugenaussage von C.___ sehr wohl noch andere
Beweise vorhanden, welche eine Mitarbeit der Klägerin an dieser Ausstellung be-
legen können. So hat U.___ als Zeuge zu Protokoll gegeben, X.___ sei je-
denfalls beim Aufbau dieser Ausstellung zugegen gewesen (Vorinstanz act. IV./3
S. 5). Aus der erwiesenen Mitarbeit beim Aufbau der Ausstellung kann aber ohne
weiteres geschlossen werden, die Berufungsklägerin habe damit einen genügen-
den Beitrag für die Auslösung ihrer zu Lebzeiten von A.___ mit diesem verein-
barten Provision geleistet. Im Übrigen ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb
X.___ bereits nach dem Aufbau ihre Mitarbeit hätte einstellen sollen. Ob die
Zeugenaussage von C.___ verwertbar ist, interessiert unter diesen Umständen
nicht. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich aus den Abrech-
nungen aus den Jahren 1991 bis 2009 (Vorinstanz act. II./65) kein Beweis für die
Behauptung der Beklagten ergibt, X.___ habe bei keiner Ausstellung im
AC.___ in O.6___ eine Provision eine Pauschale erhalten. Es ist nicht
einmal erwiesen, ob und zu welchen Zeitpunkten vor April 2008 eine solche von
X.___ betreute - Ausstellung bereits stattgefunden hätte. Ebenso wenig geht
aus dem E-Mail von X.___ vom 14. August 2008 an den Willensvollstrecker
(Vorinstanz act. III./27; dasselbe gilt für die Aufstellung „offene Positionen per 14.
Juli 2008“, Vorinstanz act. III./26) hervor, dass eine solche Forderung nie entstan-
den wäre dass nachträglich darauf verzichtet worden wäre. Die Vorinstanz
hat diesbezüglich nach dem Ausgeführten der Berufungsklägerin zu Recht einen
Seite 46 — 59

Anspruch von Fr. 5'000.-zuerkannt. Der Zusprechung einer Gouache steht in-
dessen entgegen, dass eine solche gar nicht eingeklagt worden ist.
p)
Für die durch die Galerie AE.___ in O.7___ im Jahr 2009 verkauften
Werke zu einem Verkaufspreis von Fr. 2'400.-- (nach Abzug des Rabatts von Fr.
100.--; Vorinstanz act. III./55 und III./56) sprach die Vorinstanz X.___ nach Sub-
traktion der Rahmenkosten von Fr. 400.-vom Verkaufspreis eine Provision von
30%, somit Fr. 600.--, zu (angefochtenes Urteil S. 38). Die Berechnung der Beru-
fungsbeklagten, die vom Verkaufspreis noch vorab die Provision der Galerie ab-
ziehen wollen (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 81 f.), ist unrichtig
(vorstehend E. 7.b/bb). In diesem Punkt ist das angefochtene Urteil nicht zu bean-
standen.
q)
Den von der Vorinstanz unter dem Titel Transportkosten der Berufungsklä-
gerin zugesprochene Betrag von Fr. 800.-- (angefochtenes Urteil S. 38) blieb von
den Parteien ebenso wie das von der Vorinstanz anerkannte Guthaben der Beru-
fungsbeklagten über insgesamt Fr. 65'363.-- (Akontozahlungen von insgesamt Fr.
65'157.-- + irrtümlich bezahlte Rahmenkosten von Fr. 206.--) unangefochten.
r/aa) Vor der Vorinstanz machte die Berufungsklägerin schadenersatzweise ei-
nen über die behandelten Positionen hinausgehenden Anspruch geltend. Zu des-
sen Feststellung sei einerseits der künstlerische Nachlass von A.___ massge-
bend, welcher Fr. 6.6 Mio. sogar wie von den Beklagten anerkannt - Fr. 9
Mio. betrage. Andererseits seien die bisherigen Verkäufe vor dem Tod von
A.___ als auch die dokumentierten Verkäufe nach dessen Dahinscheiden zu
berücksichtigen. Auf dieser Grundlage sei davon auszugehen, die Klägerin hätte
ohne Weiteres ein jährliches Honorar von Fr. 150‘000.-erzielen könnte. Selbst
wenn nur 50% der Werke im Wert von 6.6 Mio. verkauft würden, würde sich der
Erlös immer noch auf Fr. 3.3 Mio. belaufen. Daran hätte die Klägerin je nach Art
des Verkaufs einen testamentarischen Anspruch von 30% bis 40%, was eine
Summe von mindestens Fr. 1 Mio. ergebe. Sie dürfe demnach mit Fug davon
ausgehen, dass sie durch die Werksbetreuung und die Verkäufe in den nächsten
zehn Jahren einen siebenstelligen Betrag erwirtschaften könne beziehungsweise
dies noch tun würde. Für den Zeitraum zwischen dem Verkaufsstopp vom 12. De-
zember 2008 und der Vermittlungsverhandlung vom 1. Juni 2010 werde daher im
vorliegenden Prozess neben den bereits früher entstandenen Provisionen ein Be-
trag von Fr. 103‘000.-geltend gemacht. Dieser Betrag sei sehr zurückhaltend
eingeklagt, um das Klagerisiko nicht allzu hoch werden zu lassen (Prozesseingabe
vom 30. September 2010 S. 24 ff.; Replik vom 20. Januar 2011 S. 27 ff.). Vor der
Seite 47 — 59

I. Zivilkammer verlangt die Berufungsklägerin mit derselben Argumentation einen
Betrag von Fr 102‘736.80 (Berufung S. 38 ff.).
r/bb) Die Berufungsklägerin nimmt ihre Berechnung zunächst ungeachtet dessen
vor, dass sie für die fragliche Zeit (12. Dezember 2008 bis 1. Juni 2010) bereits
verschiedentlich Provisionen eingeklagt hat. Auffälligerweise hat sich X.___ so-
dann bereits bei der Klageeinleitung vorbehalten, weitere Ansprüche aus dem
Testament des Erblassers nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens klage-
weise geltend zu machen, darunter insbesondere die Durchsetzung der testamen-
tarischen Weisungen betreffend Werksbetreuung und Honoraransprüchen. Nimmt
nun aber X.___ für sich in Anspruch, nach Abschluss dieses Verfahrens das
Werk, dessen verbleibende Zusammensetzung freilich im Einzelnen unbekannt ist,
nach Verfahrensabschluss zu betreuen, zu vertreten und provisionspflichtig zu
verkaufen, ist nicht ersichtlich, worin ihr Schaden bestehen könnte und weshalb
sie bis zur Vermittlungstagfahrt eine Vermögenseinbusse in der Höhe der ge-
schätzten Provisionsansprüche für die Dauer von 18 Monaten erlitten haben soll.
Der X.___ zustehende Schadenersatzanspruch besteht grundsätzlich darin,
dass sie den im Testament festgelegten Anteil an den Verkäufen von Kunstobjek-
ten des Nachlasses fordern kann, obwohl sie die Werksbetreuung aufgrund des
testamentswidrigen Verhaltens der Erben nicht inne hatte (vorstehend E. 7.a).
Über die behandelten Einzelpositionen hinausgehende konkrete Werksverkäufe
macht X.___ aber nicht geltend und solche ergeben sich auch nicht aus den
Akten. Insbesondere geht ganz abgesehen davon, dass es an entsprechenden
Behauptungen der Berufungsklägerin hierzu fehlt - nicht aus den Akten hervor,
dass anlässlich der testamentswidrig durch die Erben organisierten Ausstellung im
AE.___ vom 6. November 2010 bis 24. April 2011 Werke von A.___ verkauft
worden wären (Vorinstanz act. III./38-40). Weiter erscheint auch möglich, dass die
Berufungsklägerin einen permanenten Minderwert des Werkes von A.___, wel-
cher aufgrund des jahrelangen, testamentswidrigen Verhaltens von Seiten der Er-
ben eingetreten sein könnte, anteilsmässig als Schadenersatz fordern könnte.
Kann der (vorausgesetzte) Minderwerts des Werks vernünftigerweise durch an-
gemessene Absatzbemühungen wiedergutgemacht werden, könnte X.___ auch
etwa ihren hierfür erforderlichen Zusatzaufwand einklagen. Die Erbringung der
dafür nötigen Nachweise dürfte allerdings mit Schwierigkeiten verbunden sein. Es
geht jedoch nicht an, auf Grundlage des Wertes des Nachlasses einerseits sowie
der bisherigen Werksverkäufe vor und nach dem Tod von A.___ andererseits
pauschal einen mutmasslichen Provisionsanspruch für einen Zeitraum von 18 Mo-
naten zu schätzen. Damit genügt die Berufungsklägerin ihrer Pflicht zur Darlegung
Seite 48 — 59

und Substantiierung des angeblich durch sie erlittenen Schadens nicht. Im Ergeb-
nis hat die Vorinstanz demzufolge diese schadenersatzweise geltend gemachte
Forderung zu Recht abgewiesen.
s)
Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl die Berufung als auch die An-
schlussberufung teilweise gutzuheissen sind und die Berufungsbeklagten in Auf-
hebung von Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils zu verpflichten sind,
der Berufungsklägerin Fr. 84‘407.-zu bezahlen. Eine Gouache ist nicht zuzuspre-
chen, da eine solche niemals eingeklagt wurde. Unangefochten geblieben ist die
von der Vorinstanz festgelegte Verzinsung zu 5% ab dem 1. Juni 2010 (angefoch-
tenes Urteil S. 41) wie auch die Verpflichtung der Berufungsbeklagten zur Bezah-
lung des von ihnen geschuldeten Betrags in solidarischer Haftbarkeit. Die Ausei-
nandersetzung zwischen den Parteien zeigt im Einzelnen folgendes Ergebnis:

Guthaben der Klägerin

Sommerausstellung Galerie K.___ (Juli bis Oktober Fr. 19‘809.--
2008)
Verkauf von drei Bildern an L.___ durch K.___ (De-
Fr. 36‘990.--
zember 2008)
Winterausstellung Galerie K.___ (Januar bis März 2009)
Fr. 43‘134.--
Verkäufe an M.___, N.___ und O.___, Q.___ und Fr. 7‘380.--
Druckerei P.___ (Oktober/November 2008)
Grafikdruck-Auftrag des Vereins für S.___
Fr. 4‘000.--
Einzelausstellung bei V.___ (2005)
Fr. 5‘000.--
Atelieranteil 2008
Fr. 3‘750.--
Inventarisierung
-
Ausstellung „Hommages à A.___“
Fr. 900.--
Galerie K.___ (April bis Ende Mai 2009)
Fr. 14‘493.--
Privatkäufe K.___ (Mai 2009)
Fr. 7‘914.--
Ausstellung Kunsthalle AC.___, O.6___ (April bis Mai Fr. 5‘000.--
Seite 49 — 59

2008)
Galerie AE.___ in O.7___ (2009)
Fr. 600.--
Transportkosten
Fr. 800.--
abzüglich Akontozahlungen und irrtümlich bezahlte Rah-
Fr. (-)65'363.--
menkosten
Total
Fr. 84‘407.--
t)
Im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist Ziffer 1 des Dispositivs
des angefochtenen Urteils, womit Vormerk genommen wurde, dass die Beklagten
einen Anspruch der Klägerin auf zwei Gouachen anerkennen. Insoweit bleibt das
angefochtene Urteil unverändert.
u)
In prozessualer Hinsicht hat die Berufungsklägerin bereits bei Klageeinlei-
tung in ihren Rechtsbegehren einen Teilklagevorbehalt formuliert und führt diesen
auch in ihren Berufungsbegehren auf. Auf diese Weise will sie sich die Durchset-
zung der testamentarischen Weisungen betreffend Werksbetreuung und Honorie-
rung sowie weiterer vermögensrechtlicher Ansprüche, insbesondere die Geltend-
machung von am 1. Juni 2010 noch nicht fälligen Schadenersatzansprüchen, vor-
behalten. In der Literatur ist umstritten, ob es bei einer Teilklage im Hinblick auf
die Zulässigkeit einer zweiten Teilklage eines mehr weniger deutlichen Vor-
behalts bedarf (sogenannter Nachklagevorbehalt). Diese Kontroverse betrifft aber
nur sogenannte echte Teilklagen, während sich bei unechten Teilklagen ein Nach-
klagevorbehalt nach unbestrittener Auffassung erübrigt (vgl. dazu Staehe-
lin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht - Unter Einbezug des Anwaltsrechts und
des internationalen Zivilprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, § 14 N 39 f.; Markus,
Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art.
86 N 11; Oberhammer, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar
Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 86 N 5 ff.; Urteil der II. Zivil-
kammer ZK2 09 61 vom 3. Februar 2010 E. 5.d, wonach es klar sei, dass bei der
unechten Teilklage später eine weitere Teilklage erhoben werden könne, da die
unechte Teilklage den Regeln der gewöhnlichen Klage folge). Gegenständlich hat
X.___ aber nicht etwa ein Anspruchsziel nur zum Teil zum Gegenstand ihrer
Rechtsbegehren gemacht (echte Teilklage, vgl. Oberhammer, a.a.O., Art. 86 N 2
ff.), sondern eine unechte Teilklage erhoben, indem sie zur Hauptsache aus dem
ihr von A.___ ausgerichteten Vermächtnis verschiedene individualisierte Pri-
mär- und Sekundärleistungsansprüche geltend gemacht hat. Einer zweiten Teil-
Seite 50 — 59

klage im Sinne des von X.___ ausdrücklich Vorbehaltenen stünde somit nach
dem Gesagten ohnehin nichts entgegen. Damit ist der formulierte Nachklagevor-
behalt jedenfalls nicht ins Dispositiv des vorliegenden Urteils aufzunehmen.
8.a)
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die I. Zivilkammer auch über die
Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden (Art. 318 Abs. 3
ZPO), wobei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Verteilung der vor-
instanzlichen Kosten ungeachtet dessen, dass sich das Verfahren vor Bezirksge-
richt Surselva noch nach der Bündnerischen Zivilprozessordnung richtete, die Re-
gelungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung anwendbar sind (Urteile des
Bundesgerichts 4A_17/2013 vom 13. Mai 2013 E. 4.1 und 4A_45/2013 vom 6.
Juni 2013 E. 3). Gemäss Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind die Prozesskosten, be-
stehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1
ZPO), der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig ob-
siegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt
(Art. 106 Abs. 2 ZPO), wobei das Gericht auf solidarische Haftung erkennen kann,
wenn am Prozess mehrere Personen als Hauptoder Nebenparteien beteiligt sind
(Art. 106 Abs. 3 ZPO). Von diesen Grundsätzen kann das Gericht insbesondere
dann abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn eine Par-
tei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war, wenn andere beson-
dere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens
als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. b und f ZPO). Art. 108 ZPO be-
stimmt, dass unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat. Ei-
ne vergleichbare Rechtslage bestand im Kanton Graubünden bereits vor Inkraft-
treten der Schweizerischen Zivilprozessordnung. Wie diese ging auch die alte
Bündnerische Zivilprozessordnung vom Grundsatz der Kostenverteilung nach dem
Verfahrensausgang aus. Davon konnte namentlich abgewichen werden, wenn die
unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah
der genaue Umfang des Anspruchs für den Kläger aus objektiven Gründen nicht
überblickbar war (Art. 122 Abs. 1 GR-ZPO). Wie diesen altund neurechtlichen
Bestimmungen entnommen werden kann, steht dem erkennenden Gericht bei der
Kostenverteilung ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Nach der zum alten
Recht ergangenen, aber aufgrund der Vergleichbarkeit der Regelungen auch unter
der Herrschaft der Schweizerischen Zivilprozessordnung beachtlichen Rechtspre-
chung des Kantonsgerichts ist eine Abweichung von der sich (streng) nach Obsie-
gen und Unterliegen richtenden Kostenverteilung namentlich angezeigt, wenn die
(überwiegend) siegreiche Partei durch ihr Verhalten den Rechtsstreit, der sonst zu
vermeiden gewesen wäre, veranlasst hat. Ebenso rechtfertigt sich ein Abweichen
Seite 51 — 59

von der im Gesetz vorgesehenen Kostenverteilung etwa dann, wenn sich der nur
teilweise unterlegene Teil in den Vergleichsverhandlungen trotzig und uneinsichtig
gezeigt und auf diese Weise eine Versöhnung vereitelt hat (so bereits PKG 1953
Nr. 37, 1957 Nr. 28 und 29).
b/aa) Dem Verfahrensausgang zufolge haben die Berufungsbeklagten mehrheit-
lich obsiegt. X.___ hat sich überklagt, da sie neben den ganz überwiegend aus-
gewiesenen konkreten Forderungspositionen noch unbegründet einen pauschalen
Schadenersatzanspruch in erheblichem Umfang gestellt hat. Jedoch ist zu beach-
ten, dass im Mittelpunkt des Verfahrens die Auslegung der letztwilligen Verfügung
von A.___ steht, während der gestützt darauf geltend gemachte Schadenersatz
und insbesondere die Prüfung des Schadeneintritts bei den einzelnen Positionen
lediglich zweitrangig ist. Weiter haben eindeutig die beklagten Erben durch ihr tes-
tamentswidriges Verhalten und ihre unrichtige Auslegung der letztwilligen Verfü-
gung (vorstehend E. 7.a) den Rechtsstreit veranlasst. Mit ihrem geradezu halsstar-
rigen und unversöhnlichen Verhalten haben sie X.___ gar keine Alternative zur
Beschreitung des Rechtsweges gelassen. Insbesondere haben sie sich im Ge-
gensatz zur Berufungsklägerin, die stets an einer aussergerichtlichen Lösung inte-
ressiert war, nie ernsthaft um eine vergleichsweise Streitbeilegung bemüht (Zeu-
genaussagen Dr. J.___, Vorinstanz act. IV./7 S. 5). An einem Angebot von Dr.
J.___ zur Durchführung aussergerichtlicher Vergleichsverhandlungen zeigten
die Erben nur vordergründig Interesse und fanden selbst nach erfolgter Klageein-
leitung verschiedene Gründe, der „Einladung“ des Kreispräsidenten, welche sie
„angenommen“ hätten und „einhalten“ würden, gegenüber dem Vermittlungsange-
bot von Dr. J.___ den Vorzug zu geben (Vorinstanz act. III./66 und III./69). Die-
ses bereits bei der Verfahrenseinleitung gezeigte leichtfertige prozessuale Verhal-
ten kann bei der Kostenverteilung nicht unberücksichtigt bleiben.
b/bb) Der Berufungsklägerin kann nicht entgegengehalten werden, dass sie eine
insgesamt weit übersetzte Forderung gestellt hat. Es unterliegt keinem Zweifel,
dass sie sich auch zufrieden gegeben hätte, wenn die Berufungsbeklagten das
Testament, so wie es richtig auszulegen ist, mitsamt allen damit verbundenen Fol-
gen akzeptiert hätten. Vor der Klageeinleitung machte sie denn auch noch keine
pauschale und von konkreten Werksverkäufen losgelöste Schadenersatzforderung
geltend, sondern bestand ganz hauptsächlich auf eine korrekte Auslegung des
Testaments. Insbesondere war sie grundsätzlich mit dem ganz überwiegend tes-
tamentskonformen Vereinbarungsentwurf des Willensvollstreckers vom 18. Sep-
tember 2008 (Vorinstanz act. III./16) einverstanden (Vorinstanz act. II./39 S. 3).
Demgegenüber sträubten sich die Erben stets gerade gegen das richtig verstan-
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dene - Testament ihres Vaters und weigerten sich zu Unrecht, X.___ die ihr
vermachte Werksbetreuung mit umfangreichen Vollmachten zu überlassen. Im
Gegensatz zur Berufungsklägerin haben die Erben - dies zeigt ihr vorprozessuales
Verhalten klar und deutlich auch eine gütliche Einigung abgelehnt, als erst und
lediglich die richtige Auslegung des Testaments und die ganz überwiegend be-
gründeten - Provisionsbeziehungsweise Schadenersatzansprüche von X.___
für konkrete Werksverkäufe zur Diskussion standen. Die beschriebene fehlende
Vergleichsbereitschaft der Beklagten führt ebenfalls zu einem Abweichen von der
ordentlichen Kostenverteilung (vgl. die zur Bündnerischen Zivilprozessordnung
ergangenen, aber auch unter der Schweizerischen Zivilprozessordnung Geltung
beanspruchenden kantonsgerichtlichen Entscheide in PKG 1967 Nr. 1 E. 7; 1964
Nr. 5 E. 2).
b/cc) Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Verfahren nicht
nur X.___ einen unberechtigten pauschalen Schadenersatzanspruch gestellt
hat, sondern auch die Erben unbegründete Verrechnungsforderungen von über Fr.
100‘000.-geltend gemacht haben. Dies betrifft zunächst die für das Jahr 2009
übernommene Versicherungsprämie sowie der angebliche Mietanteil von X.___
für das Lager/Atelier in O.4___ für dasselbe Jahr von total über Fr. 8‘000.--
(Prozessantwort vom 17. November 2010 S. 52; Berufungsantwort und An-
schlussberufung S. 75). Zudem machen die Berufungsbeklagten eine Forderung
für die Erstellung des detaillierten Werkinventars in der Höhe von Fr. 97‘300.-gel-
tend, wobei sie die entsprechende Verrechnungseinrede nach ihrer eigenen Auf-
fassung bereits in den vorinstanzlichen Rechtsschriften (Prozessantwort vom 17.
November 2010 S. 55; Duplik vom 9. März 2011 S. 33) erhoben haben (Beru-
fungsantwort und Anschlussberufung S. 83). Unter Berücksichtigung sämtlicher
Umstände rechtfertigt es sich, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr.
21‘000.-sowie die Kosten des Kreisamtes Cadi von Fr. 250.-zu 1/4 (Fr.
5‘312.50) der Klägerin und zu 3/4 (Fr. 15‘937.50) in solidarischer Haftbarkeit den
beklagten Erben aufzuerlegen.
c/aa) In demselben Verhältnis hat die Entschädigungsregelung für das vo-
rinstanzliche Verfahren zu erfolgen. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen
für die Bemessung der Parteientschädigung (Art. 2 der Honorarverordnung [HV;
BR 310.250]) zutreffend wiedergegeben (angefochtenes Urteil S. 41 f.), den ent-
schädigungspflichtigen zeitlichen Aufwand von Rechtsanwalt Dr. Steffen um 75
Stunden sowie den Aufwand von Rechtsanwalt Burtscher um 10 Stunden gekürzt,
was von den Anschlussberufungsklägern vor der I. Zivilkammer unbeanstandet
geblieben ist, und hat das angemessene volle Honorar von Rechtsanwalt Dr. Stef-
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fen auf Fr. 82‘278.77 und dasjenige von Rechtsanwalt Burtscher auf Fr. 43‘735.65
festgelegt. Die Honorarnote von Rechtsanwalt Cavegn über Fr. 48‘543.70 hielt die
Vorinstanz für angemessen (angefochtenes Urteil S. 42 ff.). Dagegen wendet die
Berufungsklägerin ein, es sei rechtswidrig, dass die Vorinstanz die Honorarnote
von Rechtsanwalt Dr. Steffen nur um einen Viertel und die Rechnung von Rechts-
anwalt Burtscher gar nicht beanstandet habe. Die beklagtischen Rechtsvertreter
hätten jeweils nur eine einzige Rechtsschrift verfasst und damit offensichtlich gar
nicht den doppelten Aufwand gehabt. Rechtsanwalt Burtscher habe an der Haupt-
verhandlung nur eine Duplik gehalten. Angemessen wäre ein ausseramtlicher
Aufwand, welcher jeweils höchstens dem Aufwand des klägerischen Rechtsanwal-
tes entsprochen hätte (Berufung S. 50).
c/bb) Zwar äussert die Berufungsklägerin mit diesen Ausführungen ihren Unmut
auch mit Bezug auf Rechtsanwalt Burtscher. Insoweit genügt ihre Berufung jedoch
den an dieses Rechtsmittel gestellten Begründungsanforderungen nicht. Weder
wurde die Honorarrechnung von Rechtsanwalt Burtscher ungekürzt belassen,
noch übersteigt sie den von Rechtsanwalt Cavegn in Rechnung gestellten Betrag.
Vielmehr hat das Bezirksgericht Surselva den von Rechtsanwalt Burtscher für die
Vorbereitung der Hauptverhandlung verrechneten Aufwand gerade mit der Be-
gründung um 10 Stunden gekürzt, der Rechtsvertreter habe sich duplizierend we-
der auf die Ausführungen in der Replik beschränkt noch irgendwelche neuen Er-
kenntnisse vorgebracht. Unter diesen Umständen ist der I. Zivilkammer eine weite-
re Kürzung des von Rechtsanwalt Burtscher in Rechnung gestellten Betrags von
Vornherein verwehrt.
c/cc) Der von Rechtsanwalt Dr. Steffen im Zusammenhang mit der Erstellung der
Prozessantwort vom 17. November 2010 verrechnete Arbeitsaufwand von rund 75
Stunden erscheint auch nach der von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzung
um 25 Stunden noch überhöht. Rechtsanwalt Cavegn, bei dem als Vertreter der
Aktivpartei naturgemäss ein höherer Aufwand hätte anfallen müssen, brauchte für
seine Prozesseingabe lediglich rund einen Drittel dieser Zeit. Zwar umfasst die
Prozesseingabe auch bloss 32 Seiten. Es bestand jedoch angesichts der sich stel-
lenden Sachund Rechtsfragen keine Not, den Prozessstoff in der Prozessantwort
auf 68 Seiten auszuweiten. Entsprechend machten die Berufungsbeklagten darin
denn auch hauptsächlich weitschweifige Ausführungen über das vermeintliche
Unvermögen von X.___ zur Besorgung der Werksbetreuung. Ebenso legten sie
wiederholt langatmig ihre - der testamentarischen Zuständigkeitsordnung wider-
sprechende - Auffassung einer optimalen Werksbetreuung dar. Dabei setzten sie
stets ihr unbeschränktes Verfügungsrecht über den künstlerischen Nachlass von
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A.___ voraus, statt die Auslegung des Testaments und die hierfür wesentlichen
Umstände ins Zentrum zu rücken. Unter diesen Umständen erscheint der 40 An-
waltsstunden überschreitende Aufwand für das Verfassen der eingereichten Pro-
zessantwort weder nötig noch angemessen. Somit ergibt sich, dass der von
Rechtsanwalt Dr. Steffen für die Erstellung der Prozessantwort verrechnete Auf-
wand insgesamt (einschliesslich der von der Vorinstanz vorgenommenen Kür-
zung) um 35 Stunden zu reduzieren ist. Der von Rechtsanwalt Dr. Steffen gemäss
unbestritten gebliebener Sachdarstellung der Vorinstanz für die Vorbereitung der
Hauptverhandlung verrechnete zeitliche Aufwand von 61.6 Stunden wurde bereits
vom Bezirksgericht Surselva um 10 Stunden gekürzt. Dazu ist festzuhalten, dass
das Plädoyer nach deren eigenen Angaben von den beklagtischen Rechtsvertre-
tern gemeinsam erarbeitet wurde. In der Tat verrechnete denn auch Rechtsanwalt
Burtscher 36 Stunden für die Vorbereitung der Hauptverhandlung. Das fünfzigsei-
tige, in normaler Schriftgrösse abgefasste Plädoyer ist krass langgezogen. Die
Beklagten haben darin seitenlang Zeugenaussagen bis zur Verzerrung breitgetre-
ten. Weiter werden darin über Seiten Dokumente des Willensvollstreckers in direk-
ter und indirekter Rede wiedergegeben, um aufzuzeigen, dass auch der Willens-
vollstrecker wiederholt den Begriff „Auflage“ benutzt habe. Dabei ist doch allge-
mein bekannt, dass die Gerichte das Recht von Amtes wegen anzuwenden haben
und nicht an eine durch den im vorliegenden Verfahren nicht einmal als Partei
auftretenden - Willensvollstrecker der Bezeichnung nach falsch vorgenommene
Qualifikation einer letztwilligen Verfügung gebunden sind. Ähnliches gilt für min-
destens einen Bundesgerichtsentscheid, der zunächst ausführlich und ohne jede
konkrete Bezugnahme auf den vorliegenden Rechtsstreit wiedergegeben wurde.
Schliesslich fehlen auch im Plädoyer nicht Ausführungen über die Vorstellungen
der Erben von einer optimalen Werksbetreuung und über vermeintliche Plichtver-
letzungen von X.___, obwohl insbesondere deren nachlassender Wille zur Zu-
sammenarbeit augenscheinlich einzig und allein durch die testamentswidrigen
Forderungen der Erben hervorgerufen worden war. Vor diesem Hintergrund er-
scheint eine Kürzung des von Rechtsanwalt Dr. Steffen für die Vorbereitung der
Hauptverhandlung verrechneten Aufwands um insgesamt 25 Stunden angezeigt.
Dies erscheint auch mit Blick auf die in diesem Zusammenhang von Rechtsanwalt
Cavegn zur Erstellung seines ebenfalls fünzigseitigen, jedoch in einer grösseren
Schrift abgefassten Plädoyers getätigten Aufwendungen von 45 Stunden ange-
messen, denn den Rechtsanwälten Burtscher und Dr. Steffen wird so für die ge-
meinsame Vorbereitung der Hauptverhandlung über 70 Stunden zugestanden. Für
Telefonate und Mails, in der Regel verbunden mit entsprechendem Aktenstudium,
verrechnete Rechtsanwalt Dr. Steffen nach den Feststellungen der Vorinstanz
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rund 74 Stunden. Auch dies erscheint mit Blick auf den von Rechtsanwalt Cavegn
unter diesen Positionen geltend gemachten Aufwand von 14.75 Stunden völlig
überrissen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, können diese Aufwen-
dungen nicht mit der zweifelsohne notwendigen Koordination zwischen den beiden
beklagtischen Rechtsvertretern gerechtfertigt werden. Dies wird bereits dadurch
belegt, dass Rechtsanwalt Burtscher in diesem Zusammenhang lediglich rund
11.75 Stunden verrechnet hat und nicht nur mit Rechtsanwalt Dr. Steffen zu kor-
respondieren, sondern auch noch Z.___ zu betreuen hatte. Entgegen der Vo-
rinstanz, die in diesem Punkt eine Kürzung der von Rechtsanwalt Dr. Steffen ein-
gereichten Kostennote im Umfang von 40 Stunden als angebracht hielt, erscheint
der I. Zivilkammer eine Reduktion um weitere 10 Stunden, somit um insgesamt 50
Stunden, angezeigt. Auch der einen anspruchsvollen umständlichen Klienten
vertretende Rechtsanwalt hat die von ihm generierten Arbeitsstunden in gewissen
Grenzen zu halten, denn im Prozess kann nur als Entschädigung zugesprochen
werden, was einem objektiv erforderlichen und angemessenen Aufwand ent-
spricht.
Nach dem Gesagten ist die Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. Steffen insgesamt
um 110 Stunden zu kürzen. Im Übrigen kann für die Festsetzung seiner (vollen)
Entschädigung auf das angefochtene Urteil abgestellt werden, da die dort verwen-
deten weiteren Berechnungsgrundlagen insbesondere der Stundenansatz, die
Auslagen sowie eine Entschädigung an den Gegenanwalt und die einheitliche
Mehrwertsteuer von 8% von den Parteien nicht im einzelnen beanstandet wur-
den. Daraus ergibt sich ein angemessener zeitlicher Aufwand von 226.75 Stunden
(336.75 Stunden - 110 Stunden) zu einem Stundenansatz von Fr. 270.--. Zu ad-
dieren sind Auslagen über Fr. 4‘482.75 (Fr. 500.-- Fotokopien + Fr. 394.80 Reise-
spesen + Fr. 3‘587.95 Kleinspesen), die Mehrwertsteuer (8%) sowie eine Ent-
schädigung an Rechtsanwalt Cavegn vom 30. August 2011 über Fr. 1‘111.10. Da-
raus ergibt sich ein volles Honorar von gerundet Fr. 72‘072.75 (226.75 x Fr. 270.--
+ Fr. 4‘482.75 + 8/100 x [226.75 x Fr. 270.-- + Fr. 4‘482.75] + Fr. 1‘111.10).
c/dd) X.___ hat Y.___ somit für das vorinstanzliche Verfahren mit gerundet
Fr. 18‘018.20 (entsprechend 1/4 x Fr. 72‘072.75) und Z.___ mit gerundet Fr.
10‘933.90 (1/4 x Fr. 43‘735.62) zu entschädigen. Die Beklagten wiederum schul-
den X.___ in solidarischer Haftbarkeit gerundet Fr. 36‘407.75 (3/4 x Fr.
48‘543.70), woraus nach Verrechnung der Ansprüche eine X.___ von den Er-
ben für das vorinstanzliche Verfahren solidarisch geschuldete aussergerichtliche
Entschädigung von Fr. 7‘455.65 (inkl. MWST) resultiert.
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9.a)
Das für die Verteilung der vorinstanzlichen Kosten Ausgeführte gilt auch für
die Verlegung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens. Die Gerichtskosten
des Berufungsverfahrens, die gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Ge-
richtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf Fr. 10'000.-festgesetzt
werden, gehen demnach im Umfang von Fr. 2‘500.-- (1/4 x Fr. 10‘000.--) zu Las-
ten von X.___ und im Umfang von Fr. 7‘500.-in solidarischer Haftbarkeit zu
Lasten der Berufungsbeklagten.
b)
Mangels Einreichung von Honorarnoten werden die Parteientschädigungen
für die anwaltlich vertretenen Parteien nach richterlichem Ermessen festgesetzt.
Angesichts der sich stellenden Sachund Rechtsfragen sowie unter Berücksichti-
gung der eingereichten Rechtsschriften erscheint eine der Berufungsklägerin zu-
zusprechende, entsprechend dem bei der Verteilung der Gerichtskosten Gesagten
reduzierte aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von pauschal Fr. 7’500.--
(3/4 von Fr. 10‘000.--; inkl. MWST) als angemessen. Unter Berücksichtigung, dass
die Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger gemeinsame Rechtsschrif-
ten eingereicht haben, die Koordination zwischen ihnen aber dennoch einen ge-
wissen Zusatzaufwand erforderte, ist die ihnen zuzusprechende, reduzierte Ent-
schädigung auf je Fr. 1‘500.-- (1/4 von Fr. 6‘000.--; inkl. MWST) festzusetzen.
Nach Verrechnung der Ansprüche beläuft sich die der Berufungsklägerin geschul-
dete Entschädigung auf Fr. 4‘500.-- (inkl. MWST).
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III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Berufung und die Anschlussberufung werden teilweise gutgeheissen
und die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils werden
aufgehoben.
2.
Die Berufungsbeklagten werden in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der
Berufungsklägerin Fr. 84‘407.-zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Juni 2010 zu
bezahlen.
3.
Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen.
4.a)
Die Kosten des Kreisamtes Cadi von Fr. 250.-sowie die Kosten des Be-
zirksgerichts Surselva von Fr. 21‘000.-- (Gerichtsgebühr inkl. Streitwertzu-
schlag von Fr. 17‘565.--, Schreibgebühr von Fr. 2‘520.--, Barauslagen von
Fr. 915.--) gehen zu 1/4 (Fr. 5‘312.50) zu Lasten der Klägerin und zu 3/4
(Fr. 15‘937.50) in solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beklagten.
b)
Die Beklagten haben die Klägerin für das Verfahren vor Bezirksgericht Sur-
selva solidarisch haftend mit Fr. 7‘455.65 (inkl. MWST) ausseramtlich zu
entschädigen.
5.a)
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 10‘000.-gehen im Umfang
von Fr. 2‘500.-zu Lasten der Berufungsklägerin und im Umfang von Fr.
7‘500.-in solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Berufungsbeklagten und
Anschlussberufungskläger. Die den Parteien auferlegten Gerichtskosten
werden mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 15‘000.--
(Berufungsklägerin) beziehungsweise Fr. 10‘000.-- (Anschlussberufungs-
kläger) verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr.
12‘500.-wird der Berufungsklägerin durch das Kantonsgericht erstattet.
Ebenso wird den Anschlussberufungsklägern der Restbetrag ihres Kosten-
vorschusses von Fr. 2‘500.-erstattet.
b)
Die Berufungsbeklagten haben die Berufungsklägerin ausserdem für das
Berufungsverfahren mit Fr. 4'500.-- (inkl. MWST) aussergerichtlich zu ent-
schädigen.
6.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. a des Bundesge-
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richtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht
schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der
Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu-
reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vo-
raussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72
ff. und Art. 90 ff. BGG.
7.
Mitteilung an:


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