Urteil vom 15. März 2023
Referenz ZK1 22 48
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Bäder Federspiel, Vorsitzende
Cavegn und Moses
Arpagaus, Aktuarin ad hoc
Parteien A.___,
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill
Plamfieb, 7231 Pragg-Jenaz
Gegenstand Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung
Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 15. Februar 2022, mitgeteilt am 16. Februar 2022 (Proz. Nr. 115-2021-55)
Mitteilung 21. März 2023
Sachverhalt
A. Am 22. Dezember 2017 reichten die Ehegatten B.___ und C.___ beim Regionalgericht Plessur ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein (Proz. Nr. 135-2017-836, später Proz. Nr. 114-2021-55). Nachdem die Ehegatten anlässlich der Anhörung vom 8. März 2018 ihren Scheidungswillen bestätigt hatten, sich in der Folge aber nicht über die Nebenfolgen einigen konnten, wurde das Verfahren gemäss prozessleitender Verfügung vom 27. Juli 2018 kontradiktorisch fortgesetzt und ein doppelter Rechtsschriftenwechsel durchgeführt. Am 25. November 2019 und am 10. August 2021 wurden die beiden gemeinsamen Kinder der Parteien angehört. Die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Plessur fand am 20. Januar 2022 statt, wobei die Ehegatten B.___/C.___ bei dieser Gelegenheit eine umfassende Scheidungskonvention unterzeichneten.
B. Am 10. September 2018 gewährte der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur B.___ für das Verfahren betreffend Ehescheidung mit Wirkung ab 16. Februar 2018 die unentgeltliche Rechtspflege, mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. A.___ (Proz. Nr. 135-2018-166). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Januar 2022 reichte Rechtsanwalt A.___ eine Kostennote ein, in der er für das Scheidungsverfahren einen Aufwand von 122 Stunden bzw. einen Rechnungsbetrag von insgesamt CHF 26'645.15 geltend machte.
C. Mit Entscheid vom 15. Februar 2022, mitgeteilt am 16. Februar 2022, schied das Regionalgericht Plessur die Ehe von B.___ und C.___ und genehmigte die von den Ehegatten geschlossene Ehescheidungskonvention. In Bezug auf die Prozesskosten erkannte das Gericht wie folgt:
5. a) Die Gerichtskosten von CHF 6'380.00 gehen je hälftig zu Lasten von C.___ und von B.___.
b) [Verrechnung Gerichtskostenanteil von C.___ mit dem von ihm geleisteten Vorschuss]
c) Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber.
d) [Regelung URP betr. C.___]
e) Die B.___ auferlegten Gerichtskosten von CHF 3'190.00 und die Kosten ihrer unentgeltlichen Rechtsvertretung, Rechtsanwalt lic. iur. A.___, von CHF 18'578.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
D/a. Gegen diesen Entscheid erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. März 2022 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde, mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei Dispositivziffer 5./e) des Entscheides des Regionalgerichts Plessur (Proz. Nr. 115-2021-55) aufzuheben, und es sei Rechtsanwalt lic. iur. A.___ für das vorinstanzliche Verfahren mit CHF 27'506.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer auf die ausseramtliche Entschädigung) zu Lasten der Vorinstanz respektive des Kantons Graubünden.
D/b. Der mit Verfügung vom 21. März 2022 eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 wurde vom Beschwerdeführer mit Eingang beim Kantonsgericht von Graubünden am 23. März 2022 fristgerecht geleistet.
D/c. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 4. April 2022 mit Ausnahme eines Hinweises zum Verfahrensablauf auf eine Vernehmlassung.
D/d. Am 13. April 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Erklärung seiner Mandantin ins Recht, wonach diese ihn gegenüber seinem Rechtsvertreter vom Anwaltsgeheimnis entbinde.
Erwägungen
1.1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die im Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 15. Februar 2022 enthaltene Entschädigungsregelung betreffend die unentgeltliche Rechtsvertretung von B.___. Gegen Kostenentscheide kann gemäss Art. 110 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO selbständig Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Beschwerden auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a KGV [BR 173.100]).
1.2. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 321 Abs. 1 u. 3 ZPO). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen, insbesondere die Legitimation des in eigenem Namen Beschwerde führenden Rechtsbeistandes (vgl. BGer 4A_456/2021 v. 27.10.2021 E. 2.1), sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf das Rechtsmittel einzutreten ist.
1.3. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO), wobei der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht beinhaltet und auch die Unangemessenheit umfasst (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 320 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gas-ser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 10 zu Art. 310 ZPO i.V.m. N 4 zu Art. 320 ZPO). Unangemessenheit ist gegeben, wenn ein gerichtlicher Entscheid die Grenzen der Ermessensausübung beachtet, auf sachlichen Kriterien beruht und auch nicht unverständlich ist, unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Falles aber dennoch als unzweckmässig erscheint (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 36 zu Art. 310 ZPO). Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition, doch hat sie bei der Überprüfung der Angemessenheit Zurückhaltung zu üben (PKG 2012 Nr. 11 m.w.H.; Blickenstorfer, a.a.O., N 10 zu Art. 310 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 4 zu Art. 320 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts ist dem erstinstanzlich urteilenden Gericht im Rahmen von Kostenbeschwerden ein erheblicher Ermessensspielraum zuzugestehen (vgl. KGer GR KSK 21 90/91 v. 6.5.2022 E. 3.4 insbes. mit Verweis auf KGer GR ZK1 13 73 v. 22.8.2013 E. 4). Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt für die Beschwerde hingegen eine beschränkte Kognition. Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte, das heisst willkürliche Feststellung des Sachverhalts (vgl. zum Ganzen Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 5 zu Art. 320 ZPO; Blickenstorfer, a.a.O., N 8 zu Art. 320 ZPO).
1.4. Die Akten der Verfahren Nr. 115-2021-55 bzw. 135-2017-836, 135-2018-50, 135-2020-519 und 135-2018-166 wurden antragsgemäss beigezogen.
2. Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Januar 2022 eine Honorarnote ein, in der er insgesamt eine Entschädigung von CHF 26'645.15 (Honorar 122 h à CHF 200.00, Barauslagen CHF 340.15, MwSt. CHF 1'905.00) geltend machte (RG act. VI./1 [115-2021-55]). Diese Honorarnote überprüfte die Vorinstanz im Zuge der Festsetzung der vom Kanton zu bezahlenden Entschädigung nach Massgabe von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO und der darauf beruhenden Rechtsprechung und Lehre auf die Notwendigkeit und Angemessenheit des in Rechnung gestellten Zeitaufwandes, wobei sie das Honorar in der Folge auf CHF 18'578.40 (Honorar 84.55 h à CHF 200.00, Barauslagen CHF 340.15, MwSt. CHF 1'328.25) kürzte (act. B.1 E. 3.2.2). Dies wird vom Beschwerdeführer unter verschiedenen Gesichtspunkten gerügt.
3.1. Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Eingabe vom 17. März 2022 zunächst auf eine sachliche Unzuständigkeit des Gerichts. Gemäss Protokoll der Hauptverhandlung habe eine Beratung des Gerichts lediglich am Tag der Hauptverhandlung ab 15.30 Uhr bis 16.05 Uhr stattgefunden. Insoweit müsse in Frage gestellt werden, ob die Kürzungen des Aufwandes tatsächlich vom Kollegialgericht entschieden worden seien ob womöglich lediglich eine entsprechende Entscheiddelegation an den Vorsitzenden beschlossen worden sei. Letzteres wäre nach seiner Überzeugung klar unzulässig, zumal der Entscheid namens des Kollegialgerichts ergangen sei, und müsste für sich allein zur Aufhebung desselben führen (act. A.1 Rz. C.1). Die Vorinstanz verwies in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2022 darauf, dass der Entscheid auf dem Zirkularweg gefasst worden sei. Dazu bemerkte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 13. April 2022, dass es nach seinem Dafürhalten auf Stufe Regionalgericht im Unterschied zum Kantonsgericht keine gesetzliche Grundlage für die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg gebe.
3.2. Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass an der Hauptverhandlung vom 20. Januar 2022 sämtliche im angefochtenen Entscheid aufgeführten Regionalrichterinnen und Regionalrichter anwesend waren. Nach den Schlussvorträgen wurde vom Vorsitzenden eine Vergleichsverhandlung eröffnet, die sich über den ganzen Tag erstreckte und um 18.50 Uhr mit der Unterzeichnung einer umfassenden Scheidungskonvention endete. Die nebenamtlichen Richterinnen und Richter hatten das Gericht um 17.30 Uhr verlassen, nachdem sie von 15.30 Uhr bis 16.00 Uhr eine erste Beratung durchgeführt hatten (RG act. VII./1 [115-2021-55]). Anschliessend an die Hauptverhandlung wurde ein Entscheidentwurf erstellt, welcher bei den nebenamtlichen Richterinnen und Richtern in Zirkulation gegeben wurde, verbunden mit dem Hinweis, dass auf Verlangen eine Beratung angesetzt werde. In der Folge erklärten sich alle Beteiligten mit dem Entscheid einverstanden und verzichteten auf eine Beratung (RG act. IV./7 [115-2021-55]), worauf der Entscheid korrekt – auf das Datum, an dem die Zirkulation beendet wurde und die letzte der mitwirkenden Gerichtspersonen dem schriftlichen Antrag zugestimmt hatte (Miguel Sogo/Georg Nägeli, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 4 zu Art. 238 ZPO) – datiert und mitgeteilt wurde. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass eine Entscheiddelegation an den Vorsitzenden erfolgt bzw. der Entscheid allein von diesem getroffen worden wäre, erweist sich demzufolge als unbegründet.
3.3.1. Was die Frage der Beschlussfassung auf dem Zirkularweg betrifft, so werden Form und Durchführung der Entscheidberatung in der ZPO nicht geregelt. Ob und inwieweit Endentscheide auch auf dem Zirkulationsweg gefällt werden dürfen, entscheidet sich nach kantonalem Recht (Laurent Killias, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 36 zu Art. 236 ZPO; Daniel Steck/Norbert Brunner, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 40 zu Art. 236 ZPO). Zulässig sind alle Formen, die den Gerichtsmitgliedern ausreichend Gelegenheit geben, ihre Auffassung zu äussern (Daniel Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 16 zu Art. 236 ZPO).
3.3.2. Im kantonalen Recht ist eine Beratung auf dem Zirkularweg explizit nur für das kantonsgerichtliche Verfahren vorgesehen (Art. 25 KGV). Indessen wird eine solche für die Regionalgerichte nicht ausgeschlossen bzw. eine mündliche Beratung nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Beratung auf dem Zirkularweg auch in erster Instanz zulässig ist, selbst wenn die mündliche Urteilsberatung der Regelfall bleiben sollte (vgl. auch Sogo/Nägeli, a.a.O., N 11 zu Art. 236 ZPO). Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine mündliche Hauptverhandlung stattfand und es danach letztlich noch um die Genehmigung eines umfassenden Vergleichs in Form einer Ehescheidungskonvention und die Regelung der Kostenfolgen ging, macht dies auch Sinn. In Anbetracht dessen besteht kein Grund, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben.
4. Bei der Festlegung der Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sind folgende Grundsätze zu beachten:
4.1. Mit der gerichtlichen Einsetzung des unentgeltlichen Rechtsvertreters entsteht zwischen diesem und dem Staat ein öffentlich-rechtliches Verhältnis. Gestützt darauf hat der Anwalt eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen im Rahmen der kantonalen Bestimmungen, wobei der verfassungsrechtliche Mindestanspruch aus Art. 29 Abs. 3 BV hergeleitet wird. Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so wird der unentgeltliche Rechtsbeistand gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO vom Kanton angemessen entschädigt. Diese Bestimmung – in Verbindung mit Art. 96 ZPO – belässt den Kantonen einen erheblichen Regelungsspielraum. Dieser erstreckt sich sowohl auf die Bestimmung des im Einzelfall zu entschädigenden Aufwands als auch auf die Grundsätze der Entschädigung. Der Bundesgesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, den Grundsatz der vollen Entschädigung vorzuschreiben. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands kann tiefer sein als diejenige eines privat mandatierten Rechtsvertreters. Von Bundesrechts wegen müssen nur jene anwaltlichen Bemühungen entschädigt werden, die notwendig und verhältnismässig – eben: angemessen – sind. Ein Aufwand, der zur Wahrung der Rechte bloss vertretbar erscheint, begründet (bundesrechtlich) keinen Entschädigungsanspruch. Das Honorar muss aber immerhin so festgesetzt werden, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den Handlungsspielraum verfügt, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandats benötigt (BGer 4A_171/2022 v. 23.08.2022 E. 3.1 m.w.H., u.a. auf BGE 141 I 124 E. 3.1 u. BGE 137 III 185 E. 5.2; 5D_11/2022 v. 25.3.2022 E. 4.2; 5A_209/2016 v. 12.5.2016 E. 2.1 f.).
Im Zusammenhang mit Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO ist es Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht übt grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt, und es greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGer 4A_171/2022 v. 23.08.2022 E. 3.2 m.w.H.).
4.2. Bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen sind namentlich die Art und Wichtigkeit der Angelegenheit, besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, der Zeitaufwand des Anwalts, die Qualität seiner Arbeit, die Anzahl der Sitzungen, Gerichtstermine und Instanzen, an denen er teilnahm, das von ihm erreichte Resultat und die von ihm übernommene Verantwortung (vgl. Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 122 ZPO m.w.H.). Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und geeignet sind, die prozessuale Situation des Klienten unmittelbar und substantiell zu verbessern (BGer 5A_209/2016 v. 12.5.2016 E. 3.3.2; BGE 141 I 124 E. 3.1). Nebst einer Entschädigung für den Arbeitsaufwand sind dem Rechtsbeistand die nötigen Auslagen und die Mehrwertsteuer zu vergüten (Art. 16 Abs. 2 AnwG [BR 310.100]; Art. 5 Abs. 1 HV [BR 310.250]).
4.3. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Dabei kann es sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss aber so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Parteientschädigung, die auch auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Anwendung findet, muss der Entscheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden, was zumindest dann gilt, wenn ein Tarif eine gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht und das Gericht diesen Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der Partei keine aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht werden. Eine Begründungspflicht wird aber dann angenommen, wenn das Gericht die Entschädigung abweichend von der Kostennote des Rechtsvertreters auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt. In einem solchen Fall kann nicht mehr davon gesprochen werden, der Anwalt vermöge die Überlegungen, die das Gericht zu einem solchen Entschädigungsentscheid führten, auch ohne Begründung zu erkennen. Akzeptiert das Gericht in einem solchen Fall einzelne Posten der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem Grund die Aufwendungen als unnötig betrachtet werden (BGer 4A_382/2015 v. 4.1.2016 E. 3.1 m.w.H. sowie 8C_278/2020 v. 17.8.2020 E. 4.3). Eine pauschale Kürzung ist in diesem Sinn nicht zulässig, doch genügt es, wenn für jede Eingabe für bestimmte Aufwandpositionen die als angemessen erachtete Zeit veranschlagt und damit sinngemäss zum Ausdruck gebracht wird, dass die entsprechenden Positionen in der Honorarnote als übersetzt erachtet werden (vgl. BGer 4A_171/2022 v. 23.8.22 E. 4.2 m.w.H.).
5. Die Vorinstanz kürzte das Honorar des Beschwerdeführers in mehreren Punkten. Zur Begründung führte sie vorweg an, dass die Parteien bekanntlich mehrere Verfahren vor Regionalgericht Plessur – zumeist infolge Weiterzugs auch vor Kantonsgericht von Graubünden – durchlaufen hätten, wobei die Ehefrau stets im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege von Rechtsanwalt A.___ vertreten worden sei. Teilweise seien verschiedene Verfahren parallel rechtshängig gewesen, wobei es grösstenteils um ähnliche Fragestellungen gegangen sei. Namentlich sei es insbesondere um die Leistungsfähigkeit beider Elternteile, die Verminderung bzw. erforderliche Anstrengungen im Hinblick auf die Verbesserung der Leistungsfähigkeiten und sich in diesen Zusammenhängen stellende rechtliche Fragen gegangen. Betreffend die sich teilweise überschneidenden Fragestellungen und notwendigen tatsächlichen Behauptungen habe Rechtsanwalt A.___ hochgradig Synergien nutzen können, was mit einer erheblichen Zeitersparnis einhergegangen sein müsse. In den anderen Verfahren sei Rechtsanwalt A.___ zudem bereits für seine Bemühungen entschädigt worden, entweder vorschussweise über den Kanton Graubünden im Rahmen einer der Ehefrau zu Lasten des Ehemannes zugesprochenen Parteientschädigung. Schliesslich sei anzumerken, dass vorliegend vorderhand die Regelung der Kinderbelange und die Regelung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge streitig gewesen seien, wobei sich die Fragestellungen auch diesbezüglich überschneiden würden. Das Güterrecht sei infolge der Gütertrennung – abgesehen von der Verpflichtung des Ehemannes betreffend die Aufteilung seiner Guthaben der 3. Säule – mit keinem grossen Aufwand verbunden gewesen. Dasselbe gelte in Bezug auf den Vorsorgeausgleich.
Nach dem eben Gesagten habe Rechtsanwalt A.___ massgeblich zu viel Aufwand betrieben für die Erstellung seiner Rechtsschriften. Unter Berücksichtigung der nutzbaren Synergien zwischen dem vorliegenden und den weiteren Verfahren erscheine es angemessen, davon auszugehen, dass in ungefähr einer Stunde rund drei Seiten verfasst werden könnten. Für die Klageantwort (rund 42 Seiten inkl. Titelseite und Beilagenverzeichnis) erscheine ein Aufwand von 15 Stunden angemessen. Für die Ausarbeitung der Duplik (rund 25 Seiten inkl. Titelseite und Beilagenverzeichnis) erscheine ein Aufwand von 8.5 Stunden als angemessen. Bezüglich des Plädoyers sei es angezeigt, etwas mehr Aufwand gutzuheissen, da zwischen der Duplik und dem Verfassen des Plädoyers eine grössere Zeitspanne liege. Für das Verfassen des Plädoyers, das rund 17 Seiten umfasse, erscheine ein Aufwand von 9 Stunden als angemessen.
Für die Kommunikation mit der Mandantin mache Rechtsanwalt A.___ einen Aufwand von rund 37 Stunden geltend, was als massgeblich zu viel erachtet werde. Auch diesbezüglich sei dem unentgeltlichen Rechtsvertreter die Sachlage bestens bekannt und er gehalten gewesen, die Kommunikation mit seiner Mandantin – vorläufig zu Gunsten des Kantons Graubünden – auf ein Minimum zu reduzieren. Der hierfür gerade noch angemessene notwendige Aufwand erscheine mit 20 Stunden als erreicht.
Der Aufwand für den Abschluss des Mandats werde angesichts der anlässlich der Hauptverhandlung abgeschlossenen umfassenden Scheidungskonvention um 0.5 Stunden gekürzt. Demgegenüber werde Rechtsanwalt A.___ für die länger als vorhersehbar dauernde Hauptverhandlung von Amtes wegen ein Zuschlag von 4 Stunden gewährt.
Insgesamt stelle sich der als angemessen erachtete Aufwand wie folgt dar:
Aufwand (in Stunden)
gemäss Honorarnote
angemessen
Aktenstudium
10.55
10.55
Studium Sach- und Rechtslage
1.00
1.00
Verfassen Rechtsschriften und Plädoyer
Klageantwort
22.50
15.00
Duplik
17.75
8.50
Plädoyer
15.75
9.00
Total
56.00
Kommunikation mit Mandant/in
37.45
20.00
Kommunikation mit Gericht
4.45
4.45
Kommunikation mit Gegenseite
6.30
6.30
Verhandlungen
4.75
4.75
Entscheid lesen/ Abschluss
1.50
1.00
Zuschlag (Hauptverhandlung)
0.00
4.00
Total
122.00
84.55
Der Stundenansatz betrage CHF 200.00, die geltend gemachten Barauslagen seien angemessen und die Mehrwertsteuer belaufe sich auf 7.7 %. Rechtsanwalt A.___ sei demnach mit CHF 18'578.40 (84.55 h à CHF 200.00 zuzüglich CHF 340.15 Barauslagen und 7.7 % MwSt.) zu entschädigen (act. B.1 E. 3.2.2).
6.1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Honorarkürzung für das Verfassen der Rechtschriften und des Plädoyers. Dabei beanstandet er insbesondere die vorinstanzliche Feststellung, dass er aufgrund des Durchlaufens mehrerer Verfahren vor dem Regionalgericht Plessur mit ähnlichen Fragestellungen in erheblichem Umfang habe Synergien nutzen können. Die Vorinstanz lege nicht dar, welche Verfahren konkret solche Synergienutzungen mit sich gebracht haben sollen. Sie übersehe, dass es bei den meisten Verfahren um das Inkasso respektive die Sicherung der Unterhaltsausstände (Rechtsöffnungsverfahren, Schuldneranweisung, etc.) gegangen sei, um Themen also, welche mit den sich im Ehescheidungsverfahren ergebenden Fragestellungen ganz offensichtlich nichts zu tun gehabt hätten. Ähnliche Fragestellungen könnten sich – wenn überhaupt – nur im Rahmen der vom Ehemann beantragten Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Eheschutzverfahren (Proz. Nrn. 135-2018-50, 135-2020-519 sowie ZK1 18 127) ergeben haben. Allein der beträchtliche Unterschied im Umfang der Rechtsschriften in den Verfahren 'Ehescheidung' respektive 'vorsorgliche Massnahmen' offenbare aber, dass die vom Regionalgericht ins Feld geführte Synergienutzung nicht – jedenfalls nicht in der angenommenen 'Hochgradigkeit' – stattgefunden haben könne. Zudem sei seine Entschädigung für das Verfahren 135-2018-50 mit CHF 2'359.55 unangemessen tief angesetzt worden. Sofern er im Ehescheidungsverfahren auf aus anderen Verfahren gewonnene Synergien habe zurückgreifen können, habe dies im geltend gemachten Aufwand fraglos bereits entsprechende Berücksichtigung gefunden, in dem dieser aufgrund von entsprechenden Zeitersparnissen eben geringer ausgefallen sei. Letztlich beinhalte die Argumentation der Vorinstanz im Grunde den Vorwurf, er habe mit der behaupteten Synergienutzung einhergegangene Zeitersparnisse gleichwohl als Aufwand verrechnet und insoweit Aufwand geltend gemacht, der gar nicht angefallen sei. Dabei handle es sich um einen happigen und absolut unberechtigten Vorwurf. Selbstverständlich stelle er nur Aufwand in Rechnung, der tatsächlich angefallen sei, und er betreibe nur so viel Aufwand, wie er für angemessen und notwendig erachte (act. A.1 Rz. C.2.1).
6.1.2. Die Erkenntnis der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die Ehefrau in verschiedenen Verfahren mit ähnlichen bzw. teilweise überschneidenden – von der Vorinstanz im Übrigen konkret genannten – Fragestellungen vertreten hat, und dadurch Synergien genutzt werden konnten, ist nicht zu beanstanden. Namentlich die Leistungsfähigkeit des Ehemannes und hierbei im Besonderen die Frage, welches Einkommen ihm im Zusammenhang mit der D.___ anzurechnen war, bildete nicht nur Gegenstand des Ehescheidungsverfahrens, sondern auch des parallel laufenden Massnahmeverfahrens (vgl. KGer GR ZK1 18 127 v. 5.5.2020) und bspw. auch des Verfahrens betreffend Schuldneranweisung (KGer GR ZK1 18 144 v. 5.5.2020). Ebenso bildeten das der Ehefrau anzurechnende Einkommen, die Arbeitspensen der Eltern, die Regelung der Obhut bzw. die Betreuungsanteile für die Kinder sowie der Bedarf der Eltern und der Kinder sowohl im Ehescheidungsverfahren wie auch im Massnahmeverfahren Thema. Dass sich im Scheidungsverfahren die Frage, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Abänderung der geltenden Eheschutzmassnahmen in Bezug auf die elterliche Obhut gegeben seien, nicht stellte, wie der Beschwerdeführer einwendet, ist zutreffend. Dies gilt jedoch lediglich für die Fragestellung. Inhaltlich waren demgegenüber in beiden Verfahren die Entwicklungen im Bereich der Betreuung der drei betroffenen Kinder festzustellen sowie über eine dem Wohl der beiden gemeinsamen Kinder entsprechende Regelung der Obhut zu entscheiden. Insofern ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass aufgrund ähnlicher tatsächlicher und rechtlicher Fragen und der damit einhergehenden teilweisen Überschneidung der tatsächlichen und rechtlichen Abklärungen Synergien genutzt werden konnten.
Die Entschädigung des Beschwerdeführers in den Massnahmeverfahren Nr. 135-2018-50 und 135-2020-519 steht vorliegend nicht zur Diskussion. Es ist indes festzustellen, dass er für die Vertretung der Ehefrau in beiden Verfahren mit insgesamt CHF 5'375.15 (inkl. Spesen und MwSt.) entschädigt wurde und im Verfahren 135-2020-519 keine Kürzung seines Aufwands erfolgte (act. B.4 E. 4.4).
6.2.1. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, für die Klageantwort von etwas mehr als 42 Seiten (inkl. Titelblatt und Beweismittelverzeichnis) habe er gemäss Auswertung der Vorinstanz 22.5 Arbeitsstunden als Aufwand ausgewiesen, was (bei 8.5 Arbeitsstunden pro Tag) rund zweieinhalb Arbeitstagen entspreche. Die Vorinstanz habe für die Klageantwort einen Aufwand von 15 Stunden als angemessen erachtet, was einem Arbeitsaufwand von nicht einmal zwei Arbeitstagen entspreche. Die von ihm vorgelegte Klageantwort vom 21. Januar 2019 lasse sich aber von niemandem in 15 Stunden abfassen. Sie enthalte komplexe Rechtsbegehren, zahlreiche Literaturverweise und entsprechende Sachverhaltsbezüge, aufwändige Feststellungen in Bezug auf die Leistungsfähigkeit und den Bedarf der Parteien (Letzteres dargestellt nach der zweistufigen Methode sowie in einer konkreten Bedarfsermittlung), eine detaillierte und sehr zeitintensive Berechnung sowie Begründung des Vorsorgeunterhalts, mehrere Unterhaltsberechnungen für die verschiedenen Lebensphasen und zahlreiche weitere komplexe Darlegungen. Die Klageantwort lasse sich bezüglich Qualität und Sorgfaltswahrung sicherlich nicht bemängeln. Sodann habe die Vorinstanz nicht erwogen, in der Klageantwort (oder in den weiteren Rechtsschriften) sei Unnötiges dargelegt worden. Demgemäss sei der inhaltliche Aufwand der Rechtsschrift vom Regionalgericht offenkundig als in Ordnung befunden worden.
Die Annahme der Vorinstanz, wonach in einer Stunde drei Seiten Rechtsschriftentext verfasst werden könnten, sei – jedenfalls bei ansprechender Qualität der Rechtsschrift – per se unhaltbar. Die Abfassung von Rechtsschriften sei eine hochkomplexe Arbeit, welche permanente parallele Auseinandersetzung mit Literatur, Praxis sowie der Aktenlage erfordere und vorrangig eine Denkleistung verlange respektive darstelle. Es sei daher verfehlt, den Aufwand einer Rechtsschrift bloss anhand der geschriebenen Seiten zu schätzen. Gewisse Textstellen in einer Rechtsschrift seien denn auch relativ rasch geschrieben (etwa formelle Ausführungen), wogegen andere – auch nur kurze – Textstellen oftmals sehr viel Zeit in Anspruch nähmen. Entwürfe von Rechtsschriften müssten mit der Mandantschaft besprochen und alsdann überarbeitet werden. Fraglos wiesen Rechtsschriften auch Qualitätsunterschiede auf, was einer Aufwandschätzung anhand von blossen Seitenzahlen ebenfalls entgegenstehe. Soweit ersichtlich werde in der Gerichtspraxis bei der Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters auch nicht auf blosse Seitenzahlen abgestellt. Zu berücksichtigende Kriterien seien vielmehr etwa die spezifischen Schwierigkeiten, welche die Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aufweise, die Bedeutung der Sache, der Zeitaufwand, die Anzahl Sitzungen und Verhandlungen an denen der Rechtsanwalt teilgenommen hat, die Qualität seiner Arbeit, das erzielte Ergebnis sowie die übernommene Verantwortung. Die Vorinstanz habe sich bei der Aufwandkürzung mit diesen massgebenden Kriterien augenscheinlich aber gar nicht auseinandergesetzt, was insoweit eine Rechtsverletzung darstelle. Die Anzahl der geschriebenen Seiten in einer Rechtsschrift könne daher bestenfalls eine ungefähre Richtschnur für die Aufwandschätzung darstellen, doch könne diese Richtschnur keinesfalls bei drei Seiten Text pro Stunde liegen. Das Regionalgericht Plessur wende in der Beurteilung von Anwaltsaufwand einen Massstab an, dem es selbst mutmasslich nicht gerecht werden dürfte. Die Effizienzanforderung des Regionalgerichts sei somit per se aber auch im konkret vorliegenden Fall völlig unangemessen und geradezu willkürlich (act. A.1 Rz. C.2.2).
6.2.2. Die Vorinstanz hat mit dem von ihr gewählten Vorgehen, den Aufwand des Beschwerdeführers anhand der Anzahl Seiten der Rechtsschrift festzusetzen, ihr Ermessen nicht überschritten, doch erweist sich ihr Ansatz als unangemessen. Von der Entschädigung von Rechtsschriften anhand der Seitenzahl bzw. der Anwendung entsprechender Faustregeln ist dringend abzusehen. Selbst wenn bei der Wahl des Ansatzes, wie viele Seiten pro Stunde erwartet werden, auf die Umstände des Einzelfalls (Inhalt, Layout, Nutzung von Synergien etc.) Rücksicht genommen werden kann, besteht bei einer Abgeltung nach Anzahl Seiten die Gefahr, dass durch längere Rechtsschriften mehr Honorar generiert werden soll. Angemessen ist vielmehr, den geltend gemachten Aufwand gestützt auf die Umstände des jeweiligen Falles sowie die in E. 4.2 erwähnten Kriterien zu beurteilen und zu prüfen, ob der geltend gemachte Aufwand für die korrekte Führung des Mandats bzw. für die Wahrung der Rechte des Mandanten notwendig ist.
6.2.3. Auch bei Anwendung der erwähnten Kriterien ist jedoch nicht eine volle, sondern bloss eine angemessene Entschädigung geschuldet (vgl. E. 4.1). Die Vorinstanz nahm denn auch unter Berufung auf die fehlende Angemessenheit Kürzungen vor und unterstellte dem Beschwerdeführer entgegen dessen Ausführungen nicht, dass er Aufwand in Rechnung gestellt hat, der nicht angefallen ist.
Dass die Vorinstanz mit Blick auf die nutzbaren Synergien zwischen dem vorliegenden und weiteren Verfahren Kürzungen vornahm, ist, wie bereits in E. 6.1.2 dargelegt, nicht zu beanstanden. Es fällt denn auch auf, dass sich in Bezug auf das dem Ehemann anzurechnende Einkommen in der Klageantwort vom 21. Januar 2019 (RG act. I/5 [135-2017-836], S. 17 ff.) und in der Stellungnahme im Massnahmeverfahren vom 18. Mai 2018 (RG act. I./4 [135-2018-50], S. 5 ff.) teilweise beinahe identische Passagen finden. Eine Kürzung rechtfertigt sich im Ergebnis auch vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Klageantwort – neben dem separat vergüteten Aufwand für die Besprechungen mit der Mandantin – eine zusätzliche Position von 5.5 Stunden für 'Aktenstudium und Abklärung diverser rechtlicher Fragen im Hinblick auf die Abfassung der Klageantwort' (act. VI./1 [115-2021-55], S. 3, Leistung vom 10.01.2019) zugestanden wurde, dass ihm für die Klageantwort also mehr als die von der ersten Instanz errechneten 22.5 Stunden zur Verfügung standen. Geht man insofern von einem Gesamtaufwand von 28 Stunden für die Klageantwort aus, bewegt sich die vorgenommene Kürzung von 7.5 Stunden im Bereich eines Viertels des Aufwands, was noch im Ermessensspielraum der Vorinstanz liegt.
6.3.1. In Bezug auf Duplik bringt der Beschwerdeführer vor, da eine solche eine Antwort auf eine Replik darstelle, sei nicht nachvollziehbar, auf welche Synergien er bei der Abfassung derselben hätte abstellen sollen. Im Weiteren könne auf das im Zusammenhang mit der Klageantwort Ausgeführte verwiesen werden. Eine Duplik wie die Vorgelegte lasse sich unter Annahme einer angemessenen Effizienz nicht in 8.5 Stunden, also einem Arbeitstag, fertigen. Die Kürzung des Aufwandes in Bezug auf die Ausarbeitung der Duplik sei daher gleichermassen unangemessen und geradezu willkürlich, zumal sie nicht nach den massgebenden Kriterien erfolgt und auch nicht ausreichend begründet worden sei (act. A.1 Rz. 2.3).
6.3.2. Es trifft zu, dass Synergien im Zusammenhang mit anderen Verfahren bei einer Duplik weniger zum Tragen kommen, da es in erster Linie gilt, auf die Ausführungen in der Replik zu antworten. Daher erscheint die seitens der Vorinstanz mit dieser Begründung vorgenommene Kürzung um rund die Hälfte, von 17.75 Stunden auf 8.50 Stunden, als unangemessen. Gleichzeitig ist nicht zu übersehen, dass das Redigieren der Duplik inhaltlich etwas weniger anspruchsvoll war als das Verfassen der Klageantwort, da weder Rechtsbegehren zu formulieren noch neue Berechnungen zu machen zusätzliche rechtliche Abklärungen zu tätigen waren. In Anbetracht dessen erweist sich der für die Duplik in Rechnung gestellte Aufwand von 17.75 Stunden im Ergebnis dennoch als unangemessen hoch und ist entsprechend zu kürzen. Gerechtfertigt erscheint eine Kürzung um rund einen Viertel 4.75 Stunden auf 13 Stunden. Damit werden dem Beschwerdeführer rund eineinhalb Tage für das Verfassen der Duplik zugestanden.
6.4.1. Der Beschwerdeführer führt im Weiteren aus, gemäss Auswertung des Regionalgerichts habe er für das Plädoyer 15.75 Stunden geltend gemacht. Dies sei so jedoch nicht korrekt. Die vom Regionalgericht mutmasslich zusammengerechneten Positionen würden offensichtlich nicht nur die Abfassung des Plädoyers von etwas mehr als 17 Seiten umfassen, sondern insbesondere ein vorgängiges Aktenstudium (eines enormen Aktenberges), die Bereitstellung von neu einzureichenden Unterlagen (enthalten in der Position 'Vorber HV [Plädoyer]'), verschiedene aufwändige Berechnungen sowie die Ausformulierung neuer Rechtsbegehren, was zwei Seiten Text verursacht habe. Vor diesem Hintergrund könne es nicht angehen, sämtliche Positionen unter die Kategorie 'Plädoyer' zu subsumieren und zu folgern, für das Verfassen des Plädoyers von rund 17 Seiten erscheine ein Aufwand von neun Stunden als angemessen. Wie obige Auflistung offenbare, habe er für das 'reine' Verfassen des Plädoyers ohnehin nicht viel mehr Stunden, genau genommen 10.5 Stunden, geltend gemacht, wobei in diesem Aufwand insbesondere auch verschiedene rechtliche Abklärungen sowie Berechnungen enthalten gewesen seien. Die Begründung der Vorinstanz für die Kürzung sei demzufolge offensichtlich unhaltbar und die vorgenommenen Kürzungen in der Rubrik 'Plädoyer' völlig unangemessen und geradezu willkürlich (act. A.1 Rz. C.2.4).
6.4.2. Es trifft zu, dass das Regionalgericht für das Verfassen des Plädoyers im Januar 2022 von einem in Rechnung gestellten Aufwand von 15.75 Stunden ausging, dass die in diesem Zusammenhang berücksichtigten Leistungen jedoch praktisch die gesamte Vorbereitung der Hauptverhandlung umfassen. Bei der Festsetzung des hierfür angemessenen Aufwands ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu beachten, dass seit Ende des Schriftenwechsels über zwei Jahre vergangen waren, während denen sich der Sachverhalt verändert hatte, bspw. hinsichtlich der Betreuung der Kinder sowie der Arbeitstätigkeit der Ehefrau. Sodann hatte der Beschwerdeführer die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Kindesunterhalt und zur alternierende Obhut zu berücksichtigen und in seine Ausführungen die Ergebnisse der beiden Kindesanhörungen sowie der Editionen der Gegenpartei zu integrieren. Im Gegenzug konnten Synergien mit dem Massnahmeverfahren genutzt werden, nahm der Beschwerdeführer im Plädoyer doch immer wieder Bezug auf den vorsorglichen Entscheid. Unter diesen Umständen erscheint die seitens der Vorinstanz vorgenommene Kürzung des Aufwands um beinahe 7 Stunden im Ergebnis als unangemessen, eine geringere Kürzung, wiederum begrenzt auf rund einen Viertel des geltend gemachten Aufwands 3.75 Stunden, indessen als gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer wird für die Vorbereitung der Hauptverhandlung damit mit insgesamt 12 Stunden entschädigt.
7.1. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren die Kürzung des Aufwands, was die Kommunikation mit seiner Mandantin betrifft. Die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht hier offenkundig nicht nachgekommen. Unter diese Kategorie sei sämtlicher Aufwand zu subsumieren, bei welchem ein mündlicher schriftlicher Kontakt zwischen Mandantin und Rechtsvertreter stattfinde. Darin eingeschlossen seien demnach Telefonate von und an die Mandantschaft, Besprechungen mit dieser, Weiterleitung von Dokumenten auf elektronischem und postalem Weg, Schreiben per Post E-Mail an die Mandantschaft sowie Kenntnisnahme von deren schriftlicher Korrespondenz. Inwiefern die Kenntnis der Sachlage für die Beurteilung der Angemessenheit des Kommunikationsaufwands von Bedeutung sein soll, sei nicht nachvollziehbar, zumal sich die Vorinstanz auch zu diesem Standpunkt nicht weiter erkläre. Kommunikation zwischen Mandantschaft und Rechtsvertreter finde nicht primär statt, damit der Letztere Sachverhaltskenntnisse erwerbe. Vielmehr müssten Mandanten über sämtliche Geschehnisse im Verfahren informiert, das Vorgehen abgesprochen, Eingaben an das Gericht vorbesprochen und vorgängig von der Mandantschaft genehmigt, Vorbringen der Gegenpartei erörtert und mögliche Antworten besprochen sowie Einigungsvarianten diskutiert werden. Fraglos gehöre es auch zu den Aufgaben von Rechtsanwälten, Mandanten über die Rechtslage zu informieren sowie sich mit deren berechtigten Fragen und Anliegen auseinanderzusetzen. Wesensgemäss hänge der Kommunikationsaufwand ausserdem von den Bedürfnissen und Ressourcen der jeweiligen Mandantschaft ab, was eine subjektive Komponente mit sich bringe, welche ein Rechtsvertreter nicht beeinflussen könne. Letztlich spiele bei der Grösse des Kommunikationsaufwandes aber auch die Art der Auseinandersetzung eine Rolle, wobei klar sein dürfte, dass scheidungsrechtliche Angelegenheiten sehr viel mehr Aufwand mit sich bringen würden als beispielsweise einfache Forderungsprozesse, zumal sich die Verhältnisse während laufendem Verfahren (gerade bei langer Verfahrensdauer) oftmals ändern würden, und Rechtsvertreter in familienrechtlichen Verfahren wohl noch mehr versucht seien, gütliche Lösungen zu finden.
Das Ehescheidungsverfahren vor dem Regionalgericht habe über vier Jahre gedauert und seine Honorarnote beziehe sich auf den Zeitraum vom 19. Februar 2018 bis zum 20. Januar 2022. Dass für eine derart lange Zeitspanne ein Kommunikationsaufwand von exakt 20 Stunden gerade noch angemessen sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Die Zahl sei gänzlich aus der Luft gegriffen und werde mit keinem Wort begründet. Das Regionalgericht hätte aufzeigen müssen, welche Aufwandpositionen in der Kategorie 'Kommunikation mit Mandant/in' inwiefern ungerechtfertigt sein sollen, was es indes nicht getan habe. Eine pauschale Kürzung um 17 Stunden sei offensichtlich nicht zulässig. Bei der gegebenen Verfahrensdauer entspreche ein Anwaltsaufwand von 37 Stunden einem Kommunikationsaufwand von weniger als zehn Stunden pro Jahr, respektive weniger als einer Stunde pro Monat, was im vorliegenden Fall mit Sicherheit alles andere als unangemessen sei. Demgemäss sei die Honorarkürzung in der Kategorie 'Kommunikation mit Mandant/in' als völlig unangemessen zu werten (act. A.1 Rz. C.3).
7.2.1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Regionalgericht in der Tat nicht im Einzelnen aufzeigte, welche Aufwandposition in der Kategorie 'Kommunikation mit Mandant/in' inwiefern ungerechtfertigt sein soll. Allerdings ist aus der Kostennote nicht jedes Mal ersichtlich, zu welchem Zweck bzw. in welchem Zusammenhang ein Kontakt erfolgte. Dies ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich nicht vorwerfbar, kann in Bezug auf die Kommunikation mit der Mandantschaft wohl nicht verlangt werden, dass ein Rechtsvertreter jedes Mal angibt, zu welchem Zweck bzw. in welchem Zusammenhang diese erfolgt. Fehlen die entsprechenden Angaben, ist aber dementsprechend eine Prüfung der einzelnen Aufwandpositionen auf Angemessenheit nur eingeschränkt möglich. Eine andere als eine pauschale Kürzung bzw. eine Kürzung mit Bezug auf die einzelnen Positionen und damit mit einem höherem (inhaltlichen) Detaillierungsgrad als dem der Honorarnote selbst kann vom Gericht in einem solchen Fall nicht vorgenommen werden. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt daher nicht vor, zumal die Kürzung inhaltlich summarisch begründet wurde.
7.2.2. Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer gehalten gewesen wäre, die Kommunikation mit seiner Mandantin vorläufig zu Gunsten des Kantons auf ein Minimum zu reduzieren, ist nicht zu beanstanden. Wie oben ausgeführt wurde, ist einem unentgeltlichen Rechtsvertreter nur derjenige Aufwand zu entschädigen, der zur Wahrung der Rechte des Mandanten notwendig ist (E. 4.1). Auch in Bezug auf die Kommunikation hat er sich auf das Notwendige zu beschränken und seiner Mandantschaft Grenzen zu setzen, selbst wenn in familienrechtlichen Verfahren ein erhöhter Gesprächsbedarf besteht. Der Rechtsbeistand ist nicht dafür eingesetzt, um allgemeine Lebenshilfe, moralische Unterstützung psychologische Betreuung zu gewähren (vgl. Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 7 zu Art. 122 ZPO; Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, Rz. 559). Es ist somit nicht ausnahmslos jeder Kontakt mit dem Mandanten abzugelten. Entschädigt werden nur jene Besprechungen, welche für die Führung des Verfahrens notwendig sind, unter Ausschluss derjenigen, welche eine moralische Unterstützung eine nicht mit dem Verfahren in Zusammenhang stehende soziale Hilfe darstellen.
Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die von der Vorinstanz als Grund für die Honorarkürzung angeführte Kenntnis der Sachlage für die Beurteilung der Angemessenheit des Kommunikationsaufwands nicht von Bedeutung sei, erweist sich als unbegründet, lassen sich die tatsächlichen Umstände doch unter anderem gerade durch den Kontakt mit dem Mandanten feststellen. Ist nun der Sachverhalt bereits aus anderen Verfahren bekannt und muss dieser dementsprechend nicht von Grund auf bzw. nicht in jedem Punkt neu geklärt werden, rechtfertigt es sich durchaus, den Kommunikationsaufwand mit dem Hinweis darauf zu kürzen.
Sofern der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Mandantenkontakten schliesslich auf das (reine) Weiterleiten von Dokumenten auf elektronischem und postalem Weg verweist, so handelt es sich hierbei um Sekretariatsarbeiten, die im Honorar des Rechtsbeistands enthalten sind und nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden dürfen.
7.2.3. Auch wenn die obengenannten Umstände eine Kürzung des Aufwands des Beschwerdeführers für die Kommunikation mit der Mandantin rechtfertigen, ist dennoch zu beachten, dass das gesamte Verfahren über vier Jahre dauerte und in dieser Zeit auch gewisse Änderungen im Sachverhalt eintraten. Ausserdem fanden mehrere Einigungsversuche statt, die anwaltlich begleitet wurden. Angesichts dessen erweist sich die vorinstanzliche Kürzung des Kommunikationsaufwands um mehr als 17 Stunden, von 37.45 Stunden auf 20 Stunden, als unangemessen. Es erscheint vielmehr gerechtfertigt, die Kürzung des entsprechenden Aufwands auf einen Viertel, also auf rund 9 Stunden, zu beschränken und für die Kommunikation mit der Mandantin im Ergebnis einen Aufwand von 28 Stunden zu berücksichtigen.
8.1. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Aufwandkürzung in der Kategorie 'Entscheid lesen/Abschluss' erscheine einfach nur kleinlich, zumal er sich während des Unterbruchs der Hauptverhandlung (von etwas mehr als vier Stunden) nochmals intensiv mit der Ehescheidungsangelegenheit habe befassen müssen. Insbesondere habe er die in Ziff. 6./b der Konvention (güterrechtliche Auseinandersetzung betreffend aufgelaufene Unterhaltsschulden) aufgeführten Geldbeträge ermitteln müssen. Dies sei für das Regionalgericht offensichtlich erkennbar gewesen, zumal es selbst die entsprechenden Zahlen gar nicht habe eruieren können. Diesem hätte insoweit auch klar sein müssen, dass ein Zuschlag von lediglich vier Stunden für die Hauptverhandlung völlig ungenügend sei.
Der Aufwand für den Abschluss des Mandats könne im Rahmen einer anlässlich der Hauptverhandlung einzureichenden Honorarnote wesensgemäss nur geschätzt werden. Die Position enthalte insbesondere die Prüfung des Urteils, die Weiterleitung desselben an die Mandantschaft sowie eventuelle Nachbesprechungen mit der Mandantschaft bezüglich des Entscheids. Ausserdem bedingten Mandatsabschlüsse die korrekte Archivierung, welche auch für einen Anwalt mit einem gewissen Aufwand verbunden sei, zumal es in seiner Verantwortung liege, dass die massgeblichen Dokumente korrekt archiviert würden. Weshalb genannter Aufwand bei einem Entscheid, dem eine Scheidungskonvention zugrunde liege, tiefer sein solle, als bei einem 'normalen' Entscheid, sei nicht nachvollziehbar. Auch einen solchen Entscheid gelte es auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen, und er müsse der Mandantschaft gleichsam zugestellt und oftmals nachbesprochen werden. Gerade vorliegend ergäben sich aus der abgeschlossenen Konvention (Rückzug von Betreibungen und Strafanträgen) sowie aus dem Entscheid selbst (Erklärung Rechtsmittelverzicht) sodann Folgehandlungen, bezüglich welcher die Mandantschaft mutmasslich ebenfalls auf Unterstützung angewiesen sei. In einer Gesamtbetrachtung erscheine deshalb auch die Kürzung des Aufwandes für den Abschluss des Mandats als unangemessen (act. A.1 Rz. 4).
8.2.1. Der nachprozessuale Aufwand wie namentlich das Studium des Entscheids und dessen Besprechung mit der Klientschaft hängt mit der Interessenwahrung für den Mandanten zusammen und ist daher zu entschädigen (BGer 9C_387/2012 v. 26.9.2012 E. 4).
8.2.2. Vorliegend wurde die Kürzung des Aufwands für den Abschluss des Mandats nachvollziehbar begründet. Ausserdem liegt diese, auch wenn sie sich im Gesamtzusammenhang gering auswirkt, im Rahmen des Ermessensspielraums der Vorinstanz. Infolge der anlässlich der Hauptverhandlung abgeschlossenen Scheidungskonvention fiel nicht nur der Entscheid des Regionalgerichts kürzer aus, sondern war auch dessen Inhalt grösstenteils bekannt und mit der Mandantschaft bereits besprochen. Ein Aufwand von einer Stunde erscheint daher als angemessen, selbst wenn nach der Mitteilung des Entscheids noch gewisse Arbeiten wie das Unterzeichnen eines Rechtsmittelverzichts das Archivieren anfielen. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer für die Hauptverhandlung ein Aufwand von insgesamt 7.50 Stunden (in Rechnung gestellt 3.5 h, Zuschlag durch die Vorinstanz 4 h) zugestanden, so dass damit bei einer Präsenz am Gericht von rund 5 Stunden (9:00-11:20 Uhr, 16:00-18:50 Uhr, vgl. RG act. VII./1 [115-2021-55]) auch die Berechnung von Unterhaltsausständen, sollte diese nicht schon bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung im Zusammenhang mit anderen Verfahren vorgenommen worden sein, abgegolten ist.
9.1. Zusammenfassend steht fest, dass dem Beschwerdeführer für das Ehescheidungsverfahren ein Aufwand von insgesamt rund 100 Stunden zu vergüten ist (Vorinstanz 84.55 h zuzüglich 4.5 h für die Duplik, 3 h für das Plädoyer und 8 h für die Kommunikation mit der Mandantin). Damit wird seine Entschädigung auf gerundet CHF 21'905.00 festgesetzt (100 h à CHF 200.00 = CHF 20'000.00, Barauslagen CHF 340.15, MwSt. CHF 1'566.00). Dies erscheint für ein Ehescheidungsverfahren, in welchem, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, namentlich die Kinderbelange und der nacheheliche Unterhalt streitig waren, während die Regelung des Güterrechts und des Vorsorgeausgleichs bezüglich Aufwand von untergeordneter Bedeutung waren, insgesamt als angemessen, selbst wenn dieses rund vier Jahre dauerte. Die Beschwerde ist demzufolge teilweise gutzuheissen und Ziffer 5 lit. e) des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufzuheben.
9.2. Abschliessend ist über die Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden.
9.2.1. Der Beschwerdeführer obsiegt im Umfang von rund 37%. Daher werden die Gerichtskosten, die angesichts des verursachten Aufwands und des Streitinteresses auf CHF 1'500.00 festgelegt werden (vgl. Art. 15 Abs. 2 EGzZPO i.V.m. Art. 10 VGZ [BR 320.210]), zu zwei Dritteln bzw. im Betrag von CHF 1'000.00 dem Beschwerdeführer auferlegt und zu einem Drittel bzw. im Betrag von CHF 500.00 beim Kanton Graubünden belassen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der vom Beschwerdeführer zu entrichtende Teil der Entscheidgebühr wird mit seinem am 23. März 2022 geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Restbetrag von CHF 500.00 ist ihm vom Kantonsgericht zu erstatten.
9.2.2. Beim erwähnten Verfahrensausgang hat der Kanton Graubünden den Beschwerdeführer im Umfang eines Drittels des ihm entstandenen Aufwands aussergerichtlich zu entschädigen. Da der Genannte sich nicht zu seinem im Rechtsmittelverfahren entstandenen prozessualen Aufwand geäussert hat, wird die Parteientschädigung nach Ermessen festgesetzt (Art. 2 Abs. 1 HV). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Beschwerdeschrift bzw. des dafür mutmasslich notwendigen Aufwands erscheint insgesamt eine Entschädigung von pauschal CHF 2'400.00 inklusive 3 % Spesen und 7.7 % Mehrwertsteuer als angemessen. Die Entschädigung für den Beschwerdeführer wird demzufolge auf CHF 800.00 festgesetzt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde von A.___ wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffer 5 lit. e) des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 15. Februar 2022 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
'Die B.___ auferlegten Gerichtskosten von CHF 3'190.00 und die Kosten ihrer unentgeltlichen Rechtsvertretung, Rechtsanwalt lic. iur. A.___, von CHF 21'905.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.'
2. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 gehen im Umfang von CHF 1'000.00 zu Lasten von A.___ und im Umfang von CHF 500.00 zu Lasten des Kantons Graubünden. Die A.___ auferlegten Kosten werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 500.00 wird ihm erstattet.
b) A.___ wird für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden aussergerichtlich mit CHF 800.00 entschädigt.
3. Gegen den Kostenentscheid mit Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
4. Mitteilung an: