E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Kantonsgericht (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK1 2022 174: Kantonsgericht

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden hat entschieden, dass die Person B. nicht urteilsunfähig ist und somit der Vorsorgeauftrag nicht validiert wird. Die Kosten des Verfahrens wurden aufgeteilt, wobei B. einen Teil tragen muss und A. die Kosten für die Begründung des Entscheids. A. hat gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben und beantragt die Validierung des Vorsorgeauftrags. Die KESB und B. haben jeweils eine Beschwerdeantwort eingereicht und beantragen die Abweisung der Beschwerde. Es wird diskutiert, ob A. als Vorsorgebeauftragter legitimiert ist, die Beschwerde zu erheben. Der Richter Cavegn hat den Fall geleitet.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1 2022 174

Kanton:GR
Fallnummer:ZK1 2022 174
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:
Kantonsgericht Entscheid ZK1 2022 174 vom 26.05.2023 (GR)
Datum:26.05.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Validierung eines Vorsorgeauftrages
Schlagwörter : ähig; Urteil; Vorsorge; Person; Vorsorgeauftrag; Recht; Urteilsfähig; Urteilsfähigkeit; Verfahren; Entscheid; Urteilsunfähigkeit; Beschwer; Vorinstanz; Personen; Vorsorgeauftrags; Verfahrens; Interesse; Erwachsenen; Gutachten; Erwachsenenschutz; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Vorsorgebeauftragte; Vermögens; Kurzbeurteilung; ätte
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 13 ZGB ;Art. 16 ZGB ;Art. 18 ZGB ;Art. 261 ZPO ;Art. 29 BV ;Art. 316 ZPO ;Art. 360 ZGB ;Art. 361 ZGB ;Art. 362 ZGB ;Art. 363 ZGB ;Art. 388 ZGB ;Art. 443 ZGB ;Art. 445 ZGB ;Art. 446 ZGB ;Art. 447 ZGB ;Art. 450 ZGB ;Art. 450a ZGB ;Art. 450b ZGB ;Art. 450f ZGB ;Art. 6 KG ;Art. 67 ZPO ;Art. 68 ZPO ;Art. 72 BGG ;Art. 9 ZGB ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:118 Ia 236; 120 II 5; 124 III 5; 127 I 6; 134 II 235; 134 III 385; 137 III 289; 140 III 105; 140 III 167; 140 III 49; 142 II 218; 143 III 65; 144 I 11; 144 III 264;
Kommentar:
Reusser, Geiser, Schmid, Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 450 ZGB ; Art. 450 ZGB, 2012

Entscheid des Kantongerichts ZK1 2022 174

Entscheid vom 26. Mai 2023
Referenz ZK1 22 174
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Michael Dürst und Bergamin
Michael-Walker, Aktuarin
Parteien lic. iur. A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel
SwissLegal Lardi & Partner AG, Reichsgasse 65, 7000 Chur
gegen
B.___
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Mirjam Steger
Veia da Lantsch 1, 7450 Tiefencastel
Gegenstand Validierung eines Vorsorgeauftrages
Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Mittelbünden/Moesa vom 07.09.2022, mitgeteilt am 05.10.2022
Mitteilung 31. Mai 2023


Sachverhalt
A. B.___, geb. ___ 1942, ist in C.___ wohnhaft. Sie ist die Schwester von A.___, welcher in D.___ wohnt. B.___ ist seit ihrer Geburt körperlich beeinträchtigt und seit 2019 auf den Rollstuhl angewiesen. B.___, A.___ und die Erben des verstorbenen Bruders, nämlich E.___ und deren vier Söhne, befanden sich seit dem Tod ihrer Eltern in einer Erbengemeinschaft, welche mit partiellem Teilungsvertrag vom 9. August 2004 aufgelöst wurde. B.___ und A.___ sind derzeit unter anderem je hälftige Miteigentümer von Liegenschaften in F.___, auf welchen ein Mobilchaletpark sowie ein Langlaufzentrum entstanden sind.
B. Nach einem längerem Spitalaufenthalt in G.___ im Jahr 2019 verliess B.___ das Elternhaus in F.___ und zog nach C.___ zur Familie H.___ und I.___, wobei sie dort die Pflege von H.___ in Anspruch nimmt.
C. Bereits im Jahr 2017 hatte B.___ ihren Bruder A.___ als Vorsorgebeauftragten für die Personen- und Vermögenssorge für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit eingesetzt. Der Vorsorgeauftrag war von Regionalnotar Patric Vincenz am 29. Mai 2017 öffentlich beurkundet worden. Mit notariell beglaubigter Generalvollmacht gleichen Datums hatte B.___ A.___ zudem eine Generalvollmacht mit Substitutionsbefugnis erteilt.
D. Am 13. Juni 2022 widerrief B.___ die an A.___ am 29. Mai 2017 erteilte Generalvollmacht sowie alle weiteren an ihn erteilten Vollmachten mit sofortiger Wirkung. Den Widerruf der Generalvollmacht liess sie von Regionalnotar Patric Vincenz notariell beglaubigen.
E. Am 1. Juli 2022 meldete sich A.___ telefonisch bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Mittelbünden/Moesa (nachstehend: KESB), und teilte mit, dass B.___ seines Erachtens urteilsunfähig sei. In der Folge reichte er der KESB diverse Unterlagen ein. Am 8. Juli 2022 eröffnete die KESB ein Abklärungsverfahren betreffend Validierung eines Vorsorgeauftrags.
F. Mit Einschreiben vom 2. August 2022 an A.___ widerrief B.___ 'jegliche Zusagen mündlicher schriftlicher Art', welche sie ihrem Bruder A.___ gegenüber 'am Samstag, den 30.7.2022 gemacht habe'.
G. Am 9. August 2022 liess B.___ bei Notar Thomas Hess einen Vorsorgeauftrag öffentlich beurkunden, in welchem sie für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit H.___ als Vorsorgebeauftragte für die Personensorge und E.___ als Vorsorgebeauftragte für die Vermögenssorge und den Rechtsverkehr einsetzte. Gleichzeitig erteilte sie darin H.___ und E.___ je eine Generalvollmacht mit Einzelzeichnungsrecht.
H. Je mit Schreiben vom 15. August 2022 beauftragte die KESB einerseits Dr. med. K.___, Leitender Arzt Nephrologie des P.___ Graubünden, und andererseits Dr. med. L.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer Kurzbeurteilung zum Vorliegen eines Schwächezustandes bzw. einer Schutz- und Hilfsbedürftigkeit von B.___. Den Auftrag an Dr. med. K.___ zog die KESB mit E-Mail vom 16. August 2022 zurück.
I. Mittels medizinischer Kurzbeurteilung vom 26. August 2022 stellte Dr. med. L.___ die Urteilsfähigkeit von B.___ aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht zum Zeitpunkt vom 22. August 2022 fest.
J. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 7. September 2022, mitgeteilt am 5. Oktober 2022, hielt die KESB was folgt fest:
1. Das für B.___ eröffnete Verfahren betreffend Validierung Vorsorgeauftrag wird infolge fehlender Urteilsunfähigkeit von B.___ abgeschrieben.
2. Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt:
a. Die Kosten im vorliegenden Verfahren werden auf Fr. 1'762.50 (inkl. Drittkosten für Kurzbeurteilung von Dr. med. L.___ von Fr. 1'062.50 sowie Kosten für die Begründung des Entscheids von Fr. 200.--) festgesetzt.
b. Die Kosten in der Höhe von Fr. 1'562.50 (Verfahrenskosten unbegründeter Entscheid vom 07.09.2022 inkl. Drittkosten für die Kurzbeurteilung von Dr. med. L.___ von Fr. 1'062.50) werden B.___ auferlegt.
c. Die Kosten für die Begründung des Entscheids vom 07.09.2022 werden A.___ auferlegt.
3. (Rechtsmittelbelehrung)
4. (Mitteilung)
K. Gegen diesen Entscheid erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, am 27. Oktober 2022 Beschwerde an das Kantongericht von Graubünden und stellte folgende Anträge:
1. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Graubünden, Zweigstelle Mittelbünden/Moesa vom 07.09.2022, mit Begründung mitgeteilt am 05.10.2022, sei aufzuheben und der Vorsorgeauftrag vom 29.05.2017 sei zu validieren.
2. Eventualiter sei der Vorsorgeauftrag vom 29.05.2017 nach vorgängiger Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über die Urteilsfähigkeit von B.___, geb. ___ 1942, Anhörung von B.___ und Befragung des Beschwerdeführers zu validieren.
3. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Vervollständigung des Sachverhalts (Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über die Urteilsfähigkeit von B.___, geb. ___ 1942, Anhörung von B.___ und Befragung des Beschwerdeführers) im Sinne der Erwägungen und anschliessendem Entscheid über die Validierung des Vorsorgeauftrags vom ___ 2017 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Verfahrensantrag:


B.___ sei für die Besorgung ihrer finanziellen und administrativen Angelegenheiten in der Person des Beschwerdeführers im Rahmen vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 263 ff. ZPO ein Beistand bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Validierung des Vorsorgeauftrags zu bestellen.
5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer.
L. Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2022 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
M. Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2022 liess B.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Mirjam Steger, was folgt beantragen:
1. Die Beschwerde vom 27. Oktober 2022 (inkl. Verfahrensantrag) sei vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid der KESB Mittelbünden/Moesa vom 7. September 2022 sei zu bestätigen.
2. Eventualiter, für den Fall, dass eine Urteilsunfähigkeit von B.___ festgestellt werden sollte, sei der öffentlich beurkundete Vorsorgeauftrag vom 9. August 2022 zu validieren.
3. Subeventualiter, für den Fall, dass der Vorsorgeauftrag vom 9. August 2022 nicht validiert werden kann, sei eine neutrale, unabhängige und fachlich qualifizierte Berufsbeistandsperson eine anderweitige neutrale, unabhängige Fachperson einzusetzen, welche sich um sämtliche Angelegenheiten der Vermögenssorge und den Rechtsverkehr von B.___ kümmert.
4. Für die Dauer des vorliegenden Verfahrens sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 263 ff. ZPO die Unterzeichnende als Rechtsbeiständin von B.___ zu bestellen.
5. Eventualiter, für den Fall, dass die Unterzeichnende nicht als Rechtsbeiständin von B.___ bestellt werden kann, sei für die Dauer des vorliegenden Verfahrens eine neutrale, unabhängige und fachlich qualifizierte Person als Rechtsvertretung von B.___ zu bestellen.
6. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, Frau B.___ eine angemessene Parteientschädigung (zuzügl. MwSt.) zu bezahlen.
N. Mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und beantragte die Abweisung der Rechtsbegehren der KESB sowie der Beschwerdegegnerin, soweit sie nicht mit seinen Anträgen übereinstimmen würden.
O. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest.
P. Am 12. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein.
Q. Am 25. Januar 2023 reichte auch die Beschwerdegegnerin eine weitere Stellungnahme ein.
R. Mit Eingabe vom 18. April 2023 stellte die Beschwerdegegnerin ein Gesuch um 'Abschreibung des Verfahrens mangels Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers'.
S. Die Sache ist spruchreif. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid sowie auf die Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Anfechtungsobjekt ist ein Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Mittelbünden/Moesa vom 7. September 2022 betreffend die Abschreibung eines Verfahrens, nachdem die KESB nach Eröffnung eines Abklärungsverfahrens eine fehlende Urteilsunfähigkeit von B.___ festgestellt hatte und die Voraussetzungen für die Validierung eines Vorsorgeauftrags als nicht gegeben erachtete.
Die Feststellung der Wirksamkeit eines Vorsorgeauftrags einschliesslich die Prüfung der Gültigkeit seiner Errichtung ist Aufgabe der Erwachsenenschutzbehörde (vgl. Art. 363 ZGB). Diese hat ihre Schlussfolgerungen in einem Entscheid festzuhalten, welcher gemäss Art. 59 EGzZGB (BR 210.100) in Dreierbesetzung zu ergehen hat. Vorliegend erging ein Abschreibungsentscheid samt Kostenspruch. Dieser kann gemäss Art. 450 ff. ZGB i.V.m. Art. 60 EGzZGB an das Kantonsgericht von Graubünden weitergezogen werden, wobei innerhalb des Kantonsgerichts die I. Zivilkammer zuständig ist (Art. 6 KGV [BR 173.000]).
1.2. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen (vgl. Art. 450f ZGB). Gemäss Art. 60 Abs. 5 EGzZGB sind die Bestimmungen über die Berufung sinngemäss anwendbar, sofern das übergeordnete Recht nichts anderes vorsieht. Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden.
1.3. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids der KESB schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 450b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 3 ZGB). Die am 27. Oktober 2022 eingereichte Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht.
2. Rügegründe
2.1. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Hermann Schmid, Erwachsenenschutz, Kommentar, Zürich 2010, N 1 zu Art. 450a ZGB). Das Kantonsgericht ist an die Parteianträge nicht gebunden und erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Neue Tatsachen und Beweismittel sind zugelassen (Art. 60 Abs. 3 EGzZGB). Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB, welches die nach Art. 446 ZGB geltende Untersuchungs- und Offizialmaxime insoweit einschränkt, als dass eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Beschwerdeinstanz sich folglich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentriert (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 7. Aufl., Basel 2022, N 4f. zu Art. 450a ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz, Kommentar zu Art. 360-456 ZGB, Zürich/St. Gallen 2010, N 1 zu Art. 450a ZGB).
2.2. Der Begriff der Rechtsverletzung umfasst jede unrichtige Anwendung und Auslegung des eidgenössischen kantonalen Rechts sowie falsche Anwendung Nichtanwendung ausländischen Rechts. Gegenstand der Rechtskontrolle ist auch die Prüfung, ob die Schranken des Ermessens eingehalten sind, und die Prüfung der Verhältnismässigkeit (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 11 zu Art. 450a ZGB m.w.H.; Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 450a ZGB). Die Rüge der unrichtigen unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erlaubt eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts, ohne auf die Willkürrüge beschränkt zu sein. Im Vordergrund stehen Rügen von aktenwidrigen Feststellungen. Beruht eine tatsächliche Feststellung auf unrichtiger Rechtsanwendung, kommt der Rügegrund der Rechtsverletzung zur Anwendung (Daniel Steck, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB und VBVV, 2. Aufl., Basel 2015, N 12 f. zu Art. 450a ZGB).
3. Legitimation
3.1. Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde fest, er sei sowohl gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB als auch auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Einerseits sei er am Verfahren vor der KESB beteiligt gewesen, indem er die Validierung des Vorsorgeauftrags beantragt habe. Andererseits sei er auch eine der Betroffenen nahestehende Person, als einziger Bruder der Beschwerdegegnerin, der diese in der Bewältigung des Alltags und in administrativen Angelegenheiten seit Jahren unterstützt habe (act. A.1 S. 3 Rz. 4). Demgegenüber vertritt die KESB die Ansicht, der Umstand alleine, dass der Beschwerdeführer im eingereichten Vorsorgeauftrag als Vorsorgebeauftragter eingesetzt sei und diesen zur Validierung eingereicht habe, führe nicht zu seiner Verfahrensbeteiligung. Nachdem die Wirksamkeit des Vorsorgeauftrages mangels Urteilsunfähigkeit verwehrt geblieben sei, sei der Beschwerdeführer nicht vom Entscheid betroffen. Davon unmittelbar betroffen sei einzig die Beschwerdegegnerin. Auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer der Entscheid eröffnet worden sei, begründe noch keine Parteistellung. Der Entscheid sei ihm lediglich zugestellt worden, damit er Kenntnis vom Abschluss des Verfahrens erlange. Er sei somit nicht zu dessen Anfechtung nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB legitimiert. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer auch keine der betroffenen Person nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Das Verhalten der Betroffenen habe eindeutig gezeigt, dass sie sich seit Frühling 2022 vom Beschwerdeführer als ihrem Bruder distanziert habe und dieser darum keine nahestehende Person der Betroffenen (mehr) sei. Hinzu komme, dass zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin ein Interessenskonflikt bestehe. Der Beschwerdeführer verfolge Interessen, welche nicht mit jenen der Beschwerdegegnerin übereinstimmten. Dessen Behauptung der Urteilsunfähigkeit habe sich als falsch herausgestellt. Er widerspreche der Beschwerdegegnerin damit in einem äusserst persönlichen Bereich, was ein Näheverhältnis verneinen lasse. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten (act. A.2, S. 2 f.). Der Beschwerdeführer hält dagegen, er sei als Vorsorgebeauftragter sehr wohl zur Beschwerde legitimiert. Ausserdem bestehe seit Jahrzehnten ein Näheverhältnis. Der Umstand, dass Rechtsanwältin Mirjam Steger ein Kontaktverbot ausgesprochen habe, zeuge nicht von einem Abbruch des Näheverhältnisses. Vielmehr entspreche es dem Wunsch der Beschwerdegegnerin, ein ungestörtes Verhältnis wiederherzustellen. Sodann sei er auch beschwerdelegitimiert, da er die Beschwerdegegnerin vor den Folgen von Handlungen, die im Zuge der Urteilsunfähigkeit vorgenommen worden seien, zu schützen versuche und deshalb den Antrag auf Validierung des Vorsorgeauftrags gestellt habe. Genau dies sei die Aufgabe des mit einem Vorsorgeauftrag beauftragten Beschwerdeführers (act. A.4, Rz. 4 ff.).
3.2. Zur Erhebung einer Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Als am Verfahren beteiligte Personen gelten jene Personen, die vom zu erlassenden Entscheid unmittelbar betroffen sind, namentlich die hilfsbedürftige Person im Sinn von Art. 388 Abs. 1 ZGB, zu deren Gunsten behördliche Massnahmen angeordnet werden sollen. Betroffen sein können auch der Beistand, dessen Handlungen Unterlassungen Gegenstand des Verfahrens bilden, das Kind im kindesschutzrechtlichen Verfahren sowie Dritte, wenn deren Interessen vom zu fällenden Entscheid unmittelbar betroffen sind (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001 ff., S. 7084; BGer 5A_618/2016 v. 26.6.2017 E. 1.2; 5A_166/2017 v. 26.4.2017 E. 2.2; 5A_979/2013 v. 28.3.2014 E. 6). Als Verfahrensbeteiligte gelten auch weitere Personen, die am Verfahren vor der KESB tatsächlich beteiligt waren denen mindestens ein Entscheid der KESB zugestellt wurde (vgl. Christoph Häfeli, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Aufl., Bern 2021, Rz. 886; Steck, a.a.O., N 9a zu Art. 450 ZGB). Allerdings begründet der Umstand allein, dass eine Person im erstinstanzlichen Verfahren zur Stellungnahme eingeladen dass ihr der Entscheid eröffnet wurde, keine Parteistellung im Sinne von Art. 450 Abs. 2 ZGB (vgl. BGer 5A_165/2019 v. 16.8.2019 E. 3.2; Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fontoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 7. Aufl., Basel 2022, N 29 f. zu Art. 450 ZGB). Wer eine Meldung im Sinne von Art. 443 ZGB erstattet, ist an dem so angestossenen Verfahren von vornherein nicht im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB beteiligt, und zwar auch dann nicht, wenn er von der Behörde zu einer Anhörung gebeten wird (Droese, a.a.O., N 30 zu Art. 450 ZGB). Nahestehende Personen und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung des angefochtenen Entscheids haben, gelten demgegenüber nicht als 'am Verfahren beteiligte Personen'. Diesen Personen steht ein Beschwerderecht gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 und Ziff. 3 ZGB zu (BGer 5A_165/2019 v. 16.8.2019 E. 3.2). Nahestehende Personen sind mithin auch ohne Beteiligung am erstinstanzlichen Verfahren zur Beschwerde legitimiert (Luca Maranta, in: Geiser/Fontoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 7. Aufl., Basel 2022, N 13a zu Vor Art. 443-450g ZGB). Gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist zur Beschwerde legitimiert, wer der betroffenen Person nahesteht, dadurch geeignet erscheint, deren Interessen wahrzunehmen, und mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interessen der betroffenen Person verfolgt. Mithin genügt die Eigenschaft als 'nahestehende Person' für sich alleine nicht für die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Vielmehr muss sich aus der Nähe zur betroffenen Person auch eine Eignung zur Wahrung ihrer Interessen ergeben. Überdies muss die nahestehende Person auch tatsächlich die Wahrung der Interessen der betroffenen Person mit der Beschwerde bezwecken (vgl. BGer 5A_721/2019 v. 8.5.2020 E. 2.3.1 m.w.H.). Nimmt die Drittperson hingegen eigene Interessen wahr, ist unerheblich, ob sie als nahestehende Person qualifizieret werden könnte. Ihre Beschwerdelegitimation richtet sich diesfalls nach den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (vgl. BGer 5A_746/2016 v. 5.4.2017 E. 2.3.3; 5A_112/2015 v. 7.12.2015 E. 2.5.1.1). Der Begriff der nahestehenden Person wird im Gesetz oft verwendet und ist weit auszulegen. Das Wort 'nahestehen' beschreibt dabei eine bis in die Gegenwart reichende, 'auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen [beruhende], von diesem bejahte und von der Verantwortung für dessen Ergehen geprägte Beziehung, die den Dritten als geeignet erscheinen lässt, die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen' (BGer 5A_112/2015 v. 7.12.2015 E. 2.5.1.2); eine Rechtsbeziehung ist nicht erforderlich. Diese Eigenschaften – (1) unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, (2) Bejahung durch den Betroffenen und (3) Verantwortung für das Ergehen des Betroffenen – sind zum Nachweis der Beschwerdebefugnis glaubhaft zu machen (BGer 5A_112/2015 v. 7.12.2015 E. 2.5.1.2; Droese, a.a.O., N 32 zu Art. 450 ZGB). Das Merkmal, wonach es sich um eine vom Betroffenen 'bejahte' Beziehung handeln soll, dürfte dabei so zu verstehen sein, dass eine vom Beschwerdeführer zwar gesuchte, vom Betroffenen aber zurückgewiesene Nähe nicht ausreicht (vgl. Droese, a.a.O., N 32 zu Art. 450 ZGB). Nahestehende Personen können beispielsweise die Eltern, die Kinder sowie andere durch Verwandtschaft Freundschaft mit der betroffenen Person Verbundene sein (Botschaft, a.a.O., S. 7084). Handelt es sich bei dem Dritten um einen (nahen) Verwandten und/oder eine im gleichen Haushalt lebende Person, so wird diese von der Rechtsprechung regelmässig – im Sinne einer Tatsachenvermutung – als nahestehende Person und damit als Person, welche geeignet erscheint, die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen, anerkannt (BGer 5A_112/2015 v. 7.12.2015 E. 2.5.1; 5A_663/2013 v. 5.11.2013 E. 3.3).
3.3. Vorliegend erstattete der Beschwerdeführer eine Gefährdungsmeldung, worauf das Verfahren von der KESB eröffnet worden war (KESB act. 51-55). Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, macht ihn weder dieser Umstand noch die Tatsache, dass ihm der angefochtene Entscheid zugestellt worden war, bereits zum Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB (vgl. E. 3.4). Sofern der Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und daher als eine 'am Verfahren beteiligte Person' im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB gilt, wäre er indessen beschwerdelegitimiert.
3.3.1. Grundsätzlich setzt jeder Anspruch auf staatlichen Rechtsschutz eine Beschwer voraus. Die formelle Beschwer ist gegeben, wenn der Partei nicht zugesprochen worden ist, was sie beantragt hatte. Zudem muss auch eine materielle Beschwer vorliegen, d.h. der angefochtene Entscheid muss die Partei in ihrer Rechtsstellung treffen, für sie in ihrer rechtlichen Wirkung nachteilig sein und ihr dadurch ein Interesse an seiner Abänderung verschaffen. Dies kann auch bei einem Dritten der Fall sein, welcher vor der ersten Instanz überhaupt keine Rechtsbegehren stellen konnte, durch den erstinstanzlichen Entscheid jedoch in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt wird (vgl. BGE 120 II 5 E. 2a; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 95 zu Vor Art. 308-334 ZPO; Peter Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 30 ff. zu Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO).
3.3.2. Gemäss Art. 360 Abs. 1 ZGB kann eine handlungsfähige Person eine natürliche juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge die Vermögenssorge zu übernehmen sie im Rechtsverkehr zu vertreten. Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, und ist ihr nicht bekannt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, so erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt (Art. 363 Abs. 1 ZGB). Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwachsenenschutzbehörde nach Art. 363 Abs. 2 ZGB, ob dieser gültig errichtet worden ist (Ziff. 1), die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind (Ziff. 2), die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist (Ziff. 3) und ob weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind (Ziff. 4). Die Gültigkeit des Vorsorgeauftrags gemäss Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB setzt voraus, dass dieser formgültig errichtet wurde (vgl. Art. 361 ZGB), dass die Auftraggeberin im Zeitpunkt der Errichtung handlungsfähig war und der Inhalt des Vorsorgeauftrags weder widerrechtlich noch sittenwidrig unmöglich ist (vgl. Alexandra Jungo, in: Geiser/Fontoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 7. Aufl., Basel 2022, N 9 zu Art. 363 ZGB). Zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen gemäss Art. 363 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zählen der Eintritt der Urteilsunfähigkeit und das Vorliegen einer Sorgebedürftigkeit (vgl. Walter Boente, in: Boente [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Der Erwachsenenschutz, Die eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegen, Art. 360-387 ZGB, Zürich/Basel/Genf 2015, N 83 ff. zu Art. 363 ZGB; Jungo, a.a.O., N 12 zu Art. 363 ZGB; Nico Renz, Der Vorsorgeauftrag und seine Validierung, Zürich/Basel/Genf 2020, Rz. 580). Der Randtitel von Art. 363 ZGB stellt klar, dass die Erwachsenenschutzbehörde die Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags als einseitiges Rechtsgeschäft überprüft. Diese Prüfung ist insofern konstitutiv, als die Gültigkeits- und Wirksamkeitsvoraussetzungen, namentlich der Eintritt der Urteilsunfähigkeit der Auftraggeberin, vor der Annahme durch den Beauftragten zu prüfen und festzustellen sind, was nur durch die Erwachsenenschutzbehörde rechtsverbindlich erfolgen kann (Jungo, a.a.O., N 1a zu Art. 363 ZGB m.w.H.). Das ändert nichts daran, dass die Wirksamkeit des gültigen Vorsorgeauftrags als einseitiges Rechtsgeschäft nicht von der behördlichen Feststellung abhängt, sondern mit Eintritt der Urteilsunfähigkeit der Auftraggeberin ex lege eintritt. Die Feststellung der Erwachsenenschutzbehörde ist eine blosse Feststellungsverfügung. Dagegen setzt das Zustandekommen des Vorsorgeauftrags als zweiseitiges Rechtsgeschäft neben dem Eintritt der Urteilsunfähigkeit die Prüfung durch die Erwachsenenschutzbehörde sowie die Annahme des Auftrags durch den Beauftragten voraus (Jungo, a.a.O., N 31 zu Art. 360 ZGB und N 1a zu Art. 363 ZGB). Die Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags steht dabei immer unter der Suspensivbedingung der Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person, denn Sinn und Zweck des Vorsorgeauftrags ist es gerade, dass dieser für den Fall des Eintritts der Urteilsunfähigkeit errichtet wird (vgl. Thomas Geiser, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 9 zu Art. 363 ZGB; Boente, a.a.O., N 89 zu Art. 363 ZGB; Jungo, a.a.O., N 15 zu Art. 360 ZGB). Der Vorsorgeauftrag ist somit suspensiv bedingt; Bedingung ist die Urteilsunfähigkeit des Auftraggebers (Peter Breitschmid/Isabel Matt, Im Vorfeld des Vorsorgeauftrags: Wirrungen um die [altrechtliche] Vorsorgevollmacht [BGE 134 III 385 ff.], in: Pflegerecht 4/2012 v. 19.11.2012, 223 ff., S. 226). Sind die Urteilsunfähigkeit und damit zusammenhängend die Sorgebedürftigkeit beim Auftraggeber nicht eindeutig festzustellen, entfällt die Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Eignung und der Annahme und der Vorsorgeauftrag kann nicht validiert werden (Renz, a.a.O., Rz. 582). Da selbst ein gültiger Vorsorgeauftrag erst validiert werden kann, wenn zu diesem Zeitpunkt die Wirksamkeitsvoraussetzungen der Urteilsunfähigkeit und Sorgebedürftigkeit der betroffenen Person vorliegen (vgl. Renz, a.a.O., Rz. 576), erübrigt sich bei Fehlen der Urteilsunfähigkeit ebenso die Prüfung, ob der Vorsorgeauftrag gültig errichtet worden ist.
3.3.3. In der Literatur findet sich die Ansicht, der im Vorsorgeauftrag genannte Beauftragte gehöre zu den betroffenen Personen, die nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert seien (vgl. Jungo, a.a.O., N 31 zu Art. 363 ZGB; Renz, a.a.O., Rz. 868; Boente, a.a.O., N 238 ff. zu Art. 363 ZGB). Diese Auffassung trifft grundsätzlich zu. Allerdings muss differenziert werden, welche der genannten Gültigkeits- und Wirksamkeitsvoraussetzungen von der KESB als erfüllt betrachtet werden. Dass der Vorsorgebeauftragte zu den unmittelbar betroffenen Personen und damit zu den verfahrensbeteiligten Personen nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB gehört, trifft unzweifelhaft zu, wenn der Eintritt der Urteilsunfähigkeit feststeht (bzw. von der KESB bejaht wurde) und die KESB die Gültigkeit und die weiteren Wirksamkeitsvoraussetzungen des Vorsorgeauftrags sowie die Eignung des eingesetzten Vorsorgebeauftragten nach Art. 363 Abs. 2 ZGB prüft (vgl. E. 3.3.2). Denn sobald der Eintritt der Urteilsunfähigkeit behördlich festgestellt wurde (der Vorsorgefall mithin eingetreten ist) und die KESB alsdann zu prüfen hat, ob der zu validierende Vorsorgeauftrag gültig errichtet worden sowie der im Vorsorgeauftrag eingesetzte Beauftragte für sein Amt geeignet ist (vgl. Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1 und Ziff. 3 ZGB), ist der Vorsorgebeauftragte regelmässig in seiner Rechtsstellung berührt: Entweder, weil die KESB zum Schluss gelangt, der zu validierende Vorsorgeauftrag sei nicht gültig errichtet worden; weil sie entscheidet, der im Vorsorgeauftrag Genannte sei ungeeignet: Im einen wie im anderen Fall würde der Vorsorgebeauftragte – trotz Eintretens der Suspensivbedingung der Urteilsunfähigkeit bzw. des Vorsorgefalls – nicht in sein Amt eingesetzt. Gleichzeitig würde in beiden Fällen eine andere Person behördlich mit der Vorsorge der urteilsunfähig gewordenen, schutzbedürftigen Auftraggeberin betraut (vgl. Art. 363 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB; Art. 388 ff. ZGB). Dass der Vorsorgebeauftragte in einem solchen Fall zu den unmittelbar betroffenen Personen zählt und gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde befugt ist, steht ausser Frage (vgl. z.B. BGE 140 III 49; BGer 5A_615 v. 7.12.2021; 5A_874/2020 v. 22.6.2021). Demgegenüber betrifft es den Vorsorgebeauftragten in seiner Rechtsstellung nicht, wenn die KESB bereits bei der Abklärung der Urteilsunfähigkeit zum Ergebnis gelangt, die vorsorgende Person sei nach wie vor urteilsfähig und einen entsprechenden Entscheid erlässt. Stellt die KESB bereits bei der Prüfung des Eintritts der Urteilsunfähigkeit die Urteilsfähigkeit der vorsorgenden Person fest, bleibt das Sorgerecht der beauftragten Person, das mit dem Vorsorgeauftrag begründet werden soll, davon (weiterhin) unberührt. Der Vorsorgefall ist noch gar nicht eingetreten, die vorsorgende Person bleibt handlungsfähig und der Vorsorgeauftrag kann noch gar nicht validiert werden (vgl. E. 3.3.2). Ebenso wird der Vorsorgebeauftragte im Vorsorgeauftrag wie bis anhin nur als vorsorgebeauftragte Person (für den Fall des Eintritts der Urteilsunfähigkeit der Vorsorgeauftraggeberin) genannt, ohne dass sich an seiner Rechtsstellung etwas ändert bzw. er dadurch in seiner Rechtsstellung unmittelbar betroffen wäre. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein solcher Entscheid für den Vorsorgebeauftragten in seiner rechtlichen Wirkung nachteilig sein sollte und ihm dadurch ein Interesse an seiner Abänderung verschaffen würde. Entsprechend ist der Vorsorgebeauftragte in einem solchen Fall nicht nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert.
3.3.4. Vorliegend eröffnete die KESB nach Eingang der Gefährdungsmeldung durch den Beschwerdeführer ein Verfahren, in welchem sie von Amtes wegen abklärte, ob die Beschwerdegegnerin urteilsunfähig geworden ist. Sie beauftragte dafür Frau Dr. med. L.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit einer Kurzbeurteilung zur Frage, ob bei der Beschwerdegegnerin ein Schwächezustand bzw. eine Schutz- und Hilfsbedürftigkeit vorliege (KESB act. 39). Nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdegegnerin kam die beauftragte Ärztin zum Ergebnis, die Beschwerdegegnerin sei in der Lage, ihre Situation nachvollziehbar und logisch darzustellen und ihren Willen und ihre Wünsche auch in komplexen Fragestellungen zu äussern (KESB act. 31, S. 3). In der Folge schrieb die KESB das eröffnete Verfahren betreffend Validierung Vorsorgeauftrag aufgrund der fehlenden Urteilsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin ab (act. B.1). Sie unterliess namentlich die Prüfung der weiteren in Art. 363 ZGB genannten Voraussetzungen, da sich diese infolge der fehlenden Urteilsunfähigkeit erübrigte (vgl. act. B.1). Wie oben dargelegt, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht begründet, inwiefern er durch diesen Entscheid in seiner Rechtsstellung als vorsorgebeauftragte Person betroffen sein sollte. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass in der Zwischenzeit ein neuer Vorsorgeauftrag mit anderen Vorsorgebeauftragten erstellt worden ist. Solange eine Person urteilsfähig ist, kann sie einen von ihr errichteten Vorsorgeauftrag jederzeit widerrufen, was auch dadurch geschehen kann, dass sie einen neuen Vorsorgeauftrag errichtet (vgl. Art. 362 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB; Christiana Fountoulakis/Daniel Rosch, in: Rosch/Fountoulakis/Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Recht und Methodik für Fachleute, 2. Aufl., Bern 2018, Rz. 1150; Jungo, a.a.O., N 15 zu Art. 360 ZGB und N 14 zu Art. 362 ZGB). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin sei urteilsunfähig.
3.3.5. Nach dem Ausgeführten ist der Beschwerdeführer vorliegend nicht nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert.
3.4. Als Bruder der Beschwerdegegnerin gilt der Beschwerdeführer vermutungsweise als dieser nahestehende Person (vgl. E. 3.2). Damit könnte er sich für seine Beschwerdelegitimation, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen, auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB stützen.
3.4.1. Die Vermutung, wonach der Beschwerdeführer als Bruder der betroffenen Person vermutungsweise als nahestehende Person anzuerkennen ist, kann im Einzelfall widerlegt werden, wenn die Drittperson bzw. das Familienmitglied nicht geeignet erscheinen, die Interessen der Betroffenen wahrzunehmen. Ferner kann sich auch nicht auf die Legitimation als nahestehende Person berufen, wer gar nicht die Interessenwahrung der betroffenen Person verfolgt (vgl. BGer 5A_112/2015 v. 7.12.2015 E. 2.5.2.). Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, er wolle die Beschwerdegegnerin vor den Folgen von Handlungen schützen, welche diese im Zustand ihrer Urteilsunfähigkeit vorgenommen habe, weshalb Antrag auf Validierung des Vorsorgeauftrags gestellt werde (act. A.4, Rz. 6). Grundsätzlich werden Parteien, die sich in einem streitigen gerichtlichen Verfahren gegenüberstehen, von der Rechtsprechung als nicht geeignet angesehen, in diesem Zusammenhang die Interessen der anderen Partei wahrzunehmen (vgl. BGer 5A_112/2015 v. 7.12.2015 E. 2.5.2.2; KGer FR 106 2020 97 v. 28.9.2020 E. 3.1). Allerdings ist vorliegend streitgegenständlich, ob die Vorinstanz zu Recht von der Urteilsfähigkeit der Beschwerdegegnerin ausgegangen ist, weshalb sie keine weitere Prüfung gemäss Art. 363 Abs. 2 ZGB vorgenommen und den vom Beschwerdeführer eingereichten Vorsorgeauftrag vom 29. Mai 2017 nicht validiert hat. Da es durchaus im Interesse der betroffenen Person liegt, dass sie vor Handlungen bewahrt wird, die sie im Zuge ihrer Urteilsunfähigkeit vorgenommen hat, muss es einer nahestehenden Person – gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem die Prüfung der Urteilsfähigkeit Streitgegenstand bildet – grundsätzlich möglich sein, die Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person (auch entgegen der Ansicht der KESB) geltend machen zu können. Dass der Beschwerdeführer über unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit der Beschwerdegegnerin verfügt und Verantwortung für das Ergehen seiner Schwester übernehmen möchte, hat er glaubhaft dargelegt (vgl. dazu z.B. act. A.1, Rz. 7, 26, 29 f., 35). Dies wurde von der Beschwerdegegnerin sogar bestätigt (vgl. act. A.3, Rz.10).
3.4.2. Vorliegend fehlt es von Seiten der Beschwerdegegnerin allerdings an einer bejahten Nähe zum Beschwerdeführer. Wie oben dargelegt wurde, reicht eine vom Beschwerdeführer gesuchte, von der Betroffenen aber zurückgewiesene Nähe nicht aus (vgl. E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin lässt in ihren Eingaben ausführen, es stimme entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht, dass sie wolle, dass das ungestörte Verhältnis zwischen Bruder und Schwester wiederhergestellt werde. Auch habe sie ihrem Bruder zwar lange Zeit vertraut, dieses Vertrauen sei mittlerweile aber gänzlich abhandengekommen (vgl. act. A.5, Rz. 8; act. A.5, Rz. 13). Die Beschwerdegegnerin selber weist das Näheverhältnis zum Beschwerdeführer somit im Zeitpunkt des Verfahrens zurück. Dadurch reicht das – nach Darstellung der Parteien zuvor jahrelang bestehende – Vertrauensverhältnis zwischen Bruder und Schwester (vgl. act. A.1, Rz. 24 ff.; act. A.3, Rz. 9 ff.)– nicht bis in die Gegenwart. Für die Qualifikation als nahestehende Person müsste sich zusätzlich aus der Nähe zur betroffenen Person auch eine Eignung zur Wahrung ihrer Interessen ergeben. Es ist jedoch fraglich, ob der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde tatsächlich die Interessen der Beschwerdegegnerin verfolgt nicht vielmehr (auch) seine eigenen. So geht aus einer von der Beschwerdegegnerin eingereichten Mailkorrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und dem ehemaligen Hausarzt der Beschwerdegegnerin hervor, dass ersterer den Vorsorgeauftrag vom 29. Mai 2017 validieren lassen wollte, kurz nachdem er vom Widerruf der Generalvollmacht an sich erfahren hatte. In der Mailkorrespondenz hatte er den ehemaligen Hausarzt um dessen Einschätzung der Urteilsfähigkeit der Beschwerdegegnerin gebeten, wobei er unter anderem ausführte, er, der Beschwerdeführer, müsse 'oben in F.___ das Ganze bewirtschaften können' und könne sich nicht etwa 'mit den Neffen des Bruders, die sich nie einen Deut um F.___ gekümmert haben, in der Frage herumschlagen, ob (er) einen Nagel einschlagen' könne 'eine Dachreparatur im öffentlichen Verfahren in Europa ausschreiben' müsse, statt solches den lokalen Heimwerkern 'zukommen lassen zu dürfen', wie dies schon seit Generationen der Fall gewesen sei (act. C.4, S. 1 ff.). Solche Zeilen lassen zumindest gewisse Eigeninteressen des (ehemals) als Vorsorgebeauftragten eingesetzten Beschwerdeführers an der Feststellung der Urteilsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin vermuten. Gleichzeitig geht aus derselben Mailkorrespondenz jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer tatsächlich davon auszugehen schien, seine Schwester sei aufgrund ihrer Demenz urteilsunfähig geworden, da er sie als 'aggressiver, vergesslicher, verwirrter, apathischer und gleichgültiger' beschrieb, als sie zuvor gewesen sei. Auch die Tatsache, dass er sich in seiner Mail auf den Arztbericht aus dem Jahr 2021 bezog, der gemäss den Zeilen des Beschwerdeführers von einer 'mittelschweren Demenz' spreche, deutet darauf hin, dass er beim Verfassen des Mails von der Urteilsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin überzeugt war. Zumindest aber hatte er dies in seiner Mail vom 30. Juni 2022 Dr. M.___ gegenüber entsprechend zum Ausdruck gebracht (act. C.4, S. 4 ff.). In Kombination mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin in F.___ verschiedene Grundstücke im Miteigentum halten (vgl. act. B.12; act. C.3), wobei sich der Beschwerdeführer seit dem Tod des Vaters im Jahr 1983 alleine um deren Bewirtschaftung gekümmert hatte (vgl. act. A.1, Rz. 28 ff.; act. A.3 Rz. 10 ff.), lassen sich gewisse Eigeninteressen des Beschwerdeführers an der Urteilsunfähigkeit seiner Schwester nicht verneinen. Aus der Beschwerde geht hervor, dass er den Vorsorgeauftrag vom 9. August 2022, in welcher zwei andere Personen von der Beschwerdegegnerin als Vorsorgebeauftragte ernannt worden waren, aufgrund der von ihm behaupteten Urteilsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin als rechtsunwirksam qualifiziert. Gleichzeitig stellt er Antrag auf Validierung des Vorsorgeauftrags vom 29. Mai 2017, womit er – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen von Art. 363 ZGB – als Vorsorgebeauftragter für die Personen- und Vermögenssorge eingesetzt würde (vgl. act. A.1; act. B.3; act. B.5), sich mithin unter anderem weiterhin alleine um die Verwaltung und Bewirtschaftung der gemeinsamen Grundstücke kümmern könnte. Damit erscheint zumindest fraglich, ob er mit der Beschwerde tatsächlich die Interessenwahrung der Beschwerdegegnerin bezweckt. In einer Gesamtbetrachtung erscheint der Beschwerdeführer aufgrund der dargelegten, potentiell kollidierenden Interessen an der Urteilsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin grundsätzlich nicht geeignet, deren Interessen wahrzunehmen. Dies gilt insbesondere für die vorliegende Konstellation, in welcher der Beschwerdeführer die Urteilsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin entgegen den Abklärungsergebnissen der KESB geltend machen möchte.
3.4.3. Nimmt eine Drittperson eigene Interessen wahr, ist unerheblich, ob sie als nahestehende Person qualifiziert werden könnte. Ihre Beschwerdelegitimation richtet sich diesfalls nach den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (vgl. BGer 5A_746/2016 v. 5.4.2017 E. 2.3.3; 5A_112/2015 v. 7.12.2015 E. 2.5.1.1). Gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB ist nur zur Beschwerde legitimiert, wer die Verletzung eigener Rechte geltend macht und ein rechtliches Interesse verfolgt, das durch das Erwachsenenschutzrecht geschützt werden soll (Botschaft, a.a.O., S. 7084; vgl. auch BGer 5A_124/2015 v. 28.5.2015 E. 5.1). Die Geltendmachung dieses eigenen (wirtschaftlichen ideellen) rechtlich geschützten Interesses ist nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen (BGer 5A_112/2015 v. 7.12.2015 E. 2.5.1.3; 5A_124/2015 v. 28. 5.2015 E. 5.1). Vorliegend ist kein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers ersichtlich. Ein solches wird vom diesem auch nicht vorgebracht, weshalb er sich für seine Beschwerdelegitimation nicht auf Art. 450 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB stützen kann.
3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen und ebenso an einem rechtlich geschützten Interesse zur Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids fehlt. Er ist weder gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB noch nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB beschwerdelegitimiert. Ob er mit seiner Beschwerde tatsächlich im Interesse der Beschwerdegegnerin handelt und sich damit kraft seiner (ebenfalls fraglichen) Eigenschaft als ihr nahestehende Person für seine Beschwerdelegitimation auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB stützen kann, muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist die Beschwerde ohnehin abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4. Verfahrensanträge
4.1. Der Beschwerdeführer beantragt, er sei für die Dauer des Verfahrens im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 445 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 263 ff. ZPO als Beistand für die finanziellen und administrativen Belange der Beschwerdegegnerin einzusetzen (act. A.1). Er begründet diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass ihm durch den Rückzug der Generalvollmacht durch die Beschwerdegegnerin im Juni 2022 der Zugriff auf die Konten entzogen worden und er zumindest teilweise geschäftsunfähig geworden sei, womit er auch die Angelegenheiten für seine Schwester nicht mehr besorgen könne (act. A.1, Rz. 83). Weiter führte er aus, die Schwägerin habe 'keine Ahnung' von den Verhältnissen der Beschwerdegegnerin und habe tatsächlich bei der N.___ Antrag auf Sozialhilfe gestellt, was 'völliger Humbug' sei. Dazu legte er ein Schreiben der N.___ ein, in welchem die zuständige Mitarbeiterin ausführte, der Beschwerdeführer habe ihr telefonisch bestätigt, dass er bzw. die Erbengemeinschaft weiterhin für die Beschwerdegegnerin aufkommen würden und er ihren Lebensstandard im gewohnten Rahmen garantieren könne. Die Sozialarbeiterin folgerte aus dieser Zusicherung, dass die Existenz der Beschwerdegegnerin gesichert scheine und ein Antrag auf Sozialhilfe somit hinfällig sei (act. B.20). Schliesslich äussert sich der Beschwerdeführer über ein von der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin an ihn und seine Söhne gerichtetes Kontaktverbot, welches eine 'freie und unkontrollierte Willenskundgebung von B.___ selbst gegenüber den Nächsten regimeartig unterbinden' würde. Seiner Schwägerin E.___ wirft er zudem die Verfolgung eigener Interessen vor, da sie die Aufteilung des Miteigentums anstrebe, was die Beschwerdegegnerin nach seinem Wissen jedoch gar nicht wolle (act. A.1, Rz. 85 f.). Diese Ausführungen genügen den Begründungsanforderungen an den Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 445 ZGB i.V.m. Art. 261 ff. ZGB nicht. Weder ist glaubhaft gemacht, dass welche Ansprüche der Beschwerdegegnerin bei Nichterlass der vorsorglichen Massnahme gefährdet verletzt wären, noch welcher daraus nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil drohen würde, noch inwiefern zeitliche Dringlichkeit gegeben sein soll (vgl. Luca Maranta, a.a.O., N 2 und N 6 zu Art. 450 ZGB; Thomas Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, N 10 zu Art. 261 ZPO). Der Beschwerdeführer legte im Gegenteil sogar selber dar, dass er die Rechnungen seiner Schwester notfalls aus seinem eigenen Vermögen bezahlen würde (vgl. act. A.1, Rz. 83). Damit fehlt es bereits an einem gefährdeten Anspruch der Beschwerdegegnerin. Gänzlich unbegründet bleibt auch, weshalb die beantragte Massnahme verhältnismässig sein soll (vgl. act. A.1, Rz. 80 ff.; Maranta, a.a.O., N 10 zu Art. 450 ZGB; Sprecher, a.a.O., N 10 zu Art. 261 ZPO). Letzteres ist auch nicht ersichtlich. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin am 9. August 2022 einen neuen Vorsorgeauftrag errichtet hat, in welchem sie für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit H.___ für die Personensorge und E.___ für die Vermögenssorge und den Rechtsverkehr einsetzte. Gleichzeitig erteilte sie darin diesen Personen je eine Generalvollmacht mit Einzelzeichnungsrecht. Die Generalvollmacht ermächtigt die Bevollmächtigten, 'über sämtliche Guthaben und Vermögenswerte, einschliesslich der Erträge aus Wertschriften, Bankguthaben aller Art ganz teilweise zu verfügen, Rechnungsauszüge und Depotaufstellungen anzuerkennen, Darlehen irgendwelcher Art aufzunehmen, Wertpapiere zu kaufen, zu verkaufen zu verpfänden, abzutreten zurückzuziehen und die dafür erforderlichen Erklärungen und Urkunden zu unterzeichnen'. Des Weiteren ermächtigt sie die Bevollmächtigten 'zu allen Verfügungen über Immobilien und zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen bei Grundbuchämtern sowie zur Vertretung bei der öffentlichen Beurkundung von Übereignungsverträgen, grundpfändlicher Belastung und zur Erteilung von Prozessvollmachten' (act. B.5, S. 2). Die Beschwerdegegnerin, welche sich gemäss den Ausführungen der Parteien seit Jahrzehnten nicht (mehr) selbst um ihre Vermögensangelegenheiten gekümmert hat (vgl. act. A.1, Rz. 24 ff.; act. A.3, Rz. 10 ff.), verfügt somit derzeit mit den von ihr Bevollmächtigten H.___ und E.___ über Personen, die sich um ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten kümmern. Anhaltspunkte, wonach die von der Beschwerdegegnerin bevollmächtigten Personen deren finanziellen Belange nicht zweckmässig besorgen würden, bestehen nicht. Damit fehlt es an der Erforderlichkeit eines vorsorglich eingesetzten Beistands für die Besorgung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten der Beschwerdegegnerin. Der Verfahrensantrag ist abzuweisen.
4.2. Die Beschwerdegegnerin selbst beantragt, für die Dauer des vorliegenden Verfahrens sei die sie vertretende Rechtsanwältin Mirjam Steger im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 263 ff. ZPO als Rechtsbeiständin zu bestellen, eventualiter sei eine neutrale, unabhängige und fachlich qualifizierte Person als ihre Rechtsvertretung zu bestellen (act. A.3). Gemäss Art. 68 Abs. 1 ZPO kann sich jede prozessfähige Partei im Prozess vertreten lassen. Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist (Art. 67 Abs. 1 ZPO); für eine handlungsunfähige Person handelt ihre gesetzliche Vertretung (Art. 67 Abs. 2 ZPO). Handlungsfähigkeit setzt Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit voraus (Art. 13 ZGB), wobei jede Person urteilsfähig ist, der es nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch ähnlicher Zustände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Die Urteilsfähigkeit wird bei Erwachsenen grundsätzlich vermutet (BGE 134 II 235 E. 4.3.3; 124 III 5 E. 1b). Zu einer umgekehrten Vermutung kommt es dann, wenn eine handelnde Person für den aussenstehenden Betrachter 'ihrer allgemeinen Auffassung nach im Normalfall und mit Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss' (BGE 124 III 5 E. 1). Art. 16 ZGB zählt die Gründe auf, die zu einer Umkehr der Vermutung und damit zu einer Annahme der Urteilsunfähigkeit führen. Wer nicht urteilsfähig und damit gemäss Art. 18 ZGB auch nicht handlungsfähig ist, dem fehlt die Fähigkeit, selber durch einen zu diesem Zweck beauftragten Vertreter einen Prozess anzuheben andere wirksame Prozesshandlungen vorzunehmen. Bis zur endgültigen gerichtlichen Feststellung der Prozessunfähigkeit muss der betreffenden Partei aber die Möglichkeit der Prozessführung gewahrt bleiben, weil sie sich sonst gegen die Verneinung ihrer Prozessfähigkeit nicht wirksam zur Wehr setzen könnte. Spricht ein Gericht eine Behörde in einer bestimmten Sache dem Betroffenen die Prozessfähigkeit ab, so muss dieser gleichwohl die Möglichkeit haben, dagegen mit einem Rechtsmittel an obere kantonale Gerichte bzw. an das Bundesgericht zu gelangen (BGE 118 Ia 236 E. 3a; 99 III 4 E. 5 m.H.; BGer 5A_194/2011 v. 30.5.2011 E. 1 und E. 3.2; 5A_503/2010 v. 28.3.2011 E. 1.3 m.H.; vgl. auch OGer BE KES 16 813 v. 27.3.2017 E. 22 und 23; Renz, a.a.O., Rz. 869 ff.). In diese Richtung entschied auch das Obergericht des Kantons Bern in seinem Urteil vom 27. März 2017 (vgl. BE KES 16 813 v. 27.3.2017). Der Sachverhalt im zitierten Entscheid unterschied sich von vorliegendem insofern, als dass dort die KESB von der Urteilsunfähigkeit der Vorsorgeauftraggeberin ausgegangen war und diese sich gerichtlich dagegen wehren wollte. Das Obergericht bejahte die Prozessfähigkeit der Vorsorgeauftraggeberin mit der Begründung, dass gerade in Fällen, in welchen die Frage der Urteilsfähigkeit der Betroffenen Gegenstand des Verfahrens bilde, diese als prozessfähig betrachtet werden müsse, da sie sonst keine Möglichkeit hätte, die durch die KESB festgestellte Urteilsunfähigkeit zu bestreiten (vgl. OGer BE KES 16 813 v. 27.3.2017 E. 22 und 23). Vorliegend besteht indes gerade die umgekehrte Konstellation: die KESB geht von der Urteilsfähigkeit der Beschwerdegegnerin aus. Einzig der Beschwerdeführer (als ehemals vorsorgebeauftragte Person) macht geltend, die Vorsorgeauftraggeberin sei urteilsunfähig. Da nach der Rechtsprechung selbst eine betroffene Person, welcher die Prozessfähigkeit von einem Gericht einer Behörde abgesprochen wurde, für die Zwecke des Prozesses als prozessfähig betrachtet wird, gilt dies umso mehr für Fälle wie den vorliegenden, in welchem ein Vorsorgebeauftragter entgegen der Feststellung der KESB die Urteilsunfähigkeit der Vorsorgeauftraggeberin behauptet. Nachdem die Urteilsfähigkeit erwachsener Personen grundsätzlich vermutet wird, gilt die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten so lange als urteils- und damit auch als handlungs- und prozessfähig, als dem Beschwerdegegner nicht der Gegenbeweis gelingt. Ihr stand es demnach frei, sich für das vorliegende Beschwerdeverfahren rechtlich vertreten zu lassen, was sie über die Mandatierung von Rechtsanwältin Mirjam Steger rechtsgültig getan hat (vgl. dazu die von ihr unterzeichnete Anwaltsvollmacht, act. G.2). Folglich besteht kein Raum für die vorsorgliche Anordnung einer Rechtsvertretung für die Dauer des Verfahrens gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 261 ff. ZPO, womit der entsprechende Verfahrensantrag abgewiesen wird.
5. Verletzung des rechtlichen Gehörs
5.1. Der Beschwerdeführer rügt, er sei vor Erlass des angefochtenen Entscheids nicht angehört worden, auch habe er keine Akteneinsicht erhalten. Ausserdem habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, da sie sich nicht mit den ihr zugesandten Akten, insbesondere dem Austrittsbericht des P.___ Graubünden vom 7. Oktober 2021 sowie der Telefonnotiz von Dr. O.___, auseinandergesetzt habe. Letzteres gelte auch für die schriftlichen Äusserungen des Beschwerdeführers (vgl. act. A.1, Rz. 11, 19-23, 75). Zudem sei er in einem weiteren KESB-Verfahren, in welchem ebenfalls eine Gefährdungsmeldung betreffend die Beschwerdegegnerin eingegangen sei, ebenfalls nicht einbezogen worden (vgl. act. A1, Rz. 64).
5.1.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Anspruch umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Er gewährleistet insbesondere das Recht des Betroffenen, vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids Einsicht in die Akten zu nehmen und sich zur Sache zu äussern (BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs aber als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tatals auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 135 I 279 E. 2.6.1; je mit Hinweisen). Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2). Gemäss Art. 447 Abs. 1 ZGB wird die betroffene Person persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint. Der Anspruch auf persönliche Anhörung steht nur der betroffenen Person zu. Den übrigen Verfahrensbeteiligten räumt Art. 447 ZGB kein entsprechendes Recht ein. Ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör ist in der Regel dadurch Genüge getan, dass sie sich mittels schriftlichen Stellungnahmen äussern können. Als verfahrensbeteiligte Personen und Subjekt der allgemeinen Verfahrensgarantien des Art. 29 Abs. 2 BV sind jene Personen anzusehen, die unmittelbar in ihrer Rechtsstellung berührt sind (Boente, a.a.O., N 240 zu Art. 363 ZGB). Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind, muss die KESB nicht anhören; strengere kantonale Vorschriften sind vorbehalten (vgl. Maranta, a.a.O., N 9 zu Art. 447 ZGB).
5.1.2. Da der Beschwerdeführer durch das vorinstanzliche Verfahren sowie den vorinstanzlichen Entscheid in seiner Rechtsstellung nicht unmittelbar berührt war bzw. ist und ihm daher keine Verfahrensstellung zukam (vgl. dazu E. 3.3.3 f.), stand ihm auch kein Anspruch auf rechtliches Gehör zu. Ihm wurde damit vor Erlass des Entscheids zu Recht keine Akteneinsicht gewährt (solches beantragte er im vorinstanzlichen Verfahren im Übrigen auch nicht) und die Vorinstanz musste ihn auch nicht persönlich anhören. Ein solcher Anspruch besteht denn auch zum Vorneherein nicht, da weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht den am KESB-Verfahren Beteiligten einen Anspruch auf persönliche Anhörung einräumen (vgl. Art. 447 ZGB e contrario; Art. 38 ff. EGzZGB; Art. 11 KESV [BR 215.010]). Im Übrigen hätte die Vorinstanz den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers jedoch selbst dann nicht verletzt, wenn ihm das Recht auf rechtliches Gehör zustehen würde. Der Beschwerdeführer konnte seine Auffassung betreffend die Urteilsfähigkeit der Beschwerdegegnerin in seinen Eingaben an die Vorinstanz darlegen, wovon er mehrfach Gebrauch gemacht hatte (vgl. KESB act. 54, S. 151; KESB act. 55; KESB act. 52, KESB act. 47, S. 118). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, auch die Beschwerdegegnerin sei nicht persönlich angehört worden (act. A.1, Rz. 19), ist darauf nicht weiter einzugehen, da der Beschwerdeführer keine allfälligen Rechtsverletzungen der Vorinstanz gegenüber der Beschwerdegegnerin vorbringen kann. Betreffend die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht gilt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 134 I 83 E. 4.1). Diesen Anforderungen genügt die vorinstanzliche Begründung. Die Vorinstanz stützte sich für ihren Entscheid auf die Beurteilung von Dr. med. L.___, welche der Beschwerdegegnerin Urteilsfähigkeit attestierte. Mithin geht aus der vorinstanzlichen Begründung hervor, von welchen Überlegungen sich die KESB hat leiten lassen, um zur Schlussfolgerung zu gelangen, die Beschwerdegegnerin sei urteilsfähig (vgl. act. B.1). Dem Beschwerdeführer war es ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was seine Beschwerde auch zeigt. Eine Verletzung der Begründungspflicht läge damit nicht vor. Die Rüge, wonach der Beschwerdeführer in einem weiteren KESB-Verfahren, in welchem eine Gefährdungsmeldung betreffend die Beschwerdegegnerin eingegangen sei, nicht einbezogen worden sei, geht ebenfalls fehl, da jenes Verfahren nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist.
5.2. Zusammenfassend liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor. Eine Gehörsverletzung wäre ohnehin geheilt, da sich der Beschwerdeführer vor dem Kantonsgericht als einer Instanz äussern konnte, die sowohl die Tatals auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfen kann (vgl. E. 2.1) und eine Rückweisung der Sache zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären.
6. Zur Rüge der Verletzung von Art. 446 ZGB
6.1. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt, indem sie nur eine 'wertlose' Kurzbeurteilung zur Frage der Urteilsfähigkeit der Beschwerdegegnerin eingeholt und diese gestützt darauf bejaht habe, anstatt ein psychiatrisches Gutachten anzuordnen, obwohl sich letzteres geradezu aufgedrängt habe (vgl. act. A.1, Rz. 5, 23, 61 ff., 74). Auch durch die unterlassene Anhörung der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdeführers habe die Vorinstanz ihre Pflicht verletzt, den Sachverhalt vollständig zu erheben (vgl. act. A.1, Rz. 63). Schliesslich hätten bei der Behörde Zweifel an der Urteilsfähigkeit der Beschwerdegegnerin bestanden, weshalb zwingend ein Gutachten hätte angeordnet werden müssen (act. A.1, Rz. 73). Als Begründung, weshalb aus seiner Sicht eine vertiefte Abklärung der Urteilsfähigkeit durch ein psychiatrisches Gutachten erforderlich gewesen wäre, führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der Vorinstanz habe der Austrittsbericht des P.___ Graubünden vom 7. Oktober 2021 vorgelegen, gemäss welchem – laut dem Beschwerdeführer – bei der Beschwerdegegnerin eine mittelschwere Demenz festgestellt worden sei. Der 'MoCa Test' habe nur 13 Punkte ergeben, was bereits für sich alleine zu einer vertieften Abklärung hätte führen müssen (vgl. act. A.1, Rz. 62). Da die Beschwerdegegnerin ab Juni 2022 'ein bis dahin nicht beobachtetes, nachgerade willfähriges Verhalten an den Tag' gelegt habe und sie begonnen habe, 'dem Bruder, der sich seit Jahren allein (ohne Schwägerin und Neffen) um sie kümmert, persönlich und finanziell, grundlos zu misstrauen', hätte die Vorinstanz sich 'fragen müssen, ob die plötzliche Kehrtwendung auf Manipulation zurückzuführen' sei (act. A.1 Rz. 65). Zudem hätten auch das 'Gebaren', welches die Schwägerin und deren Söhne an den Tag gelegt habe, und deren Interventionen bei der KESB und dem P.___, 'um zu erreichen, dass die (…) Prüfung der Urteilsfähigkeit vor der Behandlung im P.___ zu unterlassen sei', sowie 'die Signale, welche das P.___ aussandte', die Vorinstanz dazu bringen müssen, eine vertiefte Abklärung vorzunehmen (act. A.1, Rz. 66). Mit letzteren meint der Beschwerdeführer eine Telefonnotiz der Vorinstanz über ein Telefongespräch mit Dr. O.___, der gesagt habe, dass E.___ 'wohl spinne', wenn sie davon ausgehe, dass das Spital jedes Mal bei der Dialyse versuche, einen Demenztest bei B.___ zu machen. B.___ sei 'allenfalls doch dement', wenn sie der Familie etwas anderes erzähle, als mit dem Spital besprochen worden sei. Sie könne seiner Meinung nach nicht unabhängig entscheiden, da die Familie so auf sie einrede (act. A.1, Rz. 21; vgl. KESB act. 26). Die Einholung eines Gutachtens habe sich auch aus dem Grund aufgedrängt, weil die Schwägerin gegenüber der Vorinstanz geäussert habe, sie wolle die Erbteilung der Beschwerdegegnerin. Die Vorinstanz habe nicht bedacht, dass 'massive Eigeninteressen und möglicherweise nicht das Wohl der Schwägerin im Vordergrund stehen' würden (act. A.1, Rz. 66).
6.2. In Art. 446 ZGB sind die Verfahrensgrundsätze kodifiziert, die für den Kindes- und Erwachsenenschutz von fundamentaler Bedeutung sind. Bei den Verfahrensmaximen handelt es sich insbesondere um den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Erwachsenenschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (vgl. Art. 446 Abs. 1 ZGB) und um den Offizialgrundsatz, gemäss welchem sie nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden ist (vgl. Art. 446 Abs. 3 ZGB). In Abs. 2 wird der Inhalt des Untersuchungsgrundsatzes in knapper Umschreibung zusammengefasst (vgl. Maranta, a.a.O., N 1 zu Art. 446 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde ist, abweichend vom Zivilprozess, nicht auf ein förmliches Beweisverfahren verwiesen. Es gilt der Grundsatz des Freibeweises, wonach keine Bindung an bestimmte Beweismittelsysteme besteht. Vielmehr sind sämtliche geeigneten Ermittlungsmethoden zulässig (vgl. Boente, a.a.O., N 102 zu Art. 363 ZGB; Renz, a.a.O., Rz. 302 f., Rz. 611; Maranta, a.a.O., N 13 zu Art. 446 ZGB). Die Urteilsunfähigkeit ist als Sachverhalt von der Erwachsenenschutzbehörde nach Art. 446 Abs. 1 ZGB von Amtes wegen zu erforschen, wobei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit besondere Bedeutung zukommt (vgl. Boente, a.a.O., N 101 zu Art. 363 ZGB; Renz, a.a.O., Rz. 611). Gemäss Art. 446 Abs. 2 ZGB kann die Erwachsenenschutzbehörde eine geeignete Person Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an (Art. 446 Abs. 2 S. 3 ZGB). Der Wortlaut dieser Bestimmung macht bereits deutlich, dass die Anordnung eines Gutachtens zur Prüfung der Urteilsfähigkeit nicht zwingend ist (vgl. Boente, a.a.O., N 102 zu Art. 363 ZGB). Die Anordnung eines Gutachtens ist dagegen notwendig bei der fürsorgerischen Unterbringung wegen psychischer Störungen (Art. 426 ff. ZGB; vgl. BGE 137 III 289 E. 4.1 ff.; BGer 5A_787/2011 v. 24.11.2011 E. 3.4). Sodann ist sie auch bei Einschränkungen der Handlungsfähigkeit wegen psychischer Störungen einer geistigen Behinderung grundsätzlich als nötig zu erachten (vgl. Botschaft, a.a.O., 7078). Die Gesetzgebung stellt keine besonderen Anforderungen an die Methode, wie und durch wen die Urteilsfähigkeit abzuklären ist. Für die Feststellung der Urteilsfähigkeit kommen in erster Linie medizinische Experten, namentlich Psychiater, in Frage. Die Gesetzgebung gebietet jedoch nicht, dass die Urteilsfähigkeit einzig durch Ärzte festgestellt werden könnte (BGer 2C_410/2014 v. 22.1.2015 E. 6.4 m.w.H.). In der Praxis holt die Erwachsenenschutzbehörde im Rahmen des Validierungsverfahren zur Frage der Urteilsunfähigkeit in der Regel ein Arztzeugnis einen ärztlichen Bericht und nicht ein eigentliches Gutachten ein. Dies wird nach herrschender Lehre denn auch als ausreichend und zulässig erachtet (Renz, a.a.O., Rz. 612 und Rz. 308 m.w.H.; Boente, a.a.O., N 102 zu Art. 363 ZGB). Im Unterschied zum ärztlichen Bericht ist es beim medizinischen Gutachten zwingende Voraussetzung, dass es nicht von der behandelnden, sondern von einer unbefangenen Drittperson erstellt wird. Auch wird beim Gutachten im Unterschied zum ärztlichen Zeugnis eine umfassende Beantwortung der sich stellenden Fragen erwartet, welche auch die Krankengeschichte miteinbezieht, ebenso sind in Abgrenzung zum Arztbericht beim Gutachten Empfehlungen der Gutachtensperson erforderlich (vgl. Renz, a.a.O., Rz. 310).
6.2.1. Wie bereits einleitend festgehalten (vgl. Sachverhalt lit. H), beauftragte die Vorinstanz einerseits Dr. med. K.___, Leitender Arzt Nephrologie am P.___ Graubünden, und andererseits Dr. med. L.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, jeweils am 15. August 2022 damit, gestützt auf ein aktuelles Testergebnis eine Kurzbeurteilung zum Vorliegen eines Schwächezustands bzw. der Urteilsfähigkeit der Beschwerdegegnerin zu erstellen (KESB act. 39, KESB act. 43). Den Auftrag an besagten Arzt zog die KESB am 16. August 2022 aus Gründen, die aus den Akten nicht eindeutig hervorgehen, zurück, was vorliegend jedoch nicht weiter von Relevanz ist (vgl. KESB act. 36). In der Folge erstattete Dr. med. L.___ am 26. August 2022 ihre Kurzbeurteilung betreffend die Urteilsfähigkeit der Beschwerdegegnerin, auf welche sich die Vorinstanz bei Erlass ihres Entscheides abstützte (KESB act. 31; act. B.1). Die Vorinstanz war gesetzlich und auch vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung und Lehre nicht verpflichtet, ein psychiatrisches Gutachten über die Urteilsfähigkeit der Beschwerdegegnerin einzuholen, vielmehr hätte sogar ein ärztliches Zeugnis über die Urteilsfähigkeit genügt (vgl. E. 6.2). Es liegen keine Umstände vor, welche die Einholung eines Gutachtens erforderlich gemacht hätten.
6.2.2. Die Vorinstanz hat nach Eingang der Gefährdungsmeldung und Einreichung des Vorsorgeauftrags vom 29. Mai 2017 durch den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Validierung desselben eröffnet und in einem ersten Schritt die Voraussetzung des Eintritts der Urteilsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin geprüft. Diese Abklärung hat sie einer sachverständigen Person delegiert. Dabei ist sie weitergegangen, als von der Gesetzgebung gefordert wird. Die beauftragte Ärztin stellte nicht die behandelnde Ärztin der Beschwerdegegnerin, sondern eine unbefangene Drittperson dar, was grundsätzlich nur bei der Einholung eines Gutachtens erforderlich ist. Weiter trägt Dr. med. L.___ den Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, was als Qualifikation ebenfalls nicht notwendig gewesen wäre (vgl. E. 6.2). Schliesslich liegt mit der Kurzbeurteilung von Dr. med. L.___ nicht lediglich ein Arztzeugnis über die Urteilsfähigkeit der Beschwerdegegnerin vor (was ausreichend gewesen wäre), sondern ein ärztlicher Bericht, welchem sogar eine fachärztliche psychiatrische Untersuchung der Beschwerdegegnerin zugrunde lag (vgl. KESB act. 31). Die weiteren Umstände, die der Beschwerdeführer geltend macht, führen ebenfalls nicht dazu, dass die Vorinstanz ein Gutachten über die Urteilsfähigkeit der Beschwerdegegnerin hätte einholen müssen. So trifft sein Einwand, aus einer E-Mail zwischen zwei KESB-Mitarbeitern gehe hervor, dass bei der Vorinstanz Zweifel über die Urteilsfähigkeit der Beschwerdegegnerin bestanden hätten, nicht zu. Aus dem entsprechenden Titel des Aktenstücks sowie aus diesem selbst geht vielmehr hervor, dass die KESB-Mitarbeiterin J.___ ein Telefonat mit Dr. med. L.___ für ihren Kollegen R.___ zusammenfasste, bevor die Ärztin das Gutachten schriftlich erstattete (vgl. act. E.1; KESB act. 33). Zweifel der Vorinstanz an der Urteilsfähigkeit der Beschwerdegegnerin sind daraus nicht ansatzweise ersichtlich. Dass der Vor-instanz der Austrittsbericht des P.___ Graubünden vom 7. Oktober 2021 vorgelegen hatte, trifft zu (vgl. KESB act. 54). Im Bericht ist nebst zwölf weiteren Diagnosen unter viertens eine 'mittelschwere Demenz ED 2019' aufgeführt. Aus den unter diesem Titel folgenden medizinischen Fachbegriffen kann abgeleitet werden, dass die Diagnose im Zusammenhang mit der Niereninsuffizienz der Beschwerdegegnerin gestanden haben dürfte. Aus dem Spiegelstrich 'MoCa 01.10.2021: 13 Punkte' kann gefolgert werden, dass die Beschwerdegegnerin beim entsprechenden Test 13 Punkte erzielt hatte (vgl. KESB act. 54, S. 161). Da auf dem Austrittsbericht jegliche Referenzwerte sowie weitere Ausführungen zu den aufgeführten Stichworten fehlen, ist die entsprechende Diagnose weder aussagekräftig noch vergleichsfähig. Doch selbst wenn bei der Beschwerdegegnerin im damaligen Test eine 'mittelschwere Demenz' festgestellt worden sein sollte – was nicht zweifelsfrei aus dem Austrittsbericht hervorgeht (wie das beurteilt wurde, welche Vergleichswerte beizuziehen sind was das für die Urteilsfähigkeit der Patientin bedeutet, erschliesst sich aus dem Austrittsbericht ebenfalls nicht) – bedeutet dies nicht, dass die Beschwerdegegnerin damals urteilsunfähig gewesen wäre, geschweige denn, dass sie dies zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids gewesen wäre. Selbst eine festgestellte Demenzerkrankung bedeutet nämlich noch nicht, dass der betreffenden Person die Urteilsfähigkeit abzusprechen wäre, die zudem relativ und jeweils in Bezug auf eine bestimmte Handlung zu beurteilen ist (vgl. dazu E. 7.2). Aus dem Austrittsbericht lässt sich nach dem Gesagten ebenfalls keine Erforderlichkeit zur Einholung eines Gutachtens ableiten. Da eine urteilsfähige Person frei ist, einen von ihr errichteten Vorsorgeauftrag jederzeit zu widerrufen (vgl. Art. 362 ZGB), war die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht gehalten, ein Gutachten statt eines ärztlichen Berichts über die Urteilsfähigkeit der Beschwerdegegnerin einzuholen, nur weil diese den von ihr im Jahr 2017 errichteten Vorsorgeauftrag (konkludent) durch Errichtung des Vorsorgeauftrags vom 9. August 2022 widerrufen hatte (vgl. Art. 362 Abs. 3 ZGB). Die KESB hätte sich mithin nicht 'fragen müssen, ob die plötzliche Kehrtwendung auf Manipulation zurückzuführen ist', wie das der Beschwerdeführer ausführt. Gleiches gilt für das von ihm angeprangerte 'Gebaren' von E.___ und deren Söhnen, wonach diese die Vorinstanz dazu gebracht haben sollen, dass die Abklärung der Urteilsfähigkeit nicht vom behandelnden Arzt im P.___ durchgeführt wurde. Dass schliesslich Dr. med. L.___ den Auftrag zur Beurteilung der Urteilsfähigkeit der Beschwerdegegnerin erhielt, spricht sogar für deren fachliche Schlussfolgerungen: die untersuchende Ärztin kannte die Beschwerdegegnerin nicht und stellte somit eine unabhängige Drittperson dar. Damit geht auch dieser Einwand des Beschwerdeführers fehl. Dies gilt auch für sein Vorbringen, wonach die Vorinstanz aufgrund der in den Akten liegenden Telefonnotiz mit Dr. O.___ ein Gutachten hätte einholen müssen. Die in den Akten vermerkte Aussage von Dr. O.___, gemäss welcher die Beschwerdegegnerin 'allenfalls doch dement' sein könnte, wenn sie der Familie erzähle, dass das P.___ jedes Mal bei der Dialyse versuche, einen Demenztest bei ihr zu machen, stellt lediglich eine – im Konjunktiv gehaltene – subjektive Ansicht dar. Eine solche bildete keinen Grund dafür, dass die Vorinstanz zur Abklärung der Urteilsfähigkeit ein Gutachten statt eines ärztlichen Berichts hätte anordnen müssen. Selbiges gilt für die Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz hätte bedenken müssen, dass E.___ aus 'massiven Eigeninteressen' handeln würde. Was der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen bezweckt, erschliesst sich nicht. Jedenfalls stellten (allfällige) Eigeninteressen der Familienangehörigen der Beschwerdegegnerin keinen Grund dar, ein psychiatrisches Gutachten anstatt eines ärztlichen Berichts Attests über die Urteilsfähigkeit der Beschwerdegegnerin einzuholen. Schliesslich kann auch dem Einwand des Beschwerdeführers, ein Gutachten wäre notwendig gewesen, weil die Frage der Urteilsfähigkeit umstritten gewesen sei, nicht gefolgt werden. Zwar war der Beschwerdeführer der Auffassung, seine Schwester sei urteilsunfähig, weshalb er der Vorinstanz den Vorsorgeauftrag vom 29. Mai 2017 zur Validierung einreichte (vgl. KESB act. 54 f.). Die KESB kam mit der Beauftragung von Dr. med. L.___ ihrer Pflicht zur Abklärung der Urteilsfähigkeit gemäss Art. 446 ZGB nach. Dabei kam sie zum Ergebnis, dass diese bei der Beschwerdegegnerin gegeben sei (vgl. act. B.1). Mithin war diese Frage im vorinstanzlichen Verfahren gerade nicht umstritten, auch und obwohl die Beschwerdegegnerin der Auffassung ihres Bruders, wonach sie dement sei, im telefonischen Gespräch mit einer Mitarbeiterin der Vorinstanz widersprochen hatte (vgl. KESB act. 22). In der Praxis dürfte die vorsorgende Person im Übrigen regelmässig der Auffassung sein, sie sei urteilsfähig (unabhängig davon, ob dies zutrifft), ohne dass die KESB im Rahmen der Untersuchungsmaxime nach Art. 446 ZGB deshalb verpflichtet wäre, ein Gutachten zu dieser Frage einzuholen. Der Einwand des Beschwerdeführers zielt damit ins Leere.
6.2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit der Beauftragung von Dr. med. L.___, Fachärztin für Psychotherapie und Psychiatrie FMH, zur Erstattung einer Kurzbeurteilung betreffend die Urteilsfähigkeit der Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 446 i.V.m. Art. 363 ZGB nicht verletzte. Insbesondere war sie nicht gehalten, ein Gutachten zur Frage der Urteilsfähigkeit der Beschwerdegegnerin einzuholen.
6.3. Entgegen dem Beschwerdeführer hat die KESB den Sachverhalt auch nicht unvollständig erhoben, indem sie es unterlassen hatte, die Beschwerdegegnerin und den Beschwerdeführer anzuhören. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 5.1.2), konnte der Beschwerdeführer seine Auffassung betreffend die Urteilsfähigkeit der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen verschiedenen Eingaben und E-Mails darlegen. Der Vorinstanz war seine Auffassung mithin bekannt und es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Anhörung des Beschwerdeführers weitere Erkenntnisse in Bezug auf die Frage der Urteilsfähigkeit der Beschwerdegegnerin zutage gebracht hätten. Die eigentliche Abklärung der Urteilsfähigkeit erfolgt in der Praxis im Übrigen nicht durch die Anhörung von Angehörigen, sondern üblicherweise mittels medizinischer Beurteilung durch entsprechend geschultes Personal (vgl. E. 6.2). Die Betroffene selbst wurde von der Vorinstanz – entgegen der anderslautenden Behauptung des Beschwerdeführers – angehört. Sie bekam Gelegenheit, zum Verfahren und zum Verfahrensgegenstand telefonisch Stellung zu nehmen (vgl. KESB act. 22). Damit war der Vorinstanz auch die Auffassung der Beschwerdegegnerin bekannt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie den Sachverhalt in Bezug auf die Abklärung der Urteilsfähigkeit der Beschwerdegegnerin unvollständig erhoben haben soll.
6.4. Auf die inhaltlichen Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend die Kurzbeurteilung von Dr. med. L.___ ist an dieser Stelle nicht weiter einzugehen. Da sich diese gegen die Methodik und Schlüssigkeit der Kurzbeurteilung und damit im Ergebnis gegen die festgestellte Urteilsfähigkeit der Beschwerdegegnerin richten, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
7. Zur Rüge der Verletzung von Art. 363 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB und Art. 16 ZGB
7.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz die Urteilsfähigkeit der Beschwerdegegnerin zu Unrecht bejaht und damit Art. 16 ZGB sowie Art. 363 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB verletzt habe (act. A.1, Rz. 5, 56, 61, 70 ff.). Seiner Ansicht nach bestünden erhebliche Zweifel daran, ob seine Schwester Sachverhalte komplexer Natur wie die Verwaltung von Liegenschaften verstehen und die richtigen Konsequenzen ziehen könne (act. A.1, Rz. 70). Schliesslich sei sie auch nicht mehr in der Lage, sich einen Willen zu bilden und diesen umzusetzen, da sie vom Umfeld der Schwägerin und ihrer Pflegefamilie manipuliert werde, weshalb sie auch deshalb als urteilsunfähig zu gelten habe (act. A.1, Rz. 91 ff.). In diesem Zusammenhang beanstandet der Beschwerdeführer auch den Inhalt und die Methodik der Kurzbeurteilung von Dr. med. L.___, welche dem Entscheid der KESB zugrunde liegen. Einerseits sei unklar, welche Akten ihr die Vorinstanz überhaupt zur Verfügung gestellt habe, jedenfalls äussere sich die Ärztin nicht über die Befunde aus dem Austrittsbericht des P.___ Graubünden vom 7. Oktober 2021 (vgl. act. A.1, Rz. 62, 68). Andererseits äussere sich die Kurzbeurteilung nicht zu den Fragen, die der Beschwerdegegnerin gestellt worden seien, um zum Schluss zu gelangen, dass diese sich in Bezug auf komplexe Fragen einen vernunftgemässen Willen bilden könne. Die Kurzbeurteilung äussere sich sodann nicht zur Willensumsetzungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin und zur Frage, ob diese die Vollmachten aufgrund von äusserlichem Druck widerrufen habe (vgl. act. A.1, Rz. 70, 72). Ausserdem äussere sich Frau Dr. med. L.___ nicht dazu, wie die Beurkundung vom 9. August 2022 abgelaufen sei, ob sich B.___ bewusst gewesen sei, dass sie 'mit jenem Akt den vor mehr als fünf Jahren erteilten Vorsorgeauftrag widerrief' und ob ihr bewusst gewesen sei, dass bereits ein Vorsorgeauftrag bestanden habe; überhaupt scheine die Kurzbeurteilung 'eher darauf ausgerichtet gewesen zu sein, ob B.___ am 9.8.2022 in der Lage' gewesen sei, den Inhalt eines Vorsorgeauftrags und einer Generalvollmacht zu verstehen (act. A.1, Rz. 71).
7.2. Urteilsfähig ist gemäss Art. 16 ZGB jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits ein intellektuelles Element, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, und andererseits ein Willensbzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss dieser vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln. Die Urteilsfähigkeit ist relativ, was bedeutet, dass sie nicht abstrakt, sondern konkret bezogen auf eine bestimmte Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme zu beurteilen ist, dies unter Berücksichtigung ihrer Rechtsnatur und Wichtigkeit (BGE 144 III 264 E. 6.1; 134 II 235 E. 4.3.2 f.; 124 III 5 E. 1a). Die Fähigkeit Volljähriger, vernunftgemäss zu handeln, ist der Normalfall, von dem der Gesetzgeber zum Schutz von Vertrauen und Verkehrssicherheit ohne jeden weiteren Beweis ausgeht. Wer sich für die Unwirksamkeit einer Handlung auf die Urteilsunfähigkeit beruft, hat demnach einen der in Art. 16 ZGB umschriebenen Schwächezustände und die daraus folgende Beeinträchtigung der Fähigkeit vernunftgemässen Handelns zu beweisen (BGE 144 III 264 E. 6.1.2; BGer 5A_272/2017 v. 7.11.2017 E. 5.3). Befand sich aber eine Person ihrer allgemeinen Verfassung nach zum Zeitpunkt der streitigen Handlung nachweislich in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst, dann wird vermutet, dass sie mit Bezug auf die streitige Handlung unfähig war, vernunftgemäss zu handeln. Diese tatsächliche Vermutung betrifft namentlich Personen, die sich zur Zeit der Handlung in einem dauernden Zustand alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus befinden (BGE 144 III 264 E. 6.1.3 m.w.H.). Bei Personen mit einer dauerhaften Geisteskrankheit Geistesschwäche wird die Urteilsunfähigkeit vermutet. Allerdings führt nicht jede diagnostizierte psychische Krankheit Störung zu einer Urteilsunfähigkeit, vielmehr ist die Krankheit mit der konkret zu beurteilenden Handlung in Beziehung zu setzen (BGE 127 I 6 E. 7b/aa; BGer 5A_912/2014 v. 27.3.2015 E. 3.2.1; 2C_410/2014 v. 22.1.2015 E. 6.2). Ein blosser Zweifel am Geisteszustand genügt alleine nicht, um die Vermutung der Urteilsunfähigkeit bereits umzustossen (BGer 2C_410/2014 v. 22.1.2015 E. 6.2; 6B_869/2010 v. 16.9.2011 E. 4.5).
7.3. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 446 Abs. 1 ZGB setzt sich die Beweislastverteilung des Art. 16 ZGB im Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde als Feststellungslast fort. Damit hat die Erwachsenenschutzbehörde von der Vermutung der Urteilsfähigkeit der vorsorgenden Person auszugehen (Boente, a.a.O., N 65 zu Art. 363 ZGB). Beim Vorsorgeauftrag bildet der zur Übernahme gestellte Aufgabenbereich der Personenoder Vermögenssorge der Vertretung im Rechtsverkehr Bezugspunkt der Urteilsfähigkeit. Massgeblicher Zeitpunkt ist die Errichtung des Vorsorgeauftrags als solche; eine vorangehende nachfolgende Urteilsunfähigkeit ist nicht von Bedeutung (vgl. Boente, a.a.O., N 84 f. zu Art. 360 ZGB; Renz, a.a.O., Rz. 438; Jungo, a.a.O., N 20 zu Art. 360 ZGB). Mit dem Vorsorgeauftrag wird der vorsorgebeauftragten Person das Vertretungsrecht eingeräumt, anstelle der Vorsorgeauftraggeberin für diese zu sorgen. Entsprechend ist wie bei der Begründung der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung auch für die Begründung der Vertretungsmacht des Vorsorgebeauftragten Urteilsfähigkeit für die übertragenen Rechtsgeschäfte und den übertragenen Aufgabenbereich zu fordern (vgl. Boente, a.a.O., N 84 f. zu Art. 360 ZGB m.w.H.). Dabei ist nach der Tragweite des Vorsorgeauftrags und der Komplexität der delegierten Aufgabe zu differenzieren. Die Umschreibung des Vorsorgeauftrags allein spricht nicht für gegen besonders niedrige besonders hohe Anforderungen an die Urteilsfähigkeit. Allerdings sind geringere Anforderungen an das Vorliegen der Urteilsfähigkeit zu stellen, wenn die Auftraggeberin in ihrem Auftrag die bisherige (Vertretungs-)Situation fortsetzt, indem sie jene Person mit genau jenen Geschäften beauftragt, die diese schon während einiger Zeit vor Eintritt der Urteilsfähigkeit in Begleitung in Stellvertretung der Auftraggeberin ausgeübt hatte. Die Anordnung der Fortsetzung der bisherigen Situation setzt keine besonders hohen Anforderungen an die Urteilsfähigkeit. Das gilt selbst dann, wenn es sich um komplexere Rechtsgeschäfte handelt (vgl. Jungo, a.a.O., N 22 zu Art. 360 ZGB m.w.H.).
7.4. Die Vorinstanz stützte sich für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit der Beschwerdegegnerin auf die ärztliche Kurzbeurteilung von Dr. med. L.___ ab. Dieser lag eine psychiatrische Exploration der untersuchenden Ärztin zugrunde (KESB act. 31, S. 2 ff.). Die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH führte eine psychiatrische Untersuchung nach AMPD, einem System zur standardisierten Erfassung und Dokumentation eines psychopathologischen Befunds, durch. Aus der schriftlichen Beurteilung erhellt, dass die Ärztin die Beschwerdegegnerin einem Mini-Mental-Status nach Folstein et al. unterzog, in welchem letztere 24 von 30 Punkten erzielte, wobei bis zu einem Wert von 24 Punkten kein Verdacht einer dementiellen Entwicklung bestehe. Im Uhrentest erzielte die Beschwerdegegnerin lediglich einen Wert von 4 von 7 Punkten, wobei dies von der Ärztin nicht als pathologisch beurteilt, sondern im Zusammenhang mit den von der Beschwerdegegnerin selber angegebenen schlechten Zeichnungsfähigkeiten aufgeführt wurde (KESB act. 31, S. 3). Gemäss der Diagnose von Dr. med. L.___ lagen bei der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Untersuchung am 22. August 2022 keine psychiatrischen Diagnosen gemäss ICD-10 vor. Die beurteilende Ärztin hielt fest, dass die Beschwerdegegnerin in der Lage sei, ihre Situation nachvollziehbar und logisch darzustellen und ihren Willen und ihre Wünsche auch in komplexen Fragestellungen zu äussern (KESB act. 31, S. 3). Bei der Beantwortung der ihr von der KESB gestellten Fragen äusserte sich Dr. med. L.___ dahingehend, dass die Beschwerdegegnerin ihren vernunftgemässen Willen sowohl allgemein als auch in Bezug auf komplexe Fragestellungen bilden könne (KESB act. 31, S. 4 Frage 1a), dass sie unterscheiden könne, wer sie in Rechtsgeschäften und in der Vermögensverwaltung sowie in persönlichen Belangen vertreten könne (KESB act. 31, S. 4 Frage 1b), und sie in der Lage sei, ihre Angelegenheiten bezüglich der Alltagsgestaltung vernunftgemäss zu erledigen (KESB act. 31, S. 4 Frage 1c). Demgegenüber sei sie für die Bereiche der medizinischen Massnahmen, Einkommens- und Vermögensverwaltung, Verkehr mit Ämtern und Versicherungen sowie den Rechtsverkehr auf Unterstützung bzw. auf das Fachwissen von Experten angewiesen, dies aufgrund der Komplexität der Thematiken 'vergleichsweise dem Durchschnitt der Bevölkerung' (KESB act. 31, S. 4 Frage 1c). Insgesamt könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin am 9. August 2022 urteilsfähig gewesen sei sowie den Inhalt eines Vorsorgeauftrags sowie einer Generalvollmacht verstanden habe, sofern sie die Möglichkeit gehabt habe, bei möglichen Fragen Unsicherheiten nachfragen zu können (KESB act. 31, S. 4 Frage 2). Erwähnenswert sei die Tatsache, dass im Rahmen der dialysepflichtigen Niereninsuffizienz der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit von punktuell auftretenden kognitiven Einschränkungen bestehe, verbunden mit Müdigkeit und Leistungseinschränkung aufgrund der harnpflichtigen Substanzen, welche an Konzentration im Zeitfenster von einer Dialyse bis zur nächsten zunehmen würden. Dies könnte möglicherweise punktuell auch Einfluss auf die Kognition der Beschwerdegegnerin haben (KESB act. 31, S. 4 Frage 3). Dr. med. L.___ hielt zudem fest, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Überwachung der von ihr bevollmächtigen Personen möglicherweise aufgrund ihres begrenzten Fachwissens an ihre Grenzen stossen könne (KESB act. 31, S. 4 Frage 1b).
7.4.1. Was der Beschwerdeführer gegen die Kurzbeurteilung von Dr. med. L.___ vorbringt, verfängt nicht. So ist es irrelevant, welche Fragen die untersuchende Ärztin der Beschwerdegegnerin gestellt hatte, um zu ihren Schlussfolgerungen zu gelangen. Der von Dr. med. L.___ verfasste Bericht stellte kein fachärztliches Gutachten dar, sondern eine fachärztliche Kurzbeurteilung, für die nicht dieselben Standards gelten wie für die Erstattung von Gutachten (vgl. E. 6.2). Dasselbe gilt für die Beanstandung des Beschwerdeführers, wonach unklar sei, welche Akten der Ärztin zur Verfügung gestanden hätten. Des Weiteren musste sich Dr. med. L.___ ebenso nicht mit den Befunden aus dem Austrittsbericht des P.___ Graubünden vom 7. Oktober 2021 auseinandersetzen. Wie bereits dargelegt (vgl. ganze E. 6), war die Vorinstanz nicht gehalten, ein Gutachten über die Urteilsfähigkeit der Beschwerdegegnerin einzuholen, wo eine Auseinandersetzung mit der Krankengeschichte der Beschwerdegegnerin – anders als bei der vorliegenden ärztlichen Beurteilung – notwendig gewesen wäre (vgl. allgemein zu den Anforderungen an Gutachten einer sachverständigen Person bei psychischen Störungen BGE 140 III 105 E. 2.3 f.). Die weiteren in diesem Zusammenhang stehenden Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ein Gutachter fremdanamnestische Auskünfte einholen und weitere Testverfahren anwenden müsse, um eine Diagnose über die Urteilsfähigkeit stellen zu können, zielen ebenfalls ins Leere. Selbiges gilt für sein Vorbringen, wonach die Mini Mental State Examination lediglich ein Screening für Demenz und nicht ein Instrument zur Evaluation der Urteilsfähigkeit darstelle (vgl. act. A.1, Rz. 73). Dass sich die Kurzbeurteilung lediglich zur Willensbildungsfähigkeit und nicht explizit zur Willensumsetzungsfähigkeit sowie zur Frage äussert, ob die Beschwerdegegnerin die auf den Beschwerdeführer lautenden Vollmachten aufgrund von äusserlichem Druck widerrufen habe, trifft zu. Allerdings hatte die Vorinstanz der Sachverständigen auch keine Fragen zur Willensumsetzungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin gestellt, weshalb die Ärztin bereits schon deshalb nicht gehalten war, entsprechende Feststellungen zu machen. Sodann gilt auch diesbezüglich, dass Dr. med. L.___ kein Sachverständigengutachten erstattete, sondern einen ärztlichen Bericht bzw. eine ärztliche Kurzbeurteilung über die Urteilsfähigkeit der Beschwerdegegnerin aus medizinischer Sicht. Die Beurteilung, ob Urteilsfähigkeit im rechtlichen Sinne vorliegt, und damit auch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in der Lage war, gemäss dem von ihr gebildeten Willen zu handeln und Willensbeeinflussungen zu widerstehen, obliegt im Übrigen dem Gericht und nicht der untersuchenden Ärztin. Die beschwerdeführerische Festellung, wonach die Kurzbeurteilung 'eher darauf ausgerichtet gewesen' sei, ob B.___ am 9. August 2022 in der Lage gewesen sei, den Inhalt eines Vorsorgeauftrags und einer Generalvollmacht zu verstehen, ist zumindest teilweise zutreffend. Dr. med. L.___ kam nämlich gestützt auf ihre psychiatrische Untersuchung der Beschwerdegegnerin vom 22. August 2022 zum Schluss, dass letztere sowohl zum Zeitpunkt der Untersuchung urteilsfähig gewesen sei als auch zum Zeitpunkt des 9. August 2022, als sie den neuen Vorsorgeauftrag errichtete und öffentlich beurkunden liess.
7.4.2. Neben der Beurteilung von Dr. med. L.___, wonach davon auszugehen sei, dass die Beschwerdegegnerin nicht nur zum Untersuchungszeitpunkt, sondern auch am 9. August 2022 urteilsfähig gewesen sei, bestätigte auch Notar lic. iur. Thomas Hess mit seiner Unterschrift anlässlich der öffentlichen Beurkundung, dass sich die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt des 9. August 2022 im Zustand der Urteilsfähigkeit befunden habe (vgl. act. B.5). Zwar kommt der Feststellung der Urteilsfähigkeit durch den Notar in der öffentlichen Urkunde keine erhöhte Beweiskraft gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB zu, dennoch bildet diese Feststellung ein Indiz für die Urteilsfähigkeit (vgl. BGer 5A_732/2021 v. 29.3.2022 E. 3.3.3). Anhaltspunkte für Zweifel hieran bestehen vorliegend nicht. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin Inhalt und Tragweite des von ihr errichteten Vorsorgeauftrags vom 9. August 2022 nicht verstanden hätte. Einerseits bestätigte der beurkundende Notar lic. iur. Thomas Hess, dass die Urkunde der handlungs- und verfügungsfähigen Beschwerdegegnerin vorschriftsgemäss zur Kenntnis gebracht wurde, worauf diese erklärt habe, dass die Urkunde den Ausdruck ihres Willens enthalte (vgl. act. B.5). Im Vorsorgeauftrag setzte sie H.___ für die Personensorge und E.___ für die Vermögenssorge und den Rechtsverkehr ein, erteilte für den Bereich der Personensorge eine Weisung, entband die Ärzte diesbezüglich vom Arztgeheimnis und legte eine Entschädigungsregelung für ihre Beauftragten fest. Betreffend Vermögenssorge definierte sie, welche Bereiche insbesondere darunterfallen, und legte fest, dass der Vorsorgeauftrag in Bezug auf die Vermögenssorge über den Tod hinaus gelte (act. B.5, S. 1). Mithin errichtete sie einen umfassenden Vorsorgeauftrag für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit, wobei sie die einzelnen Bereiche lediglich allgemein umschrieb. Gleichzeitig erteilte sie in der öffentlichen Urkunde den von ihr beauftragten Personen je eine Generalvollmacht, welche ab sofort bis zum Erreichen der Urteilsunfähigkeit Geltung haben. Darin erteilte sie den von ihr Bevollmächtigten umfassende Befugnisse zu ihrer Vertretung gegenüber Privaten, Banken, Behörden und Amtsstellen in allen geschäftlichen und privaten Beziehungen, wobei sie auch hier besondere Bereiche zusätzlich umschrieb (act. B.5, S. 2, vgl. auch E. 4.1).
7.4.3. Die Beschwerdegegnerin führte mit der Errichtung des Vorsorgeauftrags vom 9. August 2022 schlicht ihre bisherige Vertretungssituation fort. Statt ihres Bruders, den sie mit Vollmacht vom 29. Mai 2017 als Generalbevollmächtigten ernannt hatte, und der sich um ihre persönlichen, finanziellen und administrativen Belange seither und gemäss seinen eigenen Ausführungen bereits viele Jahre zuvor gekümmert hatte, setzte sie zwei andere Personen als ihre (neuen) Generalbevollmächtigten und einstigen Vorsorgebeauftragten ein. Der Beschwerdeführer legt selber dar, dass er sich bereits seit dem Tod des Vaters im Jahr 1983 um das Heimwesen in F.___ gekümmert und sich stets für die Belange seiner Schwester eingesetzt habe (act. A.1, Rz. 25 f.). Ab dem Jahr 2010 habe er mit dem Einverständnis seiner Schwester begonnen, die seit 2004 in ihrem gemeinsamen Miteigentum stehenden Liegenschaften 'zu entwickeln und einer Wertschöpfung zuzuführen', wobei es seinen Verdiensten zu verdanken sei, dass die Liegenschaften in F.___ nicht zu Ruinen verkommen seien, sondern mittlerweile ein kleines touristisches Zentrum bildeten (act. A.2, Rz. 31). Er sei der Beschwerdegegnerin in all den Jahren verlässlich zur Seite gestanden, habe für ihre Pflege- und Betreuungssituation gesorgt, sämtliche ihrer Rechnungen bezahlt, für sie den administrativen Verkehr mit Ämtern und Versicherungen erledigt, die steuerrelevanten Unterlagen zusammengestellt, sich um die Entschädigung der Pflegefamilie gekümmert und dafür gesorgt, dass die im gemeinsamen Miteigentum stehenden Liegenschaften verwaltet und Ertrag abwerfen würden (act. A.1, Rz. 35). Entsprechende, von ihm eingereichte Belege bestätigen dies (vgl. act. B. 23 - 28; act. B. 31). Aus den in den Akten liegenden Unterlagen geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer im und lautend auf den Namen der Beschwerdegegnerin verschiedene Bankkonten errichtet und später wieder saldiert, diverse Vermögensübertragungen und -verschiebungen vorgenommen, Zahlungen getätigt sowie auch Hypotheken aufgenommen hat (vgl. act. C.5, C.7, C.8). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den entsprechenden Beilagen erhellt zudem, dass die Verwaltung der Liegenschaften in F.___ komplexe Rechtsgeschäfte beinhaltet hat wie beispielsweise das Abschliessen von Baukreditverträgen, Miet- und Pachtverträgen, eines Baurechtsvertrags mit der Gemeinde, Vorverträgen mit der Tourismusorganisation, Versicherungsverträgen, die Tätigung von erheblichen Investitionen (Einbau eines neuen Restaurants im alten Sägereigebäude, Aufbau eines Wohnmobilstellparks und Mobilchaletparks, Realisierung eines Langlaufzentrums, Renovierung des Elternhauses mit Einbau von Küche im Erd- und Dachgeschoss), Umnutzung des Hauses zu vermieteten Ferienwohnungen, Ausführung von diversen Sanierungsarbeiten, Erstellen von Ausschreibungen und Verhandeln mit lokalen und regionalen Handwerkern und Dienstleistern etc. (vgl. zum Ganzen act. A.1, Rz. 24-35; act. B. 13). Die Beschwerdegegnerin hatte sich in all den Jahren gemäss den übereinstimmenden Ausführungen der Parteien nie um diese bzw. allgemein um ihre finanziellen und administrativen sowie persönlichen Belange wie die Wohn- und Betreuungssituation gekümmert. Mithin hatte die Beschwerdegegnerin bereits vor Errichtung des Vorsorgeauftrags vom 9. August 2022 insbesondere sämtliche Vermögensangelegenheiten mittels Generalvollmacht vom 29. Mai 2017, Bankvollmacht unbekannten Datums sowie Vorsorgeauftrag vom 29. Mai 2017, an ihren Bruder delegiert, wobei sie sich auch bereits seit vielen Jahren davor nicht selbst um ihre Angelegenheiten gekümmert hatte. Mit Errichtung des Vorsorgeauftrags und den Generalvollmachten vom 9. August 2022 führte sie diese umfassende Delegation ihrer Personen- und Vermögenssorgeangelegenheiten sowohl für den Zustand der Urteilsfähigkeit als auch für eine allfällig künftig eintretende Urteilsunfähigkeit weiter. Wie Dr. med. L.___ zu Recht bemerkte, stellt sich in diesem Zusammenhang ganz allgemein die Frage, inwiefern ein Laie überhaupt in der Lage ist, solch komplexe Vermögensgeschäfte zu durchblicken und nicht vielmehr auf das Fachwissen von Experten angewiesen ist (vgl. KESB act. 31, S. 4). Gerade aber für den vorliegenden Fall, in welchem sich die Beschwerdegegnerin noch nie zumindest seit Jahrzehnten nicht selber um die Verwaltung und Bewirtschaftung ihrer Vermögenswerte gekümmert hat, setzt die Anordnung der Fortsetzung der bisherigen Situation mit der Erteilung von Generalvollmachten für die Dauer der Urteilsfähigkeit und dem Errichten eines Vorsorgeauftrags für den Eintritt der Urteilsunfähigkeit keine besonders hohen Anforderungen an die Urteilsfähigkeit zur Errichtung eines solchen Vorsorgeauftrags. Das gilt – wie gesehen – auch dann, wenn es sich – wie vorliegend – um komplexe Rechtsgeschäfte handelt, mit denen ein Vorsorgebeauftragter beauftragt wird.
7.4.4. Zusammenfassend sind keine allzu hohen Anforderungen an die Urteilsfähigkeit der Beschwerdegegnerin bezüglich aller Einzelheiten des Vorsorgeauftrags vom 9. August 2022 mit Blick auf die Vermögenssorge zu stellen. Demnach dürfte sie – in Übereinstimmung mit der ärztlichen Einschätzung von Dr. med. L.___ – in der Lage gewesen sein, Tragweite und Inhalt des von ihr am 9. August 2022 errichteten Vorsorgeauftrags zu verstehen. Wie oben ausgeführt, ist die Urteilsfähigkeit immer individuell und in Bezug auf eine konkrete Handlung zu beurteilen. Eben dies wurde vorliegend mit der Untersuchung von Dr. med. L.___ am 22. August 2022 getan. In dieser Beurteilung, welche Aussagen zur Urteilsfähigkeit der Beschwerdegegnerin für den Zeitpunkt der Untersuchung wie auch für jenen des 9. August 2022 beinhaltete, kam die untersuchende Ärztin zum nachvollziehbaren Ergebnis, dass die Beschwerdegegnerin zu beiden Zeitpunkten urteilsfähig und in der Lage gewesen sei, sich einen eigenen Willen zu bilden. Mithin liegt eine ärztliche Beurteilung zur Urteilsfähigkeit vor, die sich auf eine jeweils konkrete Handlung der Beschwerdegegnerin bezieht. Weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich an dieser Beurteilung zwischen der Untersuchung vom 22. August 2022 und dem Erlass des angefochtenen Entscheids am 7. September 2022 etwas geändert haben soll, durfte sich die Vorinstanz für die Feststellung der Urteilsfähigkeit der Beschwerdegegnerin ohne weiteres auf die ärztliche Kurzbeurteilung vom 22. August 2022 abstützen.
7.4.5. Der Beschwerdeführer bringt wiederholend vor, die Beschwerdegegnerin sei unfähig, sich einen eigenen Willen zu bilden und danach zu handeln, da sie von der Pflegefamilie sowie der Schwägerin E.___ 'massiv' beeinflusst werde (act. A.1, Rz. 65, 69, 83 f., 92). Belege für diese Aussage finden sich weder in der Beschwerde noch den weiteren Stellungnahmen des Beschwerdeführers. Dass dem Beschwerdeführer der Wechsel der Vorsorgebeauftragten auf zwei andere Personen als ihn selbst nicht genehm ist, reicht nicht aus, um eine Manipulation irgendwelcher Art zu begründen. In den Akten finden sich vielmehr eigene Willensbezeugungen der Beschwerdegegnerin, die eindeutig und unmissverständlich sind. Die Beschwerdegegnerin führte aus, nicht die Schwägerin und deren Söhne hätten sich plötzlich für ihre Finanzen interessiert, sondern es sei sie selber gewesen, die ihre Verwandten mit dem Anliegen aufgesucht habe, den Verbleib ihres einst grossen Vermögens zu klären und sicherzustellen, dass sie sich ihre Wohnsituation bei Familie H.___ weiterhin leisten könne und nicht verlieren werde. Dies habe sie gemacht, nachdem auf dem einzigen ihr bekannten Konto immer weniger vorhanden gewesen sei, bis dieses im Winter/Frühling 2022 dann 'praktisch leer gewesen' sei, ohne dass sie sich den Vermögensschwund habe erklären können. Da sie befürchtet habe, mittellos geworden zu sein und sich nicht habe erklären können, wohin 'all das viele Geld hingekommen' sei, das sie unter anderem bei der Erbteilung ihres Vaters erhalten habe, habe sie grosse Befürchtungen bekommen habe, dass sie sich ihre Wohnsituation bei Familie H.___, bei welcher sie sich ausgesprochen wohl und sehr gut aufgehoben fühle, nicht mehr lange werde leisten können. Deshalb habe sie im März 2022 Unterstützung bei ihrem Neffen Q.___ und ihrer Schwägerin E.___ geholt (vgl. act. A.3, Rz. 18 f.). Die Beschwerdegegnerin betont in ihrer Beschwerdeantwort, sie wolle nicht länger, dass ihre Vermögenssituation vom Beschwerdeführer kontrolliert werde. Ausserdem wolle sie, dass ihr die Miteigentumsanteile aus dem Nachlass des Vaters inklusive der von ihr zwischenzeitlich geleisteten Investitionen ausbezahlt würden dass anderweitig rechtlich verbindlich sichergestellt werde, dass sie sich ihre derzeitige Wohn- und Betreuungssituation weiterhin leisten könne und genügend liquide Mittel für alle weiteren nötigen Ausgaben vorhanden seien. Auch aus der Telefonnotiz der KESB-Mitarbeiterin vom 7. September 2022 geht dieser Wille der 81-jährigen Beschwerdegegnerin klar hervor. Demnach äusserte sie gegenüber der KESB-Mitarbeiterin, sie sei zwar vergesslich, aber das sei auf ihr Alter zurückzuführen. Ansonsten sei sie klar im Kopf. Sie lese viel, was gemäss ihrem Arzt wichtig sei für die mentale Fitness. Sie wisse, dass sie bei den H.___ wohne und dreimal pro Woche zur Dialyse müsse. Ausserdem habe sie einen neuen Vorsorgeauftrag errichten lassen bei Rechtsanwalt Hess in Fürstenau. Sie wolle nicht mehr, dass ihr Bruder für sie entscheide. Sie wolle ihren Anteil erhalten, das was ihr zustehe. Ihr Bruder habe ihr das Restaurant in C.___ weggenommen und habe gesagt, sie sei dement. Aber das stimme nicht (KESB act. 22). Der Wille der Beschwerdegegnerin, wonach sich nicht mehr der Beschwerdeführer um ihre Vermögens- und Personensorge kümmern soll, weder jetzt, solange sie noch urteilsfähig ist, noch dereinst, falls sie künftig urteilsunfähig werden sollte, geht aus der persönlichen telefonischen Unterredung mit der KESB, ihrer Beschwerdeantwort und ihren weiteren Stellungnahmen deutlich hervor. Dass es ihr an der Fähigkeit zur Willensbildung und Willensumsetzung mangle, kann vor dem dargelegten Hintergrund nicht gesagt werden.
7.4.6. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht von der Urteilsfähigkeit der Beschwerdegegnerin ausgegangen ist. B.___ war sowohl bei Errichtung des Vorsorgeauftrags vom 9. August 2022, anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 22. August 2022 sowie auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Abschreibungsentscheids am 7. September 2022 urteilsfähig und in der Lage, sich einen eigenen, vernunftgemässen Willen zu bilden und danach zu handeln.
7.5. Da der Eintritt der Urteilsunfähigkeit eine materielle Voraussetzung für die weitere Prüfung zur Validierung des Vorsorgeauftrags darstellt (dazu E. 3.6.2), hätte die Vorinstanz einen negativen Feststellungsentscheid (statt eines Abschreibungsentscheids) erlassen müssen. Das Dispositiv hätte demnach auf die Feststellung lauten müssen, dass der eingereichte Vorsorgeauftrag mangels Eintritts der Urteilsunfähigkeit nicht validiert werden könne. Dies spielt im Ergebnis jedoch keine Rolle, weil sich weder am Inhalt des vorinstanzlichen Entscheids noch an dessen Anfechtbarkeit gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 EGzZGB etwas geändert hätte.
8. Weitere Rügen
Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass der Vorsorgeauftrag vom 29. Mai 2017 zu Unrecht nicht validiert worden sei (vgl. act. A.1, Rz. 76 ff.; Rz. 90). Wie soeben festgehalten, hat die Vorinstanz den Vorsorgeauftrag infolge der festgestellten Urteilsfähigkeit der Vorsorgeauftraggeberin zu Recht nicht validiert. Entsprechend entfällt die Prüfung, ob der Beschwerdeführer als Vorsorgebeauftragter geeignet wäre und ob der Vertrag im Jahr 2017 gültig zustande gekommen ist. Auf die entsprechenden Ausführungen ist deshalb nicht weiter einzugehen.
9. Zusammenfassung
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10. Kosten und Entschädigungen
10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer vollumfänglich, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB bzw. Art. 95 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden auf CHF 1'500.00 festgesetzt (vgl. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Es sind keine besonderen Umstände für einen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin überdies aussergerichtlich zu entschädigen.
10.2. Mit heutiger Verfügung heisst der Vorsitzende der I. Zivilkammer das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und setzt Rechtsanwältin Mirjam Steger als unentgeltliche Rechtsvertreterin ein (ZK1 2022 192). Da die Beschwerdegegnerin obsiegt, ist ihr eine volle Parteientschädigung zuzusprechen, die sich nach den Ansätzen und Grundsätzen für die Honorierung von frei gewählten Rechtsvertretern bemisst (vgl. BGE 140 III 167 E. 2.3; KGer ZK1 21 53 v. 4.2.2022 E. 1.3.1 und E. 3.2). Rechtsanwältin Mirjam Steger hat keine Kostennote eingereicht, weshalb ihr Aufwand zu schätzen ist. Für das Verfassen der Rechtsschriften, Aktenstudium, Unterredungen mit der Mandantin, Studium der umfangreichen gegnerischen Eingaben und der Beschwerdeantwort der KESB erscheint ein Aufwand von 25 Stunden als angemessen. Weil keine Honorarvereinbarung eingereicht wurde, ist vom mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 auszugehen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Honorarverordnung; BR 310.250; vgl. statt vieler KGer GR ZK1 21 132 v. 2.11.2021 E. 5). Demzufolge ist der Beschwerdegegnerin eine aussergerichtliche Entschädigung von CHF 6'655.85 (25 Std. x CHF 240.00, zzgl. 3% Spesen, zzgl. 7.7% MwSt.) zuzusprechen.
10.3. Abschliessend ist die Entschädigung für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung festzulegen. Nachdem der Honoraransatz für die unentgeltliche Rechtsvertretung im Kanton Graubünden bei CHF 200.00 pro Stunde liegt (Art. 5 Abs. 1 HV), wird Mirjam Steger als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin mit einem reduzierten Honorar von CHF 5'546.55 (25 Std. x CHF 200.00, zzgl. 3% Spesen, zzgl. 7.7% MwSt.) entschädigt, sofern sich die der Beschwerdegegnerin zugesprochene Parteientschädigung als uneinbringlich erweisen sollte.


Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von A.___.
3. A.___ wird verpflichtet, B.___ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'655.85 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen.
Sofern sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist, wird Rechtsanwältin MLaw Mirjam Steger als unentgeltliche Rechtsvertreterin von B.___ gestützt auf die mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 26. Mai 2023 (ZK1 22 192) gewährte unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 5'546.55 (inkl. Spesen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Uneinbringlichkeit ist in der Regel durch Verlustschein nachzuweisen.
4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an:
Quelle: https://www.findinfo-tc.vd.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.