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Urteil Kantonsgericht (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK1 2022 110: Kantonsgericht

Das Gerichtsurteil betrifft einen Autofahrer, der innerhalb einer Ortschaft die Geschwindigkeitsbegrenzung um 26 km/h überschritten hat. Er wurde zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 940 CHF verurteilt, insgesamt 18'800 CHF. Zudem erhielt er eine zusätzliche Geldstrafe von 4'700 CHF. Die Gerichtskosten von insgesamt 4'500 CHF wurden ihm auferlegt. Der Autofahrer hat Berufung eingelegt, aber das Gericht bestätigte das Urteil der ersten Instanz. Der Richter war Geiser, und die Gerichtskosten wurden dem Autofahrer auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1 2022 110

Kanton:GR
Fallnummer:ZK1 2022 110
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:
Kantonsgericht Entscheid ZK1 2022 110 vom 05.12.2022 (GR)
Datum:05.12.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Kosten (vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren
Schlagwörter : Entscheid; Partei; Gericht; Recht; Parteien; Verfahren; Beschwerdegegner; Kinder; Prozesskosten; Anträge; Betreuung; Gerichtskosten; Gefährdungsmeldung; Besuch; Rechtsmittel; Beschwerdeverfahren; Ermessen; Engiadina; Bassa/Val; Müstair; Regionalgericht; Kindes; Vorinstanz; Verfahrens; Verteilung; Einzelrichter; Mittwoch; Kindsvater
Rechtsnorm:Art. 105 ZPO ;Art. 106 ZPO ;Art. 107 ZPO ;Art. 108 ZPO ;Art. 110 ZPO ;Art. 12 KG ;Art. 142 ZPO ;Art. 296 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 315a ZGB ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:139 III 358; 141 III 426;
Kommentar:
Sutter-Somm, David, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Art. 110 ZPO, 2016

Entscheid des Kantongerichts ZK1 2022 110

Urteil vom 05. Dezember 2022
Referenz ZK1 22 110
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Aebli, Vorsitzende
Cavegn und Moses
Eckstein, Aktuarin ad hoc
Parteien A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg
Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur
gegen
B.___
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Charlotte Schucan
Chesa Planta, 7524 Zuoz
Gegenstand Verteilung von Prozesskosten (vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren)
Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 28.06.2022, mitgeteilt am 29.06.2022 (Proz. Nr. 135-2021-134)
Mitteilung 09. Dezember 2022


Sachverhalt
A. B.___ und A.___ haben am __ vor dem Zivilstandsamt C.___ geheiratet. Aus der Ehe zwischen B.___ und A.___ sind die gemeinsamen Kinder D.___, geboren am ___, und E.___, geboren am ___, hervorgegangen. Seit dem 22. Februar 2019 leben die Ehegatten getrennt.
B. Mit Eheschutzentscheid vom 16. September 2019, mitgeteilt am 18. September 2019, hat der Einzelrichter in Zivilsachen des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair die Trennungsvereinbarung von B.___ und A.___ gerichtlich genehmigt (Proz. Nr. 135-2019-121). Demnach sind die Kinder D.___ und E.___ ab Januar 2020 unter die alternierende Obhut der Mutter (Betreuungsanteil von 70%) und des Vaters (Betreuungsanteil von 30%) gestellt worden, wobei der Vater die Kinder jeden Mittwoch sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend und die Mutter sie während der restlichen Zeit betreut.
C. A.___ reichte am 25. August 2021 die Scheidungsklage gegen B.___ beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair ein (Proz. Nr. 115-2021-10).
D. Mit E-Mail vom 6. September 2021 erstattete Dr. med. F.___, Co-Leiterin der Kinderschutzgruppe Graubünden, eine Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler (nachfolgend: KESB Engadin/Südtäler) betreffend E.___, wonach gemäss den Angaben der Mutter gegenüber Dr. med. G.___, der Kinderärztin von E.___, ein Übergriff des Vaters stattgefunden haben soll.
E. Mit E-Mail vom 7. September 2021 leitete die KESB Engadin/Südtäler die Gefährdungsmeldung zuständigkeitshalber an das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair weiter, worauf ein Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren eröffnet wurde (Proz. Nr. 135-2021-134).
F. Gleichentags verfügte der Einzelrichter in Zivilsachen des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair mit superprovisorischem Entscheid, dass das Besuchsrecht von B.___ betreffend E.___ per sofort und bis auf Weiteres sistiert werde.
G. Mit superprovisorischem Entscheid vom 17. September 2021, mitgeteilt am 22. September 2021, ordnete der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair die Befragung von E.___ durch eine unabhängige Fachperson an, hob die Sistierung des Besuchsrechts von B.___ wieder auf, ordnete ein durch eine Sozialpädagogin begleitetes Besuchsrecht an und ernannte Rechtsanwältin Dr. iur. K.___ als Kindsvertreterin von E.___.
H. Nach dem Eingang des Berichts über die Kinderbefragung und die Besuchsbegleitung sowie diverser Eingaben der Parteien und der Kindsvertreterin hob der Einzelrichter mit Entscheid vom 25. November 2021, mitgeteilt am 26. November 2021, sowohl die mit superprovisorischem Entscheid vom 7. September 2021 verfügte Sistierung des Besuchsrechts als auch die mit superprovisorischem Entscheid vom 17. September 2021 angeordnete Besuchsbegleitung auf. Damit lebte die Betreuungsregelung gemäss Eheschutzentscheid vom 16. September 2019 (Proz. Nr. 135-2019-121) wieder auf.
I. Mit Entscheid vom 28. Juni 2022, mitgeteilt am 29. Juni 2022, erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair unter Berücksichtigung der erfolgten Eingaben der Parteien und der Kindsvertreterin im Einzelnen was folgt:
1. Die Betreuungsregelung (Mittwoch, Wochenenden und Ferien) gemäss Entscheid vom 16./18. September 2019 für die Dauer des Scheidungsverfahrens wird bis auf weiteres beibehalten.
2. Der Kindsvater wird verpflichtet, mit seiner Arbeitgeberin raschmöglichst nach Lösungen zu suchen, um die Betreuung der Kinder am Freitag am Montag, anstelle des Mittwochs übernehmen zu können.
3. Das Gericht nimmt Vormerk, dass sich die Parteien darauf geeinigt haben, E.___ in medizinischen Belangen durch Frau Dr. med. H.___, behandeln zu lassen.
4. Die Parteien werden verpflichtet, im Sinne einer Kindesschutzmassnahme, regelmässig an Mediationsgesprächen bei I.___, teilzunehmen und mindestens so lange weiterzuführen als eine Einigung bei den Betreuungstagen sowie betreffend den Besuch des zweiten Kindesgartenjahrs von E.___ in der öffentlichen in der L.___ erreicht ist.
5. Das Gericht nimmt Vormerk, dass sich die Parteien darauf geeinigt haben, der Kindsmutter zu erlauben, E.___ unpräjudiziell und ohne Kostenfolge für den Kindsvater für das erste Kindergartenjahr in der L.___ anzumelden.
6. Das Gericht nimmt Vormerk, dass sich die Parteien darauf geeinigt haben, dass bei E.___ im Januar 2023 eine entwicklungspädiatrische Untersuchung am J.___ durchgeführt wird und jeder Partei das Recht zusteht, einen Entscheid betreffend weitere Beschulung von E.___ zu verlangen, sollte im Anschluss an die Untersuchung keine Einigung über die weitere Beschulung von E.___ erfolgen.
7. Die Kindsvertretung bezüglich der Sorgerechts- und Betreuungsfragen durch Dr. iur. K.___ wird für E.___ bis auf weiteres, voraussichtlich bis zum Abschluss des Ehescheidungsverfahrens, aufrechterhalten und für D.___ ab sofort und bis auf weiteres, voraussichtlich bis zum Abschluss des Ehescheidungsverfahrens, errichtet.
8. Der Antrag der Kindsmutter und des Kindsvaters auf Einsicht in die audiovisuelle Aufnahme der Sitzung des Gutachters mit E.___ wird abgewiesen.
9. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
10. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 19'008.60 (Entscheidgebühr CHF 3'500.00, Kosten Gutachten und Besuchsbegleitung CHF 7'168.95, Kosten Vertretung von E.___ CHF 8'339.65) gehen in Höhe von CHF 12'672.40 zu Lasten der Kindsmutter und in Höhe von CHF 4'986.20 (CHF 6'336.20 unter Abzug der bereits bezahlten CHF 1'350.00) zu Lasten des Kindsvaters. Die Parteien haben die ihnen auferlegten Kosten dem Gericht innert 30 Tagen zu bezahlen.
11. Die Kindsmutter hat den Kindsvater mit CHF 5'079.85 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen.
12. [Rechtsmittelbelehrung Entscheid]
13. [Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid]
14. [Mitteilung]
J. Gegen den Kostenentscheid erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 11. Juli 2022 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde/Berufung (sic), wobei sie folgende Rechtsbegehren stellen liess:
1. Die Ziff. 10 und 11 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides seien aufzuheben.
2. Die Gerichtskosten seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, wobei der Anteil, welcher auf die Kindsmutter fällt, auf die Gerichtskasse zu nehmen sei. Allenfalls habe der Kindsvater sämtliche Gerichtskosten vorzuschiessen.
3. Von einer ausseramtlichen Entschädigung sei abzusehen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
K. Am 28. Juli 2022 reichte B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegner) dem Kantonsgericht seine Beschwerdeantwort ein. Er beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
L. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.1. Angefochten ist vorliegend der Kostenentscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 28. Juni 2022 (act. B.0). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat sich bei der Bezeichnung des Rechtmittels nicht festgelegt und eine Beschwerde/Berufung eingereicht (act. A.1). Gemass Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 110 ZPO ist der Entscheid uber die Prozesskosten selbstandig nur mit Beschwerde anfechtbar. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass der Streitwert den Betrag von CHF 10'000.00 ubersteigt (David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenbohler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zurich 2016, N 3 zu Art. 110 ZPO). Nach Art. 321 ZPO ist die Beschwerde gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid innert 10 Tagen seit der Zustellung des begrundeten Entscheids (Abs. 2) schriftlich und begrundet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Abs. 1), wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Abs. 3). Der angefochtene Kostenentscheid datiert vom 28. Juni 2022, mitgeteilt am 29. Juni 2022, und wurde der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2022 zugestellt. Die vorliegende Eingabe vom 11. Juli 2022 erfolgte – unter Berücksichtigung, dass der letzte Tag der Frist auf das Wochenende fiel (Art. 142 Abs. 3 ZPO) – somit fristgerecht und entspricht auch den übrigen Formerfordernissen. Da das erhobene Rechtsmittel somit die formellen Voraussetzungen des zulässigen Rechtsmittels erfüllt, kann es als Beschwerde entgegengenommen werden (vgl. zur Praxis der Konversion KGer GR ZK2 22 6 v. 8.9.2022 E. 1.2 m.w.V.).
1.2. Die Zustandigkeit des Kantonsgerichts von Graubunden zur Beurteilung der Beschwerde als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zustandigkeit fur zivilrechtliche Beschwerden auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]). Bei deren Zustandigkeit bleibt es, auch wenn es zur Hauptsache einzig um prozessuale Streitigkeiten den Kostenpunkt geht (Art. 12 Abs. 2 KGV).
2.1. Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie die offensichtlich unrichtige und damit willkurliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerugt werden. In Rechtsfragen verfugt die Rechtsmittel-instanz im Beschwerdeverfahren daher uber eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Uberprufung, ob Willkur vorliege, beschrankt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zurich 2015, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenbohler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zurich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). Die unrichtige Rechtsanwendung umfasst auch Unangemessenheit. So kann im Rahmen der Beschwerde grundsätzlich auch die Angemessenheit einer Kostenauferlegung durch die Vorinstanz von der Rechtsmittel-instanz frei überprüft werden (vgl. PKG 2012 Nr. 11 m.w.H.). Unangemessenheit ist gegeben, wenn ein gerichtlicher Entscheid, der auf sachlichen Kriterien beruht und die Grenzen der Ermessensausübung beachtet, unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Falls dennoch als unzweckmässig erscheint (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 36 zu Art. 310 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts ist dem erstinstanzlich urteilenden Gericht im Rahmen von Kostenbeschwerden ein erheblicher Ermessensspielraum zuzugestehen. Einzugreifen ist erst bei einer unangemessenen Entscheidung im dargelegten Sinne (vgl. KGer GR KSK 21 90/91 v. 6.5.2022 E. 3.4 insbes. mit Verweis auf KGer GR ZK1 13 73 v. 22.8.2013 E. 4).
2.2. Gemass Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Antrage, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des Gesetzes (Abs. 2), welche im vorliegenden Verfahren jedoch nicht in Betracht kommen. Es gilt mithin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde bezweckt grundsatzlich eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids, doch dient sie anders als die Berufung im Allgemeinen nicht einer Fortfuhrung des erstinstanzlichen Verfahrens (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 zu Art. 326 ZPO). Aus der Beachtung des Novenverbots ergibt sich fur den vorliegenden Fall, dass soweit der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort neue Tatsachenbehauptungen und Belege zu seiner finanziellen Situation vorbringt, diese keine Beachtung finden können.
3.1. Die Beschwerdefuhrerin beantragt vorliegend, die Dispositivziffern 10 und 11 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen sowie keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Ferner sei der Anteil der Gerichtskosen, welcher auf die Beschwerdeführerin entfalle, auf die Gerichtskasse zu nehmen, der Beschwerdegegner habe allenfalls sämtliche Gerichtskosten vorzuschiessen. Gegenstand der Beschwerde bildet damit nicht die Höhe der vorinstanzlichen Prozesskosten, sondern deren Verteilung. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist folglich zu prufen, ob aufgrund der konkreten Umstande eine andere Kostenverteilung, als sie von der Vorinstanz angeordnet wurde, vorzunehmen ist.
3.2. Die Gerichtskosten (bestehend aus der Entscheidgebühr, den Kosten des Gutachtens und der Besuchsbegleitung sowie den Kosten der Kindesvertretung) beliefen sich insgesamt auf CHF 19'008.60, wobei CHF 12'672.40 und damit 2/3 zu Lasten der Beschwerdeführerin und CHF 6'336.20 und damit 1/3 zu Lasten des Beschwerdegegners gingen (act. B.0, E. BBB). Die Beschwerdeführerin wurde zudem verpflichtet, den Beschwerdegegner gestützt auf die Bruchteilsverrechnungsmethode mit CHF 5'079.85 (1/3 von CHF 15'239.55) zu entschädigen (act. B.0, E. CCC). Diese Verteilung der Prozesskosten begründete die Vorinstanz wie folgt: Es gelte zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit den von ihr ins vorinstanzliche Verfahren eingebrachten Vorwürfen und Gefährdungsmeldungen betreffend den Beschwerdegegner und seinen Umgang mit der Tochter E.___ vollumfänglich unterlegen sei. Weiter sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag, die Betreuungsregelung anstelle des Mittwochs auf den Freitag bis und mit dem Wochenende anzupassen, wie auch mit jenem betreffend Akteneinsicht in die audiovisuellen Unterlagen der Befragung von E.___ unterlegen. Bezüglich der Ärztin für die Kinder, den Mediationsgesprächen, des ersten Kindergartenjahres von E.___ und ihrer entwicklungspädiatrischen Untersuchung seien sich die Parteien einig geworden. Die von den Parteien gestellten Anträge, welche allesamt grosse Auswirkungen auf die Beziehung zwischen Eltern und Kinder sowie auf die Entwicklung der Kinder hätten, seien alle etwa gleich zu gewichten. Es sei eine Kostenverteilung nach Erfolg vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe bei vier Anträgen obsiegt und bei drei sei sie unterlegen. Der Beschwerdegegner sei beim Antrag auf Akteneinsicht unterlegen und habe bei sechs Anträgen obsiegt, wobei vier davon mit der Beschwerdeführerin übereinstimmten. Zusammengefasst könne somit von einem Erfolg von etwas weniger als einem Drittel für die Beschwerdeführerin und etwas mehr als zwei Drittel für den Beschwerdegegner ausgegangen werden (zum Ganzen act. B.0, E. AAA). Die Vorinstanz hat die Prozesskosten somit in Anwendung von Art. 106 ZPO verlegt. Auf den erweiterten Ermessensspielraum in familienrechtlichen Verfahren nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO hat sie sich nicht berufen.
3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es sich bei den im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträgen praktisch ausschliesslich um Anträge des Beschwerdegegners und allenfalls noch um solche der Kindsvertreterin handle. Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Anträge gestellt. Es sei somit nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz zum Schluss gelangen könne, dass die Beschwerdeführerin bei vier Anträgen obsiegt habe und bei deren drei unterlegen sei (act. A.1, S. 3 f.). Die Gefährdungsmeldung habe Dr. med. F.___ eingereicht. Die Beschwerdeführerin sei damit zu keinem Zeitpunkt einverstanden gewesen und habe diesem Vorgehen auch nicht zugestimmt. Die Kosten seien unter den Parteien hälftig aufzuteilen (act. A.1, S. 4).
3.4. Dagegen bringt der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort vor, dass die Beschwerdeführerin die Gefährdungsmeldung ausgelöst habe und ihr die damit verbundenen Prozesskosten im Sinne von Art. 108 ZPO auch anzulasten seien. Keiner der Vorwürfe der Beschwerdeführerin habe sich bestätigt. Sie habe sich während der gesamten Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens nie von der Gefährdungsmeldung distanziert, womit sie stillschweigend zugestimmt habe. Hätte sie sich rechtzeitig von der Gefährdungsmeldung distanziert, hätte sie einen grossen Teil der Kosten verhindern können. Die vorinstanzliche Kostenverteilung sei sogar noch zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgefallen, da die ins Verfahren eingebrachten Vorwürfe und die Gefährdungsmeldung stärker zu gewichten gewesen wären als alle anderen Anträge (zum Ganzen act. A.2).
4.1. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschadigung zahlen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollstandig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dieser Grundsatz wird indessen durch Art. 107 ZPO eingeschrankt, welcher in gewissen Fallen eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen vorsieht. Namentlich kann von der Verteilung nach dem Prozessausgang abgewichen werden, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessfuhrung veranlasst war (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO) wenn andere besondere Umstande vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Auch in familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsatzen abweichen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) und die Prozesskosten – unter den Prozessparteien (vgl. BGE 141 III 426 E. 2.3) – nach Ermessen verteilen, denn im Familienrecht soll für die Kostenverteilung gerade nicht rein mathematisch gerechnet werden. Im Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO verfugt das Gericht nicht nur uber Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunachst und insbesondere bei der Frage, ob es uberhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsatzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3; Viktor Ruegg/Michael Ruegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 2 zu Art. 107 ZPO).
4.2. Im vorinstanzlichen Verfahren ging es einzig um Kinderbelange und zwar hauptsächlich um den Erlass von Kindesschutzmassnahmen in Zusammenhang mit der Betreuungsbzw. Besuchsrechtsregelung von E.___ (vgl. act. B.0). In einer solchen Konstellation erscheint es – entgegen den Ausführungen der Vor-instanz im angefochtenen Entscheid (act. B.0, E. AAA) – nicht sachgerecht, von unterliegender und obsiegender Partei zu sprechen. Sodann ist die Gefährdungsmeldung, die Anlass zur Eröffnung des vorsorglichen Massnahmeverfahrens gab, von einer Ärztin der Kinderschutzgruppe Graubünden ausgegangen (RG act. I/1), welche nicht Parteistellung im Verfahren hatte. Dabei ist anzunehmen, dass sie diese Meldung nicht leichtfertig erstattet hat, sondern unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses und Schutzbedürfnisses im damaligen Zeitpunkt zumindest hinreichende Gründe für die Veranlassung weiterer Abklärungen hatte. So hat die Ärztin als erste Massnahme denn auch eine externe Befragung von E.___ durch eine unabhängige Fachperson vorgeschlagen (RG act. I/1). Was den Einwand des Beschwerdegegners betrifft, die Beschwerdeführerin hätte sich von den Vorwürfen und der Gefährdungsmeldung distanzieren können, sie habe das vor-instanzliche Verfahren aber «laufen lassen» (act. A.2, S. 3 f.), ist zu beachten, dass das Verfahren der unbeschränkten Untersuchungs- und der Offizialmaxime unterlag (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Damit hätte die Beschwerdeführerin den Fortgang des Verfahrens mit einer entsprechenden Erklärung nicht ohne Weiteres verhindern können, zumal es den Sachverhalt nach Eingang der Gefährdungsmeldung von Amtes wegen zu erforschen galt, das Gericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden war und die nötigen Kindesschutzmassnahmen von Amtes wegen zu erlassen hatte (Art. 315a Abs. 1 ZGB; vgl. RG act. IV/1). Das vor-instanzliche Vorgehen, die Kostenverteilung allein auf Art. 106 ZPO zu stützen und keinen Gebrauch vom zustehenden Ermessen nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO zu machen, erweist sich nach dem Gesagten als unangemessen. Die Vorinstanz hat den Prozessausgang – wie noch aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 4.6) – zudem rechtlich fehlerhaft gewürdigt.
4.3. Wie vorstehend dargelegt, ist der Beschwerdegegner der Ansicht, dass ein Anwendungsfall von Art. 108 ZPO gegeben sei (vgl. E. 3.4). Unnotige Prozesskosten hat nach Art. 108 ZPO derjenige zu tragen, der sie verursacht hat. Fur unnotige Kosten gilt somit das Verursacherprinzip, wobei dem Gericht ein gewisses Ermessen zukommt (BGE 141 III 426 E. 2.4.1; BGer 5A_195/2013 v. 9.7.2013 E. 3.2.1). Als unnotig gelten allgemein solche Kosten, die bei Wahrung gehoriger Sorgfalt vermeidbar gewesen waren, ohne dass sich am Ausgang des Verfahrens etwas geandert hatte (Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, N 1 zu Art. 108 ZPO). Unnotige Prozesskosten konnen beispielsweise durch Weitlaufigkeiten, spate Vorbringen, fehlerhafte Prozesshandlungen, trolerische Begehren, Nichterreichbarkeit Saumnis entstehen (Adrian Urwyler/Myriam Grutter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zurich 2016, N 1 zu Art. 108 ZPO; Sterchi, a.a.O., N 4 zu Art. 108 ZPO).
4.4. Das vorinstanzliche Verfahren wurde wie erwähnt durch die Gefährdungsmeldung einer Ärztin und damit nicht unmittelbar durch die Beschwerdeführerin selbst eingeleitet (vgl. RG act. I/1). Ein mutwilliges trölerisches Verhalten kann der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden, zumal ihr dann bewusst wahrheitswidrige Aussagen und ein Handeln gegen die Kindesinteressen unterstellt würden, wofür es keine Anhaltspunkte gibt (vgl. dazu auch nachfolgend E. 4.6). Ferner räumt der Beschwerdegegner selber ein, dass sich die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren weitgehend passiv verhalten habe (act. A.2, S. 3 f.), was ebenfalls gegen unnötig verursachte Kosten spricht. Insofern kann die Kostenverteilung nicht nach dem Verursacherprinzip erfolgen.
4.5. Mit Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO wird dem Gericht ein Spielraum eingeraumt, der es ihm ermoglicht, die Prozesskosten nach Billigkeitserwagungen zu verlegen. Nebst dem Prozessausgang konnen daher auch weitere Aspekte wie etwa die regelmassig beidseitige Verantwortlichkeit am das gerichtliche Verfahren auslosenden familienrechtlichen Konflikt, die gegenseitige Unterhalts- und Beistandspflicht der Ehegatten auch die jeweilige wirtschaftliche Leistungsfahigkeit in den Entscheid uber die Kostenverlegung einbezogen werden (Ruegg/Ruegg, a.a.O., N 6 zu Art. 107 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren entspricht dabei die hälftige Kostentragung einer weit verbreiteten Praxis (vgl. dazu Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, N 1.68 m.w.H.). Namentlich rechtfertigt sie sich praxisgemäss, wenn die Parteien Anträge im Interesse des aus ihrer Sicht dem Kind Zuträglichen gestellt haben und nicht, um einen eigenen Nutzen daraus zu ziehen (KGer GR ZK1 19 212 v. 24.6.2020 E. 9.3 in fine).
4.6. Der Beschwerdeführerin ist zuzugestehen, dass sie mit ihren Angaben gegenüber der Kinderärztin (vgl. RG act. I/1 und vorstehend Sachverhalt lit. D.) nicht mutwillig auf eine entsprechende Verfahrenseinleitung hingewirkt, sondern in guten Treuen und aus ihrer Sicht auch im Interesse der gemeinsamen Tochter E.___ gehandelt hat, so dass dies zum Vornherein nicht als Unterliegen gewichtet werden darf (vgl. dazu die ständige Praxis des Obergerichts Zürich, welches bei Verfahren um Kinderbelange regelmässig auf eine hälftige Kostentragung erkennt, sofern die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten; so u.a. das Urteil LE140008 vom 1.9.2014, E. IX.2.1, mit Verweis auf ZR 1985 Nr. 41). Die Parteien konnten sich im Verlauf des vor-instanzlichen Verfahrens schliesslich über die Wahl der Kinderärztin, die Aufnahme einer Mediation, den Besuch des ersten Kindergartenjahrs und die entwicklungspädiatrische Untersuchung von E.___ verständigen. Eine solche Einigung ist entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung nicht als Obsiegen zu bezeichnen und zu werten (vgl. act. B.0, E. AAA.). Soweit sich die Parteien geeinigt und übereinstimmende Anträge gestellt haben, sind die darauf entfallenden Prozesskosten – auch in Anwendung von Art. 106 ZPO – von ihnen je hälftig zu tragen (vgl. KGer GR ZK1 18 61 v. 2.3.2021 E. 3.3.2; ZK1 22 63 v. 29.8.2022 E. 5.1 in fine). In Bezug auf die Betreuungstage sind sich die Parteien nicht gänzlich einig geworden. Während der Beschwerdegegner die bisherige Betreuungsregelung (Mittwoch, Wochenende und Ferien) beibehalten wollte, favorisierte die Beschwerdeführerin den Freitag als Ersatz für den Mittwoch. Die Vorinstanz hat die bisherige Betreuungsregelung gemäss Eheschutzentscheid vom 16. September 2019 zumindest bis auf Weiteres bestätigt und festgehalten, dass der Beschwerdegegner verpflichtet werde, mit seiner Arbeitgeberin nach einer Lösung zu suchen, um die Betreuung der Kinder am Freitag Montag anstelle des Mittwochs übernehmen zu können (vgl. act. B.0, E. QQ sowie Dispositivziffer 1 und 2). Aufgrund dieses Vorbehalts kann in Bezug auf die Betreuungsregelung nicht von einem vollumfänglichen Unterliegen der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Mit dem jeweiligen Antrag auf Einsicht in die audiovisuellen Unterlagen sind sodann beide Parteien nicht durchgedrungen (vgl. act. B.0, E. YY sowie Dispositivziffer 8).
Nach Würdigung dieser Umstände lässt sich gesamthaft betrachtet kein Obsiegen Unterliegen einer Partei ausmachen und es rechtfertigt sich, insbesondere unter Berücksichtigung des zustehenden Ermessens gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, den Parteien die Kosten abweichend vom vorinstanzlichen Entscheid je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen.
4.7. Somit ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen und die Dispositivziffern 10 und 11 des angefochtenen Entscheids werden aufgehoben. Die darüber hinausgehenden Anträge der Beschwerdeführerin sind jedoch abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass ihr Anteil an den Gerichtskosten aus der Gerichtskasse zu bezahlen sei (act. A.1, S. 2). Es ist vorliegend aber kein Anwendungsfall von Art. 107 Abs. 2 ZPO gegeben, wonach die Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegt werden können. Eine Übernahme der Gerichtskosten durch den Kanton fällt ausser Betracht, zumal der Vorinstanz keine Verfahrensfehler zur Last gelegt werden können (vgl. KGer GR ZK1 21 20 v. 7.12.2021 E. 4.5). Eine andere Grundlage, den Kostenanteil, welcher auf die Beschwerdeführerin entfällt, ihrem Antrag entsprechend auf die Gerichtskasse zu nehmen, ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht dargetan. Im Eventualantrag ersucht die Beschwerdeführerin darum, dass ihr der Beschwerdegegner sämtliche erstinstanzlichen Gerichtskosten vorzuschiessen habe. Ein solches Begehren um Leistung eines Prozesskostenvorschusses hätte im vorinstanzlichen Verfahren gestellt werden müssen. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen und es kann damit keine Klageänderung vorgenommen werden (vgl. vorstehend E. 2.2).
5.1. Der Hauptantrag der Beschwerdeführerin war auf die Aufhebung der vor-instanzlichen Kostenregelung und Vornahme einer hälftige Kostenteilung unter den Parteien gerichtet; mit diesem Begehren ist sie durchgedrungen. Entsprechend gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschwerdegegners (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie werden gestutzt auf Art. 10 der Verordnung uber die Gebuhren im Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'000.00 festgesetzt.
5.2. Ausserdem hat der Beschwerdegegner die der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten ihrer Rechtsvertretung zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 2 ZPO). Mangels Einreichung einer Honorarnote wird der Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin nach Ermessen des Gerichts festgelegt (Art. 105 Abs. 2 ZPO und Art. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV]; BR 310.250). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschrift erscheint eine der Beschwerdeführerin zuzusprechende Parteientschadigung von pauschal CHF 500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) als angemessen. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin demnach im Umfang von CHF 500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschadigen.


Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, als die Dispositivziffern 10 und 11 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 28. Juni 2022 aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt werden:
10. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 19'008.60 (Entscheidgebühr CHF 3'500.00, Kosten Gutachten und Besuchsbegleitung CHF 7'168.95, Kosten Vertretung von E.___ CHF 8'339.65) gehen in Höhe von CHF 9'504.30 zu Lasten der Kindsmutter und in Höhe von CHF 8'154.30 (CHF 9'504.30 unter Abzug der bereits bezahlen CHF 1'350.00) zu Lasten des Kindsvaters. Die Parteien haben die ihnen auferlegten Kosten dem Gericht innert 30 Tagen zu bezahlen.
11. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt und B.___ auferlegt.
4. B.___ wird verpflichtet, A.___ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entrichten.
5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemass Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, gefuhrt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsatzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiare Verfassungsbeschwerde gemass Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fallen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eroffnung der vollstandigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemass Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Fur die Zulassigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
6. Mitteilung an:
Quelle: https://www.findinfo-tc.vd.ch

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